Urteil des LAG Hamm vom 25.04.2008

LArbG Hamm: betriebsrat, mitbestimmungsrecht, feiertag, mehrarbeit, geschäftsleitung, anfang, verzicht, arbeitsgericht, anschluss, gestaltung

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 120/07
Datum:
25.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 120/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 BV 14/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 60/08
Schlagworte:
Auslegung; Betriebsvereinbarung; Arbeitszeit; freier Tag; Feiertag;
Wochenfeiertag
Normen:
§ 77 BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Herne vom 21.08.2007 - 2 BV 14/07 - abgeändert.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
1
A.
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Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates
im Zusammenhang mit der Anordnung unbezahlter arbeitsfreier Tage.
3
Im Einzelhandelsunternehmen der Arbeitsgeberin findet das Tarifwerk des
Einzelhandels NRW Anwendung.
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Unter dem 17.01.2001 schloss sie mit dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat eine
Betriebsvereinbarung über eine "Arbeitszeitregelung für das Lager und den Fuhrpark".
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Die Betriebsvereinbarung lautet wie folgt:
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Der Samstag wird auf Grundlage des MTV Nordrhein-Westfalen aus Arbeitstag
mit einbezogen.
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Für alle Mitarbeiter gilt die 5-Tage-Woche.
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Arbeitszeit im Lager/ Kommissionskontrolle / Handwerk
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Planzeitrahmen von Montag bis Freitag 5.oo Uhr – 16.15 Uhr
(Kommissionskontrolle 16.3o Uhr)
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Beginn der Arbeitszeit zwischen 5.oo Uhr – 8.oo Uhr
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Planzeitrahmen am Samstag von 5.oo Uhr – 13.oo Uhr
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Pausenzeiten
13
Von Montag bis Freitag - 45 Minuten
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Samstag - 3o Minuten
15
Arbeitszeit in der Obstabteilung
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Planzeitrahmen von Montag bis Freitag 4.oo Uhr – 15.15 Uhr
17
Planzeitrahmen am Samstag von 4.oo Uhr – 12.oo Uhr
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Pausenzeiten:
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Von Montag bis Freitag - 45 Minuten
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Samstag - 3o Minuten
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Teilzeitkräfte
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Teilzeitkräfte werden gemäß ihrer im Anstellungsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
innerhalb des Planzeitrahmens eingesetzt.
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Mehrarbeit
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Um zu gewährleisten, dass die Frühtouren für den Folgetag vollständig
kommissioniert und kontrolliert sind, kann für jeden Mitarbeiter im Lager
Mehrarbeit angeordnet werden (maximal 7.5 Stunden in der Woche), wobei der
Planzeitrahmen einzuhalten ist. Hierfür gilt die Zustimmung des Betriebsrates im
voraus als erteilt. Wünsche der Mitarbeiter sind bestmöglichst zu berücksichtigen.
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Arbeitszeit im Fuhrpark
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Die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach den
gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.
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Regelmäßigkeit
verbunden sein.
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Beginn der Arbeitszeit:
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Von Montag bis Samstag zwischen 5.oo Uhr und 9.oo Uhr
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Grundlage ist der jeweils gültige Fuhrenplan.
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Pausenzeiten:
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Von Montag bis Freitag - 45 Minuten
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Samstag - 3o Minuten
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Arbeitszeit in der Warenannahme
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Planzeitrahmen Montag bis Freitag von 2.3o Uhr bis 15.oo Uhr
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Samstag von 2.3o Uhr bis 13.oo Uhr
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Pausenzeiten:
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Von Montag bis Freitag 45 Minuten
39
Samstag 3o Minuten
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Allgemein
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Geschäftsleitung und Betriebsrat sind sich darüber einig, daß in Kalenderwochen
mit Feiertagen für das Unternehmen keine Verpflichtung besteht den Mitarbeiter
einen freien Tag zu gewähren.
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Sollte über den vereinbarten Planzeitrahmen hinaus Mehrarbeit anfallen, ist diese
mit den freigestellten Betriebsratsmitgliedern abzusprechen.
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Die Personaleinsatzplanung (Regelung der freien Tage) wird am Montag der
Vorwoche erstellt und ausgehängt.
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Bei der Erstellung der Personaleinsatzplanung ist von den Abteilungsleitern
darauf zu achten, dass die Mitarbeiter jeden 4. Samstag freibekommen.
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Abweichungen betreffend des freien Tages sind mit Zustimmung des
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Mitarbeiters und des Abteilungsleiters möglich.
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Wünsche der Mitarbeiter sind bestmöglichst zu berücksichtigen.
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Alle Änderungen über den vorgegebenen Rahmen dieser Betriebsvereinbarung
hinaus bedürfen der Absprache zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat.
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Sollten sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung Unstimmigkeiten ergeben,
werden diese zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat beigelegt.
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Diese Vereinbarung gilt ab 15.o1.2oo1 und kann mit einer Frist von drei Monaten
zum Monatsende gekündigt werden, erstmalig zum 3o.o6.2oo1.
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Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung wirkt diese bis zum Abschluss
einer neuen Betriebsvereinbarung nach.
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Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist die Betriebsvereinbarung über die
feiertagsbezogene Regelung vom 12.1o.1987 sowie die Regelungsabrede vom
o1.1o.1990 außer Kraft gesetzt.
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Bis Ende des Jahres 2006 kam es insgesamt drei Mal vor, dass ein Feiertag auf einen
Samstag viel. Alle Mitarbeiter arbeiteten in diesen Wochen von montags bis freitags -
einschließlich derjenigen, die planmäßig eigentlich samstags zum Einsatz gekommen
wären. Bei der letztgenannten Beschäftigtengruppe führte diese Handhabung zum
Verlust des freien Tages, den sie eigentlich an den Werktagen von montags bis freitags
bekommen hätten.
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Um dieser aus Sicht der Arbeitgeberin ungerechtfertigten Benachteiligung einzelner
Arbeitnehmer entgegenzuwirken, entschloss sie sich mit Wirkung ab 01.01.2007 ohne
vorherige Absprache mit dem Betriebsrat zu folgender Vorgehensweise:
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Es wird eine gesonderte Personaleinsatzplanung speziell für Wochen mit einem
Feiertag vorgenommen. Dies geschieht dergestalt, dass im Voraus der Mitarbeiter-
Einsatz für einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitraum einschließlich der in
dieser Zeit auf Montag bis Samstag fallenden Feiertage geplant wird. Ziel ist es dabei,
für alle Beschäftigten eine gleiche Anzahl vergüteter und unvergüteter Feiertage zu
erhalten. Zugleich soll dadurch sichergestellt werden, dass es zu keinen
Benachteiligungen bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage kommt.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, durch die ab Anfang 2007 verfügte
Einführung eines rollierenden Systems für Wochen mit Feiertagen habe die
Arbeitgeberin gegen bestehendes Mitbestimmungsrecht verstoßen.
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Der Betriebsrat hat beantragt,
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festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, im Lager/Fuhrpark
einen Feiertag für einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin als unbezahlten
arbeitsfreien Tag anzuordnen, ohne dass der Betriebsrat hierüber zuvor
mitbestimmt hat.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie hat zum Ausdruck gebracht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch
die abgeschlossene Betriebsvereinbarung hinreichend gewahrt sei. Die jetzige
Handhabung stehe im Einklang mit der getroffenen Regelung wie auch mit den
Maßgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes und sei überdies mit Blick auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2007 dem Antrag des Betriebsrates
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die ab Anfang 2007
einseitig durch die Arbeitgeberin eingeführte Handhabung sei durch die
Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 nicht gedeckt, weil ihr nicht entnommen werden
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könne, dass die Arbeitgeberin, soweit dort noch nicht geregelt, frei über die Verteilung
der Arbeitszeit bestimmen könne.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde.
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Sie meint, mit der genannten Betriebsvereinbarung habe der Betriebsrat sein
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Personaleinsatzplanung umfassend
wahrgenommen. Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, dass nur für Wochen mit
Feiertagen, wenn der arbeitsfreie Tag auf einen Feiertag falle, ein Mitbestimmungsrecht
reklamiert werde.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 21.08.2007 – 2 BV 14/07 –
abzuändern und den Antrag abzuweisen.
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Der Betriebsrat beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, die Betriebsvereinbarung enthalte keine exakte Regelung über
die Bestimmung freier Tage. Auch aus ihrem systematischen Aufbau ergebe sich kein
Verzicht auf das bestehende Mitbestimmungsrecht, wobei schon aus Rechtsgründen auf
seinen Kern nicht verzichtet werden könne.
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B.
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Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist begründet.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verletzt die arbeitgeberseits mit Wirkung ab
01.01.2007 praktizierte Personaleinsatzplanung mit der Berücksichtigung von
Wochenfeiertagen bei der Festlegung arbeitsfreier Tage nicht das Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
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I. Durch den Anschluss der Betriebsvereinbarung vom 17.01.2001 zur
Arbeitszeitregelung für das Lager und den Fuhrpark hat der Betriebsrat sein
gesetzliches Mitbestimmungsrecht in der hier streitigen Frage bereits abschließend
ausgeübt. Dies ergibt die Auslegung der betrieblichen Absprache.
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Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v.
11.12.2007 – 1 AZR 953/06; Urt. v. 13.03.2007 – 1 AZR 262/06 – AP BetrVG 1972 § 112
Nr. 183; Urt. v. 02.03.2004 – 1 AZR 272/03 – AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 13;
Urt. v. 12.11.2002 – 1 AZR 632/01 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 155; Urt. v. 17.11.1998 –
1 AZR 221/98 – AP BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 6; zustimmend z.B. Fitting, 24.
Aufl., § 77 Rdnr. 15; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 77 Rdnr. 63, jeweils m. w. N.) richtet
sich die Auslegung einer Betriebsvereinbarung wegen der aus § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG
folgenden Normqualität – ebenso wie bei Tarifverträgen – nach den für Gesetze
geltenden Grundsätzen. Demnach ist auszugehen vom Wortlaut und dem durch ihn
vermittelten Wortsinn. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der
Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen
Niederschlag gefunden hat. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang
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und die Normsystematik an. Von besonderer Bedeutung ist ferner der Sinn und Zweck
der getroffenen Regelung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu
einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und
gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt, wobei auch die bisherige
praktische Übung herangezogen werden kann.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier dazu, dass mit der Betriebsvereinbarung
vom 17.01.2001 die Materie der Gewährung freier Tage mitbestimmungsrechtlich einer
umfassenden und abschließenden Regelung durch die Betriebspartner zugeführt
worden ist.
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So haben sie unter "Allgemein" im Absatz 1 geregelt, dass in Kalenderwochen mit
Feiertagen keine Verpflichtung besteht, den Mitarbeitern einen freien Tag zu gewähren.
Darin kommt zum Ausdruck, dass die Betriebsparteien an die Problematik von
Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gedacht haben, als sie die Vereinbarung
abschlossen.
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Weiterhin ist zu beachten, dass unter "Allgemein" im Absatz 3 nach Maßgabe der
getroffenen Formulierung der Arbeitgeberin einseitig das Recht eingeräumt wurde, die
Personaleinsatzplanung mit der Regelung der freien Tage zu erstellen und bekannt zu
machen. Dazu passt, dass nach den Absätzen 5 und 6 Abweichungen mit Zustimmung
des zuständigen Abteilungsleiters und des Mitarbeiters unter bestmöglicher
Berücksichtigung von dessen Wünschen möglich sind, alles also ohne Einschaltung
des Betriebsrates.
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Nach Absatz 4 wird auch "nur" den Abteilungsleitern aufgegeben, auf die Gewährung
eines freien Samstages zu achten.
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Wenn es sodann im Absatz 7 heißt, dass alle Änderungen "über den vorgegebenen
Rahmen dieser Betriebsvereinbarung hinaus" der Absprache mit dem Betriebsrat
bedürfen, kann daraus systematisch nur gefolgert werden, dass hinsichtlich der
wöchentlichen Personaleinsatzplanung einschließlich der Regelung freier Tage unter
Berücksichtigung von Wochenfeiertagen die Betriebspartner eine abschließende
mitbestimmte Regelung getroffen haben (vgl. auch LAG Niedersachen, Beschl. v.
25.10.2005 – 1 TaBV 75/05; ArbG Herne, Beschl. v. 31.10.2007 – 6 BVGa 6/07).
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Zwar ist es möglich, dass in einer Betriebsvereinbarung gesetzliche Wochenfeiertage
bei der Festlegung der freien Tage einheitlich von vornherein ausgespart werden
können (vgl. BAG, Urt. v. 24.01.2001 – 4 AZR 538/99 – AP EntgeltFG § 2 Nr. 5; Beschl.
v. 31.01.1989 – 1 ABR 69/87 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 31). Dies ist hier
aber so lange nicht möglich, wie die bislang ungekündigte Betriebsvereinbarung
Geltung beansprucht.
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II. Soweit in den abschließenden Regelungen zur Personaleinsatzplanung ein
teilweiser Verzicht des Betriebsrates auf sein Mitbestimmungsrecht liegen sollte, führt
dies nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmungen.
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Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v.
01.07.2003 – 1 ABR 22/02 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 103; Urt. v.
03.06.2003 – 1 AZR 349/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19) darf der
Betriebsrat die Entscheidung mitbestimmungspflichtiger Fragen an den Arbeitgeber
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delegieren, soweit dadurch nicht das Mitbestimmungsrecht in seiner Substanz verletzt
wird.
Hier hat der Betriebsrat für alle Beschäftigten des Lagers und Fuhrparks in den
wesentlichen Fragen des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit
einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage in einer zweieinhalbseitigen Betriebsvereinbarung sein
Mitbestimmungsrecht im Kern wahrgenommen und ist dem Schutzzweck des § 87 Abs.
1 Nr. 2 BetrVG gebührend gerecht geworden, nämlich die Interessen der Arbeitnehmer
an der Gestaltung ihres Privatlebens zu wahren. Wenn er dabei der Arbeitgeberin bei
der Personaleinsatzplanung nach Maßgabe des vorgegebenen Rahmens
Gestaltungsspielräume gelassen hat, ist dadurch das gegebene Mitbestimmungsrecht in
seiner Substanz nicht verletzt worden.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage wird
die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 92 Abs. 1 S. 1, S. 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG).
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Dr. Müller Ebeler Schmolke
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