Urteil des LAG Hamm vom 13.06.2008

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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Sa 244/08
Datum:
13.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 244/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 1 Ca 1073/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 656/08
Schlagworte:
Kündigung; ordentlich; Betriebsratsmitglied; Stilllegung;
Betriebsabteilung; Übernahme; höherwertig; Arbeitsplatz
Normen:
§ 15 Abs. 5 KSchG
Leitsätze:
Anlässlich der Schließung einer Betriebsabteilung ist der Arbeitgeber
nach § 15 Abs. 5 KSchG nicht verpflichtet, ein davon betroffenes
Betriebsratsmitglied auf einen höherwertigen Arbeitsplatz in eine andere
Betriebsabteilung zu übernehmen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden
vom 13.12.2007 - 1 Ca 1073/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung eines
Betriebsratsmitglieds wegen der Stilllegung einer Betriebsabteilung um die
Möglichkeiten der Übernahme in andere Betriebsabteilungen.
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Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, unterhält bundesweit 58
Niederlassungen, sogenannte Vertriebsdirektionen, unter anderem in M1, wo zuletzt 80
Mitarbeiter tätig waren. Dort kam auch der seit dem 01.09.1973 beschäftigte Kläger,
geboren am 29.04.1957, seiner halbtags arbeitenden Ehefrau und zwei Kindern zum
Unterhalt verpflichtet, zum Einsatz, und zwar zuletzt als Außendienstpartner (ADP) mit
einem Bruttomonatsverdienst von 3.305,20 €. Auf das Arbeitsverhältnis finden die
Tarifverträge des privaten Versicherungsgewerbes Anwendung, unter anderem das
Rationalisierungsschutzabkommen – im folgendem kurz: RSchA (Bl. 47 ff. d. A.).
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Der Kläger ist stellvertretender Betriebsratsvorsitzender des für die Vertriebsdirektion M1
gewählten Betriebsrates.
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In den Vertriebsdirektionen wurden bislang neben den Mitarbeitern des Außendienstes
(AD) auch Außendienstpartner eingesetzt. Sie bildeten eine eigenständige Einheit unter
der jeweiligen Leitung eines Außendienstpartner–Koordinators (ADP-Ko). Zu den
Aufgaben der Außendienstpartner gehörte es, den Außendienst und den jeweiligen
Vertriebsdirektor durch die Erbringung von Verwaltungs- und Bürotätigkeiten zu
unterstützen. Die Stellen sind in der Gehaltsgruppe IV (=TG 40) gemäß Anhang zu § 4
Ziff. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe (im Folgenden kurz: MTV) eingestuft.
Die Außendienstpartner–Koordinatoren erhielten eine Vergütung nach Gehaltsgruppe V
MTV (=TG 50), weil sie zusätzlich die Aufgaben hatten, die ihnen jeweils etwa fünf
zugeordneten Außendienstpartner zu führen und deren Tätigkeiten zu koordinieren.
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Schon bereits seit längerem wurde ein Großteil der genannten Verwaltungsaufgaben
des sogenannten dezentralen Innendienstes in der Hauptverwaltung der Beklagten in
H3 erbracht. Diese hat nun die Entscheidung getroffen, ihren dezentralen Innendienst
bundesweit zu schließen und dadurch knapp 300 Stellen abzubauen. So ist auch die
entsprechende Abteilung in der Vertriebsdirektion M1 zum 30.09.2007 stillgelegt
worden. Ein Großteil der dort bislang vom Kläger erledigten Aufgaben wird jetzt auch
von der Hauptverwaltung wahrgenommen. Verbleibende einfachere Büro- und
Logistiktätigkeiten sind an einen externen Dienstleister vergeben worden, während ein
weiterer Teil ersatzlos weggefallen ist. Der damit verbundene Verlust des Arbeitsplatzes
des Klägers hat dazu geführt, dass er mit Wirkung ab 01.10.2007 von der Arbeit
freigestellt worden ist.
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Zuvor war mit Schreiben vom 15.06.2007 (Bl. 27 ff. d. A.) der für M1 zuständige
Betriebsrat zur beabsichtigten "fristgemäßen betriebsbedingten
Beendigungskündigung" des Klägers angehört worden. Der Betriebsrat wiedersprach
dem Vorhaben mit Schreiben vom 26.06.2007 (Bl. 30 f. d. A.), unter anderem mit der
Begründung, der Kläger als ausgebildeter Versicherungskaufmann könne eine Tätigkeit
als "Außendienstmitarbeiter/Organisationsleiter" in der Vertriebsdirektion M1
übernehmen.
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Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger in der Vergangenheit auch mit der
Kundenberatung betraut und ursprünglich in Gehaltsgruppe VI MTV (=TG 60) eingestuft
war. Da die Beklagte aber dem zentralen Innendienst in mehreren Schritten
höherwertige Aufgaben entzog und nach H3 verlagerte, verbunden mit dem Wegfall von
Arbeitsplätzen, kam es zum 01.07.2004 zu einer Herabstufung der Außendienstpartner
von Gehaltsgruppe VI MTV in Gehaltsgruppe IV MTV. Damit erklärte sich der Kläger
unter dem 26.05.2004 zunächst einverstanden (Bl. 102 f. d. A.), nahm davon aber knapp
zwei Monate später am 22.07.2004 (Bl. 90 f. d. A.) wieder Abstand.
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Aus Gründen der Besitzstandswahrung wurde er auf der Grundlage einer
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.01.2004 (Bl. 89 d. A.) weiterhin nach
Gehaltsgruppe VI MTV bezahlt.
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Mit Schreiben vom 26.06.2007 (Bl. 4 d. A.) wurde dem Kläger die ordentliche Kündigung
des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist von 12
Monaten zum Quartal zum 30.06.2008 ausgesprochen.
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Gegen deren Wirksamkeit hat er sich mit der vorliegenden Klage gewandt.
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Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe namentlich den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Er könne nämlich zu geänderten
Arbeitsbedingungen auf verschiedenen Stellen weiterbeschäftigt werden. Wie § 5
RSchA zum Ausdruck bringe, könne ein solcher Arbeitsplatz auch höherwertig sein. So
sei eine von sieben Bezirksdirektorenstellen in M1 unbesetzt. Insoweit ist unstreitig,
dass ein Bezirksdirektor unter anderem etwa 10 ihm zugeordnete
Außendienstmitarbeiter führt und dafür übertariflich, beginnend mit einem Grundgehalt
von 3.600,00 €, vergütet wird.
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Der Kläger hat behauptet, er könne sich in angemessener Zeit in diese Aufgaben
einarbeiten. Entsprechendes gelte für die von der Beklagten zum 01.07.2007
geschaffene Stelle einer Nachwuchsführungskraft, die für die Aufgaben eines künftigen
Bezirksdirektors ausgebildet werde.
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Schließlich hat der Kläger die Ansicht geäußert, er könne im eigentlichen Außendienst
als sogenannter Agenturleiter beschäftigt werden. Die Beklagte hätte ihm eine solche
Stelle, die mit einem monatlichen Fixum von 1.780,00 € zuzüglich variabler
Vergütungsbestandteile dotiert ist, anbieten müssen – allerdings mit einer Sicherung
seines bisherigen Entgelts.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 26.06.2007 nicht aufgelöst wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Meinung vertreten, die vom Kläger genannten Stellen seien allesamt
höherwertiger und hätten ihm schon deshalb nicht angeboten werden müssen.
Abgesehen davon fehle ihm für den Außendienst die erforderliche persönliche Eignung,
namentlich erhebliche Eigeninitiative und ein offenes und überzeugendes Auftreten bei
den Kunden. Abgesehen davon sei der Kläger nicht bereit gewesen, die
Arbeitsbedingungen als Agenturleiter, namentlich was die Vergütung angehe, zu
akzeptieren.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.12.2007 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe als
Betriebsratsmitglied im Rahmen des § 15 KSchG keinen Anspruch auf einen
höherwertigen Arbeitsplatz (Bezirksdirektor, Nachwuchsführungskraft). Etwas anderes
folge auch nicht aus § 5 RSchA, der nur auf "gleichwertige" und "geringerwertige"
Beschäftigungsmöglichkeiten abstelle.
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Was die in jedem Fall nicht höherwertige Tätigkeit als sogenannter Agenturleiter
angehe, scheide die Übernahme in eine solche Position schon deshalb aus, weil es der
Kläger eindeutig und endgültig abgelehnt habe, dort mit einem monatlichen Fixum von
1.780,00 € zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile zu arbeiten.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
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Er ist der Ansicht, die Beklagte habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihn
weiterbeschäftigen zu können. Sie wäre gehalten gewesen, ihm auch einen
höherwertigen Arbeitsplatz anzubieten (§ 5 Abs. 8 RSchA). Davon abgesehen sei die
Position des Agenturleiters – auch angesichts seiner Tätigkeit bis zum Jahr 2004 –
gleichwertig.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.12.2007 – 1 Ca 1073/07 –
abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.06.2007 nicht mit Ablauf des
30.06.2008 aufgelöst wird.
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Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags beantragt die
Beklagte,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis
gelangt, dass die streitbefangene ordentliche Kündigung vom 26.06.2007 rechtswirksam
ist, so dass es mit Ablauf des 30.06.2008 zur Beendigung des dann fast 35 Jahre
zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsverhältnisses kommt.
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Dem Kläger, der als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genießt (vgl. §
15 Abs. 1 S. 1 KSchG), konnte ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung
ausgesprochen werden, weil es zur Stilllegung seiner Betriebsabteilung gekommen und
für ihn keine anderweitige Möglichkeit der Beschäftigung im Sinne des § 15 Abs. 5
KSchG gegeben ist.
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I. Bis zu seiner Freistellung arbeitete der Kläger im sogenannten zentralen Innendienst,
der als Betriebsabteilung (§ 15 Abs. 5 KSchG) der Vertriebsdirektion M1 einzustufen ist.
Es handelte sich nämlich unstreitig um einen räumlich und organisatorisch
abgegrenzten Teil des Betriebes M1, in dem Außendienstpartner unter der Leitung von
sogenannten Koordinatoren mit eigenen Betriebsmitteln (z. B. PC) den Zweck
verfolgten, Verwaltungs- und Büroarbeiten für den Außendienst und die
Vertriebsdirektoren zu erbringen.
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II. Im Zuge einer nachvollziehbaren unternehmerischen Organisationsentscheidung der
Beklagten wurde diese Betriebsabteilung zum 30.09.2007 vollständig und endgültig
stillgelegt. Dadurch sind die Aufgaben des Klägers als Außendienstpartner entfallen,
und zwar teils durch eine Verlagerung nach H3, teils durch Fremdvergaben und teils
durch einen ersatzlosen Wegfall.
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III. Es war auch aus betrieblichen Gründen im Sinne des § 15 Abs. 5 S. 2 KSchG
unmöglich, den Kläger in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.
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Davon ist allgemein immer dann auszugehen, wenn der Mandatsträger auf einem
anderen innerbetrieblichen Arbeitsplatz nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise
eingesetzt werden kann (zuletzt BAG, Urt. v. 02.03.2006 – 2 AZR 83/05 – AP KSchG
1969 § 15 Nr. 61). In dem Zusammenhang trifft den Arbeitgeber allerdings die Pflicht, mit
allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, gegebenenfalls auch einer Freikündigung,
für die Weiterbeschäftigung zu sorgen, und zwar möglichst auf einem gleichwertigen,
gegebenenfalls aber auch auf einer geringwertigeren Stelle im Wege der
Änderungskündigung, um das Kollegialorgan Betriebsrat vor einer Auszehrung und
persönlichen Inkontinuität zu schützen (BAG, a.a.O.; Urt. v. 13.06.2002 – 2 AZR 391/01
– AP BGB § 615 Nr. 97; Urt. v. 18.10.2000 – 2 AZR 494/99 – AP KSchG 1969 § 15 Nr.
49; zustimmend z.B. ErfK/Kiel, 8. Aufl., § 15 KSchG Rdnr. 45a; KR/Etzel, 8. Aufl., § 15
KSchG Rdnr. 126 ff., j. m. w. N.).
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1. Soweit der Kläger sich insoweit auf die Stellen eines Bezirksdirektors und einer
sogenannten Nachwuchsführungskraft stützt, scheiden diese Positionen von vornherein
als Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aus, weil im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG
nur gleich– und geringerwertige, nicht aber höherwertige Arbeitsplätze in Betracht
kommen.
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a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 13.11.2007 – 1 Sa
914/06) entschieden, der im Vergleich zu § 1 KSchG spezielleren Regelung des § 15
Abs. 5 KSchG lasse sich keinerlei Beschränkung hinsichtlich der Beschaffenheit der in
Betracht zu ziehenden Arbeitsplätze entnehmen, so dass auch tariflich höher
eingruppierte Tätigkeiten in Betracht kämen.
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b) Dem folgte die erkennende Kammer nicht.
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Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 23.11.2004 – 2 AZR 38/04 – AP KSchG 1969 § 1
40
Soziale Auswahl Nr. 70; Urt. v. 21.09.2000 – 2 AZR 385/99 – AP KSchG 1969 § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111; Urt. v. 29.03.1990 – 2 AZR 369/89 – AP KSchG
1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 50) hat bereits wiederholt zu Recht
entschieden, dass im Rahmen der ordentlichen Kündigung nach § 1 KSchG kein
"Anspruch auf Beförderung" besteht, vielmehr eine Weiterbeschäftigungspflicht nur
hinsichtlich gleich- und geringerwertiger Arbeitsplätze in Betracht kommt. Maßgeblich
dafür ist, dass das Kündigungsschutzgesetz das Arbeitsverhältnis "nur" in seinem
bisherigen Bestand und Inhalt schützt, nicht aber weitergehend auch Beförderungen
ermöglichen will.
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Entsprechendes muss auch für Amtsträger im Rahmen des § 15 Abs. 5 KSchG gelten,
weil sie anderenfalls gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern in unzulässiger Weise in
ihrer beruflichen Entwicklung begünstigt würden (§ 78 S. 2 BetrVG).
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Nach der speziellen Bestimmung des § 37 Abs. 5 BetrVG ist gewährleistet, dass
Betriebsratsmitglieder grundsätzlich nur mit Arbeiten beschäftigt werden dürfen, die
denen vergleichbarer Arbeitnehmer gleichwertig sind. Daneben stellt § 37 Abs. 4
BetrVG sicher, dass auch das Arbeitsentgelt dem vergleichbarer Arbeitnehmer mit
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betriebsüblicher beruflicher Entwicklung entspricht. In den genannten Bereichen dürften
also Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2
BetrVG).
Eine solche ungerechtfertigte Begünstigung würde man aber herbeiführen, wenn
Amtsträgern im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung – anders als
vergleichbaren Arbeitnehmern in ihrer Position – die Möglichkeit eröffnet würde, sich auf
vorhandene höherwertige Arbeitsplätze zu berufen und auf diese Weise eine Tätigkeit
anzustreben, die einem vergleichbaren Beschäftigten nicht eröffnet ist (vgl. Fitting, 24.
Aufl., § 78 Rdnr. 22; Richardi/Thüsing, 11. Aufl., § 78 Rdnr. 27; s. a. BAG, Urt. v.
31.10.1985 – 6 AZR 129/83 – AP BPersVG § 46 Nr. 5).
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Danach scheiden die vom Kläger aufgezeigten Möglichkeiten einer
Weiterbeschäftigung als Bezirksdirektor bzw. als Nachwuchsführungskraft im Rahmen
des § 15 Abs. 5 KSchG schon aus Rechtsgründen aus.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des auf das
Arbeitsverhältnis anwendbaren RSchA, namentlich aus dessen § 5. Insoweit folgt die
Kammer den überzeugenden Ausführungen unter I. 2. b) und c) der erstinstanzlichen
Gründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG Bezug.
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2. Was die vom Kläger ebenfalls angestrebte Stelle eines sogenannten Agenturleiters
angeht, kann an dieser Stelle zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass es
sich dabei um eine mit seiner bisherigen Tätigkeit als Außendienstpartner vergleichbare
Beschäftigung handelt. Trotzdem führt auch dies nicht zur Unwirksamkeit der
angegriffenen ordentlichen Kündigung. Denn der Kläger hat von Anfang an darauf
bestanden, eine Entgeltsicherung zu erhalten, war also nicht bereit, die Tätigkeit eines
Agenturleiters zu den von der Beklagten aufgestellten Entgeltbedingungen, nämlich ein
monatliches Festgehalt in Höhe von 1.780,00 € zzgl. variabler Vergütungsbestandteile,
auszuüben. Auf diese Art und Weise strebte der Kläger auch hier einen finanziellen
Vorteil gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern an, was der Grundnorm des § 37 Abs.
4 S. 1 BetrVG wiederspricht und nicht im Einklang steht mit dem Begünstigungsverbot
des § 78 S. 2 BetrVG.
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Somit schied auch dieser Arbeitsplatz und die damit verbundene Übernahme in eine
andere Betriebsabteilung aus betrieblichen Gründen aus.
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3. Der bloße Verweis des Klägers auf fehlende Bemühungen der Beklagten, ihm einen
Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zu vermitteln (§ 9 RSchA), kann
ebenfalls nicht zum Erfolg seiner Kündigungsschutzklage führen. Denn selbst wenn
man aus der genannten tariflichen Bestimmung ein grundsätzlich bestehendes
konzernweites Beschäftigungsgebot ableiten würde, wäre es die Aufgabe des Klägers
gewesen, in ausreichendem Umfang auszuführen, wie er sich eine Weiterbeschäftigung
im Konzern vorstellt – ggfls. auch unter Einschaltung des Betriebsrates, dem er angehört
(vgl. BAG Urt. v. 18.09.2003 – 2 AZR 139/03 – AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 12; Urt.
v. 10.01.1994 – 2 AZR 489/93 – AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 8). Dieser
Darlegungslast ist er nicht gerecht geworden.
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IV. Im Vorfeld des Ausspruchs der streitbefangenen Kündigung ist auch die Anhörung
des Betriebsrates ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 S. 1, S. 2 BetrVG erfolgt, weil die
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Beklagte dem Gremium alle für ihren Kündigungsentschluss maßgeblichen Umstände
mitgeteilt hat (sogenannter Grundsatz der subjektiven Determination).
Nach alledem wurde dem Kläger zu Recht gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 i. V. m. § 15 Abs. 4
KSchG gekündigt, wodurch ausnahmsweise auch die Kontinuität seines
Betriebsratsamtes verloren gehen wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
52
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision stützt sich auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 ArbGG.
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Dr. Müller
Lange
Hermanns
54
Landesarbeitsgericht Hamm
55
Beschluss
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In Sachen
57
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
58
ohne mündliche Verhandlung am 29.08.2008
59
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller
60
sowie die ehrenamtlichen Richter Legsding und Kampschulte
61
beschlossen:
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Das Urteil vom 13.06.2008 wird dahingehend berichtigt, dass der erste Satz
unter I. der Entscheidungsgründe wie folgt lautet:
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Bis zu seiner Freistellung arbeitete der Kläger im sogenannten dezentralen
Innendienst, der als Betriebsabteilung (§ 15 Abs. 5 KSchG) der
Vertriebsdirektion M1 einzustufen ist.
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
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Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen
Schreibfehlers zu berichtigen.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht gegeben.
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Dr. Müller Legsding Kampschulte
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