Urteil des LAG Hamm vom 29.02.2008

LArbG Hamm: vergütung, beförderung, treu und glauben, bewährung, tarifvertrag, arbeitsgericht, vergleich, anwendungsbereich, zukunft, auskunft

Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1677/07
Datum:
29.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1677/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ca 693/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 244/08
Schlagworte:
Allgemeiner Gleichheitssatz, Stichtagsregelung, Rückwirkungsverbot
Normen:
§ 6 Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-Bund; Art. 3 GG
Leitsätze:
Die Überleitungsbestimmung in § 6 Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-Bund ist nicht
wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
unwirksam, obwohl ihre Anwendung im Einzelfall dazu führen kann,
dass ein (erst) nach einem dort genannten Stichtag mit einer höher
bewerteten Tätigkeit betrauter Beschäftigter eine höhere Vergütung als
ein vergleichbarer Beschäftigter erhält, dem diese Tätigkeit (bereits) vor
dem Stichtag übertragen worden ist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine
vom 07.08.2007 - 3 Ca 693/07 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien um die zutreffende Vergütung des Klägers.
2
Der am 02.02.1953 geborene und verheiratete Kläger ist Leiter einer
Bundeswehrfeuerwehr auf einem von der Beklagten unterhaltenen Standort. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den die Beklagte bindenden
Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Seit dem 01.10.2005 wendet die Beklagte
den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005 an. Die Überleitung
des Arbeitsvertrages unter die Regelungen des TVöD richtet sich nach dem Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-Bund), ebenfalls vom 13.09.2005.
3
Der Kläger erhielt bis zum Inkrafttreten des TVöD eine Vergütung nach
4
Vergütungsgruppe IVb Teil I der Anlage 1a zum BAT, die unter Berücksichtigung der
Altersstufe 45 und eines Ortszuschlags der Stufe 2 brutto 3.107,01 € betrug. Die
Beklagte leitete den Kläger mit diesem Bruttogehalt in die zwischen den Parteien nicht
im Streite stehende Entgeltgruppe 10 TVöD mit einer individuellen Zwischenstufe
zwischen den Stufen 4 und 5 über.
Der vom Kläger bekleidete Dienstposten wurde nach Überleitung erweitert, nunmehr
nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT neu bewertet und zur Besetzung
ausgeschrieben. Die Bewerbung des Klägers auf die ausgeschriebene Stelle war
erfolgreich. Mit Wirkung vom 01.01.2007 übertrug die Beklagte dem Kläger den
Dienstposten, gruppierte ihn in die Entgeltgruppe 11 TVöD ein und zahlte an den Kläger
fortan das der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 TVöD entsprechende Gehalt von 3.200 €
brutto aus. Dazu wandte sie folgende Bestimmung des TVÜ-Bund an:
5
"§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten
6
(1) Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O werden einer ihrem
Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4
bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1. Oktober 2007 steigen diese
Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer
Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen
des TVöD.
7
(2) Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1
und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer
höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren
Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens
der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das
Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den
Regelungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD
entsprechend. Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert,
werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen
Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005
ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
8
(…)"
9
Der Kläger hat in seiner am 31.05.2007 erhobenen Klage die Auffassung geäußert, die
Anwendung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund und eine daraus folgende Vergütung aus der
Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD mit 3.200 € brutto verletze den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, der es dem Arbeitgeber verbiete, eine sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in
vergleichbarer Lage vorzunehmen. Dies ergebe sich aus einem Vergleich folgender
Situationen: Wäre er vor der Überleitung in den TVöD befördert und mit einem nach
Vergütungsgruppe IVa bewerteten Dienstposten betraut worden, so wäre er mit einem
Entgelt in Höhe von 3.528,97 € in die Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe
zwischen Stufe 4 und 5 übergeleitet worden. Wäre er nicht befördert worden, so wäre er
nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund mit Wirkung zum 01.10.2007 in die dem Betrag nach
nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe aufgestiegen. Er hätte dann ein
Entgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD in Höhe von 3.380,00 € brutto erhalten.
10
§ 6 Abs. 2 S. 1, letzter Halbsatz TVÜ-Bund bestimme für den Fall der Höhergruppierung,
die nach dem Überleitungszeitpunkt aber noch vor dem 01.10.2007 erfolge, dass sich
der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TVöD richte. Demgemäß komme
der nächstmögliche Stufenaufstieg in der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD für ihn erst am
01.01.2011 in Betracht. Ob ein solcher Aufstieg erfolge, hänge von einer unsicheren
Bewährung ab. Die Gehaltsdifferenz zwischen seiner jetzigen Vergütung und
derjenigen eines Arbeitnehmers, der vor der Überleitung in den TVöD befördert worden
wäre, belaufe sich bis zum 01.01.20011 auf 19.862,64 €. Die Gehaltsdifferenz, die er
infolge der Beförderung im Vergleich zu einer Überleitung ohne Beförderung erleide,
belaufe sich unter Berücksichtigung der Differenz zwischen 3.380 € und 3.200 € bis zum
01.01.2011 auf 6.183,09 €.
11
Es sei nicht erkennbar, welches sachliche Kriterium eine solche unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen könne. Es müsse daher angenommen werden, dass die
Regelung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund unanwendbar bleibe. Die Entlohnung des
beförderten Arbeitnehmers müsse sich daher an derjenigen orientieren, die er erhalten
hätte, wenn er bereits vor Überleitung befördert worden wäre. Mit der Beförderung
müsse daher erneut eine Eingruppierung nach § 17 i.V.m. Anlage 4, § 5 TVÜ-Bund
erfolgen, wobei das Vergleichsentgelt aus Vergütungsgruppe IVa BAT zu bilden sei.
12
Er könne auch nicht von der Gehaltsanpassung nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund
ausgeschlossen werden. Daher müsse ihm mit Beginn des 01.10.2007 eine Vergütung
aus der nächsthöheren regulären Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 11 TVöD, also
der Stufe 5 mit 3.635 € brutto zuerkannt werden, was er mit seinem Klageantrag zu 2
verfolge. Diesem Antrag müsse auch dann entsprochen werden, wenn dem Klageantrag
zu 1 nicht stattgegeben werde, weil es unter keinen Umständen gerechtfertigt sein
könne, dass er ohne Übertragung der höherwertigen Tätigkeit besser stehen würde als
mit einer solchen Übertragung.
13
§ 6 Abs. 1 TVÜ-Bund folge der Überlegung, dass ein größerer Personenkreis bereits
einen wesentlichen Teil der Voraussetzungen eines Bewährungsaufstiegs erfüllt hätte.
Da ohne die Regelung in § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund solche Bewährungsaufstiege in Folge
der Überleitung in den TVöD-Bund ersatzlos verfallen würden, schaffe § 6 Abs. 1 TVÜ-
Bund die dafür erforderliche Kompensation durch einen Pflichtaufstieg zum 01.10.2007.
Ohne eine solche Regelung würde es sich um eine unzulässige Rückwirkung handeln,
weil in den bereits verdienten Bestandteil des Bewährungsaufstiegs eingegriffen würde.
Dies hingegen geschehe im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund, indem dort
lediglich festgehalten werde, dass aus der dem Zwischenentgelt zugehörigen regulären
Stufe zu vergüten sei, wobei die Höhe des individuellen Zwischenentgelts der
bisherigen Vergütung nicht überschritten werden dürfe. Die Beförderung selbst
kompensiere den Verlust des Bewährungsaufstiegs nicht. Die aus der Beförderung zu
erzielenden möglichen Vorteile lägen in der fernen Zukunft und seien von weiteren
Voraussetzungen abhängig, z.B. von einer Bewährung.
14
Außerdem ergebe sich sein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes.
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn auf die vergütungsrechtlichen
Konsequenzen hinzuweisen
15
Der Kläger hat beantragt,
16
1. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.01.2007 entsprechend der
Entgeltgruppe 11, Zwischenstufe 04/05 gem. des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst mit einem Grundgehalt von 3.528,97 € zu vergüten,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Tätigkeit ab dem 01.10.2007
nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 05 mit einem monatlichen Grundgehalt von
3.635 € zu vergüten.
17
18
Die Beklagte hat beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Sie hat die Auffassung geäußert, der Kläger erhalte zu Recht eine Vergütung aus der
Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD. Seine Vergütung in Höhe von 3.200 € sei unter
Berücksichtigung der Bestimmung in § 17 TVÜ-Bund i.V.m der Anlage 4 TVÜ-Bund
tarifgerecht. Zwar sei zutreffend, dass ein Vergleichsarbeitnehmer, der vor Überleitung
in den TVöD eine Vergütung aus der Vergütungsgruppe IVa BAT bezogen hätte, ab
dem 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe
4 und Stufe 5 übergleitet worden wäre und mit Wirkung vom 01.10.2007 aus der Stufe 5
der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einem Betrag von 3.635,00 € vergütet werden würde.
Doch liege eine den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende
Ungleichbehandlung nicht vor. Die Ungleichbehandlung des Klägers beruhe auf der
Stichtagsregelung. Eine derartige Stichtagsregelung sei Ausdruck der gebotenen
pauschalierten Betrachtung. Sie sei aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt,
ungeachtet etwaiger damit verbundener Härten. Aufgrund der großen Anzahl von
Arbeitnehmern, die am Stichtag überzuleiten gewesen wären, sei es unmöglich
gewesen, jeden Einzelfall gesondert zu würdigen. Der Kläger müsse ferner bedenken,
dass er nicht nur die voraussichtliche Einkommensentwicklung bis zum 01.01.2011
betrachten müsse, sondern diejenige bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze am
28.02.2018. Bis dahin würden seine Einkünfte im Vergleich zu den Einkünften ohne
Beförderung in jedem Fall höher ausfallen.
21
Mit Urteil vom 07.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im
Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Regelung des § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund
verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Tarifvertragsparteien seien in der Lage, im Interesse praktikabler, verständlicher und
übersichtlicher Regelungen eine typisierende Betrachtung anzustellen und eine
Stichtagsregelung zu treffen. Bei der Überprüfung einer solchen Regelung könne daher
nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern nur auf die generellen
Auswirkungen der Regelung. Unter Beachtung dieses Maßstabs sei die Regelung in § 6
Abs. 2 TVÜ-Bund nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht mit Arbeitnehmern
vergleichen, die vor Überleitung in den TVöD befördert worden wären. Der TVöD habe
die bisherigen Regelungen grundlegend verändert. Es lasse sich nicht ausschließen,
dass eine solche Änderung auch zu ungünstigeren Entwicklungen führen könne. Auch
für die Stichtagsregelung in § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund bestehe ein sachlicher Grund. Es sei
sachgerecht, bei einer erfolgten Höhergruppierung ein Entgelt aus der regulären Stufe
zu zahlen, das mindestens der bisherigen Vergütung entspreche. Zu sehen sei, dass die
22
Bestimmung in § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund lediglich einen begrenzten Anwendungszeitraum
bis zum 01.10.2007 habe und die bis dahin erfolgten Beförderungen erfasse. Sofern der
Kläger einwende, er werde im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die vom Zeitpunkt der
Überleitung bis zum 01.10.2007 nicht befördert worden sind, schlechter behandelt, weil
es zu seinen Gunsten nicht zu einem Pflichtaufstieg nach § 6 Abs. 1 S. 2 TÜ-Bund
komme, sei die Betrachtung des Vergütungszeitraums bis zum 01.01.2011 zu kurz
gegriffen. Der Kläger müsse sehen, dass er durch die Beförderung bis zum Erreichen
des regulären Rentenbezugs unter normalen Umständen eine insgesamt höhere
Vergütung erziele. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus der
arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht wegen unterlassener Hinweise auf die
vergütungsrechtlichen Folgen einer Höhergruppierung nicht zu. Die Beklagte habe
keine falschen Auskünfte abgegeben. Ihr sei es auch nicht zuzumuten gewesen, den
Zeitpunkt der Besetzung der Stelle so zu wählen, dass der Kläger nicht mehr in den
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund falle. Der öffentliche Arbeitgeber besetze
Dienstposten dann, wenn sie frei seien. Eine Überprüfung der Beklagten, wie sich die
Beförderung für den Kläger im Hinblick auf dessen Vergütung auswirke, sei für diese
angesichts der Vielzahl von Beschäftigten auch nicht möglich. Der Kläger könne auch
nicht begehren, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Pflichtaufstieg nach § 6
Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund zu seinen Gunsten greifen würde, wie er es mit dem Klageantrag
zu 2) begehre. Ein Fall unzulässiger Rückwirkung liege nicht vor.
Gegen das dem Kläger am 04.09.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen am
20.09.2007 eingelegte und am 26.10.2007 begründete Berufung.
23
Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen erster Instanz. Er weist erneut
darauf hin, dass er bei Beförderung vor dem Überleitungszeitpunkt des 01.10.2005 ein
Entgelt aus der Entgeltgruppe 11 mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und Stufe 5
in Höhe von 3.528,97 € bezogen und sodann ab dem 01.10.2007 eine Vergütung in
Höhe von 3.635 € erhalten hätte und für den Fall fehlender Beförderung mit dem
01.10.2007 in der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 mit 3.380 € eingruppiert worden wäre. Er
weist ferner darauf hin, dass er im Falle einer Beförderung erst nach dem 01.10.2007
zwar bis zum 01.10.2007 weiterhin 3.107,01 € bekommen hätte, dann aber nach
Pflichtaufstieg in die Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD durch die Beförderung eine
Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 in Höhe von 3.635 € erhalten hätte.
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Die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund führe zu dem abstrusen Ergebnis,
dass derjenige, der die persönlichen Voraussetzungen für eine Beförderung früher
erreiche, eine Begünstigung verliere, während dies bei einem vergleichbaren
Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für eine Beförderung erst später erfülle, anders
sei. Ein Sachgrund für eine solche Differenzierung sei nicht ersichtlich, weshalb sich die
Regelung als unwirksam erweise. Ein legitimes Interesse, früher Beförderte schlechter
zu stellen als später Beförderte, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe auch nicht
vorgetragen, welche konkrete Regelungsabsicht mit den Überleitungsvorschriften
verfolgt werde. Seine Beförderung wirke in der Nachbetrachtung wie eine
vorweggenommene Degradierung. Der Betrachtungszeitraum dürfe sich auch nur bis
zum 01.01.2011 erstrecken. Die weitere berufliche Entwicklung stelle sich allenfalls als
eine bloße Chance dar. Die Beklagte hätte auf die drohenden Nachteile hinweisen
müssen. Wäre er belehrt worden, so hätte er sich auf die Stelle nicht vor dem
01.10.2007 beworben und wäre sodann in den Genuss sowohl des Aufstiegs als auch
der Beförderung gekommen. Dies wäre auch möglich gewesen. Einen anderen
Bewerber als ihn habe es – insoweit unstreitig – für diese Stelle nicht gegeben.
25
Der Kläger beantragt klarstellend,
26
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rheine – 3 Ca 693/07 – vom
07.08.2007
27
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2007
entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe
4 und Stufe 5 mit einem Grundgehalt von 3.528,97 € zu vergüten,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.10.2007 nach der
Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD mit einem monatlichen Grundgehalt von 3.635,00
€ zu vergüten.
28
29
Die Beklagte beantragt,
30
die Berufung zurückzuweisen.
31
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, es sei bereits
zweifelhaft, ob Art. 3 GG einschlägig sei, weil diese Grundrechtsvorschrift die
Gleichberechtigung von Männern und Frauen verlange und eine Benachteiligung
wegen des Geschlechts verbiete, worum es hier aber nicht gehen. Die im Tarifvertrag
enthaltene Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Außerdem müsse der Kläger
berücksichtigen, dass er bis zum Erreichen des Rentenalters günstiger stehe als ohne
Beförderung zum 01.01.2007. Sie habe die Tarifverträge zutreffend angewandt. Deshalb
habe sie auch ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt. Auch subjektiv könne ihr kein
Vorwurf gemacht werden, wenn sie eine tarifvertragliche Bestimmung lediglich
anwende. Außerdem hätte der Kläger die vergütungsrechtlichen Konsequenzen selber
abschätzen können.
32
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33
Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des
Beschwerdegegen- standes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher
Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte
und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach
den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers
hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen.
34
I.
35
Die Klage ist mit ihren beiden Feststellunganträgen zulässig. Es handelt sich um eine
im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren
Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken
bestehen (vgl. nur BAG, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR
36
534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01, AP Nr. 292 zu §§
22, 23 BAT 1975; Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§ 22, 23 BAT 1975;
Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 221/96, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
II.
37
Allerdings ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrten Feststellungen zu.
38
1.
39
Der Kläger kann nicht beanspruchen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn
ab dem 01.01.2007 entsprechend der Entgeltgruppe 11 TVöD mit einer Zwischenstufe
zwischen Entgeltstufe 4 und Entgeltstufe 5 mit einem Grundgehalt von 3.528,97 € zu
vergüten. Zu Recht gruppierte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01.01.2007 in
die Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TVöD ein und zahlte an den Kläger das dieser
Entgeltgruppe entsprechende Gehalt von 3.200 € brutto aus.
40
a)
41
Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich nach den die Beklagte bindenden
Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes. Dazu gehört der nach § 39 Abs. 1 TVöD
am 01.10.2005 in Kraft getretene TVöD, in den der Kläger als Beschäftigter der
Beklagten nach § 3 TVÜ-Bund unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses
Tarifvertrages mit Wirkung vom 01.10.2005 übergeleitet worden ist. Nach § 17 Abs. 1
TVÜ-Bund gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die §§ 22, 23 BAT
einschließlich der Vergütungsordnungen fort. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BAT richtet sich die
Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung
(Anlage 1a und 1b). Danach erhält der Angestellte die Vergütung nach der
Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Dies ist die Vergütungsgruppe IVa
Fallgruppe 10 Teil 1 der Anlage 1a zum BAT, was zwischen den Parteien nicht im
Streite ist. Entscheidend für die Eingruppierung des Klägers sind damit folgende
Bestimmungen:
42
Vergütungsgruppe III
43
2c) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
44
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der
Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt,
45
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10.
46
Vergütungsgruppe IVa
47
(…)
48
10. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der
Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben,
49
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der
Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt. (…)
50
Angesicht der bei übereinstimmender Erklärung der Parteien ausreichenden pauschale
rechtliche Überprüfung (vgl. BAG, Urt. v. 26.01.2005, 4 AZR 6/04, AP Nr. 302 zu §§ 22,
23 BAT 1975; Urt. v. 20.06.2001, 4 AZR 288/00, ZTR 2002, 178;Urt. v. 24.06.1998, 4
AZR 304/97, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241) hatte die Kammer unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls keinen Zweifel, dass der Kläger zutreffend mit Wirkung
vom 01.01.2007 in diese Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
51
Da die Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit nach dem Überleitungszeitpunkt des
01.10.2005 erfolgte, richtet sich die Eingruppierung des Klägers gem. § 17 Abs. 7 TVÜ-
Bund in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund. Dort ist für die Entgeltgruppen 10 und 11
Folgendes festgehalten:
52
Entgelt-
gruppe
Vergütungsgruppe
Lohngruppe
11
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIa IVa
mit Aufstieg nach III
-0
10
Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach III IVb
mit Aufstieg nach IVa Va in den ersten sechs Monaten der
Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach Iva
-1
53
Aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT ist ein Aufstieg in die
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2c BAT möglich. Der Kläger ist damit zum 01.01.2007
zutreffend in die Entgeltgruppe 11 eingruppiert.
54
Die sodann für den Kläger relevante Einordnung in eine der Stufen der Entgelttabelle
des § 16 TVöD richtet sich nach § 6 TVÜ-Bund. Zwischen den Parteien ist nicht im
Streite, dass dem Kläger vor Übertragung des mit Vergütungsgruppe IVa BAT
bewerteten Dienstpostens am 01.01.2007 ein Vergleichsentgelt i.S.d. § 5 TVÜ-Bund auf
der Grundlage der im September 2005 erzielten Vergütung in Höhe von 3.107,01 €
zustand. Mit diesem Vergleichsentgelt wurde der Kläger zunächst nach § 6 Abs. 1 TVÜ-
Bund einer Zwischenstufe der gem. § 4 TVÜ-Bund bestimmten Entgeltgruppe
zugeordnet. Nach § 15 Abs. 2 TVöD erhalten die Beschäftigten ein Entgelt nach Anlage
A TVöD. Dort ist das Tabellenentgelt u.a. wie folgt bestimmt:
55
Engelt-
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
56
Stufe 1
Stufe 2
Stufe3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
11
2430
2700
2900
3200
3635
10
2340
2600
2800
3000
3380
57
Danach beträgt das Entgelt in der Entgeltgruppe 10 in Stufe 4 3.000,00 € und in Stufe 5
3.380,00 €. Dem Kläger wurde damit vor Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit
unter Berücksichtigung seines Vergleichsentgelts von 3.107,01 € zutreffend eine
individuelle Zwischenstufe zwischen Stufe 4 und 5 zugeordnet.
58
Da dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.2007 und damit nach dem Überleitungszeitpunkt
des 01.10.2005 und vor dem 01.10.2007 Tätigkeiten der Vergütungsgruppe IVa BAT
und damit zugleich solche einer höheren Entgeltgruppe übertragen wurden, richtet sich
seine nunmehrige Vergütung nach § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund. Danach erhält der Kläger eine
Vergütung, die dem Tabellenentgelt der höheren Eingruppierung in der dortigen
regulären Stufe entspricht, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe
entspricht. Die ausgehend von einem Vergleichsentgelt in Höhe von 3.107,01 € nach §
15 Abs. 2 TVöD in Verbindung mit der Anlage A TVöD nächsthöhere Stufe der
Entgeltgruppe 11 ist die Stufe 4 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.200,00 €, das
die Beklagte an den Kläger beginnend mit dem 01.01.2007 auch ausgezahlt hat.
59
b)
60
Der Kläger kann nicht unter Berufung auf den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz begehren, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ihm
bei ansonsten unveränderten persönlichen Voraussetzungen bereits vor dem
Überleitungszeitpunkt des 01.10.2005 die nun mit einer höher bewerteten Entgeltgruppe
bewertete Tätigkeit übertragen worden wäre. Zwar ist es zutreffen, dass dem Kläger
dann eine höhere Vergütung zustehen würde. Denn wäre ihm die nach
Vergütungsgruppe IVa BAT bewertete Tätigkeit vor dem 01.10.2005 übertragen worden,
so wäre er mit einem Vergleichsentgelt in Höhe von 3.528,07 € nach § 6 Abs. 1 TVÜ-
Bund ein Entgelt aus der Entgeltgruppe 11 mit einer Zwischenstufe zwischen Stufe 4
und Stufe 5 in Höhe von 3.528,97 € übergeleitet worden. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-
Bund wäre der Kläger sodann in die diesem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe
seiner Entgeltgruppe mit Wirkung vom 01.10.2007 aufgerückt. Dies wäre die Stufe 5 der
Entgeltgruppe 11 mit 3.635 € gewesen.
61
Doch verstößt es entgegen der Annahme des Klägers nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wird für die Überleitung der Beschäftigten darauf
abgestellt, ob ihnen vor oder nach einem näher festgelegten Stichtag eine mit einer
höheren Vergütungs- oder Entgeltgruppe bewertete Tätigkeit übertragen worden ist. § 6
Abs. 1 TVÜ-Bund ist damit nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen
höherrangiges Recht nichtig.
62
Der Gleichheitssatz gebietet es dabei nicht nur, wovon die Beklagte auszugehen
scheint, Männer und Frauen gleich zu behandeln, wie es Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG vorgibt.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es auch, wesentlich
gleich liegende Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.
63
Eine Ungleichbehandlung ist dann gegeben, wenn sich für die Differenzierungen kein
vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender
Grund finden lässt und die Regelung damit als willkürlich anzusehen ist. Verletzt wird
der Gleichheitssatz dann, wenn die Tarifvertragsparteien, die an den allgemeinen
Gleichheitssatz gebunden sind (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006,
265), tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen haben,
die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9
AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265 m.w.N.).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte im Einzelnen vorträgt, aus welchen
Gründen eine Benachteiligung erfolgt, um anhand dieses Vortrags zu beurteilen, ob die
Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Ein solcher Vortrag ist vom Arbeitgeber
nur dann zu verlangen, soweit ihm durch den allgemeine arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz aufgegeben ist, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von
Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst
gegebenen Regelung gleich zu behandeln. (vgl. BAG, Urt. v. 29.09.2004, 5 AZR 43/04,
AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 192). Beim bloßen Normvollzug trifft den
Arbeitgeber eine vergleichbare Darlegungslast nicht. Sofern die Anwendung eines
Gesetzes oder Tarifvertrages zu einer ungleichen Behandlung der Arbeitnehmer führt,
ist deren sachliche Rechtfertigung von den Gerichten nach objektiven Merkmalen zu
ermitteln. Für Tarifverträge ergibt sich das aus ihrer normativen Wirkung (BAG, Urt. v.
16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265). Die Beklagte vollzieht alleine die
Bestimmungen des TVöD und des entsprechenden Überleitungstarifvertrages. Es ist
daher unerheblich, ob die Beklagte, wie es der Kläger meint, ausreichend dargelegt hat,
welche Regelungsabsicht hinter den vom Kläger angegriffenen
Überleitungsbestimmungen steht.
64
Die Anforderungen an die Qualität der Sachgründe bestimmen sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal. Sie reichen von einem bloßen
Willkürverbot bis zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Der Prüfungsmaßstab ist
umso enger, je mehr sich die Differenzierungsgründe den nach Art. 3 Abs. 2 und 3 GG
geregelten Benachteiligungsverboten nähern. Dabei ist allerdings zu berücksichtigten,
dass die gerichtliche Kontrolle durch die den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG
gewährleistete Tarifautonomie begrenzt wird. Den Tarifvertragsparteien steht nämlich
eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der betroffenen
Interessen und Rechtsfolgen geht (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR
2006, 265).
65
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bestehen keine Bedenken an der
Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund getroffenen Übergangsregelung, die in ihrer
Anwendung dazu führt, dass vergleichbare Arbeitnehmer mit und ohne Beförderung vor
dem Stichtag des 01.10.2005 unterschiedlich behandelt werden. Die in § 6 Abs. 1 TVÜ-
Bund vorgenommene Übergangsregelung greift keines der Differenzierungskriterien auf,
die einen Bezug zu den Differenzierungsverboten in Art. 3 Abs. 2 oder 3 GG haben,
sondern stellt alleine auf einen von den persönlichen Verhältnissen der Beschäftigten
losgelösten und nicht zu verändernden Stichtag ab. Dies erlaubt es, die Differenzierung
alleine einer Willkürkontrolle zu unterziehen. Dass die Grenze willkürlichen Verhaltens
erreicht sein könnte, ist indes nicht ersichtlich.
66
Die Tarifvertragsparteien müssen bei Tarifänderungen und den damit einhergehenden
67
Übergangsregelungen abschätzen, welche Belastungen durch die Änderungen
tarifrechtlicher Vorschriften entstehen. Sie müssen vor allem die änderungsbedingten
finanziellen Aufwendungen in vertretbaren Grenzen halten. Solche finanziellen und
finanzpolitischen Erwägungen rechtfertigen differenzierende Übergangsregelungen
(BAG Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4
AZR 165/93, ZTR 1994, 462, 463). Dabei haben die Gerichte nicht zu überprüfen, ob die
Tarifvertragsparteien mit der gefundenen Regelung die jeweils gerechteste und
zweckmäßigste Lösung gefunden haben. Sie überprüfen alleine, ob die bestehende
Regelung in den Grenzen des durch die Tarifautonomie vorgegebenen
Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bleibt (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR
378/04, NZA-RR 2006, 265; Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT;
Urt. v. 05.12.1990, 4 AZR 285/90, AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Daran bestehen hier keine Zweifel. Die Anwendung der Übergangsregelung führt nicht
etwa dazu, dass der Kläger im Hinblick auf seine Vergütung durch die Überleitung in
den TVöD schlechter gestellt wird, als er unter der Geltung des BAT im Zeitpunkt des
01.01.2005 gestanden hat. Alleine die Entwicklung seiner Vergütung nimmt nicht mehr
den Verlauf, wie es unter der Geltung der bisherigen tarifvertraglichen Bestimmungen
der Fall gewesen wäre. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien indes, dass ab einem
bestimmten Zeitpunkt Veränderungen im übertragenen Aufgabenbereich in
vergütungsrechtlicher Hinsicht ein anderes Schicksal nehmen, als es unter der Geltung
eines früheren Tarifvertrages der Fall gewesen wäre, nehmen sie genau die
Entscheidungsmöglichkeiten wahr , die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG für die Regelung
materieller Arbeitsbedingungen für die Zukunft eingeräumt worden sind.
68
2.
69
Auch den mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2007 nach der
Entgeltgruppe 11 Entgeltstufe 5 TVöD mit einem monatlichen Grundgehalt von 3.635,00
€ zu vergüten, vermochte die Kammer nicht zu entsprechen.
70
Der Kläger wendet ein, dass die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund ihn
schlechter stelle, als er stehen würde, wäre ihm nicht zum 01.01.2007 die nach einer
höheren Entgeltgruppe bewertete Tätigkeit übertragen worden. Dies gelte sowohl im
Verhältnis zu einem vergleichbaren Arbeitnehmer, dem keine neuen Aufgaben
übertragen worden wären, als auch im Verhältnis zu demjenigen, dem neue Aufgaben
nach dem 01.10.2007 übertragen worden wären. Wären dem Kläger die neuen
Aufgaben nicht übertragen worden, so wäre er nach § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund zum
01.10.2007 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe
aufgerückt. Dies wäre in der Entgeltgruppe 10 die Stufe 5 mit 3.380 €, also einem
Betrag, der 180 € über den jetzigen Bezügen des Klägers liegt. Wäre ihm sodann eine
nach einer anderen Entgeltgruppe bewertete höherwertige Tätigkeit zu einem Zeitpunkt
ab dem 01.10.2007 übertragen worden, würde sich seine Vergütung nach § 17 Abs. 4
TVöD richten. Danach werden Beschäftigten bei Eingruppierung in eine höhere
Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges
Tabellenentgelt erhalten. Dies wäre für den Kläger nach einer Überleitung mit 3.380 € in
die Entgeltgruppe 11 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 Stufe 5 TVöD mit 3.635
€, die damit 435 € über der jetzigen des Klägers Vergütung liegen würde.
71
Auch diese durch § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund bewirkte Differenzierung verstößt unter
72
Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze nicht gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz. § 6 Abs. 2 TVÜ-Bund greift ein für das Arbeitsverhältnis
des Beschäftigten bestimmendes Ereignis auf, nämlich die Übertragung einer höher
bewerteten Tätigkeit, um ab diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus der Überleitung
zu nehmen und vollständig den Bestimmungen des TVöD zu unterwerfen. Für die
Beschäftigten endet mit der Höhergruppierung und der Zuordnung zu einer regulären
Stufe die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe mit der weitere Folge, dass
sich ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt der weitere Stufenaufstieg nach den
allgemeinen Regelungen des TVöD richtet (vgl. Sponer/Steinhauer, TVöD, Kommentar,
§ 6 TVÜ-Bund Anm. 2.3.1.4.). Die Tarifvertragsparteien wollen mit dieser Regelung
erreichen, den Überleitungszeitpunkt individuell so kurz wie möglich zu halten. Auch
dies unterfällt der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien, ohne dass die
Grenze der Willkür erreicht ist. Der Kläger übersieht bei seiner Betrachtung, dass § 6
Abs. 2 TVÜ-Bund ihm und allen anderen Beschäftigten, denen im Zeitraum des
01.10.2005 bis zum 30.09.2007 eine höher bewertete Tätigkeit übertragen wurde, sofort
eine Vergütung nach der nächsthöheren Stufe der sodann für sie ausschlaggebenden
Entgeltgruppe zusteht. Damit ziehen die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 6
Abs. 2 TVÜ-Bund den in § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund vorgesehenen Anschluss aus der
Zwischenstufe an die nächsthöhere Stufe der Entgeltgrupp vor, der ohne die
Höhergruppierung erst zum 01.10.2007 greifen würde. Dadurch ist sichergestellt, dass
durch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit jedenfalls auch eine
Verdiensterhöhung ausgelöst wird.
Der Kläger lässt im Übrigen unberücksichtigt, dass mit der Übertragung der
höherwertigen Tätigkeit auf Dauer Einkommensvorteile verbunden sind. Zu Recht weist
die Beklagte darauf hin, dass eine auf den 01.01.2011 bezogene Betrachtung, die den
voraussichtlichen weiteren Stufenaufstieg des Klägers nach vier Jahren i.S.d. § 16 Abs.
4 TVöD vorwegnimmt, zu kurz greift, weil die Einkommensentwicklung sich auf den
voraussichtlichen Verbleib des Klägers bis zum Ausscheiden aus Altersgründen
erstrecken müsse.
73
Die Regelungssystematik der §§ 6 Abs. 1 TVöD und § 6 Abs. 2 TVöD führt auch nicht
grundsätzlich zu dem Ergebnis, dass derjenige Arbeitnehmer, dem im Zeitraum vom
01.10.2005 bis zum 30.09.2007 eine höher bewertete Tätigkeit übertragen worden ist,
Vergütungsverluste hinnehmen musste: Hätte das Entgelt der individuellen
Zwischenstufe des Klägers in der Entgeltgruppe 10 zwischen Stufe 4 (3.000 €) und 5
(3.380 €) mit 3.107,01 € nicht unterhalb des Entgelts der Stufe 4 in Entgeltgruppe 11
(3.200 €) gelegen, sondern sich in dieser Entgeltgruppe innerhalb eines Betrages von
3.200 € bis 3.380 € befunden, so wäre der Kläger mit diesem Betrag bereits zum
01.01.2007 in die Entgeltgruppe 11 höhergruppiert und nach § 6 Abs. 2 S. 1 TVÜ-Bund
sofort aus der nächstliegenden Stufe, also der Stufe 5, mit 3.635 € vergütet worden. Der
Kläger hätte demzufolge gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, dem erst mit
Ablauf des 01.10.2007 die höher bewertete Tätigkeit übertragen worden wäre, für den
bis dahin reichenden Zeitraum die höhere Vergütung erzielt. Dass dies für den Kläger
nicht zutrifft, ist Ausdruck des pauschalen Vorgehens der Tarifvertragsparteien bei
Überleitung einer Vielzahl von Beschäftigten in die neue Tarifstruktur und damit
hinzunehmen.
74
Es lässt sich daher nicht annehmen, dass die Überleitungsbestimmung des § 6 Abs. 2
TVÜ-Bund tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt gelassen
hat, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken
75
orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen. Dem kann der Kläger auch
nicht mit dem Einwand begegnen, die Regelungen würden gegen das
Rückwirkungsverbot verstoßen, worauf das Arbeitsgericht bereits zu Recht hingewiesen
hat.
Das Verhältnis zweier gleichrangiger Tarifnormen wird vom Ablöseprinzip bestimmt.
Dabei tragen tarifvertragliche Regelungen auch während ihrer Laufzeit den immanenten
Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch einen anderen Tarifvertrag in sich.
Die Tarifvertragsparteien sind in ihrer Gestaltungfreiheit, tarifvertragliche Bestimmungen
rückwirkend zu ändern, nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der
Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Prinzipien wie für die
Rückwirkung von Gesetzen. Die Normunterworfenen können in den Fortbestand einer
tariflichen Regelung dann nicht mehr vertrauen, wenn und sobald sie mit einer
Änderung rechnen müssen (vgl. BAG, Urt. v. 24.10.2007, 10 AZR 878/06, BB 2008, 105;
Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 486/05, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 24; Urt. v. 06.08.2002, 1
AZR 247/01, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 154; Urt. v. 23.11.1994, 4 AZR 879/93, BAGE
78, 309). Es mag dahinstehen, ob – wie es der Kläger meint – ein Fall (unechter)
Rückwirkung vorliegt. Dazu nimmt der Kläger an, die Anhebung der Vergütung der
Beschäftigten in § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund aus der individuellen Zwischenstufe auf die
nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe stelle einen gebotenen Ausgleich für den Verlust
von Anwartschaften dar, die auf eine Bewährung in der übertragenen Tätigkeit
zurückzuführen seien. Denn sollte das so sein, wäre über die vorgezogene Anhebung
der Vergütung auf die nächstgelegene Stufe nach erfolgter Höhergruppierung in
Anwendung des § 6 Abs. 2 TVöD dasselbe erreicht, wie bereits weiter oben ausgeführt
worden ist.
76
3.
77
Der Kläger kann die von ihm eingeforderten Ansprüche auch nicht im Wege des
Schadensersatzes aus den §§ 280 Abs. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem
Arbeitsvertrag geltend machen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger auf die
vergütungsrechtlichen Auswirkungen der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
hinzuweisen.
78
Zwar können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Hinweis- und
Aufklärungspflichten ergeben (vgl. BAG, Urt. v. 13.11.1984, 3 AZR 255/84, BAGE 47,
169, 175). Doch dürfen die vertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten nicht überspannt
werden. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst dafür zu sorgen, die eigenen
Interessen wahrzunehmen. Hinweis- und Aufklärungspflichten haben die besonderen
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und sind das Ergebnis einer umfassenden
Interessenabwägung (BAG, Urt. v. 11.12.2001, 3 AZR 339/00, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG
Auskunft; Urt. v. 10.03.1988, 8 AZR 420/85, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99).
Solche Nebenpflichten können insbesondere dann entstehen, wenn der Arbeitgeber
einen Vertrauenstatbestand oder durch sein früheres Verhalten eine Gefahrenquelle
geschaffen hat (BAG, Urt. v. 11.12.2001, 3 AZR 339/00, AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG
Auskunft). Für eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten ist hingegen nichts
ersichtlich. Die Beklagte vollzieht lediglich eine von den Tarifvertragsparteien
vorgegebene Übergangsregelung nach, die nicht zu beanstanden ist.
79
III.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die
Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war
angesichts der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen
nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
81
Dr. Schrade
Sandbothe
Schomberg
82