Urteil des LAG Hamm vom 15.11.2005

LArbG Hamm: vertretung, befristung, grundsatz der gleichwertigkeit, arbeitsgericht, beurlaubung, kausalzusammenhang, zustellung, direktor, kausalität, wiederaufnahme

Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1291/05
Datum:
15.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1291/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 2275/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 293/06 Urteil vom 15.11.05 aufgehoben,
Berufung zurückgewiesen 18.04.2007
Schlagworte:
Befristung / mittelbare Vertretung
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; SR 2y BAT Nr. 1 c
Leitsätze:
Im Falle der mittelbaren Vertretung kann sich der ursächliche
Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines
Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft auch aus einer
hypothetischen Umsetzungsentscheidung des Arbeitgebers ergeben,
wenn der Arbeitgeber also davon absieht, dem ausfallenden Mitarbeiter
tatsächlich den Arbeitsbereich zuzuweisen, den die Vertretungskraft
wahrnimmt (BAG, Urteil vom 21.02.2001 - 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, S.
1069).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf die Darlegung des
organisatorischen Konzepts, das der hypothetischen
Umsetzungsentscheidung zugrunde liegt, durch den Arbeitgeber
verzichtet werden kann. Das Vertretungskonzept selbst darf kein bloß
hypothetisches sein.
Rechtskraft:
Die Revision wird für das beklagte L1xx zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin vom 28.06.2005 wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Bochum vom 25.05.2005 - 5 Ca 2275/04 - abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
nicht aufgrund der Befristung vom 26.03.2004 mit Ablauf des 03.08.2004
beendet wird.
2. Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für das beklagte L1xx zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die am 15.04.1979 geborene Klägerin wurde durch das beklagte L1xx für den
Kanzleidienst der Justizbehörden ausgebildet. Nach Ablegung der Abschlussprüfung
stellte das beklagte L1xx die Klägerin für die Zeit vom 26.06.1997 bis zum 31.12.1997
als Zeitangestellte aus sozialen Gründen bei dem Amtsgericht B1xxxx ein. Dem
Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.06.1997 zugrunde. Die
Eingruppierung der Klägerin erfolgte in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum
BAT. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 22.12.1997 verlängerten die Parteien den
Arbeitsvertrag vom 26.06.1997 bis zum 30.04.1998. Hieran schlossen sich weitere
befristete Arbeitsverträge vom 09.04.1998, vom 06.08.1998, vom 06.11.1998, vom
23.11.1999, vom 23.11.2000, vom 03.09.2001, vom 20.11.2001, vom 22.05.2002, vom
19.11.2002, vom 08.05.2003 und vom 05.12.2003 an. Die Klägerin wurde dabei jeweils
als "Aushilfsangestellte zur Vertretung" nach der Sonderregelung SR 2 y BAT
weiterbeschäftigt. Unter dem 26.03.2004 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag
zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 26.06.1997 in der zuletzt gültigen Fassung,
aufgrund dessen die Klägerin bis zum 03.08.2004 als vollbeschäftigte Angestellte auf
bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung
(Grund: Sonderurlaub ohne Bezüge der Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx je
zur Hälfte) weiterbeschäftigt werden sollte. Am 23.03.2004 hatte das beklagte L1xx den
bei dem Amtsgericht B1xxxx gebildeten Personalrat um Zustimmung zur Änderung des
Arbeitsvertrages der Klägerin gebeten. Der Personalrat hatte diese Zustimmung mit
Schreiben vom 24.03.2004 erteilt.
2
Die im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 genannte Justizangestellte S3xxxxxx war bis zum
Beginn ihrer Beurlaubung am 22.09.1997 unter dauerhafter Ermäßigung ihrer
Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT in der Kanzlei für Familiensachen
beschäftigt. Ihr zuletzt ab 21.06.2004 bewilligter Sonderurlaub endete mit dem
03.08.2004. Ab 04.08.2004 begann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG.
3
Die ebenfalls im Arbeitsvertrag vom 26.02.2004 genannte Justizangestellte B2xxxxxx
war bis zum Beginn ihrer Beurlaubung am 16.10.1993 unter dauerhafter Ermäßigung
ihrer Arbeits-zeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Eingruppierung in
die Vergütungs-gruppe VII der Anlage 1 a zum BAT im Kanzleidienst der Verwaltung
tätig. Ihr Arbeitsplatz als zweite Schreibkraft im Vorzimmer des Behördenleiters war seit
1994 ersatzlos weggefallen, da sich der Einsatz nur einer Vorzimmerkraft als
ausreichend herausgestellt hatte. Aus organisatorischen Gründen wurden jedoch in
dem Vorzimmer des Direktors des Amtsgerichts B1xxxx weiterhin zwei Justizangestellte
untergebracht, nämlich die Justizangestellte A2xx als Vorzimmerkraft und die
Justizangestellte R2xxxxx als Servicekraft der Zivilabteilung und Kanzleikraft der WEG-
Abteilung. Die Justizangestellte R2xxxxx vertritt die Justizangestellte A2xx. Ansonsten
war sie jedoch mit der Vorzimmertätigkeit und dem Schreibwerk der Verwaltung nicht
betraut. Der Justizangestellten B2xxxxxx wurde mit Verfügung vom 22.03.2004 zunächst
weiterer, bis zum 19.02.2005 befristeter Sonderurlaub bewilligt. Mit Antrag vom
02.08.2004 erklärte Frau B2xxxxxx, aus dem Justizdienst ausscheiden zu wollen. Ihr
Arbeitsverhältnis wurde daraufhin mit Auflösungsvertrag vom 04.11.2004 mit Ablauf des
19.02.2005 im gegenseitigen Einvernehmen (§ 58 BAT) beendet.
4
Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung als Kanzleikraft in der Jugendstraf- und
Vormundschaftsabteilung war die Klägerin durchgängig an ein- und demselben
Arbeitsplatz als Kanzleikraft in der Familienabteilung tätig, wo sie ihren Dienst bereits
ca. ein halbes Jahr versah, bevor die Justizangestellte S3xxxxxx ihren Dienst auf der
hälftigen Stelle nicht mehr ausübte.
5
Mit ihrer am 28.07.2004 vor dem Arbeitsgericht Bochum erhobenen Klage hat sich die
Klägerin gegen die Befristung im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 gewandt. Mit
Telefaxschreiben vom 28.07.2004, dass dem Direktor des Arbeitsgerichts Bochum
sowie dem Präsidenten des O1xxxxxxxxxxxxxxxx H4xx am 29.07.2004 zugestellt
wurde, teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass er namens der Klägerin
gegen die Befristung im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 Klage eingereicht habe. Nach
Zugang dieses Schreibens am 29.07.2004 um 10.47 Uhr vereinbarten die Parteien eine
weitere befristete Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum vom 04.08.2004 bis zum
31.10.2004. Als Befristungsgrund ist in § 3 des Vertrages angegeben "vorübergehend
freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG)". Die Klageschrift vom 28.07.2004 wurde dem
beklagten L1xx am 04.08.2004 zugestellt. Unter dem 26.10.2004 vereinbarten die
Parteien einen "Nachtragsarbeitsvertrag", aufgrund dessen die Klägerin ab dem
01.11.2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Beendigung des Verfahrens 5 Ca
2275/04 (Arbeitsgericht Bochum) als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit
weiterbeschäftigt wurde, und zwar zur Vermeidung des Annahmeverzuges während des
schwebenden Prozesses.
6
Die Klägerin hat vorgetragen, die Befristung vom 26.03.2004 sei unwirksam, da ein
ursächlicher Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Justizangestellten
B2xxxxxx und S3xxxxxx sowie ihrer befristeten Beschäftigung nicht gegeben gewesen
sei. Darüber hinaus hat sie die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates
bestritten.
7
Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund
Befristung zum 03.08.2004 beendet wird.
9
Das beklagte L1xx hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Es hat vorgetragen, die Befristung zum 03.08.2004 sei durch den Sachgrund der
Vertretung gerechtfertigt. Ein konkreter Organisationsplan könne zwar nachträglich nicht
vorgelegt werden. Der Direktor des Amtsgerichts hätte die Justizangestellten B2xxxxxx
und S3xxxxxx jedoch im Falle ihres Dienstantrittes anstelle der Klägerin in der Kanzlei
für Familiensachen eingesetzt. Die Beteiligung des Personalrates sei ordnungsgemäß
durchgeführt worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.05.2005 abgewiesen und zur
Begründung unter anderem ausgeführt, der Befristungskontrolle habe allein der Vertrag
vom 26.03.2004 unterlegen. Auf die nachfolgend abgeschlossenen Arbeitsverträge sei
nicht abzustellen, da der Dirktor des Amtsgerichts vor Abschluss des Vertrages vom
29.07.2004 Kenntnis von der bereits bei Gericht eingereichten Klage erlangt habe. Die
Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG
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gerechtfertigt. Die Klägerin habe die Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx
mittelbar vertreten. Der erforderlich ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausfall
dieser Mitarbeiterinnen und der Beschäftigung der Klägerin sei gegeben. Bereits der
Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 26.03.2004 nenne als Sachgrund der befristeten
Einstellung der Klägerin die Sonderurlaube der Justizangestellten S3xxxxx und
B2xxxxx und stelle hierdurch einen gewissen Kausalzusammenhang her. Auch sei es
tatsächlich und rechtlich möglich gewesen, diesen Justizangestellten die Tätigkeiten der
Klägerin zuzuweisen. Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen erbrächten
anforderungsgleiche Tätigkeiten im Kanzleidienst. Sie seien darüber hinaus alle in die
Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Das beklagte L1xx habe
zwar eingeräumt, dass ein konkreter Organisationsplan, aus dem sich die Vertretung der
Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx durch die Klägerin ergebe, nachträglich nicht
vorgelegt werden könne. Auch ohne einen solchen schriftlichen Organisationsplan sei
die Erläuterung des beklagten L2x-xxx, wie die Arbeit im Kanzleidienst des
Amtsgerichts B1xxxx im Falle des Dienstantrittes der Justizangestellten B2xxxxxx und
S3xxxxxx hätte umorganisiert werden können, jedoch nachvollziehbar. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein konkreter Beschluss des beklagten L2xxxx,
auch die Justizangestellte B2xxxxxx in die Familienabteilung zu versetzen, nicht
erforderlich. Die Unwirksamkeit der Befristung ergebe sich auch nicht aus Gründen des
Personalvertretungsrechts. Dies gelte selbst dann, wenn eine Sitzung des
Personalrates vor Erteilung der Zustimmung nicht stattgefunden habe. Bei Mängeln der
Beschlussfassung dürfe der Arbeitgeber nämlich nach den Grundsätzen des
Vertrauensschutzes grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses
vertrauen. Dies er-folge aus der zu § 103 BetrVG ergangenen höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 23.08.1984 – 2 AZR 391/83 -, NZA 1985, Seite 335).
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe und des erstinstanzlichen
Vorbringens der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts, das der Klägerin am
24.06.2005 zugestellt worden ist, ergänzend Bezug genommen. Hiergegen richtet sich
ihre am 29.06.2005 eingelegte und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 26.09.2005 – am 26.09.2005 begründete Berufung.
14
Die Klägerin meint, das vom Arbeitsgericht Bochum gefundene Ergebnis sei mit
Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu
rechtfertigen. Von Seiten des beklagten L2xxxx liege keine konkrete Darlegung vor, wie
im Falle der hier vorliegenden mittelbaren Vertretung die Arbeit umorganisiert worden ist
oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch
als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerinnen ansehen zu können. Hierzu
reiche die Behauptung, die Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx wären im Falle
ihres Dienstantritts anstelle der Klägerin in der Kanzlei für Familiensachen eingesetzt
worden, nicht aus. Ein konkreter Vortrag zur Darlegung der Kausalität sei insbesondere
auch deswegen zu verlangen, weil sie – die Klägerin – bereits in der Familienabteilung
gearbeitet habe, als die Stammkraft S3xxxxxx dort ebenfalls noch tätig war. Das
Arbeitsgericht Bochum lasse es ausreichen, dass seitens des Dienstherren behauptet
werde, im Falle des Dienstantritts der bisher ausgefallenen Mitarbeiterinnen wären
diese auf dem Arbeitsplatz der Klägerin eingesetzt worden. Damit werde noch keine
Organisationsentscheidung dargelegt, die eine Kausalität zwischen Ausfall der
Stammkräfte und Einsatz der Klägerin als Vertretungskraft deutlich mache. Die
Nachvollziehbarkeit einer gegebenenfalls sinnvollen Personalentscheidung sei allein
nicht ausreichend für den erforderlichen Beleg des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen Ausfall und Vertretung. Ein entsprechender Organisationsplan zum Zeitpunkt
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des Abschlusses des Arbeitsvertrages habe unstreitig nicht bestanden.
Die Klägerin hält an ihrem Bestreiten der ordnungsgemäßen Anhörung des
Personalrates fest. Die vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit § 102 BetrVG
entwickelte Sphärentheorie könne auf das personalvertretungsrechtliche
Anhörungsverfahren nicht übertragen werden.
16
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom
25.05.2005 (5 Ca 2275/04) nach den Schlussanträgen der Klägerin in der ersten
Instanz zu erkennen.
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Das beklagte L1xx beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend und trägt ergänzend vor, soweit
die vertretenen Angestellten nicht beurlaubt gewesen wären, hätte für die Beschäftigung
der Klägerin in der Kanzlei für Familiensachen kein Bedarf bestanden. Die von der
Klägerin vertretenen Justizangestellten S3xxxxxx und B2xxxxxx wären mit den von der
Klägerin wahrgenommenen Aufgaben betraut worden, wenn sie im Zeitraum der
streitgegenständlichen
21
Befristung vom 26.03.2004 im Dienst gestanden hätten (Beweis: Zeugnis des
Geschäftsleiters Justizoberamtsrat B3xxxx). Ein Organisationskonzept, wie es das
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -) verlange, sei
hinreichend dargelegt. Die Konzeption des Arbeitgebers, wie anlässlich des
zeitweiligen Ausfalls eines Mitarbeiters die Arbeitsaufgaben umzuverteilen seien, könne
nämlich auch darin bestehen, den zu vertreten-den Beschäftigten einem neuen
Arbeitsbereich zu zuordnen, von der tatsächlichen Umsetzung aber abzusehen. Ein
solcher Entschluss brauche weder greifbare Formen angenommen zu haben noch
müsse er durch objektive Tatsachen dokumentiert sein. Die Darlegung eines
detaillierten Vertretungskonzepts sei im vorliegenden Fall der mittelbaren Vertretung
auch deswegen entbehrlich, weil bereits im befristeten Arbeitsvertrag die Vertretenen
namentlich genannt seien. Unstreitig habe tatsächlich und rechtlich die Möglichkeit
bestanden, die vertretenen Justizangestellten, wenn sie im Dienst gestanden hätten, an
die von der Klägerin besetzte Stelle abzuordnen. Die Beteiligten seien von der
Vergütung und der Tätigkeit her – unstreitig – austauschbar.
22
Die Beteiligung des Personalrates sei nicht zu beanstanden. Ob der Personalrat die
Zustimmung in einer ordnungsgemäßen Sitzung beschlossen habe, sei unerheblich.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug
genommen auf die zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze,
deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer
gewesen ist.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
Die zulässige Berufung ist begründet.
26
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist nämlich zulässig
und begründet.
27
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag
vom 26.03.2004 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 03.08.2004 zu Ende gegangen,
weil der befristete Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 gemäß § 16 Satz 1, 1. Halbsatz TzBfG
als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Die vereinbarte Befristung ist nämlich
rechtsunwirksam.
28
I.
29
Die Befristungsabrede vom 26.03.2004 ist aus materiellen Rechtsgründen
rechtsunwirksam, weil sie nicht durch einen erforderlichen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist.
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a) Der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt allein der Vertrag vom 26.03.2004.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren
aufeinander folgenden Befristungen – wie hier – im Rahmen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf
ihre sachliche Rechtfertigung hin zu prüfen. Mit dem Abschluss eines weiteren
befristeten Arbeitsvertrages bringen die Parteien nämlich in aller Regel zum Ausdruck,
dass für ihre Rechtsbeziehungen fortan der neue Arbeitsvertrag allein maßgeblich sein
soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl.
etwa BAG, Urteil vom 26.07.1995 – 5 AZR 22/94 -, NZA 1996, Seite 477 unter III. der
Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 01.12.1999 – 7 AZR 236/98 -, NZA 2000, Seite
374 unter I. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 10.03.2004 – 7 AZR 402/03 -,
NZA 2004, Seite 925 unter II. 1. der Entscheidungsgründe m.w.N.).
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Gleichwohl ist nicht auf die Folgeverträge vom 29.07.2004/26.10.2004 abzustellen. Die
Parteien haben in diesen Folgeverträgen zwar keinen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt
(vgl. da-zu BAG, Urteil vom 15.02.1995 – 7 AZR 680/94 -, NZA 1995, Seite 987 unter I.
1. der Entscheidungsgründe). Es ist jedoch ein konkludenter Vorbehalt anzunehmen
(vgl. BAG, Urteil vom 10.03.2004 – 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925 unter II. 2. der
Entscheidungsgrün-de). Schließen die Parteien nach Rechtshängigkeit einer
Entfristungsklage gem. § 17 TzBfG weitere befristete Verträge ohne ausdrücklichen
Vorbehalt, darf der Arbeitnehmer dem Arbeitsvertragsangebot des Arbeitgebers den
zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der
Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene
Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Etwas anderes
muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur entnehmen, wenn dieses
Hinweise für die ansonsten regelmäßig eingetretene Rechtsfolge der Aufhebung des
vorangegangenen Vertrages enthält. Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das
Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht
bereits aufgrund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit bestehe (BAG, Urteil vom 10.03.2004 – 7 AZR 402/03 -, NZA 2004,
Seite 925 unter II. 2. der Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.2004 – 7 AZR
32/04 -, unter II. 2. der Entscheidungsgründe).
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Diese Grundsätze können vorliegend jedoch zunächst deshalb keine Anwendung
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finden, weil bei Vertragsabschluss am 29.07.2004 Rechtshängigkeit der
Entfristungsklage noch nicht eingetreten war. Diese ist dem beklagten L1xx vielmehr
erst am 04.08.2004 zugestellt worden. Wenn der Folgevertrag – wie hier – nach
Einreichung, aber vor Zustellung der
Befristungskontrolltage abgeschlossen wird, muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss
regel-mäßig nicht davon ausgehen, dass aufgrund der im vorangegangenen Vertrag
möglicher-weise unwirksam vereinbarten Befristung bereits ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis besteht. Deshalb kann der Arbeitnehmer vor Zustellung der
Befristungsklage das Angebot des
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Arbeitgebers auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages ohne weitere
Anhalts-punkte nicht so verstehen, dass dieser Vertrag nur gelten soll, wenn nicht
bereits aufgrund des vorangegangenen Vertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
zustande gekommen ist (BAG, Urteil vom 13.10.2004 – 7 AZR 218/04 -, unter II. 2. a) der
Entscheidungsgründe). Eine andere Beurteilung ergibt sich hier jedoch deswegen, weil
der Direktor des Amtsgerichts vor Abschluss des Vertrages, nämlich aufgrund des
Telefaxschreibens des Prozess-bevollmächtigten der Klägerin vom gleichen Tage,
Kenntnis von der bereits bei Gericht ein-gereichten Klage hatte. Aufgrund dieser
Kenntnis konnte die Klägerin das Angebot des beklagten L2xxxx objektiv so verstehen,
dass der Vertrag vom 29.07.2004 nur gelten solle, wenn nicht bereits aufgrund des
vorangegangenen Vertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auf eine solche
Fallgestaltung sind die Grundsätze anwendbar, die für einen Vertragsschluss nach
Zustellung der Entfristungsklage gelten (BAG, Urteil vom 13.10.2004 – 7 AZR 218/04 -,
unter II. 2. b) der Entscheidungsgründe). Dies hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend
ausgeführt.
36
Einen bloß unselbstständigen Annex zum vorhergehenden befristeten Vertrag stellt der
Vertrag vom 26.03.2004 ebenfalls nicht dar (BAG, Urteil vom 20.01.1999 – 7 AZR
640/97 -, NZA 1999, Seite 928 unter IV. 1. der Entscheidungsgründe).
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b) Die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung hängt materiell von ihrer Rechtfertigung
durch einen Sachgrund ab.
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Dies folgt zunächst aus § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Danach ist die Befristung eines
Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die
Ausnahmevorschriften des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG kommen ersichtlich nicht in
Betracht.
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Darüber hinaus bedurfte die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auch aus
tarifvertraglichen Gründen eines sachlichen Grundes. Die Parteien haben nämlich im
schriftlichen Arbeitsvertrag die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)
vereinbart und bezüglich der Befristung die Sonderregelung SR 2 y BAT für
Zeitangestellte, Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und Aushilfsangestellte
in Bezug genommen. Dabei haben sie die Klägerin der tariflichen Befristungsgrundform
der Nr. 1 c SR 2 y BAT "Aushilfsangestellte" zugeordnet. Sie haben nämlich die
Klägerin ausdrücklich als "Aushilfsangestellte" bezeichnet und zwar "zur Vertretung"
unter Angabe des Vertretungsgrundes. Damit kann sich das beklagte L1xx als
Arbeitsgeber zur Rechtfertigung der Befristung nur auf diesen Sachgrund, nicht aber auf
die anderen Sachgründe der SR 2 y BAT berufen (BAG, Urteil vom 31.07.2002 – 7 AZR
72/01 -, Leitsatz 2, NZA 2003, Seite 232 m.w.N.).
40
c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die vereinbarte Befristung bis zum
03.08.2004 durch den Sachgrund der Vertretung nicht gerechtfertigt.
41
Dem beklagten L1xx als Arbeitgeber obliegt es, die Tatsachen darzulegen, die den
Schluss auf den Sachgrund zulassen. Dazu gehört bei dem Sachgrund der Vertretung
nicht nur der zeitlich begrenzte Bedarf an der Arbeitskraft des Vertreters, sondern auch
die Möglichkeit, diesen Bedarf durch die befristete Einstellung des Vertreters
abzudecken (BAG, Urteil vom 19.03.2003 – 7 AZR 406/02 – unter II. 3. b) der
Entscheidungsgründe). Dieser Darlegungslast ist das beklagte L1xx unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachgekommen.
42
Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer durch Vertretung bedingten
Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend
ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses
Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden
Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vorn herein
nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil dieses Sachgrundes der Vertretung ist die
Prognose des Arbeitgebers, die er im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages
über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs zu treffen hat. Sie hat sich
darauf zu beziehen, ob zu erwarten ist, dass der vertretende Mitarbeiter seinen Dienst
wieder antreten wird. Nicht muss sie sich darauf erstrecken, ob der zu vertretende
Arbeitnehmer seine Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnehmen wird (vgl. z.B. BAG,
Urteil vom 06.12.2000 – 7 AZR 262/99 – NZA 2001, Seite 721, 722 m.w.N.). Denn auch
wenn eine Stammkraft nur in reduziertem Umfang wieder tätig wird, entfällt damit der
Vertretungsbedarf im bisherigen Umfang. Da der Arbeitgeber aber darüber entscheiden
kann, ob, wie und in welchem Umfang er den durch die Abwesenheit einer Stammkraft
entstehenden Vertretungsbedarf überhaupt abdecken will (BAG, Urteil vom 21.02.2001
– 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite 1069 unter III. der Entscheidungsgründe), ist er nicht
gehindert, nur für die Zeit des vollständigen Ausfalls der Stammkraft befristet eine
Vertretungskraft einzustellen (BAG, Urteil vom 06.12.2000, a.a.O.).
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Das beklagte L1xx hat hier im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zutreffend die
Wiederaufnahme des Dienstes beider vertretenen Justizangestellten in vollem Umfang
prognostiziert. Es konnte im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages
vom 26.03.2004 die Prognose stellen, dass diese Stammkräfte vorübergehend zu
vertreten waren. Anhalts-punkte, aufgrund derer sich dem beklagten L1xx erhebliche
Zweifel an der Wiederaufnahme der Tätigkeit in vollem Umfang hätten aufdrängen
müssen, sind konkret nicht vorgetragen oder ersichtlich (BAG, Urteil vom 11.11.1998 – 7
AZR 328/97 -, NZA 1999, Seite 1211, 1212). Die Justizangestellte B2xxxxxx hat erst mit
Antrag vom 02.08.2004 um Abschluss eines Aufhebungsvertrages gebeten, aufgrund
dessen sie dann später aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Damit bestand für
das beklagte L1xx im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Klägerin keine
Veranlassung, die Justizangestellten B2xxxxxx und S3xx-xxxx nach ihren Planungen für
die Zeit nach Ablauf der Beurlaubung zu befragen (BAG, Urteil vom 06.11.2000 – 7 AZR
262/99 -, NZA 2001, Seite 721 unter B. II. 2. b) der Entscheidungsgründe).
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Der Sachgrund der Vertretung setzt auch nicht voraus, dass die Vertretungskraft
dieselben Arbeiten verrichten soll, die der ausgefallene Mitarbeiter zu verrichten gehabt
hätte. Der vorübergehende Ausfall einer Stammkraft und die befristete Beschäftigung
der Vertretung lassen nämlich die Vertretungs- und Umsetzungsbefugnis des
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Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann z.B. bestimmen, ob er den Arbeitsausfall
überhaupt überbrücken will oder ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig
verhinderten Mitarbeiter zu erledigenden Aufgaben anderen Beschäftigten zuweist und
deren Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Auch in
diesen Fällen der mittelbaren Vertretung muss jedoch sichergestellt sein, dass die
Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden
Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden
ist. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer
Ersatzkraft können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig
neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen
Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben
nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine
Vertretungskraft eingestellt wird. Bestreitet der Arbeitnehmer – wie hier – den
Kausalzusammenhang, muss der Arbeitgeber deutlich machen, in welcher Weise die
befristete Einstellung bzw. Vertragsverlängerung der Befriedigung des
Vertretungsbedarfs dienen soll. Hierzu kann es erforderlich sein, die zur Zeit der
Befristungsabrede vorhandene Planung sowie deren tatsächliche und rechtliche
Umsetzungsmöglichkeit zu schildern (BAG, Urteil vom 14.01.2004 – 7 AZR 390/03 -,
m.w.N.). Denn der Arbeitgeber muss rechtlich und tat-sächlich die Möglichkeit gehabt
haben, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen
(BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 7 AZR 665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y).
Hieran gemessen hat die Klägerin die Mitarbeiterinnen B2xxxxx und S4xxxxxxx weder
mittel-bar noch unmittelbar vertreten. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang
ergibt sich aus dem streitigen Vorbringen des beklagten L2xxxx unter Berücksichtigung
des unstreitigen Sachverhaltes nicht.
46
Übereinstimmend gehen die Parteien und das auch Arbeitsgericht zutreffend davon aus,
dass nur eine mittelbare Vertretung in Betracht kommt, da die Klägerin nicht dieselben
Tätigkeiten ausgeübt hat, mit denen die Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx
zuvor befasst waren.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und des beklagten L2xxxx kann die
Klägerin aber auch nicht als mittelbare Vertreterin angesehen werden. Es ist zwar
unstreitig, dass die Tätigkeiten der Klägerin und diejenigen der Justizangestellten
B2xxxxxx und S3xxxxxx gleichartig sind. Hierzu hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend
ausgeführt, dass alle betroffenen Arbeitnehmerinnen anforderungsgleiche Tätigkeiten
im Kanzleidienst erbringen. Dabei war die Justizangestellte S3xxxxxx ebenso wie die
Klägerin in der Familienabteilung tätig. Dies trifft für die Justizangestellte B2xxxxxx zwar
nicht zu, es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Aufgaben
und Anforderungen des Kanzleidienstes in der Familienabteilung von dem
Kanzleidienst in der Verwaltungsabteilung derart unterscheiden, dass der
Justizangestellten B2xxxxxx aus tatsächlichen Gründen die Tätigkeiten der Klägerin
nicht hätten zugewiesen werden können. Auch rechtlich bestand für das beklagte L1xx
die Möglichkeit, die ausfallenden Mitarbeiterinnen B2xxxxxx und S3xxxxxx in den
Arbeitsbereich der Klägerin umzusetzen (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 7 AZR
665/00 -, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y unter II. 1. der Entscheidungsgründe). Dies war
dem beklagten L1xx im Wege des Direktionsrechts möglich. Die Klägerin war ebenso
wie die Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx in die Vergütungsgruppe VII der
Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Dem sogenannten Grundsatz der Gleichwertigkeit der
Vertretung wäre genüge getan.
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Zu Recht weist die Klägerin jedoch darauf hin, dass damit der ursächliche
Zusammenhang zwischen der Vollzeitarbeit der Klägerin und den Teilzeittätigkeiten der
Justizangestellen B2xxxxxx und S3xxxxxx nicht hinreichend dargelegt ist.
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Die bloße fachliche Austauschbarkeit ist nämlich zur Darlegung des erforderlichen
ursächlichen Zusammenhangs im Falle der mittelbaren Vertretung nicht ausreichend
(BAG, Urteil vom 25.08.2004 – 7 AZR 32/04 -, unter III. 2. der Entscheidungsgründe).
Der notwendige ursächliche Zusammenhang wird dadurch nicht hergestellt. Vielmehr ist
eine konkrete Dar-legung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte
umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als
Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerinnen ansehen zu können (BAG, Urteil vom
10.03.2004 – 7 AZR 402/03 -, NZA 2004, Seite 925, unter III. 1. der
Entscheidungsgründe; BAG, Urteil vom 25.08.2004 – 7 AZR 32/04 -, unter III. 2. der
Entscheidungsgründe). Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass das beklagte L1xx
unter Berücksichtigung des Ausfalls der Mitarbeiterinnen B2xxxxxx und S3xxxxxx die
organisatorischen Überlegungen hätte offen legen müssen, die es veranlasst haben, sie
– die Klägerin – gerade mit den Tätigkeiten zu betrauen, für die sie durchgängig
eingesetzt worden ist. Hierzu reicht der Vortrag des Dienstherrn, im Falle des
Dienstantritts der bisher ausgefallenen Mitarbeiterinnen wären diese auf dem
Arbeitsplatz der Klägerin eingesetzt worden, nicht aus. Eine nicht organisatorisch
begründete Zuordnung einer Vertretung führt nämlich zur Umgehung des
Kündigungsschutzes. Entsprechend der Rechtsauffassung der Klägerin hat sich das
beklagte L1xx vom Sachgrund der Vertretung gelöst und den Grund der von ihr zu
erledigenden Arbeiten letztlich mit einem allgemeinen Bedarf in dem Gesamtgefüge des
Kanzleibereichs bei dem Amtsgericht B1xxxx erläutert. Eine solche gesamtheitliche
Betrachtung im Rahmen einer Gesamtschau kann jedoch für die Beurteilung des
sachlichen Grundes im Falle der mittelbaren Vertretung nicht allein maßgelblich sein,
jedenfalls nicht in dem Sinne, dass durch die Inanspruchnahme von Beurlaubungen
durch die Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx in dem Gesamtgefüge des
Kanzleibetriebs des Amtsgerichts B1xxxx ein Vertretungsbedarf entstanden ist, der
unabhängig von einer konkreten Zuordnung von bestimmten Tätigkeiten vorübergehend
durch den Einsatz der Klägerin in der Familienabteilung aufzufangen war. Nicht
ausgeschlossen werden kann insbesondere, dass das beklagte L1xx bei der
Amtsgericht B1xxxx eine sogenannte Personalreserve vorhält und zur Deckung von
Vertretungsbedürfnissen sowohl befristet als auch unbefristet eingestellte Arbeitnehmer
einsetzt. In diesem Fall hätte es jedenfalls zur Rechtfertigung der Befristung eines
Vortrags einer am Sachgrund der Vertretung orientierten Konzeption bedurft, um
ausschließen zu können, dass der Befristungsgrund nicht nur vorgeschoben und die
Befristung damit sachwidrig ist (BAG, Urteil vom 20.01.1999 – 7 AZR 640/95 – NZA
1999, Seite 928, 931).
50
Zur Begründung der gegenteiligen Auffassung kann sich das beklagte L1xx auch nicht
auf die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -, AP Nr. 228
zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag) berufen. Es hat hierzu zwar zweitinstanzlich
vertiefend vorgetragen, hätten die Justizangestellten B2xxxxx und S3xxxx im Zeitraum
der streitgegenständlichen Befristung vom 26.03.2004 im Dienst gestanden, so wären
sie mit den von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben beschäftigt worden. Soweit
die vertretenen Angestellten nicht beurlaubt gewesen wären, hätte für die Beschäftigung
der Klägerin im Kanzleidienst kein Bedarf bestanden. Hierzu vertritt das beklagte L1xx
die Auffassung, eine solche hypothetische Umsetzungsentscheidung könne bei einer
51
mittelbaren Vertretung als Rechtfertigung der Organisationsentscheidung des
Arbeitgebers angesehen werden. Richtig ist, dass das Bundesarbeitsgericht in dem von
dem beklagten L1xx zitierten Urteil vom 21.02.2001 (- 7 AZR 107/00 -, NZA 2001, Seite
1069) unter 5. der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, dass es für die Feststellung des
erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem vorübergehenden Ausfall eines
Mitarbeiters und der Einstellung einer Ersatzkraft eines Entschlusses des Arbeitgebers,
den ausfallenden Mitarbeiter in den von der Vertretungskraft wahrzunehmenden
Arbeitsbereich umzusetzen, nicht bedürfe. Auch müsse ein solcher Beschluss nicht
bereits greifbare Formen angenommen haben oder durch objektive Tatsachen
dokumentiert sein. Die Konzeption des Arbeitgebers, wie anlässlich des zeitweiligen
Ausfalls des Mitarbeiters die Arbeitsaufgaben umzuverteilen sind, könne auch darin
bestehen, dem zu vertretenden Beschäftigten einen neuen Aufgabenbereich
zuzuordnen, von ihrer tatsächlichen Umsetzung aber abzusehen. Dies stellt jedoch
entgegen der Auffassung des beklagten L2xxxx noch nicht die Darlegung eines
Organisationskonzeptes dar. Anders, als das beklagte L1xx meint, kann auch nicht auf
eine vom Arbeitgeber vorzutragende Konzeption schlechthin verzichtet werden,
vielmehr kann lediglich von deren tatsächlicher Umsetzung abgesehen werden. Dem
gemäß hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 25.08.2004 (a.a.O.) auch
ausdrücklich klargestellt, dass die Darlegung der fachlichen Austauschbarkeit allein
nicht ausreichend ist. Seitens des beklagten L2xxxx liegt aber keine konkrete Darlegung
dazu vor, wie die anfallende Arbeit hätte umorganisiert werden können, um die
Aushilfskraft zumindest mittelbar auch als Vertreterin der zu vertretenden
Arbeitnehmerinnen ansehen zu können. Das beklagte L1xx räumt vielmehr ein, dass ein
konkretes organisatorisches Konzept nachträglich nicht vorgelegt werden kann. Es
beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Justizangestellten B2xxxxxx und
S3xxxxxx wären im Falle ihrer Dienstaufnahme mit denjenigen Arbeiten betraut worden,
die die Klägerin ausgeübt hat. Dieses Vorbringen rechtfertigt für sich genommen keine
Beweisaufnahme. Es hätte vielmehr durch Tatsachenvortrag über ein
Organisationskonzept untermauert werden müssen. Wenn auch eine hypothetische
Umsetzungsentscheidung bzw. Einsatzentscheidung im Falle der mittelbaren Vertretung
genügen kann, so darf das Vertretungskonzept selbst, das einer hypothetischen
Umsetzungsentscheidung zugrunde gelegt wird, kein bloß hypothetisches sein.
Zu Unrecht berufen sich das beklagte L1xx und das Arbeitsgericht in seinem Urteil auch
auf das Urteil Bundesarbeitsgerichts vom 15.08.2001 – 7 AZR 263/00 – (AP Nr. 5 zu §
21 BerzGG = NZA 2002, Seite 85). Danach bedarf die Darlegung des
Kausalzusammenhangs beim Sachgrund der Vertretung zwar nicht zwingend des
Vortrags eines Vertretungskonzeptes, vielmehr kann sich der erforderliche
Kausalzusammenhang auch aus anderen Umständen ergeben. Diese Umstände sieht
das beklagte L1xx – soweit ersichtlich – darin, dass die vertretenen Justizangestellten
B2xxxxxx und S3xxxxxx im Arbeitsvertrag der Klägerin ausdrücklich benannt und mit
anforderungsgleichen Aufgaben beschäftigt worden wären. Gleichwohl sind hier ohne
die Darlegung eines detaillierten Vertretungskonzeptes die unstreitigen Umstände nicht
ausreichend, um den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Beurlaubung
der Justizangestellten B2xxxxxx und S3xxxxxx und der befristeten Einstellung bzw. der
Vertragsverlängerung der Klägerin zu bejahen. Die Klägerin hat zwar nicht bestritten,
dass es dem beklagten L1xx tatsächlich und rechtlich möglich gewesen wäre, die im
Arbeitsvertrag genannten "Vertretenen" auf ihren Arbeitsplatz umzusetzen. Das
Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Urteil vom 25.08.2004 – 7 AZR 32/04 – unter III. 2.
der Entscheidungsgründe ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Austauschbarkeit
der Arbeitnehmer zur Darlegung des notwendigen ursächlichen Zusammenhangs nicht
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ausreichend ist. Es ist vielmehr eine konkrete Darlegung dessen, wie die Arbeit hätte
umorganisiert werden können, erforderlich, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar
noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerinnen ansehen zu können,
insbesondere auch deswegen, um den Sachgrund der Vertretung von anderen
Sachgründen abgrenzen zu können, etwa der Inanspruchnahme vorübergehend
freiwerdender Haushaltsmittel zur befristeten Einstellung von Mitarbeitern. Diese
Darlegung muss sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beziehen.
II.
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Ob die von den Parteien am 26.13.2004 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages
auch deshalb unwirksam ist, weil das beklagte L1xx den zuständigen Personalrat nicht
ordnungsgemäß beteiligt hat, kann dahin gestellt bleiben.
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III.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach hat das beklagte
L1xx als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
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Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
zugelassen worden.
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Reinhart
Seppelfricke
Göersmeier
58
/Go.
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