Urteil des LAG Hamm vom 01.12.2005

LArbG Hamm: wahrung der frist, arbeitsunfähigkeit, arbeitsgericht, feststellungsklage, schweigepflicht, arbeitsfähigkeit, interessenabwägung, wiederherstellung, geschäftsführer, krankheit

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1406/05
Datum:
01.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1406/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 2927/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 127/06 Revision zugelassen 27.04.2006, 2
AZR 425/06 Revision zurückgewiesen 08.11.2007
Schlagworte:
Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit; Verhältnis eines
Klageantrags nach § 4 KSchG zu einem Antrag nach § 256 ZPO
Normen:
§§ 1, 4, 7 KSchG; § 256 ZPO
Leitsätze:
§§ 1, 4, 7 KSchG; § 256 ZPO
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 15.06.2005 - 4 Ca 2927/04 - wird auf Ihre Kosten
zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 15.000,00 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und um
Weiterbeschäftigung.
2
Die am 11.12.13xx geborene Klägerin war seit dem 01.12.2000 bei der Beklagten tätig,
die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist bei der
Beklagten nicht gewählt. Die Beklagte wird durch die Geschäftsführer C1xxxxxx
K3xxxxx und H1xxxxxx K2xxxx vertreten, wobei der Geschäftsführer H1xxxxxx K2xxxx
allein vertretungsberechtigt ist. Bei der Beklagten sind drei Prokuristen bestellt, wobei
für den Prokuristen C2xxxxxxx K2-xxxx Gesamtprokura mit einem Geschäftsführer
besteht.
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Die Klägerin war zunächst als Callcenteragent eingestellt. Mit Nachtrag zum
Einstellungsvertrag vom 18.01.2002 wurde sie mit Wirkung ab dem 01.04.2002 als
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Teamleiterin und ab dem 01.06.2002 als Projektleiterin beschäftigt. Seit dem 06.03.2003
ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die
von ihr geleitete Abteilung, die für das telefonische Anwerben von Geschäftskunden für
den Kunden A1xxx zuständig ist, 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Standort
G2xxxxxxxxxxx.
Mit Schreiben vom 21.04.2004 übermittelte die Klägerin der Beklagten den
Schwerbehindertenausweis; danach besteht bei der Klägerin ein Grad der Behinderung
von 50. Mit Schreiben vom 29.04.2004 beantragte die Beklagte daraufhin beim
Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung der Klägerin. Mit Bescheid vom 30.09.2004, der der Beklagten
am 06.10.2004 zugestellt wurde, erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur
ordentlichen Kündigung. Wegen der Einzelheiten des Zustimmungsbescheides wird auf
Blatt 27 ff. d.A. verwiesen.
5
Mit Schreiben vom 02.11.2004, das der Klägerin am selben Tage zuging, erklärte die
Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004. Wegen der
Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 02.11.2004 wird auf Blatt 5 d.A.
verwiesen.
6
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Kündigungsschreiben vom
02.11.2004 mit Schreiben vom 04.11.2004 gemäß § 174 BGB zurückgewiesen hatte,
erklärte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2004 vorsorglich erneut die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004. Wegen der Einzelheiten des
Kündigungsschreibens vom 04.11.2004 wird auf Blatt 31 d.A. Bezug genommen. Dieses
Schreiben wurde durch die Prokuristin M1xxxx und die Mitarbeiterin G3xxx der
Beklagten am 04.11.2004 um 18.15 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin
eingeworfen, nachdem die Klägerin über die Haussprechanlage erklärt hatte, sie werde
die Haustür nicht öffnen, und diese dann über den Einwurf des Kündigungsschreibens
informiert worden war.
7
Mit Schriftsatz vom 22.11.2004, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen
einging, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 02.11.2004 nicht
aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Zur Begründung dieser Klage hat die
Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 02.11.2004 das bei ihr
bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt; hiergegen und mit dem Feststellungsfortsatz
gegen jeden weiteren denkbaren Beendigungstatbestand richte sich die Klage.
8
Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten im Gütetermin vom 17.12.2004 darauf
hingewiesen hatte, dass die Beklagte eine weitere Kündigung vom 04.11.2004 zum
31.12.2004 ausgesprochen habe, erweiterte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
mit Schriftsatz vom 17.12.2004, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen
einging, die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin
auch durch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 nicht aufgelöst wurde,
sondern ungekündigt fortbesteht. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
02.02.2005 die Klage um den Antrag erweitert, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin
zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Projektleiterin weiterzubeschäftigen.
9
Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigung vom 02.11.2004 sei sozial ungerechtfertigt.
Ursächlich für ihre seit dem 06.03.2003 bestehende Erkrankung sei der Tod ihres
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Ehemannes im Februar 2000 gewesen, den sie zwei Jahre lange gepflegt habe, und
eine anschließende sehr starke Arbeitsbelastung. Sie, die Klägerin, habe sich förmlich
in die Arbeit "gestürzt", um zu "vergessen". Hierbei habe sie sich übernommen. Mit
ursächlich seien die hohen Anforderungen gewesen, die die Beklagte an ihre
Arbeitsleistung gestellt habe, und die ihr, der Klägerin, praktisch ein Arbeitspensum von
60 bis 80 Stunden wöchentlich abverlangt habe. Für die andauernde Arbeitsunfähigkeit
ab Mai 2004 sei schließlich auch das von der Beklagten eingeleitete Verfahren beim
Integrationsamt mit ursächlich gewesen. Sie, die Klägerin, überreiche Blatt 2 bis 6 des
Kurberichts der Bundesversicherungsanstalt für Angestell-te, aus dem sich ergebe, dass
bestimmte äußere Umstände maßgeblich für ihre psychische Erkrankung gewesen
seien. Auf Blatt 5 des Kurberichts sei ausdrücklich festgehalten, dass sie, die Klägerin,
als Therapieziel formuliert habe, wieder gesund zu werden und an den Arbeitsplatz
zurückzukehren. Aus den eingeleiteten medizinischen Maßnahmen ergebe sich
deutlich, dass diese mit dem Ziel der Besserung der gesundheitlichen Situation der
Klägerin vorgenommen worden seien. Sie, die Klägerin, entbinde ihre behandelnden
Ärzte gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht.
Unzutreffend sei, dass ihre Arbeitsunfähigkeit zu irgendwelchen betrieblichen
Beeinträchtigungen bei der Beklagten geführt habe. Die gegnerische Behauptung, ihre
Aufgaben hätten nur sporadisch und übergangsweise von den Herren K2xxxx und
Y1xxxxxx wahrgenommen werden können, werde bestritten. Bis die heute habe die
Beklagte offensichtlich nicht die Notwendigkeit gesehen, eine Ersatzkraft für sie, die
Klägerin, einzustellen. Sie bestreite, dass der von ihr wahrgenommene
Aufgabenbereich eine Abteilungsleitung, die ständig tätig sei, zwingend erfordere, und
dass dieser Bereich nicht vertretungsweise durch die Zeugen Y1xxxx und K2xxxx
wahrgenommen werden könne. Sie bestreite auch, dass diese Mitarbeiter eine
eigenständige Abteilungsleiterfunktion wahrnähmen, die diese grundsätzlich voll
ausfüllten und die es ihnen fast nicht ermögliche, eine Vertretung der Klägerin zu
übernehmen. Sie bestreite weiter, dass der Geschäftskundenbereich für den Kunden
A1xxx das schwierigste Segment mit hoher Mitarbeiterfluktuation darstelle und eine
Führung durch eine Abteilungsleitung dringend erforderlich sei.
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Auch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 sei rechtsunwirksam. Diese
Kündigung sei bereits durch die am 22.11.2004 erhobene allgemeine
Feststellungsklage erfasst worden. Für die Kündigung vom 04.11.2004 fehle es auch an
einer Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung vom 30.09.2004 sei durch
die Kündigung der Beklagten vom 02.11.2004 verbraucht. Dementsprechend habe die
Klagefrist hinsichtlich der Kündigung vom 04.11.2004 nicht zu laufen begonnen.
12
Die Klägerin hat beantragt,
13
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die
Kündigung der Beklagten vom 02.11.2004 nicht aufgelöst wurde,
sondern ungekündigt fortbesteht;
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch durch die
Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 nicht aufgelöst wurde,
sondern ungekündigt fortbesteht;
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3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen
Arbeitsbedingungen als Projektleiterin weiterzubeschäftigen.
16
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, die in Form des Feststellungsfortsatzes erhobene allgemeine
Feststellungsklage der Klägerin vom 22.11.2004 habe die am 04.11.2004
ausgesprochene weitere vorsorgliche Kündigung nicht umfasst. Gegen die Kündigung
vom 04.11.2004 habe die Klägerin nicht rechtzeitig Klage erhoben. Die Kündigung vom
04.11.2004 habe auch keiner erneuten Zustimmung des Integrationsamtes bedurft; die
Kündigung vom 04.11.2004 sei der Klägerin rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach
Zustellung des Zustimmungsbescheides zugegangen.
19
Die Kündigungen seien aber auch der Sache nach berechtigt. Im Zeitpunkt des
Ausspruches der Kündigungen sei davon auszugehen gewesen, dass mit einer
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf absehbare Zeit, d. h. über einen
Zeitraum von 24 Monaten hinaus, nicht zu rechnen gewesen sei. Im Zeitpunkt des
Zuganges beider Kündigungen sei die Klägerin fast 1 1/2Jahre erkrankt gewesen.
Seinerzeit oder heute noch sei die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin
völlig ungewiss. Sie, die Beklagte, behaupte ausdrücklich, dass die Arbeitsunfähigkeit
der Klägerin noch länger als bis Ende November 2006 andauern werde. Die
Ankündigungen der Klägerin, in absehbarer Zeit wieder zu gesunden bzw. arbeitsfähig
sein zu wollen, hätten in der Realität überhaupt keine Stütze. Nach Einleitung des
Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt habe die Klägerin erklärt, sie werde in
etwa zwei bis drei Monaten wieder gesund werden, zumal sie am 25.04.2004 eine Kur
antreten werde. Entgegen ihrer eigenen Ankündigung sei die Klägerin nach Ab-schluss
der Kurmaßnahme weiterhin durchgehend erkrankt gewesen und sei dies auch
geblieben. Abredewidrig habe sie im Verwaltungsverfahren den Kurabschlussbericht
nicht vorgelegt und auch eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung durch
Einschränkung der Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vereitelt.
Sie, die Beklagte, habe ihrer Darlegungslast vor diesem Hintergrund allein dadurch
genügt, dass sie die Fehlzeiten der Klägerin dargelegt habe. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO
sei es nunmehr Sache der Klägerin gewesen, darzutun, weshalb mit einer baldigen
Genesung zu rechnen sei.
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Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die Fehlzeiten auch zu erheblichen
betrieblichen Beeinträchtigungen geführt. Die Klägerin habe der Abteilung "A1xxx-
Geschäftskunden" als Hauptansprechpartnerin für Kunden, Mitarbeiter und die
Geschäftsleitung bei fachlichen und personellen Rückfragen zur Verfügung gestanden.
Sie habe Weisungsbefugnis gegen-über allen Mitarbeitern in der Abteilung besessen
und das Bindeglied zwischen Geschäftsleitung und der von ihr zu führenden Abteilung
dargestellt. Ein solcher Aufgabenbereich erfordere zwingend eine Abteilungsleitung, die
ihre Tätigkeiten auch entfalte. Sie, die Beklagte, habe sich zunächst um
Vertretungsmöglichkeiten über einen längeren Zeitraum bemüht, indem die Zeugen
K2xxxx und Y1xxxxx im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Abteilungsleitung mit
übernommen hätten. Zu beachten sei, dass der Zeuge K2xxxx seit Mitte Dezember 2002
und auch nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 06.03.2003
Abteilungsleiter der Abteilung "A1xxx-Privatkunden" gewesen sei. Der Zeuge Y1xxxxxx
sei seinerzeit Abteilungsleiter "Deutsche T1xxxxx" gewesen. Die Zeugen hätten also
eigenständige Abteilungsleiterfunktionen wahrzunehmen gehabt, die sie grundsätzlich
voll ausfüllten und es ihnen fast gar nicht ermöglichten, die Vertretung der Klägerin zu
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übernehmen. Darüber hinaus sei die Abteilung "A1xxx-Geschäftskunden" auf Wunsch
des Kunden um den Standort in D2xxxxxx erweitert worden. Dort habe der Aufbau eines
entsprechenden Mitarbeiterstammes stattge-funden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass
der Geschäftskundenbereich das schwierigste Segment mit durchaus hoher
Mitarbeiterfluktuation darstelle. Eine Führung durch eine Abteilungsleitung sei insoweit
dringend erforderlich. Während die von der Klägerin geleitete Abteilung bei Beginn ihrer
Arbeitsunfähigkeit im März 2003 insgesamt 20 Arbeitnehmer aufgewiesen habe, habe
die Abteilung nur am G5xxxxxxxxxxxxx Standort per 30.07.2004 bereits 41 Mitarbeiter
und am Standort D2xxxxxx 25 Mitarbeiter gehabt.
Auch die Interessenabwägung müsse zu Lasten der Klägerin ausgehen. Nach den von
der Klägerin eingereichten Unterlagen treffe sie keine Unterhaltspflicht. Ihre beiden
Kinder seien 34 und 28 Jahre und wohnten nicht mehr bei ihr.
22
Durch Urteil vom 15.06.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese
Entscheidung, die der Klägerin am 04.07.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die
Berufung der Klägerin, die am 15.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und
am 29.08.2005 begründet worden ist.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit dem Feststellungsfortsatz "sondern ungekündigt
fortbesteht" in der Klage vom 22.11.2004 sei auch die Kündigung vom 04.11.2004
erfasst worden. Beide Kündigungen seien auch inhaltlich ungerechtfertigt. Zur
Begründung für die betrieblichen Belange habe die Beklagte nur Leerformeln
vorgebracht. Dass aufgrund objektiver Umstände von einer mehr als 24-monatigen
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeit-punkt der Kündigung zu rechnen gewesen sei,
sei nicht ersichtlich und werde bestritten.
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Jedenfalls fehle es für die weitere Kündigung vom 04.11.2004 an der notwendigen
Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung des Integrationsamtes vom
30.09.2004 sei durch die erste Kündigung vom 02.11.2004 verbraucht. Die fehlende
Zustimmung könne auch außerhalb der 3 Wochen Frist gemäß § 4 Satz 4 KSchG
vorgebracht werden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach den An-trägen der
Klägerin aus der letzten mündlichen Verhandlung 1. In-stanz zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Kündigung vom 04.11.2004
sei nicht rechtzeitig innerhalb der 3 Wochen Frist § 4 Satz 1 KSchG angegriffen worden
und deshalb gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam anzusehen. Der
"Feststellungsfortsatz" in der Klageschrift vom 22.11.2004 habe die Kündigung vom
04.11.2004 nicht erfasst.
30
Der Kündigung vom 04.11.2004 fehle auch nicht die Zustimmung des Integrationsamtes.
Die Zustimmung des Integrationsamtes vom 30.09.2004 sei nicht durch Ausspruch der
Kündigung vom 02.11.2004 "verbraucht". Zu den die Kündigung inhaltlich tragenden
31
Gründen verweise sie, die Beklagte, auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorangegangenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33
I.
34
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
35
II.
36
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen.
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die vorsorgliche fristgerechte Kündigung
der Beklagten vom 04.11.2004, die der Klägerin am selben Tage zugegangen ist, mit
Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2004 aufgelöst worden.
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a) Die erkennende Kammer geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die
Kündigung vom 04.11.2004 nicht bereits gemäß § 7 KSchG als von Anfang an
rechtswirksam gilt. Die Auslegung des Klageantrags aus der Klageschrift vom
22.11.2004 ergibt nach Auffassung der Kammer vielmehr, dass er sich auch auf die
Kündigung vom 04.11.2004 bezog.
39
aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer
neben der nach § 4 KSchG gegen eine Kündigung gerichteten Klage eine allgemeine
Fest-stellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestandes des
Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin
hinaus erheben und damit zwei selbstständige prozessuale Ansprüche geltend machen.
Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (vgl. BAG,
Urteil vom 12.05.2005 – 2 AZR 426/04, NZA 2005, 1259, 1260 m.w.N.). Dabei ist
Gegenstand einer Kündigungs-schutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage
angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sogenannter punktueller
Streitgegenstandsbegriff). Dem gegenüber ist Streitgegenstand einer Feststellungsklage
nach § 256 ZPO im allgemeinen die Frage, ob ein Ar-beitsverhältnis über diesen Termin
hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
fortbesteht. Dabei kommt es allerdings auch auf den gestellten An-trag und/oder darauf
an, was die klagende Partei erkennbar gewollt hat (so BAG a.a.O. m.w.N.). Bei einer
zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen, geprüft;
es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden
Beendigungsgründe zu erörtern. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils
erfasst alle diese Beendigungsgründe (vgl. BAG a.a.O. m.w.N.).
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bb) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist die Kammer davon
ausgegangen, dass der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 22.11.2004 sich auch auf
die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 bezog. Unter Einbeziehung der
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die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 bezog. Unter Einbeziehung der
Klagebegründung im Rahmen der Auslegung des Klageantrags war sowohl für das
Gericht als auch insbesondere für die Beklagte deutlich, dass die Klägerin jedwede
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, deren sich die Beklagte etwa berühmen sollte, in
Abrede stellen und mit ihrer Klage bekämpfen wollte. In der Klagebegründung heißt es,
dass die Klägerin sich mit dem Feststellungsfortsatz "gegen jeden weiteren denkbaren
Beendigungstatbestand" wehren wollte. Damit hat die Klägerin erkennbar zum
Ausdruck gebracht, dass sie keinen bis zur Erhebung der Klage eingetretenen etwaigen
Beendigungstatbestand gegen sich gelten lassen wollte. Bei der Frage, ob sich ein
allgemeiner Feststellungsantrag auf einen bestimmten Beendigungstatbestand bezieht
oder nicht, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob für den Arbeitgeber hinreichend
erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer jeden Beendigungstatbestand angreifen will
(vgl. BAG a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Klagebegründung vom 22.11.2004 ist
hiervon auszugehen. Ist durch eine Klageerhebung sichergestellt, dass der Arbeitgeber
unter Wahrung der Frist des § 4 KSchG gewarnt ist, so ist die Funktion der Norm erfüllt.
Es kommt dann nicht darauf an, welche Formulierung der Arbeitnehmer seinem
Klageantrag gegeben hat (so BAG, a.a.O. m.w.N.). Angesichts dessen hat die
erkennende Kammer angenommen, dass der Feststellungsantrag in der Klageschrift
vom 22.11.2004 auch die Kündigung vom 04.11.2004 erfasst hat.
b) Die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 ist aber sozial gerechtfertigt im Sinne
des § 1 Abs. 2 KSchG, das streitlos auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Sie ist auch
nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis
dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2004 aufgelöst.
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aa) Bei einer Kündigung wegen einer langanhaltenden Krankheit ist die Überprüfung
der sozialen Rechtfertigung – wie in den sonstigen Fällen der Kündigung wegen
Erkrankung auch – in drei Stufen vorzunehmen. Danach ist zunächst eine negative
Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich (1.
Stufe). Sodann müssen die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes
des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
führen (2. Stufe). Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu
prüfen ist, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer
billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers wird (3. Stufe).
Bei einer Kündigung aus Anlass einer Langzeiterkrankung sind die Voraussetzungen
der 1. Stufe dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer krankheits-bedingt dauernd unfähig
ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom
28.02.1990 – 2 AZR 401/89, NZA 1990, 727). Ist ein Arbeitnehmer bereits arbeitsunfähig
krank und ist im Zeitpunkt der Kündigung der Herstellung der Arbeitsfähigkeit noch
völlig ungewiss, so kann diese Ungewissheit als eine feststehende dauernde Arbeits-
unfähigkeit gewertet werden (so BAG, Urteil vom 21.05.1992 – 2 AZR 999/91, SAE
1994, 1 ff.). Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer
krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den
nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (vgl.
BAG, Urteil vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978).
43
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit und einer dieser
Leistungsunfähigkeit gleichstehenden Ungewissheit der Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung
der betrieblichen Interessen aus-zugehen (BAG, Urteil vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98,
NZA 1999, 978 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen kann die Interessenabwägung
nur in extremen Ausnahmefällen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen (BAG, Urteil
44
vom 30.01.1996 – 2 AZR 668/94, NZA 1987, 555, 557).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die
er-kennende Kammer sich anschließt, ist davon auszugehen, dass die Kündigung der
Beklagten vom 04.11.2004 sozial gerechtfertigt ist.
45
(1) Unstreitig ist die Klägerin seit dem 06.03.2003 fortdauernd arbeitsunfähig krank.
Ausgehend von der im Zeitpunkt der Kündigung vom 04.11.2004 seit über 20 Monaten
bestehen-den Arbeitsunfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte vor dem Hintergrund der
weiteren Tatsache, dass auch die Kur, welche die Klägerin am 25.05.2004 angetreten
hatte, nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, behauptet, im
Zeitpunkt der Kündigung könne auch in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen
Prognose nicht gerechnet wer-den. Da der Beklagten die Krankheitsursachen im
Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt waren, die Klägerin auch den
Kurabschlussbericht nicht vorgelegt und eine arbeitsmedizinische Untersuchung in
Folge der Einschränkung der Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht
durch die Klägerin nicht möglich war, konnte die Beklagte sich zur Behauptung der
negativen Zukunftsprognose auf die Darlegung der Fehlzeiten der Klägerin in der
Vergangenheit beschränken.
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Die Klägerin hat die von der Beklagten behauptete negative Prognose, bezogen auf den
Zeitpunkt der Kündigung sei in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose
nicht zu rechnen, nicht substantiiert bestritten. Im Rahmen der prozessualen
Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO muss der Arbeitnehmer dartun, weshalb mit
einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht
genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis seines
Gesundheitszustandes schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers
bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit
darin die durch Auslegung seines Vortrags unter Berücksichtigung von § 139 ZPO die
Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm
gegenüber positiv beurteilt. Unsubstantiiert ist die Einlassung des Arbeitnehmers dann,
wenn die "Berufung auf die behandelnden Ärzte" erkennen lässt, dass auch er sich erst
noch durch deren Zeugnis die fehlende Kenntnis für den weiteren Verlauf seiner Er-
krankung verschaffen will. Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine
Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet
sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG, Urteil vom
06.09.1989 – 2 AZR 19/89, EZA Nr. 26 zu § 1 KSchG Krankheit).
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Diesen an ein Bestreiten der negativen Prognose zu stellenden Anforderungen wird der
Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Die von ihr vorgetragenen Ursachen für die seit
dem 06.03.2003 andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sind nicht geeignet,
die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern. Ihr Sachvortrag,
insbesondere die Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht, sowie der von ihr
vorgelegte Auszug aus dem Kurbericht lassen nicht erkennen, dass darin die
Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung bereits
tatsächlich positiv beurteilt. Ausweislich Ziffer 7 des von der Klägerin vorgelegten
Kurberichts wurde bei ihr eine schwere depressive Episode, eine anhaltende
Schmerzstörung, eine Trigeminusneuralgie beidseitig, eine Nikotinabhängigkeit sowie
eine bekannte Hypercholesterinämie diagnostiziert. Im Kurbericht heißt es weiter, die
Klägerin habe als Ziele für den Klinikaufenthalt angegeben, sich besser verstehen zu
wollen und zu lernen, wie sie mit der Trigeminusneuralgie besser umgehen kann bzw.
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diese bewältigen kann. Als Therapieziel hat die Klägerin außerdem formuliert, wieder
gesund zu werden und an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Dass die behandelnden
Ärzte diese Ziele unter Berücksichtigung der diagnostizierten Erkrankungen der
Klägerin für realistisch und in absehbarer Zeit als erreichbar bezeichnet haben, lässt
sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere der Kurbericht gibt
keine Hinweise darauf, dass die Kurärzte die künftige gesundheitliche Entwicklung der
Klägerin im Hinblick auf die genannten Erkrankungen der Klägerin positiv beurteilt
haben. Gleiches gilt für die behandelnden Ärzte, die die Klägerin von ihrer
Schweigepflicht befreit hat. Die Klägerin ist aus der Kur, die sie am 25.05.2004
angetreten hat, arbeitsunfähig krank entlassen worden und ist dies in der Folge bis zum
Ausspruch der Kündigung und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung vom 01.12.2005 geblieben. Dass ihre behandelnden Ärzte ihre künftige
gesundheitliche Entwicklung in irgendeiner Weise tatsächlich positiv beurteilt haben,
hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz dargelegt. Angesichts dessen ist davon
auszugehen, dass die von der Beklagten dargelegte negative Prognose durch den
Sachvortrag der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden ist.
(2) Ist damit unstreitig, dass bei der Klägerin in den nächsten 24 Monaten seit Ausspruch
der Kündigung mit einer anderen Gesundheitsprognose nicht gerechnet werden kann,
so dass diese Ungewissheit einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit
gleichsteht, so ist auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen
Interessen auszugehen. Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, führt zu einer dauerhaften Störung des
Arbeitsverhältnisses als Austauschverhältnis. Bei dauernder Unfähigkeit des
Arbeitnehmers, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche
betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.1990 – 2 AZR
401/89, NZA 1989, 727; Urteil vom 30.01.1986 – 2 AZR 668/84, NZA 1987, 555). Die
auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogene unzumutbare betriebliche
Beeinträchtigung besteht darin, dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, der
Arbeitnehmer sei auf Dauer außer Stande, die vom ihm geschuldete Leistung zu
erbringen. Vom Fehlen einer betrieblichen Beeinträchtigung könnte nur ausgegangen
werden, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers überhaupt keinen Wert hätte (so
BAG, Urteil vom 30.01.1986 – 2 AZR 688/84, NZA 1987, 555, 557). Einen solch
ungewöhnlichen Ausnahmetatbestand, der voraussetzen würde, die Beklagte
beschäftige überflüssige Arbeitnehmer, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin
hat unter anderem geltend gemacht, ursächlich für ihre Erkrankungen seien unter
anderem die hohen Anforderungen gewesen, die die Beklagte an sie gestellt habe und
die ihr praktisch ein Arbeitspensum vom 60 – 80 Stunden wöchentlich abverlangt hätten.
Schon dies zeigt, dass die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin benötigte.
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(3) Auch die Interessenabwägung muss zu Lasten der Klägerin ausgehen. Da die
Klägerin wegen einer Krankheit von nicht absehbarer Dauer nicht im Stande ist, die
geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann die Interessenabwägung nur in
extremen Ausnahmefällen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen (vgl. BAG, Urteil
vom 28.02.1990 – 2 AZR 401/89, NZA 1990, 727; Urteil vom 30.01.1986 – 2 AZR
668/84, NZA 1987, 555, 557). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche
Ausnahmesituation sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unter Berücksichtigung
des Lebensalters, der Beschäftigungszeit, des Familienstandes und des festgestellten
Grades der Behinderung kann das Bestandschutzinteresse der Klägerin nicht höher
bewertet werden als das Auflösungsinteresse der Beklagten. Unstreitig hat die Beklagte
auch unter dem Eindruck der bereits seit dem 06.03.2003 andauernden
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Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht sofort eine Kündigung erwogen. Wenn die
Beklagte angesichts der bereits über 20 Monate bestehenden Arbeitsunfähigkeit der
Klägerin im November 2004 eine Kündigung ausspricht, so hat sie während eines
erheblichen Zeitraums auf die Interessen der Klägerin Rücksicht genommen. Unter
Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte kann der Beklagten im Rahmen der
Interessenabwägung ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kündigung vom 04.11.2004 nicht
wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes als rechtsunwirksam anzusehen.
Das Integrationsamt hatte mit Bescheid vom 30.09.2004, der der Beklagten am
06.10.2004 zugestellt worden war, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der
Klägerin erteilt. Wenn § 88 Abs. 3 SGB IX für diesen Fall bestimmt, dass der Arbeitgeber
die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erklären
kann, so heißt dies, dass das Verbot der Kündigung des Schwerbehinderten mit
Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes für einen Monat entfällt. Innerhalb
dieses Zeitfensters ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem
schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Innerhalb
der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX tritt ein "Verbrauch" der
Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes durch Ausspruch einer Kündigung
nicht ein (zum Verständnis der Regelung in § 88 Abs. 3 SGB IX vgl. Venmann, Pahlen,
Majerski-Pahlen, Kommentar zum SGB IX, 11. Auflage, § 88 Rdnr. 9 ff.). Zutreffend weist
das Arbeitsgericht darauf hin, dass die Kündigung vom 04.11.2004 nicht aufgrund eines
anderen, neuen Sachverhaltes, sondern als vorsorgliche Kündigung nach
vorangegangener Rüge des fehlenden Vollmachtnachweises und der fehlenden
Vollmacht der die Kündigung vom 02.11.2004 unterzeichnenden Personen
ausgesprochen worden ist. Gestützt wird die Kündigung vom 04.11.2004 auf den selben
Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Zustimmungsbescheides des
Integrationsamtes vom 30.09.2004 ist. Lediglich die Zurückweisung der Kündigung vom
02.11.2004 durch die Klägerin gemäß § 174 BGB hat die Beklagte zum Ausspruch der
weiteren Kündigung vom 04.11.2004 veranlasst, ohne dass sich der Kündi-
gungssachverhalt geändert hätte. Durch Ausspruch der Kündigung vom 04.11.2004
noch innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX hat die Beklagte zulässigerweise
Gebrauch vom Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 30.09.2004 gemacht.
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2. Die gegen die Kündigung vom 02.11.2004 gerichtete Kündigungsschutzklage ist
unzulässig. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Grundsätzlich bedarf es zwar
bei einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG, bei der es sich um eine
Feststellungsklage und nicht um eine Gestaltungsklage handelt, nicht des Nachweises
der Voraussetzungen des § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse ist in der Regel schon
deswegen gegeben, weil die Klageerhebung notwendig ist, um das Wirksamwerden der
Kündigung gemäß § 7 KSchG zu verhindern. Das Rechtsschutzinteresse für eine
Kündigungsschutzklage entfällt aber dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer
der angegriffenen Kündigung nachfolgenden Kündigung, gegen die nicht oder nicht
fristgerecht vorgegangen wurde und die nicht aus anderen Gründen als dem Fehlen der
Voraussetzung des § 1 KSchG oder des § 626 BGB unwirksam ist, zu dem selben oder
zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, zu dem die angegriffene erste Kündigung
ausgesprochen wurde; auf die Rechtswidrigkeit der ersten Kündigung kommt es dann
nicht mehr an (vgl. KR-Friederich 6. Auflage § 4 Rdnr. 26 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben. Die sozial gerechtfertigte Kündigung vom
04.11.2004 war nicht aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2004 und damit zum
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selben Zeit-punkt aufgelöst, zu dem auch die Kündigung vom 02.11.2004
ausgesprochen worden war.
3. Die selbstständige Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, durch welche die Klägerin
festgestellt wissen will, dass ihr Arbeitsverhältnis "unverändert fortbesteht", ist
unzulässig. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung und sieht daher zur Vermeidung von Wiederholungen von
der Darstellung der Ent-scheidungsgründe ab.
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4. Ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom
04.11.2004 mit Ablauf des 31.12.2004 beendet worden, so hat die Klägerin keinen
Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
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III.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Dr. Wendling
Lusmöller
Roßhoff
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