Urteil des LAG Hamm vom 11.12.2006

LArbG Hamm: betriebsrat, arbeitsgericht, zusammenlegung, verwaltung, konzept, sozialplan, beschränkung, unternehmen, mitbestimmungsrecht, datum

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 96/06
Datum:
11.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 96/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 BV 203/06
Schlagworte:
Einigungsstelle; Zuständigkeit; Offensichtliche Unzuständigkeit
Normen:
§ 98 ArbGG
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.09.2006 - 5 BV 203/06 - wird
zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt
Gründe:
1
I.
2
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).
3
II.
4
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
5
Denn zu Recht hat das Arbeitsgericht, gestützt auf § 6 Ziff. 2 des Interessenausgleichs
und Sozialtarifvertrages vom 12.05.2006, eine Einigungsstelle zur Aufstellung eines
Sozialplans aus Anlass der Zusammenlegung des Betriebes D1xxxxxx mit den
Betrieben in H2xxx und D3xxxxxxxx eingerichtet. Entgegen der Ansicht der
Arbeitgeberin besteht keine offensichtliche Unzuständigkeit gemäß § 98 Abs. 1 S. 2
ArbGG.
6
Davon kann allgemein nur dann ausgegangen werden, wenn bei fachkundiger
Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in
Frage kommt, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
erkennbar also nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand subsumieren
lässt (vgl. z. B. LAG Hamm NZA–RR 2003, 637; Beschluss vom 17.08.2006 – 13 TaBV
59/06; Beschluss vom 09.10.2006 – 10 TaBV 84/06;
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl.,
7
§ 98 Rdnr. 11 m. w. N.). Nur durch eine solche weitgehende Einschränkung der
Zuständigkeitsprüfung, die das Bestellungsverfahren nicht mit der (zeitraubenden)
Lösung schwieriger rechtlicher Probleme belastet, ist gewährleistet, dass eine formal
funktionsfähige Einigungsstelle schnell gebildet wird (BAG AP BetrVG 1972 § 76 Nr.
11). In ihr sind dann die aufgeworfenen Rechtsfragen einer Klärung zuzuführen, wobei
es anschließend im Rahmen des
8
§ 76 Abs. 5 Satz 4 ArbGG dem Arbeitsgericht zukommen kann, in Kammerbesetzung
und nicht durch den Vorsitzenden allein eine abschließende Entscheidung zu treffen.
9
Nach diesen Grundsätzen kann hier im Hinblick auf die Regelungen in § 6 Ziff. 2 des
Interessenausgleichs und Sozialtarifvertrages vom 12.05.2006 von keiner
offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausgegangen werden. In dem
Zusammenhang folgt die Kammer den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen
des Arbeitsgerichts unter B. II. der Gründe und nimmt auf sie zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.
10
Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, der sich über mehr als acht Seiten zur
Frage der Offensichtlichkeit verhält, geben lediglich zu folgenden ergänzenden
Bemerkungen Anlass:
11
Würde man der Arbeitgeberin folgen und den Sinn des § 6 Ziff. 2 des
Interessenausgleichs und Sozialtarifvertrages allein darin sehen, bei einer späteren
Betriebsänderung eine "weitergehende Verhandlungspflicht" auch hinsichtlich eines
Sozialplans zu schaffen, stellt sich zunächst die Frage, wie diese Argumentation mit der
Bestimmung in § 1 Ziff. 3 des genannten Regelungswerkes in Einklang zu bringen ist,
wonach "weitergehende Betriebsänderungen ... nicht erfasst sind".
12
Im Übrigen ergibt sich aufgrund der beschränkten Verweisung in § 112a Abs. 2 S. 1
BetrVG, wonach "lediglich" § 112 Abs. 4, Abs. 5 BetrVG über die Erzwingbarkeit eines
Sozialplans bei neu gegründeten Unternehmen unanwendbar sind, dass bei
Betriebsänderungen immer nach erfolgter Unterrichtung mit dem Betriebsrat zu beraten
(§ 111 S. 1 BetrVG) und gegebenenfalls auch das Vermittlungs- und/ oder
Einigungsstellenverfahren nach § 112 Abs. 2, Abs. 3 BetrVG eröffnet ist. Vor diesem
Hintergrund liefe die Regelung des § 6 Ziff. 2 des Interessenausgleichs und
Sozialtarifvertrages, würde man sie im Sinne der Arbeitgeberin verstehen, ins Leere
bzw. würden die gesetzlichen Vorgaben durch die Beschränkung auf einen bloßen
Verhandlungsanspruch möglicherweise auch unzulässig eingeschränkt.
13
Aus einer systematischen Betrachtung ergibt sich vielmehr, dass die genannte
Bestimmung erkennbar eingebettet ist in das Konzept der Arbeitgeberin als Erwerberin
von 28 sogenannten Fortführungsstandorten zuzüglich der Verwaltung in D3xxxxxxxx.
Sollten in dem Zusammenhang bei der Verlegung von Standorten ausgleichspflichtige
wirtschaftliche Nachteile entstehen, und zwar gegebenenfalls auch noch nach
Durchführung der Maßnahmen (!), ist insoweit gemäß § 6 Ziff. 2 S. 1 des
Interessenausgleichs und Sozialtarifvertrages über den "erforderlich werden" Sozialplan
zu verhandeln, und ist sodann nach der klarstellenden Bestimmung des § 6 Ziff. 2 S. 3
des Interessenausgleichs und Sozialtarifvertrages zwischen dem Betriebsrat und der
Arbeitgeberin abzuschließen.
14
Ohne weiteres plausibel wird diese ungeachtet des betriebsverfassungsrechtlichen
Rahmens getroffenen Regelung, wenn man die Hinweise des Betriebsrates
berücksichtigt, dass man bei den sehr komplexen Verhandlungen über den
Interessenausgleich und Sozialtarifvertrag die relativ untergeordnete Problematik des
Ausgleichs von Nachteilen durch die Zusammenlegung einiger weniger Standorte
ausgespart und der Regelungsverantwortung der Arbeitgeberin und dem jeweils örtlich
zuständigen Betriebsrat zugewiesen habe; nur deshalb habe auch die Arbeitgeberin
den Vertrag unterschrieben. Im Übrigen habe man so ausgeschlossen, dass das nach
der Insolvenzordnung begrenzte Sozialplanvolumen zusätzlich belastet worden sei.
15
Dr. Müller
16