Urteil des LAG Hamm vom 19.09.2008

LArbG Hamm: vertrauensperson, arbeitsgericht, stimmabgabe, die post, wähler, wahlergebnis, schutzwürdiges interesse, wahlunterlagen, wahlberechtigung, wahlgeheimnis

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 53/08
Datum:
19.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 53/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 BV 290/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABN 97/08
Schlagworte:
Wahl der Schwerbehindertenvertretung; Nichtigkeit; Anfechtbarkeit;
Anfechtungsbefugnis; richtige Antragstellung; Wahlmanipulation;
Grundsatz der geheimen Wahl; gerichtliche Nachprüfung des
Wahlverhaltens; Briefwahl; Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe;
Einschaltung von Boten;
Normen:
§ 94 Abs. 6 SGB IX, § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG, §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2,
Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchwbVWO
Leitsätze:
Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt, dass das Wahlverhalten
der Wähler weder durch Zeugenvernehmung noch durch eidesstattliche
Versicherung gerichtlich nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch bei der
Wahl der Schwerbehindertenvertretung.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.2008 - 8 BV 290/06 - abgeändert.
Die am 24.11.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführte Wahl zur
Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.2008 - 8 BV 290/06 -
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
A
2
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten.
3
Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 5. des vorliegenden Verfahrens, betreibt in D1
mehrere Seniorenheime. Im Herbst des Jahres 2006 wurde im Betrieb der Arbeitgeberin
turnusmäßig die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten durchgeführt. Es
wurde ein Wahlvorstand bestellt, der am 12.10.2006 das Wahlausschreiben (Bl. 17
f.d.A.) herausgab. Hiernach fand die Wahl der Schwerbehindertenvertretung am
24.11.2006 statt. Nach Ziffer 7. des Wahlausschreibens vom 12.10.2007 war die
schriftliche Stimmabgabe vorgesehen. Der Sitz des Wahlvorstandes und das Wahllokal
für die Schwerbehindertenvertretung befand sich im Seniorenheim Tagespflege D1-M2,
B1 1-3, 89012 D1. Nach hier waren alle Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige
Erklärungen zu richten. Auf die weiteren Bestimmungen des Wahlausschreibens vom
12.10.2006 wird Bezug genommen.
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Zum Zeitpunkt der Wahl waren im Betrieb der Arbeitgeberin 53 wahlberechtigte
schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Auf die von der Arbeitgeberin zur Verfügung
gestellte Liste über die wahlberechtigten schwerbehinderten Mitarbeiter (Bl. 55 d.A.), die
vom Wahlvorstand bei der Stimmauszählung benutzt wurde, wird Bezug genommen.
5
Aufgrund des Beschlusses des Wahlvorstands vom 09.11.2006 (Bl. 38 d.A.) wurden die
gefertigten Wahlunterlagen am 09.11.2006 und am 13.06.2006 per Post an die
Wahlberechtigten versendet.
6
Unter Ziffer 2. des Beschlusses vom 09.11.2006 (Bl. 38 d.A.) heißt es:
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"Die verschlossene Wahlurne wird im SH M2 (Tagespflege), bis zum 24.11.2006,
hinterlegt. Die Wahlurne wird verschlossen im Schrank des Büros der
Tagespflege aufbewahrt. Die eingegangenen Wahlunterlagen werden von einem
Mitglied des Wahlvorstandes im Beisein eines Zeugen in die Wahlurne
eingeworfen, bei Verhinderung ist dies auch durch Herrn W5 unter Hinzuziehung
eines Zeugen (Herrn K4, Frau P2 oder Frau H2) möglich."
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Entsprechend Ziffer 2. des Beschlusses vom 09.11.2006 wurde bei Eingang der
schriftlichen Wahlunterlagen beim Wahlvorstand verfahren. Eingehende Briefe wurden
vom Wahlvorstandsvorsitzenden, dem Beteiligten zu 4., oder dem Wahlhelfer W5 unter
Zeugen in die Wahlurne eingeworfen. Hierüber verhält sich auch der Beschluss des
Wahlvorstands zu Ziffer 1. vom 23.11.2006 (Bl. 37 d.A.).
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Am Wahltag, dem 24.11.2006, übten zwei wahlberechtigte schwerbehinderte
Mitarbeiter, nämlich die Beteiligten zu 1. und zu 2., ihr Wahlrecht persönlich im
Wahllokal Seniorenheim D1-M2 aus. Die übrigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, unter
ihnen die Mitarbeiterinnen M5 V2, C3 J1, A2 M6, J2 M7 sowie der Mitarbeiter R1 M1, der
Antragsteller und Beteiligte zu 3., hatten von der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch
gemacht. Am Wahltag erschien die Leiterin der Personalabteilung der Arbeitgeberin
gegen 9.50 Uhr im Wahllokal Seniorenheim D1-M2 und übergab dem Wahlvorstand fünf
Briefwahlunterlagen der genannten fünf Mitarbeiter, die in der Zentrale der Arbeitgeberin
eingegangen waren, obgleich sie per Aufkleber an das Wahllokal Seniorenheim D1-M2
gerichtet waren. Diese fünf Briefwahlunterlagen waren bei der Übergabe durch die
Personalleiterin an den Wahlvorstand unversehrt. Auf ihnen befand sich ein
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Poststempel mit dem Datum 17.11.2006. Auf welchem Wege und in welcher Weise
diese fünf Briefwahlunterlagen in die Zentrale der Arbeitgeberin gelangt waren, konnte
nicht geklärt werden. Auf den Anhang der Niederschrift zur Wahl der Vertrauensperson
des Schwerbehinderten vom 24.11.2006 (Bl. 36 d.A.) wird Bezug genommen.
Nach der öffentlichen Stimmauszählung vom 24.11.2006 (Niederschrift Bl. 35 d.A.)
wurden insgesamt 42 Stimmen abgegeben. Vom Wahlvorstand wurden zwei Stimmen –
bei einer Stimme fehlte der Wahlausweis, ein weiterer Wahlberechtigter hatte zwei Mal
gewählt - sowie die fünf von der Personalleiterin der Arbeitgeberin abgegebenen
Briefwahlstimmen für ungültig erklärt. Von den 35 gültigen Stimmen entfielen bei der
Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten 24 Stimmen auf den Beteiligten zu
4., sechs Stimmen auf die Mitarbeiterin K5 und fünf Stimmen auf den Mitarbeiter C1, den
Beteiligten zu 2..
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Bei der Wahl des Stellvertreters der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen entfielen 24 Stimmen auf den Beteiligten zu 4., 23 Stimmen auf die
Mitarbeiterin K5, 10 Stimmen auf die Mitarbeiterin S9, neun Stimmen auf den Mitarbeiter
Z1 und sechs Stimmen auf den Mitarbeiter C1, den Beteiligten zu 2..
12
Der Wahlvorstand stellte danach fest, dass zur Vertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen der Mitarbeiter K8, der Beteiligte zu 4., und als
Stellvertreter die Mitarbeiterin K5, die Mitarbeiterin S9 und der Mitarbeiter Z1 gewählt
waren. Das Wahlergebnis wurde am 27.11.2006 (Bl. 19 d.A.) bekannt gemacht.
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Da der Beteiligte zu 2. über das Wahlergebnis überrascht war, erkundigte er sich bei
anderen wahlberechtigten schwerbehinderten Mitarbeitern über ihr Wahlverhalten.
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Mit dem am 08.12.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag leiteten die
Antragsteller zu 1. bis 3. das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit dem sie im Wege
eines Feststellungsantrags die Unwirksamkeit der Wahl der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten geltend machten.
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Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Wahl vom 24.11.2006 sei
anfechtbar und unwirksam, weil gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden
sei. Insbesondere habe der Wahlvorstand die fünf rechtzeitig beim Wahlvorstand
eingegangenen Briefwahlunterlagen nicht für ungültig erklären dürfen. Die
Stimmabgabe dieser fünf Briefwähler sei ordnungsgemäß erfolgt. Die
Briefwahlunterlagen seien rechtzeitig beim Wahlvorstand nämlich noch am 24.11.2006
vor Schluss der Stimmabgabe unversehrt beim Wahlvorstand abgegeben worden.
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Die Antragsteller haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass das
Wahlergebnis nicht zutreffend sei, es müsse von einer Manipulation an den
Wahlunterlagen ausgegangen werden. Hierzu haben sie behauptet, es hätten mehr als
fünf wahlberechtigte schwerbehinderte Mitarbeiter, nämlich die im Schriftsatz vom
13.02.2007 (Bl. 31 d.A.) 15 namentlich benannten Mitarbeiter von ihrem Stimmrecht
Gebrauch gemacht und ihre Stimme dem Beteiligten zu 2. gegeben. Dies hätten sie
nach Durchführung der Wahl gegenüber dem Beteiligten zu 2. erklärt und auch an Eides
statt versichert. Auf die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin H3 (Bl. 61 d.A.)
und der Mitarbeiterin S10 (Bl. 66 d.A.) wird Bezug genommen.
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Die Antragsteller haben schließlich die Auffassung vertreten, die Verstöße hätten auch
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Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt. Wenn der Beteiligte zu 2. mindestens 15
Stimmen auf sich vereinigen würde, zehn Stimmen mehr als ausgezählt, könnten sie bei
dem gewählten Beteiligten zu 4. fehlen, dieser hätte dann nämlich nur 14 Stimmen.
Die Antragsteller haben im Anhörungstermin vom 20.02.2008, zu dem der Beteiligte zu
1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin zum 31.01.2008
nicht erschienen war, beantragt,
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festzustellen, dass die am 24.11.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten
Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten unwirksam ist.
20
Die gewählte Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
22
Sie hat die Auffassung vertreten, das Anfechtungsrecht des Beteiligten zu 1. sei
erloschen, allein zwei Antragsteller könnten die Wahl nicht anfechten. Die behauptete
Wahlmanipulation werde bestritten. Bereits die vom Arbeitsgericht durchgeführte
Beweisaufnahme sei nicht zulässig gewesen. Sie verstoße gegen das Wahlgeheimnis,
weil dadurch Rückschlüsse auf das Wahlverhalten anderer wahlberechtigter
Arbeitnehmer möglich gewesen seien.
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Eine Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten komme auch
nicht deshalb in Betracht, weil fünf Briefwahlstimmen für ungültig erklärt worden seien.
Zu Recht habe der Wahlvorstand entschieden, dass die fünf von der Personalleiterin
über gegebenen Stimmen nicht gewertet würden. Hierin liege kein Verstoß gegen
wesentliche Wahlvorschriften. Diese fünf Briefwahlstimmen seien zu Recht für ungültig
erklärt worden, weil sie in der Zentrale der Arbeitgeberin eingegangen seien.
Briefwahlumschläge seien nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Wahlordnung zur
Schwerbehindertenvertretung nur dann mitzuzählen, wenn sie beim Wahlvorstand per
Post eingingen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Eine Übergabe durch einen Dritten
könne wirksam nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 SchwbVWO erfolgen.
Dem Wahlvorstand sei durch die betroffenen Absender nicht mitgeteilt worden, dass die
Wahlbriefe durch die Personalleiterin M8 übergeben werden würden. Dass die
betreffenden Absender eine Übergabe durch die Zeugin M8 gewollt hätten, sei
auszuschließen.
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Die Unwirksamkeit der Wahl vom 24.11.2006 ergebe sich auch nicht aus einer
behaupteten Manipulation. Der Wahlvorstand habe keine Briefwahlstimmen manipuliert.
Der Vorwurf, Wahlunterlagen zu seinen Gunsten manipuliert zu haben, weise der
Beteiligte zu 4. entschieden zurück. Dass 15 Wahlberechtigte ihre Stimmen per
Briefwahl dem Beteiligten zu 2. gegeben hätten, müsse bestritten werden. Im Übrigen
seien eidesstattliche Versicherungen der wahlberechtigten Mitarbeiter ohnehin nicht zu
verwerten.
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Darüber hinaus hätte ein etwaiger Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO
keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt. Selbst wenn fünf
Briefwahlunterlagen zu Gunsten des Beteiligten zu 2. gewertet werden würden, hätte
dieser allenfalls 10 Stimmen auf sich vereinigen können; auf den Beteiligten zu 4. wären
dann immer noch 19 Stimmen entfallen.
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Im Anhörungstermin vom 08.08.2007 hat das Arbeitsgericht Beweis erhoben über das
Wahlverhalten von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern. Auf das Protokoll des
Anhörungstermins beim Arbeitsgericht vom 08.08.2007 (Bl. 69 ff.d.A.) wird Bezug
genommen.
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Durch Beschluss vom 20.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Antragsteller
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Antrag unzulässig geworden
sei, weil der Antragsteller zu 1. aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin
ausgeschieden sei und durch sein Nichterscheinen im Anhörungstermin vom
20.02.2007 zu erkennen gegeben habe, dass er die Wahlanfechtung nicht mehr
mittrage.
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Gegen den den Antragstellern am 17.03.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen
Gründe ergänzend Bezug genommen wird, haben die Antragsteller am 17.04.2008
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
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Die Antragsteller sind der Auffassung, dass das Anfechtungsrecht nicht erloschen sei.
Entscheidend sei, dass bei Antragstellung die Mindestanzahl der
anfechtungsberechtigten Mitarbeiter vorhanden gewesen sei. Auch durch sein
Nichterscheinen im Anhörungstermin vom 20.02.2008 habe der Beteiligte zu 1. nicht zu
erkennen gegeben, dass er die Anfechtung nicht mehr mittrage. Er, der Beteiligte zu 1.,
sei nämlich am 20.02.2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, und zwar durchgehend
seit dem 08.01.2008. Er habe den Anfechtungsantrag weder zurückgenommen noch
widerrufen. Das Interesse, das Verfahren fortzusetzen, bestehe auch für den Beteiligten
zu 1. fort. Auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1.
und der Arbeitgeberin zum 31.01.2008 ändere hieran nichts.
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Die Antragsteller haben ferner die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht hätte dem
Antrag stattgeben müssen. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe nämlich ergeben,
dass mindestens neun wahlberechtigte schwerbehinderte Mitarbeiter, unter anderem
diejenigen, deren Stimmen zu Unrecht vom Wahlvorstand für ungültig erachtet worden
seien, den Beteiligten zu 2. gewählt hätten. Hierin liege ein schwerwiegender
Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit führe. Mindestens müsse davon ausgegangen
werden, dass das Wahlergebnis durch den Beteiligten zu 4. manipuliert worden sei.
Dem Beteiligten zu 4. sei klar gewesen, dass es sich bei den Wählern der fünf nicht
gewerteten Stimmen um enge Kollegen des Beteiligten zu 2. gehandelt habe. Allein aus
diesem Grunde seien die fünf Briefwahlunterlagen, die von der Personalleiterin am
Wahltag noch vor Schluss der Stimmabgabe abgegeben worden seien, nicht gewertet
worden seien. Im Zusammenhang mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen
könne nur davon ausgegangen werden, dass die Wahl zur Vertrauensperson der
Schwerbehinderten vom 24.11.2006 in schwerwiegender Weise manipuliert worden sei.
31
Die Antragsteller, die im Termin vor der Beschwerdekammer erklärt haben, mit dem
vorliegenden Feststellungsantrag habe sowohl die Nichtigkeit der Wahl vom 24.11.2006
wie auch die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden sollen, beantragen,
32
den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.02.2008 – 8 BV 290/06 -
abzuändern und
33
festzustellen, dass die am 24.11.2006 im Betrieb der Arbeitgeberin
durchgeführte Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten unwirksam
34
ist,
hilfsweise die Wahl vom 24.11.2006 zur Vertrauensperson der
Schwerbehinderten für unwirksam zu erklären.
35
Der Beteiligte zu 4. beantragt,
36
die Beschwerde zurückzuweisen.
37
Er ist der Auffassung, die Wahl vom 24.11.2006 sei weder anfechtbar noch nichtig. Das
Arbeitsgericht habe über das Wahlverhalten der wahlberechtigten schwerbehinderten
Mitarbeiter schon keine Beweisaufnahme durchführen dürfen. Dies stelle nämlich einen
Verstoß gegen das Wahlgeheimnis dar, weil dadurch Rückschlüsse auf das
Wahlverhalten anderer Wähler möglich seien.
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Es liege auch keine Manipulation des Wahlergebnisses durch den Beteiligten zu 4. vor.
Er, der Beteiligte zu 4., habe keine Möglichkeit gehabt, die Stimmabgabe zu
manipulieren. Dies sei erstinstanzlich ausführlich vorgetragen worden.
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Im Übrigen komme eine Anfechtung der Wahl vom 24.11.2006 auch nicht deshalb in
Betracht, weil der Wahlvorstand die ihm durch die Personalleiterin am Wahltag
übergebenen fünf Wahlbriefe nicht als gültig gewertet habe. Hierin liege kein Verstoß
gegen wesentliche Wahlvorschriften. Die betreffenden fünf Wahlbriefe seien nicht auf
die durch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO vorgeschriebene Weise an den
Wahlvorstand gelangt. Voraussetzung für die gültige Stimmabgabe sei, dass die
betreffenden Wahlbriefe mit der Post beim Wahlvorstand eingegangen seien. Damit
werde sichergestellt, dass schon der Anschein einer Manipulation ausgeschlossen sei,
weil zwischen Aufgabe des Wahlbriefes zur Post und bei Eingang bei dem
Wahlvorstand mit der Post nach aller Lebenserfahrung ausgeschlossen werden könne,
dass Dritte auf die Wahlunterlagen zugreifen könnten. Genau das sei aber nicht mehr
gewährleitet, wenn – wie im vorliegenden Fall – die zutreffend an den Wahlvorstand im
Seniorenheim D1-M2 adressierten Wahlbriefe über die Zentrale und das Postfach der
Personalleiterin in den Räumen der Hauptverwaltung der Arbeitgeberin an den
Wahlvorstand gelangt seien. Insoweit liege nahe anzunehmen, dass ein unbefugter
Dritter die in D1-M2 eingegangenen Wahlbriefe zur Hauptverwaltung gebracht habe,
also Zugriff auf die Wahlunterlagen gehabt habe. Durch die Übergabe der fünf
Briefwahlunterlagen durch die Personalleiterin M8 an den Wahlvorstand seien diese
nicht auf vorgeschriebenem Wege an den Wahlvorstand gelangt. Die Übergabe durch
einen Dritten könne nämlich wirksam nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4
SchwbVWO erfolgen. Dem Wahlvorstand sei durch die Absender nicht mitgeteilt
worden, dass die Wahlbriefe durch die Zeugin M8 übergeben werden würden. Nach
dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die
Absender keine Übergabe durch die Zeugin M8 gewollt hätten.
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Darüber hinaus könne auch nicht angenommen werden, dass ein etwaiger Verstoß
gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO Auswirkungen auf das Wahlergebnis
gehabt hätte. Selbst wenn fünf weitere Stimmen zu Gunsten des Beteiligten zu 2.
gewertet worden wären, wäre der gewählte Vertrauensmann der Schwerbehinderten,
der Beteiligte zu 4., immer noch der gewählte Schwerbehindertenvertreter.
41
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
42
Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B
43
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist begründet, soweit sie die Anfechtung der
Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom 24.11.2006 geltend machen.
Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde unbegründet.
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I.
45
Die von den Antragstellern im Beschwerderechtszug gestellten Anträge sind zulässig.
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1. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a Nr. 3 a, 80 ArbGG i.V.m. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB
IX. Zwischen den Beteiligten ist nämlich eine Angelegenheit nach § 94 SGB IX streitig.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG in der seit dem
01.07.2001 geltenden Fassung ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den
§§ 94, 95, 139 SGB IX. Dazu gehört auch das in § 94 Abs. 6 SGB IX genannte
Verfahren über die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (BAG,
11.11.2003 – AP SGB IX § 94 Nr. 1).
47
2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus den §§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX
i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
48
Die Wahl wurde von drei Wahlberechtigten, nämlich den Antragstellern zu 1. bis 3.,
angefochten, § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
49
Bei den drei Antragstellern handelt es sich um schwerbehinderte Menschen, die zum
Zeitpunkt der Wahl am 24.11.2006 in dem Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt waren.
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Zwar ist die Wahlberechtigung des Antragstellers zu 1. durch sein Ausscheiden aus
dem Betrieb der Arbeitgeberin zum 31.01.2008 entfallen, weil er seit diesem Zeitpunkt
dem Betrieb nicht mehr angehört. Damit endete mit Ablauf des 31.01.2008 auch die
Wahlberechtigung zur Schwerbehindertenvertretung.
51
Der während eines Wahlanfechtungsverfahrens eintretende Verlust der
Wahlberechtigung des Antragstellers zu 1. hat aber ebenso wenig wie sein Ausbleiben
im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht vom 20.02.2008 die Unzulässigkeit der
Wahlanfechtung zur Folge. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden
Arbeitnehmers muss nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein. Ein späterer Wegfall
der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb nimmt dem Arbeitnehmer
die Anfechtungsbefugnis nicht. Nur wenn sämtliche die Wahl anfechtenden
Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheiden, führt dies zur Unzulässigkeit des Antrags,
da für die Fortführung des Wahlanfechtungsverfahrens in diesem Fall kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht (BAG, 14.12.1986 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 13;
BAG, 15.02.1989 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 17; BAG, 16.11.2005 – AP SGB IX § 94
Nr. 4; Neumann/Pahlen/Majerski/Pahlen, SGB IX, 11. Aufl., § 94 Rn. 42 m.w.N.).
52
Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Nach Durchführung der Wahl vom
24.11.2006 ist lediglich die Wahlberechtigung des Antragstellers zu 1. entfallen. Die
Antragsteller zu 2. und 3. sind nach wie vor im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigte
53
schwerbehinderte Menschen und damit zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung
wahlberechtigt. Der spätere Wegfall der Wahlberechtigung allein des Antragstellers zu
1. beseitigt aber nicht die Anfechtungsbefugnis aller drei Antragsteller.
3. Auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden
Beschlussverfahrens ist gegeben. Es ist auch nicht allein durch die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Arbeitgeberin und auch
nicht durch das bloße Ausbleiben des Antragstellers zu 1. im Termin beim Arbeitsgericht
vom 20.02.2008 entfallen. Der Antragsteller zu 1. hat mit der Beschwerdeschrift vielmehr
deutlich gemacht, dass er nach wie vor am vorliegenden Beschlussverfahren und der
Geltendmachung der Unwirksamkeit der Wahl vom 24.11.2006 festhält. Sein
Ausbleiben im Termin beim Arbeitsgericht vom 20.02.2008 ist lediglich auf eine
Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen gewesen. Hieraus ergibt sich, dass nach wie vor
sämtliche drei Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der erstrebten
Erklärung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl haben.
54
4. Der Anfechtbarkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom
24.11.2006 steht auch nicht die Versäumung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des §
19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG entgegen.
55
Unstreitig ist das vorliegende Beschlussverfahren mit Schriftsatz vom 08.12.2006,
eingegangen beim Arbeitsgericht am 08.12.2006, von den Antragstellern innerhalb der
zweiwöchigen Antragsfrist nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 27.11.2006
eingeleitet worden.
56
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der in der Antragsschrift vom 08.12.2006
angekündigte und auch später beim Arbeitsgericht gestellte Antrag als
Nichtigkeitsantrag zu verstehen wäre, ergibt sich hieraus nicht, dass die Antragsteller
die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG versäumt hätten.
57
Zwar muss ein Antrag, mit dem eine Wahl des Betriebsrats oder der Vertrauensperson
der Schwerbehinderten angefochten werden soll, dahin gehen, die Wahl für unwirksam
zu erklären (vgl. BAG, 05.05.2004 – AP BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG, 13.10.2004 –
AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1). Der beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 08.12.2006
angekündigte und im Anhörungstermin beim Arbeitsgericht gestellte Antrag stellt
demgegenüber einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 24.11.2006
dar.
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Hieraus ergibt sich aber nicht, dass das Arbeitsgericht lediglich über die Nichtigkeit der
Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom 24.11.2006 entscheiden durfte
und entschieden hat. Der bloße Wortlaut eines Antrags ist nämlich nicht für den Umfang
des Rechtsschutzbegehrens allein entscheidend. Insbesondere kann nicht davon
ausgegangen werden, dass aufgrund des angekündigten und gestellten Antrags der
Antragsteller lediglich über die Nichtigkeit der Wahl der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten vom 24.11.2006 entschieden werden sollte. Dies ergibt die
Auslegung des erstinstanzlich angekündigten und gestellten Antrags.
59
Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind nämlich Anträge mit dem
Inhalt, eine Wahl für unwirksam zu erklären, in aller Regel dahin auszulegen, dass die
Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, das heißt sowohl der Nichtigkeit als auch
der Anfechtbarkeit, überprüft werden soll (BAG, 24.01.1964 – AP BetrVG § 3 Nr. 6; BAG,
60
28.04.1964 – AP BetrVG § 4 Nr. 3; BAG, 22.10.1981 – 6 ABR 1/83 – n.v.; LAG München,
01.12.1999 – 7 TaBV 42/99 – n.v.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,
BetrVG, 24. Aufl., § 19 Rn. 9; GK/Kreutz, BetrVG, 8. Aufl., § 19 Rn. 91; ErfK/Eisemann, 8.
Aufl., § 19 BetrVG Rn. 10 m.j.w.N.). Zwar ist die Beschränkung eines Antrags auf die
bloße Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl grundsätzlich zulässig. Im
Zweifel ist aber davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit einer Wahl unter allen
rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht werden soll. Die Antragsteller haben mit
dem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren mindestens auch die
Anfechtbarkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten geltend gemacht.
Dies ergibt sich bereits aus der Antragschrift vom 08.12.2006. Bereits vor dem
angekündigten Antrag heißt es in der Antragschrift auf Seite 1 "wegen Wahlanfechtung".
In der Antragsbegründung ist ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Wahl zur
Vertrauensperson der Schwerbehinderten "anfechtbar" ist, weil gegen wesentliche
Wahlvorschriften verstoßen worden sei. Auch das Arbeitsgericht hat den
Feststellungsantrag, mit dem normalerweise die Nichtigkeit einer Wahl geltend gemacht
wird, als Anfechtungsantrag verstanden, sonst hätte das Arbeitsgericht die
Anfechtungsbefugnis nicht zu prüfen brauchen. Im Anhörungstermin vor der
Beschwerdekammer haben die Antragsteller zudem ihr Begehren klargestellt.
II.
61
Die Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Lediglich soweit die
Antragsteller die Nichtigkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten
geltend machen, musste die Beschwerde der Antragsteller als unbegründet
zurückgewiesen werden.
62
1. Die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom 24.11.2006 ist nicht
nichtig.
63
Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl oder einer Wahl der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen
allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen
worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr
vorliegt (BAG, 22.03.2000 – AP AÜG § 14 Nr. 8; BAG, 19.11.2003 – AP BetrVG 1972 §
19 Nr. 54; BAG, 21.07.2004 – AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15; Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 4;
Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 39; GK/Kreutz, a.a.O., § 19
Rn. 132; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 19 BetrVG Rn. 15 m.w.N.). Die Nichtigkeit einer Wahl
ist nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen; erforderlich ist insoweit sowohl ein
offensichtlicher als auch besonders grober Verstoß gegen wesentliche
Wahlvorschriften.
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a) Ein Nichtigkeitsgrund in diesem Sinne konnte bei den von den Antragstellern
vorgetragenen Verstößen gegen Wahlvorschriften anlässlich der Wahl der
Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom 24.11.2006 nicht angenommen werden.
Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller im vorliegenden Verfahren rügen, dass fünf
Briefwahlstimmen vom Wahlvorstand bei der Auszählung der Stimmen als ungültig
gewertet worden sind. Soweit die Antragsteller insoweit rügen, der Wahlvorstand habe
gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 N. 3 SchwbVWO verstoßen, würde ein derartiger Verstoß
allenfalls zur Anfechtbarkeit der Wahl, nicht aber zur Nichtigkeit der Wahl führen. Die
bloße Verletzung von wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren führt nämlich
regelmäßig zur Anfechtbarkeit einer Wahl. Auch der Ausschluss bestimmter Mitarbeiter
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von Wahlen hat regelmäßig nicht die Nichtigkeit einer Wahl zur Folge. Dies gilt erst
recht, wenn lediglich die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Soweit der Wahlvorstand fünf Briefwahlstimmen deshalb nicht als gültig gewertet hat,
weil sie nicht auf direktem Wege durch die Post bei ihm, dem Wahlvorstand,
eingegangen sind, liegt jedenfalls ein besonders grober Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz
1 Nr. 3 SchwbVWO nicht vor.
b) Die Nichtigkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom
24.11.2006 kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Antragsteller von
einer Manipulation des Wahlergebnisses vom 24.11.2006 ausgehen.
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Richtig ist zwar, dass die Nichtigkeit einer Wahl angenommen werden kann, wenn
feststeht, dass das Wahlergebnis offensichtlich gefälscht ist und die
Betriebsangehörigen mit einem jederzeitigen Nichtigkeitsantrag oder einer
entsprechenden Einwendung in einem anderen betriebsverfassungsrechtlichen Streit
rechnen müssen. Von einer derartigen offensichtlichen Wahlfälschung kann im
vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Vorwurf der
Wahlmanipulation durch die Antragsteller ist - abgesehen von den fünf für ungültig
erklärten Briefwahlstimmen - nicht durch weitergehenden Tatsachenvortrag belegt. Er
stellt lediglich die Schlussfolgerung aus der Behauptung dar, es hätten mehr als fünf
wahlberechtigte Arbeitnehmer, nämlich 15 Mitarbeiter, den Beteiligten zu 2. bei der
Wahl vom 24.11.2006 gewählt.
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Aus der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich nichts anderes.
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Das Wahlverhalten einzelner Mitarbeiter kann nämlich nicht zur Überprüfung der
Arbeitsgerichte gestellt werden. Das Arbeitsgericht hätte vielmehr von der beantragten
Vernehmung der von den Antragstellern benannten Zeugen über ihr jeweiliges
Wahlverhalten absehen müssen. Ebenso wenig kann eine Manipulation durch Vorlage
eidesstattlicher Versicherungen von Mitarbeitern über ihr Wahlverhalten nachgewiesen
werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der geheimen Wahl, der nach § 94 Abs. 6 Satz 1
SGB IX auch für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten gilt. Nach
diesem Grundsatz der geheimen Wahl ist ein Ausforschen, vor allem auch eine
gerichtliche Nachprüfung, wie jemand gewählt hat, unzulässig. Insoweit besteht nicht
nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern es ist auch die Verwertung einer freiwillig
abgegebenen eidesstattlichen Versicherung von Wählern über ihre Stimmabgabe oder
ihre Vernehmung als Zeuge darüber unzulässig. Der Grundsatz der geheimen Wahl
verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat. Das würde zu
einem unzulässigen Eindringen in das Wahlgeheimnis führen. Der einzelne Wähler
kann auch nicht dadurch auf das ihn schützende Wahlgeheimnis verzichten, dass er
offen seine Stimmabgabe bekannt macht und bereit ist, sich gerichtlich darüber
vernehmen zu lassen. Jede andere Auffassung würde letztlich darauf hinauslaufen,
dass das Wahlgeheimnis völlig aufgehoben würde. Auch ein Verzicht einzelner Wähler
auf seine Rechte kann nicht dazu führen, sie über ihre Stimmabgabe zu vernehmen,
weil dadurch zwangsläufig in Rechte anderer an der Wahrung des Wahlgeheimnisses
eingegriffen würde. Mit der Vernehmung würde nämlich ihr Wahlgeheimnis gelüftet und
allgemein bekannt, wen sie gewählt haben. Die Vernehmung von Wählern über ihre
Stimmabgabe bzw. die Berücksichtigung eidesstattlicher Versicherungen liefe darauf
hinaus, dass das Wahlgeheimnis der anderen Wähler verletzt wird. Dies gilt nicht nur für
die Wahlen zum Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts
und für die Wahlen zum Personalrat nach den Bestimmungen des
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Bundespersonalvertretungsgesetzes und der Personalvertretungsgesetze der Länder,
sondern auch für die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Dass der
Grundsatz der geheimen Wahl jede gerichtliche Nachprüfung des Wahlverhaltens
verbietet, entspricht im Übrigen der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung
und Literatur (BVerwG, 21.07.19975 – BVerwGE 49, 75, 77 = NJW 1976, 259; BAG,
06.07.1956 – AP BetrVG § 27 Nr. 4; BAG, 20.02.2008 – 7 ABN 95/07 – n.v.; LAG Hamm,
17.11.2006 – 10 Sa 1555/06 – n.v.; ArbG Düsseldorf, 30.10.1984 – DB 1985, 1137;
ArbG Frankfurt, 24.09.2001 – AiB 2002, 629; Fitting, a.a.O., § 14 Rn. 15; ErfK/Eisemann,
a.a.O., § 14 Rn. 3; DKK/Schneider, a.a.O., § 14 Rn. 12; GK/Kreutz, a.a.O., § 14 Rn. 20;
Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 14 Rn. 15; Wlotzke/Preis, BetrVG, 3. Aufl., § 14
Rn. 5; Henssler/Willemsen/Kalb, ArbR, 3. Aufl., § 14 BetrVG Rn. 5 m.w.N.). Dies git auch
für die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten (Wiegand/Hohmann, SGB IX
§ 94 Rn. 148).
Aus dem Umstand, dass das Arbeitsgericht im vorliegenden Verfahren neun Zeugen
über ihr Wahlverhalten befragt hat und diese ihr Wahlverhalten offengelegt und freiwillig
ausgesagt haben, sie hätten bei der Wahl vom 24.11.2006 nur den Beteiligten zu 2.
gewählt, kann ebenfalls nicht hergeleitet werden, dass nunmehr offensichtlich eine
Wahlmanipulation vorgelegen hat. Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt
nämlich, dass das Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme
ebenso wenig verwertet werden darf, wie die von den Antragstellern vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen. Durch die Verwertung der vom Arbeitsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme würden nämlich die rechtswidrige Vernehmung der
Zeugen über ihr Wahlverhalten und der Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen
Wahl perpetuiert.
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2. Die Wahl vom 24.11.2006 zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten war aber für
unwirksam zu erklären. Den Antragstellern steht nämlich ein Anfechtungsgrund nach §
94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 BetrVG zur Seite.
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Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden,
wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst
werden konnte.
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a) Kein zur Anfechtung berechtigender Grund liegt darin, dass der Wahlvorstand für die
Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten in Ziffer 7. des Wahlausschreibens
vom 12.10.2006 die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat. Die grundsätzliche
Durchführung einer Briefwahl bei der Wahl der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten ist nicht unzulässig und steht im Einklang mit § 11 Abs. 2 Satz 1
SchwbVWO. Hiernach kann nämlich der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe
beschließen. Einen derartigen Beschluss kann der Wahlvorstand bei der Wahl der
Vertrauensperson der Schwerbehinderten – im Gegensatz zur Wahl des Betriebsrats (§
24 WO) – auch generell anordnen. Durch die geänderte Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 1
SchwbVWO sollte nämlich einem Anliegen der Praxis Rechnung getragen werden.
Häufig können sich nämlich schwerbehinderte Menschen in ihren Betrieben nur unter
Schwierigkeiten aus den Arbeitsabläufen lösen, um von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu
machen. Außerdem können in Einzelfällen lange Wegstrecken bis zu den Wahllokalen
zurückzulegen sein (Neumann/Pahlen, a.a.O., § 11 SchwbVWO Rn. 3 und 4). Dass die
Entscheidung des Wahlvorstandes über die generelle schriftliche Stimmabgabe
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ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ist von den Antragstellern nicht geltend gemacht
worden.
b) Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ergibt sich auch nicht daraus, dass
der Wahlvorstand die eingehenden Briefwahlunterlagen nicht ordnungsgemäß
behandelt und aufbewahrt hätte. Die von den Antragstellern insoweit erstinstanzlich mit
Schriftsatz vom 13.02.2007 erhobene Rüge greift nicht durch. Der Beteiligte zu 4.,
gleichzeitig Wahlvorstandsvorsitzender, hat mit Schriftsatz vom 08.06.2007 präzise
geschildert, in welcher Weise die eingehenden Briefwahlunterlagen behandelt worden
sind. Die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 13.02.2007 gestellten Fragen sind
vom Wahlvorstandsvorsitzenden mit Schriftsatz vom 08.06.2007 erschöpfend
beantwortet worden. Die in diesem Schriftsatz benannten Zeugen waren vom
Wahlvorstand aufgrund des Beschlusses vom 09.11.2006 (Bl. 38 d.A.) in zulässiger
Weise zu Wahlhelfern bestimmt worden und haben – neben dem
Wahlvorstandsvorsitzenden – die eingehenden Briefwahlunterlagen jeweils in die in
einem Schrank verschlossene Wahlurne eingeworfen. Für die Entgegennahme dieser
Briefwahlunterlagen ist zwar grundsätzlich der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das
Wahlvorstandsmitglied zuständig, das im Wahlbüro Dienst tut. Ist ein Wahlhelfer
ordnungsgemäß bestellt, kann die Entgegennahme auch durch einen Wahlhelfer
ausreichend sein (Fitting, a.a.O., § 25 WO Rn. 5). Nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vorbringen des Beteiligten zu 4., dem ehemaligen
Wahlvorstandsvorsitzenden, war die Wahlurne auch versiegelt und ist nicht
unbeaufsichtigt gelassen. Sie hat sich in einem verschlossenen Schrank befunden. Ein
Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ist nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 4. als dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden
nicht ersichtlich.
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c) Nach Auffassung der Beschwerdekammer liegt aber ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO insoweit vor, als fünf Briefwahlstimmen, die rechtzeitig vor
Schluss der Stimmabgabe am 24.11.2006 dem Wahlvorstandsvorsitzenden übergeben
worden sind, nicht bei der Auszählung berücksichtigt, sondern für ungültig erklärt
worden sind. Dieser verstoß hatte auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis.
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aa) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO erfolgt die Stimmabgabe in der Weise,
dass der Wähler oder die Wählerin den verschlossenen Wahlumschlag rechtzeitig an
den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Wahl vorliegt.
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die fünf Briefwahlstimmen, die dem
Wahlvorstandsvorsitzenden am 24.11.2006 gegen 9.50 Uhr und damit vor Abschluss
der Wahl vorgelegen haben. Unstreitig ist ebenfalls, dass die Wahlumschläge vom
Wähler an den Wahlvorstand mit der zutreffenden Adresse per Post an den
Wahlvorstand abgesendet worden sind. Wie der Wahlvorstand in der Anlage zur
Niederschrift vom 24.11.2006 (Bl. 36 d.A.) festgestellt hat, waren sämtliche fünf
Briefumschläge mit einem Poststempel mit dem Datum vom 17.11.2006 versehen und
bei der Übergabe durch die Personalleiterin der Arbeitgeberin unversehrt. Dies ist im
Übrigen auch durch die durch das Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme
erwiesen.
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Hieraus ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdekammer, dass diese fünf
Briefwahlstimmen bei der Stimmauszählung hätten berücksichtigt werden müssen.
Allein der Umstand, dass die fünf Briefwahlstimmen nicht direkt auf dem Postweg beim
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Wahlvorstand im Seniorenheim D1-M2 eingegangen, sondern durch die
Personalleiterin der Arbeitgeberin rechtzeitig übergeben worden sind, führt nicht dazu,
dass diese Stimmen ungültig waren. Entscheidend ist nach Auffassung der
Beschwerdekammer, dass diese Briefwahlstimmen vor Abschluss der Wahl vorgelegen
haben. Bei einer angeordneten Briefwahl erfolgt die Übersendung der Wahlunterlagen
zwar regelmäßig durch die Post, jedoch ist auch die Übersendung durch einen Boten
zulässig, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (BVerwG, 06.02.1959
– AP PersVG § 17 WahlO Nr. 1; Fitting, a.a.O., § 26 WO Rn. 5; GK/Kreutz, a.a.O., § 25
WO Rn. 3 m.w.N.). Sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bote das in ihn
gesetzte Vertrauen durch Wahlfälschung missbraucht haben könnte, darf der
Wahlvorstand die Entgegennahme des Freiumschlages nicht verweigern. Im Übrigen
trägt der Wähler das Risiko für Verzögerungen außerhalb des Machtbereichs des
Wahlvorstands, insbesondere das Risiko einer Zustellungsverzögerung bei
Übersendung auf dem Postweg (Fitting, a.a.O., § 25 WO Rn. 6; GK/Kreutz, a.a.O., § 25
WO Rn. 3; DKK/Schneider, a.a.O., § 25 WO Rn. 6). Wären die fünf Briefwahlunterlagen,
die in der Zen-trale der Arbeitgeberin eingegangen waren - auf welchem Weg auch
immer -, nicht von der Personalleiterin rechtzeitig vor Schluss der Stimmabgabe am
24.11.2006 überbracht worden, hätten sie bei der Stimmauszählung keine
Berücksichtigung finden dürfen. Allein dadurch, dass sie von der Personalleiterin der
Arbeitgeberin rechtzeitig dem Wahlvorstand übergeben worden sind, ergibt sich nicht
die Ungültigkeit dieser Stimmen. Davon dass es sich bei der Personalleiterin der
Arbeitgeberin um eine unzuverlässige Botin gehandelt hätte, kann nicht ausgegangen
werden. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Personalleiterin als Botin das in sie gesetzte Vertrauen durch Wahlfälschung
missbraucht haben könnte.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 4. ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 SchwbVWO auch nicht, dass die Briefwahlunterlagen, die der Wähler per Post an
den Wahlvorstand abgesendet hat, auch mit der Post bei dem Wahlvorstand
eingegangen sein müssen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO schreibt lediglich vor,
dass der Stimmzettel vom Wähler rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesendet oder
übergeben werden muss und dass er vor Abschluss der Wahl vorliegt. Allein aus dem
Umstand, dass die fünf Briefwahlstimmen zeitweise in den Räumen der Zentrale der
Arbeitgeberin gewesen sind, kann nicht entnommen werden, dass die ordnungsgemäß
adressierten Wahlbriefe für Manipulationen genutzt worden sind. Das Zugangsrisiko,
das bei der Briefwahl und der Aufgabe der Briefwahlunterlagen per Post der jeweilige
Wähler trägt, hat sich lediglich im vorliegenden Fall nicht zu Lasten des jeweiligen
Wählers ausgewirkt.
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Auch der Hinweis des Beteiligten zu 4. auf § 11 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO führt zu
keiner anderen Beurteilung. Zwar kann der Wähler oder die Wählerin hiernach unter
den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
Tätigkeiten durch eine andere Person verrichten lassen. Diese Voraussetzungen liegen
jedoch in der jeweiligen Person der fünf Wähler/innen, deren Stimmen bei der
Stimmauszählung am 24.11.2006 nicht berücksichtigt worden ist, nicht vor. Die
betroffenen Wähler waren nicht in Folge ihrer Behinderung bei der Stimmabgabe
beeinträchtigt. Durch wen eine Übergabe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
SchwbVWO erfolgt, schreibt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO nicht ausdrücklich vor.
Lediglich in den Fällen des § 10 Abs. 4 SchwbVWO werden die Wahlhandlungen durch
eine vom Wähler/innen benannte Person verrichtet.
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bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 4. hatte der Verstoß des
Wahlvorstandes gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO, der nicht berichtigt worden
ist, auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis.
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Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGBIX i.V.m. § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigen Versstöße gegen
wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn die
Verstöße das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnten. Dafür ist
entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den
Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben
Wahlergebnis geführt hätte (BAG, 14.09.1988 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; BAG,
31.05.2000 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, 05.05.2004 – AP
BetrVG 1972 § 3 WO Nr. 1; BAG, 13.10.2004 – AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; BAG,
25.05.2005 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss
nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass bei einer
Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
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Eine derartige Feststellung kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden; dies führt
zur Unwirksamkeit der Wahl vom 24.11.2006.
83
Zwar wirkt sich der Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchwbVWO, die
Nichtberücksichtigung der fünf von der Personalleiterin der Arbeitgeberin dem
Wahlvorstand übergebenen Briefwahlunterlagen, nicht bei der Wahl der
Vertrauensperson der Schwerbehinderten aus. Bei Berücksichtigung dieser fünf
Stimmen hätte der Beteiligte zu 2. allenfalls 10 Stimmen erhalten; dies würde aber nur
zu einer Verringerung von fünf Stimmen zu Lasten des Beteiligten zu 4. führen, der
Beteiligte zu 4. hätte dann immer noch 19 Stimmen erhalten und wäre der gewählte
Schwerbehindertenvertreter.
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Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat die Nichtberücksichtigung der fünf
Briefwahlstimmen jedoch bei der Wahl der Stellvertreter der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten. Wären fünf weitere Stimmen zu Gunsten des Beteiligten zu 2. zu
berücksichtigen, hätte er bei der Stellvertreterwahl 11 Stimmen erhalten und damit unter
Umständen eine bzw. zwei Stimmen mehr als die gewählten Stellvertreter S9 und Z1.
Mindestens bei der Wahl der Stellvertreter der Vertrauensperson der
Schwerbehinderten hätte die Berücksichtigung der fünf nicht gewerteten Stimmen zu
einem anderen Wahlergebnis geführt.
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III.
86
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den
§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
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