Urteil des LAG Hamm vom 23.07.2009

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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1511/08
Datum:
23.07.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1511/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 377/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 948/09
Schlagworte:
Anrechnung der Beschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber auf
die Frist des § 1 Abs. 1 KSchG
Normen:
§ 1 Abs. 1 KSchG
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine
vom 22.07.2008 – 3 Ca 377/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung.
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Der Kläger war seit dem 18.01.1993 zunächst bei dem Kreisverband S4 und in der
Folge nach einer Fusion beim Unterbezirk M2-S4 der A1 beschäftigt. Beim Unterbezirk
M2-S4 der A1 handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein. Der Arbeitsvertrag,
der dem Arbeitsverhältnis des Klägers beim Unterbezirk M2-S4 der A1 zugrunde lag, ist
bisher nicht gekündigt worden.
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Mit Schreiben vom 21.06.2007 teilte der Beklagte, bei dem es sich um einen
eingetragenen Verein handelt, dem Kläger folgendes mit:
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Sehr geehrter Herr G1,
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wir nehmen Bezug auf Ihre Bewerbungsunterlagen und teilen Ihnen mit, dass
wir zzt. noch nach einer Einsatzmöglichkeit für Sie suchen.
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Die Einrichtungsleiterin des Seniorenzentraums in I1, Frau S5, wird sich in
Kürze telefonisch mit Ihnen in Verbindung setzen.
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Unter dem Datum des 19.11.2007 richtete der Kläger folgendes Schreiben an das
Seniorenzentrum I1, das vom Beklagten betrieben wird:
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Bewerbung als Sachbearbeiter in der Verwaltung
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Sehr geehrte Frau S5,
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gern würde ich bei Ihnen in einem sympathischen und aufgeweckten Team im
Bereich der Verwaltung tätig sein (32 Stundenstelle).
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Mit meinen beruflichen gesammelten Erfahrungen bin ich sicher, bei Ihnen
einen verwaltungsvollen Arbeitsplatz, an dem ich meine Fähigkeiten einsetzen
kann, zu finden.
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Meine besondere Stärke liegt im Umgang mit Zahlen.
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Da ich trotz meiner Behinderung (Querschnittslähmung) einen eigenen PKW
fahre, bin ich in meiner Mobilität nicht eingeschränkt.
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Auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen freue ich mich.
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Mit freundlichen Grüßen
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Mit Datum vom 21.11.2007 leitete der Beklagte das Mitbestimmungsverfahren zur
Einstellung des Klägers nach § 99 BetrVG ein. Wegen der Einzelheiten des dem
Betriebsrat vorgelegten Formulars wird auf Bl. 143 d.A. verwiesen. Der Betriebsrat
erteilte mit Datum vom 22.11.2007 seine Zustimmung zu der vom Beklagten geplanten
personellen Einzelmaßnahme.
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Mit Wirkung vom 01.12.2007 vereinbarten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis
gem. § 14 Abs. 2 TZBfG. Wegen der Erklärungen des Klägers vom 29.11.2007 und
wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tage wird auf Bl. 53 und Bl. 151
d.A. Bezug genommen.
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Seit dem 01.12.2007 war der Kläger als Verwaltungsangestellter im Seniorenzentrum in
I1 tätig, das vom Beklagten betrieben wird. Er wurde dort an 32 Stunden in der Woche
eingesetzt und erhielt eine Grundvergütung von 1.751,92 EUR brutto. Der Kläger ist als
schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt.
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Mit Datum vom 06.12.2007/09.01.2008 vereinbarten die Parteien ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 f. d.A.
Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 21.02.2008 informierte der Beklagte den Betriebsrat darüber, dass er
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das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 31.03.2008 zu kündigen
beabsichtigte. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 23 d.A.
verwiesen. Der Betriebsrat teilte am 21.02.2008 mit, dass er gegen die Kündigung keine
Bedenken habe.
Mit Schreiben vom 22.02.2008 erklärte der Beklagte dem Kläger die fristgerechte
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2008. Hiergegen richtet sich die
Feststellungsklage, die am 11.03.2008 beim Arbeitsgericht Rheine eingegangen ist.
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Mit Schriftsatz vom 21.05.2008, der am 26.08.2008 beim Arbeitsgericht Rheine
eingegangen ist, hat der Kläger dem Unterbezirk M2-S4 der A1 den Streit verkündet.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 22.02.2008 sei als rechtsunwirksam
anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten müsse die Vorbeschäftigungszeit,
die er beim Kreisverband S4 bzw. dem Unterbezirk M2-S4 der A1 seit dem 18.01.1993
abgeleistet habe, auf die Beschäftigungszeit beim Beklagten angerechnet werden. Der
Wechsel zum Beklagten sei im Rahmen einer Versetzung bzw. Umsetzung erfolgt und
stelle nicht die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses dar. Zum Zeitpunkt, als er
den Brief des Beklagten vom 21.06.2007 erhalten habe, habe er noch keine Bewerbung
geschrieben gehabt. Er habe sich dieses Schreiben nicht erklären können und sich mit
dem Betriebsrat in Verbindung gesetzt sowie den damaligen Geschäftsführer befragt. Es
habe damals nur Gerüchte gegeben, dass es dem Unterbezirk M2-S4 der A1
wirtschaftlich schlecht gehe und eventuell eine neue Fusion bevorstehe, so dass einige
Leute versetzt werden sollten. Seiner Auffassung nach handele es sich beim
Kreisverband S4 bzw. dem Unterbezirk M2-S4 der A1 nicht um selbständige
Arbeitgeber. Wie sich zudem aus der Arbeitsbescheinigung vom 07.04.2008 ergebe, die
der Beklagte ausgefüllt habe, gehe auch der Beklagte von einer Beschäftigung seit dem
18.01.1993 aus.
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Unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit seit dem 18.01.1993 unterliege das
Arbeitsverhältnis der Parteien dem Kündigungsschutzgesetz. Kündigungsgründe seien
nicht gegeben. Zudem habe der Beklagte die Zustimmung des Integrationsamtes nicht
eingeholt.
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Jedenfalls sei die Kündigung gemäß §§ 242, 138 BGB unwirksam, da sie eine
treuwidrige bzw. sittenwidrige Ausübung des Kündigungsrechts darstelle. Nicht
nachvollziehbar sei, dass die Beklagte eine Probezeitkündigung ausgesprochen habe;
er, der Kläger, habe das Aufgabengebiet "Kassenführung und Verwaltungstätigkeit"
schon in der Vergangenheit ausgeübt. Auch sei sein besonderer Kündigungsschutz als
Schwerbehinderter umgangen worden.
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Auch die Anhörung des Betriebsrats sei fehlerhaft erfolgt. Der Beklagte habe dem
Betriebsrat nicht mitgeteilt, dass er, der Kläger, bei der "A1" seit Januar 1993 beschäftigt
gewesen sei und einen Grad der Behinderung von 100 habe. Auch der
Kündigungsgrund sei nicht hinreichend bestimmt mitgeteilt worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung vom 22.02.2008, zugestellt am 23.02.2008 auf dem Postwege und
am 25.02.2008 durch Boten, nicht mit Wirkung zum 31.03.2008 aufgelöst wird,
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sondern darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei wirksam während der
Probezeit gekündigt worden. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien erst seit dem
01.12.2007 bestanden habe, habe die Kündigung auch nicht der Zustimmung des
Integrationsamtes bedurft. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die
Beschäftigungszeit beim Kreisverband S4 bzw. dem Unterbezirk M2-S4 der A1 nicht auf
die Beschäftigungszeit beim ihm, dem Beklagten, anzurechnen. Der Unterbezirk sei
nach den Satzungen der A1 lediglich bei ihm, dem Beklagten, Mitglied und als
eigenständige Rechtspersönlichkeit selbständiger Arbeitgeber. Eine
Weiterbeschäftigung des Klägers beim Unterbezirk M2-S4 sei nicht mehr möglich
gewesen, so dass eine neue Beschäftigung für den Kläger gesucht worden sei. Eine
solche Beschäftigungsmöglichkeit sei innerhalb der Verwaltung des Seniorenzentrums
I1 gefunden worden, dessen Träger er, der Beklagte, sei. Der Kläger habe seine Arbeit
dort ab dem 01.12.2007 aufgenommen, nachdem er zuvor am 29.11.2007 eine
schriftliche Befristungsabrede unterzeichnet habe. Für die rechtliche Beurteilung der
streitgegenständlichen Kündigung sei allein dieser Arbeitsvertrag und der Beginn des
Arbeitsverhältnisses am 01.12.2007 maßgeblich.
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Als rechtlich selbständiger Verein habe ihn, den Beklagten, keine Verpflichtung
getroffen, die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers beim Unterbezirk M2-S4
anzurechnen. Ausweislich des Arbeitsvertrages sei eine solche Anrechnung auch nicht
vereinbart worden. Die Mitteilung der Vorbeschäftigungszeit auf der Bescheinigung
gemäß § 312 SGB III habe keine rechtliche Bedeutung. Er, der Beklagte, übernehme
dienstleistend für die Unterbezirke und andere Konzernunternehmen die zentrale
Lohnbuchhaltung. Die zuständige Mitarbeiterin sei beim Ausfüllen der
Arbeitsbescheinigung davon ausgegangen, dass für die Dauer der Beschäftigung die
Verbandszugehörigkeit maßgeblich sei. Diese Annahme sei unzutreffend und begründe
keinerlei Rechte des Klägers.
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Die Kündigung sei auch nicht gemäß §§ 242, 138 BGB unwirksam. Der Kläger habe die
Umstände selbst zu verantworten, die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt
hätten. Auf seinem ausschließlich von ihm genutzten und Passwort geschützten
Computer hätten sich 14 auf der Festplatte gespeicherte Pornobilder befunden. Zudem
belege der Internetcash den Zugriff des Klägers auf pornografische Internetseiten mit
insgesamt 14000 pornografischen Bildern. Der Zugriff des Klägers sei während seiner
Arbeitszeit erfolgt. Zudem habe der Kläger mittels eines Rechners während der
Arbeitszeit erotische und pornografische Waren bestellt. Dass er unter diesen
Umständen gerade in einem sozialen Verband nicht mehr weiterbeschäftigt werden
könne, liege auf der Hand.
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Auch die Rechtmäßigkeit der Anhörung des Betriebsrats könne nicht in Frage gestellt
werden. Innerhalb der Probezeit genüge der Hinweis an den Betriebsrat, dass der zu
kündigende Arbeitnehmer nicht den subjektiven Anforderungen genügt habe. Allerdings
habe er, der Beklagte, dem Betriebsrat im Einzelnen erläutert, weshalb der Kläger
diesen Anforderungen nicht genügt habe. Der Betriebsrat sei über die gespeicherten
Bilder und den Inhalt des Internetcash am 20.02.2008 mündlich im Zusammenhang mit
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der Übergabe des Anhörungsschreibens informiert worden. Dem Betriebsrat sei auch
bekannt gewesen, dass der Kläger schwerbehindert sei. Seine Schwerbehinderung sei
zudem auch offensichtlich.
Durch Urteil vom 22.07.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese
Entscheidung, die dem Kläger am 14.08.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die
Berufung des Klägers, die am 09.09.2008 einschließlich Begründung beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist.
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Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, auf das Arbeitsverhältnis finde das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Unstreitig sei er seit dem 18.01.1993 bei dem
Streitverkündeten, dem Unterbezirk M2-S4 der A1 beschäftigt gewesen. Unerheblich
sei, dass der Beklagte eine eigenständige Rechtspersönlichkeit sei. Er, der Kläger,
habe wegen des Schreibens des Beklagten vom 21.06.2007 und der nicht erfolgten
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Streitverkündeten den Eindruck
gehabt, er werde lediglich innerhalb der A1 versetzt bzw. umgesetzt. Den schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 06.12.2007/09.01.2008 hätte er niemals unterschrieben, soweit ihm
die Folge eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Arbeitgeber und einer
neuen Probezeit bewusst gewesen wäre.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien ausreichende Anhaltspunkte für
eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes und des Sonderkündigungsschutzes
nach dem SGB IX gegeben. Hintergrund der streitgegenständlichen Kündigung sei
ausschließlich der Vorwurf der Internetnutzung. Er, der Kläger, habe zu keinem
Zeitpunkt irgendwelche Ermahnungen bzw. Abmahnungen erhalten. Bis zum Ausspruch
der Kündigung sei er nicht auf angeblich schlechte Leistungen angesprochen worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22.07.2008 – 3 Ca 377/08 –
abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien durch die Kündigung vom 22.02.2008, zugestellt am 23.02.2008 auf
dem Postwege und am 25.02.2008 durch Boten, nicht mit Wirkung zum
31.03.2008 aufgelöst wird, sondern darüber hinaus zu unveränderten
Bedingungen fortbesteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Kündigung vom 22.02.2008
sei innerhalb der mit dem Kläger vereinbarten sechsmonatigen Probezeit
ausgesprochen worden. Das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da die
sechsmonatige Wartefrist des § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG zum Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung noch nicht erfüllt gewesen sei. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass
die Vorbeschäftigungszeit beim Unterbezirk M2-S4 der A1 anzurechnen sei. Dieser
Unterbezirk sei zwischenzeitlich liquidiert worden; Rechtsnachfolger sei der im Frühjahr
2008 neu gegründete Unterbezirk M2-R1. Beim Unterbezirk M2-S4 und ihm, dem
Beklagten, handele es sich um unterschiedliche Unternehmen bzw. Rechtssubjekte und
damit eigenständige Arbeitgeber. Er, der Beklagte und der Streitverkündete seien
rechtlich voneinander unabhängig und bildeten kein einheitliches Unternehmen, auch
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nicht im Sinne einer Unternehmensführungsgesellschaft. Der Streitverkündete bzw. sein
Rechtsnachfolger betreibe ausschließlich Sozialeinrichtungen, während er, der
Beklagte, ausschließlich Seniorenzentren und eine Bezirksgeschäftsstelle unterhalte.
Dahinstehen könne, ob die "A1" als Konzern zu verstehen sei. Jedenfalls handele es
sich bei ihm, dem Beklagten und dem Streitverkündeten nicht um ein einheitliches
Unternehmen, sondern allenfalls um einen Zusammenschluss rechtlich selbständiger
Unternehmen, die trotz des Zusammenschlusses ihre rechtliche Selbständigkeit nicht
verloren hätten. Die Unterbezirke seien lediglich Mitglieder bei ihm, dem Beklagten.
Arbeitsrechtliche Vereinbarungen eines Unterbezirks mit seinen Arbeitnehmern stünden
in keinem Zusammenhang mit ihm, dem Beklagten. Etwaig dort erworbene Ansprüche
oder Rechte könnten ihm, dem Beklagten, gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Der Kläger habe mit dem Unterbezirk M2-S4 einen Arbeitsvertrag geschlossen und
seine Tätigkeit unstreitig ausschließlich gegenüber dem Unterbezirk erbracht. Davon zu
entscheiden sei seine Tätigkeit für ihn, den Beklagten, die der Kläger im
Seniorenzentrum I1 am 01.12.2007 aufgenommen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er
seine Arbeitsleistung ausschließlich ihm gegenüber erbracht und sei auch nur von ihm
vergütet worden. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit habe der Kläger am 29.11.2007 einen
Arbeitsvertrag unterzeichnet. Damit sei ab dem 01.12.2007 von einem neuen
Arbeitsverhältnis mit der Folge auszugehen, dass die Wartefrist des § 1 KSchG mit
diesem Tag begonnen habe.
Die Ausführungen des Klägers zu den Umständen des Arbeitsplatzwechsels seien zwar
unerheblich, sollten jedoch nicht unkommentiert bleiben. Im Zusammenhang mit
Umstrukturierungen bei dem Streitverkündeten sei beabsichtigt gewesen, die Stelle des
Klägers nicht mehr vorzuhalten. Der damalige Vorgesetzte des Klägers, der Zeuge S6,
habe sich darum bemüht, dass der Kläger bei ihm, dem Beklagten, eine neue
Anstellung erhalte. Unrichtig sei, dass diese Bemühungen am Kläger vorbei erledigt
worden seien. Dies zeige bereits die Bewerbung des Klägers vom 19.11.2007, der ein
Lebenslauf des Klägers beigefügt gewesen sei. Auch dem Kläger sei klar gewesen,
dass der Streitverkündete mit ihm, dem Beklagten, nicht identisch sei. Bei einer
Versetzung, von der der Kläger ausgehe, bedürfe es keiner Bewerbung mit
Übersendung eines Lebenslaufs und nicht des Abschlusses eines neuen
Arbeitsvertrages. Zudem ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass der
Kläger ab dem 01.12.2007 in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde. Auch der
Betriebsrat sei nach § 99 BetrVG zu einer Neueinstellung angehört worden und habe
dieser Neueinstellung zugestimmt.
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Für eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
Das Gegenteil sei der Fall. Der Unterbezirk M2-S4 der A1 sei dem Kläger behilflich bei
dem Wechsel in eine Neueinstellung bei ihm, dem Beklagten, gewesen. Dies sei im
Einverständnis mit dem Kläger geschehen. Dass es zu der streitgegenständlichen
Kündigung gekommen sei, habe nicht an ihm, dem Beklagten, sondern ausschließlich
am Kläger gelegen, der aus dem Internet während der Arbeitszeit Pornobilder
heruntergeladen und diese auf dem betrieblich genutzten PC gespeichert sowie
während seiner Arbeitszeit Pornoartikel bestellt habe. Das zur Kündigung führende
Verhalten betreffe die Arbeitsleistung des Klägers, denn er habe die ihm vorgeworfenen
Handlungen während seiner Arbeitszeit erledigt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
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II.
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Der Sache nach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Denn das Arbeitsverhältnis ist durch die
streitgegenständliche Kündigung vom 22.02.2008 mit Ablauf des 31.03.2008 aufgelöst
worden.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung vom 22.02.2008 nicht gemäß
§ 1 KSchG auf ihre soziale Rechtfertigung zu überprüfen. Denn das Arbeitsverhältnis
der Parteien hat noch keine sechs Monate bestanden.
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a. Die Parteien haben unter dem Datum des 06.12.2007/09.01.2008 einen
schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Danach hat der Beklagte den Kläger ab
dem 01.12.2007 in ein Arbeitsverhältnis übernommen und ihn als
Verwaltungsangestellten im Seniorenzentrum im I1, das vom Beklagten betrieben
wird, eingesetzt. Gemäß § 4 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien eine
Probezeit von sechs Monaten vereinbart, die am 01.12.2007 begonnen hat und am
31.05.2008 enden sollte. Ausgehend von diesem schriftlichen Arbeitsvertrag ist
von einem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien seit dem
01.12.2007 auszugehen. Danach bestand das Arbeitsverhältnis der Parteien
dieses Rechtsstreits im Zeitpunkt der Kündigung vom 22.02.2008 noch keine
sechs Monate i. S. d. § 1 KSchG.
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58
b. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Beschäftigungszeit, die er beim
Kreisverband S4 bzw. Unterbezirk M2 – S4 der A1 zurückgelegt hat, auf die
Beschäftigungszeit beim Beklagten nicht angerechnet werden.
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aa) Die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist nicht konzernbezogen ausgestaltet, sondern
bezieht sich auf die Beschäftigungszeit in einem Unternehmen. Das Erfordernis des
ununterbrochenen rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses während der
Wartezeit ist danach auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während dieses
Zeitraums ohne zeitliche Unterbrechung in einem anderen Betrieb des gleichen
Unternehmens weiterbeschäftigt wird. Die bei einem anderen rechtlich selbstständigen
Unternehmen zurückgelegte Beschäftigungszeit kann jedoch nicht ohne Weiteres auf
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die Beschäftigungszeit beim kündigenden Arbeitgeber angerechnet werden. Dies gilt
auch dann, wenn es sich um Konzernunternehmen handelt, die selbstständig sind (vgl.
KR-Griebeling, 8. Aufl. § 1 KSchG, Rn. 118 m. w. N.). Die Anrechnung der bei einem
anderen Konzernunternehmen zurückgelegten Betriebszugehörigkeit auf die Wartezeit
ist nur möglich, wenn die Parteien eine Anrechnungsvereinbarung treffen, die allerdings
auch stillschweigend geschlossen werden kann. Ob hiervon auszugehen ist, ist im
Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln (vgl. KR-
Griebeling, a.a.O.).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze kann die Beschäftigungszeit des Klägers beim
Kreis S4 bzw. Unterbezirk M2-S4 der A1 seit dem 18.01.1993 nicht auf die
Beschäftigungszeit beim Beklagten angerechnet werden.
62
(1) Dahingehende ausdrückliche Vereinbarungen finden sich im schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 06.12.2007/09.01.2008 nicht. Vielmehr ist dort ausdrücklich in § 1
vereinbart, dass der Beklagte den Kläger ab dem 01.12.2007 in ein Arbeitsverhältnis
übernimmt. In § 4 dieses Vertrages ist weiterhin bestimmt, dass die Probezeit sechs
Monate beträgt, die am 01.12.2007 beginnt und am 31.05.2008 endet. Weitergehende
Regelungen, die den Schluss zulassen könnten, die Parteien hätten eine
Anrechnungsvereinbarung getroffen, finden sich im schriftlichen Arbeitsvertrag nicht.
Dass die Parteien an anderer Stelle eine ausdrückliche Vereinbarung über die
Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit des Klägers getroffen haben könnten, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich.
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(2) Die erkennende Kammer konnte auch nicht von einem stillschweigenden Abschluss
einer dahingehenden Anrechnungsvereinbarung ausgehen. Aus den Umständen, unter
denen es zum Abschluss des Arbeitsvertrages des Klägers mit dem Beklagten dieses
Rechtsstreits gekommen ist, kann eine Anrechnungsvereinbarung nicht abgeleitet
werden.
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(a) Auch wenn die Initiative zum Abschluss des Arbeitsvertrages vom
06.12.2007/09.01.2008 vom Beklagten dieses Rechtsstreits ausgegangen sein sollte,
ändert dies nichts daran, dass die Anrechnung der Beschäftigungszeiten des Klägers
beim Unterbezirk M2-S4 der A1 als eines anderen Arbeitgebers grundsätzlich einer
Vereinbarung bedarf. Gegen die Annahme des konkludenten Abschlusses einer
solchen Vereinbarung, die letztlich den Verzicht auf die sogenannte gesetzliche
Probezeit i. S. d. § 1 Abs. 1 KSchG beinhaltet, spricht bereits, dass der Kläger sich mit
Schreiben vom 19.11.2007 förmlich unter Beifügung eines Lebenslaufes um den neuen
Arbeitsplatz im Seniorenzentrum I1, das der Beklagte betreibt, beworben hat.
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(b) Zudem haben die Parteien am 29.11.2007 zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag
gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG begründet und in der Folge den schriftlichen Arbeitsvertrag
vom 06.12.2007/09.01.2008 abgeschlossen, der in § 4 ausdrücklich die Vereinbarung
einer Probezeit von sechs Monaten regelt, während der das Arbeitsverhältnis von
beiden Seiten ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2 Wochen zum
Monatsschluss gelöst werden kann. Diese Vereinbarungen sprechen dagegen, dass die
Parteien – konkludent – eine Anrechnungsvereinbarung abschließen wollten, durch die
der Beklagte auf die gesetzliche Probezeit von sechs Monaten verzichtet hätte und die
einen Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien beginnend mit dem 18.01.1993 zur
Folge gehabt hätte. In diesem Fall hätte der Beklagte das Arbeitsverhältnis nicht
während der ersten sechs Monate ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 2
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Wochen zum Monatsschluss beenden können. Diese Vereinbarungen sprechen für
einen Willen des Beklagten, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen,
dass zunächst nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfiel und während der
vereinbarten Probezeit von sechs Monaten ohne Angabe von Gründen beendet werden
konnte. Der dahingehende Wille des Beklagten war für den Kläger angesichts der
ausdrücklichen Regelungen in § 4 des Arbeitsvertrages vom 06.12.2007/09.01.2008
auch erkennbar.
2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
vom 22.02.2008 noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, finden die
Vorschriften der §§ 85 ff. SGB IX auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine
Anwendung. Damit bedurfte es vor Ausspruch der Kündigung nicht der Zustimmung des
Integrationsamtes.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass
der Arbeitsvertrag vom 06.12.2007/09.01.2008 zur Umgehung des
Kündigungsschutzgesetzes bzw. des Sonderkündigungsschutzes nach dem SGB IX
abgeschlossen worden ist. Dass der Beklagte den Wechsel des Klägers vom
Unterbezirk M2/S4 der A1 unter Abschluss des Arbeitsvertrages vom
06.12.2007/09.01.2008 deshalb betrieben hat, um dem Kläger sodann innerhalb der
Probezeit ohne die Beschränkungen des Kündigungsschutzes und des SGB IX
kündigen zu können, war für die Kammer nicht erkennbar. Tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, dass der Beklagte den Kläger nicht dauerhaft beschäftigen wollte, sondern von
vornherein die Absicht hatte, dass Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate
zu kündigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auslöser der Kündigung war
vielmehr das Verhalten des Klägers, der während der Arbeitszeit Pornobilder aus dem
Internet heruntergeladen und auf dem betrieblich genutzten PC gespeichert sowie
während der Arbeitszeit Pornoartikel bei Online-Erotikhändlern bestellt hatte. Es
erscheint nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber dieses Verhalten zum Anlass einer
Kündigung nimmt. Jedenfalls kann unter diesen Umständen von einem Verstoß gegen
die §§ 242, 138 BGB nicht gesprochen werden.
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4. Der Beklagte hat den bei ihm bestehenden Betriebsrat auch ordnungsgemäß i. S. d. §
102 BetrVG angehört. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen
der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur
Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
69
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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