Urteil des LAG Hamm vom 22.02.2006

LArbG Hamm: ordentliche kündigung, unwirksamkeit der kündigung, anspruch auf beschäftigung, betriebsrat, firma, arbeitsgericht, arbeitsbedingungen, betriebsübergang, unterrichtung, stellvertreter

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1751/05
Datum:
22.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1751/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 1 Ca 5441/04
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, unternehmerische Entscheidung,
Verlagerung von betrieblichen Aufgaben auf Fremdunternehmen,
Widerspruch des Arbeitnehmers nach § 613 a Abs. 6 BGB,
Sozialauswahl, Anhörung des Betriebsrates
Normen:
§ 1 Abs. 1, 2 und 3, § 23 Abs. 1 KSchG, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 613 a
Abs. 1, 5 und 6 BGB
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 06.07.2005 - 1 Ca 5441/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
2
Die Beklagte betreibt 41 Verkaufsfilialen für Sportartikel und beschäftigt insgesamt cirka
600 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.
3
Der am 01.02.12xx geborene, verheiratete Kläger trat am 01.12.1979 in den Betrieb der
Beklagten als Schaufenstergestalter ein. Ab 01.09.1991 war er als Assistent des
Werbeleiters tätig. Seit dem 01.04.1997 ist der Kläger als Chefdekorateur mit der
Leitung der Dekorationsabteilung betraut. Der Kläger ist in seiner Funktion unmittelbar
der Leiterin der Marketingabteilung, der Zeugin R2xxx, unterstellt, ebenso wie die
Projektleiterinnen Marketing Frau H2xxxxxx und Frau K7xxx.
4
Dem vom Kläger als Chefdekorateur geleiteten Dekoteam gehörten weiter an sein
Stellvertreter Herr I1 d2x B3xxx, der als Vollzeitkraft auch Mitglied des Betriebsrates war,
Herr C2xxxxxxx, der sich seit 2003 in Altersteilzeit befindet und die Frauen C3xxxxx,
H3xxxx und K8xx.
5
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Vorschriften für den
Einzelhandel NRW Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Gehaltsgruppe III
eingruppiert und erzielte ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 3.065,-- €.
6
Mit Schreiben vom 09.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die
Dekorationsleistung ab dem 01.10.2004 an die Firma W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-
GmbH vergeben werde. Sein Arbeitsverhältnis werde ab dem 01.10.2004 gemäß § 613
a BGB auf dieses Unternehmen übergehen (Bl. 51 bis 52 d.A.).
7
Mit Schreiben vom 06.09.2004 widersprach der Kläger dem geplanten
Betriebsübergang (Bl. 65 d.A.).
8
Mit Schreiben vom 14.09.2005, dem Kläger zugegangen am 15.09.2004, kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005 (Bl. 15 d.A.).
9
Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat der Kläger am 24.09.2004 anhängig
gemacht.
10
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine wirksame
betriebsbedingte Kündigung seien nicht gegeben, insbesondere sei die Sozialauswahl
nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.
11
Der Kläger hat weiter behauptet, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört
worden.
12
Der Kläger hat beantragt
13
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten
nicht durch schriftliche ordentliche Kündigung vom 14.09.2004, zugegangen
am 15.09.2004, zum 31.03.2005 aufgelöst wird, sondern zu unveränderten
Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,
14
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu
unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005
fortbesteht,
15
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen arbeitsvertraglichen
Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die
Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen.
16
Die Beklagte hat beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei durch dringende
betriebliche Gründe bedingt. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen,
die Dekorationsabteilung am 30.09.2004 zu schließen und die Dekorationsaufgaben an
die Firma W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH zu übertragen. Hierdurch sei der
Arbeitsplatz des Klägers in ihrem Betrieb weggefallen. Eine anderweitige
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Sozialauswahl sei nicht zu
19
beanstanden, da mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer in ihrem Betrieb nicht
beschäftigt würden. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.
Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf die Darlegung des Streitstandes im
arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen.
20
Durch Urteil vom 06.07.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die
Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 15.325,-- €
festgesetzt.
21
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, durch die
unternehmerische Entscheidung der Vergabe der Dekorationsarbeiten auf die Firma
W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH sei der Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb der
Beklagten weggefallen. Die Sozialauswahl der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die
Arbeitnehmerinnen R2xxx, H2xxxxxx und K7xxx sowie der Arbeitnehmer C2xxxxxxx
seien mit dem Kläger nicht vergleichbar. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört
worden vor Ausspruch der Kündigung.
22
Gegen dieses ihm am 11.08.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten
hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 06.09.2005 Berufung eingelegt
und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.11.2005 am
31.10.2005 begründet.
23
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich
weiter auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
24
Der Kläger beantragt,
25
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.07.2005 – 1 Ca 5441/04 –
abzuändern und
26
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten
nicht durch schriftliche ordentliche Kündigung vom 14.09.2004, zugegangen
am 15.09.2004, zum 31.03.2005 aufgelöst wird, sondern zu unveränderten
Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,
27
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten
auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu
unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005
fortbesteht,
28
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen arbeitsvertraglichen
Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die
Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen.
29
Die Beklagte beantragt,
30
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom
06.07.2004 – 1 Ca 5441/04 – zurückzuweisen.
31
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
32
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen der Erklärungen der
Parteien in den mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften der
mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
34
A. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
35
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten
vom 14.09.2004 mit Wirkung zum 31.03.2005 aufgelöst worden, wie das Arbeitsgericht
zutreffend erkannt hat.
36
I. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG.
37
Das Kündigungsschutzgesetz kommt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur
Anwendung (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG).
38
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch
Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
in diesem Betrieb unzumutbar machen, bedingt ist.
39
Die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2004 ist durch dringende betriebliche
Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt.
40
1. Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus
innerbetrieblichen Umständen oder aus außerbetrieblichen Gründen ergeben. Diese
betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des
Betriebes notwendig machen, wobei diese weitere Voraussetzung erfüllt ist, wenn es
dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf
technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung
zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein
(vgl. z.B. BAG, Urteile vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/91 -, - 2 AZR 522/98 -, - 2 AZR
456/98 - AP Nrn. 101, 102 und 103 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung).
41
2. Im vorliegenden Fall ergeben sich die dringenden betrieblichen Erfordernisse aus
innerbetrieblichen Umständen.
42
a) Entschließt sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen
Maßnahme, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die weitere
Beschäftigung von Arbeitnehmern entfällt, so ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
dieser Unternehmerentscheidung vom Arbeitsgericht nicht zu überprüfen. Es ist nicht
Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine bessere oder richtigere
Unternehmenspolitik vorzuschreiben. Die Gestaltung des Betriebes, die Frage, ob und
in welcher Weise sich jemand wirtschaftlich betätigen will, ist Bestandteil der
grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit, wie sie sich aus Artikel 2 Abs. 1
GG, Artikel 12 GG und Artikel 14 GG ableiten lässt. Von den Arbeitsgerichten ist
nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt
und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAG, Urteile
43
vom 17.06.1999, a.a.O.). Voraussetzung ist aber, dass die Organisationsentscheidung
ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des
Beschäftigungsbedürfnisses ist. Ausreichend ist demnach, dass durch den
innerbetrieblichen Grund ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den
unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer
Arbeitnehmer entfällt. Die betrieblich umgesetzte unternehmerische
Organisationsentscheidung muss sich auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit des
gekündigten Arbeitnehmers auswirken.
Eine gestaltende Unternehmerentscheidung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber
sich entschließt, Aufgaben, die er bisher in seinem Betrieb wahrgenommen hat,
auszulagern und an Fremdfirmen zu vergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 07.03.1980 – 7
AZR 1093/77 – AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil
vom 07.12.2000 – 2 AZR 319/99 – AP zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung
Nr. 113; BAG, Urteil vom 27.06.2002 – 2 AZR 489/01 – NZA 2002, 1304).
44
b) Eine solche Entscheidung hat die Beklagte mit dem Inhalt getroffen, bis auf konkret
vorgetragene Ausnahmen keine Dekorationsarbeiten mehr selbst durchzuführen, die
Dekorationsabteilung zum 30.09.2004 zu schließen und die dann noch anfallenden
Dekorationstätigkeiten durch die F2xxxxxxxx W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH
ausführen zu lassen.
45
aa) Das Berufungsgericht teilt die Überzeugung des Arbeitsgerichts, dass nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin R2xxx die Beklagte eine
entsprechende Entscheidung durch ihre Geschäftsführer getroffen hat. Wegen der
zutreffenden Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts
verwiesen.
46
bb) Das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses ist für eine wirksame
unternehmerische Entscheidung nicht erforderlich (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.04.2001
– 2 AZR 696/99 – AP KSchG 1969, § 1, Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117).
47
cc) Die unternehmerische Entscheidung ist auch umgesetzt worden und bestand zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Klägers noch. Die Tatsache der Übertragung
der Tätigkeiten auf die Firma W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH ist schon bewiesen
durch die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma W4xxxx P3xxxx P4
B2xxxxxxx-GmbH vom 30.09.2004. Auch hat die Zeugin R2xxx im Einzelnen die
Durchführung der unternehmerischen Entscheidung dargelegt.
48
dd) Ob die Übertragung der Dekorationsarbeiten auf die Firma W4xxxx P3xxxx P4
B2xxxxxxx-GmbH die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs erfüllt, kann
dahingestellt bleiben. Durch die unternehmerische Entscheidung ist der Arbeitsplatz des
Klägers als Chefdekorateur sowie der anderen Dekorateure, die dem Betriebsübergang
widersprochen haben, in Zukunft entfallen.
49
ee) Plausible Gründe, dass die Firma W4xxxx P3xxx P4 B2xxxxxx-GmbH nicht in der
Lage sei, die durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen auszuführen, sind vom
Kläger nicht vorgetragen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der
unternehmerischen Entscheidung, die Dekorationsabteilung zu 30.09.2004 zu
schließen, ebenso wie die Firma W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH davon ausging,
dass die Arbeitnehmer der Dekorationsabteilung – so auch der Kläger – von der Firma
50
W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH übernommen und dort weiterbeschäftigt würden.
Erst der Widerspruch des Klägers und der übrigen Arbeitnehmer der
Dekorationsabteilung hat dazu geführt, dass die Kündigung zur Durchführung der
unternehmerischen Entscheidung erforderlich war. Maßgeblich für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der vorliegenden Kündigung sind nur die Umstände, die zum Zeitpunkt
des Zugangs der Kündigung bestanden. Nachträgliche Änderungen haben auf die
Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss.
ff) Durch die Auflösung der Dekorationsabteilung ist der Arbeitsplatz des Klägers,
insbesondere die von ihm ausgeübte Leitungsfunktion, entfallen.
51
gg) Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung mit Marketingaufgaben begehrt, ist
zunächst festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der unternehmerischen
Entscheidung nach eigenem Vortrag lediglich hier noch Tätigkeiten verrichtet hat, die im
Wesentlichen mit seiner vertraglich geschuldeten Kerntätigkeit als Chefdekorateur
zusammenhingen. Einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten der
Marketingabteilung hat der Kläger nicht.
52
hh) Auch wenn der Kläger nach seinem Kenntnisstand in der Lage ist,
Marketingaufgaben durchzuführen, so scheidet eine Weiterbeschäftigung des Klägers
im Marketingbereich aus. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er im
Marketingbereich auf einer freien Stelle weiterbeschäftigt werden kann.
53
3. Die Kündigung ist weiter nicht wegen fehlender Sozialauswahl unwirksam (§ 1 Abs. 3
Satz 1 KSchG).
54
Wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat, ist der Kläger weder mit dem
Arbeitnehmer C2xxxxxxx noch mit Frau R2xxx, Frau K7xxx oder Frau H2xxxxxx
vergleichbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
55
II. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat der
Beklagten ist ordnungsgemäß zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört
worden.
56
1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für
die Kündigung mitzuteilen. Hinsichtlich der Kündigungsgründe gilt für die
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers der sogenannte Grundsatz der subjektiven
Determinierung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur diejenigen Kündigungsgründe
dem Betriebsrat mitteilen muss, auf die er die Kündigung stützen will. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer genauen und
umfassenden Unterrichtung des Betriebsrats entfällt, wenn der Arbeitgeber den
Betriebsrat bereits vor Beginn des Anhörungsverfahrens etwa wegen einer geplanten
Betriebsänderung erschöpfend über die Kündigungsgründe unterrichtet hat.
57
2. Unter Berücksichtung dieser Grundsätze ist durch die Vernehmung der Zeuginnen
S4xxxxxxxx und A1xxxxxxxxx bewiesen, dass die Gründe, die den Arbeitgeber zur
Kündigungsentscheidung geführt haben, dem Betriebsrat mitgeteilt worden sind. Soweit
der Kläger mit der Berufung rügt, dass dem Betriebsrat nicht im Einzelnen der Umfang
seiner Tätigkeit mitgeteilt worden sei, so ist zu berücksichtigen, dass dem Betriebsrat
dieser Umfang bekannt ist. Das Betriebsratsmitglied I1 d2x B3xxx war Stellvertreter des
58
Klägers und insoweit über den Tätigkeitsbereich des Klägers genauestens informiert.
III. Die Kündigung ist weiter nicht unwirksam wegen einer fehlerhaften Unterrichtung des
Klägers durch die Beklagte über den Betriebsübergang.
59
Eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB hat zur Folge, dass die
Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht läuft. Sie führt nicht zur Unwirksamkeit
der Kündigung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.05.2005 – 8 AZR 398/04 – NZA 2005,
1302; ErfK-Preis, § 613 a BGB Rz. 89).
60
IV. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2004
beendet worden ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu.
61
B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
63
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
64
Knipp
Kampa
Kentrup
65