Urteil des LAG Hamm vom 10.05.2007

LArbG Hamm: abrechnung, telefon, reisekosten, arbeitsgericht, rückzahlung, spesen, taxi, hotel, luft, unterlassen

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1674/06
Datum:
10.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1674/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 2868/05
Schlagworte:
Voraussetzungen der Schätzung der Höhe einer Forderung; Beginn des
Laufs einer tariflichen Verfallfrist hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs,
sobald der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung des
Zahlungsanspruchs verfallen ist.
Normen:
§ 287 ZPO; § 15 Manteltarifvertrag Groß- und Außenhandel NRW
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn
vom 12.09.2006 - 5 Ca 2868/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 10.290,00 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Reisekosten, welche die Klägerin dem
Beklagten aus Anlass bestimmter Geschäftsreisen in der Zeit von Januar 2002 bis März
2004 gezahlt hat. Darüber hinaus nimmt die Klägerin den Beklagten auf Abrechnung
gezahlter Spesenvorschüsse für die Jahre 1998 bis 2001 und Rückzahlung der sich zu
ihren Gunsten ergebenden Beträge in Anspruch.
2
Der Beklagte war bis zum 30.06.2005 als Verkaufsleiter und Prokurist für die Klägerin
tätig. Nach § 10 des schriftlichen Anstellungsvertrages war u.a. der Manteltarifvertrag
Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
3
In der Zeit von Januar 2002 bis März 2004 unternahm der Beklagte zahlreiche
Dienstreisen für die Klägerin in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi
Arabien. Für diese Dienstreisen zahlte die Klägerin an den Beklagten Reisekosten
entsprechend der von ihm erstellten Reisekostenabrechnungen. Mit Schreiben vom
26.08.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, im Hinblick auf die Reisekosten der
Monate Januar 2002 bis September 2003 bezifferte Beträge zurückzuzahlen.
Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, für die Jahre 1998 bis 2001
4
Reisekostenabrechnungen zu erstellen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom
26.08.2005 wird auf Bl. 7 ff. d. A. Bezug genommen. Mit vorliegender Klage, die am
20.09.2005 beim Arbeitsgericht Iserlohn einging, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche
weiter.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe für die Reisemonate Januar/Februar
2002, Mai/Juli 2002, September/Oktober 2002, Februar/März 2003, Juni/Juli 2003,
August/September 2003 und Februar/März 2004 bei Dienstreisen im arabischen Raum
im Rahmen seiner Spesenabrechnungen zu hohe Kosten für Taxifahrten und Telefonate
eingesetzt. Hinsichtlich der Telefon- und Faxgebühren fehlten die Nachweise völlig. An
Taxikosten seien maximal 22,00 €/Tag als Pauschale anzusetzen. Bei Ansatz dieser
Taxipauschale und außeracht lassen der Telefon- und Faxgebühren errechne sich ein
Rückzahlungsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe von 7.070,00 €, von dem ein Betrag
von 5.290,00 € eingeklagt werde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung verweise
sie, die Klägerin, auf die Aufstellung in ihrer Klageschrift (Bl. 4 f. d. A.). Aufgrund
jahrzehntelanger eigener Reisen ihres Geschäftsführers in die vorgenannten Länder
wisse sie, dass die meisten Einzelfahrten mit Taxen extrem billig seien. Anerkannt
werden könnten maximal 22,00 €/Tag. Weitere Kosten könnten nicht angefallen sein, so
dass die darüber hinaus geltend gemachten Kosten vom Beklagten erfunden seien.
Aufgrund der von ihr gewonnenen Erkenntnisse müsse sie davon ausgehen, dass
selbst die von ihr zugestandenen Taxikosten in Höhe von 22,00 €/Reisetag tatsächlich
nicht angefallen seien. Ihr, der Klägerin, seien die Hotels, in denen der Beklagte
abgestiegen sei, sowie die Geschäftsräume der Kunden, die er besucht habe, aufgrund
der Reiseberichte bekannt. Wäre die Abrechnung des Klägers richtig, so müsse er im
Grunde den ganzen Tag nur im Taxi gesessen haben, ohne Kunden besuchen zu
können.
5
Sie, die Klägerin, habe weiterhin Anspruch auf Erteilung von Reisekostenabrechnungen
für die Jahre 1998 bis 2001. Der Beklagte habe in diesen Jahren jeweils
Reisekostenvorschüsse erhalten, die abzurechnen gewesen seien. Dieser Anspruch sei
spätestens seit dem 01.01.2002 fällig gewesen.
6
Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die von ihr geltend gemachten
Ansprüche nach den Bestimmungen des MTV Groß- und Außenhandel NRW verfallen
seien; Schadenersatzansprüche aus strafbaren Handlungen würden vom Tarifvertrag
nicht erfasst.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.290,00 € netto nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
23.09.2005 zu zahlen,
9
2. den Beklagten zu verurteilen, die Spesenvorschüsse für die Jahre 1998
bis einschließlich 2001 abzurechnen und sich zu Gunsten der Klägerin
ergebende Rückzahlungsbeträge an sie nebst fünf Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
10
Der Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er hat vorgetragen, er halte die Klage für unschlüssig. Er habe die Kosten, die
tatsächlich angefallen seien, abgerechnet. Die Abrechnungen seien auch nicht
unkorrekt gewesen. Bei dem Vorbringen der Klägerin, er habe in betrügerischer Weise
zu hohe Spesen angesetzt, handele es sich um haltlose Unterstellungen, die durch
nichts gerechtfertigt seien und nicht durch Tatsachenvortrag belegt seien. Nicht
nachvollziehbar sei, warum die Klägerin für Taxifahrten nur maximal 22,00 €/Tag
anerkennen wolle. Die Forderungen der Klägerin seien jedenfalls nach dem MTV Groß-
und Außenhandel verfallen.
13
Durch Urteil vom 12.09.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese
Entscheidung, die der Klägerin am 18.09.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die
Berufung der Klägerin, die am 18.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und
– nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.12.2006 – am Montag,
dem 11.12.2006 begründet worden ist.
14
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte sei zur Rückzahlung von
5.290,00 € verpflichtet. Bereits erstinstanzlich sei im Einzelnen dargelegt worden, dass
die vom Beklagten angegebenen Spesen nicht ordnungsgemäß gewesen sein könnten.
Zur Glaubhaftmachung habe sie auf die üblichen Sätze verwiesen, die an Telefon- und
Taxikosten anfielen. Der Beklagte habe in strafrechtlich relevanter Weise zu hohe
Kosten angesetzt. Sie, die Klägerin, habe die gültigen Taxikosten angegeben, aus
denen sich das Missverhältnis zwischen den möglicherweise angefallenen und den
tatsächlich abgerechneten Spesen ergebe. Die bezifferte Klageforderung ergebe sich
aus den maximal angefallenen Kosten und den vom Beklagten abgerechneten Kosten.
Die Differenzbeträge habe der Beklagte zu erstatten. Diese Forderung sei auch nicht
nach den Bestimmungen des MTV Groß- und Außenhandel verfallen. Der Beklagte
habe insoweit offensichtlich in betrügerischer Weise gehandelt. Das Arbeitsgericht habe
unzutreffenderweise eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB verneint. Allein der
Umstand, dass sie, die Klägerin, die Taxipauschalen an den Beklagten gezahlt habe,
rechtfertige nicht diese Annahme. Der Beklagte sei 37 Jahre bei ihr, der Klägerin,
beschäftigt gewesen. Die Zahlungen seien automatisch über die Buchhaltung gelaufen,
ohne dass jemand im Buchhaltungsbereich beim Beklagten als Prokuristen eine
Nachprüfung vorgenommen habe. Erst durch die Umstände hinsichtlich des Verstoßes
gegen Wettbewerbsverbote sei sie misstrauisch geworden und habe die Vorgänge
überprüft.
15
Auch der Klageantrag zu 2. hinsichtlich der Abrechnungen für 1998 bis 2001 sei
begründet. Mangels Abrechnung dieser Zeiträume durch den Beklagten könne sie die
ihr zustehenden Rückzahlungen nicht zahlenmäßig genau angeben, so dass dieser
Anspruch in zulässiger Weise im Wege der Stufenklage geltend gemacht worden sei.
Auch diese Forderung sei nicht nach den Bestimmungen des genannten MTV verfallen.
16
Die Klägerin beantragt,
17
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in Schlussverhandlung
erster Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Berufung zurückzuweisen.
20
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Klägerin habe nicht
dargelegt, dass die von ihm angegebenen Spesen nicht ordnungsgemäß sein könnten.
Die Klägerin verweise lediglich auf Sätze, bei denen bestritten werde, dass diese
überhaupt üblich seien. Sie seien jedenfalls nicht üblich für Geschäftsreisen in Gebiete,
in denen er, der Beklagte, sich für die Klägerin aufgehalten habe. Unabhängig davon
seien Reisekosten so entstanden, wie sie von ihm abgerechnet worden seien. Teilweise
hätten die Reisekosten sogar die Reisekostenvorschüsse, die er erhalten habe,
überstiegen. Aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit habe er damals darauf
verzichtet, die überschießenden Beträge geltend zu machen. Insbesondere die
Taxikosten seien entsprechend angefallen. Er, der Beklagte, habe zahlreiche Kunden
besucht und sich dementsprechend mit dem Taxi bewegen müssen. Dabei seien
erhebliche Wegestrecken zurückgelegt worden. Zu berücksichtigen sei, dass er sich fast
ausschließlich in auch von der Flächenausdehnung her sehr großen Städten
aufgehalten und dort Kunden besucht habe, die auch geographisch weit voneinander
entfernt gelegen hätten. Demzufolge seien entsprechende Wegstrecken aufgelaufen,
die entsprechende Taxikosten verursacht hätten. Er, der Beklagte, habe weder eine
überhöhte Spesenforderung vorgelegt noch nicht entstandene Telefon- oder Taxikosten
angegeben bzw. abgerechnet oder entsprechende Kosten nicht zurückgezahlt. Er habe
sich in keiner Weise strafrechtlich relevant verhalten.
21
Zu Recht habe das Arbeitsgericht den Antrag zu Ziffer 2. als unzulässig abgewiesen.
Der Antrag sei jedoch auch unbegründet. Er, der Beklagte, habe die erhaltenen
Reisekostenvorschüsse jederzeit ordnungsgemäß abgerechnet.
22
Jedenfalls aber seien die geltend gemachten Forderungen gemäß § 15 des MTV Groß-
und Außenhandel verfallen. Von dieser Verfallklausel werde auch ein möglicher
Abrechnungsanspruch der Klägerin erfasst.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24
Entscheidungsgründe
25
I.
26
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
27
II.
28
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen.
29
1.
Reisekosten in Höhe von 5.290,00 €, die der Beklagte aus Anlass bestimmter Reisen in
der Zeit von Januar 2002 bis März 2004 erhalten hat. Hierbei kann dahin stehen, ob
diese Forderung gemäß § 15 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTV Groß-
und Außenhandel NRW verfallen ist. Denn die erkennende Kammer konnte sich nicht
davon überzeugen, dass der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch in dieser Höhe
zusteht.
30
zusteht.
a)
kann der Höhe nach zum einen in der Weise dargelegt werden, dass die dem Beklagten
entstandenen Taxikosten bzw. Telefon- und Faxkosten konkret berechnet werden.
Hierzu hätte die Klägerin darlegen müssen, welche Kilometerstrecken der Beklagte an
den jeweiligen Reisetagen im Taxi zurückgelegt hat und welche Fahrtkosten hierdurch
im Einzelnen entstanden sind. Darüber hinaus hätte die Klägerin zwecks Darlegung der
konkreten Höhe ihres eventuellen Rückzahlungsanspruchs vortragen müssen, in
welcher Höhe dem Beklagten tatsächlich Telefon- bzw. Faxkosten anlässlich seiner
Dienstreisen entstanden sind. Eine Darlegung der Rückzahlungsforderung in dieser
Weise erscheint durchaus möglich. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, ihr seien
aufgrund der Reiseberichte des Beklagten die besuchten Kunden, die Hotels, in denen
der Beklagte abgestiegen war, und die Geschäftsräume der Kunden bekannt gewesen.
Darüber hinaus war dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der
Klägerin nach eigenem Sachvortrag aufgrund jahrzehntelanger eigener Reisen in die
Arabischen Emirate und nach Saudi Arabien bekannt, wie hoch die Taxigebühren nach
Standgebühr und gefahrenem Kilometer waren. Auf dieser Grundlage hätte die Klägerin
die konkret vom Beklagten im Taxi zurückgelegten Entfernungen und unter Ansatz der
ihr bekannten Taxigebühren die tatsächlich entstandenen Taxikosten errechnen und
somit darlegen können, in welcher Höhe der Beklagte Taxikosten vereinnahmt hat, die
ihm nicht zustanden. Auf diese Weise hat die Klägerin den von ihr geltend gemachten
Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Reisekosten allerdings der Höhe nach nicht
dargelegt.
31
b)
Ansprüchen kann die Höhe der Forderung jedoch auch im Wege der Schätzung gemäß
§ 287 ZPO ermittelt werden. Allerdings muss die insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Klägerin in diesem Fall ausreichende Anhaltspunkte vortragen, die für
das Gericht eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstellen können. Eine
Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft
hängen" würde (vgl. Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl. § 287 Rdnr. 4 m.w.N.).
32
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kommt eine Schätzung der eventuell vom
Beklagten zurückzuzahlenden Reisekosten nicht in Betracht. Mangels Darlegung
konkreter Schätzgrundlagen sah sich das Gericht nicht in der Lage, den eventuell
gegebenen Rückzahlungsanspruch der Höhe nach auch nur annähernd zu schätzen.
Die Klägerin hat weder vorgetragen, an welchen konkreten Tagen der Beklagte sich
anlässlich seiner Dienstreisen in welchem Hotel aufgehalten hat, welche Kunden er an
diesen Tagen besucht hat und in welcher Entfernung zum Hotel sich die
Geschäftsräume des Kunden befanden. Nur bei Kenntnis der Zahl der Kundenbesuche
und der jeweiligen Entfernungen zwischen Hotel und Geschäftsräumen des Kunden
wäre eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung der dem Beklagten allenfalls
entstandenen Taxikosten gegeben gewesen. Die Darlegung dieser Schätzgrundlagen
wäre der Klägerin möglich gewesen. Sie hat selbst vorgetragen, ihr seien aufgrund der
Reisekostenabrechnungen des Beklagten die Hotels und die Geschäftsräume der
Kunden bekannt.
33
Angesichts der fehlenden Schätzgrundlagen sah sich die erkennende Kammer
außerstande, die Angemessenheit der von der Klägerin angesetzten Taxipauschale von
22,00 €/Tag zu überprüfen. Mangels Darlegung der genannten Schätzgrundlagen hätte
auch der Ansatz jeder anderen Taxipauschale in Betracht gezogen werden können.
34
Dies zeigt, dass eine Schätzung der Höhe des eventuellen Rückzahlungsanspruchs der
Klägerin "völlig in der Luft" hängen würde.
Gleiches gilt auch für eine eventuelle Schätzung der dem Beklagten entstandenen
Telefon- und Faxkosten. Auch insoweit fehlt ein Sachvortrag der Klägerin, auf welche
Weise die Höhe der dem Beklagten anlässlich seiner Dienstreisen entstandenen
Telefon- bzw. Faxkosten geschätzt werden könnte. Allein der Hinweis der Klägerin,
diese Kosten seien "exorbitant hoch" gewesen, kann insoweit nicht genügen. Soweit die
Klägerin geltend macht, der Beklagte habe hinsichtlich der Telefon- und Faxkosten
keine Belege vorgelegt, hat der Beklagte dies bestritten. Beweis dafür, dass der
Beklagte insoweit keine Belege vorgelegt hat, hat die Klägerin nicht angetreten.
35
2.
Jahre 1998 bis 2001 und Zahlung der sich eventuell zu ihren Gunsten ergebenden
Rückzahlungsbeträge in Anspruch nimmt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn
diese Forderungen der Klägerin sind gemäß § 15 des MTV Groß- und Außenhandel
NRW verfallen.
36
a)
gezogen werden. Der Beklagte hat vorgetragen, in § 10 des schriftlichen
Anstellungsvertrages sei die Anwendung tarifvertraglicher Bestimmungen
festgeschrieben worden; insbesondere sei hinsichtlich der Fälligkeit und des
Erlöschens von Ansprüchen auf den MTV Groß- und Außenhandel Bezug genommen
worden. Diesen Sachvortrag hat die Klägerin nicht bestritten.
37
b)
mit Klageantrag zu 2. geltend gemachten Ansprüche verfallen.
38
aa)
Abrechnungsanspruch für die Jahre 1998 bis einschließlich 2001 spätestens seit dem
01.01.2002 fällig war. Er hätte damit innerhalb der Fristen des § 15 des auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren MTV Groß- und Außenhandel NRW geltend gemacht
werden müssen. Der Anspruch auf Abrechnung erhaltener Reisekostenvorschüsse ist
wie die Rückzahlungsforderung selbst ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis i.S.v. §
15 Ziffer 2 des genannten MTV. Er soll dem Arbeitgeber die Durchsetzung seiner
eventuellen Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf die bereits gezahlten
Reisekostenvorschüsse erleichtern (vgl. BAG, Urteil vom 30.04.1971 – 3 AZR 198/70,
AP Nr. 15 zu § 9 ArbGG 1953 zum Abrechnungsanspruch über Provisionsansprüche).
Auch Abrechnungsansprüche als sog. Hilfsansprüche unterliegen tariflichen
Verfallfristen (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.1982 – 3 AZR 637/79, AP Nr. 18 zu § 87c
HGB). Dass die Geltendmachungsfristen gemäß § 15 des genannten MTV hinsichtlich
der von der Klägerin eingeklagten Abrechnungsansprüche für die Jahre 1998 bis 2001
abgelaufen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Sie sind erstmalig mit Schreiben vom
26.08.2005 geltend gemacht worden.
39
Soweit eventuelle Rückzahlungsbeträge in Frage stehen, die sich aus einer
Abrechnung der Reisekostenvorschüsse für die Jahre 1998 bis 2001 durch den
Beklagten ergeben könnten, sind diese ebenfalls verfallen. Der Lauf einer Verfallfrist
hinsichtlich eines Zahlungsanspruchs wird durch die Nichterteilung der Abrechnung nur
solange gehemmt, wie die fehlende Abrechnung noch verlangt werden kann. Der Lauf
40
der Verfallfrist für den Zahlungsanspruch beginnt aber dann, wenn der Anspruch auf
Erteilung einer Abrechnung erloschen ist, weil er seinerseits nicht innerhalb der
tariflichen Ausschlussfrist erhoben wurde (vgl. BAG, Urteil vom 27.11.1984 – 3 AZR
596/82, AP Nr. 89 zu § 4 TVG Ausschlussfristen m.w.N.). Auch im Hinblick auf etwaige
Rückzahlungsansprüche der Klägerin bezüglich der in den Jahren 1998 bis 2001 an
den Beklagten gezahlten Spesenvorschüsse sind die Ausschlussfristen gemäß § 15
des MTV Groß- und Außenhandel NRW zweifellos abgelaufen. Die Klägerin hat die von
ihr geltend gemachten Abrechnungsforderungen für die Jahre 1998 bis 2001 erstmalig
mit Schreiben vom 26.08.2005 dem Beklagten gegenüber geltend gemacht und am
20.09.2005 eingeklagt.
bb)
Jahre 1998 bis 2001 und Rückzahlung der sich insoweit zugunsten der Klägerin
ergebenden Beträge in Frage steht, ist § 15 Ziffer 5 des MTV Groß- und Außenhandel
NRW nicht einschlägig. Nach dieser Tarifbestimmung gelten die Ausschlussfristen zur
Geltendmachung und Klageerhebung nicht für Schadenersatzansprüche aus
Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der
betrieblichen Altersversorgung. Soweit die Ansprüche der Klägerin auf Erteilung von
Abrechnungen für die von ihr gezahlten Spesenvorschüsse für die Jahre 1998 bis 2001
in Frage stehen, beruhen diese Forderungen nicht auf mit Strafe bedrohten Handlungen
des Beklagten. Gleiches gilt für eventuelle Rückzahlungsansprüche der Klägerin
hinsichtlich der Spesenvorschüsse für die Jahre 1998 bis 2001. Da der Beklagte in
diesen Jahren keine Abrechnungen über die Vorschüsse erteilt hat, kann er die Klägerin
auch nicht über die Höhe der ihm für diese Jahre zustehenden Spesen getäuscht
haben. Vielmehr hat der Beklagte in diesen Jahren die Spesenvorschüsse, welche die
Klägerin gezahlt hat, vereinnahmt und keine Abrechnungen über seine tatsächlichen
Reiseauslagen erteilt. Die Klägerin hat es unterlassen, die ihr zustehenden Ansprüche
auf Erteilung von Abrechnungen, die der Beklagte im Anschluss an die von ihm in
diesen Jahren durchgeführten Dienstreisen zu erteilen hatte, rechtzeitig i.S.v. § 15 MTV
Groß- und Außenhandel NRW schriftlich geltend zu machen bzw. den Beklagten
innerhalb der Verfallfristen schriftlich aufzufordern, die nicht abgerechneten
Spesenvorschüsse an sie zurückzuzahlen. Da im Unterlassen der Erteilung von
Abrechnungen über die Spesenvorschüsse für die Jahre 1998 bis 2001 sowie in der
Nichtrückzahlung eventuell nicht verbrauchter Spesenvorschüsse durch den Beklagten
keine mit Strafe bedrohte Handlung i.S.v. § 15 Ziffer 5 des genannten MTV zu sehen ist,
sind die Ausschlussfristen bei diesen Ansprüchen der Klägerin ohne Weiteres
anwendbar.
41
III.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
43
Der Streitwert hat sich in zweiter Instanz nicht geändert.
44
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
45
Dr. Wendling
Vogt
Köhler
46