Urteil des LAG Hamm vom 26.08.2005

LArbG Hamm: unwirksamkeit der kündigung, firma, arbeitsgericht, gehaltserhöhung, arbeitsbedingungen, rechtfertigung, gespräch, mietvertrag, korrespondenz, geschäftsführer

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 1966/04
Datum:
26.08.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 1966/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 (4) Ca 1178/03
Schlagworte:
Änderungskündigung Annahme unter Vorbehalt Betriebsverlegung
Normen:
§§ 1, 2 KSchG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold
vom 23.09.2004 - 3 (4) Ca 1178/03 - wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen
Änderungskündigung.
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Die Klägerin war seit dem 01.01.1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
im kaufmännischen Innendienst als Angestellte zu einem monatlichen Gehalt in Höhe
von zuletzt 2.600,00 € brutto beschäftigt.
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Die Beklagte, die ca. 50 Mitarbeiter beschäftigte, handelt mit Autozubehör, vor allem mit
Lacken, Fensterkleber, Spachtelmasse etc., die bei Scheiben und Autoreparaturen
benötigt werden. Die Beklagte produziert nicht selbst, sondern kauft Waren ein und
vertreibt sie mit einem großen Stab von Außendienstmitarbeitern im gesamten
Bundesgebiet. In L1xxx unterhielt die Beklagte ein Lager; der Innendienst befand sich in
B3x P1xxxxx.
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Die Räumlichkeiten, in denen sich das Lager der Beklagten befand, waren von der
Beklagten angemietet und wurden zum 31.08.2003 von der Vermieterin, der Firma
E2xxx gekündigt (Bl. 23 d.A.). Ob auch die Räumlichkeiten, in denen sich der
Innendienst befand, gekündigt wurden, war zwischen den Parteien streitig.
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Im Laufe des Jahres 2003 entschloss sich die Beklagte, das Lager und den Innendienst
nach L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx zu verlegen und ab 01.01.2004 den Betrieb dort
weiterzuführen.
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Hierzu führte die Beklagte am 21.05.2003 eine Mitarbeiterbefragung durch, um zu
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erkunden, ob die Mitarbeiter bereit waren, auch an einem neuen Standort ihrer
bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Unter dem 27.05.2003 (Bl. 97 d.A.) erklärte die
Klägerin, dass sie ihrer jetzigen Tätigkeit auch in L2xxxxxxxx bzw. G2xxxxx nachgehen
werde. Auf die zusätzlichen Voraussetzungen, die die Klägerin im Schreiben vom
27.05.2003 (Bl. 97 d.A.) angegeben hatte, wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 26.06.2003 (Bl. 3 d.A.) sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin
eine Änderungskündigung zum 31.12.2003 aus. Das Kündigungsschreiben hat
folgenden Wortlaut:
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"Sehr geehrte Frau H1xxxxxx,
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wird kündigen den mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag fristgerecht zum 31.
Dezember 2003.
10
Gleichzeitig bieten wir Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01.
Januar 2004 zu den gleichen Bedingungen an dem neuen Standort
L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx an. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingungen
Ihres Anstellungsvertrages, der ansonsten unverändert weiterhin gültig bleibt.
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Für die ersten zwei Monate übernehmen wir die Übernachtungskosten, wobei wir
für Sie ein entsprechendes Zimmer anmieten werden. Gleichzeitig zahlen wir für
den selben Zeitraum Tagesspesen im steuerlich zulässigen Rahmen.
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Zu den vorstehenden Maßnahmen sind wir leider gezwungen, da - wie Ihnen
bereits mündlich bekanntgegeben - unser Lager zum 15. August 2003 gekündigt
wurde und die Kündigung für die Büroräume in Kürze erfolgen wird. Da wir eine
Firma in L2xxxxxxxx übernehmen, ist die Betriebsverlegung dorthin zwingend
notwendig.
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Bitte geben Sie uns zeitnah Nachricht, spätestens bis zum Ablauf von drei
Wochen, ob Sie bereit sind in L2xxxxxxxx zu arbeiten. Zu einem Gespräch stehen
wir Ihnen jederzeit zur Verfügung."
14
Ob die Klägerin das Änderungsangebot aus dem Schreiben vom 26.06.2003 fristgerecht
unter Vorbehalt angenommen hat, ist zwischen den Parteien spätestens in der
Berufungsinstanz streitig geworden. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien
insbesondere darüber, ob die Klägerin in einem persönlichen Gespräch mit dem
Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie bereit sei mit nach L2xxxxxxxx
zu gehen, ohne dass über bestimmte Gehaltserhöhungen gesprochen worden sei.
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Mit der am 16.07.2003 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage machte die Klägerin die
Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.06.2003 geltend. In der Klageschrift vom
16.07.2003 ist insoweit ausgeführt, dass der Klägerin ab Januar 2004 eine
Weiterbeschäftigung in L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx angeboten worden sei; die Konditionen
des Anstellungsvertrages hätten unverändert bleiben sollen; diesbezüglich gebe es
Gespräche zwischen den Parteien.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene Kündigung sei sozial
ungerechtfertigt. Hierzu hat sie behauptet, die Verlagerung des Betriebes nach
L2xxxxxxxx sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte auch in E3xxxxxxx den
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Betrieb hätte fortführen können. Für eine Fortführung des Lagers auf dem der Beklagten
in E3xxxxxxx angebotenen Grundstück wäre auch eine erforderliche behördliche
Genehmigung ohne Weiteres erteilt worden. Die Beklagte habe jedoch die Übernahme
dieses ihr angebotenen Lagers in E3xxxxxxx nicht mehr weiter verfolgt, weil sie die
Firma C1xxxxxx in L2xxxxxxxx übernommen habe. Dort habe die Beklagte das
Warenlager übernommen, die Beklagte sei in den Mietvertrag der Firma C1xxxxxx
eingetreten.
Im Übrigen sei von dem bisherigen Vermieter lediglich der Mietvertrag über das Lager
der Beklagten in L1xxx gekündigt worden. Sie, die Klägerin, sei hingegen im
Innendienst beschäftigt worden. Auch aus diesem Grunde sei die Kündigung nicht
erforderlich gewesen.
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Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte und die Firma E2xxx
hätten einen gemeinsamen Betrieb geführt. Die Beklagte sei seit dem 01.01.2004 von
der Firma E2xxx übernommen worden. Die Firma E2xxx habe für sie, die Klägerin,
laufend andere Mitarbeiter gesucht und eingearbeitet.
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Die Klägerin hat ferner behauptet, sie sei bereit gewesen, sich an der Betriebsverlegung
zu beteiligen. Dies habe sie ausdrücklich erklärt, allerdings unter Zahlung eines
angemessenen höheren Gehaltes. Sie habe auch deutlich erklärt, dass sie
weiterbeschäftigt werden wolle, allerdings mit Ausgleich der ihr entstehenden
finanziellen Nachteile. Die Klägerin könne nicht schlechter gestellt werden, als andere
Mitarbeiter der Beklagten, die einen Firmenwagen unentgeltlich neben
Benzinkostenerstattung oder aber eine monatliche Gehaltserhöhung zwischen 350,00 €
bis 500,00 € erhalten hätten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsvertragsverhältnis nicht zum 31.12.2003 durch das Kündigungsschreiben
vom 26.06.2003, zugestellt am 26.06.2003, beendet worden ist.
22
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Kündigung zum 31.12.2003 für sozial gerechtfertigt gehalten. Hierzu hat sie
behauptet, die Verlegung des Betriebes, des Lagers einschließlich des Innendienstes,
nach L2xxxxxxxx sei wegen der Kündigung der Mietverträge erforderlich gewesen.
Neben dem Mietvertrag über das Lager seien auch die Räumlichkeiten des
kaufmännischen Innendienstes gekündigt worden.
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Die Nutzung des Lagers in L2xxxxxxxx, das die Beklagte angemietet habe, sei
problemlos möglich gewesen. Da die Firma C1xxxxxx bei der Beklagten
Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 550.000,00 € gehabt hätte, seien diese Forderungen
dadurch gerettet worden, dass sie in voller Höhe auf den von der Beklagten zu
leistenden Übernahmekaufpreis angerechnet worden seien.
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Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin in L1xxx/B3x P1xxxxx komme damit nicht mehr
in Betracht. Zwar könnten Lager und Innendienst einer Firma grundsätzlich räumlich
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getrennt geführt werden. Bei einer derart großen Entfernung wie vorliegend zwischen
L1xxx und L2xxxxxxxx würden jedoch erhebliche Reibungsverluste entstehen, die die
Beklagte nicht habe bewältigen können. Deshalb habe auch der Innendienst verlegt
werden müssen.
Die Klägerin habe sich auch nicht mit den geänderten Arbeitsbedingungen gemäß
Schreiben vom 26.06.2003 einverstanden erklärt. Die Annahme der
Änderungskündigung habe sie vielmehr, wie die Beklagte behauptet hat, von einer
Gehaltserhöhung von mindestens 500,00 € abhängig gemacht. Die Höhe des Gehaltes
der Klägerin sei ohnehin bereits im oberen Rahmen angesiedelt gewesen. Zu einer
Gehaltserhöhung, wie die Klägerin sie gefordert habe, sei die Beklagte wirtschaftlich
nicht in der Lage gewesen.
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Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Gleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern
berufen. Bei dem dem Lagerleiter sowie zwei Lagerfachangestellten zur Verfügung
gestellten
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Firmenwagen habe es sich um einen alten Opel Vectra gehandelt. Nur ein Mitarbeiter,
nämlich der Leiter des gesamten Innendienstes einschließlich Kundenservices, habe
eine geringfügige Gehaltserhöhung erhalten. Auch mit diesem Mitarbeiter sei die
Klägerin, die in der Buchhaltung beschäftigt gewesen sei, nicht zu vergleichen.
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Der Betrieb der Beklagten sei auch nicht von der Firma E2xxx übernommen worden. Die
Beklagte habe lediglich Mobiliar an die Firma E2xxx veräußert.
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Nachdem die Klägerin im ersten Kammertermin beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom
11.02.2004 eine Korrespondenz vom 14.08.2003 zwischen den damaligen
Geschäftsführern der Beklagten zu den Gerichtsakten gereicht hatte und die Beklagte
hierzu die Auffassung erklärt hat, dass es sich bei dieser Korrespondenz um private
Post gehandelt habe, die nur rechtswidrig an die Klägerin gelangt sein könne, hat das
Arbeitsgericht durch Urteil vom 23.09.2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung sei sozial
gerechtfertigt. Die Klägerin habe die ihr angebotenen Änderungsbedingungen nicht
unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen, sondern gegenüber der
Beklagten erklärt, nur unter erheblicher Anhebung ihrer Vergütung bereit zu sein, ihre
Tätigkeit in L2xxxxxxxx zu verrichten. Dieses Angebot habe die Beklagte jedoch nicht
angenommen. Die Kündigung sei wegen der durchgeführten Betriebsverlegung nach
L2xxxxxxxx wirksam. Die Verlegung des gesamten Betriebes einschließlich des
Innendienstes sei eine unternehmerische Entscheidung, die nicht willkürlich sei. Damit
sei der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Das der Klägerin unterbreitete
Änderungsangebot sei auch nicht unzumutbar gewesen. Die Kündigung sei auch nicht
unter dem Gesichtspunkt der Sozialauswahl unwirksam. Die Sozialauswahl sei nicht auf
die Mitarbeiter der Firma E2xxx zu erstrecken. Ein Betriebsübergang auf die Firma
E2xxx komme nach dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht.
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Gegen das der Klägerin am 01.10.2004 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 25.10.2004 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 01.12.2004 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Annahme des Arbeitsgerichts, die Klägerin habe
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das Änderungsangebot der Beklagten nicht angenommen, sei unzutreffend. Hierzu
behauptet sie, sie sei damals bereit gewesen, zu den Bedingungen des
Kündigungsschreibens vom 26.06.2003 mit nach L2xxxxxxxx zu gehen. Dies ergebe
sich bereits aus ihren Angaben zu der Mitarbeiterbefragung vom 27.05.2003 (Bl. 97
d.A.). Auch Zugang der Kündigung vom 26.06.2003 habe sie, wie sie behauptet, am
10.07.2003 in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten,
Herrn H1xxxxxx, ausdrücklich mitgeteilt, dass sie bereit sei, nach L2xxxxxxxx zu gehen,
in diesem Gespräch sei über eine bestimmte Gehaltserhöhung nicht gesprochen
worden.
In dem mit der Beklagten geführten Gesprächen habe die Klägerin als eventuelle
Voraussetzung für ihre Bereitschaft, mit nach L2xxxxxxxx zu gehen, lediglich
angegeben, dass die durch Umzug und höhere Lebenshaltungskosten anfallenden
Mehrkosten von einer entsprechenden Gehaltserhöhung beglichen werden sollten. Sie
habe lediglich darauf hingewiesen, dass sie die gleichen Vergünstigungen haben
wollte, wie die anderen Mitarbeiter, die mit nach L2xxxxxxxx gewechselt seien. Zu
keinem Zeitpunkt habe sie, die Klägerin, das Änderungsangebot abgelehnt. Insoweit sei
es unzutreffend, dass aus der Änderungskündigung automatisch eine
Beendigungskündigung geworden sei. Das Arbeitsgericht habe sich aus nicht
ersichtlichen Gründen allein dem Vortrag der Beklagten angeschlossen.
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Unzutreffend sei auch, dass die Sozialauswahl sich nicht ohne Weiteres auf die
Mitarbeiter der Firma E2xxx zu erstrecken habe. Es sei zutreffend, dass ein
Betriebsübergang oder ein Übergang eines Teiles des Betriebes tatsächlich
stattgefunden habe. Tatsache sei, dass es zwischen der Firma D1xxx Deutschland, der
Firma D1xxx AB Schweden und der Firma E2xxx beträchtliche umfassende
Verquickungen und Verbindungen gebe.
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Darüber hinaus sei das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gegen Zahlung einer
angemessenen Abfindung aufzulösen. Der Klägerin sei es unzumutbar, bei der
Beklagten weiterbeschäftigt zu werden. Das Vertrauensverhältnis sei gestört,
insbesondere wegen des Vorwurfs der Beklagten, die Klägerin habe sich rechtswidrig
private Korrespondenz der Beklagten angeeignet.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 23.09.2004 - 3(4) Ca 1178/03 -
abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26.06.2003 nicht zum 31.12.2003
beendet worden ist. Ferner beantragte sie, das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen
Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt sich mit den ihr mit
Schreiben vom 26.06.2003 angebotenen Änderungsbedingungen einverstanden erklärt.
Insoweit behauptet sie nunmehr, die Klägerin habe ihre Bereitschaft, ab 01.01.2004 an
der neuen Betriebsstätte der Beklagten in L2xxxxxxxx tätig zu sein, von einer
Gehaltserhöhung von 1.000,00 € abhängig gemacht. Nur wenn die Beklagte diese
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Bedingung erfüllt hätte, wäre die Klägerin bereit gewesen, in L2xxxxxxxx tätig zu
werden. Damit habe die Klägerin die geänderten Arbeitsbedingungen auch nicht unter
Vorbehalt angenommen, sondern ihre Weiterbeschäftigung zu den Bedingungen des
Kündigungsschreibens ausdrücklich abgelehnt. Die Frage des erstinstanzlichen
Richters im Gütetermin vom 14.08.2003, ob sie das Änderungsangebot der Beklagten
unter Vorbehalt angenommen habe, habe sie ausdrücklich mit "nein" beantwortet.
Die Tatsache, dass die Klägerin das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt
angenommen habe, ergebe sich auch aus ihrer Prozessführung. Die Klägerin habe sich
nämlich mit ihrer Klage vom 16.07.2003 ausdrücklich gegen die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewandt und einen entsprechenden Antrag angekündigt. Auch mit
der Klage habe sie stillschweigend das Änderungsangebot abgelehnt.
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Die Kündigung sei auch sozial gerechtfertigt, nachdem das Lager der Beklagten zum
01.09.2003 und der Innendienst zum 01.01.2004 nach L2xxxxxxxx verlegt worden sei.
Mit den Lagerarbeitern, die mit nach L2xxxxxxxx gegangen seien, sei die Klägerin nicht
vergleichbar. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Herrn L3xxxxxxx gewährte
Gehaltserhöhung berufen. Dessen Position sei nämlich nach dem Umzug nach
L2xxxxxxxx erheblich aufgewertet worden. Während er in L1xxx noch eine
Sachbearbeiterposition inne gehabt habe, sei er in L2xxxxxxxx mit der Leitung des
gesamten Innendienstes beauftragt worden.
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Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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I.
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Das Arbeitsgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht als unbegründet
abgewiesen.
49
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom
26.06.2003 mit Ablauf des 31.12.2003 beendet worden.
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Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.06.2003 ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1
KSchG. Die Kündigung vom 26.06.2003 ist vielmehr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
sozial gerechtfertigt, weil sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, bedingt ist.
51
Sowohl die Beschäftigungszeit der Klägerin im Betrieb der Beklagten als auch die
Größe des Betriebes der Beklagten rechtfertigen die Anwendung des
Kündigungsschutzgesetzes, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.
52
Die Kündigungsschutzklage ist auch rechtzeitig erhoben worden, § 4 KSchG.
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1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war die Kündigung vom 26.06.2003
nicht nach Maßgabe des § 2 KSchG zu überprüfen. Die Klägerin hat nämlich das von
der Beklagten mit der Änderungskündigung vom 26.06.2003 unterbreitete Angebot, das
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Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen, nicht rechtzeitig unter
dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung nach § 2 KSchG angenommen. Dies hat das
Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom
26.06.2003 eine Änderungskündigung ausgesprochen hat. Eine Änderungskündigung
im
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Sinne des § 2 KSchG enthält eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitgeber sowie als zweitem Akt das Angebot der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. So liegt der vorliegende Fall.
Mit Schreiben vom 26.06.2003 hat die Beklagte das mit der Klägerin bestehende
Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2003 gekündigt und der Klägerin gleichzeitig
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab 01.01.2004 zu geänderten Bedingungen
angeboten.
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Nimmt ein Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers rechtzeitig nach § 2
KSchG unter Vorbehalt an, so hängt die Wirksamkeit der Änderungskündigung im
Wesentlichen von der sozialen Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung ab.
Nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht im Vordergrund, sondern der Inhalt
des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Hat der Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt
des § 2 KSchG die angetragene Vertragsänderung angenommen, so steht fest, dass
das Arbeitsverhältnis fortbestehen wird. Streitig ist allein, ob das Arbeitsverhältnis zu
den neuen oder den alten Bedingungen fortbesteht. Streitgegenstand einer derartigen
Klage ist dann nicht, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist.
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Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter
dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung rechtzeitig angenommen hat. In einem
derartigen Fall wirkt die ausgesprochene Änderungskündigung rechtlich als
Beendigungskündigung, für die das normale Kündigungsschutzverfahren gilt. Dem
Arbeitnehmer obliegt insoweit das volle Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes
(Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8.
Aufl., Rz. 1262, 1267; Schaub, Arbeitsrechts-handbuch, 11. Aufl., § 137 Rz. 30; KR/Rost,
§ 2 KSchG Rz. 77 m.w.N.). Versäumt der Arbeitnehmer, rechtzeitig einen Vorbehalt im
Sinne des § 2 KSchG zu erklären, erlischt das Angebot des Arbeitgebers mit der Folge,
dass die Wirkungen des § 2 Satz 1 KSchG nicht eintreten (Stahlhacke/Preis/Vossen,
a.a.O., Rz. 2050).
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Die Klägerin hat das ihr mit der Änderungskündigung vom 26.06.2003 unterbreitete
Vertragsangebot, die bisherige Tätigkeit am Standort L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx unter den
Bedingungen des Schreibens vom 26.06.2003 fortzusetzen, nicht rechtzeitig unter dem
Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung angenommen.
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Die Vorbehaltserklärung des § 2 KSchG ist eine privatrechtsgestaltende
Willenserklärung, die kraft Gesetzes dem Arbeitnehmer das Recht einräumt,
abweichend von § 150 Abs. 2 BGB ein Vertragsangebot unter einer Bedingung
anzunehmen (BAG, Urteil vom 17.06.1998 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 49; KR/Rost, § 2
Rz. 70; ErfK/Ascheid, 5. Aufl., § 2 Rz. 40; Stahl-hacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 2050
m.w.N.). Eine derartige Vorbehaltserklärung ist der Beklagten nicht rechtzeitig innerhalb
der Dreiwochenfrist des § 2 Satz 2 KSchG zugegangen.
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Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles muss vielmehr davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin das Änderungsangebot der Beklagten nicht
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung vom 26.06.2003
angenommen hat.
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Die Klägerin hat das Änderungsangebot der Beklagten nicht mit der Klageschrift vom
16.07.2003 unter Vorbehalt angenommen. Zwar hat sie in der Klageschrift auf das
Angebot der Beklagten Bezug genommen, hierzu jedoch lediglich erklärt, dass es
diesbezüglich noch Gespräche zwischen den Parteien gebe. Diese Erklärung stellt
keine Annahme unter Vorbehalt im Sinne des § 2 KSchG dar. Dementsprechend hat die
Klägerin mit der Klageschrift auch nicht geltend gemacht, dass die geänderten
Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt seien, sie hat vielmehr eine
Kündigungsschutzklage nach den §§ 1, 4 KSchG erhoben und die Unwirksamkeit einer
Beendigungskündigung geltend gemacht. Erhebt ein Arbeitnehmer nach einer
Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG, liegt darin
die Ablehnung des Angebots des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit geänderten
Bedingungen fortzusetzen (Stahlhacke/Preis/Vossen, a.a.O., Rz. 2054). Auch die
weiteren Einlassungen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren sprechen dagegen,
dass die Klägerin die geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen
hat. Mit Schriftsatz vom 29.12.2003 hat die Klägerin nämlich vorgetragen, in der
Vergangenheit ausdrücklich erklärt zu haben, sich an der Betriebsverlegung zu
beteiligen, allerdings unter Zahlung eines angemessenen höheren Gehaltes. Dies
entspricht dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten. Mit dem Änderungsangebot
der Beklagten vom 26.06.2003 ist der Klägerin jedoch nicht die Zahlung eines höheren
Gehaltes angeboten worden. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen
oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebotes,
verbunden mit einem neuen Antrag. Mit einer von der Klägerin geforderten
Gehaltserhöhung hat sich jedoch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt einverstanden
erklärt.
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Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf ihre Erklärungen im
Zusammenhang mit der Mitarbeiterbefragung vom 21./27.05.2003 berufen. Zwar hat sie
insoweit erklärt, dass sie bereit sei, ihre Tätigkeit auch in L2xxxxxxxx nachzugehen.
Diese Bereitschaft hat sie jedoch auch bereits am 27.05.2003 mit weiteren
Voraussetzungen verbunden. Das Änderungsangebot der Beklagten, wie es der
Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2003, nach der Mitarbeiterbefragung Ende Mai 2003,
unterbreitet worden ist, hat die Klägerin jedoch nicht ausdrücklich angenommen.
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Soweit die Klägerin im Termin vor der Berufungskammer vom 04.02.2005 zu Protokoll
behauptet hat, dass sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Geschäftsführer der
Beklagten vom 10.07.2003 mitgeteilt habe, dass sie bereit sei, mit nach L2xxxxxxxx zu
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gehen, in diesem Gespräch sei über eine bestimmte Gehaltserhöhung nicht gesprochen
worden, ergibt sich auch hieraus nicht, dass die Klägerin eine Vorbehaltserklärung im
Sinne des § 2 KSchG abgegeben hat. Die bloße Mitteilung der Klägerin, sie sei bereit,
mit nach L2xxxxxxxx zu gehen, reicht als Vorbehaltserklärung im Sinne des § 2 KSchG
nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr erklären müssen, dass sie mit den geänderten
Arbeitsbedingungen, wie sie ihr mit Schreiben vom 26.06.2003 unterbreitet worden sind,
sich unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung einverstanden erklären würde.
Eine derartige Erklärung liegt nicht vor.
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Auf die Frage, wen die Beweislast für das Vorliegen einer rechtzeitigen
Vorbehaltserklärung des § 2 KSchG trifft (vgl. Molkenbur in Henssler/Willemsen/Kalb,
Arbeitsrechtskommentar, 2004, § 2 KSchG Rz. 90; KR/Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rz. 105;
LAG Köln, Urteil vom 20.11.2003 - NZA-RR 2004, 576), kam es damit schon nicht mehr
an. Im Übrigen liegt der vom Landesarbeitsgericht Köln getroffenen Entscheidung eine
andere Sachverhaltsge-staltung zugrunde. Dem gekündigten Arbeitnehmer war nämlich
lediglich vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ein Änderungsangebot
unterbreitet worden, das nach den Behauptungen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer
abgelehnt worden sein sollte. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch keine
Beendigungskündigung ausgesprochen, sondern mit Schreiben vom 26.06.2003 eine
Änderungskündigung.
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2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Kündigung vom 26.06.2003
dringende betriebliche Erfordernisse zugrunde lagen, die einer Weiterbeschäftigung der
Klägerin im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
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a) Dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG
können dann vorliegen, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen
Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für eine
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer überhaupt oder unter
Zugrundelegung des Vertragsinhalts für den bisherigen Einsatz entfällt. Zu den
dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG kann auch
eine Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber oder die Teilstilllegung
ebenso wie die Verlegung eines gesamten Betriebes gehören (vgl. statt aller: BAG,
Urteil vom 20.01.1994 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8; BAG, Urteil vom 09.02.1994
- AP BGB § 613 a Nr. 105; BAG, Urteil vom 24.02.2005 - NZA 2005, 867 m.w.N.). Eine
Betriebsstilllegung liegt auch dann vor, wenn der bisherige Betriebszweck zwar weiter
verfolgt wird, aber eine nicht ganz unerhebliche räumliche Verlegung des Be-triebes,
verbunden mit der Auflösung der alten Betriebsgemeinschaft und dem Aufbau einer
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im wesentlich neuen Belegschaft, vorgenommen wird. Denn dann fehlt die Identität
zwischen der alten und neuen Betriebsgemeinschaft und damit auch die Identität
zwischen dem alten und dem neuen Betrieb (BAG, Urteil vom 06.11.1959 - AP KSchG §
13 Nr. 15; KR/Etzel, § 15 KSchG Rz. 85; von Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 13. Aufl.,
§ 15 Rz. 151 m.w.N.).
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Dass der Betrieb der Beklagten in L1xxx/B3x P1xxxxx stillgelegt worden ist, ist bereits in
erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig geworden. Diese Stilllegung führte zu
einem dringenden betrieblichen Erfordernis, da aufgrund der Stilllegung des Betriebes
für die Klägerin in L1xxx/B3x P1xxxxx eine Weiterbeschäftigung nicht mehr bestand.
Der Betrieb der Beklagten ist vielmehr nach L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx verlegt worden.
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b) Der Entschluss der Beklagten, den Betrieb von L1xxx nach L2xxxxxxxx zu verlagern,
stellt eine unternehmerische Organisationsentscheidung dar, die zum Wegfall der
Arbeitsplätze in L1xxx geführt hat. Sie wirkt sich unmittelbar auf den
Beschäftigungsbetrieb und damit auch auf die Beschäftigung der Klägerin aus.
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Zum wesentlichen Inhalt der freien unternehmerischen Entscheidung gehört auch die
Gestaltungsfreiheit bezüglich der betrieblichen Organisation. Sie umfasst die
Festlegung, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Ziele verfolgt werden.
Organisatorische Unternehmerentscheidungen, die sich konkret nachteilig auf die
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Einsatzmöglichkeit von gekündigten Arbeitnehmern auswirken, unterliegen keiner
Zweckmäßigkeitsprüfung, sondern nur einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle dahin,
ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (BAG, Urteil vom
17.06.1999 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101; BAG, Urteil vom
27.09.2001 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6; BAG, Urteil vom 27.09.2001 - NZA 2002, 696 =
RdA 2002, 372; BAG, Urteil vom 15.07.2004 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr.
68; BAG, Urteil vom 16.12.2004 - NZA 2005, 761 m.w.N.).
Insoweit kann die Klägerin der Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie hätte den
Gesamtbetrieb auch nach E3xxxxxxx verlegen können oder von der Verlegung des
Innendienstes nach L2xxxxxxxx absehen können. An welchem Standort ein Arbeitgeber
seinen Betrieb führt muss der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers ebenso
überlassen bleiben, wie die Frage, ob er den Innendienst an einem anderen Standort
betreibt, als ein Lager. Jedenfalls erweisen sich die Entscheidungen der Beklagten,
sowohl das Lager wie auch den Innendienst nach L2xxxxxxxx/R1xxxxxxx zu verlegen,
weder als unsachlich noch gar als willkürlich.
73
Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Beklagten war damit für die Klägerin in
L1xxx/B3x P1xxxxx seit dem 01.01.2004 nicht mehr vorhanden.
74
c) Das von der Beklagten unterbreitete Änderungsangebot war auch nicht deshalb für
die Klägerin unzumutbar, weil die Beklagte nicht bereit war, das Gehalt der Klägerin
anzupassen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Einen Anspruch auf
eine entsprechende Gehaltserhöhung hat die Klägerin nicht gehabt. Mit der
Änderungskündigung vom 26.06.2003 sind der Klägerin für zwei Monate
Übernachtungskosten sowie Spesen angeboten worden. Dieses Angebot hat die
Klägerin nicht angenommen. Darüber hinaus hat die Beklagte in der Berufungsinstanz
vorgetragen, dass auch für die Klägerin die Möglichkeit bestanden hätte, sich in den
ersten Monaten des Jahres 2004 einer Fahrgemeinschaft anzuschließen, um so
kostenlos die Fahrtstrecken von L1xxx nach L2xxxxxxxx zurückzulegen.
75
d) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Kündigung vom 26.06.2004
auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG sich als sozial ungerechtfertigt erweist. Eine
Sozialauswahl konnte nicht stattfinden, da seit dem 01.01.2004 in L1xxx/B3x P1xxxxx
kein Arbeitnehmer der Beklagten mehr beschäftigt worden ist. Insbesondere betreibt die
Beklagte an diesem Standort keinen Innendienst mehr.
76
Die Sozialauswahl hat sich auch nicht auf die Mitarbeiter der Firma E2xxx zu erstrecken.
Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte und die Firma E2xxx
einen gemeinsamen Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
geführt haben. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Mit der Berufung hat
die Klägerin diesen Gesichtspunkt auch nicht mehr aufgegriffen.
77
3. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.06.2003 folgt schließlich auch nicht aus §
613 a Abs. 4 BGB. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Kündigung
vom 26.06.2003 wegen eines Betriebsübergangs erfolgt ist. Mit der Berufung hat die
Klägerin insoweit keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen.
78
II.
79
Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 26.06.2003 mit
80
Ablauf des 31.12.2003 sein Ende gefunden hat und die Kündigung vom 26.06.2003 sich
als sozial
gerechtfertigt erweist, kam es auf den in der Berufungsinstanz von der Klägerin
gestellten Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht mehr an. Die Kündigung vom
26.06.2003 ist nicht sozial ungerechtfertigt.
81
III.
82
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
83
Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 62 GKG.
84
Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
85
Schierbaum
Schreiber
Böttger
86
/N.
87