Urteil des LAG Hamm vom 14.12.2006

LArbG Hamm: realschule, unterbrechung, unwirksamkeit der kündigung, probezeit, wartezeit, falsche auskunft, lehrer, sport, religion, vertrauensmann

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1137/06
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1137/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 3 Ca 205/06
Schlagworte:
Voraussetzungen einer rechtlich bedeutsamen Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; Anforderungen an
die Anhörung des Personalrats nach § 72 a LPVG.
Normen:
§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 72 a LPVG NW
Tenor:
Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Arnsberg vom 18.05.2006 - 3 Ca 205/06 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen
Kündigung und um Weiterbeschäftigung.
2
Der am 22.02.1958 geborene Kläger ist ausgebildeter Pädagoge. Er ist als
schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Vom
19.08.1996 bis zum 31.01.2005 war der Kläger beim K1xxxxx-B4xxxxxxxxxx in
A1xxxxxx als Lehrer am B5xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx beschäftigt.
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Durch Arbeitsvertrag vom 28.02.2005/02.03.2005 wurde der Kläger vom beklagten L2xx
für die Zeit vom 02.03.2005 bis zum 06.07.2005 befristet eingestellt und an der
G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule in P2xxxxxxxxx beschäftigt. Der Kläger war dort als
vollzeitbeschäftigter Lehrer mit einer Pflichtstundenzahl von 28 Wochenstunden tätig
und vertrat die erkrankten Lehrkräfte A4xxxxx und S3xxxx-K2xx. Der Kläger erhielt in
dieser Zeit Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT III. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Arbeitsvertrages vom 28.02.2005/02.03.2005 wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug
genommen. Für die Zeit seiner Tätigkeit vom 02.03.2005 bis zum 06.07.2005 an der
G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule erhielt der Kläger ein Zeugnis; wegen der
Einzelheiten des Zeugnisses wird auf Bl. 71 d.A. verwiesen.
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Bereits während der Zeit seiner befristeten Beschäftigung wurde dem Kläger unter dem
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23.06.2005 eine Weiterbeschäftigung an der G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule
allerdings mit einem geringeren Stundenumfang angeboten. Dieses Angebot nahm der
Kläger nicht an.
In der Zeit vom 07.07.2005 bis zum 21.08.2005 waren im beklagten L2xx
Sommerschulferien.
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Durch Vertrag vom 09.08.2005 wurde der Kläger mit Wirkung vom 22.08.2005 auf
unbestimmte Zeit an der Gesamtschule B1xxxxxxxxxxxx in D2xxxxxx beschäftigt. Der
Kläger war dort in Vollzeit tätig und erhielt Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT II a.
Dies entsprach einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 4.000,00 EUR. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 09.08.2005 wird auf Bl. 10 ff. d.A.
Bezug genommen.
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Gemäß Lehrplan unterrichtete der Kläger an der Gesamtschule B1xxxxxxxxxxxx seine
Studienfächer katholische Religion und Sport. Er wurde gemäß vorheriger Ankündigung
der dortigen Schulleitung nahezu ausschließlich in der Sekundarstufe I eingesetzt mit
Ausnahme von zwei Stunden Sport pro Woche im Grundkurs der Jahrgangsstufe 13.
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Unter dem 13.12.2005 wurde dem Kläger eine dienstliche Beurteilung zur Kenntnis
gegeben, in der ausgeführt wurde, dass er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Mit
Schreiben vom 20.01.2006 unterrichtete das beklagte L2xx die
Schwerbehindertenvertretung der Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen über die
beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Wegen der Einzelheiten
des Anhörungsschreibens, das der Schwerbehindertenvertretung am 23.01.2006
zuging, wird auf Bl. 90 f. d.A. Bezug genommen. Die Schwerbehindertenvertretung teilte
am 30.01.2006 mit, sie gebe hierzu keine Stellungnahme ab.
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Bereits mit Schreiben vom 23.01.2006 hatte das beklagte L2xx den Personalrat für
Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen zur beabsichtigten Kündigung des Klägers
angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens vom 23.01.2006 wird auf
Bl. 87 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 30.01.2006 teilte der Personalrat mit, er
habe in seiner Sitzung am 25.01.2006 beschlossen, sich zu dieser Maßnahme nicht zu
äußern.
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Mit Schreiben vom 01.02.2006, welches dem Kläger am 03.02.2006 zuging, erklärte das
beklagte L2xx dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2006.
Hiergegen richtet sich die Feststellungsklage vom 20.02.2006, die am 21.02.2006 beim
Arbeitsgericht Arnsberg eingegangen ist.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 01.02.2006 sei bereits deshalb als
unwirksam anzusehen, da das beklagte L2xx das Integrationsamt nicht gemäß §§ 85 ff.
SGB IX beteiligt habe. Entgegen der Auffassung des beklagten L3xxxx habe das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits länger als 6
Monate bestanden. Denn die Vorbeschäftigungszeit im Rahmen des befristeten
Arbeitsverhältnisses vom 02.03.2005 bis zum 06.07.2005 sei bei der Ermittlung der
Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen, da zwischen beiden Arbeitsverträgen ein
enger sachlicher Zusammenhang bestanden habe. Die tatsächliche Unterbrechung des
Beschäftigungsverhältnisses in der Zeit vom 07.07. bis zum 21.08.2005 sei unerheblich,
da es sich hierbei auf den Tag genau um die Dauer der offiziellen Schulferien im
beklagten L2xx gehandelt habe. Unerheblich sei, dass er zunächst an einer Realschule
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und anschließend an einer Gesamtschule tätig gewesen sei. Es habe sich jeweils um
eine weiterführende Schule gehandelt, in denen er in der Sekundarstufe I seine
Studienfächer Sport und Katholische Religion unterrichtet habe. Dies indiziere den
erforderlichen Sachzusammenhang zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen.
Dem Kriterium der abweichenden Vergütungsgruppen komme keine maßgebliche
Bedeutung zu, da die Vergütungsgruppe II a an der Gesamtschule tariflich zwingend
vorgesehen sei. Er, der Kläger, habe an beiden Schulen jeweils eine Vollzeitstelle
innegehabt. Beide Arbeitsverträge seien darüber hinaus mit derselben
Anstellungsbehörde – hier der B3xxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx – abgeschlossen worden.
Schließlich sei darauf zu verweisen, dass der erste befristete Arbeitsvertrag den
ausdrücklichen Hinweis auf die Sonderregelungen SR2 y und somit auch auf die
Protokollnotiz Nr. 4 beinhalte. Demzufolge habe für ihn, den Kläger, als
schwerbehinderten Menschen die Sonderregelung gegolten, dass er bei der Besetzung
von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen gewesen sei. Insbesondere im
Hinblick auf das Zeugnis vom 06.07.2005 und die hierin enthaltene Feststellung der
Bewährung habe für das beklagte L2xx – vertreten durch die B3xxxxxxxxxxxxxx –
festgestanden, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine
unbefristete Einstellung vorgelegen hätten. Das beklagte L2xx habe daher ersichtlich
eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Hinblick auf die Protokollnotiz Nr. 4
herbeigeführt, in dem es im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis ihn, den
Kläger, in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen habe. Der unbefristeten Anstellung
habe auch keine neue Bewerbung zugrunde gelegen; vielmehr sei er auf der Grundlage
der schon für die Ersteinstellung überreichten Unterlagen ohne Änderung in der
Bewerberliste eingestellt worden.
Die Kündigung vom 01.02.2006 sei aber auch deshalb unwirksam, weil das beklagte
L2xx den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß
beteiligt habe. Ausweislich der schriftlichen Anhörungsunterlagen sei nicht mitgeteilt
worden, dass er, der Kläger, schwerbehindert sei. Er bestreite, dass dem Personalrat die
Schwerbehinderteneigenschaft bekannt gewesen sei und eine gemeinsame Tagung
stattgefunden habe. Zudem seien dem Personalrat die tragenden Kündigungsgründe
nicht ausreichend mitgeteilt worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des
beklagten L3xxxx vom 01.02.2006, zugestellt am 03.02.2006, nicht beendet wurde,
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern über den 28.02.2006 hinaus fortbesteht,
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3. das beklagte L2xx zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Lehrer an der Gesamtschule B2xxxxxxxxxxx in D2xxxxxx
weiterzubeschäftigen.
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Das beklagte L2xx hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hat vorgetragen, die Kündigung sei weder gemäß § 1 KSchG noch gemäß den
Regelungen des SGB IX als unwirksam anzusehen. Denn das Arbeitsverhältnis habe
bei Ausspruch der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate bestanden. Entgegen der
Auffassung des Klägers sei die Tätigkeit im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages
bei der Berechnung der Wartezeit nicht zu berücksichtigen. Denn ein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen sei nicht gegeben. Die
Beschäftigung an der G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule in P2xxxxxxxxx sei nicht zur
Überprüfung der für eine unbefristete Beschäftigung geforderten Fähigkeiten in einer
Probezeit erfolgt, sondern zur Aufrechterhaltung der Stundentafel an dieser Schule.
Bezüglich der geforderten Qualifikation müsse zwischen befristet eingestellten
Lehrkräften zur Vertretung und unbefristet eingestellten Lehrkräften differenziert werden.
Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass eine Probezeit gemäß den
Sonderregelungen SR 2y zwar auch bei einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gelte,
jedoch bei einer vereinbarten Beschäftigungsdauer von unter einem Jahr für den
Bestand des Arbeitsverhältnisses unbedeutend sei. Der fehlende enge sachliche
Zusammenhang folge auch daraus, dass der Kläger an zwei völlig verschiedenen
Schulformen tätig und auch die Eingruppierung unterschiedlich gewesen sei.
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Die Kündigung sei für den Kläger auch keinesfalls überraschend gewesen. Bereits am
13.12.2005 habe er von der Beurteilung Kenntnis genommen. Unter Punkt V der
dienstlichen Beurteilung sei eindeutig ausgeführt gewesen, dass er sich in der Probezeit
nicht bewährt habe.
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Auch der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung seien ordnungsgemäß
beteiligt worden. Soweit in den Anhörungsschreiben verneint worden sei, dass es sich
bei dem Kläger um einen schwerbehinderten Menschen handele, habe es sich hierbei
um ein bloßes Versehen gehandelt. Es sei davon auszugehen, dass dem Personalrat
die Schwerbehinderung des Klägers bekannt gewesen sei. Normalerweise nehme der
Schwerbehindertenvertreter an der Sitzung des Personalrates teil. Es sei davon
auszugehen, dass dies im vorliegenden Fall so gewesen sei.
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Durch Urteil vom 18.05.2006 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß
stattgegeben. Gegen dieses Urteil, das dem beklagten L2xx am 12.06.2006 zugestellt
worden ist, richtet sich die Berufung des beklagten L3xxxx, die am 07.07.2006 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.09.2006 – am 14.09.2006 begründet worden ist.
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Das beklagte L2xx vertritt weiter die Auffassung, es habe vor Ausspruch der Kündigung
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nicht die Zustimmung des Integrationsamtes einholen müssen. Denn das
Arbeitsverhältnis habe zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht sechs Monate
bestanden. Ausgehend vom Wortlaut des § 90 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX sei davon
auszugehen, dass die Anrechnung von Beschäftigungszeiten aus anderen
Arbeitsverhältnissen die Ausnahme bleiben müsse. Schon die Unterrichtserteilung in
verschiedenen Schulformen – Realschule einerseits sowie Gesamtschule andererseits
– spreche für die Annahme einer rechtlich bedeutsamen Unterbrechung. Die
Gesamtschule stelle eine Alternative zum traditionellen dreigliedrigen Schulsystem dar.
Bei der Gesamtschule B2xxxxxxxxxxx handele es sich um eine Ganztagsschule, die
durch Arbeitsstunden, Arbeitsgemeinschaft und offene Angebote gekennzeichnet sei.
Die Anforderungen an eine Lehrkraft seien an einer solchen Schule vollkommen andere
als im klassischen dreigliedrigen Schulsystem. Von Bedeutung sei ferner, dass bei
Einstellung des Klägers für die Tätigkeit an der Realschule ein anderer Personalrat als
bei der Einstellung für den Gesamtschulbereich zu beteiligen gewesen sei. Der
fehlende sachliche Zusammenhang zwischen beiden Beschäftigungen zeige sich auch
daran, dass der Kläger während seiner früheren Beschäftigung an der G2xxxxxxxxx-
S2xxxx-Realschule in P2xxxxxxxxx eine Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT III und
für seine Tätigkeit an der Gesamtschule B1xxxxxxxxxxxx eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe II a BAT erhalten habe.
Unerheblich sei, dass der Kläger aus seinem befristeten Arbeitsvertrag einen Anspruch
auf eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen habe.
Zu berücksichtigen sei, dass er im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages letztlich
ohne Erprobungsbedingungen in einem relativ kurzen Zeitraum tätig gewesen sei. Der
Umstand, dass der Kläger als Schwerbehinderter bei der Besetzung von neuen
Arbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen sei, sei jedoch für die Frage, ob und
inwieweit ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen
bestehe, ohne Belang.
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Auch die Beteiligung des Personalrates könne nicht beanstandet werden. Der Kläger
habe sich noch in der Probezeit befunden, demnach sei die Beteiligung nach § 72 a
LPVG NW vorzunehmen gewesen. Da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund der Nichtbewährung in der Probezeit habe erfolgen sollen, komme es auf die
"fahrlässige" falsche Auskunft über die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers
nicht entscheidend an. Zudem sei dem Personalrat die Schwerbehinderung des Klägers
bekannt gewesen, schon weil zeitgleich die Schwerbehindertenvertretung beteiligt
worden sei. Infolge dieser Beteiligung habe sich die Schwerbehindertenvertretung auch
geäußert. Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten müsse in der Regel an allen
Sitzungen des Personalrates teilnehmen, so dass dem Personalrat bei
Beschlussfassung über die Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers
bekannt gewesen sei.
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Das beklagte L2xx beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18.05.2006 – 3 Ca 205/06 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Kündigung vom 01.02.2006 sei
bereits deswegen unwirksam, da das beklagte L2xx die Zustimmung des
Integrationsamtes nicht eingeholt habe. Der Ausnahmefall des § 90 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX
liege nicht vor. Denn das Arbeitsverhältnis habe bei Zugang der Kündigung bereits
länger als sechs Monate bestanden. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten
Kriterien sei vom Bestehen eines engen sachlichen Zusammenhanges zwischen
beiden Arbeitsverhältnissen auszugehen. Der Umstand, dass er, der Kläger, zunächst in
einer Realschule und anschließend in einer Gesamtschule unterrichtet habe, spreche
nicht für eine rechtlich bedeutsame Unterbrechung. Bei beiden Schulen handele es sich
um weiterführende Schulen. Er, der Kläger, sei auch an der Gesamtschule
B2xxxxxxxxxxx nahezu ausschließlich in der Sekundarstufe I tätig gewesen. Soweit das
beklagte L2xx darauf verweise, dass es sich bei der Gesamtschule B1xxxxxxxxxxxx um
eine Ganztagsschule mit Arbeitsstunden, Arbeitsgemeinschaften und offenen
Angeboten handele, sei dem entgegenzuhalten, dass auch an der Realschule
P2xxxxxxxxx nachmittags Angebote in Form von Arbeitsgemeinschaften bestünden. Er
habe an der Realschule dreimal nachmittags pro Woche und auch an der Gesamtschule
nachmittags Unterricht erteilt. Die behaupteten Unterschiede zwischen beiden
Schulformen seien nicht nachvollziehbar.
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Soweit das beklagte L2xx geltend mache, bei der Einstellung für die Tätigkeit an der
Realschule sei ein anderer Personalrat als bei der Einstellung für den
Gesamtschulbereich zu beteiligen gewesen, handele es sich hierbei um einen rein
verwaltungsinternen Vorgang, welcher rechtlich irrelevant sei. Auch die
unterschiedlichen Vergütungsgruppen seien zu vernachlässigen, da die Eingruppierung
in Vergütungsgruppe II a an der Gesamtschule tariflich zwingend vorgesehen sei.
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Die Behauptung des beklagten L3xxxx, er, der Kläger, sei im Rahmen des ersten
befristeten Arbeitsvertrages letztlich ohne Erprobungsbedingungen tätig gewesen, sei
mit Entschiedenheit zurückzuweisen. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages sei ausdrücklich
eine Probezeit sowie die Kündigungsmöglichkeit während der Befristung vereinbart
gewesen. Der Umstand, dass er befristet zur Erprobung eingestellt worden sei, ergebe
sich auch aus dem von der B3xxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx erteilten Zeugnis vom
06.07.2005, in welchem festgestellt werde, dass er sich in seiner Funktion als Lehrkraft
bewährt habe.
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Zudem habe er gemäß Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 der Sonderregelungen SR 2 y BAT
einen Anspruch auf Zuteilung eines Dauerarbeitsplatzes. Dies habe das beklagte L2xx
erkannt und eine ermessenfehlerfreie Entscheidung im Sinne dieser Protokollnotiz
herbeigeführt, indem es ihn unbefristet eingestellt habe.
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Nach alledem sei davon auszugehen, dass ein enger sachlicher Zusammenhang
zwischen beiden Arbeitsverhältnissen bestehe. Er, der Kläger, habe an beiden Schulen
in seinen Studienfächern Katholische Religion und Sport unterrichtet. Das
Anstellungsverhältnis sei auf den Tag genau nur für die Dauer der offiziellen Schulferien
unterbrochen gewesen. An beiden Schulen sei er jeweils als Vollzeitkraft eingestellt
worden. Beide Arbeitsverträge seien mit derselben Anstellungsbehörde – der
B3xxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx – abgeschlossen worden. Der Übernahme in das
unbefristete Anstellungsverhältnis habe keine neue Bewerbung zugrunde gelegen.
Schließlich sei aufgrund der relativen Nähe der Schulen zu seinem Wohnort für ihn kein
Wohnortwechsel erforderlich gewesen.
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Er, der Kläger, berufe sich weiterhin darauf, dass der Personalrat fehlerhaft beteiligt
worden sei. Dem Personalrat seien weder das Eintrittsdatum noch seine
Vorbeschäftigungszeit mitgeteilt worden. Darüber hinaus sei der Personalrat
wahrheitswidrig nicht über seine Schwerbehinderteneigenschaft informiert worden.
Soweit das beklagte L2xx pauschal vortragen lasse, dem Personalrat sei die
Schwerbehinderung bekannt gewesen, da die Schwerbehindertenvertretung zeitgleich
beteiligt worden sei und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten "in der Regel" an
allen Sitzungen des Personalrates teilnehme, sei das Vorbringen unerheblich und einer
Beweiserhebung nicht zugänglich.
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Die Anhörung des Personalrats sei schließlich auch aus dem Grunde fehlerhaft, da
keine hinreichenden Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitgeteilt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung des beklagten L3xxxx ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
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II.
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Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der
Parteien ist weder durch die Kündigung des beklagten L3xxxx vom 01.02.2006 noch
durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden, sondern hat über den
28.02.2006 hinaus fortbestanden. Dementsprechend ist das beklagte L2xx verpflichtet,
den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrer an der Gesamtschule
B2xxxxxxxxxxx in D2xxxxxx weiterzubeschäftigen.
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1. Die Kündigung vom 01.02.2006, die dem Kläger am 03.02.2006 zugegangen ist, ist
bereits deshalb unwirksam, weil das beklagte L2xx vor ihrem Ausspruch nicht die
Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX eingeholt hat. Entgegen der
Auffassung des beklagten L3xxxx war die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes
nicht gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX entbehrlich. Denn das Arbeitsverhältnis der
Parteien bestand bei Zugang der Kündigung vom 01.02.2006 bereits länger als sechs
Monate im Sinne dieser Vorschrift.
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a) Gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX gelten die Vorschriften des 4. Kapitels über den
Kündigungsschutz nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger
als sechs Monate besteht. Die dort geregelte Frist lehnt sich an die Frist des § 1 Abs. 1
KSchG an, so dass die dazu entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen
sind (vgl. BAG, Urteil vom 04.02.1993, 2 AZR 416/02, AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986;
LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2005 – 1 (11) Sa 900/05 -). Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist
Voraussetzung für den Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes, dass das
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate bestanden hat. Der allgemeine Kündigungsschutz ist damit nicht an
die tatsächliche Beschäftigung, sondern allein an den rechtlichen Bestand des
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die tatsächliche Beschäftigung, sondern allein an den rechtlichen Bestand des
Arbeitsverhältnisses geknüpft. Der im Gesetz verwendete Begriff "ohne Unterbrechung"
ist indessen nicht ausschließlich anhand seines Wortlauts auszulegen, der nahe legt,
dass jede rechtliche Unterbrechung zur Beendigung der Wartefrist führt. Vielmehr sind
Zweck und Bedeutung dieses Begriffs in anderen Gesetzen bei der Interpretation
heranzuziehen. Im Vordergrund steht dabei nicht die Möglichkeit der Erprobung des
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, weil auch längere tatsächliche Unterbrechungen
der Beschäftigung – wie zum Beispiel Urlaub oder Krankheit – den Ablauf der
Wartefristen nicht hemmen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer erst durch eine
gewisse Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen das Recht auf eine
Arbeitsstelle erwerben soll (so grundlegend: BAG, Urteil vom 23.09.1976 – 2 AZR
309/75 -, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG, Urteil vom 06.12.1976 – 2 AZR
470/75 -, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit). Die mit Blick auf die Einheitlichkeit der
Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in
§ 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen
Gesetzen bewirkt, dass die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die
Wartezeit anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher
Zusammenhang besteht (st. Rechtsprechung des BAG; vergl. BAG, Urteil vom
20.08.1998 – 2 AZR 83/98 -, AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit; BAG, Urteil vom
20.08.1998 – 2 AZR 76/98 -, AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit j.m.w.N.). Ob das
zutrifft, lässt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen; insbesondere hindert
nicht jede zumindest dreiwöchige Unterbrechung die Anrechenbarkeit (vgl. BAG, Urteil
vom 04.04.1990 – 7 AZR 310/89 -, RzK I, 4 e Nr. 15 zu II.2 der Gründe). Der Dauer der
Unterbrechung kommt zwar eine wichtige, aber nicht die allein maßgebliche Bedeutung
zu; zu berücksichtigen sind ferner unter anderem der Anlass der Unterbrechung sowie
die Art der Weiterbeschäftigung. Je länger die rein zeitliche "Unterbrechung" währt,
umso gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden
Umstände sein (vgl. BAG, Urteil vom 20.08.1998 – 2 AZR 83/98 -, AP Nr. 10 zu § 1
KSchG 1969 Wartezeit m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die
erkennende Kammer sich anschließt, ist davon auszugehen, dass ein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen dem befristeten Arbeitsverhältnis, welches zwischen den
Parteien in der Zeit vom 02.03.2005 bis zum 06.07.2005 bestanden hat, und dem mit
Wirkung vom 22.08.2005 begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht. Dies hat
das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den
Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von
einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche
Vorbringen des beklagten L3xxxx kann nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung
führen. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
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Dem beklagten L2xx ist zuzugeben, dass der vertragsfreie Zeitraum vom 07.07.2005 bis
zum 21.08.2005 in der Tat als erheblich anzusehen ist und damit den
Unterbrechungszeitraum von drei Wochen überschreitet, den das Bundesarbeitsgericht
als einen verhältnismäßig erheblichen Zeitraum angesehen hat, der es im allgemeinen
ausschließt, von einer sachlich nicht ins Gewicht fallenden Unterbrechung auszugehen
(vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1979 – 2 AZR 254/77 -, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969
Wartezeit). Allerdings entsprach dieser Unterbrechungszeitraum bis auf den Tag genau
den offiziellen Schulferien in NRW, so dass der Kläger vom beklagten L2xx in diesem
Zeitraum tatsächlich nicht hätte beschäftigt werden können. Bei dieser Sachlage ist
entscheidend darauf abzustellen, ob ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen
beiden Arbeitsverhältnisses besteht. Dies ist vorliegend zu bejahen. Neben der
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Tatsache, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers auf den Tag genau nur für die
Dauer der offiziellen Schulferien in NRW unterbrochen war, spricht für einen engen
sachlichen Zusammenhang beider Arbeitsverhältnisse der Umstand, dass beide
Arbeitsverträge mit derselben Anstellungsbehörde, der B3xxxxxxxxxxxxxx A1xxxxxx,
abgeschlossen wurden und der Übernahme in das unbefristete Anstellungsverhältnis
keine neue Bewerbung des Klägers zugrunde lag. Darüber hinaus war der Kläger
sowohl an der G2xxxxxxxxx-S2xxxx-Realschule in P2xxxxxxxxx als auch an der
Gesamtschule B2xxxxxxxxxxx in D2xxxxxx als Vollzeitkraft tätig. Er hat an beiden
Schulen zudem seine Studienfächer Katholische Religion und Sport unterrichtet.
Angesichts dessen kann der Umstand, dass der Kläger zunächst an einer Realschule
und anschließend an einer Gesamtschule tätig war, nicht entscheidend gegen die
Annahme eines engen sachlichen Zusammenhangs sprechen. Zutreffend weist der
Kläger darauf hin, dass er auf der Grundlage beider Arbeitsverträge jeweils an
weiterführenden Schulen tätig war. Das beklagte L2xx hat darüber hinaus nicht
bestritten, dass der Kläger auch an der Gesamtschule B2xxxxxxxxxxx nahezu
ausschließlich in der Sekundarstufe 1 unterrichtet hat. Ist der Kläger damit an beiden
Schulen in seinen Studienfächern Katholische Religion und Sport im Rahmen der
Sekundarstufe 1 eingesetzt worden, so kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen, dass
dieser Einsatz in verschiedenen Schulformen erfolgte und der Kläger unterschiedlich
vergütet wurde. Der Kläger hat unbestritten darauf hingewiesen, dass die
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT an der Gesamtschule tariflich
zwingend vorgesehen ist.
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2. Unabhängig davon ist die Kündigung vom 01.02.2006 auch deshalb unwirksam, weil
das beklagte L2xx den Personalrat nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 72 a LPVG
NW angehört hat. In diesem Fall ist die Kündigung ebenso unwirksam wie eine ohne
Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung (vgl.Havers, Komm. zum
Personalvertretungsgesetz für das Land NRW, § 72 a Nr. 4.2).
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a) Ausweislich des Anhörungsschreibens vom 23.01.2006 hat das beklagte L2xx dem
Personalrat mitgeteilt, dem Kläger solle "aufgrund mangelhafter Leistung"
(Nichtbewährung in der Probezeit) gemäß § 53 Abs. 1 BAT in der Probezeit zum
28.02.2006 gekündigt werden. Weitere Angaben zu den Kündigungsgründen finden
sich nicht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Personalrat
eine dienstliche Beurteilung des Klägers zur Kenntnis gegeben oder auf andere Weise
verdeutlicht worden ist, was unter "mangelhafter Leistung" (Nichtbewährung in der
Probezeit) zu verstehen ist. Unter diesen Umständen kann die Anhörung des
Personalrats nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. Nach § 72 a Abs. 2 S. 2
LPVG NW sind die Gründe, auf die die beabsichtigte Kündigung gestützt werden soll,
anzugeben. Das beklagte L2xx war demnach gehalten, auch bei einer Kündigung in der
Probezeit die Kündigungsgründe lückenlos mitzuteilen (vgl. Havers, Komm. zum LPVG
§ 72 a Erl. 4.1). Die Mitteilung bloßer Werturteile oder stichwortartiger Angaben kann
damit den Anforderungen des § 72 a Abs. 2 LPVG NW nicht genügen. Vielmehr hätte
das beklagte L2xx im Rahmen des Anhörungsverfahrens konkrete Tatsachen mitteilen
müssen, aus denen sich die angeblich mangelhafte Leistung des Klägers ergeben soll.
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Dem Anhörungsschreiben vom 23.01.2006 lässt sich weiter das Eintrittsdatum des
Klägers nicht entnehmen. Darüber hinaus wird dem Personalrat nicht mitgeteilt, dass
der Kläger bereits in der Zeit vom 02.03.2005 bis zum 06.07.2005 befristet beim
beklagten L2xx beschäftigt war.
54
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass das beklagte L2xx dem Personalrat im
Anhörungsschreiben vom 23.01.2006 ausdrücklich mitteilt, der Kläger sei nicht
schwerbehindert. Soweit das beklagte L2xx geltend macht, dem Personalrat sei die
Schwerbehinderung des Klägers bekannt gewesen, ist sein dahingehender Sachvortrag
unsubstantiiert. Er lässt nicht erkennen, auf welche Weise der Personalrat von der
Schwerbehinderung des Klägers Kenntnis erlangt haben soll. Das Vorbringen des
beklagten L3xxxx, die Kenntnis des Personalrats von der Schwerbehinderung folge
schon daraus, dass zeitgleich die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden sei und
der Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung in der Regel an allen Sitzungen
des Personalrates teilnehme, lässt einen dahingehenden Schluss nicht zu. Selbst wenn
der Vertrauensmann der Schwerbehindertenvertretung bei der maßgeblichen Sitzung
des Personalrats, in dem über die beabsichtigte Kündigung des Klägers beraten wurde,
teilgenommen haben sollte, ist zu berücksichtigen, dass das beklagte L2xx auch der
Schwerbehindertenvertretung ausweislich des Schreibens vom 20.01.2006 mitgeteilt
hatte, der Kläger sei nicht Schwerbehinderter. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich,
auf welche Weise der Personalrat Kenntnis davon erlangt haben soll, dass der Kläger
entgegen der ausdrücklichen Mitteilung des beklagten L3xxxx sowohl an Personalrat
als auch an Schwerbehindertenvertretung tatsächlich schwerbehindert war.
55
b) Unter Berücksichtigung dieser Mängel kann das Anhörungsverfahren gem. § 72 a
LPVG NW nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. Dies führt zur Unwirksamkeit
der Kündigung vom 01.02.2006.
56
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände aufgelöst worden, sondern hat über den 28.02.2006 hinaus
fortbestanden. Dementsprechend ist das beklagte L2xx verpflichtet, den Kläger zu
unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrer an der Gesamtschule B1xxxxxxxxxxxx in
D2xxxxxx weiterzubeschäftigen.
57
III.
58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
59
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
60
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
61
Dr. Wendling
Feldkamp
Rödel WR.
62