Urteil des LAG Hamm vom 12.08.2009

LArbG Hamm (kläger, arbeitszeit, erlass, stelle, arbeitgeber, verteilung, arbeitnehmer, form, persönliches interesse, ablehnung)

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 268/09
Datum:
12.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 268/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 2633/08
Schlagworte:
Altersteilzeit, Blockmodell, billiges Ermessen, Planstelle,
Ersatzeinstellung
Normen:
§ 315 BGB, §§ 2, 3 TV ATZ
Leitsätze:
Der öffentliche Arbeitgeber darf die Begründung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im sog. Blockmodell ablehnen, wenn
ihm eine Ersatzeinstellung aufgrund einer dafür fehlenden Planstelle
während der Freizeitphase nicht möglich ist und ein entsprechender
Beschäftigungsbedarf besteht.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 20.01.2009 – 3 Ca 2633/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages.
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Der am 25.10.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1972 in der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes beschäftigt. Seit dem 01.08.1995 ist er dem Wasser-
und Schifffahrtsamt D5-M2 zugeordnet, zu dem als selbstständige organisatorische
Einheit unter anderem dessen Bauhof in H2 gehört. Dort ist der Kläger seit dem
01.12.1998 als Gruppenleiter für den Bereich "Planmäßige Unterhaltung" beschäftigt.
Zu seinen Aufgaben gehört die Datenerfassung, Schadensfeststellung und Planung der
vorbeugenden Instandhaltung der im Bezirk des Bauhofs H2 vorhandenen Schleusen,
Pumpwerke, Düker, Sicherheitstore, Wehre und Hubbrücken. Ihm zugewiesen sind
sechs Mitarbeiter, die jeweils in Zweierteams mit je einem Elektriker und einem
Schlosser die anfallenden Arbeiten erledigen. Als Meister ist der Kläger seit dem
01.10.2005 als Tarifbeschäftigter in der Entgeltgruppe 9 nach dem TVöD eingruppiert.
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Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unter
anderem der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 in
der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 Anwendung. Mit
Schreiben vom 04.08.2008 beantragte der Kläger, sein Vollzeitarbeitsverhältnis in ein
Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, beginnend mit dem 01.01.2009 bei einer
Freistellungsphase ab dem 01.12.2010 und endend mit Eintritt in den Rentenbezug am
01.11.2012, umzuwandeln. Mit Schreiben vom 07.08.2008 hat das Wasser- und
Schifffahrtsamt D5-M2 den Kläger wie folgt beschieden:
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"Sehr geehrter Herr K1,
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hiermit bestätige ich den Eingang des oben genannten Antrages. Leider muss
ich Ihnen jedoch mitteilen, dass Ihrem Antrag auf Altersteilzeit aufgrund eines
aktuellen Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 08.03.2006 nicht
entsprochen werden kann.
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Gemäß dieser Erlasslage ist in der Altersgruppe 60 – 65 Jahre ohne
Schwerbehinderung und außerhalb der festgelegten Stellenabbaubereiche die
Ableistung von Altersteilzeitarbeit ausschließlich im Teilzeitmodell möglich.
Sofern Sie Altersteilzeit im Teilzeitmodell ableisten möchten, bitte ich Sie einen
entsprechenden Antrag einzureichen."
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Der in dem Schreiben genannte Erlass des Bundesministeriums vom 08.03.2006 hat
folgenden Inhalt:
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"… Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die
Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen
finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung
meines Bezugsrundschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung
über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17.
Februar 2006) wie folgt zu verfahren:
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1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b
TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach §
3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
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2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten
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1. bei Kraftfahrern im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes
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(KraftfahrerTV Bund), für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ
Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich ist,
2. für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
festgelegten Stellenabbaubereiche:
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Bundeswehrverwaltung,
16
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
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Weitere Stellenabbaubereiche können im Einvernehmen mit den Ressorts
und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses
Rundschreibens festgelegt werden.
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Schwerbehinderte Tarifbeschäftigte können auch weiterhin einen Antrag auf
Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres stellen. Eine
Bewilligung ist aber ab sofort nur noch im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2
Buchst. b TV ATZ, nicht jedoch im Blockmodell möglich. …"
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Der Kläger hat vorgetragen, die Ablehnung seines Antrags verstoße gegen § 2 TV ATZ.
Die Beklagte müsse nachvollziehbare, dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe
darlegen können. Eine Ablehnung seines Antrags aufgrund des aktuellen Erlasses des
Bundesministeriums des Inneren, in welchem auf finanzielle Belastungen abgestellt
werde, entspreche nicht den Vorstellungen der Tarifvertragsparteien. Das
Arbeitsvolumen eines Leiters der Abteilung "Planmäßige Unterhaltung" entspreche
einer Vollzeitstelle. Das Aufgabenspektrum sei derart komplex und ineinander verzahnt,
dass dessen Erledigung effizient und ohne schädigende Reibungsverluste nur durch
eine Person gewährleistet werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beklagte bei vernünftiger Bewertung eine Verteilung seiner Arbeit im Rahmen
eines Teilzeitmodells als effizient ansehen würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er
unter anderem in einem Projekt zur Beschaffung einer neuen Software mitwirke,
welches Ende 2009 abgeschlossen sein solle. Eine Einarbeitung eines anderen
Mitarbeiters sei nicht mehr möglich. Im Übrigen müsse er Außentermine wahrnehmen,
die mehrere Stunden oder auch einen ganzen Tag dauerten. Es handele sich um
fremdbestimmte Termine, auf deren zeitliche Lage er keinen Einfluss habe. Die
Beklagte halte eine Aufgabenerledigung in der Abteilung "Planmäßige Unterhaltung" im
Teilzeitmodell selbst nicht für eine optimale Lösung. Die Ablehnung seines Antrags auf
Gewährung der Altersteilzeit im Blockmodell sei ermessensfehlerhaft.
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Die Beklagte hat vorgetragen, nach dem Erlass dem BMI sei Altersteilzeit im
Blockmodell ausgeschlossen, da die Begründung von Alterszeitzeitarbeitsverhältnissen
zu keinen zusätzlichen Belastungen des Bundeshaushalts führen dürften. Dem
Arbeitgeber sei es im Rahmen des billigen Ermessens nicht verwehrt, eine
Vorentscheidung zu treffen, wie er eine Tarifnorm in die Praxis umsetze. Für sie wäre
lediglich eine Altersteilzeit im Teilzeitmodell akzeptabel und auch organisatorisch
umsetzbar. In dem Rundschreiben des BMI vom 08.03.2006 sei eine
Organisationsentscheidung getroffen worden, die einen dringenden dienstlichen oder
betrieblichen Grund darstelle, der dem Abschluss eines "Blockmodells" entgegenstehe.
Das BMI habe in Form eines intendierten Ermessens, was in dem Wort "soll" zum
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Ausdruck komme, Direktiven für den Ermessensgebrauch der nachgeordneten
Dienststellen auf-gestellt. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sei an den
Grundsatz der Effizienz und Sparsamkeit der Verwaltung gebunden, so dass eine
Entscheidung, mit welcher Organisationsstruktur und mit welchem Ressourceneinsatz
er eine Arbeitsaufgabe bewältigen wolle, keiner weiteren Überprüfung standhalten
müsse. Die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben könnten beim Abschluss eines
"Blockmodells" in der Freistellungsphase nicht von anderen Arbeitnehmern
wahrgenommen werden, weil hierfür die Ressourcen fehlten.
Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage durch Urteil vom 20.01.2009 als unbegründet
abgewiesen. Der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Abschluss eines
Altersteilzeitvertrages, jedoch nicht in Form des Blockmodells. Er erfülle unstreitig die
Voraussetzung des § 2 Abs. 2 TV ATZ und habe die Altersteilzeit im August 2008
schriftlich und damit frist- und formgerecht beantragt. Dringende dienstliche oder
betriebliche Gründe, die der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als
solchem entgegenstünden, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Der Kläger habe aber
keinen Anspruch darauf, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis in dem von ihm
gewünschten Blockmodell durchgeführt werde. Nach den Regelungen des TV ATZ
habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während
des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Die möglichen Modelle -
Blockmodell und Teilzeitmodell - stünden gleichwertig nebeneinander. Da die
Verteilung der Arbeitszeit nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 106 Satz 1 GewO
dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege, sei die Entscheidung des
Arbeitgebers bezüglich der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit und
deren Lage an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden. Entgegen der Ansicht
des Klägers sei die Abweisung seines Antrags durch die Beklagte nicht schon deshalb
fehlerhaft, weil diese sich an den Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom
08.03.2006 gebunden gefühlt habe. Es sei anerkannt, dass Ermessen i.S.d. § 315 BGB
auch in generalisierter Form durch eine übergeordnete Behörde ausgeübt werden
könne. Es handele sich hier um eine Form des intendierten Ermessens, was in dem
Wort "soll" zum Ausdruck komme und damit Anweisungen für den Ermessensgebrauch
der untergeordneten Behörde aufstelle. Der Erlass des BMI greife auch nicht in
unzulässiger Weise in das Tarifrecht ein, da der Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer
auf Altersteilzeit insgesamt nicht beseitigt worden sei, weil das Teilzeitmodell, in
bestimmten Bereichen auch das Blockmodell, weiterhin möglich bleibe. Die Beklagte
habe des Weiteren dargelegt, dass die Aufgaben des Klägers bei Abschluss der
Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase nicht von anderen Arbeitnehmern
wahrgenommen werden könnten, weil die Stelle des Klägers nicht nachbesetzt werden
könne, solange dieser sich noch in Altersteilzeit, sei es auch in der Freistellungsphase,
befinde. Die Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Beklagte sei daher nicht als
ermessensfehlerhaft eingestuft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der
erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Aktenblatt 46 bis 54 verwiesen.
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Gegen das dem Kläger am 09.02.2009 zugestellte Urteil hat dieser mit am 02.03.2009
eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.05.2009 mit am 08.05.2009 eingegangenem
Schriftsatz begründet.
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Der Kläger trägt vor, die Entscheidung der Beklagten, seinen Antrag auf Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell abzulehnen, entspreche nicht
billigem Ermessen. Die Beklagte berufe sich allein auf den Erlass des
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Bundesinnenministeriums vom 08.03.2006 und bringe damit zum Ausdruck, dass sie
selbst kein Ermessen habe ausüben können und nicht ausgeübt habe. Eine
eigenständige Argumentation unter Abwägung der beiderseitigen konkreten Interessen
habe sie nicht vorgenommen. Sie habe lediglich dargelegt, seine Arbeit könne nicht den
verbliebenen Mitarbeitern zugewiesen werden, weil dazu die Ressourcen fehlten und
Einstellungen aufgrund des Erlasses nicht vorgenommen werden dürften. Damit habe
sie keine eigene Interessenabwägung durchgeführt. Der Verweis auf fehlendes
Personal bedeute nichts anderes, als dass allein finanzielle Gründe die Ablehnung
seines Teilzeitwunsches im Blockmodell stützten. Derartige Belastungen bezögen sich
aber nicht auf die Lage der Arbeitszeit und könnten deshalb nicht dem
Blockmodellwunsch entgegenstehen. Die Beklagte habe neben den finanziellen
Erwägungen auch keine anderen Gesichtspunkte angeführt, die für die Annahme
sprächen, eine Zusage allein für das Teilzeitmodell entspreche billigem Ermessen. Er
habe ein dienstliches Interesse an der Altersteilzeit im Blockmodell, weil er befürchte,
dass seine Arbeitszeit im Teilzeitmodell vollkommen unkalkulierbar werde. Da er
mehrfach in der Woche bestimmte Außentermine wahrzunehmen habe, die zu
unterschiedlichen Zeiten anfielen, müsse er davon ausgehen, dass er keine gleich
bleibende Lage der täglichen Arbeitszeit erwarten dürfe. Eine Planung seiner Freizeit
sei dadurch kaum möglich. Falsch sei die Annahme, er sei fachlich nicht ersetzbar. In
der Elektrowerkstatt seiner Dienststelle würden insgesamt drei Arbeitnehmer
beschäftigt, die über einen Meisterbrief verfügten. Diese könnten seine Arbeit nach
kurzer Einarbeitung übernehmen. Einer der vorhandenen Handwerksgesellen könne
dann wiederum den dadurch frei gewordenen Arbeitsplatz innerhalb des Bauhofes
einnehmen. Auch derzeit in Ausbildung befindliche Personen kämen nach Abschluss
ihrer Ausbildung als Ersatz in Betracht. Letztlich könne es nicht darauf ankommen, ob
die Beklagte seine Stelle während der Freistellung im Blockmodell besetzen dürfe oder
nicht. Unstreitig bedürfe es für die Erledigung seiner Aufgaben einer Vollzeitkraft. Auch
wenn er also mit Altersrente endgültig ausscheide, müsse seine Stelle wieder besetzt
werden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dies nicht auch vorher
möglich sein solle. Die Behauptung, seine Stelle dürfe nach dem Stellenplan während
der Blockphase nicht anderweitig besetzt werden, sei eine rein finanzielle und keine
betrieblich organisatorische Argumentation. Er vertrete die Rechtsauffassung, dass die
Beklagte ggf. verpflichtet sei, eine Planstelle zu schaffen, um seinen tariflichen
Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu gewährleisten. Er
habe aber auch ein persönliches Interesse daran, die Altersteilzeit im Blockmodell
wahrnehmen zu können. Er wolle sobald wie möglich aus dem Erwerbsleben ganz
ausscheiden, um seiner in B5 lebenden Tochter, die berufstätig sei, bei der
Beaufsichtigung ihres zurzeit vierjährigen Sohnes behilflich sein zu können. Außerdem
sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau schwerbehindert sei und seiner
zunehmenden Unterstützung bedürfe. Sie habe ein schweres Rheumaleiden und einen
Herzfehler. Dies führe dazu, dass er immer mehr Tätigkeiten im Haushalt übernehmen
müsse. Im Übrigen sei die Beklagte auch nicht der sich aus § 3 Abs. 3 TV ATZ
ergebenden Erörterungspflicht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit in der Altersteilzeit
nachgekommen.
Der Kläger
beantragt
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das Urteil des Arbeitsgerichts Herne - 3 Ca 2633/08 - vom 20.01.2009 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, mit ihm für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis
31.10.2012 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell gemäß § 3 Abs. 2 a)
Altersteilzeittarifvertrag abzuschließen, dessen Arbeitsphase bis zum 30.11.2010
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andauern soll.
Die Beklagte
beantragt
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die
Berufungsbegründung könne schon deshalb nicht überzeugen, weil sie auf der
unzutreffenden Unterstellung beruhe, sie hätte sich bei der Ablehnung der vom Kläger
beantragten Altersteilzeit im Blockmodell allein auf den Erlass des
Bundesinnenministeriums vom 08.03.2006 berufen. Tatsächlich habe sie sich darauf
gestützt, dass die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben in der Freistellungsphase
nicht von anderen Arbeitnehmern wahrgenommen werden könnten, weil hierzu die
Ressourcen fehlten bzw. die Wiederbesetzung der Stelle nicht gewährleistet sei. Der
Dienstposten des Klägers sei für die vorbeugende Instandhaltung zwingend erforderlich.
Ein Wegfall könne durch andere Mitarbeiter weder qualitativ noch quantitativ ersetzt
werden. Aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation und Berufserfahrung könnten diese
die Funktion des Klägers als Gruppenleiter der Organisationseinheit "PU-Büro" nicht
übernehmen und zwar auch nicht nach kurzer Einarbeitung. Hinzu komme, dass jene
Mitarbeiter ihrerseits Dienstposten ausfüllten, so dass sie selbst bei unterstellter
fachlicher und persönlicher Eignung in der Freistellungsphase der beantragten
Altersteilzeit nicht zur Verfügung stünden. Die Nichtbesetzung des Dienstpostens des
Klägers als Gruppenleiter für knapp zwei Jahre während der Freizeitphase könne
jedoch betrieblich nicht aufgefangen werden. Der Stellenplan sehe keine Ersatzstelle im
Falle eines Überwechselns des Klägers in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit
vor. Falls der Kläger wie von ihm gewünscht zum 01.12.2010 in die Ruhephase einer
Altersteilzeit ginge, könne für ihn deshalb eine Ersatzeinstellung nicht erfolgen, weil er
weiterhin auf der ihm zugewiesenen Planstelle geführt werde. Es bestehe auch keinerlei
Aussicht darauf, dass eine derartige Stelle geschaffen werde. Die Behauptung des
Klägers, das Arbeitsvolumen seines Dienstpostens könne nicht in Teilzeittätigkeit
bewältigt werden, sei unzutreffend. Zwar stelle dies keine optimale Lösung dar, sei
jedoch grundsätzlich möglich und bei einer Straffung der Planung organisatorisch
umsetzbar. Außentermine seien ganz überwiegend längerfristig geplant. Damit habe sie
Gründe vorgetragen, die als dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe i.S.v. §2
Abs. 3 TV ATZ zu qualifizieren seien. Allerdings habe sie bei ihrer Entscheidung auch
das Schreiben des BMI vom 08.03.2006 berücksichtigen dürfen. Die Verteilung der
Arbeitszeit obliege nach § 106 Satz 1 GewO dem allgemeinen Weisungsrecht des
Arbeitgebers, der bei der Ausübung an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden
sei. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung genüge jeder sachliche Grund und
damit auch der Erlass des BMI. Darin werde im Rahmen einer Sollbestimmung
festgelegt, dass das Blockmodell auf bestimmte Abbaubereiche beschränkt bleiben
solle. Da die öffentliche Hand effizient und sparsam wirtschaften müsse, dürfe dieser
Aspekt berücksichtigt werden. Dies gelte auch dann, wenn ein Anspruch auf
Altersteilzeit gemäß § 2 Abs. 2 TV ATZ bestehe, denn der Arbeitgeber, der keine
Ersatzstellen refinanzieren könne, gefährde seine finanziellen Grundlagen und damit
seine Existenz. Diese Gründe rechtfertigten jedenfalls dann die Ablehnung eines
Altersteilzeitgesuchs, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Altersteilzeit im
Blockmodell in Anspruch nehmen wolle und das Teilzeitmodell ablehne. Der Wunsch
des Klägers, möglichst bald aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu können, sei in
dieser Form von ihm bislang nicht geäußert worden und könne daher auch keine
Berücksichtigung finden. Auch die verspätet geltend gemachten weiteren persönlichen
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Gründe, nämlich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau des Klägers, welche
mit Nichtwissen bestritten werde, seien jedenfalls gegenüber den vorgetragenen
dringenden dienstlichen und betrieblichen Gründen nachrangig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen
Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und
wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
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Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Herne ist zu Recht davon
ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Begründung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell hat.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage sowie der Erfüllung der tarifvertraglichen
Voraussetzungen für die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verweist
die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung (§
69 Abs. 2 ArbGG). Diesbezüglich besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
Vielmehr streiten die Parteien allein über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten die
Eingehung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell verlangen kann. Dies
ist zu verneinen, weil die Ablehnungsentscheidung der Beklagten sich in den Grenzen
des billigen Ermessens hielt. Im Einzelnen hat die Kammer dazu die nachfolgenden
Erwägungen angestellt:
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Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes keinen
Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs. 3 TV ATZ,
nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Altersteilzeitverteilung erörtern soll.
Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit
selbst bestimmen könnte. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz
1 GewO dem allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der Ausübung seines
Weisungsrechts ist er an den Maßstab billigen Ermessens gebunden (BAG, Urt. v.
23.01.2007 – 9 AZR 393/06 = NZA 2007, 1236 ff). Die Grenzen billigen Ermessens sind
gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände
des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt hat. Ob die Entscheidung des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht,
unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Welche
tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich
nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Da die Tarifvertragsparteien in ihrer
Regelung keine besonderen Umstände aufgeführt haben, die der Arbeitgeber bei seiner
Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu
berücksichtigen hat, kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem
Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit ergeben. Dringende dienstliche oder
betriebliche Ablehnungsgründe i.S.v. § 2 Abs. 3 TV ATZ sind nicht erforderlich.
Finanzielle Erwägungen sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die
gewünschte Vertragsgestaltung der Altersteilzeit eine das Normalmaß übersteigende
besondere Belastung bewirkt (BAG, Urt. v. 14.10.2008 – 9 AZR 511/07 = AP Nr. 41 zu §
1 TVG Altersteilzeit). Geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, sind alle sachlichen
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Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche
beziehen (BAG, Urt. v. 23.01.2007 – 9 AZR 624/06 = AP Nr. 14 zu § 1 AVR
Diakonisches Werk). Es gilt ein objektiver Maßstab. Der Arbeitgeber hat alle Umstände
zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er die
Ermessensentscheidung zu treffen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der
Bestimmungsberechtigte die Bestimmung in der Annahme getroffen hat, er brauche
keine Ermessensentscheidung zu treffen, weil schon die Anspruchsvoraussetzungen für
die von ihm verlangte Leistung nicht vorlägen. Das folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Danach
steht dem Gericht ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmung zu und für den
Fall, dass die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, das Recht zur eigenen
Sachentscheidung. Das unterscheidet die Billigkeitskontrolle im Rahmen des Zivilrechts
von der verwaltungsgerichtlichen Ermessenskontrolle (BAG, Urt. v. 14.10.2008 a.a.O.;
BAG, Urt. v. 03.12.2002 – 9 AZR 457/01 = DB 2003, 1851 ff).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beklagte berechtigt, den Wunsch des
Klägers auf eine Verteilung seiner Arbeitszeit während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Form des sog. Blockmodells abzulehnen. Entgegen
der Auffassung des Klägers beruht diese ablehnende Entscheidung nicht allein auf dem
Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 08.03.2006. Deshalb kann
dahinstehen, ob dieser Erlass lediglich in Form eines intendierten Ermessens Direktiven
für den Ermessensgebrauch gegenüber den nachgeordneten Behörden aufstellt, oder
durch den weitgehenden Ausschluss von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell die
Ausübung des Ermessens i.S.v. § 315 BGB gerade verhindert und sich deshalb, wofür
einiges spricht, als rechtswidriger Eingriff in die tarifvertraglichen Regelungen des TV
ATZ darstellt (zum Meinungsstand LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 31.10.2007 – 6 Sa
136/07 = EzTöD 700 TV ATZ Nr. 12; Sächsisches LAG, Urt. v. 29.04.2008 – 7 Sa
820/06 = AE 2008, 263 ff; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.11.2008 – 10 Sa 420/08 –
Juris; LAG München, Urt. v. 17.12.2008 – 10 Sa 817/08 – Juris; LAG Köln, Urt. v.
22.04.2009 – 9 Sa 1495/08 – Juris; LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.04.2009 - 9 Sa 1375/08 –
Juris).
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Die Beklagte hat sich jedenfalls im Prozess nicht allein auf den Erlass des BMI vom
08.03.2006 berufen, sondern eigene Erwägungen zur Ermessensausübung
vorgetragen, was aufgrund des anzulegenden objektiven Maßstabs genügt.
Entscheidend ist ihre Erwägung, dass die Funktion des Klägers als Gruppenleiter im
Rahmen der Organisationseinheit "PU-Büro" nicht entbehrt werden kann und dieser voll
ausgelastet ist. Dies trägt auch der Kläger so vor. Ob die Beklagte vor diesem
Hintergrund sogar die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses insgesamt
nach § 2 Abs. 3 TV ATZ wegen entgegenstehender dringender dienstlicher Gründe
hätte ablehnen können, bedarf keiner Entscheidung, weil bereits sachliche
Versagungsgründe ausreichen. Deshalb bedarf es auch keiner Erörterung, ob, wie der
Kläger dies meint, seine Tätigkeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im
Teilzeitmodell gar nicht ausgeübt werden kann. Entscheidungserheblich ist allein, dass
die Beklagte sich darauf berufen kann, dass sie für den Zeitraum der Freistellungsphase
in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell eine Überbrückung bis zum
endgültigen Ausscheiden des Klägers in den Ruhestand nicht gewährleisten kann,
ohne zugleich an anderer Stelle Lücken aufzureißen. Der Kläger ist dieser Annahme
nicht in einer Weise entgegengetreten, die aufgezeigt hätte, wie die Beklagte die
vorhandene Arbeitsmenge bewältigen kann, sobald für die Dauer der
Freistellungsphase seine Stelle unbesetzt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist
das Vorbringen der Beklagten, dass sie die Stelle des Klägers nicht wiederbesetzen
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kann, weil dessen Planstelle während der gesamten Dauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also auch in der Freistellungsphase, mit ihm besetzt
bleibt und eine Ersatzplanstelle nicht zur Verfügung steht, erheblich. Dabei handelt es
sich um einen sachlichen Grund, der unmittelbar mit der Verteilung der Arbeitszeit in
dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Zusammenhang hängt, denn der vollständige
Wegfall der benötigten Arbeitskraft des Klägers tritt nur im Blockmodell ein.
Die Kammer hatte nicht zu prüfen, ob die Beklagte die Möglichkeit hätte, eine
zusätzliche Planstelle eigens dafür zu schaffen, um dem Begehren des Klägers
Rechnung zu tragen. Es ist Aufgabe des öffentlichen Arbeitgebers, in Ausübung des ihm
zustehenden Organisationsrechts die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre
Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und
sachlicher Mittel zu sichern (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Von den Gerichten ist eine
derartige Organisationsentscheidung regelmäßig zu respektieren (BVerwG, Urt. v.
29.04.2004 – 2 C 21/03 = DVBL 2004, 1375 ff). Da nach dem Sachvortrag der
Beklagten, dem der Kläger substanziiert nicht entgegengetreten ist, davon auszugehen
ist, dass eine Ersatzplanstelle vom Haushaltsgesetzgeber für eine Inanspruchnahme
einer Altersteilzeit im Blockmodell durch den Kläger nicht bereitgestellt wird, könnte die
Beklagte nur durch anderweitige finanzielle Mittelumschichtungen den vorhandenen
Arbeitsbedarf befriedigen. Derartige finanzielle Aufwendungen muss sie jedoch nicht
tätigen. Es handelt sich dabei nicht um die typischerweise mit der Begründung eines
jeden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verbundenen Aufwendungen, sondern um
solche, die darüber hinausgehen und deshalb im Rahmen der Ermessenentscheidung
beachtlich sind. Insgesamt geht die Kammer davon aus, dass wegen des Fehlens einer
Planstelle und dem Bedarf einer vollen Arbeitskraft auf den Arbeitsplatz des Klägers die
Vereinbarung eines Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell im Rahmen der
Ausübung des billigen Ermessens durch die Beklagte abgelehnt werden durfte. Soweit
der Kläger im Prozess erstmals Belange anführt, die zu seinen Gunsten berücksichtigt
werden sollen, nämlich sein Wunsch, sich nach Ausscheiden aus dem Berufsleben
seinem Enkelkind zu widmen und dem Erfordernis, wegen der Erkrankung seiner
Ehefrau in zunehmendem Maß selbst Haushaltstätigkeiten verrichten zu müssen, sind
diese zwar zu berücksichtigen, sie fallen jedoch neben den Belangen der Beklagten
nicht derart ins Gewicht, dass sich deren Entscheidung i.S.v. § 106 Satz 1 GewO als
ermessensfehlerhaft erweisen würde.
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Nach alledem hat das Arbeitsgericht Herne die Klage zu Recht abgewiesen. Deshalb
musste die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Mit Rücksicht darauf, dass zurzeit mehrere Entscheidungen anderer
Landesarbeitsgerichte zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer
vom öffentlichen Arbeitgeber die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im
Blockmodell verlangen kann, beim 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts anhängig sind,
hielt die Kammer es nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für geboten, die Revision auch im
vorliegenden Verfahren zuzulassen.
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