Urteil des LAG Hamm vom 30.10.2009

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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Sa 803/09
Datum:
30.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 803/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2531/08
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; Verstoß gegen Verbot des Arbeitgebers,
das Betriebsgelände außerhalb der Arbeitszeit zu betreten;
Hausfriedensbruchs; Entzug der Schlüsselgewalt; Entbehrlichkeit einer
Abmahnung; Interessenabwägung
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 22.04.2009 – 1 Ca 2531/08 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, sowie
um die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
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Der am 10.01.1961 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind
unterhaltsverpflichtet. Seit April 1982 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb für
Metallbau, Digitaldrucke, Beschriftungen, Neonanlagen und Kunststoffverarbeitung, die
mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, als
Metallbauer/Monteur für Fertigung und Montage tätig. Der Kläger erhielt in der
Vergangenheit einen Hallenschlüssel ausgehändigt.
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Nachdem der Kläger am 26.02.1989 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum
01.04.1989 gekündigt hatte, bot der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger noch am
31.03.1989 den Posten des Werkstattmeisters an, den der Kläger nach einer
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von nur drei Tagen annahm und zur Beklagten
zurückkehrte. Anschließend war er bis 2004 bei der Beklagten als Werkstattleiter tätig
und behielt auch die Schlüsselgewalt.
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Nachdem im Jahre 2004 die beiden Söhne des Geschäftsführers der Beklagten im
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Betrieb der Beklagten tätig wurden und die stellvertretende Betriebsleitung übernahmen,
war der Kläger wiederum als Metallbauer/Monteur zu einem monatlichen
durchschnittlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 2.641,00 € tätig.
Ende Januar 2007 stellte der Kläger im Betrieb der Beklagten eine Kaminhaube her und
nahm sie mit nach Hause. Ob ihm dies gestattet war und ob er deswegen abgemahnt
worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
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Die Beklagte ließ daraufhin am 31.01.2007 in ihrem Betrieb eine neue Schließanlage
einbauen. Ob der Kläger der Beklagten hierzu Anlass gegeben hat, ist zwischen den
Parteien streitig. Auf die der Beklagten wegen der neuen Schließanlage erteilten
Rechnung vom 12.03.2007 (Bl. 44 d.A.) wird Bezug genommen. Unstreitig erhielt der
Kläger für die neue Schließanlage keinen Schlüssel von der Beklagten. Ob ihm später
durch den Sohn des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn P3 S2, ein Schlüssel
ausgehändigt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
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In der Zeit von Anfang Februar 2007 bis zum 24.07.2007 war im Betrieb der Beklagten
Kurzarbeit eingeführt.
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Am 26.08.2008 benutzte der Kläger einen nachgemachten Schlüssel, um vor
Arbeitsbeginn bereits gegen 6.00 Uhr die Halle der Beklagten aufzusuchen und dort
private Arbeiten durchzuführen. Dabei schnitt er eine sogenannte Doppelstegplatte zu.
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Als der Sohn des Geschäftsführers der Beklagten, der Zeuge P3 S2, gegen 6.00 Uhr
zufällig auf dem Betriebsgelände erschien, war das Tor zum Betriebsgelände geöffnet,
die Tür zur Halle stand offen, diese war erleuchtet. Das Fahrzeug des Klägers stand auf
dem Hof vor der Halle.
10
Der Zeuge P3 S2 verlangte vom Kläger daraufhin den von diesem benutzten
Hallenschlüssel heraus und verwies den Kläger vom Betriebsgelände.
11
Gegen 7.00 Uhr erschien der Kläger erneut auf dem Betriebsgelände. Etwa gegen 8.30
Uhr fand ein Gespräch mit den Zeugen P3 und P4 S2 und dem Geschäftsführer der
Beklagten statt. Im Verlaufe dieses Gesprächs übergab der Kläger einen
nachgemachten Schlüssel zu der neuen Schließanlage. Ihm wurde sodann mündlich
gekündigt.
12
Mit Schreiben vom 28.05.2008 (Bl. 5 d.A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger
bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen
Zeitpunkt.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Kündigungsschutzklage, mit der er im Übrigen seine
Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen sowie die Erteilung eines
Zwischenzeugnisses verlangte.
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Im Kammertermin beim Arbeitsgericht vom 14.01.2009 erging zu Gunsten des Klägers,
der seit dem 05.11.2008 einer anderweitigen Tätigkeit nachgeht, ein Versäumnisurteil,
durch das die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde.
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Gegen das der Beklagten am 28.01.2009 zugestellte Versäumnisurteil vom 14.01.2009
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legte die Beklagte am 02.02.2009 Einspruch beim Arbeitsgericht ein.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung vom
28.08.2008 sei unwirksam. Ein wichtiger Grund bestehe nicht.
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Ihm sei es nämlich, wie der Kläger behauptet hat, jederzeit gestattet gewesen, nachdem
er bestimmte Arbeitsmittel gegen Rechnung bei der Beklagten gekauft habe, diese
außerhalb der Arbeitszeit mit den Maschinen der Beklagten zu bearbeiten. Die von ihm
im Januar 2007 hergestellte Kaminhaube habe in seinem Eigentum gestanden. Wegen
dieser Kaminhaube seien ihm damals auch keinerlei Vorhaltungen gemacht worden.
Eine Abmahnung sei nicht erteilt worden. Zum Austausch der Schlösser im Betrieb der
Beklagten Ende Januar 2007 habe er jedenfalls keine Veranlassung gegeben.
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Er habe während der gesamten zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten auch
Schlüsselgewalt gehabt, auch nach Austausch der Schließanlage. Insoweit hat der
Kläger behauptet, der Schlüssel zum Betriebsgelände sei ihm anlässlich einer Montage
seinerzeit durch den Sohn des Geschäftsführers, den Zeugen P3 S2, ausgehändigt
worden. Nach seiner Erinnerung habe er ihn dann bei der Firma O2 nachmachen lassen
und das Original des Schlüssels wieder an Herrn P3 S2 zurückgegeben.
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Er habe sich am 26.08.2008 auch nicht durch den Zeugen P3 S2 ertappt gefühlt, als
dieser ihn morgens vor Arbeitsbeginn angetroffen habe. Wenn er sich
unberechtigterweise auf dem Betriebsgelände befunden hätte, sei er sicherlich nicht so
dreist gewesen, das Tor zum Betriebsgelände geöffnet zu lassen, die Tür zu öffnen und
die Halle voll zu beleuchten. Richtig sei allein, dass Herr P3 S2 ihm erklärt habe, dass
er nicht wisse, was er um diese Zeit auf dem Betriebsgelände mache, sodass er seinen
Vater unterrichten werde.
20
Die von ihm an diesem Vormittag bearbeitete Doppelstegplatte sei von ihm gekauft
worden. Die Beklagte habe sie ihm noch mit Rechnung vom 29.08.2008 (Bl. 19 d.A.) in
Rechnung gestellt. Die Beklagte habe auch beim Kauf dieser Doppelstegplatte einen
Tag vor dem 26.08.2008 gewusst, dass die Platte noch habe bearbeitet werden müssen.
Er, der Kläger, habe keine Veranlassung gehabt, dies der Beklagten gegenüber zu
verschweigen.
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Insgesamt könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er widerrechtlich mit Hilfe
eines Duplikats die Schließanlage zur Halle der Beklagten geöffnet habe, er sei nicht
widerrechtlich in den Betrieb der Beklagten eingedrungen.
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Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis der
Parteien mehr als 26 Jahre ohne jegliche Beanstandung Bestand gehabt habe und er
auch nicht in untergeordneter Position bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei.
Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, nachdem er der Beklagten unstreitig
sämtliche Schlüssel ausgehändigt habe, noch sei der Beklagten irgendein Schaden
entstanden.
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Der Kläger hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 14.01.2009 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 14.01.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
27
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die ausgesprochene außerordentliche
Kündigung sei wirksam.
28
Nachdem sie ursprünglich behauptet hat, dass der Kläger im Februar 2007 mit ihren
Betriebsmitteln in ihren Räumlichkeiten für private und anderweitige Zwecke eine
Kaminhaube ohne ihre Zustimmung gebaut habe, hat sie weiter behauptet, dass der
Kläger die Kaminhaube bereits am 29.01.2007 fertiggestellt habe und sie bei
Schichtbeginn am 30.01.2007 nicht mehr vorhanden gewesen sei. Das Material für die
Kaminhaube habe er bei der Beklagten nicht käuflich erworben. Bereits in einem
Gespräch vom 30.01.2007 sei der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten in
Anwesenheit des Zeugen P4 S2 auf dieses Fehlverhalten hingewiesen und ihm
entsprechende Vorhaltungen gemacht worden. Er sei zur Herausgabe des Schlüssels
aufgefordert worden, die Schlüsselgewalt sei ihm entzogen worden. Ferner sei er
angewiesen worden, das Betriebsgelände außerhalb der Betriebszeiten zwischen 7.00
Uhr und 16.00 Uhr nicht mehr zu betreten.
29
Die Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt einen
Schlüssel zu der neuen, am 31.01.2007 eingebauten Schließanlage erhalten, auch
nicht vom Zeugen P3 S2.
30
Am 26.08.2008 habe sich der Kläger vom Zeugen P3 S2 ertappt gefühlt. Auf die Frage,
seit wann er denn einen Schlüssel habe, habe er keine Antwort erhalten, Herr S2 habe
ihn dann des Hofes verwiesen.
31
Als der Kläger gegen 7.00 Uhr erneut erschienen sei, habe er wie zuvor auch
gegenüber Herrn P3 S2 Herrn P4 S2 gebeten, diesen Vorfall nicht dem Geschäftsführer
der Beklagten mitzuteilen. Beide Zeugen hätten jedoch den Kläger darauf hingewiesen,
dass dies nicht möglich sei.
32
Durch sein Verhalten habe der Kläger die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und
des versuchten schweren Diebstahls verwirklicht. Der Beklagten sei es daher nicht
zuzumuten, den Kläger, der sich einen Nachschlüssel mit krimineller Energie verschafft
habe, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
33
Durch Urteil vom 22.04.2009 hat das Arbeitsgericht sodann das Versäumnisurteil vom
14.01.2009 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die außerordentliche Kündigung sei wirksam, weil der Kläger strafbare
Handlungen begangen habe und mit krimineller Energie einen Schlüssel zum
Betriebsgelände der Beklagten nachgemacht und sich widerrechtlich Zugang zum
Betrieb der Beklagten verschafft habe. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, ihm
ein Schlüssel zur neuen Schließanlage mit Einwilligung der Beklagten ausgehändigt
worden sei, sein Vorbringen sei insoweit unsubstantiiert. Durch das Verhalten des
Klägers sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiederbringlich zerstört.
Eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Kläger sei gerade nach Einbau
der neuen Schließanlage keine Schlüsselgewalt eingeräumt worden. Ein Nachmachen
des Schlüssels sei zu keinem Zeitpunkt erlaubt worden.
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Gegen das dem Kläger am 14.05.2009 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend
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Bezug genommen wird, hat der Kläger am 08.06.2009 Berufung zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 06.07.2009 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist der Kläger
weiter der Auffassung, dass insbesondere aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit
von über 26 Jahren die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2008 unwirksam
gewesen sei. Ein etwaiges Fehlverhalten des Klägers könne mit einer Abmahnung
geahndet werden. Das Arbeitsgericht habe die zu Gunsten des Klägers sprechenden
Interessen nicht ausreichend gewichtet.
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Der Kläger hat erneut behauptet, ihm sei auf einer Baustelle in D3 der Lagerschlüssel
durch den Zeugen P3 S2 übergeben worden, und zwar in der Zeit nach der Kurzarbeit
im Jahre 2007. Die Schlüsselgewalt, die er seit Jahren inne gehabt habe, sei ihm nie
entzogen worden. Er habe auch noch bis zum ersten Kammertermin am 14.01.2009
einen Schlüssel für die alte Schließanlage der Beklagten gehabt, der auch zu anderen
Hallentüren gepasst habe.
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Insbesondere habe auch keine Wiederholungsgefahr bestanden, nachdem er, der
Kläger, den Schlüssel für die neue Schließanlage am 26.08.2008 herausgegeben habe.
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Der Kläger beantragt,
39
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 22.04.2009 - 1 Ca
2531/08 - das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 14.01.2009 - 1 Ca
2531/08 - aufrechtzuerhalten.
40
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
42
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ist nach wie vor der Auffassung, dass die
ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam sei, weil der Kläger sich am
26.08.2008 widerrechtlich entgegen dem ausdrücklichen Willen der Beklagten Zugang
zum Betriebsgelände verschafft habe. Ein Schlüssel für die neue Schließanlage sei
dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt worden. Der Kläger habe auch nicht vom
Sohn des Geschäftsführers der Beklagten, dem Zeugen P3 S2 einen Schlüssel
erhalten. Die Beklagte habe auch nicht im zweiten Halbjahr des Jahres 2007, nach der
Kurzarbeit, eine Tagesbaustelle in D3 gehabt. Sie habe lediglich eine Baustelle in R2
gehabt.
43
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen
P4 S2 und P3 S2. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der
Sitzungsniederschrift vom 30.10.2009 (Bl. 112 ff. d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso
Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten
Schriftsätze.
44
Entscheidungsgründe:
45
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
46
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf den zulässigen Einspruch der Beklagten das von ihr
erlassene Versäumnisurteil vom 14.01.2009, mit dem den Klageansprüchen
stattgegeben worden ist, aufgehoben und die Klage insgesamt als unbegründet
abgewiesen.
47
I.
48
Die zulässige Feststellungsklage des Klägers ist unbegründet.
49
Die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2008 ist wirksam. Sie hat das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Zugang des Kündigungsschreibens vom
28.08.2008 wirksam beendet.
50
Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 28.08.2008 ergibt sich nicht
aus § 626 BGB. Der Beklagten hat vielmehr ein wichtiger Grund im Sinne des § 626
Abs. 1 BGB für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zur
Seite gestanden.
51
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr
zugemutet werden kann.
52
Bei der Überprüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist
zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des
Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt
ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles
und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, 13.12.1984 – 2 AZR 454/83 – AP BGB §
626 Nr. 81; BAG, 02.03.1989 – 2 AZR 280/88 – AP BGB § 626 Nr. 101; BAG,
07.07.2005 – 2 AZR 581/04 – AP BGB § 626 Nr. 192; BAG, 23.10.2008 – 2 AZR 483/07
– AP BGB § 626 Nr. 218; KR/Fischermaier, 9. Aufl., § 626 BGB Rn. 84; ErfK/Müller-
Glöge, 10. Aufl., § 626 BGB Rn. 15 m.w.N.).
53
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die außerordentliche Kündigung vom
28.08.2008 als wirksam.
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1. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass strafbare Handlungen
zu Lasten des Arbeitgebers ebenso wie grobe Vertrauensverstöße grundsätzlich eine
außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen können (BAG, 26.11.1964 –
2 AZR 211/63 – AP BGB § 626 Nr. 53; BAG, 10.02.1999 – 2 ABR 31/98 – AP KSchG
1969 § 15 Nr. 42; BAG, 12.08.1999 – 2 AZR 923/98 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 28; BAG, 16.12.2004 – 2 ABR 7/04 – AP BGB § 626 Nr. 191; BAG,
27.04.2006 – 2 AZR 415/05 – AP BGB § 626 Nr. 203; BAG, 05.06.2008 – 2 AZR 234/07
– NZA-RR 2008, 630; KR/Fischermaier, a.a.O., § 626 BGB Rn. 445; ErfK/Müller-Glöge,
a.a.O., § 626 BGB Rn. 133; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 275 ff.;
Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 9.
Aufl., Rn. 739 f. m.w.N.). Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene
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Straftaten rechtfertigen regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige
Abmahnung. Hierher gehört es auch, wenn sich ein Arbeitnehmer widerrechtlich
entgegen dem ausdrücklichen Willen des Arbeitnehmers Zugang zum Betriebsgelände
verschafft, um dort ohne ausdrückliche Erlaubnis mit den Betriebsmitteln des
Arbeitgebers eigenen Verrichtungen nachzugehen. Dieses Verhalten stellt mindestens
eine schwere arbeitsvertragliche Verfehlung dar, die grundsätzlich eine
außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann (LAG Hamm, 05.06.1998 – 5 Sa
1397/97 – NZA 1999, 126; LAG Hamm, 04.06.2009 – 8 Sa 1940/08 –).
2. In Übereinstimmung mit der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung steht
nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung der Berufungskammer fest,
dass der Kläger sich mindestens einer schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung
schuldig gemacht hat, die den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom
28.08.2008 gerechtfertigt hat.
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a) Der Kläger hat sich am 26.08.2008 sich außerhalb der Arbeitszeit gegen den
ausdrücklichen Willen der Beklagten Zugang zum Betriebsgelände verschafft und den
Betrieb der Beklagten unbefugt betreten. Die ihm zuvor eingeräumte Schlüsselgewalt
war ihm ausdrücklich entzogen worden. Dies steht aufgrund der von der
Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme fest.
57
Dass die Beklagte Ende Januar 2007 ihre Schließanlage im Betrieb ausgetauscht hat
und der Kläger für diese neue Schließanlage von der Beklagten keinen Schlüssel
erhalten hat, obwohl er zuvor die Schlüsselgewalt besessen hat, ist zwischen den
Parteien unstreitig. Durch die von der Berufungskammer durchgeführten
Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass
gerade der Kläger es gewesen ist, der Anlass für den Austausch der Schließanlage
durch die Beklagte gegeben hat. Dies ist durch die von der Berufungskammer
durchgeführte Beweisaufnahme erwiesen. Der Zeuge P4 S2 hat bei seiner Vernehmung
vor der Berufungskammer nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass seinerzeit zahlreiche
Schlüssel in Umlauf gewesen sind und nach dem Vorfall mit der Kaminhaube, die der
Kläger im Januar 2007 im Betrieb für sich gebaut hat, der Kläger ausdrücklich keinen
Schlüssel für die neue Schließanlage erhalten hat. Die Beklagte hat sich nach den
glaubhaften Bekundungen des Zeugen P4 S2 seinerzeit sämtliche Schlüssel, die in
Umlauf gewesen sind, aushändigen lassen, auch die Schlüssel, die der Kläger in Besitz
hatte. Darüber hinaus hat der Zeuge bekundet, dass für die neue Schließanlage
lediglich fünf Schlüssel zur Verfügung standen, einen Schlüssel erhielt der Mitarbeiter
aus der Werkstatt, einen weiteren Schlüssel ein Monteur. Die anderen drei Schlüssel
sind in der Geschäftsführung, beim Geschäftsführer der Beklagten sowie bei dessen
beiden Söhnen, verblieben.
58
Dieses Vorbringen des Zeugen P4 S2 wird durch die Aussage des Zeugen P3 S2
bestätigt. Der Zeuge P3 S2 hat nämlich bei seiner Vernehmung darauf hingewiesen,
dass seinerzeit ausdrücklich beschlossen worden sei, dass der Kläger keinen neuen
Schlüssel für die neue Schließanlage bekommen sollte.
59
Der Zeuge P3 S2 hat darüber hinaus auch zur Überzeugung der Berufungskammer
bekundet, dass er zu keinem Zeitpunkt dem Kläger einen Schlüssel für die neue
Schließanlage ausgehändigt hat. Er hat zudem ausdrücklich in Abrede gestellt, im Jahre
2007 zusammen mit dem Kläger auf einer Baustelle in D3 gewesen zu sein. Der Kläger
habe ihn auch nie nach einem Schlüssel für die neue Schließanlage gefragt.
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Nach diesen glaubhaften Bekundungen der Zeugen P4 S2 und P3 S2 konnte die
Berufungskammer nur davon ausgehen, dass es erklärter Wille der Beklagten gewesen
ist, dem Kläger jedenfalls außerhalb der normalen Arbeitszeit keinen Zugang zum
Betrieb zu verschaffen. Gerade der Kläger ist der Anlass dafür gewesen, dass die
Beklagte Ende Januar 2007 in ihrem Betrieb eine neue Schließanlage eingebaut hat.
Der Einbau der neuen Schließanlage diente ausdrücklich dem Zweck, dem Kläger die
Durchführung von Privatarbeiten im Betrieb nicht mehr zu ermöglichen. Dies ergibt sich
aus der von der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme.
61
Gegen diese ausdrückliche Weisung der Beklagten, den Betrieb nicht außerhalb der
Arbeitszeit – etwa zu Zwecken der Durchführung von Privatarbeiten – zu betreten, hat
der Kläger am 26.08.2008 verstoßen. Der Zeuge P3 S2 hat insoweit bei seiner
Vernehmung vor der Berufungskammer den Hergang des Vorfalls vom 26.08.2008
nachvollziehbar geschildert. Nach dessen Bekundungen hat er auf die ausdrückliche
Frage, was der Kläger denn hier mache und warum er einen Schlüssel habe,
unbeantwortet gelassen. Das vom Zeugen P3 S2 geschilderte Verhalten des Klägers
am 26.08.2008 frühmorgens vor Arbeitsbeginn, lässt nur den Schluss darauf zu, dass
dem Kläger bewusst war, sich mindestens vertragswidrig verhalten zu haben.
62
Die Berufungskammer hatte keine Veranlassung, den Angaben der Zeugen P4 und P3
S2 keinen Glauben zu schenken. Auch wenn sie die Söhne des Geschäftsführers der
Beklagten sind, haben sie ohne Umschweife und freimütig den Hergang des Vorfalls
vom 26.08.2008 geschildert und die im Zusammenhang mit dem Einbau der neuen
Schließanlage Ende Januar 2007 an sie gestellten Fragen beantwortet. Dabei haben
sie die näheren Umstände des Vorfalls vom 26.08.2008 nachvollziehbar geschildert.
Beide Zeugen haben ihre Aussagen in sachlicher Form mit der gebotenen Überlegung
gemacht. Die Aussagen waren widerspruchsfrei und in sich geschlossen.
63
b) Der Tatsache, dass seinerzeit bei Einbau der neuen Schließanlage sämtliche
Schlüssel, auch die vom Kläger, durch die Beklagte eingezogen worden sind, steht
auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger noch im Kammertermin vor der
Berufungskammer am 30.10.2009 im Besitz eines Schlüssels für die alte Schließanlage
gewesen ist. Der Zeuge P4 S2 hat insoweit ausdrücklich bekundet, dass es sich bei
dem Schlüssel, den der Kläger im Termin vor der Berufungskammer vom 30.10.2009
präsentiert hat, nicht um den Originalschlüssel für die alte Schließanlage gehandelt hat.
Er hat auch freimütig zugegeben, nicht zu wissen, ob man sich Abus-Schlüssel im
Original nachmachen lassen könnte. Der Zeuge war jedoch davon überzeugt, dass dem
Kläger seinerzeit der Originalschlüssel für die alte Schließanlage abgenommen worden
ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten im Termin vom 30.10.2009 war es auch nicht
ausgeschlossen, dass der Kläger im Besitz mehrerer Schlüssel für die alte
Schließanlage zum Betrieb der Beklagten gewesen ist.
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Hiernach hat sich der Kläger am 26.08.2008 einer schwerwiegenden
arbeitsvertraglichen Verfehlung schuldig gemacht. Ihm war ein Betreten des Betriebes
außerhalb der Arbeitszeit ausdrücklich verboten. Insbesondere war ihm auch zu keinem
Zeitpunkt die Anfertigung eines Duplikats des Schlüssels zum Betrieb gestattet worden.
Insoweit muss von einem schuldhaften Handeln des Klägers ausgegangen werden, das
das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien konkret beeinträchtigt hat. Hiernach hat –
bereits aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien – auch das Arbeitsgericht in
dem angefochtenen Urteil hingewiesen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den
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Parteien ist massiv gestört. Ein Arbeitgeber darf und muss darauf vertrauen dürfen, dass
sich ein Arbeitnehmer nicht ohne seine Genehmigung und ohne Kenntnis mit Hilfe eines
ihm ebenfalls nicht gestatteten nachgemachten Schlüssels Zugang zu seinen
Betriebsräumen verschafft, um dort privaten Tätigkeiten nachzugehen.
c) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass eine Abmahnung zu
vertragsgerechtem Verhalten ausreichend gewesen wäre, sein Verhalten entsprechend
zu ahnden. Unter den vorliegenden Umständen war der vorherige Ausspruch einer
Abmahnung gegenüber dem Kläger entbehrlich.
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Eine Abmahnung ist insbesondere – auch bei einer Störung im Vertrauensbereich –
dann entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren
Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen eine
Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist
(BAG, 12.07.1984 – 2 AZR 320/83 – AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 32; BAG, 31.03.1993 –
2 AZR 492/92 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 32; BAG, 10.02.1999 – 2 ABR 31/98
– AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; BAG, 12.01.2006 – 2 AZR 179/05 – AP KSchG 1969 § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; BAG, 19.04.2007 – 2 AZR 180/06 – NZA-RR
2007, 571; KR/Fischermaier, a.a.O., § 626 BGB Rn. 262 ff., 268). Dies gilt insbesondere
bei strafbaren Handlungen (BAG, 10.02.1999 – 2 ABR 31/98 – AP KSchG 1969 § 15 Nr.
42; BAG, 08.06.2000 – 2 AZR 638/99 – AP BGB § 626 Nr. 163). In einem solchen Fall
kann durch eine bloße Abmahnung als milderes Mittel die Wiederherstellung des für ein
Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden (BAG, 12.08.1999 – 2
AZR 923/98 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28).
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So liegt der vorliegende Fall. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die
Beklagte es sanktionslos hinnimmt, dass der Kläger ohne ausdrückliche Genehmigung
der Beklagten und ohne Kenntnis der Beklagten mit Hilfe eines ihm ebenfalls nicht
gestatteten nachgemachten Schlüssels Zugang zu ihren Betriebsräumen verschafft.
Immerhin hatte die Beklagte, gerade weil der Kläger außerhalb der Arbeitszeiten im
Betrieb der Beklagten privaten Tätigkeiten nachgegangen ist, eine neue Schließanlage
eingebaut und dem Kläger für diese neue Schließanlage gerade keinen Schlüssel mehr
ausgehändigt. Der Kläger konnte danach nicht darauf vertrauen, dass die
widerrechtliche Beschaffung des Zugangs zum Betrieb durch die Beklagte gebilligt oder
geduldet werden würde. Er musste vielmehr wissen, dass ein derartiges Verhalten den
‚Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden würde. Der Kläger ist immerhin Ende
Januar 2007 von der Beklagten ausdrücklich wegen des Vorfalles im Zusammenhang
mit der Kaminhaube der Schlüssel für die alte Schließanlage entzogen worden.
Hiernach konnte der Kläger auch nicht mit vertretbaren Gründen annehmen, sein
Verhalten vom 26.08.2008 werde zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des
Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen. Die vom Zeugen P3 S2,
der den Kläger am frühen Morgen des 26.08.2008 vor Arbeitsbeginn zufällig im Betrieb
angetroffen hat, geschilderten Reaktionen des Klägers lassen nur den Schluss darauf
zu, dass dem Kläger bewusst gewesen ist, dass er sich widerrechtlich und unerlaubt
Zugang zum Betrieb der Beklagten verschafft hat. Unter diesen Umständen war der
Ausspruch einer vorherigen Abmahnung entbehrlich.
68
d) Auch nach Auffassung der Berufungskammer war bei Abwägung der beiderseitigen
Interessen dem Interesse der Beklagten an einer sofortigen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben. Strafbare Handlungen zu Lasten des
Arbeitgebers, hierzu gehört auch Hausfriedensbruch, stellen in aller Regel besonders
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schwerwiegende Vertragsverletzungen dar. Dem Arbeitnehmer ist die Pflichtwidrigkeit
in aller Regel ohne Weiteres erkennbar. Auch der Kläger konnte nicht mit der Billigung
seines Verhaltens durch die Beklagte rechnen.
Zu Gunsten des Klägers fällt zwar seine mehr als 26jährige Betriebszugehörigkeit ins
Gewicht. Bei der Interessenabwägung war zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen,
dass er nahezu sein gesamtes Berufsleben im Betrieb der Beklagten zugebracht hat.
Dennoch führt auch eine derartige lange Betriebszugehörigkeit nicht dazu, dass der
Arbeitnehmer zur Begehung strafbarer Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers
berechtigt wäre. Gerade weil dem Kläger aus Anlass des Nachgehens privater
Tätigkeiten im Betrieb die Schlüsselgewalt zum Betrieb der Beklagten ausdrücklich
entzogen worden ist, stellt sich der Vorfall vom 26.08.2008 gerade nicht als ein
Bagatellfall dar. Angesichts des Entzugs der Schlüsselgewalt durch die Beklagte
musste dem Kläger die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens am 26.08.2008 ohne
Weiteres erkennbar sein. Mit einer Billigung seines Verhaltens durch die Beklagte
konnte er nicht rechnen. Das Fehlverhalten des Klägers war auch so gravierend, dass
der Beklagten seine Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist unzumutbar gewesen ist. Durch den erneuten Vorfall vom 26.08.2008
konnte die eingetretene Erschütterung und Zerstörung des Vertrauensverhältnisses
zwischen den Parteien auch nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Auch wenn
berücksichtigt wird, dass aufgrund des Vorfalls vom 26.08.2008 der Beklagten kein
wirtschaftlicher Schaden entstanden und der Kläger seiner Ehefrau und einem Kind
unterhaltsverpflichtet ist, konnte dem Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung
des Arbeitsverhältnisses nicht der Vorzug gegeben werden. Aufgrund der Schwere der
Pflichtwidrigkeit, die der Kläger sich durch sein Verhalten am 26.08.2008 hat
zuschulden kommen lassen, bestand zu Gunsten der Beklagten nicht mehr die
Möglichkeit einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Zukunft. Bereits das
Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass es gerade der
mit der Verfehlung verbundene Vertrauensverlust in die Redlichkeit des Klägers ist, der
die außerordentliche Kündigung letztlich bedingt. Auf diese Ausführungen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
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2. Die Beklagte hat auch die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB
eingehalten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die
außerordentliche Kündigung vom 28.08.2008 bereits zwei Tage nach dem Vorfall vom
26.08.2008 ausgesprochen hat.
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II.
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Aufgrund der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 28.08.2008 erweisen
sich auch die weiteren Klageanträge des Klägers als unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu den
bisherigen Arbeitsbedingungen. Das Arbeitsverhältnis ist nämlich aufgrund der
wirksamen außerordentlichen Kündigung vom 28.08.2008 beendet worden.
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Auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist
unbegründet. Er ergibt sich nicht aus § 109 Abs. 1 GewO. Die Erteilung eines
Zwischenzeugnisses kommt nur in Betracht, wenn noch ein Arbeitsverhältnis besteht.
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III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 98 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des
erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
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Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG.
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Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2
ArbGG keine Veranlassung.
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