Urteil des LAG Hamm vom 05.03.2007

LArbG Hamm: geldwerte leistung, betriebsrat, arbeitsgericht, entlassung, gewährleistung, form, vermögenswert, sozialplan, datum, belastung

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 (6) Ta 787/06
Datum:
05.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 (6) Ta 787/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 1 BV 22/06
Schlagworte:
Gegenstandswert; Streitwert; Betriebsänderung; Personalabbau;
Zuständigkeit; Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat
Normen:
§ 23 RVG; § 33 RVG; § 111 BetrVG; § 17 KSchG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates
- unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Siegen vom 07.11.2006 - 1 BV 22/06 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
37.333,50 € festgesetzt.
Gründe
1
A.
2
Im Ausgangsverfahren hat der für den Standort O1xxxxxxx gewählte Betriebsrat geltend
gemacht, ein vom Gesamtbetriebsrat für die Standorte B3x B4xxxxxxx (73 Arbeitnehmer)
und O1xxxxxxx (56 Arbeitnehmer) abgeschlossener Interessenausgleich und Sozialplan
sei unwirksam, weil er, der Betriebsrat, für den Standort O1xxxxxxx allein
regelungsbefugt gewesen sei (siehe z. B. Antragsschriftsatz vom 21.06.2006, Seite 4
unter 3.).
3
Nach einer außergerichtlichen Verständigung der Beteiligten wurde der Antrag
zurückgenommen.
4
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 07.11.2006 den Gegenstandswert auf 12.000,00 € festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats
mit dem Begehren, den Gegenstandswert auf 300.000,00 € festzusetzen. Das
Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
5
B.
6
Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet; im Übrigen war sie zurückzuweisen.
7
Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG
auszugehen. Danach ist der Gegenstandswert auf 4.000,00 €, je nach Lage des Falles
aber auch niedriger oder höher bis zu 500.000,00 € anzunehmen, sofern es sich um
nichtvermögensrechtliche Gegenstände handelt. Hiervon ist im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren immer dann auszugehen, wenn um das Bestehen und die
Beachtung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte gestritten wird, weil die
Begehren weder auf Geld noch auf eine geldwerte Leistung gerichtet sind und auch ihre
Grundlage nicht in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (BAG
NZA 2005, 70; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO § 8; GK-ArbGG/Wenzel, § 12
Rdn. 169, 181, 266).
8
Hier liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, weil es dem Betriebsrat
erkennbar in erster Linie um die Wahrung der von ihm reklamierten Beteiligungsrechte
im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung gem. §§ 111f. BetrVG ging. Anders als
in dem vom Bundesarbeitsgericht (NZA 2005, 70) entschiedenen Fall zielte sein
Begehren also nicht allein auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich der mit der
beabsichtigten Standortschließung verbundenen Nachteile; dies war "lediglich" der
Auslöser dafür, von Arbeitgeberseite die Aufnahme von Interessenausgleichs- und
Sozialplanverhandlungen zu fordern.
9
Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG mit
ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit
4.000,00 € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die im Beschlussverfahren in
Frage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das
falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des
Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die
Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und
damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen
(LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA
Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, §
12 Rdn. 132 b, 264).
10
Maßgeblich ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die
konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung.
11
Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare
Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2
RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es vor allem auf
die Bedeutung der Angelegenheit und daneben auf den Umfang sowie die
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommt (vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe
auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
12
Mit der Bedeutung der Angelegenheit als Ausgangspunkt der Bewertung ist die
Tragweite der gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der
Betroffenen angesprochen, was ihnen selbst die Sache "wert" ist. Maßgeblich sind also
nicht nur die unmittelbar mit dem Verfahren verfolgten Ziele, sondern auch die weiteren
13
Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Stellung und das
Ansehen der Beteiligten (BVerfG, a.a.O.).
Auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit können bei der
Wertfestsetzung zu berücksichtigen sein.
14
Allerdings müssen beide Gesichtspunkte in Relation zur Bedeutung der Sache gesehen
werden. Entspricht also der anwaltliche Arbeitsaufwand von seinem Umfang und seiner
Schwierigkeit her typischerweise der Bedeutung der Sache, bleibt es bei deren
Bewertung; die Bedeutung ist also letztlich das ausschlaggebende Moment für die
vorzunehmende Wertfestsetzung (BVerfG, a.a.O.; LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8
BRAGO).
15
Andererseits ist der im Beschlussverfahren zum Ausdruck kommenden Grundtendenz
Rechnung zu tragen, wonach die dem Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG
obliegende Verpflichtung, die außergerichtlichen Kosten zu tragen, bei ihm nicht zu
einer unangemessenen Belastung führen darf (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG
1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 265; vgl. auch § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG
i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG).
16
Damit steht wiederum die Sonderbestimmung des § 2 Abs. 2 GKG in Einklang, wonach
in Beschlussverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.
17
Nach alldem ist also ein Wert zu finden, der für den Rechtsanwalt angemessene und für
den Arbeitgeber tragbare Gebühren ergibt (LAG Hamm LAGE Nr. 50 zu § 8 BRAGO).
18
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt es entscheidend auf das Interesse an, das
im konkreten Beschlussverfahren durchgesetzt werden soll. Insoweit hält es die
Kammer auch in Fällen wie hier, wo es zuvörderst darum ging, bei einer
Betriebsänderung in Form eines Personalabbaus das zuständige
betriebsverfassungsrechtliche Gremium zu bestimmen, für sachgerecht, sich bei der
Festsetzung des Gegenstandswertes an den Zahlenwerken des
19
§ 17 Abs. 1 KSchG zu orientieren, wie sie das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des §
111 BetrVG zugrunde legt (erstmals BAG AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 12).
20
Demzufolge ist der Grundfall einer Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern (§
17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG) mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz RVG in
Höhe von 4.000,00 € zu bewerten (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern LAGE Nr. 47 zu
§ 8 BRAGO). Daran anknüpfend, ist zur Gewährleistung der erforderlichen
Berechenbarkeit eine Bewertungsstaffel zugrunde zu legen, in deren Rahmen pro
betroffenem Arbeitnehmer regelmäßig ein Teilwert von 666,67 € (4.000,00 € : 6) in
Ansatz zu bringen ist (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2005 – 13 TaBV 139/04;
Beschluss vom 11.05.2005 – 10 TaBV 61/05).
21
Daraus ergibt sich bei insgesamt 56 Arbeitnehmern, für die der Betriebsrat seine
Zuständigkeit reklamiert, für die ersten sechs Arbeitnehmer ein Wert von 4.000,00 € und
für die weiteren 50 Arbeitnehmer jeweils 666,67 €, insgesamt also 37.333,50 €.
22
Dr. Müller
23