Urteil des LAG Hamm vom 28.02.2006

LArbG Hamm (kündigung, kläger, mitarbeiter, zustimmung, unwirksamkeit der kündigung, treu und glauben, bezug, betriebsrat, tarifvertrag, auslegung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1774/05
Datum:
28.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1774/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 1 Ca 883/05
Schlagworte:
Tariflicher Kündigungsschutz
Leitsätze:
Eine Beschäftigungssicherungsregelung in einem Standorttarifvertrag,
wonach Kündigun-gen, die wider Erwarten aufgrund starker
Auftragseinbrüche betriebsbedingt notwendig
werden, der Zustimmung der Tarifparteien bedürfen, ist so auszulegen,
dass es der
Zustimmung der Tarifparteien und des unerwarteten Auftragseinbruchs
bedarf.
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts
Bocholt vom 18.08.2005 - 1 Ca 883/05 - abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene
Kündigung vom 29.04.2005 nicht beendet wurde.
2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu
1/3.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten in der Berufung über die Wirksamkeit einer ordentlichen
arbeitgeberseitigen Kündigung.
2
Der am 01.02.1968 geborene, verheiratete und gegenüber einem Kind
unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 06.01.1997 bei der Beklagten als Arbeiter
beschäftigt, wo er zuletzt einen Bruttomonatsverdienst von 2.800,00 € erzielte. Der
Kläger ist nicht gewerkschaftlich organisiert.
3
Die Beklagte stellt insbesondere Türen her. Sie beschäftigte im Zeitpunkt des Zugangs
der hier streitigen Kündigung 195 Mitarbeiter. Es besteht ein Betriebsrat. Sie weiß nicht,
welche Mitarbeiter gewerkschaftlich organisiert sind.
4
Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen, wegen dessen
Inhalts auf Blatt 7 GA Bezug genommen wird. In dem Arbeitsvertrag wird auf die
"Tarifverträge für Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und im
Serienmöbelhandwerk in Westfalen-Lippe in den jeweils geltenden Fassungen" Bezug
genommen. Im Arbeitsvertrag findet sich eine Versetzungsklausel des Inhaltes, dass der
Kläger damit einverstanden ist, "in sämtlichen Abteilungen des Betriebes mit
zumutbaren Arbeiten beschäftigt zu werden".
5
Mit Schreiben vom 29.04.2005, das dem Kläger am 29.04.2005 zuging, kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Wegen des Inhalts des
Kündigungsschreibens wird auf Blatt 44 GA Bezug genommen.
6
Gegen diese Kündigung erhob der Kläger beim Arbeitsgericht am 19.05.2005
eingehend Kündigungsschutzklage.
7
Der Kläger war zuletzt als Maschinenbediener in der Zargenfertigung am Standort
H2xxxxxxxx eingesetzt. Zuvor wurde er auch an der Faltanlage, der Futterkantenanlage,
in der Materialbereitstellung Bekleidungen, im Bereich HADI-quer und im Zuschnitt
eingesetzt.
8
Der Kläger ist Ersatzmitglied des Betriebsrats. An Betriebsratssitzungen hat er bis zum
Zugang der streitigen Kündigung nicht teilgenommen. Er macht geltend, als Betriebsrat
Mitarbeiter in arbeitsrechtlichen Fragen und Problemen beraten zu haben. So stand er
im Februar oder März 2005 dem Mitarbeiter der Beklagten H6xx Rede und Antwort, als
dieser ihn wegen einer Änderungskündigung ansprach. Damals war ein
Betriebsratsmitglied abwesend.
9
Die Beklagte vereinbarte unter dem 06.12.2004 mit der IG Metall, Bezirksleitung NRW
vertreten durch die IG Metall Verwaltungsstelle Bocholt einen "Standorttarifvertrag",
wegen dessen Inhalts auf Blatt 52 f GA Bezug genommen wird. In diesem Tarifvertrag
heißt es auszugsweise wie folgt:
10
"§ 1 Geltungsbereich
11
Dieser Tarifvertrag gilt für alle gewerblichen
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und alle Angestellten der Firma L2xx
T2xxxxxxxx L3xxxxx GmbH & Co. KG, soweit für sie die zur Zeit geltenden
Tarifverträge des MTN für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im
nordwestdeutschen Raum Anwendung finden.
12
...
13
§ 3 Beschäftigungssicherung
14
Die Firma L2xx T2xxxxxxxx L3xxxxx GmbH & Co. KG wird in der Zeit vom
01. Oktober 2004 bis zum 31.12.2006 keine der derzeit beschäftigten
Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen entlassen. Sollten wider
15
Erwarten aufgrund starker Auftragseinbrüche betriebsbedingte
Kündigungen notwendig werden, bedürfen diese der Zustimmung der
Tarifvertragsparteien.
...
16
§ 5 Inkrafttreten und Laufzeiten
17
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 2004 in Kraft und endet ohne
Nachwirkung am 31.12.2006."
18
Ergänzend zu diesem Standorttarifvertrag vereinbarten die Tarifvertragsparteien eine
"Protokollnotiz zu dem Standort Tarifvertrag" unter dem 06.10.2004, die folgenden
Wortlaut hat:
19
"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass mit § 3
"Beschäftigungssicherung" die Beschäftigungssicherung für IG Metall-
Mitglieder gemeint ist."
20
Mit Schreiben vom 15.03.2005 wegen dessen Inhalts auf Blatt 31 GA Bezug genommen
wird, gab die IG Metall Verwaltungsstelle Bocholt folgende Erklärung ab:
21
"... aufgrund der aktuellen Situation und der Tatsache, dass zwischen den
Betriebsparteien ein Interessenausgleich und Sozialplan vereinbart werden
musste, erklärt IG Metall Bezirksleitung NRW, Roßstr. 91, 40476 Düsseldorf,
vertreten durch die IG Metall, Verwaltungsstelle Bocholt, Wesemannstr. 13,
46395 Bocholt gemäß des Standorttarifvertrages, § 3, ihre Zustimmung zu
den auf der Anlage zum Interessenausgleich und Sozialplan, Liste 1,
aufgeführten IG Metall Mitglieder ihre Zustimmung zu den betriebsbedingten
Kündigungen."
22
Unter dem 18.03.2005 vereinbarten die Betriebsparteien einen Interessenausgleich mit
Namensliste und einen Sozialplan. Unter der Präambel dieser Betriebsvereinbarung
trafen die Betriebsparteien folgende Feststellungen:
23
"I. Präambel
24
Das Unternehmen musste feststellen, dass sich die wirtschaftliche Situation
auch im Kalenderjahr 2005 weiterhin verschlechtert hat. Verantwortlich für
die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation ist der Preisdruck der
Lieferanten bei gleichzeitigem Preisverfall auf dem Markt, die Erhöhung der
Rohstoffpreise, eine generelle Kostensteigerung, die Erhöhung der
Lohnkosten bei gleichzeitiger Wettbewerbsverzerrung Ost-West, gestiegene
Lohnnebenkosten sowie die Erhöhung von Reklamationen/Retouren.
25
Wie dem Betriebsrat von dem Unternehmen in den Sitzungen im
Kalenderjahre 2005 – u.a. auch unter Einbindung der Wirtschaftsprüfer –
mitgeteilt wurde, betrugen die Verluste des Kalenderjahres 2004 ca. 317
Tsd. Euro vor Beendigung der abschließenden Arbeiten und Prüfungen
bzw. Testierung durch den Wirtschaftsprüfer.
26
Das Unternehmen musste des weiteren einen rückläufigen Auftragseingang
feststellen, der gegenüber den letzten Monaten in 2004/2005 zum ersten
Halbjahr 2004 um ca. 30 % unter der Planung 2005 liegt.
27
Das Unternehmen kann für das Kalenderjahr 2005 nur einen Umsatz in
Höhe von ca. Euro 27 – 28 Mio. planen. Die Monate Januar bis März 2005
belaufen sich auf ca. 28 % Umsatzrückgang zum Vorjahr.
28
Hieraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, die vorhandene
Personalstärke dem zu erwartenden Auftragseingang und Umsatz
anzupassen, da eine Belebung des Marktes nicht abzusehen ist.
29
Prognosen gehen bis Ende 2006 von ca. 23 % Marktrückgang aus. Der
Betriebsrat nimmt dieses zur Kenntnis."
30
Sodann trafen die Betriebsparteien unter der Ziffer II Interessenausgleich folgende
Regelung:
31
"II.
32
Interessenausgleich
33
1. Unter Bezugnahme auf die Präambel der vorliegenden
Betriebsvereinbarung und als Folge der dort geschilderten äußeren
Umstände muß das Beschäftigungsvolumen von derzeit 185 – auch
teilzeitbeschäftigten – Mitarbeitern um 22 beschäftigte Mitarbeiter auf 163
Mitarbeiter gesenkt werden bzw. durch Versetzung angepasst werden.
(Transfer, Versetzung) Inclusive Eigenkündigung von 3 Mitarbeiter, 2
Mitarbeiter verhaltensbedingte und 1 Mitarbeiter Ende der Befristung.
(sozialplanfähige Mitarbeiter 16).
34
2. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Betriebsparteien die
betroffenen 16 Mitarbeiter ermittelt und in der beigefügten Liste Anlage S1
zusammengestellt. Die Liste S1 ist fester Bestandteil der vorliegenden
Betriebsvereinbarung. Die Auflistung der Mitarbeiter entsprechend der Liste
Anlage S1 ist das Ergebnis der zwischen den Betriebsparteien
vorgenommenen Bewertung der individuellen Sozialdaten, also das
Ergebnis der Sozialauswahl.
35
3. Die Betriebsparteien vereinbaren für die betroffenen Arbeitnehmer der
Liste Anlage S1 im nachfolgenden Sozialplan in Zusammenarbeit mit der
"P2xxxxxxxxx GmbH" Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 175 SGB
III (Strukturkurzarbeitergeld) durchzuführen.
36
4. Zwischen den Betriebsparteien besteht Einigkeit dahingehend, dass
gegenüber denjenigen Mitarbeitern (interne Versetzung und
Transfergesellschaft) der Liste Anlage S1, die von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch machen, betriebsbedingte Kündigungen unter Beachtung der
jeweiligen Kündigungsfristen ausgesprochen werden.
37
5. Hiermit ist das Anhörungsverfahren an den Betriebsrat gemäß § 99 und §
38
102 abgeschlossen."
In der von den Betriebsparteien unterzeichneten Namensliste "S1", wegen deren Inhalts
auf Blatt 27 GA Bezug genommen wird, wurde der Kläger namentlich benannt. Seine
Sozialdaten wurden dort aber fehlerhaft beschrieben. Es wurde versäumt, ihm für die
Steuerklasse III und dem Bestehen einer Unterhaltspflicht für ein Kind acht Punkte
zuzuordnen.
39
Der Kläger hat beanstandet, dass die Beklagte im März 2005 sechs neue Mitarbeiter
eingestellt hat. Dabei ging es um Mitarbeiter, die in der Zeit vom 01.07.2004 bis
31.12.2004 als Leiharbeitnehmer beschäftigt wurden. Sie wurden anschließend bis zum
31.03.2005 in befristete Arbeitsverhältnisse übernommen, die am 01.04.2005 bis zum
31.12.2005 verlängert wurden. Es handelte sich um qualifizierte Mitarbeiter mit
abgeschlossener Schreiner- oder Tischlerausbildung, die im Bereich Stil- und
Sondertüren/Versand am Standort B1xxxxx eingesetzt wurden. Der Kläger war nicht
qualifiziert, die von diesen Mitarbeitern wahrgenommenen Tätigkeiten auszuüben.
40
Im Rahmen der Sozialauswahl hatte die Beklagte den Kläger mit den beschäftigten
Helfern/Hilfsarbeitern verglichen. Streit besteht zwischen den Parteien über die
Vergleichbarkeit des Klägers mit dem Mitarbeiter P3xxxxx, der mit 29 Sozialpunkten
weniger Sozialpunkte als der Kläger aufwies. Dieser bediente eine Sonderpresse und
eine Serienpresse und führt Reparaturen an Türen aus. Er war im Standort B1xxxxx
eingesetzt. Der Kläger verfolgte im Jahr 2003 vor dem Arbeitsgericht Bocholt (Az.: 1 Ca
2367/03) einen Antrag, wonach ihn die Beklagte im Betrieb in H2xxxxxxxx beschäftigen
sollte. Mit diesem Antrag wehrte er sich gegen eine "Versetzung" nach Mussum, womit
der Standort in B1xxxxx gemeint war.
41
Die Beklagte beschäftigte sonst keine Helfer/Hilfsarbeiter weiter, die über weniger
Sozialpunkte als der Kläger verfügen.
42
Die Betriebsratsanhörung ist zwischen den Parteien streitig.
43
Mit Schreiben vom 26.04.2005 nahm die Beklagte eine Massenentlassungsanzeige
gegenüber der Agentur für Arbeit in Coesfeld vor. Die Agentur für Arbeit Coesfeld kürzte
mit Bescheid vom 12. Mai 2005 die Sperrfrist ab. Wegen des Inhalts des Schreibens
wird auf Blatt 50 der Akte Bezug genommen. Zum 31.07.2004 kündigte die Beklagte vier
Mitarbeitern.
44
Die Kündigung wurde von dem Prokuristen der Beklagten, dem Betriebsleiter T3xxxxx
unterzeichnet und von einem weiteren Unbekannten paraphiert. Der Kläger bestritt die
Vertretungsmacht des Zeugen T3xxxxx im Schriftsatz vom 18.05.2005. Er hatte die
Rüge nach § 174 BGB bereits in der ursprünglichen Klage vom 08.04.2005, die gegen
eine inzwischen zurückgenommene und erledigte Kündigung vom 30.03.2005 gerichtet
war, erhoben.
45
Die Parteien streiten erstinstanzlich über die Wirksamkeit dreier Abmahnungen vom
11.03.2005, 24.03.2005 und 18.03.2005 sowie über weitere ordentliche Kündigungen,
die die Beklagte unter dem 31.08.2005, 30.09.2005 und 28.10.2005 ausgesprochen hat.
Die Kündigungsschutzverfahren werden unter dem Aktenzeichen 1 Ca 2024/05 vor dem
Arbeitsgericht Bocholt geführt. Hintergrund der Kündigung vom 31.08.2005 ist die
Umsetzung eines neuen Interessenausgleichs mit Sozialplan.
46
Der Kläger hat geltend gemacht, dass ihm der Sonderkündigungsschutz nach Maßgabe
des § 15 KSchG zur Seite steht. Er sei erster Nachrücker auf der Liste der
Ersatzmitglieder des Betriebsrates. Die Beratung von Kollegen im Betrieb zu
arbeitsrechtlichen Fragen sei in Zeiten der Abwesenheit von ordentlichen
Betriebsratsmitgliedern als Betriebsratstätigkeit anzusehen.
47
Er hat sich auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz des Standorttarifvertrages
bezogen. Er hat eine etwaige Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und
Nichtgewerkschaftsmitgliedern im Hinblick auf die Beschäftigungssicherung für
unwirksam erachtet. Er hat geltend gemacht, dass nicht erkennbar ist, dass die
Ausnahmen für eine Kündigung nach § 3 des Standorttarifvertrags vorliegen. Ein
unerwarteter starker Auftragseinbruch, der betriebsbedingte Kündigungen notwendig
gemacht habe, sei nicht erkennbar. Auch sprächen die Verlängerungen der befristeten
Verträge vom 01.04.2005 bis 31.12.2005 gegen eine solche Annahme.
48
Er hat geltend gemacht, dass er seit 2000 eine um fünf Stunden verlängerte
Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich als Gegenleistung für die tariflich zugesicherte
Beschäftigungssicherung erbracht habe. In deren Genuss müsse er darum auch
kommen.
49
Schließlich habe die IG Metall seiner ordentlichen Kündigung nicht zugestimmt.
50
Er hat gerügt, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige
versäumt habe. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte am 26.04.2005 eine
Massenentlassungsanzeige vorgenommen hat.
51
Er hat geltend gemacht, dass der Interessenausgleich mit Namensliste vom 18.03.2005
wegen Gesetzesverstoßes unwirksam sei. Durch den Interessenausgleich würden
Gewerkschaftsmitglieder auf Kosten der nicht organisierten Mitarbeiter geschützt. Die
Namensliste sei grob fehlerhaft, da dem Kläger fälschlich 25 statt 33 Sozialpunkte
zugeordnet worden seien.
52
Er hat die Betriebsratsanhörung beanstandet. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass ein
Informationsschreiben vom 22.04.2005 am 22.04.2005 dem Betriebsratsvorsitzenden
übergeben worden sei. Er hat gerügt, dass die falsche Angabe zu den Sozialpunkten
gegenüber dem Betriebsrat nicht korrigiert wurde.
53
Der Kläger hat beantragt,
54
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung
vom 29.04.2005 nicht aufgelöst wird,
55
2. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Datum vom 11.03.2005
erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,
56
3. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Datum vom 24.03.2005
erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,
57
4. die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger mit Datum vom 18.03.2005
58
erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen,
5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen zu beschäftigen und über den 31.07.2005 hinaus
weiter zu beschäftigen.
59
Die Beklagte hat beantragt,
60
die Klage abzuweisen.
61
Sie hat die streitgegenständliche Kündigung verteidigt.
62
Sie hat vorgetragen, dass der Kläger dritter Nachrücker auf der Ersatzliste des
Betriebsrates sei. Beratungsgespräche des Klägers im Kollegenkreis seien keine
formelle Betriebsratshandlung. Sie würden den Sonderkündigungsschutz nach
Maßgabe des § 15 KSchG nicht auslösen.
63
Der Standorttarifvertrag und die dort geregelte Beschäftigungssicherung gelte auch für
den Kläger. Denn betriebsüblich würde der MTN für die Holz- und Kunststoff
verarbeitende Industrie im Nordwestdeutschen Raum auf alle Arbeitsverhältnisse der
bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter angewendet.
64
Die Beklagte habe sich mit der IG Metall am 06.10.2004 über den Inhalt des
Standorttarifvertrages geeinigt. Die Unterzeichnung sei durch die IG Metall aber erst am
06.12.2004 erfolgt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Beschäftigungssicherungsregelung
aus dem Standorttarifvertrag würde nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge
haben.
65
Sie habe am 26.04.2005 die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für
Arbeit Coesfeld unter Anzeige des Klägers als zu kündigenden Mitarbeiter
vorgenommen.
66
Der Interessenausgleich sei nicht zu beanstanden. Er löse die Vermutungswirkung nach
Maßgabe des § 1 Abs. 5 KSchG aus.
67
Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft. Der Kläger sei nicht mit dem Mitarbeiter
Polkert vergleichbar. Dieser führe Arbeiten aus, zu denen der Kläger nicht qualifiziert
sei. Auch habe der Kläger selber gerichtlich geltend gemacht, nur im Standort
H2xxxxxxxx, also nicht in B1xxxxx, eingesetzt zu werden.
68
Am 22.04.2005 sei dem Betriebsratsvorsitzenden M1xxxxxxx das Informationsschreiben
zur Kündigung, wegen dessen Inhalt auf Blatt 51 GA Bezug genommen wird,
ausgehändigt worden. Die Kündigung vom 29.04.2005 sei als Folgekündigung
vorgenommen worden, da die Wirksamkeit der ursprünglichen Kündigung vom
30.03.2005 unter Berücksichtigung einer neuen Rechtsprechung zur
Massenentlassungsanzeigen Bedenken unterlag. Am 27.04.2005 habe der
Betriebsratsvorsitzende M1xxxxxxx gegenüber dem Prokuristen T3xxxxx erklärt, dass
der Betriebsrat keine weitere Stellungnahme zur erneuten Kündigung abgeben werde.
Danach habe die Beklagte die Kündigung ausgesprochen.
69
In dem Informationsschreiben für den Betriebsrat zu der ersten Kündigung vom
70
30.03.2005, das unter dem 23.03.2005 datiert, habe die Beklagte richtig angegeben,
dass der Kläger verheiratet und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtet sei. Dieses
Schreiben sei dem Betriebsratsvorsitzenden am 23.03.2005 ausgehändigt worden.
Das Arbeitsgericht Bocholt hat am 18.08.2005 durch Teil-Urteil über den Feststellungs-
und Beschäftigungsantrag entschieden und das Verfahren hinsichtlich der auf die
Entfernung von drei Abmahnungen gerichteten Anträge ausgesetzt. Das Arbeitsgericht
hat die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt und den Beschäftigungsantrag
zurückgewiesen. Der Kläger habe die die aus § 1 Abs. 5 KSchG wegen des
Interessenausgleichs vom 18.03.2005 ergebende Vermutungswirkung hinsichtlich des
Vorliegens von betriebsbedingten Gründen für die Kündigung nicht erschüttern können.
Die Sozialauswahl sei nicht fehlerhaft. Der Kläger habe es versäumt, für seine
Behauptung, mit anderen Mitarbeitern vergleichbar zu sein, Beweis anzutreten. Die
Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden, denn der Betriebsrat habe in der
Betriebsvereinbarung vom 18.03.2005 unter II 5 erklärt, dass das Anhörungsverfahren
abgeschlossen sei. Der Kläger könne sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz nach
§ 15 KSchG beziehen, da er es versäumt habe, seine Behauptung, als Ersatzmitglied
des Betriebsrates tätig geworden zu sein, zu substantiieren. Die Kündigung scheitere
nicht an einer fehlenden Massenentlassungsanzeige, da eine Zustimmung der Agentur
für Arbeit Coesfeld für den Ausspruch der Kündigung vorliege. Schließlich stände der
Wirksamkeit der Kündigung auch nicht die Regelung des § 3 Standorttarifvertrag
entgegen. Der Tarifvertrag sei dahin zu verstehen, dass nur bei einer Kündigung von
Gewerkschaftsmitgliedern eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Kündigung
notwendig sei. Die weiteren Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 3 Abs. 3
Standorttarifvertrag seien nicht justiziabel. Die Ausübung der tariflichen Rechte
unterlägen nicht der Rechtsprechung.
71
Das Teil-Urteil vom 18.08.2005 wurde dem Kläger am 31.08.2005 zugestellt. Seine
hiergegen gerichtete Berufung ist am 12.09.2005 und die Berufungsbegründung am
29.11.2005 innerhalb der bis zum 02.12.2005 verlängerten Berufungsbegründungsfrist
beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
72
Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Er macht geltend,
dass die Beklagte zwischenzeitlich drei Mitarbeiter aus der Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft zurück in den Betrieb geholt hat und dort weiter beschäftigt.
Er bestreitet, den seitens der Beklagten beschriebenen Ablauf der
Betriebsratsanhörung. Das Informationsschreiben vom 23.03.2005 sei erst nach der
ersten Kündigung vom 30.03.2005 gefertigt worden. Denn die Beklagte habe ja
angeblich die Unterhaltspflichten damals nicht gekannt.
73
Er beantragt,
74
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 18.08.2005 (1 Ca 883/05)
wird abgeändert,
75
2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung
vom 29.04.2005 nicht aufgelöst wurde.
76
Die Beklagte beantragt,
77
die Berufung zurückzuweisen.
78
Sie verteidigt die streitgegenständliche Kündigung unter Wiederholung des
erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht geltend, dass die fehlerhaften Angaben in der
Liste SI zum Interessenausgleich vom 18.03.2005 hinsichtlich der Sozialdaten des
Klägers auf einem Versehen beruht haben.
79
Die seitens der Beklagten aus der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
zurückgeholten drei Mitarbeiter seien mit dem Kläger nicht vergleichbar. Die Mitarbeiter
G1xxxx W2xxxxx und A2xxxxx S4xxxxxxxxx werden im Bereich des Versandes/Lagers
eingesetzt. Der weitere Mitarbeiter T4xxxx K4xxxx wird im Bereich der Sonderfertigung
eingesetzt.
80
Die Betriebsratsanhörung sei nicht zu beanstanden. Dem Betriebsrat sei die Information
zur ersten Kündigung vom 30.03.2005 mit den richtigen Sozialangaben über den Kläger
am 23.03.2005 überreicht worden. Der Betriebsrat habe also die richtigen Informationen
rechtzeitig erhalten.
81
Die Beklagte habe sich über den Abschluss des Standorttarifvertrags die Möglichkeit
versprochen, geringere Preise anbieten zu können und so eine bessere
Wettbewerbsposition zu erreichen. Über diese bessere Wettbewerbsposition sollten
auch höhere Umsatzzahlen erreicht werden. Geplant sei ein Umsatz von ca. 30 Mio.
Euro im Kalenderjahr 2005 gewesen. Das sei mit der IG Metall bei Abschluss des
Standorttarifvertrages auch so besprochen gewesen. Diese Annahme habe sich aber
nicht realisieren lassen. Denn ein Wettbewerber habe in unerwartetem Maße preiswerte
Türen auf den Markt gedrückt. Außerdem habe es seit Anfang Februar 2005 Bedenken
hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit von zwei Großkunden gegeben, da
Hermesbürgschaften nicht mehr ohne Problem erreicht wurden.
82
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
83
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den auf die Weiterbeschäftigung
gerichteten Berufungsantrag zurückgenommen.
84
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
85
Die zulässige Berufung ist begründet.
86
A.
87
Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht. Diese
ist statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c ArbGG. Sie wurde seitens des Klägers
formgerecht eingelegt und begründet nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519
ff. ZPO. Sie wurde auch fristgerecht eingelegt und begründet gemäß §§ 66 Abs. 1, 64
Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517 ff. ZPO.
88
B.
89
Die Berufung ist begründet, denn die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet.
90
Die Kündigung ist unwirksam nach § 3 Standorttarifvertrag vom 06.12.2004. Denn die
Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der betriebsbedingten Kündigungen
sind nicht erfüllt.
91
I.
92
Der Standorttarifvertrag findet Anwendung infolge einer auf betrieblicher Übung
beruhenden Inbezugnahme.
93
Mangels Verbandszugehörigkeit des Klägers folgt die Tarifbindung nicht aus § 3 Abs. 1
TVG.
94
Sie folgt auch nicht aus der Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Diese Bezugnahme bezieht
sich nur auf die Flächentarifverträge und nicht auf den Standorttarifvertrag. Diese
Bezugnahme hat auch nicht den Charakter einer Gleichstellungsabrede. Eine solche
kommt nur bei vorformulierten Bezugnahmeklauseln tarifgebundener Arbeitgeber in
Betracht (BAG 26.09.2001 – 4 AZR 544/00 – AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf
Tarifvertrag). Die Beklagte ist aber ihrerseits nicht organisiert. Auf die vom 4. Senat des
Bundesarbeitsgerichts erwogene Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung der
vertraglichen Bezugnahme auf Tarifverträge (BAG 14. Dezember.2005 – 4 AZR 536/04 -
) kommt es daher vorliegend nicht an.
95
Die vertragliche Bezugnahme ergibt sich vorliegend aus einer betrieblichen Übung.
96
Auch durch eine betriebliche Übung oder einem konkludenten Verhalten der
Arbeitsvertragsparteien kann sich eine vertragliche Bezugnahme auf tarifvertragliche
Regelungen wirksam ergeben (BAG 19. Januar 1999 – 1 AZR 606/98, EzA § 3 TVG
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10).
97
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen
können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus
dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent eine Willenserklärung geschlossen,
die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein
vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten
Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene
Vergünstigung erwächst. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem
entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung
oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der
Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte
Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat. Ob eine für den Arbeitgeber bindende
betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Leistungen an seine Arbeitnehmer
entstanden ist, muss deshalb danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus
dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie
der Verkehrssitte gem. § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen
des Arbeitgebers schließen durften (BAG 28. Juli 2004 – 10 AZR 19/04, EzA § 242 BGB
2002 Betriebliche Übungen Nr. 2). Vorliegend hat die Beklagte geltend gemacht, dass
der MTN und der Standorttarifvertrag betriebsüblich auf alle Arbeitsverhältnisse der bei
der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter angewendet werden.
98
Seit dem Jahr 2000 und auf der Grundlage des Standorttarifvertrages seit dem
99
01.10.2004 haben die Parteien eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 Stunden
auf 40 Stunden ohne Lohnausgleich praktiziert. Mit dieser Übung haben die Parteien die
Regelung des § 2 des Standorttarifvertrages in Abweichung zu durch den Arbeitsvertrag
in Bezug genommenen Regelung der Ziffer 19 des MTN angewandt. Durch diese
Übung haben die Parteien den Arbeitsvertrag nach Maßgabe des erkennbar gewollten
Regelungsinhaltes des Standorttarifvertrages abgeändert.
Die Beklagte wollte erkennbar auch die Regelung des § 3 des Standorttarifvertrages
anwenden und gegen sich gelten lassen. Deshalb hat sie die IG Metall um Zustimmung
zu den mit dem Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien vereinbarten
Kündigungen gebeten. Auch das Interesse des Klägers ist auf die Anwendung des § 3
des Standorttarifvertrages gerichtet. Denn nur die gleichzeitige Anwendung der
Regelungen aus § 2 des Standorttarifvertrages und des § 3 des Standorttarifvertrages
führen zu einem Ausgleich der Interessen der Arbeitsvertragsparteien.
100
II.
101
Der Anwendbarkeit des Standorttarifvertrags steht nicht die Protokollnotiz vom
06.10.2004 entgegen. Diese stellt keine Differenzierungsklausel dar, die es der
Beklagten untersagen würde, den Tarifvertrag auch auf nichtorganisierte Mitarbeiter
anzuwenden. Das ergibt eine Auslegung der Protokollnotiz.
102
Protokollnotizen haben Rechtsnormcharakter, wenn sie sich nicht auf die Begründung
schuldrechtlicher Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien beschränken. Da dies in der
Protokollnotiz nicht zu erkennen ist, ist sie wie ein Tarifvertrag auszulegen.
103
Für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages gelten die für die
Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Wortlaut
auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am
Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der
Tarifparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der
Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend
ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann
können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere
Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages gegebenenfalls auch die
praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen
Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 16. Februar 2000, EzA § 4 TVG
Eingruppierung Nr. 9).
104
Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz beschreiben die Tarifvertragsparteien den
Adressatenkreis der tariflichen Regelung über die Beschäftigungssicherung. Wenn sie
beschreiben, dass mit dem Begriff der Beschäftigungssicherung "die
Beschäftigungssicherung für IG Metall-Mitglieder gemeint ist" beschreiben sie die
Wirkung, die sich aus einer Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG ergibt. Denn die IG
Metall-Mitglieder sind über ihre Verbandszugehörigkeit unmittelbar der normativen
Wirkung des Standorttarifvertrages unterworfen.
105
Dem Wortlaut der Protokollnotiz kann nicht entnommen werden, dass dem Arbeitgeber
untersagt werden sollte, mit nicht organisierten Mitarbeitern individual-rechtliche
Regelungen über die Inbezugnahme des Standorttarifvertrages zu treffen.
106
Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien kann auch nicht angenommen werden. Denn
ein solcher Wille wäre auf einen verfassungsrechtlich problematischen Regelungsinhalt
gerichtet. Eine Differenzierungsklausel im Zusammenhang mit
kündigungsschutzrechtlichen Regelungen ist nämlich unzulässig (Gammilschegg NZA
2005, 146 ff.; Bauer/Arnold NZA 2005, 1209 ff.). Schließlich wäre eine solche
differenzierte Regelung auch kaum praktikabel, da die Beklagte keine Kenntnis über die
Gewerkschaftszugehörigkeit ihrer Mitarbeiter hat.
107
III.
108
Die streitgegenständliche Kündigung verstößt gegen § 3 Satz 1 Standorttarifvertrag.
Nach § 3 Satz 1 Standorttarifvertrag sind betriebsbedingte Kündigungen zum
31.12.2006 ausgeschlossen.
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Die individual vertragliche Inbezugnahme dieser Regelung durch betriebliche Übung ist
als Verzicht der Beklagten auf den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen nach
Maßgabe der Regelungen des § 3 Standorttarifvertrag zu verstehen. Der Arbeitgeber
kann auf das ordentliche Kündigungsrecht wirksam verzichten.
110
IV.
111
Die Beklagte ist nicht nach § 3 Satz 2 Standorttarifvertrag zur ordentlichen Kündigung
befugt. Nach § 3 Satz 2 Standorttarifvertrag bedürfen Kündigungen, die wider Erwarten
aufgrund starker Auftragseinbrüche betriebsbedingt notwendig geworden sind, der
Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
112
Diese Regelung ist so zu verstehen, dass zum einen eine Zustimmung der
Tarifvertragsparteien zur betriebsbedingten Kündigung vorliegen muss und zum
anderen die Kündigung wider Erwarten aufgrund starker Auftragseinbrüche notwendig
geworden ist. Dies ergibt eine Auslegung.
113
Die Auslegung einer in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelung erfolgt nach
den für die Auslegung eines Tarifvertrages geltenden Regeln, die bereits unter II.
dargestellt wurden.
114
Der Wortlaut des § 3 Standorttarifvertrages lässt nicht erkennen, dass es nur auf die
subjektive Beurteilung der Tarifvertragsparteien aber nicht auf die objektiven
Verhältnisse ankommen soll. Vielmehr sind nach dem Wortlaut zwei Aspekte benannt,
ohne deren Verhältnis zueinander auszudrücken.
115
Systematisch ist maßgebend, dass die Regelungen des Satzes 2 eine Ausnahme des
Satzes 1 darstellt. Ausnahmen sind aber grundsätzlich eng auszulegen.
116
Entscheidend ist der Zweck des § 3 des Standorttarifvertrages. Dieser soll den
Bestandschutz der Mitarbeiter stärken, die zum Ausgleich auf bestimmte tariflich
gesicherte Rechte verzichten sollen. Eine Abweichung von diesem gefundenen
Interessenausgleich soll nur in der Situation möglich sein, in der etwas Unterwartetes
117
geschehen ist – nämlich ein Auftragseinbruch, der betriebsbedingte Kündigungen nötig
macht. Diesem Ausnahmecharakter trägt die enge Auslegung eher Rechnung, wonach
auch diese unerwartete Änderung zur justiziablen Voraussetzung erhoben wird. Denn
ein bloßes Abstellen auf das Vorliegen einer formalen Zustimmung der
Tarifvertragsparteien sichert die Beachtung der tariflich zugesicherten Ausnahmequalität
nicht in gleicher Weise.
Wenn die Tarifvertragsparteien nur auf das Vorliegen ihrer formalen Zustimmung zum
Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen hätten abstellen wollen, wäre die
gesonderte Erwähnung des Aspektes eines unerwarteten Auftragseinbruchs nicht
notwendig gewesen.
118
Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach Maßgabe des § 3 Satz 2
Standorttarifvertrages liegen nicht vor.
119
Zwar kann in dem Schreiben der IG Metall vom 15.03.2005 eine Zustimmung zur
Kündigung des Klägers erkannt werden. Aber auch diese Erklärung ist
auslegungsbedürftig. Denn nach dem Wortlaut hat die IG Metall ihre Zustimmung auf die
Kündigung der in der Namensliste aufgeführten "IG Metall-Mitglieder" bezogen, zu
denen der Kläger mangels Verbandszugehörigkeit gerade nicht zählt. Indes entspricht
dies erkennbar nicht dem Willen der erklärenden Gewerkschaft. Der Wille der
Gewerkschaft ist, wie sich auch aus der Protokollnotiz zu § 3 Standorttarifvertrag ergibt,
auf die Beschäftigungssicherung der IG Metall-Mitglieder gerichtet. Es entspricht gerade
nicht dem Willen der Gewerkschaft, dass nur IG Metall-Mitglieder gekündigt werden
können, nicht organisierte Mitarbeiter aber nicht gekündigt werden können. Wenn die
Gewerkschaft daher anlässlich einer Betriebsänderung zu dem Votum kommt, dass
ihren Mitgliedern gekündigt werden kann, ist dies so auszulegen, dass erst recht den
nicht organisierten Mitarbeitern gekündigt werden kann.
120
Allerdings hatte die Beklagte es versäumt, darzulegen, dass die betriebsbedingten
Kündigungen infolge unerwartet starker Auftragseinbrüche notwendig geworden sind.
Insoweit wäre es erforderlich gewesen, die Abweichung der tatsächlichen
Auftragseingangsentwicklung von der bei Abschluss des Standorttarifvertrages
geplanten Auftragsentwicklung im Einzelnen zu beschreiben und zu erläutern, warum
diese Abweichung betriebsbedingte Kündigungen in dem Umfang nötig machen, die der
Interessenausgleich geregelt hatte.
121
Die Darlegungen der Beklagten genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar haben die
Betriebsparteien in der Präambel der Betriebsvereinbarung vom 18.03.2005 auch den
rückläufigen Auftragseingang als eine die Betriebsänderung notwendige machende
Entwicklung beschrieben. Allerdings ist dies nur ein Aspekt unter mehreren, die die
Betriebsparteien genannt haben. Sie nannten den Preisdruck der Lieferanten, den
Preisverfall auf dem Markt, die Erhöhung der Rohstoffpreise, generelle
Kostensteigerungen, Erhöhung der Lohnkosten bei Wettbewerbsverzerrung Ost-West,
gestiegene Lohnnebenkosten, Erhöhung der Retouren/Reklamationen und den
rückläufigen Auftragseingang um ca. 30 % unter der Planung 2005. Der Präambel des
Interessenausgleichs kann also gerade nicht entnommen werden, dass nur der
Auftragseinbruch die in der Betriebsänderung geregelten personellen Maßnahmen
erforderlich gemacht hat. Vielmehr stimmten die Betriebsparteien überein, dass ein
Strauß von Entwicklungen zur Notwendigkeit der Kündigungen führte.
122
Auch die Beschreibung der Strategieplanung, die die Beklagte im Termin der
mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, genügt den Darlegungsanforderungen
nicht. Es blieb offen, welche Planabweichung vom Auftragseingang in welchem Umfang
betriebsbedingte Kündigungen notwendig gemacht hat. Eine nachvollziehbare Relation
zwischen der Auftragsentwicklung und dem Bedürfnis zur Personaleinsparung ist nicht
beschrieben worden. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 3 Satz 2
Standorttarifvertrag nicht erfüllt. Die Kündigung ist daher unwirksam.
123
Auf eine Bewertung der weiteren zwischen den Parteien streitigen Aspekte die der
Ordnungsgemäßheit von Massenentlassungsanzeige, Betriebsratsanhörung,
Betriebsbedingtheit der Kündigung und Sozialauswahl kam es daher nicht an.
124
V.
125
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Kammer konnte nur über die
Kosten des Berufungsverfahrens entscheiden. Eine Kostenentscheidung über das
erstinstanzliche Verfahren wird das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der
vorzunehmenden Schlussentscheidung nachzuholen haben. Dabei wird das
Arbeitsgericht sich an dem Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens zu orientieren
haben.
126
Im Berufungsverfahren unterlag die Beklagte im Umfang des
Kündigungsschutzverfahrens, das mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten war.
Denn es handelte sich um eine Folgekündigung, die eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses einen Monat nach der Vorkündigung herbeiführen sollte.
127
Der Kläger unterlag hinsichtlich des Beschäftigungsantrags, den er im
Berufungsverfahren zurück nahm. Dieser ist mit zwei Bruttomonatseinkommen zu
bewerten. Denn er hat den Wert von zwei Dritteln des ursprünglichen
Kündigungsschutzantrages, der sich gegen die Kündigung vom 30.03.2005 richtete.
128
VI.
129
Die Revision war nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen. Die
vorgenommene Auslegung des Standorttarifvertrages wirft grundsätzliche Fragen auf.
130
Clausen
Olbricht
Kleiböhmer
131
/Woi.
132