Urteil des LAG Hamm vom 23.06.2004

LArbG Hamm: schutzwürdiges interesse, arbeitsgericht, versetzung, eidesstattliche erklärung, ärztliche behandlung, fristlose kündigung, fürsorgepflicht, arbeitsunfähigkeit, qualifikation, gespräch

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1729/03
Datum:
23.06.2004
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1729/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1247/01
Schlagworte:
Versetzungsanspruch des Arbeitnehmers, Fürsorgepflicht,
Beschäftigungsanspruch,
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB
Leitsätze:
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann sich eine
Versetzungsverpflichtung ergeben,
wenn ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und dem
Arbeitgeber die Versetzung möglich und zumutbar ist.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
vom 10.09.2003 - 3 Ca 1247/01- wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin einen Anspruch hat, auf einen anderen
Arbeitsplatz versetzt zu werden.
2
Die verheiratete Klägerin ist am 20.11.1966 in Phillippinien geboren worden. Sie wurde
in Phillippinien als Lehrerin ausgebildet und war dort vier Jahre lang als
Gymnasiallehrerin tätig. Im Jahre 1991 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland. Ihr
deutscher Ehemann ist Arbeitnehmer der Beklagten. Die Klägerin selbst trat am
10.12.1992 in den Betrieb der Beklagten in M1xxxxx ein. Grundlage des
Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 29.04.1993 (Bl. 9 - 10 d.A.).
Die Klägerin arbeitete zuletzt, ungefähr seit Mitte 1999, in der zur Hauptabteilung
gehörenden Zentralregistratur 1826, Bereich Leben/Registratur, zu einem
durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.136,00 EUR.
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Für Januar 2001 war bei den Beklagten ein Umzug der gesamten Registratur in neue
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Räumlichkeiten am S3xxxxxxxxxx D3xx geplant, der im Februar 2001 erfolgte.
Am 30.01.2001 kam es zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitskollegen B2xxxxxxx zu
ei-ner verbalen Auseinandersetzung, in der es darum ging, dass die Klägerin angeblich
zu viele Pausen während der Arbeitszeit einlegte, mit der Folge, dass die Kollegen,
insbeson-dere auch im Hinblick auf den anstehenden Umzug, ihr fehlendes
Arbeitspensum durch entsprechende Mehrarbeiten auffangen mussten. Die
Arbeitsgruppe wollte sich am nächs- ten Tag zusammensetzen und ein Gespräch
führen. Am nächsten Tag, dem 31.01.2001, nahm die Klägerin ihre Arbeit zunächst auf.
Vor dem beabsichtigten Gespräch verließ sie den Betrieb. Die Klägerin hat seitdem ihre
Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Über den
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Gesundheitszustand der Klägerin in der Folgezeit verhalten sich die folgenden
ärztlichen Schreiben:
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In der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie M2xxx vom
07.03.2001 (Bl. 263 d.A.) heißt es:
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"Bei der oben Genannten besteht aus gesundheitlichen Gründen eine
herabgesetzte psychische Belastbarkeit. Diese äußert sich u.a. in einer
herabgesetzten Stresstoleranz, daher sollten nicht unbedingt notwendige
Belastungsmomente im Alltagsablauf vermieden werden, um einen Rückfall
nicht zu provozieren. Für Frau G. könnte aus den oben genannten Gründen eine
Umsetzung in eine andere Arbeitsgruppe bereits zu einer wesentlichen
Entlastung führen, s. d. sich dadurch günstige Voraussetzungen in ihrem
Gesundungsprozess ergeben würden. Es sei aus ärztlicher Sicht daher eine
Prüfung dieser Möglichkeit erbaten."
8
Derselbe Arzt teilt in der ärztlichen Bescheinigung vom 09.5.2001 (Bl. 264. d. A.) u.a.
Folgendes mit:
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"Die o.g. Pat. leidet seit dem 01.02.01 an Angstzuständen und schweren
Schlafstörungen. Nach Angabe der Pat. sind die vorgenannten Beschwerden
durch eine Eskalation am Arbeitsplatz am 30.01.2001 aufgetreten.
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Seitdem leidet sie an schweren Schlafstörungen, Angstzuständen und
Appetitlosigkeit, die Störungen sind Ausdruck eines anhaltenden
schwerwiegenden psychischen Stresses, der sich erheblich auf die psychische
sowie auch körperliche Befindlichkeit auswirkt.
11
...
12
Sämtliche Beschwerden treten verstärkt auf, wenn die Pat. sich vorstellt, in ihre
bisherige Arbeitsgruppe zurückkehren zu sollen.
13
...
14
Aus ärztlicher Sicht ist daher dringend eine Versetzung der Pat. erforderlich, um
die vorhandenen psychischen Angstzustände und die damit stark herabgesetzte
psychische Belastbarkeit dauerhaft zu beseitigen.
15
Sollte eine Versetzung nicht vorgenommen werden, ist mit einer über Monate
angelegten Behandlung zu rechnen, der Behandlungserfolg muss als ungewiss
eingestuft werden."
16
In einem unter dem 28.06.2001 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Westfalen-Lippe von dem Arzt Dr. T1xxx erstellten sozialmedizinischen Gutachten (vgl.
Bl. 70 - 72 d.A.) heißt es u.a.:
17
"In Anbetracht vorliegender Befunde kann Frau G. noch nicht in ihre bis zuletzt
ausgeübte Tätigkeit zurückkehren; nervenärztliche Behandlung läuft, die
weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
18
Eine innerbetriebliche Umsetzung ist angezeigt; an einem anderen Arbeitsplatz
könnte die Vers. sofort tätig werden.
19
Zunächst weiter arbeitsunfähig."
20
Die Fachärztin für Allgemeinmedizin W3xxxxxx-F1xxxxxxxx teilt im ärztlichen Attest vom
04.12.2001 (Bl. 329 d.A.) Folgendes mit:
21
"Hiermit wird bestätigt, dass Frau E1xxxx G1xxxxxx sich am 31.01.2001 in
einem Zustand akuter psychischer Dekompensation in ärztliche Behandlung
begeben musste.
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Die Patientin war unruhig agitiert, litt an Atemnot und zeigte eine ausgeprägte
vegetative Begleitsymptomatik. Eine Besserung dieses Zustandes war nur
durch Gabe einer Spritze mit einem Beruhigungsmittel (Diazepam iv) zu
bessern.
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Im folgenden litt die Patientin immer wieder unter Atemnotzuständen,
ausgeprägter innerer Unruhe, Schlaflosigkeit, und Angstzuständen. Im Rahmen
der sich anschließenden ärztlichen Betreuung wurde zur weiteren
diagnostischen Abklärung eine Schilddrüsenuntersuchung gemacht, die jedoch
einen Normalbefund ergab. Auch die Vorstellung bei einem Lungenfacharzt
zeigte, dass sich außerhalb der pollenfreien Zeit für die geklagte Atemnot keine
organische Ursache befand. Auch weitere Untersuchungen wie z.B. EKG,
allgemeine Laborkontrollen und wiederholte körperliche Untersuchungen
konnten für die geklagten Beschwerden keine organische Ursache ergeben.
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Es muss somit davon ausgegangen werden, dass sich bei der Patientin,
insbesondere seit dem 31.01.2001, massive seelische Störungen und
psychische Belastungen in Form oben genannter körperlicher Symptome
niederschlagen."
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Am 07.11.2001 erfolgte eine weitere Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenkassen. Dieser hatte das Ergebnis, dass die Klägerin seit dem 30.11.2001
wieder
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vollschichtig arbeitsfähig ist. Dies teilte die B3x J1xxxxxx und Partner der Beklagten mit
Schreiben vom 11.08.2003 (Bl. 355 d. A.) mit. In dem Schreiben ist weiter angegeben,
dass nach dem 30.11.2001 von keinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die
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Klägerin hat dieses Schreiben und die Tatsache, dass sie seit dem 30.11.2001 wieder
arbeitsfähig gewesen ist, erst in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungsgericht vorgetragen.
Nach den Vorfällen vom 30. und 31.01.2001 informierte die Klägerin den Personalrat,
mit Schreiben vom 08.02.2001 den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Bereits in
diesem Schreiben vom 08.02.2001 begehrte die Klägerin Versetzung in eine andere
Abteilung. Ein sodann von den Parteien zunächst am 09.04.2001 geplantes Gespräch
sagte die Klägerin kurzfristig ab.
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Mit Schreiben vom 07.05.2001 wiederholte die Klägerin ihr Gesuch auf Versetzung
unter Hinweis auf die bei den Beklagten bestehende Dienstvereinbarung über den
Schutz gesundheitlich nicht mehr voll einsatzfähiger Arbeitnehmer und forderte die
Beklagten auf, ihr andere zumutbare Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzbeschreibungen bis
zum 11.05.2001 zu benennen.
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Die Klägerin hat ihrer Versetzungsbegehren weiterverfolgt mit der vorliegenden am
05.06.2001 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Am 03.06.2002 hat das
Arbeitsgericht beschlossen, dass Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag
einer der Parteien anberaumt werden soll aufgrund des folgenden Sachverhalts:
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In der Güteverhandlung im vorliegenden Verfahren vom 01.08.2001 regte der damalige
Vorsitzende an, die Angelegenheit noch im August 2001 in einem außergerichtlichen
Ge-spräch zu erörtern. Daraufhin kam es am 13.09.2001 zu einem Gesprächstermin
unter Teil-nahme der Klägerin ihres Prozessbevollmächtigten, dem Leiter der Abteilung
Personal, des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sowie des
Personalratsvorsitzenden. In dieser Un-terredung überreichte der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Vertretern der Beklag-ten eine sechsseitige
eidesstattliche Erklärung, die von der Klägerin unter dem 06.08.2001 erstellt und
unterzeichnet worden war, sowie drei Anlagen (vgl. Bl. 117 bis 122 d.A.). Darin legte die
Klägerin zahlreiche diskriminierende Äußerungen nieder, die ihr gegenüber der
Gruppenleiter, der stellvertretende Gruppenleiter sowie diverse Arbeitskolleginnen und
31
-kollegen in der Zeit von1998 bis zum Januar 2001 getätigt haben sollen.
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Mit Schreiben vom 09.10.2001 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin die
fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, hilfsweise kündigten sie fristgemäß zum
31.03.2002. Diese Kündigung betreffend war zwischen den Parteien ein
Kündigungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca 2489/01 am erkennenden
Arbeitsgericht anhängig. Mit Urteil vom 19.03.2002 hat das Arbeitsgericht Münster der
Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der
Beklagten wurde mit Urteil vom 18.11.2002 (Bl. 138 - 153 d.A.) rechtskräftig
zurückgewiesen.
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Durch Kündigung vom 26.01.2004 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis erneut
zum 30.06.2004. Die Kündigung ist Gegenstand des Kündigungsschutzrechtsstreits
zwischen den Parteien, Arbeitsgerichts Münster - 3 Ca 383/04 -.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien aus der
arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht und aus der Dienstvereinbarung über den Schutz
gesundheitlich nicht mehr voll einsatzfähiger Arbeitnehmer verpflichtet, ihr einen
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anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit möglichst gleicher Qualifikation zur Verfügung zu
stellen. Die Beklagten seien verpflichtet, sie auf einen geeigneten Arbeitsplatz zu
versetzen. Sie habe zwischenzeitlich den Europäischen Computerführerschein
abgelegt. Auf Grund der EDV-Fortbildung sei sie geeignet, auch andere Tätigkeiten
außerhalb der Hauptabteilung vorzunehmen. Die Beklagten, die am Standort M1xxxxx
über 2.000 Mitarbeiter beschäftigen würden, müssten darlegen und beweisen, dass für
sie kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen, ihr einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit
gleicher Qualifikation wie bisher zuzuweisen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Auffassung, ein Versetzungsanspruch der Klägerin sei nicht
gegeben.
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Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage
sei, ihre Tätigkeit in der alten Abteilung fortzusetzen.
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Die Beklagten sind weiter der Auffassung, die Beeinträchtigungen der Klägerin seien
ohne allen Grund von ihr herbeigeführt worden durch ihre eigene Reaktion am
30.01.2001. Das könne keine Arbeitsunfähigkeit begründen, die den Arbeitgeber
veranlassen müsste, die Klägerin zu versetzen. Darüber hinaus scheitere eine
Versetzung schon daran, dass kein geeigneter, vergleichbarer Arbeitsplatz frei sei. Auf
Grund der Vorbringen der Klägerin käme allenfalls eine Versetzung innerhalb der
Hauptabteilung in Betracht. Daran ändere auch nicht, dass die Klägerin inzwischen den
Europäischen Computerführerschein erworben habe. Dieser bescheinige lediglich
Anwenderkenntnisse, die jeder Mitarbeiter der Beklagten, der am Computer arbeite,
aufweisen müsse.
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Daher käme ausschließlich ein Einsatz in der Hauptabteilung 180 - Allgemeine
Verwaltung - in Betracht. Hier ergebe sich allerdings für die Klägerin keine
Einsatzmöglichkeit:
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Im Bereich A 1810 - Einkauf/Materialwirtschaft/Textservice - sei derzeit eine Planstelle
nicht vakant. Im Übrigen fielen dort überwiegend körperliche Arbeiten an. Im Bereich A
1820 - eine Mikroverfilmung - finde zur Zeit eine Umstrukturierung statt, wodurch ein
spürbarer Planstellenabbau verbunden sei. In der Abteilung A 1850 - Telefonzentrale,
Vorstandsfahrer und Ausgangspostbearbeitung - sei keine Beschäftigungsmöglichkeit
für die Klägerin vorhanden. Die Telefonzentrale würde demnächst zu einem
Servicecenter verlagert. Im Postausgang würden überwiegend teilzeitbeschäftigte
Mitarbeiter beschäftigt, im Übrigen sei hier auch kein freier Arbeitsplatz vorhanden. Im
Bereich A 1870 - Gebäudemanagement - würden überwiegend technisch geprägte
Aufgaben wahrgenommen. Im Bereich A 1860 - Betriebsrestaurant - könne der Klägerin
kein vergleichbarer Arbeitsplatz angeboten werden.
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Letztendlich sei ein Einsatz der Klägerin in der Abteilung A 1840 - Büroservice - geprüft
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worden. Nachdem die Abteilungsleiterin dieses Bereiches ihre grundsätzliche
Bereitschaft signalisiert habe, die Klägerin bei Bedarf dort einzusetzen, hätten sich nach
Bekanntwerden der Prüfung mehrere Mitarbeiter der Abteilung an den Betriebsrat
gewandt und ihn aufgefordert, ihre Interessen zu vertreten. Sie könnten sich eine
erneute Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr vorstellen.
Daraufhin habe der Betriebsratsvorsitzende mitgeteilt, dass unter Wahrung der
Interessen der Mitarbeiter der Arbeitsgruppe A 1840 nicht zu erwarten sei, dass der
Betriebsrat einer Versetzung der Klägerin in diesem Bereich zustimmen werde.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 10.09.2003 die Klage abgewiesen und die
Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.408,00 EUR
festgesetzt.
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In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe
schon die Verfügbarkeit eines zumutbaren anderen Arbeitsplatzes nicht dargelegt.
Weiter habe
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sie eine im Sinne der Dienstvereinbarung vom 28.01.1981 schwerwiegende
Gesundheitsbeeinträchtigung nicht vorgetragen. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe
sich der begehrte Anspruch nicht, da die von der Klägerin behaupteten
diskriminierenden Äußerungen von den Zeugen nicht bestätigt worden seien.
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Gegend dieses ihr am 29.09.2003 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten in
Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 16.10.2003 Berufung eingelegt und diese
am 25.11.2003 begründet.
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Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin
maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
51
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 10.09.2003 - 3 Ca 1247/01 -
53
abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, ihr einen anderen zumut-
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baren Arbeitsplatz mit gleicher Qualifikation wie bisher zuzuweisen.
55
Die Beklagten beantragen,
56
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster
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vom 10.09.2003 - 3 Ca 124701 - zurückzuweisen.
58
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
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Die Akte des Kündigungsschutzprozesses zwischen den Parteien, Arbeitsgericht Hamm
- 3 Ca 2489/01 = LAG Hamm 19 Sa 745/02 -, war zu Beweiszwecken beigezogen und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien
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gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in
der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
62
A. Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Umsetzung, die das Arbeitsgericht
richtig gesehen hat.
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I. Ein Umsetzungsanspruch ergibt sich nicht aus der Dienstvereinbarung vom
28.01.1981.
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1. Nach Ziffer 2 der Dienstvereinbarung hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf einen
zumutbaren anderen Arbeitsplatz mit möglichst gleicher Qualifikation, soweit ein solcher
verfügbar ist, wenn er aus gesundheitlichen Gründen seine Aufgaben nicht bzw. nicht
mehr voll wahrnehmen kann.
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2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre
bisherigen Aufgaben in der Registratur nicht bzw. nicht mehr voll ausüben kann.
68
a) Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf zukünftige Leistung.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung (28.04.2004).
69
b) Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt körperlich in der Lage, die vertraglich
geschuldete Tätigkeit in der Registratur auch weiterhin auszuüben Körperliche
Einschränkungen bestehen bei ihr unstreitig nicht.
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c) Das Berufungsgericht ist nicht überzeugt, dass die Klägerin aus seelisch bedingten
Gründen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, ihre
vertraglich geschuldeten Tätigkeiten in der Registratur weiter auszuüben.
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aa) Es mag sein, dass nach dem Vorfall vom 30.01.2001 die Psyche der Klägerin
beeinträchtigt war. Dies hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie M2xxx (in den
ärztlichen Bescheinigungen vom 07.03.2001 und 09.05.2001) bestätigt. Zu diesem
Ergebnis kommt auch der Arzt Dr. T1xxx in dem Sozialmedizinischen Gutachten vom
28.06.2001. Dagegen ist das ärztliche Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin
W3xxxxxx-F1xxxxxxxx vom 04.12.2001 sehr allgemein und bezieht sich nicht auf die
Frage, inwieweit die Klägerin in der Lage ist, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit
weiter auszuüben.
72
bb) Dass die Klägerin auch noch nach dem 29.10.2001 gesundheitlich nicht in der Lage
war, in ihrer alten Abteilung zu arbeiten, glaubt das Berufungsgericht nicht.
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Nach der Mitteilung der B3x J1xxxxxx und Partner an die Beklagte vom 11.08.2003 war
die Klägerin nach der am 07.11.2001 erfolgten Untersuchung durch den Medizinischen
Dienst wieder vollschichtig arbeitsfähig ab 30.11.2001. Nach der Mitteilung der
Krankenkasse wurde nach dem 30.11.2001 eine Arbeitsunfähigkeit von keinem Arzt
74
attestiert. Die Klägerin selbst, hat diese tatsächlichen Umstände erst in der letzten
mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 mitgeteilt. Für die Ausheilung der seelischen
Beeinträchtigung spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden
in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 seit dem 29.11.2001 nicht mehr ärztlich
behandelt worden ist und auch an keiner Kurmaßnahme teilgenommen hat.
Diese Tatsachen waren der Klägerin seit November 2001 bekannt und hätten von ihr
schon gemäß § 138 Abs. 1 ZPO in der ersten Instanz vorgetragen werden müssen. Die
Klägerin hat den Widerspruch, dass sie ab 30.11.2001 nach der erfolgten Untersuchung
durch den Medizinischen Dienst wieder vollschichtig arbeitsfähig war und ihrer
Behauptung, dass sie weiterhin arbeitsunfähig krank ist, nicht erklären können. Der
widersprüchliche Vortrag der Klägerin zu ihrer Arbeitsunfähigkeit schließt eine weitere
Beweisaufnahme aus (BAG, Urteil vom 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - NZA 2003, 608).
75
II. Die Klägerin kann den begehrten Anspruch auf Umsetzung auch nicht auf die
Fürsorgepflicht ihres Arbeitgebers noch auf den arbeitsvertraglichen
Beschäftigungsanspruch stützen.
76
1. Eine Umsetzungsverpflichtung kann sich für den Arbeitgeber ergeben, wenn ein
schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers vorliegt und dem Arbeitgeber die
Versetzung möglich und zumutbar ist (vgl. z.B. Marschollek, HwB-AR "Fürsorgepflicht"
Rdn. 41). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung der geschuldeten
Arbeitsleistung unfähig wird und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der
wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis eine Versetzung zumutbar
ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.03.1959 - 4 AZR 236/56 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB
Fürsorgepflicht). So kann auch eine ärztliche
77
Empfehlung den Arbeitgeber verpflichten, eine anderweitige Beschäftigung des
Arbeitnehmers zu überprüfen und die Möglichkeit der Umsetzung auf einen
leistungsgerechten Arbeitsplatz in Erwägung zu ziehen (BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 9
AZR 130/97 - NZA 1999, 33).
78
2. Wie schon dargelegt ist es der Klägerin wegen Krankheit nicht unmöglich, weiter in
der Registratur zu arbeiten.
79
3. Weiter ist es der Klägerin auch nicht unzumutbar wegen des Verhaltens der
Mitarbeiter ihrer Arbeitsgruppe dort weiter zu arbeiten.
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a) Ein Arbeitgeber kann aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten sein, einen
Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, wenn dieser von seinen
Arbeitskollegen unangemessen behandelt wird, insbesondere sexistisch oder
rassistischen Übergriffen ausgesetzt wird, wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt
hat.
81
b) Eine solche unangemessene Behandlung, die ihr den Verbleib in der Arbeitsgruppe
unzumutbar macht, hat die Klägerin aber nicht nachgewiesen.
82
aa) Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin stützt sich auf das Ergebnis der
Beweisaufnahme in dem Kündigungsschutzrechtsstreit zwischen den Parteien,
Arbeitsgericht Hamm 19 Sa 745/02. Nach dem Ergebnis der dort im Berufungsverfahren
durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass die von der Klägerin
83
behaupteten diskriminierenden Äußerungen gefallen sind.
bb) Die Klägerin kann sich zur Bestätigung ihrer Behauptungen auch nicht auf die Ent-
scheidungsgründe des Berufungsurteils vom 18.11.2002 in dem
Kündigungsschutzverfah-ren stützen. Das Berufungsgericht führt dort aus, dass die
Kammer nicht davon überzeugt ist, dass die von der Klägerin dokumentierten
Äußerungen Satz für Satz und Wort für Wort gefallen sind. Das damalige
Berufungsgericht äußert nur seine allgemeine Meinung, dass eine von der
Arbeitsgruppe als faul eingestufte Mitarbeiterin eben doch verschiedentlich ausgegrenzt
oder vordergründig witzige, letztlich jedoch diskriminierende Äußerungen über sich
ergeben lassen muss. Dies ist eine allgemeine Annahme und bezieht sich nicht auf die
konkret von der Klägerin behaupteten diskriminierenden Äußerungen, wie auch das Ar-
beitsgericht zutreffend gesehen hat.
84
B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
85
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
87
Knipp
Schlüter
Gigler
88
/B
89