Urteil des LAG Hamm vom 16.07.2007

LArbG Hamm: arbeitsgericht, ermessen, verweigerung, beteiligungsrecht, vorverfahren, verfahrenseinleitung, bauer, rechtskraftwirkung, ersetzung, betriebsrat

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 236/07
Datum:
16.07.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 236/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 BV 11/06
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Eingruppierung;
Umgruppierung; Erzwingungsverfahren
Normen:
§ 23 Abs. 2 S. 2 RVG; § 42 Abs. 4 GKG; § 101 BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.03.2007 - 1 BV 11/06 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000,00
€ festgesetzt.
Gründe
1
I.
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Im Ausgangsverfahren begehrt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Einleitung von
Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG betreffend die Eingruppierung von 47
Arbeitnehmern; des Weiteren soll es die Arbeitgeberin bis zum Abschluss der Verfahren
unterlassen, mit Mitarbeitern Vereinbarungen über deren Eingruppierung zu treffen.
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Das Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens 1 (3) BV
17/06 (ArbG Paderborn) = 10 TaBV 83/06 (LAG Hamm) ausgesetzt.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 30.03.2007 den Gegenstandswert auf 34.509,69 € festgesetzt – wie in
dem im genannten Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom 22.09.2006, auf den
hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung Bezug genommen wird.
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Gegen den hier ergangenen Beschluss vom 30.03.2007 hat die Arbeitgeberin
Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Gegenstandswert insgesamt auf
8.000,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
6
II.
7
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet
sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen wie hier nach
billigem Ermessen zu bestimmen ist.
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§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die
Wertvorschriften fehlen. Die Bestimmung ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche
Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht ermittelt werden kann.
Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23
Abs. 3 S. 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das
arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung
des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm,
Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom
12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 194, 441 ff.
m.w.N.).
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Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, sich in
Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG an dem Streitwertrahmen des § 42
Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in
betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die
Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG
(früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 -
LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12
Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12;
GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch
die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind
(LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss vom
17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV
11/05 - NZA-RR 2005, 435) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7
ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das
Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgegangen.
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Danach ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der
Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines
Arbeitnehmers gestritten wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der
Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und weitere - 25 %) anzusetzen (LAG Hamm,
Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom
19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom
23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005
- 10 TaBV 154/04). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Neben einem 20%igen
Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung
von 25 % wegen des Gesichtspunkts der verminderten Rechtskraftwirkung eines
Beschlussverfahrens gerechtfertigt. Im rechnerischen Ergebnis handelt es sich insoweit
um eine Kürzung um insgesamt 40 % (GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482).
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Zutreffend ist auch die Erwägung des Arbeitsgerichts, wonach bei einem Streit über
mehrere personellen Maßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG Einzelwerte zu bilden und
analog § 5 ZPO zusammenzurechnen sind (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 -
LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; GK-ArbGG/Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 450, 485
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f. m.w.N.).
Allerdings ist eine Herabsetzung des sich so ergebenden Wertes regelmäßig dann
geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf
eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die
Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen. Die Bedeutung einer jeden einzelnen
Maßnahme nimmt umso mehr ab, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme
betroffen sind (LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 13 =
NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen der vorliegenden Art
gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den
Wert jeder einzelnen personellen Maßnahme typisierend festzulegen, um auf diese
Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden
Rechtsanwendung zu gelangen. Nach der Rechtsprechung der zuständigen
Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts ist dabei die erste personelle
Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen
Anteilen des Ausgangswerts nach folgender Staffel zu berücksichtigen: Maßnahmen 2
bis 20 = jeweils 25 % des Ausgangswerts; Maßnahmen 21 bis 50 = jeweils 12,5 % des
Ausgangswerts; Maßnahmen 51 bis 100 = jeweils 10 % des Ausgangswerts etc. (LAG
Hamm, Beschluss vom 14.02.2005 - 13 TaBV 100/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom
22.02.2005 - 13 TaBV 119/04; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05
-).
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Danach errechnet sich der vom Arbeitsgericht festgesetzte Betrag in Höhe von
34.509,69 €.
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Hiervon kann aber im konkreten Fall nicht ausgegangen werden. Denn obwohl von
seiten des Betriebsrates unterschiedliche Anträge gestellt werden, zielen sie im
Rahmen des § 101 BetrVG einheitlich darauf ab, sein Beteiligungsrecht bei Ein- bzw.
Umgruppierungen, gerichtet auf die Mitbeurteilung im Sinne einer Richtigkeitskontrolle,
effektiv zu sichern. Die Arbeitgeberin hat darauf auch entsprechend reagiert und nach
Verweigerung der Zustimmung das parallel laufende Ersetzungsverfahren eingeleitet.
Vor diesem Hintergrund ist es nach der einschlägigen Spruchpraxis der beiden
Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts gerechtfertigt, für das "bloße"
Vorverfahren nach § 101 BetrVG 20% des Wertes des entsprechenden
Zustimmungsersetzungsverfahrens anzusetzen (LAG Hamm NZA-RR 2005, 435; LAG
Hamm, Beschluss vom 02.02.2005 – 10 TaBV 154/04; LAG Hamm LAGE ZPO § 3 Nr. 3;
zustimmend z. B. GK-ArbGG/Wenzel § 12 Rdnr. 483).
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Bei einem Betrag in Höhe von 34.509,69 € im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG für
unstreitig 47 betroffene Arbeitnehmer errechnet sich dementsprechend hier ein
Gegenstandswert in Höhe von 6.901,94 €.
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Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war die Kammer aber an das mit Schriftsatz
vom 17.04.2007 gestellte Begehren der Arbeitgeberin, den Gegenstandswert auf
8.000,00 € festzusetzen, gebunden. Denn in Fällen des § 33 RVG ist der erforderliche
Antrag eines dazu Berechtigten (vgl. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG) nicht nur als Begehren zur
Verfahrenseinleitung zu verstehen; vielmehr enthält er zugleich auch die maßgebliche
Sachbitte, die das Ziel der Höhe nach begrenzt (LAG Hamm, Beschluss vom
02.08.2005 – 13 TaBV 17/05; Hamburgisches OVG NVwZ-RR 1997, 503 und NVwZ-
RR 1998, 525; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 33 Rdnr. 8).
Entsprechendes gilt für die gemäß § 33 Abs. 3 RVG eingelegte Beschwerde. Auf diese
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Art und Weise bleibt es dem jeweiligen Antragsteller – wie auch im
Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO – überlassen, zu bestimmen, ob
und inwieweit eine gerichtliche Entscheidung ergehen soll (vgl. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Dr. Müller
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