Urteil des LAG Hamm vom 27.04.2005

LArbG Hamm: treu und glauben, rückzahlung, rückforderung, arbeitsgericht, ermessen, bereicherung, krankengeld, erwerbsunfähigkeit, krankenkasse, zuwendung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 2038/04
27.04.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
18. Kammer
Urteil
18 Sa 2038/04
Arbeitsgericht Dortmund, 2 Ca 1112/03
Rückzahlung von tariflicher Krankenvergütung nach rückwirkender
Rentenbewilligung, Wegfall der Bereicherung, Gleichbehandlung,
Verletzung von Aufklärungspflichten, Verfall
§ 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT, § 242, §§ 812 ff BGB, § 50 Abs.
1 Satz 2 SGB V, § 116 Abs. 2 SGB VI
Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom
Arbeitgeber als tarif-liche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des
rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hin-aus gezahlt worden sind,
als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der
Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der
Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist.
Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus
den Bestimmun-gen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff
BGB) ergibt, kann sich der Arbeitneh-mer nicht auf den Wegfall der
Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den
Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche
Rückzahlungsverpflichtung hinzu-weisen.
Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5
Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen.
Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen
Vermerk:
Berichtigt durch Beschliss
vom 27.04.2005
Breer
Reg.-Ang.
für Recht erkannt:
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 12.10.2004 - 2 Ca 1112/03 - unter Zurückweisung der
Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.044,79 € zu zahlen nebst 4
% Zinsen ab dem 18.05.1999.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und der
Beklagten zu 20 % auferlegt.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von tariflichen Krankenbezügen und der
anteiligen tariflichen Zuwendung für das Jahr 1996.
Die am 21.01.12xx geborene Beklagte war in der Zeit von 1961 bis 1996 für die Klägerin im
K4xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx als Krankenschwester tätig. Auf das Arbeitsverhältnis
fanden die Bestimmungen des Knappschaftsangestellten-Tarifvertrags (KnAT)
Anwendung.
Seit dem 28.03.1996 war die Beklagte arbeitsunfähig krank. Die Klägerin gewährte der
Beklagten in den Zeiträumen 28.03. bis 08.05.1996 sowie 22.05. bis 08.10.1996 die
tariflichen Krankenbezüge gemäß § 71 Abs. 2 KnAT. In der Zeit vom 09.05. bis 21.05.1996
bezog die Beklagte ein sogenanntes Übergangsgeld. Ab 22.05.1996 nahm die Beklagte an
einer Rehabilitationsmaßnahme erfolglos teil.
Am 13.11.1996 stellte die Beklagte einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Mit Be-
scheid vom 23.04.1997 gewährte die Klägerin als Rentenversicherungsträgerin der Beklag-
ten rückwirkend ab 22.05.1996 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Dem Knappschaftskranken-
haus, in dem die Klägerin tätig war, wurde die Rentengewährung mit Schreiben vom
23.04.1997, welches das Knappschaftskrankenhaus am 13.05.1997 erhielt, mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 03.09.1997 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. Folgendes mit:
Erstattungsanspruch
Sehr geehrte Frau S2xxxx,
durch Bescheid vom 23.04.1997 wurde Ihnen mit Wirkung vom 22.05.1996 die
Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt.
Sie haben bis 08.10.1996 Krankenbezüge gemäß § 71 des Knappschafts-
Angestelltentarifvertrages (KnAT) erhalten.
Im Falle einer Rentengewährung entfällt rückwirkend ab Rentenbeginn der Anspruch
auf die gezahlten Krankenbezüge. Die überzahlten Krankenbezüge gelten als Vorschuss
auf die zustehende Rente und gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
Für die Kalendermonate, für die der Anspruch auf Krankenbezüge rückwirkend
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nachträglich entfällt, besteht auch kein Anspruch auf Zuwendung (Weihnachtsgeld).
Eine Rückforderung der Beträge, die wir im Rahmen der Vermögensbildung in Ihrem
Auftrag an das Geldinstitut überwiesen haben, ist uns aus den verschiedensten Gründen
nicht möglich (Verzinsung usw.). Um diese Beträge erhöht sich der Erstattungsanspruch.
Wir haben daher unter Beachtung des sechswöchigen gesetzlichen
Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.06.1996 bis 08.10.1996 gegenüber der
Rentenversicherung Erstattungsanspruch in Höhe von 17.989,52 DM netto angemeldet.
Seitens der Rentenversicherung wurde uns zur Befriedigung unseres Ersatzanspruches
aus Ihrer Rentennachzahlung ein Betrag von 10.557,84 DM überwiesen, so dass wir noch
eine Forderung in Höhe von 7.431,68 DM haben.
Wir bitten Sie, sich zwecks Regelung der Rückzahlungsmodalitäten mit uns in
Verbindung zu setzen.
Die Beklagte lehnte jegliche Zahlung ab. Der Versuch einer Aufrechnung der Ansprüche
der Klägerin mit den Rentenansprüchen der Beklagten im Wege eines
Aufrechnungsbescheides wurde nach Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens
(Sozialgericht Dortmund - S 24 KN 274/99 -) durch die Klägerin aufgegeben. Mit der
vorliegenden, am 14.02.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die
Klägerin nunmehr ihre Ansprüche gerichtlich weiter.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie gemäß § 71 Abs. 2 KnAT gegenüber der
Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Krankenbezüge habe.
Bezüglich der Berechnung des Klageanspruchs hat sie auf die Anlage 4 zur Klageschrift
vom 10.02.2003 verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.799,76 € nebst 4 % Zinsen ab dem 18.05.1999
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:
Die Klägerin könne zumindest entsprechend § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V die überzahlten
Beträge nicht zurückfordern. Ferner habe die Klägerin nicht die nach § 71 Abs. 2 Un-terabs.
5 Buchst. b KnAT gebotene Ermessensentscheidung getroffen, so dass eine Rück-
forderung auch aus diesem Grunde ausscheide. Weiter habe die Klägerin im Rahmen der
Ermessensentscheidung davon absehen müssen, die überzahlten Krankenbezüge zurück-
zufordern. Ihr, der Beklagten, sei der Unterschied zwischen Krankenbezügen und Kranken-
geld der Krankenkasse nicht bekannt gewesen. Im Vertrauen darauf, die Krankenbezüge
auch nicht teilweise zurückzahlen zu müssen, habe sie diese verbraucht und sei insoweit
entreichert. So aber werde sie durch die rückwirkende Rentengewährung schlechter
gestellt als bei lediglich gesetzlicher sechswöchiger Entgeltfortzahlung und anschließender
Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse. Dies widerspreche jedoch der Wertung
des § 50 SGB V. Weiterhin habe die Klägerin in keinem anderen Fall gegenüber
Mitarbeitern eine Erstattung des Überzahlungsbetrages verlangt, so dass sie sich
diesbezüglich auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen könne. Letztendlich sei
ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Klägerin verfallen.
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Durch Urteil vom 12.10.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten
des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 3.799,76 € festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch sei nach §
71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT begründet. Nach der tariflichen Vorschrift seien die
überzahlten Krankenbezüge als Vorschuss zurückzuzahlen. Eine Berufung auf Wegfall der
Bereicherung sei nicht möglich. § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei auf die tarifliche
Entgeltfortzahlung nicht anzuwenden, da keine gesetzliche Krankengeldzahlung vorliege.
Weiter bestehe keine Verpflichtung, von der Rückzahlung abzusehen. Auch sei der
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Verfall liege nicht vor.
Gegen dieses ihr am 28.10.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit
in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 05.11.2004 Berufung eingelegt und diese
am 28.12.2004 begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin
maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.10.2004 – 2 Ca 1112/03 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom
12.10.2004 – 2 Ca 1112/03 – zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der
Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Zeit
vom 01.06.1996 bis zum 08.10.1996 gezahlten Krankenbezüge (16.512,93 DM), soweit der
Anspruch nicht von ihr als Rentenversicherungsträgerin in Höhe von 10.557,84 DM
befriedigt wurde, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
1. Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT.
a) Nach dieser tariflichen Vorschrift werden Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt
hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. Beträge, die als Krankenbezüge über diesen Zeitpunkt hinaus
gezahlt worden sind, gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit gehen die Ansprüche des Angestellten auf den
Arbeitgeber über.
b) Dadurch haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass der
Rentenversicherungsträger oft zu einem viele Monate zurückliegenden Zeitpunkt den
Eintritt der Erwerbsunfähigkeit anerkennt und von diesem Zeitpunkt an rückwirkend die
Rentenversicherungsleistung zahlt. Der arbeitsunfähige Angestellte soll in diesem Fall
nicht neben dem Rentenanspruch den Anspruch auf Krankenbezüge behalten. Deshalb
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endet die Zahlung der Krankenbezüge an dem Tag, der im Bescheid des
Rentenversicherungsträgers als der Tag bezeichnet ist, von dem an die
Versicherungsleistung erstmals gewährt wird.
c) Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien die über den Beginn der
Rentenversicherungsleistung hinaus gezahlten Krankenbezüge als Vorschüsse auf die
Rentenversicherungsleistung fingiert haben, haben sie geregelt, dass diese
Krankenbezüge ihre Arbeitsentgelteigenschaft verlieren. Die Bezeichnung dieser
Zahlungen als Vorschüsse bewirkt, wie die Auslegung schon nach dem Tarifwortlaut ergibt,
dass der Angestellte als Empfänger der Leistung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn die
tariflichen Voraussetzungen der Vorschussfiktion vorliegen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom
25.02.1993 – 6 AZR 334/91 – ZTR 1994, 163; BAG, Urteil vom 30.09.1999 – 6 AZR 130/98
– NZA 2000, 547).
2. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT sind hinsichtlich der
der Beklagten für den Zeitraum vom 01.06.1996 bis 08.10.1996 gezahlten Krankenbezüge
erfüllt.
a) Die Beklagte hat ab 22.05.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und damit eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Der Rentenbeginn ist durch den
Rentenbescheid vom 23.04.997 festgesetzt worden.
aa) Maßgeblich für die Rückzahlungsverpflichtung ist nach der tariflichen Vorschrift allein
der Tag des im Rentenbescheid genannten Rentenbeginns und nicht wie die Klägerin
meint, frühestens der Tag der Antragstellung, im vorliegenden Fall der 13.11.1996.
Der Angestellte führt dadurch, dass er den Rentenantrag stellt, selbst die rechtliche Folge
herbei, die die tarifliche Regelung an den Erfolg des Rentenantrags stellt. Der Angestellte
löst durch den Rentenantrag die durch den Rentenbezug aufschiebend bedingte
Rückzahlungspflicht aus, auch wenn der Beginn des Rentenbezuges durch den
Rentenversicherungsträger rückwirkend vor den Termin der Antragstellung festgesetzt wird.
bb) Für die Auslösung dieser Rechtsfolge kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte den
Tarifinhalt bzw. auch die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kennt. Weiter hängt
die Begründung der Rückzahlungsverpflichtung nicht von einer bestimmten
Leistungshandlung des Arbeitgebers ab (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.1993 – 6 AZR 334/91
– ZTR 1994, 163; BAG, Urteil vom 30.09.1999 – 6 AZR 130/98 – NZA 2000, 547).
b) Die Beklagte musste bei Antragstellung damit rechnen, dass der Tag des
Rentenbeginns zum frühest möglichen Zeitpunkt festgestellt wird wegen der erfolglosen
Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme (§ 116 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI). Im Antrag vom
13.11.1996 hat die Beklagte im Feld 1 des Antrags die Frage "Soll die Altersrente schon
von einem späteren Zeitpunkt an als dem frühest möglichen Rentenbeginn gezahlt werden"
nicht beantwortet. Der im Rentenbescheid vom 23.04.1997 festgesetzte Tag des
Rentenbeginns ist für beide Parteien verbindlich. Der Bescheid ist bestandskräftig
geworden.
3. Die durch die tarifliche Vorschrift begründete Rückzahlungsverpflichtung verstößt nicht
gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. wegen § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
a) Auch die Tarifvertragsparteien sind an die Grundrechte gebunden. Sie haben den
Gleichheitssatz des § 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 29.10.1998 – 6
AZR 241/97 – NZA 1999, 1051). Artikel 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem
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Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte rügt im vorliegenden Fall die
Ungleichbehandlung der Normadressaten, die unter die tarifliche Vorschrift fallen im
Verhältnis zu den von der tariflichen Norm nicht erfassten Arbeitnehmer.
b) Die tarifliche Vorschrift verstößt auch nicht gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V unmittelbar.
Nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V kann zuviel gezahltes Krankengeld vom Versicherten nicht
zurückgefordert werden. Diese Bestimmung ist eine krankenversicherungsrechtliche
Vorschrift und gilt nur für das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Die
Krankenbezüge, die gemäß § 71 Abs. 2 KnAT bis zur Dauer von 26 Wochen zu zahlen
sind, stellen eine vom Arbeitgeber zu zahlende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und
nicht ein von der Krankenkasse zu zahlendes Krankengeld. Es ist eine tarifliche Leistung,
die zugunsten des Arbeitnehmers über die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung
durch den Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen der Krankheit hinausgeht. Solche
Leistungen werden von der sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift des § 50 Abs. 1 Satz
2 SGB V nicht erfasst.
c) Wegen der Verschiedenheit der Rechtsgebiete scheidet auch eine analoge Anwendung
des Rechtsgedankens aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V aus.
4. Die Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
berufen.
Grundsätzlich ergibt sich bei einer Vorschusszahlung die Rückzahlungsverpflichtung aus
der Vorschussvereinbarung selbst. Diese beinhaltet ohne Rücksicht auf eine etwaige
Entreicherung die Verpflichtung zur Rückzahlung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.02.1993,
a.a.O.; BAG, Urteil vom 30.09.1999 – 6 AZR 130/98 – NZA 2000, 547).
5. Die Rückforderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil die
Klägerin die Beklagte nicht über die Umwandlung der gezahlten Krankenbezüge in eine
Vorschusszahlung belehrt hat.
a) Auch wenn die Beklagte nicht wusste, dass sie mit einer Rückzahlung rechnen musste,
begründet dies keine Aufklärungspflicht der Klägerin. Für die Beklagte war aus dem
Wortlaut der tariflichen Vorschrift erkennbar, dass sie gegebenenfalls überzahlte
Krankenbezüge wieder zurückzahlen müsse. Es mag zutreffen, dass die Beklagte keine
genauen Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts hatte und ihr bewusst war, dass durch
den Rentenantrag und die erfolglose Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme der
Rentenbeginn rückwirkend festgesetzt werden konnte. Es ist grundsätzlich Sache des
Arbeitnehmers, sich selbst über die für ihn maßgebenden sozialrechtlichen Regelungen
vor Antragstellung zu informieren und den ihm sachgerecht erscheinenden Antrag zu
stellen.
b) Ein Hinweis war der Klägerin weiter vor Zustellung des Rentenbescheides an sie nicht
möglich, da sie zum Zeitpunkt der Zahlung der Krankenbezüge selbst nicht wusste, ob ein
Rückforderungsanspruch für sie entstehen würde.
6. Die Klägerin war nicht verpflichtet, von der Rückforderung des überzahlten Betrages
abzusehen.
Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 KnAT kann der Arbeitgeber von der Rückforderung
des überzahlten Betrages absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die
Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
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a) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach der tariflichen Vorschrift der
Arbeitgeber nach freiem Ermessen entscheiden, ob er gegenüber dem Angestellten auf die
Rückforderung der aufgrund der rückwirkenden Rentengewährung zuviel gezahlten
Krankenbezüge verzichtet (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.09.1999 – 10 AZR 839/98 – NZA
2000, 551).
Der Wortlaut des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 KnAT gibt zwar keinen eindeutigen
Aufschluss darüber, welche Kriterien der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er von
der Rückforderung absieht, zu beachten hat. Dass der Arbeitgeber die Entscheidung nach
freiem Ermessen zu treffen hat und nicht an Billigkeitserwägungen gebunden ist, ergibt sich
aber im Vergleich mit der Vorschrift des § 36 Abs. 6 Satz 1 KnAT, der die Rückforderung
sonstiger überzahlter Bezüge regelt. In dieser tariflichen Vorschrift haben die
Tarifvertragsparteien ausdrücklich bestimmt, dass aus Billigkeitsgründen von einer
Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
Dagegen ist im Wortlaut des § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Satz 4 KnAT nicht auf
Billigkeitsgründe abgestellt worden.
b) Bei dem freien Ermessen wird die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers nur auf die
Grenze der Willkür eingeschränkt.
Gründe dafür, dass die Rückforderungsentscheidung willkürlich war, sind nicht ersichtlich
und wurden von der Beklagten selbst auch nicht behauptet.
7. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.044,79
€.
Sie hat im Monat Juni 3.723,69 DM, im Monat Juli 4.129,90 DM, im Monat August 3.746,45
DM, im Monat September 3.961,03 DM und im Monat Oktober 951,86 DM als
Krankenbezüge jeweils netto an die Beklagte geleistet, insgesamt 16.512,93 DM. Durch
den Übergang der Rentennachzahlung in Höhe von 10.587,84 DM verblieb für die Klägerin
ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 5.955,09 DM = 3.044,79 €.
8. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
9. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht verfallen, da er innerhalb der sechsmonatigen
Verfallfrist des § 70 KnAT durch Schreiben der Klägerin vom 03.09.1997 schriftlich geltend
gemacht wurde.
Zwar wird ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge grundsätzlich im Zeit-
punkt der Überzahlung fällig. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage
ist, die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens
annähernd zu beziffern. Dann tritt die Fälligkeit erst ein, wenn der Arbeitgeber über die zur
Geltendmachung erforderlichen Tatsachen Kenntnis erlangt.
Im vorliegenden Fall war der Klägerin erst mit Zugang der Mitteilung der Rentengewährung
vom 23.04.1997 am 13.05.1997 erkennbar, dass ein Rückzahlungsanspruch entstanden
war und welchen Restbetrag sie verlangen konnte. Mit diesem Zeitpunkt ist der
Rückforderungsanspruch fällig geworden im Sinne der tariflichen Verfallfrist.
II. Hinsichtlich des Restanspruchs in Höhe von 754,97 € ist die Klage wegen
Unschlüssigkeit nicht begründet.
Soweit die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung einer anteiligen Zuwendung in Höhe
von 754,97 € stützt, fehlt eine Begründung der Rückzahlungsforderung dem Grunde und
der Höhe nach.
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B. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Knipp
Seppelfricke
Hofmann
18 Sa 2038/04
Landesarbeitsgericht Hamm
Berichtigungsbeschluss
In Sachen
G1xxx S1xxxx, A1x d2x H1xx 81, 51xxx U1xx,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E1xxxx & K1xxxxxxxx, F1xxxxxxxxxxx 31, 41xxx D1xxxxxx,
gegen
B3xxxxxxxxxxxxxxx, vertreten durch die Geschäftsführung, K2xxxxxxxxx 11x, 42xxx
B1xxxx,
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt U2xxxx B2xxxxxxx, O1xxxxxxxx 92 a, 52xxx H2xx,
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27.04.2005 wird dahin
berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits werden
der Klägerin zu 20 %
zu 80 %
Gründe
Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da hinsichtlich der
gerichtlichen Kostenentscheidung eine offensichtliche Vertauschung der Parteien vorliegt.
Die ergibt sich aus dem Zusammenhang des Tenors und des Urteils.
Hamm, den 08.06.2005
Das Landesarbeitsgericht
Der Vorsitzende der 18. Kammer
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Vorsitzender Richter
am Landesarbeitsgericht