Urteil des LAG Hamm vom 05.03.2010

LArbG Hamm (bewertung, betriebsrat, bag, materielle rechtskraft, mitbestimmungsrecht, arbeitnehmer, rechtlich geschütztes interesse, vergütung, 1995, arbeitsplatzbewertung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 36/09
Datum:
05.03.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 36/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 BV 207/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 32/10
Schlagworte:
Mitbestimmung; Eingruppierung; tarifliche Bewertung von mit Beamten
besetzten Arbeitsplätzen; Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
§ 99 BetrVG; §§ 12 Abs. 2, 17, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 Gesetz über
die Gründung der Deutschen Bahn AG - DBGrG - vom 27.12.1993
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Hagen vom 11.03.2009 – 3 BV 207/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
A.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von einem mit einem
Beamten besetzten Arbeitsplatz eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt.
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Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der für den Regionalbereich W2,
Produktionsstandort H1/Regionalnetz B3-M1 L1 gebildete Betriebsrat. In diesem Betrieb
beschäftigt die Arbeitgeberin, wie in zahlreichen weiteren Betrieben und
Niederlassungen, neben Arbeitnehmern auch Beamte, die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Gründung einer D5 AG – DBGrG – vom 27.12.1993, soweit sie
nach § 12 Abs. 2 und 3 der D5 AG zugewiesen sind, für die Anwendung des
Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der D5 AG gelten. Oberste
Dienstbehörde dieser Beamten, die der Arbeitgeberin zur Dienstleistung zugewiesen
sind, ist das Bundeseisenbahnvermögen (BEV). Die Beamten werden vom BEV nach
dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besoldet. Die von den Beamten besetzten
Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin werden von dieser entsprechend den
Entgeltgruppen des Konzern-Entgelt-Tarifvertrags (KonzernETV) bewertet. Nach § 21
Abs. 1 DBGrG leistet die Arbeitgeberin an das BEV für die ihr zugewiesenen Beamten
Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer
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Arbeitnehmer erbringen müsste; dabei richtet sich die Höhe der Aufwendungen nach
der tariflichen Bewertung der von den Beamten besetzten Arbeitsplätze.
Seit der Gründung der D1 B2 AG ist streitig, ob die seither bestehenden Betriebsräte
auch bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen sind.
Durch Beschluss vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 6) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die tarifliche Bewertung
von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt sind, bei der D1 B2 AG nur der
Personalkostenabrechnung mit dem BEV dient; diese tarifliche Bewertung ist keine
mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG.
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Bei der Festlegung der Höchstzahlen für zur Verfügung stehende
Beförderungsdienstposten für die zugewiesenen Beamten wird seit 1999 die tarifliche
Bewertung der Arbeitsplätze herangezogen. Der Anteil der Berücksichtigung der
tariflichen Bewertung von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen bei der Festlegung der
Höchstzahlen wurde im Jahr 2003 von 25 % auf 50 % erhöht. Die zugewiesenen
Beamten erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen zudem eine
Jahresabschlussleistung nach § 6 des Zulagen-Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der
D5 AG – ZTV- i. V. m. der Protokollnotiz i. d. F. des 57. Tarifvertrages zur Änderung der
Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der D5 AG sowie verschiedener
Unternehmen des D5 Konzerns (57. Änderungs-TV) - seit 01.09.2008 i. d. F. des 58.
ÄnderungsTV.
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Nachdem zum 01.03.2008 bei der Arbeitgeberin neue Tarifverträge in Kraft getreten
waren, aufgrund derer eine Neubewertung aller Arbeitsplätze in den entsprechenden
Entgeltgruppen vorgenommen wurde, wurde der antragstellende Betriebsrat hinsichtlich
der bei der Arbeitgeberin beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie der
Angestellten bei erforderlichen Umgruppierungen, Neueinstufungen ordnungsgemäß
nach § 99 BetrVG beteiligt. Bei den Arbeitsplätzen, die von Beamten besetzt sind, teilte
die Arbeitgeberin dem Betriebsrat – wie in der Vergangenheit – lediglich die
entsprechende Arbeitsplatzbewertung mit.
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Der Betriebsrat leitete daraufhin – wie andere Betriebsräte in anderen Niederlassungen
und Betrieben der Arbeitgeberin auch –das vorliegende Beschlussverfahren ein, mit
dem er die Feststellung eines Beteiligungsrechts bei der tariflichen Bewertung der mit
Beamten besetzten Arbeitsplätze verlangt.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn bei der
tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze zu beteiligen, da diese
Bewertung eine Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle. Im
Vergleich zu der Sachlage, die der ein Mitbestimmungsrecht verneinenden
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 zugrunde gelegen habe, sei
die Annahme eines Mitbestimmungsrechts aufgrund der nun vorliegenden Tatsachen
gerechtfertigt. Die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze habe
mittlerweile durchaus Auswirkungen auf deren Vergütungsbestandteile. Denn die
Bewertung entsprechender bestimmter Tarifgruppen sei entscheidend für die
Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i. V. m. der Protokollnotiz.
Zudem bedeute es eine rechtlich erhebliche Auswirkung auf die Vergütung der
Beamten, dass die Höchstzahl der Beförderungsposten teilweise von der tarifliche
Bewertung abhänge. Demnach seien die vorzunehmenden Arbeitsplatzbewertungen
nicht mehr nur für die interne Personalkostenabrechnung von Bedeutung, sondern
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würden sich auch auf die Beförderungschancen der zugewiesenen Beamten auswirken.
Der Betriebsrat hat beantragt,
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festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat bei der
Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit zugewiesenen
Beamten besetzt sind, zu beteiligen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
13
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99
BetrVG bestehe bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nicht. § 99
BetrVG setze die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer für ihn maßgebenden
Vergütungsordnung voraus. Eine derartige Zuordnung der Beamten zu den
Entgeltgruppen des KonzernETV liege aber nicht vor. Es handele sich nach wie vor
lediglich um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung, nicht um eine Eingruppierung im
Sinne des § 99 BetrVG. Diese Arbeitsplatzbewertung habe auch keine Auswirkungen
auf die monatlichen Bezüge der Beamten; sie sei lediglich für die
Personalkostenerstattung an das BEV erforderlich. Die Bezüge der Beamten würden
nach wie vor durch bundesgesetzliche Besoldungsregelungen festgesetzt.
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Durch Beschluss vom 11.03.2009 hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag des
Betriebsrats zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die materielle Rechtskraft
des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – stehe
einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen, weil sich seitdem der zugrunde
liegende Sachverhalt geändert habe. Der Antrag sei jedoch unbegründet, weil ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der tariflichen Bewertung
der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nicht bestehe. Auch unter den geänderten
Gegebenheiten sei die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze keine
Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG, weil die Bestimmungen des KonzernETV
nicht die Vergütungsordnung darstellten, die für die der Arbeitgeberin zugewiesenen
Beamten maßgeblich wären. Die Beamten würden nach wie vor durch das BEV nach
den besoldungsrechtlichen Grundsätzen des Beamtenrechts besoldet; sie erhielten
keine Vergütung nach den Bestimmungen des KonzernETV.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde.
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Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags ist er der
Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Eingruppierung im Sinne des § 99
Abs. 1 Satz 1 BetrVG mit dem formalen Argument verneint, dass keine Zuordnung zu
einer Vergütungsordnung im Sinne des KonzernETV stattfinde. Dabei habe das
Arbeitsgericht aber ignoriert, dass die tarifliche Bewertung der von mit Beamten
besetzten Arbeitsplätzen sich unmittelbar auf die Entlohnung auswirke, nämlich im
Zusammenhang mit der nach § 6 ZTV i.V.m. der entsprechenden Protokollnotiz im
Sinne des 57. Änderungs-TV zu zahlenden Jahresabschlussleistung. Die
Eingruppierung nach den Bestimmungen des KonzernETV in bestimmte Entgeltgruppen
sei wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung dieser Zulage, die auch
die Beamten erhielten. Erstinstanzlich sei auch dargelegt worden, dass bei der
Verknüpfung der Eingruppierung nach den Bestimmungen des KonzernETV und der
17
Besoldung der Beamten das Personalvertretungsgesetz insoweit nicht greife.
Auch für einen Laufbahnwechsel nach § 20 Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV - sei
die tarifliche Arbeitsplatzbewertung maßgeblich. Der Beamte habe aber keine
Möglichkeit, sich gegen die Einflussnahme durch die Bewertung seines Arbeitsplatzes
nach dem KonzernETV zu wehren. Aufgrund der Änderung der tatsächlichen
Gegebenheiten sei die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1995,
dass lediglich eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung ohne besoldungsrechtliche
Auswirkungen auf die Beamten vorliege, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr haltbar.
18
Der Betriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.03.2009 – 2 BV 207/08 –
abzuändern und festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den
Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung der zugewiesenen
Beamten nach Maßgabe des Konzernentgelttarifvertrages in der Fassung des
57. Änderungstarifvertrages vom 14.07.2008 gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.
20
Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
22
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, auch der
Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens verwechsele die von der Arbeitgeberin
durchgeführte Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze mit einer
Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG. Die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 sei nach wie vor zutreffend. Aus der tariflichen
Bewertung des Arbeitsplatzes eines Beamten folge eben nicht unmittelbar ein Anspruch
auf Gewährung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV. Mit der Bewertung nach den
Bestimmungen des KonzernETV sei eben nicht eine Vergütung nach dem KonzernETV,
sondern lediglich die Gewährung sogenannter anderweitiger Bezüge der zugewiesenen
Beamten verknüpft. Die Bewertung habe allenfalls mittelbare Auswirkungen auf die
Zahlung anderweitiger Vergütung. Nach wie vor seien die Bestimmungen des
KonzernETV nicht die Vergütungsordnung, die für die zugewiesenen Beamten
maßgeblich sei. Die Gruppe der Beamten werde eben nach anderen Kriterien vergütet
als die Arbeitnehmer.
23
Die vom Betriebsrat dargestellten beamtenrechtlichen Auswirkungen der tariflichen
Bewertung der Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten nach den Bestimmungen des
KonzernETV hätten auch bei der Vergabe von Beförderungsdienstposten, Beurlaubung
und Laufbahnwechsel nicht zwangsläufig zur Folge, dass dadurch die Voraussetzungen
des Mitbestimmungstatbestands der Ein-/Umgruppierung nach § 99 BetrVG erfüllt
würden. Etwaige rechtliche Folgewirkungen aus der Bewertung der mit Beamten
besetzten Arbeitsplätze seien nicht vom Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats im Sinne
des § 99 BetrVG umfasst, sondern unterlägen nach § 17 Abs. 2 DBGrG dem
Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Dienstherrn BEV. Eine etwaige –
bestrittene – anderweitige Handhabung bei der Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze in anderen Betrieben anderer D5-Konzernunternehmen sei rechtlich
unbeachtlich und nicht entscheidungserheblich.
24
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
25
nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
26
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht
verpflichtet, diesen bei der Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze nach §
99 BetrVG zu beteiligen.
27
I. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Antrag der Arbeitgeberin, das Verfahren
terminlos zu stellen, nicht stattgegeben werden konnte. Denn aus § 148 ZPO lässt sich
keine allgemeine gerichtliche Ermächtigung ableiten, die Verhandlung eines
Rechtsstreits zur Abwendung einer vermeidbaren Mehrbelastung des Gerichts
auszusetzen (vgl. BGH, 30.03.2005 – X ZB 20/04; BAG, 26.10.2009 – 3 AZB 25/09).
Gegebenenfalls wird aber im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG zu prüfen sein, ob es bei
mehreren schon vorhandenen zweitinstanzlichen Entscheidungen im Interesse der
Kostenbegrenzung für die Arbeitgeberin von Seiten des Betriebsrates und seines
Vertreters sachgerecht war, auch in diesem Verfahren noch eine
rechtsbeschwerdefähige Entscheidung herbeizuführen (vgl. zuletzt BAG, 16.01.2008 – 7
ABR 71/08 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 92).
28
II. Der Antrag des Betriebsrates ist zulässig.
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1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Beteiligung des
Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei der Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze.
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2. Der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens steht nicht die Rechtskraft des
Beschlusses des BAG vom 12.12.1995 (1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99 BetrVG 1972
Eingruppierung) entgegen. Die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO i. V. m. §
495 ZPO, §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG steht einer erneuten
Sachentscheidung dann nicht mehr entgegen, wenn sich die zugrundeliegenden -
tatsächlichen oder rechtlichen - Umstände geändert haben. Nach dem unbestrittenen
Vortrag des Betriebsrats, wonach sich nunmehr Auswirkungen der tariflichen Bewertung
von mit Beamten besetzten Arbeitsplätzen auf die Festlegung der Höchstzahlen für
Beförderungsposten sowie auf die Zahlung der Jahresabschlussleistung ergeben
hätten, liegt eine Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts im Vergleich zur
Entscheidung des BAG vom 12.12.1995 vor.
31
3. Der Antrag des Betriebsrats ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1
ZPO.
32
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
entsprechende Anwendung findet (zuletzt: BAG 10.03.2009 – 1 ABR 87/07 – AP BetrVG
1972 § 87 Nr. 16), muss ein Antrag im Beschlussverfahren die Maßnahme, hinsichtlich
derer ein Mitbestimmungsrecht reklamiert oder in Abrede gestellt wird, so präzise
bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit
Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (BAG 30.05.2006 – 1 ABR 17/05 – AP
BetrVG 1972 § 118 Nr. 80).
33
Der vom Betriebsrat in erster und zweiter Instanz gestellte Feststellungsantrag wird
diesen Anforderungen gerecht. Der Betriebsrat reklamiert ein Mitbestimmungsrecht bei
der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit Beamten besetzt
sind. Die Anträge des Betriebsrats beschreiben die Maßnahmen, hinsichtlich derer der
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für sich reklamiert. Dieser Antrag ist zwar
umfassend, aber nicht unbestimmt.
34
4. Dem vom Betriebsrat gestellten Feststellungsantrag fehlt es auch nicht an dem nach §
256 ZPO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
35
Für einen Betriebsrat kann grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse bestehen,
betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnisse klären zu lassen. Insbesondere das
Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats kann
im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden,
wenn die Maßnahme, für die es in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb
vorkommt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann. Eine gerichtliche
Entscheidung ist in diesem Fall in der Lage, das betreffende Rechtsverhältnis zwischen
den Beteiligten umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend
konkret festzustellen (vgl. BAG 15.04.2008 – 1 ABR 44/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr.
70; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35;
BAG 09.12.2008 – 1 ABR 74/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 58 m.w.N.).
36
So liegt der vorliegende Fall. Durch das vorliegende Verfahren kann geklärt werden, ob
die Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze einem Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, das von der Arbeitgeberin in Abrede gestellt wird,
unterliegt oder nicht. Der Betriebsrat hat ein berechtigtes Interesse daran, dass das von
ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht unabhängig von einem konkreten Einzelfall und
möglichen Leistungsansprüchen aus § 101 BetrVG gerichtlich festgestellt wird.
37
III. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist jedoch unbegründet.
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Auch nach Auffassung der Beschwerdekammer stellt die Bewertung der mit Beamten
besetzten Arbeitsplätze durch die Arbeitgeberin entgegen der Rechtsauffassung des
Betriebsrats keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG dar. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu
Recht festgestellt.
39
1. Unter einer Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG ist die - erstmalige -
Einreihung eines Arbeitnehmers in eine für sein Arbeitsverhältnis geltende
Vergütungsordnung zu verstehen. Dabei ist die Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs.
1 Satz 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer in einer
Vergütungsordnung festgelegten Lohn- oder Gehaltsgruppe, die meist durch bestimmte
Tätigkeitsmerkmale sowie bisweilen auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit
der Berufstätigkeit beschrieben ist (BAG 31.10.1995 – 1 ABR 57/95 – AP BetrVG 1972 §
99 Eingruppierung Nr. 5; BAG 23.09.2003 – 1 ABR 35/02 – AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 28; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 39/07 – AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 34; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 35 m.w.N.).
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Voraussetzung für eine Eingruppierungspflicht des Arbeitgebers ist, dass für die im
Antrag aufgeführten Arbeitnehmer die vom Betriebsrat angeführte Vergütungsordnung
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anzuwenden ist. Eine derartige Vergütungsordnung wird von § 99 Abs. 1 BetrVG
vorausgesetzt (BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 – NZA 2009, 1287). Eine
Vergütungsordnung ist dabei ein kollektives, mindestens zwei Vergütungsgruppen
enthaltenes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der
Vergütungsgruppen nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht
(BAG 26.10.2004 – 1 ABR 37/03 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 29; BAG
11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35). Sie spiegelt
die ihr zugrunde liegenden Vergütungsgrundsätze wider. Damit ist sie Ausdruck einer
Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis
zueinander, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen
verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt. Für die Maßgeblichkeit der
Vergütungsordnung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt es nicht
darauf an, weshalb sie im Betrieb Anwendung findet, ob aufgrund bestehender
Tarifbindung, einer Betriebsvereinbarung, allgemein eingegangener vertraglicher
Verpflichtungen oder einseitiger Praxis des Arbeitgebers (BAG 12.12.2006 – 1 ABR
35/05 – AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 27; BAG 11.11.2008 – 1 ABR
68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35; BAG 22.04.2009 – 4 ABR 14/08 –
NZA 2009, 1287 m.w.N.).
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht in derartigen
Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage.
Die korrekte Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltenden
Vergütungsordnung ist Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll dazu
beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der
Richtigkeitskontrolle, um die einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Lohn- und
Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, und
soll insbesondere Lohngerechtigkeit und Transparenz innerhalb des Betriebes
herstellen (BAG 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr.
31; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 39/07- AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 34
m.w.N.).
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2. Unter Beachtung dieser Grundsätze stellt die Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze nach den Bestimmungen des KonzernETV keine Eingruppierung im Sinne
des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.
43
a) Die Bestimmungen des KonzernETV stellen nicht die Vergütungsordnung dar, die für
die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten maßgeblich wäre. Die Beamten stehen
nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, aufgrund dessen sie von dieser
Vergütung zu beanspruchen hätten. Sie sind der Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 2 DBGrG
zur Dienstleistung zugewiesen, wobei ihr Status als unmittelbare Bundesbeamte
aufrecht erhalten bleibt (§ 12 Abs. 4 DBGrG). Die Dienstherrenfunktion wird
grundsätzlich vom BEV wahrgenommen. Insoweit hat sich seit der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – (AP BetrVG 1972 § 99
Eingruppierung Nr. 6) nichts geändert (ebenso: LAG Düsseldorf 20.08.2009 - 11 TaBV
47/09). Die Beamten werden nach wie vor durch das BEV besoldet, und zwar nach den
Grundsätzen des Beamtenrechts. Sie erhalten keine Vergütung durch die Arbeitgeberin.
Diese ist nur verpflichtet, dem BEV für die "Ausleihe" der Beamten eine
Personalkostenentschädigung zu zahlen, die sich gem. § 21 Abs. 1 DBGrG nach den
Aufwendungen richtet, die die Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung vergleichbarer
Arbeitnehmer aufzubringen hätte.
44
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 DBGrG, wonach die zugewiesenen
Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der
Arbeitgeberin gelten. Diese Unterstellung der Beamten unter die Zuständigkeit des
Betriebsrats berücksichtigt lediglich die faktische Eingliederung in den Betrieb der
Arbeitgeberin. Daneben bleibt jedoch für die zugewiesenen Beamten eine
personalvertretungsrechtliche Zuordnung bestehen. Sie wählen gemäß § 17 DBGrG
einen besonderen Personalrat, der für die personalvertretungsrechtlichen
Mitbestimmungstatbestände des § 76 Abs. 1 BPersVG zuständig ist. Damit kommt
wegen der fortbestehenden beamten- und besoldungsrechtlichen Stellung der Beamten
ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Betracht. Die tarifliche Bewertung der
mit Beamten besetzten Arbeitsplätze durch die Arbeitgeberin nach den Bestimmungen
des KonzernETV ist lediglich veranlasst durch den Maßstab des
Personalkostenausgleichs mit dem BEV als Besoldungsträger. Die Angemessenheit der
Aufwendungserstattung nach § 21 Abs. 1 DBGrG berührt ausschließlich das Verhältnis
zwischen der Arbeitgeberin und dem BEV, sie ist aber keine Frage der
innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.
45
b) Richtig ist zwar, dass die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze bei der Arbeitgeberin Auswirkungen auf die Zahlung der
Jahresabschlussleistung nach § 12 ZTV i.V.m. mit der Protokollnotiz, zurzeit i.d.F. des
58. Änderungs-TV, hat. Die Regelung des § 6 ZTV gilt nur für die Arbeitnehmer der
Entgeltgruppen 101, 102, 201, 202, 301, 302, 501, 502, 601, 602 nach dem
Entgeltgruppenverzeichnis 1 und 01, 02 nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 2 sowie
für betriebliche Führungskräfte. Demnach haben die zugewiesenen Beamten nach der
Protokollnotiz zu § 6 ZTV nur dann einen Anspruch auf die Jahresabschlussleistung,
wenn sie nicht nur vorübergehend auf Arbeitsplätzen mit Tätigkeiten der genannten
Entgeltgruppen nach den erwähnten Entgeltgruppenverzeichnissen bzw. einer
betrieblichen Führungskraft eingesetzt sind. Die hierfür notwendige Bewertung des von
einem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes begründet jedoch keinen derartigen Eingriff
in die Vergütungsordnung, welcher aus Gründen der Lohngerechtigkeit der
Richtigkeitskontrolle durch die Beteiligung des Betriebsrats zu unterwerfen ist. Die
tarifliche Bewertung mag zwar die Möglichkeit der Zahlung einer
Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV i.V.m. der Protokollnotiz an den jeweiligen
Beamten begründen. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht die Höhe der
auszuzahlenden Summe. Diese richtet sich nach den Regelungen in § 6 Abs. 1 bis 3
ZTV.
46
Zudem ist der Schutzzweck des § 99 BetrVG nur dann berührt, wenn durch die
Bewertung eine vollständige oder zumindest überwiegende Eingliederung des
Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeiten in ein Vergütungssystem bewirkt wird. Denn die
Vergütungsordnung eines Betriebs betrifft stets die Leistungsbeziehungen zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber (BAG 12.12.2006 – 1 ABR 38/05 – AP Nr. 27 zu § 1
BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Nicht ausreichend ist es hierfür, dass in
Anknüpfung an die tarifliche Bewertung einzelne Zulagen gewährt werden, ohne dass
eine Eingliederung in die Vergütungsordnung stattfindet. Die Regelungen zur
Jahresabschlussleistung knüpfen zwar an die Vergütungsordnung des KonzernETV an,
sind jedoch nicht Teil derselben. Durch die Gewährung der Jahresabschlussleistung an
die zugewiesenen Beamten u.a. aufgrund der tariflichen Bewertung der von ihnen
besetzten Arbeitsplätze werden die Leistungsbeziehungen zwischen den Beamten und
der Arbeitgeberin daher nur unerheblich berührt. Die kollektive Lohngerechtigkeit wird
diesbezüglich nicht beeinträchtigt, zumal die tarifliche Bewertung, wie gesehen,
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lediglich die Teilhabe an der Jahresabschlussleistung gewährleistet, nicht jedoch deren
Höhe.
Der Betriebsrat kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die
Gewährung einer Zulage – hier der Jahresabschlussleistung – eine
mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstelle. Zwar kann die Gewährung einer
Zulage eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung darstellen, wenn neben
den für die Eingruppierung entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen weitere Merkmale für
den Anspruch auf die Zulage erfüllt sein müssen und die Zulage eine Zwischenstufe
zwischen Vergütungsgruppen darstellt (LAG Schleswig-Holstein 17.01.2007 –6 TaBV
18/05 – NZA-RR 2007, 365; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 99 Rn. 112). So liegt der
vorliegende Fall jedoch nicht. Die Zahlung der Jahresabschlussleistung nach § 6 ZTV
ist keine Zwischenstufe zwischen zwei Vergütungsgruppen, nach denen die der
Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten entlohnt werden.
48
c) Auch die Bedeutung der tariflichen Bewertung der mit Beamten besetzten
Arbeitsplätze für die Festlegung der Höchstzahlen von Beförderungsposten hat keinen
hinreichenden Einfluss auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten, um eine
Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG annehmen zu können. Hierzu hat das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf in den den Beteiligten bekannten Entscheidungen vom
20.08.2009 – namentlich 11 TaBV 47/09 – zutreffend ausgeführt:
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"(1.)
Beförderungsposten von der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze abhängig ist.
Dies wirkt sich dementsprechend auf die Beförderungschancen der
zugewiesenen Beamten aus, da diese Chancen mit der Anzahl der zur Verfügung
stehenden Beförderungsposten korrelieren. Hierdurch müsste jedoch die
innerbetriebliche Lohngerechtigkeit konkret und unmittelbar berührt sein. Obwohl
die Beförderung in der Regel auch eine höhere Vergütung mit sich bringt, stellt die
tarifliche Bewertung eines mit einem zugewiesenen Beamten besetzten
Arbeitsplatzes keinen ausreichend konkreten Anknüpfungspunkt für die etwaige
Annahme einer Eingruppierung dar. Hierdurch wird nämlich nicht die konkrete
Laufbahn und somit auch nicht die Vergütung einzelner zugewiesener Beamten
beeinflusst, sondern lediglich abstrakt die Grundlage für die Entscheidung
geschaffen, wie viele Beförderungsposten insgesamt zur Verfügung stehen. Die
innerbetriebliche Lohngerechtigkeit ist durch diese Festsetzung jedoch gerade
nicht berührt, da lediglich die Zahl der – für alle zugewiesenen Beamten zur
Verfügung stehenden – Beförderungsposten bestimmt wird. Hierbei handelt es
sich um eine abstrakte Größe ohne direkten Einfluss auf das Beamtenverhältnis.
Eine solche abstrakte Arbeitsplatzbewertung ist jedoch gerade keine personelle
Einzelmaßnahme i. S. des § 99 BetrVG (vgl. BAG 12.12.1995 – 1 ABR 31/95 – AP
Nr. 6 zu § 99 BetrVG Eingruppierung).
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(2.)
Bewertung des einzelnen Arbeitsplatzes eines von mehreren Kriterien bei der
Entscheidung über die Beförderung des diesen Arbeitsplatz besetzenden
Beamten sei, ist nicht von einer Eingruppierung i. S. des § 99 Abs. 1 Satz 1
BetrVG auszugehen. Die Bewertung des Arbeitsplatzes ist nur eines von
mehreren Auswahlkriterien. Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass
dieser Gesichtspunkt eine überragende Bedeutung neben den anderen
aufgeführten Merkmalen wie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
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aufweise. Zudem ist auch hier entscheidend, dass die Bewertung sich nicht
unmittelbar auf die Vergütung der zugewiesenen Beamten auswirkt, sondern
lediglich die Chancen auf eine etwaige Beförderung zu beeinflussen vermag. Es
bedarf vielmehr einer weiteren (Beförderungs-)Entscheidung, die ihrerseits
mehrere Aspekte beinhaltet und nicht auf die Frage der tariflichen Bewertung des
Arbeitsplatzes reduziert werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist
folglich kein hinreichend konkreter Bezug der tariflichen Arbeitsplatzbewertung
zur Vergütung der Beamten zu erkennen. Es handelt sich insoweit – wie schon
vom BAG in seinem Beschluss vom 12.12.1995 (- 1 ABR 31/95 - AP Nr. 6 zu § 99
BetrVG 1972 Eingruppierung) festgestellt – um eine abstrakte
Arbeitsplatzbewertung, die auf die Vergütung des einzelnen Beamten keinen
direkten Einfluss hat. Die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf die
Beförderungschancen des einzelnen Beamten berühren die innerbetriebliche
Lohngerechtigkeit nicht und vermögen den Tatbestand der Eingruppierung nach §
99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG daher nicht zu begründen."
Dem schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfange an.
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d) Der Betriebsrat kann sich für das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht nach §
99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch nicht darauf berufen, dass in Betrieben von anderen D5-
Konzernunternehmen den dortigen Betriebsräten angeblich ein Mitbestimmungsrecht
nach § 99 Abs. 1 BetrVG zugestanden wird. Eine etwaige anderweitige betriebliche
Praxis in anderen D5-Konzernunternehmen, die im Übrigen zwischen den Beteiligten
des vorliegenden Verfahrens streitig ist, ist für die Entscheidung des vorliegenden
Verfahrens unerheblich. Vorliegend geht es ausschließlich um die Frage, ob dem
Betriebsrat dieses Verfahrens gegenüber der Arbeitgeberin das von ihm reklamierte
Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zusteht.
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C.
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Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde gemäß
den §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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