Urteil des LAG Hamm vom 22.02.2008

LArbG Hamm: betriebsrat, arbeitsgericht, einstweilige verfügung, betriebsleiter, dringlichkeit, beschwerdekammer, erlass, verpackung, aufwand, erfüllung

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBVGa 3/08
Datum:
22.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBVGa 3/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 BVGa 5/07
Schlagworte:
Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Anspruch des Betriebsrats
auf Hinzuziehung eines Sachverständigen
Normen:
§ 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO, § 80 Abs. 3 BetrVG
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Herford vom 19.12.2007 - 1 BVGa 5/07 - wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
A
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Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Verfügung über einen Anspruch des
Betriebsrats auf Hinzuziehung eines Sachverständigen.
3
Die Arbeitgeberin stellt in ihrem Betrieb in S1 Staubsauerbeutel her. Die ursprüngliche
Mitarbeiterzahl von ca. 400 war im Sommer 2006 auf ca. 200 Mitarbeiter gesunken. Im
Betrieb ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gebildet.
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Am 20.09.2006 schlossen die Beteiligten einen Interessenausgleich und Sozialplan (Bl.
6 ff.d.A.). Nach § 4 des Interessenausgleichs war der Abbau von weiteren ca. 100
Arbeitskräften in allen Bereichen vorgesehen.
5
In § 4.9 des Interessenausgleichs war folgendes festgelegt:
6
"Die Zahl der verbleibenden Arbeitsplätze nach Ziffern 4.1. und 4.2. steht allerdings
unter dem Vorbehalt einer Volumenannahme absehbar in 2007 von 80 Mio Beuteln
im MPVV-Bereich. Sollte sich diese Annahme nicht erfüllen, sind weitere
Arbeitsplätze gefährdet. Soweit ein weiterer Personalabbau in der Größenordnung
einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG bis zum 31.12.2007
damit verbunden ist, bedarf die Maßnahme der erneuten Beteiligung des
Betriebsrates. Soweit der weitere Personalabbau nicht in der Größenordnung einer
Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 BetrVG erfolgt, werden die bis zum
31.12.2007 durch einen Kündigungsausspruch betroffenen Arbeitnehmer nach den
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Regelungen des Sozialplans vom 20.09.2006 behandelt."
Das für das Jahr 2007 vorgesehene Volumen von 80 Mio. Staubsauerbeuteln konnte
nicht erreicht werden. Die tatsächliche Produktionszahl des Jahres 2007 belief sich auf
lediglich 57 Mio. produzierter Staubsaugerbeutel.
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Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin am 31.08.2007 mit, dass ein weiterer
Personalabbau notwendig sei. Der weitere geplante Personalabbau wurde am
16.10.2007 mit insgesamt 18 Mitarbeitern angegeben, auf die einzelnen Abteilungen
bezogen dargelegt und dem Betriebsrat näher erläutert (Bl. 24, 25 f.d.A.).
9
Der Betriebsrat machte wegen der Abteilungen MPVV und Verpackung am 05.11.2007
eine Gegenrechnung auf, nach der er zu einer geringeren Zahl notwendiger
Entlassungen kam (Bl. 27 f.d.A.).
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Die wegen des Personalabbaus mit dem Betriebsrat geführten Verhandlungen vom
18.10.2007, 05.11.2007 und 14.11.2007, deren Gegenstand auch Überlegungen zum
freiwilligen Ausscheiden von Mitarbeitern sowie zur Nutzung des vorhandenen LKW-
Verkehrs waren, blieben erfolglos.
11
Am 16.11.2007 fasste der Betriebsrat den Beschluss, wegen Fehlens des erforderlichen
Fachwissens als Sachverständige Frau A2 R2 von der E2-C1 GmbH als externe
Sachverständige hinzuzuziehen. Dies teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit
Schreiben vom 20.11.2007 (Bl. 30 d.A.) mit. Mit Schreiben vom 22.11.2007 (Bl. 31 d.A.)
erklärte die Arbeitgeberin das Scheitern der Verhandlungen und teilte mit, dass sie die
Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen werde. Gleichzeitig lehnte sie die
Hinzuziehung eines Sachverständigen ab und wies darauf hin, dass die vorgelegten
Berechnungen zum Personalabbau jederzeit nochmals durch den Werkmeister S5
erläutert werden könnten. Auf der Betriebsratssitzung vom 05.12.2007 fasste der
Betriebsrat daraufhin den Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens zwecks
Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG. Zugleich wurde
beschlossen, seinen Verfahrensbevollmächtigten mit der Einleitung des vorliegenden
einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beauftragen (Bl. 85 ff.d.A.).
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Der Betriebsrat leitete daraufhin am 11.12.2007 das vorliegende Beschlussverfahren
beim Arbeitsgericht ein.
13
Zuvor hatte die Arbeitgeberin bereits am 26.11.2007 beim Arbeitsgericht die Einsetzung
einer Einigungsstelle beantragt. Diesem Antrag wurde durch Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 21.12.2007 – 1 BV 33/07 Arbeitsgericht Herford – stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht
eingelegt – 13 TaBV 6/08 Landesarbeitsgericht Hamm -, über die noch nicht
entschieden ist.
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Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Bl. 29 d.A.) hat der Betriebsrat die
Auffassung vertreten, er habe gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf
Hinzuziehung eines Sachverständigen, da dies zur Plausibilitätsprüfung der Planung
weiterer Entlassungen erforderlich sei. Er, der Betriebsrat, habe bei Prüfung der von der
Arbeitgeberin vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass er die notwendige Sachkunde
zur Beurteilung der Notwendigkeit von Entlassungen zumindest hinsichtlich der Zahlen
nicht habe beurteilen können. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei
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insbesondere deshalb erforderlich, weil die Arbeitgeberin ihm, dem Betriebsrat,
vorgeworfen habe, keine eigenen Konzepte zu entwickeln und seinen Vorschlag
rundweg abgelehnt habe. Er, der Betriebsrat, könne auch nicht auf weitere
innerbetriebliche Erläuterungen verwiesen werden. Weitere schriftliche Erläuterungen
zu den erklärten Personalabbaumaßnahmen habe die Arbeitgeberin ausdrücklich
abgelehnt.
Der Betriebsrat hat ferner die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch
könne angesichts besonderer Eilbedürftigkeit auch im Wege der einstweiligen
Verfügung durchgesetzt werden. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich aus dem
bevorstehenden Einigungsstellenbesetzungsverfahren. Der Betriebsrat müsse den
notwendigen Sachverständigenrat bereits im Einigungsstellenbesetzungsverfahren
besitzen, um dort auf Augenhöhe mit der Arbeitgeberin verhandeln zu können. Im
Übrigen sei zu befürchten, dass ein Hauptsacheverfahren auf Hinzuziehung eines
Sachverständigen rechtskräftig erst entschieden werde, wenn die beabsichtigten
Maßnahmen bereits durchgeführt seien.
16
Der Betriebsrat hat beantragt,
17
der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung, aufgrund der besonderen
Dringlichkeit gegebenenfalls zu erlassen ohne vorherige mündliche Verhandlung,
aufzugeben, die Zustimmung zu der Hinzuziehung und Kostenübernahme von
Frau A2 R2 als Sachverständige des Betriebsrats für eine Plausibilitätsprüfung
der von der Arbeitgeberin zur Begründung des anstehenden Personalabbaus von
18 MitarbeiterInnen gemachten Angaben gemäß dem Angebot vom 30.11.2007 zu
erteilen.
18
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
19
den Antrag abzuweisen.
20
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei schon zweifelhaft, ob ein ordnungsgemäßer
Beschluss des Betriebsrats über die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorlägen.
Es fehlten nämlich präzise Angaben darüber, in welcher Hinsicht erforderliche
Kenntnisse fehlten und zu welchem Aufgabenbereich, mit welcher Zielsetzung und zu
welchen Kosten und unter welchen Bedingungen die benannte Sachverständige tätig
werden solle. Es sei auch nicht ersichtlich, warum ein Aufwand von vier Tagen
erforderlich sei.
21
In jedem Fall sei die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach dem derzeitigen
Verfahrensstand nicht erforderlich. Es sei schon nicht erkennbar, in welchem Bereich
konkrete Kenntnisse des Betriebsrats fehlten. Insbesondere im Verhandlungstermin vom
05.11.2007 habe es Diskussionen über die jeweils aufgestellten Berechnungen
gegeben. Es sei in keiner Weise zum Ausdruck gebracht worden, inwieweit ein
Informationsdefizit oder weiterer Erklärungsbedarf seitens des Betriebsrats vorliege. Zu
einigen Bereichen habe der Betriebsrat überhaupt noch nicht Stellung genommen, ohne
dass Gründe dafür benannt worden seien. Die Arbeitgeberin habe auch nicht erklärt,
dass weitere schriftliche Erläuterungen zu den geplanten Personalabbaumaßnahmen
nicht mehr erfolgen würden. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Schreiben der
Arbeitgeberin vom 22.11.2007. Die Erforderlichkeit der Einsetzung eines
Sachverständigen fehle schon deshalb, weil der Betriebsrat die in diesem Schreiben
22
angebotenen innerbetrieblichen Informations- und Erklärungsmöglichkeiten nicht in
Anspruch genommen habe.
Die Arbeitgeberin hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, es fehle auch an einer
Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Eventuelle
Informationsdefizite könnten in dem angestrebten Einigungsstellenverfahren beseitigt
werden.
23
Durch Beschluss vom 19.12.2007 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der begehrten einstweiligen Verfügung
fehle es schon an einem Verfügungsanspruch. In welchen Punkten dem Betriebsrat
hinreichende Kenntnisse hinsichtlich des geplanten Personalabbaus fehlten, sei nicht
ausreichend dargelegt. Die geplanten Personalmaßnahmen seien dem Betriebsrat
detailliert in mehreren Verhandlungen erläutert worden, der Betriebsrat sei schlicht zu
anderen Ergebnissen als die Arbeitgeberin gelangt, ohne fehlende
Beurteilungsmöglichkeiten zu monieren. Die vorherigen innerbetrieblichen
Informationsmöglichkeiten, die dem Betriebsrat mit Schreiben vom 22.11.2007
ausdrücklich angeboten worden seien, habe der Betriebsrat nicht ausgeschöpft.
24
Gegen den dem Betriebsrat am 08.01.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 16.01.2008 Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
25
Der Betriebsrat ist nach wie vor der Auffassung, die Hinzuziehung eines
Sachverständigen sei im vorliegenden Fall erforderlich. Es gehe insoweit nicht um die
Aufarbeitung vorhandener Informationsdefizite, sondern vielmehr darum, dass erteilte
Informationen vom Betriebsrat nicht so bewertet werden könnten, wie dies notwendig
sei, um auf Augenhöhe mit der Arbeitgeberseite verhandeln zu können. Die Bewertung,
in welchem Umfang ein weiterer Personalabbau notwendig sei, könne vom Betriebsrat
nicht mit der notwendigen Sicherheit vorgenommen werden, weil die
Betriebsratsmitglieder selbst nicht über eine entsprechende Qualifikation verfügten.
Gerade dann, wenn der Betriebsrat die auf Befragen erhaltenen Erläuterungen des
Arbeitgebers nicht für nachvollziehbar halte, müsse er die Möglichkeit haben, diese
mittels eines externen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Mit seinem Beschluss
vom 16.11.2007 habe der Betriebsrat auch im Hinblick auf die entstehenden Kosten
Augenmaß walten lassen. Die Kosten für die Sachverständige beliefen sich lediglich auf
4.800,00 €. Insoweit bestehe sogar die Möglichkeit, dass ein anschließendes
Einigungsstellenverfahren sich nach erfolgter Prüfung durch die Sachverständige kürzer
und damit auch kostengünstiger gestalte.
26
Auch ein Verfügungsgrund sei vorhanden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
sei die Angelegenheit eilbedürftig. Die Argumentation, notwendige Informationsdefizite
könnten noch im Einigungsstellenverfahren nachgeholt werden, sei nicht
nachzuvollziehen. Der Betriebsrat habe ein Recht darauf, sich schon vor Durchführung
des Einigungsstellenverfahrens in einen entsprechenden Argumentationsstand zu
versetzen. Unter Umständen sei es sogar notwendig, den Einigungsstellenvorsitzenden
von der Richtigkeit der Bewertung durch den Betriebsrat zu überzeugen. Dies sei dem
Betriebsrat wegen fehlender betriebswirtschaftlicher und produktionstechnischer
Spezialkenntnisse nicht möglich.
27
Der Betriebsrat beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Herford vom 19.12.2007 –
1 BVGa 5/07 - der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung
aufzugeben, die Zustimmung zu der Hinzuziehung und Kostenübernahme von
Frau A2 R2 als Sachverständige des Betriebsrats für eine Plausibilitätsprüfung
der von der Arbeitgeberin zur Begründung des anstehenden Personalabbaus von
18 MitarbeiterInnen gemachten Angaben gemäß dem Angebot vom 30.11.2007 zu
erteilen.
29
Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt sie
den angefochtenen Beschluss. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei schon
deshalb nicht erforderlich, weil der Betriebsrat verpflichtet sei vorrangig den
Sachverstand des Unternehmens zu nutzen. Im Übrigen habe der Betriebsrat selbst zu
dem erforderlichen Personalabbau in den Bereichen MPVV und Verpackung
ausreichend Stellung nehmen können und ein Gegenkonzept vorgelegt, ohne hierzu
externen Sachverständigenrat zu benötigen. Welche konkreten Fragestellungen der
Sachverständige beantworten solle und welche Informationen der Betriebsrat noch
benötige, sei nicht dargelegt. Durch die vorherige Nutzung der Erkenntnisquellen der
Arbeitgeberin könne ein etwaiger Aufwand für den Sachverständigen begrenzt und
vermieden werden. Insoweit habe das Arbeitsgericht zutreffend auf das Schreiben der
Arbeitgeberin vom 22.11.2007 verwiesen, in welchem die Arbeitgeberin dem Betriebsrat
ausdrücklich angeboten habe, die vorgelegten Berechnungen jederzeit nochmals durch
den Betriebsleiter erläutern und erklären zu lassen. Dieses Angebot habe der
Betriebsrat nicht einfach ablehnen dürfen.
32
Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die benannte
Sachverständige in einem Umfang von bis zu vier Arbeitstagen tätig werden müsse.
Würde der Betriebsleiter, der ja keine zusätzlichen Kosten verursache, zunächst zur
Verständniserlangung befragt werden, würden sich möglicherweise etwaige
Problempunkte klären, offene Fragen könnten präzisiert werden.
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Schließlich fehle es auch an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, weil etwaige
Informationslücken im Einigungsstellenverfahren behoben werden könnten. Im Übrigen
habe der Betriebsrat selbst eine gewisse Dringlichkeit im Sinne eines fehlenden
Kenntnisstandes verursacht, indem er die ausdrücklich angebotene weitere
innerbetriebliche Klärungsmöglichkeiten nicht genutzt habe.
34
Die Beschwerdekammer hat die Akten 1 BV 33/07 Arbeitsgericht Herford = 13 TaBV
6/08 Landesarbeitsgericht Hamm informationshalber beigezogen. Auf den Inhalt dieser
Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
35
B
36
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
37
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Erlass
38
einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben.
I.
39
Der vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag ist zulässig.
40
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§
2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche
Angelegenheit, nämlich die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3
BetrVG streitig.
41
Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen
Verfügung zulässig.
42
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben
sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Die nach Auffassung des Betriebsrats
hinzuzuziehende Sachverständige ist nicht am vorliegenden Beschlussverfahren zu
beteiligen (BAG, Beschluss vom 25.04.1978 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 11).
43
II.
44
Der Antrag des Betriebsrats ist jedoch nicht begründet.
45
Dem Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen fehlt es schon an einem im
Eilverfahren durchsetzbaren Verfügungsanspruch, § 80 Abs. 3 BetrVG i.V.m. §§ 935,
940 ZPO.
46
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben
nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit
dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
47
Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Hinzuziehung von
Sachverständigen im Eilfall bei entsprechender Dringlichkeit auch im Wege der
einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. In dringenden Fällen kann der
Betriebsrat die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung eines
Sachverständigen auch im einstweiligen Verfügungsverfahren ersetzen lassen (LAG
Köln, Beschluss vom 05.03.1986 – LAGE BetrVG § 80 Nr. 5; LAG Hamm, Beschluss
vom 15.03.1994 – LAGE BetrVG § 80 Nr. 12;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 80 Rz. 93;
ErfK/Kania, 8. Aufl., § 80 BetrVG Rz. 36; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 10.
Aufl., § 80 Rz. 129 und 144; Pflüger, NZA 1988, 45, 49 m.w.N.).
48
Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass es der begehrten einstweiligen
Verfügung bereits am Verfügungsanspruch im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG fehlt. Die
Hinzuziehung eines Sachverständigen kann der Betriebsrat nur verlangen, soweit dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für die
Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen besteht aber, wie das
Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht.
49
1. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat nach § 80 Abs. 3
BetrVG setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll,
50
die er zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz
benötigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende
Kenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell oder auf Vorrat zu vermitteln. Zur
Erteilung seiner Zustimmung zur Heranziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs.
3 BetrVG darf der Arbeitgeber nur verpflichtet werden, wenn die Heranziehung des
Sachverständigen in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu
erfüllen hat, als erforderlich anzusehen ist (zuletzt: BAG, Beschluss vom 16.11.2005 –
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 64; Fitting, a.a.O., § 80 Rz. 88; ErfK/Kania, a.a.O., § 80 BetrVG
Rz. 34; DKK/Buschmann, a.a.O., § 80 Rz. 130; GK/Kraft/Weber, BetrVG, 8. Aufl., § 80
Rz. 123 f.; Hunold, NZA 2006, 583 m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer
anschließt, fehlt es an der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen
Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG, wenn sich der Betriebsrat die fehlende
Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung eines Sachverständigen
verschaffen kann. Der Betriebsrat ist aus den Grundsätzen der vertrauensvollen
Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen
Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe die
mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich
angesehen werden kann (BAG, Beschluss vom 04.06.1987 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr.
30; BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 64). Die Mitglieder des
Betriebsrats haben sich insbesondere um die selbständige Aneignung der notwendigen
Kenntnisse zu bemühen und gegebenenfalls weitere, ihnen vom Arbeitgeber gebotene
Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs oder
Unternehmens zu nutzen. Dies darf der Betriebsrat nicht von vornherein mit der
pauschalen Begründung ablehnen, diese Personen besäßen nicht das Vertrauen des
Betriebsrats, weil sie im Dienste des Arbeitgebers stünden und deshalb nicht als neutral
oder objektiv angesehen werden könnten (BAG, Beschluss vom 26.02.1992 – AP
BetrVG 1972 § 80 Nr. 48; BAG, Beschluss vom 16.11.2005 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr.
64; LAG Köln, Beschluss vom 18.10.2006 – LAGE BetrVG 2001 § 80 Nr. 4).
51
2. Auch die Beschwerdekammer hat die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines
Sachverständigen in dem vorgenannten Sinne nicht bejahen können. In welchen
Punkten dem Betriebsrat Kenntnisse und Informationen fehlten, um den erforderlichen
Personalabbau hinreichend einschätzen zu können und über die von der Arbeitgeberin
beantragte Personalabbaumaßnahmen weiter in einer Einigungsstelle verhandeln zu
können, ist vom Betriebsrat nicht in ausreichender Weise dargelegt worden. Die
geplante Personalabbaumaßnahme im Bereich MPVV und im Bereich Verpackung ist
dem Betriebsrat jedenfalls so detailliert durch die Arbeitgeberin erläutert worden, dass er
hierzu in einer Gegenrechnung am 5.11.2007 Stellung nehmen und ein Gegenkonzept
erarbeiten konnte. Der Betriebsrat kam schlicht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich
des notwendigen Umfangs des Personalabbaus, ohne dass er fehlende
Beurteilungsmöglichkeiten und fehlende Informationen konkret bemängelt hätte. Der
Betriebsrat hat auch nicht vorgetragen, warum er hinsichtlich der weiteren von den
Personalabbaumaßnahmen betroffenen Bereiche - etwa Logistik, Entkalker - keine
Stellung nehmen konnte.
52
Jedenfalls konnte dem Vorbringen des Betriebsrats nicht entnommen werden, dass er
sämtliche ihm zugänglichen Informationsquellen genutzt hat. Das Angebot der
Arbeitgeberin aus dem Schreiben vom 22.11.2007, sich die bei den bisherigen
Verhandlungen vorgelegten Berechnungen zum Personalabbau nochmals durch den
53
Betriebsleiter S5 erläutern und erklären zu lassen, hat der Betriebsrat nicht
angenommen. Dieses Angebot durfte der Betriebsrat auch nicht unter Hinweis auf den
gleichen Argumentationsstand ablehnen und gleichzeitig die Hinzuziehung eines
Sachverständigen beantragen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war es
dem Betriebsrat auch nicht unzumutbar, dieses Angebot zunächst auszuschöpfen. Dies
gilt auch dann, wenn dem Betriebsrat zuvor, wie er an Eides statt versichert hat,
zunächst mitgeteilt worden wäre, dass es weitere schriftliche Erläuterungen zu den
geplanten Personalabbaumaßnahmen nicht mehr geben werde. Selbst wenn eine
derartige Weigerung durch die Arbeitgeberin vorgelegen hätte, wäre sie durch das
Angebot im Schreiben vom 22.11.2007 revidiert worden.
Auch wenn die Beschwerdekammer davon ausgeht, dass dem Betriebsrat bestimmte
betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Spezialkenntnisse fehlen und
insoweit weiteres Informationsbedürfnis bestand, ist vom Betriebsrat nicht ausreichend
dargelegt worden, dass er seinen Beschluss, einen externen Sachverständigen
hinzuzuziehen, unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der
Arbeitgeberseite an der Geringhaltung der entstehenden Kosten getroffen hat. Ohne die
Darlegung besonderer Umstände durfte der Betriebsrat die angebotene
Informationsvermittlung durch den Betriebsleiter nicht ablehnen. Dessen vorherige
Befassung mit dem Umfang der erforderlichen Personalabbaumaßnahmen schließt es
nicht aus, dass er dem Betriebsrat gegenüber den Umfang der
Personalabbaumaßnahmen in einer Weise darzustellen in der Lage ist, die es dem
Betriebsrat ermöglicht, die damit verbundene Problematik weiter zu erschließen. Der
Betriebsrat war auch deshalb zur Nutzung der ihm durch die Arbeitgeberin zur
Verfügung gestellten Erkenntnisquellen verpflichtet, weil hierdurch der Umfang der
Beauftragung des Sachverständigen und damit der für die Arbeitgeberin verbundene
Aufwand hätte begrenzt werden können. Die von der Arbeitgeberin angebotene
Vorinformation war jedenfalls geeignet, die Informationstiefe des externen
Sachverständigen zu verringern. Nach weiteren Informationen durch den Betriebsleiter
hätte sich ein externer Sachverständiger möglicherweise lediglich noch mit
Teilbereichen befassen müssen.
54
Im Übrigen geht es bei der vorliegenden Personalabbaumaßnahme lediglich um einen
relativ überschaubaren Komplex. Die Arbeitgeberin beabsichtigte einen weiteren
Personalabbau von 18 Mitarbeitern. Dabei hat der Betriebsrat in den bisher geführten
Verhandlungen selbst gezeigt, dass er durch Vorlage eines von ihm selbst entwickelten
Gegenkonzepts in der Lage ist, den Sachverhalt zu durchschauen und zu bearbeiten.
Worin ein fehlender Sachverstand und weiterer Klärungsbedarf bestanden hat, der nur
und ausschließlich durch einen externen Sachverständigen behoben werden kann, ist
vom Betriebsrat nicht vorgetragen worden.
55
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht auch zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger
fehlender Sachverstand im Übrigen auch in der Einigungsstelle, die jedenfalls
erstinstanzlich eingerichtet worden ist, geklärt werden kann. Gerade weil eine
Einigungsstelle – jedenfalls erstinstanzlich – eingerichtet worden ist, hätte der
Betriebsrat diesen Umstand bei seinen Überlegungen einbeziehen müssen. Ein
etwaiger fehlender Sachverstand kann in der Einigungsstelle geklärt werden (vgl. LAG
Hamm, Beschluss vom 26.07.2004 – 10 TaBV 64/04 – AuA 2005, 312; LAG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 19.04.2005 - 5 Ta 18/05 - ). Die Einigungsstelle kann die
Hinzuziehung eines Sachverständigen anordnen, ohne auf eine Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG angewiesen zu sein (Fitting, a.a.O., § 76 Rz. 44;
56
DKK/Berg, a.a.O., § 76 Rz. 68; Richardi, a.a.O., § 76 Rz. 91). Sie entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob die Einholung weiteren Sachverstands erforderlich ist.
III.
57
Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 92 Abs. 1 Satz 3
ArbGG.
58
Schierbaum Ludwigs Brüssow
59