Urteil des LAG Hamm vom 10.01.2005

LArbG Hamm: geschäftsführer, bauer, kommanditgesellschaft, arbeitsgericht, prokurist, urkunde, meinung, komplementär, vertreter, unternehmen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 7 Sa 1480/04
10.01.2005
Landesarbeitsgericht Hamm
7. Kammer
Urteil
7 Sa 1480/04
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 6 (2) Ca 2664/03
nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Schriftformerfordernis, Unterschrift
durch Vertreter
§ 126 Abs. 1 BGB, § 74 Abs. 1 HGB, §§ 51, 53 Abs. 2 HGB
Soll ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine
Kommanditgesellschaft "nur" durch einen Prokuristen unterschrieben
werden, so wird das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 74 Abs. 1
HGB i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB nur über den Vertretungszusatz der §§ 51,
53 Abs. 2 HGB ("ppa") gewahrt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Gelsenkirchen vom 30.06.2004 - 6 (2) Ca 2664/03 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
rechtswirksam begründet wurde und ob der Beklagte nach beendetem Arbeitsverhältnis
durch seine Tätigkeit bei der S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH K2xx Wettbewerb betreibt.
Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen für den Vertrieb von bauchemischen
Produkten. Auf dem Markt vertreibt sie ihre Produkte wie z. B. Fliesenverlegewerkstoffe,
Bauwerksab-dichtungsmaterialien, Säureschutz und Betoninstandsetzungsmaterialien
unter dem Produktnamen BOTACT und BOTACEM. Der Beklagte, Dipl.-Mineraloge, war
bei ihr in der Zeit vom 16.02.1998 bis zum 30.06.2003 als Leiter der Produktentwicklung
und Anwendungstechnik tätig. Die Bedingungen dieses Anstellungsverhältnisses sind
niedergelegt in dem schriftlich fixierten Vertrag mit Datum des 08.01.1998. Dieser Vertrag,
der mit § 19 ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwei Jahre nach
beendeten Vertragsbeziehungen beschreibt, wurde für die Klägerin von J1xxxxxx L3xxx
und Dr. C2. M4. M1xxxx unterschrieben. Dr. C1xxx-M2xxxxx M1xxxx ist der Sohn des
Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, der B1XXXXXX S1XXXXXXXXXXXXX
GmbH, H1xxxxxx W. M1xxxx. Er selbst ist Geschäftsführer der M3 B3xxxxxxx M1xxxx
GmbH & Co. KG mit Sitz in E1xxx. Ob J1xxxxxx L3xxx Einzelprokurist oder
Gesamtprokurist der Kommanditgesellschaft ist, ist unter den Parteien streitig. Laut
Handelsregisterauskunft wurde ihm zumindest für die B1xxxxxx S1xxxxxxxxxxxxx GmbH
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Prokura nicht erteilt.
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zur Klägerin am 15.05.2003 aufgekündigt. Seit dem
01.07.2003 ist er für die S6xxx-G1xxx W2xxx GmbH mit Sitz in S9xxxx (nahe Paris) tätig,
die sich entsprechend ihrem Internetauftritt als internationaler Marktführer im Bereich der
Fas-sadenputze, Fliesenkleber und bauchemischen Produkte bezeichnet. Da die Klägerin
davon ausgeht, dass die S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH für sie ein ernstzunehmender
Konkurrent ist
und sie aus den bestrittenen Hinweisen des Beklagten, für diese die Bauchemiestrecke für
die Fliese aufbauen zu sollen, eine Beeinträchtigung ihrer Marktstellung befürchtet, hat sie
den Beklagten am 03.06.2003 auffordern lassen, diese Tätigkeit zu unterlassen. Da der
Beklagte diesem Ansinnen nicht nachkam, beantragte sie am 25.06.2003 den Erlass einer
entsprechenden einstweiligen Verfügung. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht
Gelsenkirchen mit rechtskräftigem Urteil vom 30.06.2003 zurückgewiesen.
Mit ihrer, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 09.10.2003 erhobenen Klage begehrt sie
erneut dem Beklagten zu untersagen, für diese Firma tätig zu werden. Zur Begründung hat
sie die Auffassung vertreten, mit dem Beklagten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
rechtswirksam vereinbart zu haben. Die Vertragsunterzeichnung habe im Unternehmen am
16.01.1998 stattgefunden. Für sie habe zunächst nur ihr Prokurist L3xxx unterschrieben.
Ergänzend hierzu habe noch der Geschäftsführer der M4. C2. B3xxxxxxx unterschreiben
sollen. In ihrem Unternehmen sei es üblich, dass neben ihrem Prokuristen einer der beiden
S7xxx des Geschäftsführers, die ihrerseits Geschäftsführer der Tochtergesellschaften
seien, Verträge unterschreiben. Da Dr. C2. M4. M1xxxx am fraglichen Tag nicht zugegen
gewesen sei, habe der Beklagte nicht sofort eine der drei vorbereiteten
Originalausfertigungen des Vertrages erhalten können. Diese sei ihm mit Schreiben vom
19.01.1998 zugesandt worden. Diese Originalausfertigung sei ihm auch zeitnah
zugegangen. Den Inhalt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bewertet sie als
interessengerecht. Für das Verbot bestehe ihrer Meinung nach auch mit seinem
Ausscheiden aus den Vertragsbeziehungen zu ihr ein berechtigtes geschäftliches
Interesse. Der Beklagte habe mit seiner Funktion detaillierte Kenntnisse der einzelnen
Rohstoffe und zumindest bei zwei bis drei Prozent der Produkte auch Kenntnisse der
exakten Rezepturen erhalten. Ihm seien zudem nahezu alle Rohstofflieferanten bekannt.
Außerdem sei er an der Entwicklung des Tri-Base-Systems und des
Innenentkopplungssystems unmittelbar beteiligt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen,
mit seinen Kenntnissen vom Zusammenwirken einzelner Rohstoffe nach durchgeführten
Anwendungstests Vorgaben für erforderliche Veränderungen in der Zusammensetzung zu
geben. Schließlich habe der Beklagte die Produktionsvorgänge unmittelbar beeinflusst.
Ihm habe zudem das Adressmaterial mit Ansprechpartnern von ca. 1500 Kunden
vorgelegen. Dies alles widerspreche der Unterstellung des Beklagten, sie wolle lediglich
einen qualifizierten Mitarbeiter für die Konkurrenz sperren.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, für die
Firma S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH bis zum 30.06.2005 tätig zu werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezweifelt das formwirksame Zustandekommen eines Wettbewerbsverbots,
zumal er ausschließlich über eine Vertragskopie und nicht über ein Original verfüge. Hinzu
komme, dass ihm die Klägerin "den Vertrag" zu spät übersandt habe. Seiner Meinung nach
sei zudem das von der Klägerin in Anspruch genommene Verbot für ihn unverbindlich. Er
habe während seiner Tätigkeit kein schützenswertes Geheimnis der Klägerin erfahren. So
habe er weder Kenntnisse von Rezepturen noch von der Produktabfolge, von der
Preisgestaltung noch von der Kundenstruktur. Seine Aufgabe sei es lediglich gewesen, das
Profil eines Produktes zu entwerfen. Dieses sei sodann dem Labor der M4. C2. B3xxxxxxx
KG vorgelegt worden. Ausschließlich hier seien die Rezepturen entwickelt worden. Auf das
Genehmigungsverfahren habe er keinen Einfluss ausüben können. Seine Aufgabe habe
ausschließlich darin bestanden, die Produkte auf Ihre Anwendbarkeit in der Praxis zu
testen. Dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an einer Einschränkung seiner
beruflichen Entwicklung habe, mache ihre Zurückhaltung in der Durchsetzung des
vermeintlichen Verbots deutlich. Darüber hinaus habe sie bislang keine Aktivitäten
seinerseits am Markt feststellen können.
Mit Urteil vom 30.06.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es u. a. ausgeführt, der Klägerin sei es nicht gelungen, den rechtswirksamen Abschluss
des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nachzuweisen. Zudem fehle das erforderliche
berechtigte geschäftliche Interesse der Klägerin an der Durchsetzung dieses Verbots.
Gegen dieses, ihr am 26.07.2004 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Ein-
zelheiten in Bezug genommene Urteil, hat die Klägerin am 04.08.2004 Berufung eingelegt,
die am 24.09.2004 begründet worden ist. Sie greift das angefochtene Urteil in vollem Um-
fang an. Zur Begründung vertritt sie weiterhin die Rechtsauffassung, ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot rechtswirksam begründet zu haben. Zur Unterstützung wiederholt sie
die erstinstanzliche Behauptung, den am 16.01.1998 unterzeichneten Vertrag nach
ergänzender Unterschrift durch Dr. C2. M4. M1xx am 19.01.1998 im Original zur Post
gegeben zu haben. Ihrer Meinung nach sei dieses Verbot auch nicht unverbindlich. Ein
berechtigtes geschäftli-ches Interesse liege ebenfalls vor. Hiergegen spreche nicht der
Verfahrensablauf. Dass sich die Tätigkeit des Beklagten zu ihren Lasten auswirke, zeige
die Produktentwicklung der S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH. Auf dem Spezialgebiet der Fliese
bietet diese auf dem Markt inzwischen sieben neue Produkte an, die zu 80 – 90 %
Deckungsgleich zu Ihren Produkten seien. Dies bestätige Ihre Behauptungen, dass der
Beklagte entsprechende Produktkenntnisse erworben habe. Hinzu komme, dass der
Beklagte Kontakt zu den Entscheidungspersonen aller wichtigen Kunden gepflegt habe, ihr
direkter Ansprechpartner für die Verbände und Innungen gewesen sei, direkten Kontakt zu
den wichtigsten Handelspartnern gehalten habe, an allen Strategiebesprechungen und
Tagungen teilgenommen habe und mit allen Vorgaben und Ergebnissen vertraut gewesen
sei. Zudem habe der Beklagte Kenntnisse von der strategischen Ausrichtung der
Entwicklungsprodukte gehabt und verfüge Informationen über Schwachpunkte in deren
Anwendung und über die Grenzen dieser Produkte.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren Schlussanträgen erster Instanz
zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt seine Ausführungen zum
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fehlenden berechtigten wirtschaftlichen Interesse der Klägerin.
Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Darüber hinaus wird verwiesen auf den
vom Beklagten zur Akte überreichten Handelsregisterauszug über die B1xxxxxx
S1xxxxxxxxxxxxx GmbH.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die nach der Beschwer (§ 64 Abs. 2 ArbGG) an sich statthafte, form- sowie fristgerecht
eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 S. 1 und 2, 64 Abs. 6
ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) hat keinen Erfolg.
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die am 01.07.2003 bei der S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH
aufgenommene Tätigkeit bis zum 30.06.2005 einzustellen. Der Beklagten ist es auch im
Berufungsrechtszug nicht gelungen, das Zustandekommen eines formgültigen
nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nachzuweisen (§§ 145 ff., 126 BGB, § 74 Abs. 1
HGB i. V. m. § 110 GWO). Gem. § 74 Abs. 1 HGB bedarf ein Wettbewerbsverbot zu seiner
Rechtswirksamkeit der Schriftform sowie der Aushändigung einer vom Arbeitgeber
unterzeichneten, die vereinbarte Bestimmung enthaltenen Urkunde an den Arbeitnehmer.
Da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform handelt, ist gem. § 126 BGB
grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift beider Parteien erforderlich. Neben dem
Beklagten als Arbeitnehmer musste demzufolge für die Klägerin als Arbeitgeberin und
Gläubigerin dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbots primär der Komplementär der
Kommanditgesellschaft die Vertragsurkunde eigenhändig unterschreiben. Da
Komplementärin der klagenden Kommanditgesellschaft die B1xxxxxx S1xxxxxxxxxxxxx
GmbH, also eine Kapitalgesellschaft ist, war grundsätzlich ihr Geschäftsführer verpflichtet,
die Urkunde zu unterzeichnen (§ 35 GmbHG i. V. m. § 125 Abs. 1 HGB). Dessen
Unterschrift weist der Vertrag vom 08.01.1998 nicht auf. Neben J. L3xxx hat für die Klägerin
der Sohn des Geschäftsführers H1xxxxxx W1. M1xxxx die Vertragsurkunde unterzeichnet.
Da dieser zum Geschäftsführer der M4. C2. B3xxxxxxx, einer Tochtergesellschaft der
Klägerin, bestellt ist und rechtliche Funktionen für die Klägerin nicht wahrnimmt, bedurfte
des zur rechtswirksamen Vertretung i. S. des § 126 BGB einer gesonderten
Bevollmächtigung. Diese fehlt. Eine betriebsübliche Handhabung, anstelle des
Geschäftsführers der Komplementär GmbH einen seiner beiden Söhne unterschreiben zu
lassen, wird den Anforderungen der rechtsgeschäftlichen Vertretung i. S. der §§ 35 ff.
GmbHG, § 126 BGB nicht gerecht.
Dass die Klägerin auch ohne Dr. C2. M4. M1xx bei Vertragsschluss ordnungsgemäß vertre-
ten war, konnte im Termin zur Berufungsverhandlung nicht aufgeklärt werden. Zwar vertritt
ein Prokurist eine GmbH & Co. KG umfassend außergerichtlich (§§ 48, 49 HGB). Hierzu
bedarf es jedoch neben der Bestellung zum Prokuristen einer entsprechenden Eintragung
in das Handelsregister (§ 53 HGB). Dieses zwingend gebotene Erfordernis konnte nicht
nachgewiesen werden. Der vom Beklagten im Termin zur Berufungsverhandlung
vorgelegte
Handelsregisterauszug vom 16.12.2004 vermittelte nicht den öffentlichen Glauben darüber,
dass J. L3xxx zum Prokuristen der B1xxxxxx S1xxxxxxxxxxxxx GmbH bestellt war. Zur
Prokura weist das Handelsregister Eintragungen nicht auf. Auch die ergänzend
überreichten, seitens der Klägerin an das Handelsregister des Amtsgerichts Bottrop
gerichteten Schreiben, vermitteln keinen Hinweis auf die Bestellung des J. L3xxx zum
Prokuristen der KG. Auch der Briefkopf der Klägerin ist für die Beantwortung dieser Frage
nicht aufschlussreich. Unter diesen Umständen war es der erkennenden Berufungskammer
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verwehrt, den mündlichen Hinweis des J. L3xxx rechtlich zu bewerten, er sei mehr als ein
Jahrzehnt Prokurist der Klägerin und handle für diese entsprechend den gesetzlichen
Befugnissen.
Auch unter Anwendung des § 126 BGB handelt die klagende Kommanditgesellschaft nur
dann rechtswirksam, sobald für sie ein Vertreter im Rahmen der gesetzlichen
Vertretungsbe-fugnisse die maßgebliche Urkunde unterschreibt. Nach ständiger
Rechtsprechung ist bei der Stellvertretung die Schriftform des § 126 BGB jedoch nur dann
gewahrt, wenn sich die Tatsache der Vertretung in irgendeiner Form aus der Urkunde
selbst ergibt. Dies ist nicht der Fall. Als Prokurist hätte J. L3xxx für die Klägerin mit dem
Zusatz der §§ 51, 53 Abs. 2 HGB "ppa" unterzeichnen müssen, um dem Formerfordernis
des § 126 BGB gerecht zu werden (Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 3. Aufl., Rdnr. 909;
Palandt/Heinrichs, § 126 BGB Rdnr. 8 unter Berufung auf BGH, NJW 2002, 3389). Dieser
erforderliche Zusatz fehlt.
Da es der Klägerin nicht gelungen ist, im Termin zur Berufungsverhandlung den erforderl-
chen Nachweis einer ordnungsgemäßen Vertretung zu führen war zu ihren Lasten
festzuhal-ten, dass ein formgültiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht
rechtswirksam be-gründet worden ist. Hierauf durfte sich der Beklagte auch noch im Termin
zur Berufungsver-handlung berufen (Bauer/Diller, a. a. O., Rdnr. 108). Da vom Beklagten
während des ge-samten Rechtsstreits die formgültige Begründung des
Wettbewerbsverbots bezweifelt wur-de, war die Klägerin als hierfür beweispflichtige Partei
(Bauer/Diller, a. a. O., Rdnr. 110) ins-besondere durch den Hinweis des Gerichts vom
09.12.2004 zu den §§ 147, 149 BGB gehal-ten, zur ordnungsgemäßen Vorbereitung des
Termins zur Berufungsverhandlung den Nachweis einer formgültigen rechtsgeschäftlichen
Vertretung i. S. des § 126 BGB zu führen. Eine Vertagung war nicht geboten, um
möglicherweise eine nur eingeschränkte Vertre-tungsbefugnis i. S. des § 125 Abs. 3 HGB
aufklären zu lassen (vgl. hierzu: Bauer/Diller, a. a. O., Rdnr. 90 a). Die erkennende
Berufungskammer sah sich aus diesem Grunde auch nicht veranlasst, die Rechtzeitigkeit
der Aushändigung einer Originalausfertigung der Wett-bewerbsvereinbarung an den
Beklagten zu überprüfen (zur Diskussion: Heymann/Henssler, HGB, § 74 Rdnr. 22;
Boecken in Hümmerich/Spirolke, Das arbeitsrechtliche Mandat, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 702;
einschränkend: Bauer/Diller, a. a. O., Rdnr. 104).
Da die Klägerin die Schriftform des § 126 BGB nicht eingehalten hat, ist das
nachvertragliche Wettbewerbsverbot gem. § 125 S. 1 BGB nichtig (Boecken, a. a. O.). Die
Klägerin kann demzufolge dem Beklagten nicht verbieten, für die S6xxx-G1xxxx W2xxx
GmbH zu arbeiten. Der mit diesem Ziel eingelegten Berufung der Klägerin gegen das
klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen war der gewünschte Erfolg zu
versagen, sie war stattdessen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Da die Einhaltung der Schriftform i. S. des § 126 BGB durch Vertreter höchst-richterlich
geklärt ist, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision war
demzufolge nicht ausdrücklich zuzulassen.
Schulte
Feldkamp
Eberle