Urteil des LAG Hamm vom 16.07.2007

LArbG Hamm: vermögensrechtliche streitigkeit, arbeitsgericht, beschränkung, betriebsrat, datum

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 232/07
Datum:
16.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 232/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 BV 77/06
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Überlassung; Schreibkraft;
wiederkehrende Leistungen
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 42 Abs. 3 S. 1 GKG; § 42 Abs. 4 S. 1 GKG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.03.2007 - 6 BV
77/07 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
30.240,00 € festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat begehrt, ihm im Umfang von 20
Wochenstunden eine Bürokraft zur Erledigung von Schreib- und Verwaltungstätigkeiten
zu überlassen. Der Antrag wurde später zurückgenommen.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht
durch Beschluss vom 22.03.2007 den Gegenstandswert auf 2.520,00 € festgesetzt. Es
ist dabei von einem Monatsbetrag in Höhe von 840,00 € (84 Std. x 10,00 €)
ausgegangen und hat ein Vierteljahreseinkommen angesetzt.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrates. Sie sind der Ansicht, es müsse der dreifache Jahresbetrag, also
30.240,00 €, festgesetzt werden.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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II.
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Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrates ist in vollem Umfang begründet.
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1. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG
auszugehen.
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In dem dadurch gesteckten Rahmen ist es geboten, auf die für das Urteilsverfahren
geltenden privilegierenden Streitwertbestimmungen des § 42 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 GKG
(früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückzugreifen (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 444),
namentlich wenn es, wie hier, um eine vermögensrechtliche Streitigkeit geht.
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Nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die für
die Arbeit des Betriebsrats regelmäßig erforderlichen (Sach-)Mittel gehören (vgl. GK-
ArbGG/Wenzel, § 12 Rdnr. 456, 480), der dreifache Jahresbetrag maßgeblich.
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Hier ging es um die zeitlich unbegrenzte Überlassung einer Bürokraft, für die nach dem
insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ein
monatlicher Wert in Höhe von 840,00 € in Ansatz zu bringen ist. Daraus errechnet sich
ein dreifacher Jahresbetrag in Höhe von 30.240,00 €.
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2. Eine Beschränkung dieses Gegenstandswertes auf ein Vierteljahreseinkommen in
entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts nicht geboten. Als Sonderregelung dient die genannte Norm nämlich
ausschließlich dem sozialen Zweck, Streitigkeiten, bei denen es in der Regel um die
wirtschaftliche Lebensgrundlage des betroffenen Arbeitnehmers geht, kostenmäßig zu
begünstigen (vgl. BAG AP ArbGG 1979 § 12 Rdnr. 9;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rdnr. 89). Eines
solchen Schutzes aus sozialen Erwägungen bedarf es in Fällen wie hier, wo es im
Rahmen des § 40 BetrVG um die Überlassung einer Schreibkraft ging, nicht.
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Dr. Müller
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