Urteil des LAG Hamm vom 25.09.2008

LArbG Hamm: tarifvertrag, zuwendung, arbeitsbedingungen, arbeitsgericht, abgrenzung, ersetzung, arbeitgeberverband, bemessungsgrundlage, gewerkschaft, namensänderung

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 687/08
Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 687/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 5973/07
Schlagworte:
Tarifliche Zuwendung / Tarifgebundenheit / Nachwirkung / Arbeitsvertrag
/ Bezugnahme / Jeweiligkeit / Tarifsukzession
Normen:
TVG §§ 1, 4 Abs. 5
Leitsätze:
Anspruch auf ungekürzte tarifliche Sonderzahlung aufgrund
nachwirkender und nicht wirksam abgelöster Regelung gem. Ziff. 5 des
Zusatztarifvertrages zu § 47 BMT-AW II
1. Beruht die Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien an
bestimmte tarifliche Bestimmungen* auf Seiten des Arbeitgebers nicht
auf der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband, sondern auf dem tariflich
zugelassenen "Anschluss" an den Tarifvertrag, so wird nach Kündigung
des Tarifvertrages dessen Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG nicht
durch Abschluss eines Nachfolgetarifvertrages** beendet, welchem sich
der Arbeitgeber nicht angeschlossen hat.
2. Enthält im vorstehenden Fall der im Jahre 2002 abgeschlossene
Arbeitsvertrag eine mittelbare Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss
geltenden Tarifbestimmungen (s.o.) "in ihrer jeweils geltenden Fassung"
und schließen die Tarifvertragsparteien nachfolgend einen
"Übergangstarifvertrag" (s.o.), welcher die bislang geltenden
Tarifverträge "ersetzt", so muss bei Auslegung, inwiefern die
arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach dem Willen der
Arbeitsvertragsparteien auch die Regeln des späteren
Übergangstarifvertrages umfasst, der Umstand berücksichtigt werden,
dass der Arbeitgeber schon durch sein Fernbleiben vom Verband
dokumentiert hat, dass er sich an künftige tarifliche Regelungen, soweit
sie über eine Aktualisierung ("Jeweiligkeit") hinausgehen, im Zweifel
auch arbeitsvertraglich nicht binden will. Der für die Ersetzung des BAT
durch den TVöD herangezogene Rechtsgedanke der umfassenden
"Tarifsukzession" tritt damit zurück.
* Tarifvertrag für die Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, an deren Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Bezirk
Westliches Westfalen e.V. als Mehrheitsgesellschafter beteiligt sind,
abgeschlossen am 30.09.1998, gekündigt zum 30.04.2004. Nach § 2
des Tarifvertrages richten sich die Arbeitsbedingungen nach den
Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II)
vom 01.01.1977 sowie den dazu abgeschlossenen Nebentarifverträgen
in den jeweils geltenden Fassungen mit Ausnahme der Bestimmungen
in den §§ 33 und 35 des BMT-AW II.
** Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-Bund-West)
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 13.03.2008 - 3 Ca 5972/07 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 649,32 € brutto zu zahlen
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit
dem 22.11.2007.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Zuwendung für die Jahre 2005 und
2006.
2
Die Klägerin – Mitglied der Gewerkschaft ver.di – ist aufgrund schriftlichen
Arbeitsvertrages vom 01.08.2002 (Bl. 12 ff. d.A.) bei der beklagten Beschäftigungs-,
Qualifizierungs- und Ausbildungsgesellschaft tätig. Mit ihrer Klage verlangt sie von der
Beklagten die Zahlung restlicher Beträge an tariflicher Zuwendung für die Jahre 2005
und 2006 gemäß dem Zusatztarifvertrag vom 01.11.1978 zum Bundes-Manteltarifvertrag
für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt – BMT-AW II (Bl. 112 d.A.). Nach dieser
Vorschrift beträgt die Zuwendung 100% der Bemessungsgrundlage.
3
Zur Anwendbarkeit der genannten tariflichen Regelung verweist die Klägerin auf den
Umstand, dass sich die nicht verbandsangehörige Beklagte auf tariflich zugelassenem
Wege dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen für die in
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer vom 30.09.1998 (Bl. 15 ff. d.A.; im Folgenden:
Anwendungstarifvertrag) angeschlossen hat. Dieser verweist in § 2 auf die Regeln des
BMT-AW II sowie der dazu abgeschlossenen Nebentarifverträge in den jeweils
4
geltenden Fassungen. Nach Kündigung des Anwendungstarifvertrages wirke dieser mit
dem im Jahre 2004 maßgeblichen Inhalt – also einem Zuwendungsanspruch in Höhe
von 100% - nach. Demgegenüber finde der zwischen den Tarifparteien nachfolgend
abgeschlossene Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-West - Bl. 23 f d.A.), nach welchem
nur noch eine Zuwendung in abgesenkter Höhe zu zahlen ist, weder tarifrechtlich noch
auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung.
Durch Urteil vom 13.03.2008 (Bl. 60 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt
worden, tarifrechtlich finde zwar der Übergangstarifvertrag mit der Absenkung der
Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, vielmehr ergebe sich aus der
Nachwirkung des gekündigten Anwendungstarifvertrages vom 30.09.1998, dass der am
30.04.2004 maßgebliche Bemessungssatz von 100% fortgelte. Die im
Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 vorgesehene Absenkung der Zuwendungshöhe
komme jedoch aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel zur
Geltung. Indem der Arbeitsvertrag auf den Anwendungstarifvertrag verweise und dieser
wiederum auf den BMT-AW II und die Nebentarifverträge in ihren jeweils geltenden
Fassungen Bezug nehme, finde auch der Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004
Anwendung. Soweit die Klägerin den Standpunkt einnehme, die vorgesehene
dynamische Verweisung erfasse nicht den Übergangstarifvertrag, welcher die
bisherigen Tarifbedingungen ersetzen solle, überzeuge dies nicht. Inhaltlich handle es
sich nämlich nicht um einen anderen Tarifvertrag mit anderen Tarifparteien, sondern um
eine von den bisherigen Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des
bisherigen Anwendungsbereiches des Tarifvertrages.
5
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren weiter und beantragt,
6
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, an die Klägerin 649,32 € brutto nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2007 zu zahlen.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Entscheidungsgründe
10
I
11
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
12
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der begehrten
Differenzbeträge aus der Sonderzuwendung 2005 und 2006 ist die Vorschrift des § 46
BMT-AW II i.V.m. § 1 Nr. 5 des Zusatztarifvertrages zum BMT-AW II. Danach beträgt die
Höhe der Zuwendung jeweils 100% der Bemessungsgrundlage.
13
2. Die vorstehenden tariflichen Bestimmungen finden auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Regelung der
14
Arbeitsbedingungen für die in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 30.09.1998 Anwendung. Die
Beklagte ist zwar nicht Mitglied des tarifschließenden Verbandes, hat sich jedoch – wie
aus der Anlage zum genannten Tarifvertrag ersichtlich – diesem Tarifvertrag in
zulässiger Weise angeschlossen. Der Tarifvertrag vom 30.09.1998 ist zwar mit Wirkung
zum 30.04.2004 gekündigt worden, wirkt jedoch – wie das Arbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat – nach mit der Folge, dass die in § 2 des Tarifvertrages in Bezug
genommenen tariflichen Regelungen des BMT-AW II wie auch der genannte
Zusatztarifvertrag mit dem bei Ablauf der Kündigungsfrist maßgeblichen Inhalt
tarifrechtlich den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Die Nachwirkung des
Tarifvertrages ist – wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat – nicht
durch den Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 beendet worden. An diesen ist die
Beklagte nicht gebunden, da sie sich allein dem Tarifvertrag vom 30.09.1998
angeschlossen hatte.
3. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils folgt aus der in § 2 des
Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahmeklausel nichts anderes.
15
a) Das Arbeitsgericht hat die genannte Bezugnahmeklausel im Sinne einer (mittelbaren)
zeitdynamischen Verweisung auf den BMT-AW II und der diesbezüglichen
Nebentarifverträge ausgelegt und den Standpunkt eingenommen, von der Bezugnahme
werde auf diesem Wege auch der Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 erfasst, nach
welchem sich die von der Beklagten geltend gemachte Absenkung der Sonderzahlung
rechtfertige.
16
b) Diesem Standpunkt vermag die Kammer unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des vorliegenden Falles hinsichtlich der Reichweite der Jeweiligkeitsklausel
nicht zu folgen.
17
(1) Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel enthält selbst keine
"Jeweiligkeitsklausel", vielmehr nimmt der Arbeitsvertrag auf den konkret bezeichneten
Tarifvertrag vom 30.09.1998 (Anwendungstarifvertrag) Bezug, welcher seinerseits in § 2
auf die dort genannten Tarifverträge "in den jeweils geltenden Fassungen" Bezug
nimmt. Für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung ergibt sich aus dieser
Verweisungsmethodik indessen kein Unterschied. Vielmehr teilt die Kammer den
Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils, dass es für die Auslegung der
arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel keinen Unterschied ausmacht, ob die Parteien
einen Tarifvertrag für anwendbar erklären oder die Normen des Tarifvertrages
wortgleich in den Arbeitsvertrag übernehmen. Die im Anwendungstarifvertrag
verwendete Formulierung ist danach als Teil des Arbeitsvertrages nach den für die
Vertragsauslegung maßgebenden Gesichtspunkten auszulegen.
18
(2) Bei wortgetreuer Auslegung erfasst die Verweisung auf bestimmte Tarifverträge "in
den jeweils geltenden Fassungen" nachfolgende Neuregelungen nur insoweit, als die
Tarifparteien selbst von einer "Neufassung" oder "Änderung" des Tarifvertrages
ausgehen. Soll demgegenüber – wie in § 1 des Übergangstarifvertrages vom
23.12.2004 vorgesehen – das bisherige Tarifwerk "entfallen" und der neu
abgeschlossene Tarifvertrag die bisher geltenden Tarifverträge "ersetzen", so handelt
es sich erklärtermaßen nicht um eine bloße Änderung oder Neufassung der bisherigen
Tarifregelung. Vielmehr sollen nach dem Willen der Tarifparteien die
Arbeitsbedingungen bewusst auf eine neue Grundlage gestellt werden. Die Abgrenzung
19
zwischen "Änderungstarifvertrag" bzw. "Neufassung" einerseits und "ersetzender
Neuregelung" andererseits kann auch nicht etwa in der Weise erfolgen, dass jeweils in
Bezug auf einzelne Tarifnormen geprüft wird, inwiefern tatsächlich Deckungsgleichheit
besteht oder nicht. Tarifrechtlich liegt es vielmehr in der Hand der Tarifparteien zu
entscheiden, ob die Neuregelung im Sinne einer Modifizierung des bestehenden
Tarifvertrags verstanden werden oder von einem "tariflichen Neubeginn" ausgegangen
werden soll. Allein mit diesem formalen Ansatz kann dem Gesichtspunkt von
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, demgegenüber
müsste eine Abgrenzung nach dem Inhalt einzelner Tarifnormen zu unüberwindbaren
Auslegungsschwierigkeiten führen. Auch das Arbeitsgericht hat den
Übergangstarifvertrag nicht im Sinne einer bloßen Namensänderung aufgefasst, welche
ggfls. noch als vom Wortlaut der Bezugnahmeklausel erfasst angesehen werden könnte,
sondern auf den Gesichtspunkt der "Tarifsukzession" abgestellt.
(3) Die vorstehend begründete wortlautorientierte Auslegung der Jeweiligkeitsklausel
schließt allerdings im Grundsatz eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne der
Einbeziehung von "Folgetarifverträgen" nicht aus, auch wenn diese über eine
Aktualisierung oder als solche bezeichnete Neufassung ersichtlich hinausgehen.
Maßgeblich ist hierfür die Fragestellung, ob die Vertragsparteien, wenn sie die
Möglichkeit einer "Tarifersetzung" in ihre Überlegungen einbezogen hätten, auch diese
Fallgestaltung in den Text des Arbeitsvertrages aufgenommen hätten. So mag für die
Ablösung der Regeln des BAT durch den TVöD ein Verständnis einer
arbeitsvertraglichen Bezugnahme auch ohne "Ersetzungsklausel" in dem erweiterten
Sinne naheliegen, dass der TVöD als Nachfolgetarif zur Anwendung gelangt (vgl. LAG
Schleswig-Holstein, 05.06.2008, 3 Sa 94/08 (juris); LAG Hamm, 03.05.2007, 11 Sa
2041/06 (juris); Müller/Welkoborsky NZA 06,1382). Mit einer solchen – ergänzenden –
Vertragsauslegung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auf diesem Wege die
in der Vergangenheit gewünschte Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen von
öffentlichem Dienst und privatrechtlich organisierten Trägern – etwa aus dem Bereich
gemeinnütziger Einrichtungen – gewährleistet bleibt. Liegen demgegenüber
Anhaltspunkte dafür vor, dass eine entsprechende parallele Entwicklung der
Arbeitsbedingungen nicht einschränkungslos gewünscht ist, muss eine ergänzende
Vertragsauslegung, welche auch den Fall der "Tarif-Ersetzung" umfasst, ausscheiden.
20
(4) Derartige Anhaltspunkte sieht die Kammer hier in dem Umstand, dass die Beklagte
nicht etwa dem tarifschließenden Verband beigetreten, sondern sich allein einem
bestimmten Tarifvertrag – nämlich dem Anwendungstarifvertrag vom 30.09.1998 –
angeschlossen hat. Tarifrechtlich weicht die Beklagte damit einer umfassenden Geltung
künftiger tariflicher Neuregelungen aus, welche der Arbeitgeberverband für seine
Mitglieder mit der Gewerkschaft vereinbart, vielmehr bleibt die im Tarifvertrag vom
30.09.1998 vorgesehene Dynamik auf Tarifänderungen während der Geltungsdauer
dieses Tarifvertrages beschränkt. Aus welchem Grunde die Beklagte sich bei Abschluss
des Arbeitsvertrages einer weitergehenden Bindung an die künftige Tarifentwicklung –
einschließlich "ersetzender Tarifverträge" – unterwerfen sollte, an welche sie erkennbar
tarifrechtlich nicht gebunden sein will, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand spricht aber
entscheidend gegen eine ergänzende Vertragsauslegung, welche über den geregelten
Fall der Neufassung des BMT-AW II und der Nebentarifverträge hinausgeht.
21
Das vorstehende Auslegungsergebnis wird im Übrigen dadurch gestützt, dass sich die
Beklagte dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 nicht angeschlossen hat und des
Weiteren – wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem
22
Landesarbeitsgericht ergeben hat – in ihrem Unternehmen auch nicht etwa den als
Folgetarif abgeschlossenen "TV-AW NRW" anwendet.
(5) Entgegen dem Standpunkt der Beklagten kann die arbeitsvertragliche
Bezugnahmeklausel auch nicht dahingehend ausgelegt werden, die vereinbarte
"Jeweiligkeitsklausel" ergreife zwar nicht die Neuregelung des TV-AW NRW, welcher
seit dem 01.01.2008 die grundlegende Neugestaltung der Rahmenbedingungen in der
Wohlfahrtspflege zum Gegenstand habe, finde aber doch auf die Regeln des
Übergangstarifvertrages vom 23.12.2004 Anwendung. Es liegen keinerlei
Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsvertragsparteien, sofern sie bei
Vertragsabschluss die Unvollständigkeit der Bezugnahmeklausel im Hinblick auf
Nachfolgetarifverträge erkannt hätten, allein eine Bindung an die Neuregelung des TV-
AW NRW ausgeschlossen, den vorbereitenden Übergangstarifvertrag hingegen in die
vertragliche Regelung einbezogen hätten.
23
4. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass tarifrechtlich wie auch
arbeitsvertraglich die mit dem Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 verbundene
Absenkung der Zuwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung
findet. Hinsichtlich der Berechnung des Differenzbetrages besteht unter den Parteien
kein Streit.
24
II
25
Zinsen stehen der Klägerin in gesetzlicher Höhe seit Rechtsprechung zu.
26
III
27
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
28
IV
29
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 ArbGG zugelassen.
30