Urteil des LAG Hamm vom 18.12.2009

LArbG Hamm (arbeitsgericht, ersatzkasse, höhe, bar, gericht erster instanz, zpo, zahlung, vernehmung, begründeter anlass, beweisaufnahme)

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 993/09
Datum:
18.12.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 993/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 3442/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 161/10
Schlagworte:
Arbeitsentgelt; Erfüllung durch Zahlung; Beweis; Beweiswürdigung;
Wiederholung einer Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz;
Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen;
Beweisführung durch Urkunden im Original
Normen:
§ 611 BGB, §§ 286, 398, 420 ZPO
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 06.05.2009 – 1 Ca 3442/08 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über Vergütungsansprüche der
Klägerin gegen die Beklagte für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008.
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Die am 18.03.1965 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.2008 mindestens bis
zum 31.07.2008 bei der Beklagten als Büroangestellte tätig.
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Ob das der Klägerin zustehende monatliche Arbeitsentgelt ab Februar 2008 jeweils in
der Mitte des folgenden Monats netto ausgezahlt und Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten abgeführt worden sind, ist zwischen den
Parteien streitig.
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Auf die von der Beklagten im Laufe des vorliegenden Prozesses vorgelegten
Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 (Bl. 32 ff. d. A.) wird
Bezug genommen.
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Ob die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30.07.2008 selbst mündlich
gekündigt hat, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Unstreitig hat die Klägerin ab
01.08.2008 für die Beklagte keinerlei Arbeitsleistungen mehr verrichtet.
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Mit Schreiben vom 28.10.2008 (Bl. 8 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur
Erteilung eines schriftlichen Arbeitsvertrages, zur Aushändigung von
Lohnabrechnungen sowie zu einer Bestätigung auf, dass Zahlungen an die
Sozialversicherungsträger und die Krankenkasse geleistet worden seien.
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Mit weiterem Schreiben vom 10.11.2008 (Bl. 6 f. d. A.) wurde die Beklagte ferner unter
Fristsetzung zur Zahlung des der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelts für den Zeitraum
von Februar 2008 bis einschließlich August 2008 in Höhe von monatlich 1.200,00 €
brutto aufgefordert.
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Mit Schreiben vom 12.11.2008 (Bl. 5 d. A.) ließ die Beklagte mitteilen, dass das Gehalt
monatlich ausgezahlt und die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
worden seien, das Arbeitsverhältnis habe bereits am 31.07.2008 geendet.
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Daraufhin erhob die Klägerin am 03.12.2008 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht,
mit der sie ihre Vergütungsansprüche für die Monate Februar 2008 bis August 2008 in
Höhe von monatlich 1.200,00 € brutto sowie die Erstattung außergerichtlicher
Anwaltsgebühren in Höhe von 892,92 € verlangte.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die Monate Februar bis August
2008 das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200,00 € brutto zu. Zu keinem
Zeitpunkt habe die Beklagte das ihr, der Klägerin, zustehende Arbeitsentgelt gezahlt.
Die Lohn-/Gehaltsabrechnung habe sie erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits
erhalten. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Quittung über erhaltenes
Arbeitsentgelt erteilt. Ebenso wenig habe sie eine Abmeldebestätigung bei der
Sozialversicherung oder eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Aus diesem Grund
müssten auch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Abführung von
Steuern bestritten werden.
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Entgegen dem Vorbringen der Beklagten habe sie auch zu keinem Zeitpunkt das
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten selbst gekündigt. Vielmehr sei es, wie die Klägerin
behauptet hat, die Beklagte gewesen, die ihr keine Arbeit mehr zugewiesen und
gemeint habe, sie solle zu Hause bleiben.
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Die Klägerin hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, die für das vorliegende Verfahren
entstandenen außergerichtlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von
892,92 € zu zahlen. Auch hierzu sei die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2008
aufgefordert worden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie
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8.400,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 18.11.2008
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sowie 896,92 € außergerichtliche Gebühren nebst 5 Prozentpunkten seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, die Klägerin sei nur bis zum 31.07.2008 in ihrem Betrieb beschäftigt
gewesen und habe das Arbeitsverhältnis selbst am 30.07.2008 mit den Worten "Ich
gehe jetzt" gekündigt.
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Unter Vorlage der Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2008 (Bl. 32 f.
d. A.). hat die Beklagte ferner behauptet, die sich aus diesen Abrechnungen ergebenden
Nettobeträge seien der Klägerin jeweils zur Mitte des folgenden Monats in bar
ausgezahlt worden, und zwar das Februargehalt am 15.04.2008, das Aprilgehalt am
15.05.2008, das Maigehalt am 13.06.2008, das Junigehalt am 15.07.2008 und das
Juligehalt am 30.07.2008.
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Bei der Beklagten sei für sämtliche Mitarbeiter betriebliche Praxis, dass die Gehälter am
15. des Folgemonats in bar im Büro der Prokuristin ausbezahlt würden. Sofern der 15.
des Monats auf ein Wochenende falle, sei das Gehalt jeweils am Werktag vor dem
Wochenende ausgezahlt worden.
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Da die Klägerin von vorneherein vorgehabt habe, im August nicht mehr bei der
Beklagten zu arbeiten, habe sie am 30.07.2008 um Auszahlung des Juligehaltes im
Vorschusswege gebeten. Daraufhin sei an diesem Tage das Juligehalt ausbezahlt
worden.
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Die Beklagte hat ferner behauptet, die Sozialversicherungsabgaben für Februar 2008
bis Juli 2008 seien an die B2 Ersatzkasse abgeführt worden. Hierzu hat sie sich
zunächst auf ein Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 24.02.2009 (Bl. 38 d. A.) und später
auf ein Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 (Bl. 45 d. A.) berufen.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die
monatlichen Gehälter seien netto an die Klägerin jeweils in bar ausgezahlt worden,
durch uneidliche Vernehmung der Zeugin P2. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme,
sowie es in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 06.05.2009 (Bl. 56 f. d. A.)
niedergelegt ist, wird Bezug genommen.
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Durch Urteil vom 06.05.2009 hat das Arbeitsgericht sodann die Beklagte zur Zahlung
des monatlichen Arbeitsentgelts der Klägerin für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008
in Höhe von insgesamt 7.200,00 € brutto nebst Zinsen verurteilt und die darüber
hinausgehende Klage abgewiesen. Zur Begründung des der Klage stattgebenden
Urteils hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht beweisen können,
dass die Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin erfüllt worden seien und die monatlichen
Nettobeträge in bar an die Klägerin ausgezahlt seien. Ferner sei durch die Schreiben
der B2 Ersatzkasse nicht bewiesen, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
worden seien.
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Auf das der Beklagten am 02.07.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend
Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 27.07.2009 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.10.2009 mit dem am 30.09.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung
ihrer Vergütung für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008. Aus der vom Arbeitsgericht
durchgeführten Beweisaufnahme ergebe sich nämlich, dass die Nettobeträge aus den
vorgelegten Gehaltsabrechnungen jeweils in bar an den erstinstanzlichen
vorgetragenen Tagen ausbezahlt worden seien. Das habe die Zeugin P2 bestätigt. Die
Zeugin habe im Rahmen ihrer Vernehmung mehrfach bekundet, dass die Vergütung für
alle Arbeitnehmer, auch für die Klägerin, jeweils am 15. des Folgemonats in bar
ausgezahlt worden seien. Das Arbeitsgericht habe die Tatsache ignoriert, dass die
Zeugin mehrfach bestätigt habe, dass die Zahlungen an die Klägerin erfolgt seien. Das
Arbeitsgericht habe der Zeugin offenbar von vorneherein keinen Glauben schenken
wollen. Dass die Zeugin sich keine Quittungen habe ausstellen lassen, habe die Zeugin
eingeräumt. Die betriebliche Praxis sei insoweit inzwischen geändert worden. Dass die
Zeugin keine präzisen Tageszeiten habe angeben können, an denen die Auszahlungen
an die Klägerin in bar vorgenommen worden seien, führe nicht dazu, dass die Aussage
der Zeugin unergiebig sei. Die Zeugin habe angegeben, dass die Zahlungen zu
normalen Bürozeiten vorgenommen worden sein.
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Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien auch die
Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin abgeführt worden. Auch dies sei durch das
Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 (Bl. 45 d. A.) bewiesen. Die
Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern seien, so behauptet die Beklagte erneut,
jeweils am Tag der Erstellung der Gehaltsabrechnungen an das Finanzamt bzw. an die
Sozialversicherungsträger überwiesen worden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 06.05.2009 – 1 Ca 3442/08 -
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist wie das Arbeitsgericht der Auffassung,
durch die Zeugin P2 sei nicht gewiesen, dass die Gehaltszahlungen für Februar bis Juli
2009 in bar an die Klägerin vorgenommen worden seien. Die Beklagte habe nicht
vorgetragen, welche Zahlungen an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit und in welcher
Form von wem vorgenommen worden seien. So habe die Zeugin P2 im Rahmen ihrer
Vernehmung beim Arbeitsgericht nur das allgemein Übliche bekunden können. Sie
habe weder Angaben zu den Tageszeiten machen können, an welchen sie der Klägerin
das Geld übergeben habe, noch Angaben zu den einzelnen Zahlungen. Vielmehr habe
die Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung sogar bestätigt, dass sie nicht einmal sicher
sagen könne, ob sie an den Auszahlungstagen überhaupt vor Ort gewesen sei.
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Aus der Beweisaufnahme ergebe sich auch nicht, wie von der Beklagten behauptet,
dass Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt worden seien. Ein derartiger
Beweis lasse sich auch nicht mit dem Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009
führen. Dieses Schreiben sei schon widersprüchlich zum Schreiben der B2 Ersatzkasse
vom 24.02.2009, das von der Beklagten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
zunächst vorgelegt worden sei. Ferner enthalte das Schreiben der B2 Ersatzkasse keine
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Angaben zur Höhe der abgeführten Beiträge.
Im Termin vor der Berufungskammer vom 18.12.2009 hat die Klägerin unwidersprochen
ferner vorgetragen, dass sie, nachdem im Februar 2008 ihr Gehalt nicht gezahlt worden
sei, mehrfach nach ihrem Gehalt gefragt und auf Zahlung gedrängt habe. Sie, die
Klägerin, sei von der Beklagten immer wieder vertröstet worden, u. a. mit dem Hinweis,
dass derzeit ein finanzieller Engpass bestehe, sie würde ihr Geld aber noch bekommen.
Auch in den Folgemonaten sei sie, wenn sie nach ihrem Gehalt gefragt habe, von der
Beklagten immer wieder vertröstet worden.
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Im Übrigen wird auf den Weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage der
Klägerin in der ausgeurteilten Höhe stattgegeben.
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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihres
Arbeitsentgelts für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 in Höhe von monatlich
1.200,00 € brutto.
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1. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 611 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien
abgeschlossenen Arbeitsvertrag.
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Nach § 611 BGB hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für die geleistete
Tätigkeit einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Dass die Klägerin in
dem Zeitraum von Februar 2008 bis Juli 2008 ihre Arbeitsleistung gegenüber der
Beklagten erbracht hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Hierfür steht ihr die
Gegenleistung in Höhe der Arbeitsvergütung in Höhe von monatlich mindestens
1.200,00 € brutto zu. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
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2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass
der Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 7.200,00 € brutto
nicht nach § 362 BGB erloschen ist.
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a. Dies gilt zunächst für die Behauptung der Beklagten, die monatlichen
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Nettobeträge seien in bar an die Klägerin ausgezahlt worden. Aus der vom
Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich auch zur Überzeugung
der Berufungskammer nicht, dass die Auszahlung der monatlichen Nettobeträge
tatsächlich in bar an die Klägerin erfolgt ist.
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Zwar hat die Zeugin P2 bei ihrer Vernehmung bei dem Arbeitsgericht bekundet, dass sie
die Auszahlungen der monatlichen Nettobeträge auch an die Klägerin jeweils am 15.
des folgenden Monats in bar vorgenommen habe. Sie hat auch bekundet, dass dann,
wenn der 15. des Folgemonats auf ein Wochenende gefallen sei, der Lohn einen Tag
vorher ausgezahlt worden sei.
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Hieraus hat das Arbeitsgericht aber zu Recht nicht die Folgerung gezogen, dass die
Auszahlung der jeweiligen Nettobeträge tatsächlich an die Klägerin erfolgt ist. Wann
genau welche Zahlungen an die Klägerin tatsächlich erfolgt sind, hat die Zeugin nicht
bekunden können. Die Zeugin hat lediglich die regelmäßige Handhabung im Betrieb
der Beklagten geschildert. Nähere Indiztatsachen, nähere Umstände, unter denen die
jeweiligen Zahlungen erfolgt sein sollen, sind weder von der Zeugin bekundet, noch von
der Beklagten überhaupt vorgetragen worden. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten,
dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über die Zahlungen irgendwelche Quittungen
erteilt hat. Die Zeugin P2 hat bei ihrer Vernehmung sogar eingeräumt, dass es
manchmal auch so sei, dass sie gar nicht da sei oder keine Zeit habe, weil sie
unterwegs sei; dann packe sie das auf die Lohntüte drauf und gebe das
Schwiegermutter. Wenn das Arbeitsgericht unter diesen Umständen davon
ausgegangen ist, dass durch die Beweisaufnahme Nettoauszahlungen in bar an die
Klägerin nicht bewiesen worden sind, kann dies nicht beanstandet worden. Zu Recht
hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass es zumindest erforderlich gewesen
wäre, dass konkrete Angabe dafür vorliegen, wann und in welcher Höhe und Zahlungen
in bar an die Klägerin erfolgt seien.
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Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussage der Zeugin
hinsichtlich der Auszahlung des Lohnes für Juli 2008 mit dem Vorbringen der Beklagten
schon nicht übereinstimmt. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll das Juligehalt am
30.07.2008 in bar an die Klägerin ausgezahlt worden seien, nachdem die Klägerin am
30.07.2008 um Auszahlung des Juligehaltes im Vorschusswege gebeten habe.
Hingegen hat die Zeugin bekundet, dass Juligehalt sei am 31.07.2008 ausbezahlt
worden, sie habe damals allerdings nicht gewusst, dass sie damit den letzten Arbeitstag
erklärt habe. Dieser Widerspruch ist von der Beklagten auch mit der Berufung nicht
ausgeräumt worden.
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Hinzu kommt, dass die Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Klägerin (Bl. 32 f. d. A.), die
die Beklagte im laufenden Verfahren vorgelegt hat, nach ihrem Ausstellungsdatum
jeweils um den 20. des laufenden Monats erstellt worden sind, der Klägerin aber
unstreitig zu keinem Zeitpunkt während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
ausgehändigt worden sind. Die Klägerin hat im Termin vor der Berufungskammer
unwidersprochen ausdrücklich bekundet, dass sie die Gehaltsabrechnungen erst im
laufenden Prozess vorgelegt bekommen habe. Auch diese Umstände sprechen dafür,
dass die monatlichen Barauszahlungen an die Klägerin nicht als bewiesen angesehen
werden können.
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Das Arbeitsgericht hat im vorliegenden Fall seine Beweiswürdigung ausführlich
dargelegt. Die Überlegungen, die es veranlasst haben, nicht davon auszugehen, dass
die monatlichen Barzahlungen an die Klägerin bewiesen worden sind, sind in jeder
Hinsicht nachvollziehbar. Die Berufungskammer hat dementsprechend keine
Veranlassung gesehen, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Nach § 398 ZPO ist das
Berufungsgericht nur dann zu einer erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die
Glaubwürdigkeit der erstinstanzlich gehörten Zeugen anders als das Gericht erster
Instanz beurteilt und dies die Tatsachenfeststellung beeinflusst. Die Berufungskammer
folgt insoweit der ausführlich und zutreffenden Würdigung durch das Arbeitsgericht (vgl.
zuletzt: BGH, 10.03.1998 – VI ZR 30/97 – NJW 1998, 2222; BGH, 02.06.1999 – VIII ZR
112/98 – NJW 1999, 2972; BGH, 14.07.2009 – VIII ZR 3/09 – MDR 2009, 1126; BAG,
15.03.1990 – 2 AZR 440/89 – AP GemO NW § 101 Nr. 1; BAG, 18.11.1999 – 2 AZR
852/98 – AP BGB § 626 Nr. 160; BAG, 06.12.2001 – 2 AZR 396/00 – AP ZPO § 286 Nr.
33; BAG, 17.06.2003 – 2 AZR 123/02 – AP ZPO 1977 § 543 Nr. 13 m.w.N.). Konkrete
Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage des
Arbeitsgerichts aufgrund falscher Glaubwürdigkeitsbeurteilung sind weder vorgetragen
noch vorhanden. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich kein begründeter
Anlass, die Zeugin P2 erneut zu vernehmen.
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b. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht in dem
angefochtenen Urteil auch davon ausgegangen, dass nicht bewiesen ist, dass die
Beklagte die Steuern und Sozialversicherungsbeträge für die Klägerin für die
Monate Februar 2008 bis Juli 2008 angeführt hat. Insoweit hat das Arbeitsgericht
die Beklagte zu Recht zur Zahlung der entsprechenden Bruttobeträge verurteilt.
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Soweit die auf die jeweiligen Bruttomonatsverdienste entfallenden Steuern betroffen
sind, hat die Beklagte zwar behauptet, die Steuern an das Finanzamt entrichtet zu
haben. Wann welche Zahlungen an welches Finanzamt erfolgt sind, ist jedoch nicht
vorgetragen worden. Soweit die Beklagte mit der Berufungsbegründung vorgetragen
hat, dass nicht gesondert vorgetragen zu werden brauchte, dass Lohnsteuern an das
Finanzamt abgeführt worden seien, erscheint dies nicht nachvollziehbar.
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Nicht bewiesen ist darüber hinaus, dass die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge
für die Klägerin für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 an die B2 Ersatzkasse
gezahlt hat.
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Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 (Bl. 45
d. A.) bezieht, stellt dieses Schreiben, wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt hat,
schon keinen Beweis dar. Zwar ergibt sich aus diesem Schreiben, dass keine
Beitragsrückstände bestünden und insoweit auch für die Klägerin die Beiträge in der
Zeit vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 pünktlich bezahlt worden seien. Das von der
Beklagten vorgelegte Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 stellt aber schon
deshalb keinen Beweis dar, weil es nicht im Original vorgelegt worden ist. Das
Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 ist, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt
hat, lediglich in Kopie vorgelegt worden und stellt insoweit keinen Beweis dar. Die
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Ablichtung einer Urkunde ist nämlich keine Urkunde i. S. d. § 415 ff. ZPO. Der
Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde nach § 420 ZPO ausschließlich durch
Vorlegung der Urschrift, des Originals, angetreten werden (BGH, 21.01.1992 – XI ZR
71/91 – NJW 1992, 829; LAG Köln, 14.09.1999 – MDR 2000, 462; Zöller/Geimer, ZPO,
28. Auflage, § 420 Rn. 1; Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Auflage, § 420
Rn. 4 m.w.N.). Auch in der Berufungsinstanz hat sich die Beklagte nicht genötigt
gesehen, dass Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 im Original vorzulegen.
Darüber hinaus ist der Inhalt des Schreibens der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009
widersprüchlich. Auch hierauf hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil
zutreffend hingewiesen. Die Beklagte hat nämlich erstinstanzlich zuvor bereits ein
Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 24.02.2009 – ebenfalls in Fotokopie – vorgelegt,
wonach Sozialversicherungsbeiträge angeblich für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis
zum 30.08.2008 entrichtet worden seien.
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Schließlich ist auch das Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 inhaltlich
unzureichend und kann insoweit keinen Beweis für die vollständige Entrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge erbringen. Es enthält nämlich der Höhe nach überhaupt
keine Angaben, sondern bestätigt lediglich, dass für den Betrieb der Beklagten im
Februar 2009 keine Beitragsrückstände bestünden. Dass für die Klägerin Beiträge in der
Zeit vom 01.02.2008 bis zum 31.07.2008 pünktlich bezahlt worden seien, stellt lediglich
eine Schlussfolgerung der B2 Ersatzkasse aus dem Umstand dar, dass im Februar 2009
keine Beitragsrückstände bestünden. Ob und in welcher Höhe
Sozialversicherungsbeiträge für die Klägerin zu welchen Zeitpunkten geleistet worden
sind, ergibt sich aus dem Schreiben der B2 Ersatzkasse vom 23.02.2009 nicht. Die
Klägerin hat darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt eine
Abmeldebescheinigung vom Sozialversicherungsträger erhalten zu haben. Eine
derartige Abmeldebestätigung ist auch in zweiter Instanz von der Beklagten nicht
vorgelegt worden.
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Letztendlich führt auch der in der Berufungsbegründung erfolgte Beweisantritt auf
Vernehmung der Zeugin P2 nicht weiter. Da die Beklagte auch in der Berufungsinstanz
nicht substantiiert dargelegt hat, wann, zu welchem Zeitpunkten welche
Sozialversicherungsbeiträge in welcher Höhe an die B2 Ersatzkasse überwiesen
worden sind, stellt der Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung der Zeugin P2
einen reinen Ausforschungsbeweis dar. Die Beklagte hat es auch nicht für nötig
erachtet, etwaige Überweisungsträger in Fotokopie oder im Original vorzulegen.
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3. Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz geändert, da die Beklagte lediglich in
Höhe des erstinstanzlich stattgebenden Urteils Berufung eingelegt hat. Danach beträgt
der Streitwert für das Berufungsverfahren 7.200,00 €.
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Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
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