Urteil des LAG Hamm vom 27.05.2004

LArbG Hamm: arbeitsgericht, arbeitgeberverband, gleichbehandlung, tarifvertrag, zustand, austritt, rechtskraft, datum, gratifikation

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 (15) Sa 1957/03
27.05.2004
Landesarbeitsgericht Hamm
8. Kammer
Urteil
8 (15) Sa 1957/03
Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 17/03
Gratifikation / betriebliche Übung
BGB § 611
Die Revision wird nicht zugelassen
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford
vom 17.10.2003
- 1 Ca 17/03 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Jahressonderzahlung für
das Jahr 2002 970,65 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2002.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
T a t b e s t a n d
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, welcher seit September 1999 im Betrieb der nicht
tarifgebundenen Beklagten beschäftigt ist, die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr
2002.
Durch Urteil vom 17.10.2003 (Bl. 55 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzli-
chen Parteivortrages Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, nachdem die Beklagte bereits im
Jahre 1996 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sei, sei für einen tariflichen Anspruch
kein Raum. Auch nach dem Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages oder nach den
Grundsätzen der Betriebsübung stehe dem Kläger kein Anspruch zu. Zwar habe der Kläger
in den Jahren 1999 und 2000 jeweils ein Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt erhalten, im Jah-
re 2001 sei das Weihnachtsgeld demgegenüber ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt wor-
den. Damit fehle es am Erfordernis der dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung, um einen An-
spruch aus Betriebsübung zu begründen. Schließlich scheide auch ein Anspruch auf der
Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Die Tatsache, dass
die Beklagte im Jahre 2002 Weihnachtsgeld an diejenigen Arbeitnehmer gezahlt habe,
gegenüber welchen eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestehe, stelle keine
willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Kläger dar.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein
Begehren weiter und beantragt:
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Begehren weiter und beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford vom 17.10.2003,
AZ: 1 Ca 17/03, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 970,65 EUR brutto nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen
Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I
Dem Kläger steht für das Jahr 2002 das begehrte Weihnachtsgeld in der begehrten Höhe
zu.
1. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil scheidet allerdings ein tariflicher
Anspruch - auch unter dem Gesichtspunkt der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG oder
der tariflichen Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG - aus. Zutreffend hat das Arbeitsgericht
weiter einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint.
2. Dem Kläger steht jedoch das begehrte Weihnachtsgeld unter dem Gesichtspunkt der
betrieblichen Übung zu.
a) Unstreitig hat die Beklagte, nachdem sie zum Ablauf des Jahres 1996 aus dem
tarifschließenden Arbeitgeberverband ausgetreten ist, den in der Folgezeit - seit 1997 -
eingetretenen Arbeitnehmern bis einschließlich des Jahres 2000 vorbehaltlos ein
Weihnachtsgeld in Anlehnung an die tariflichen Vorschriften gezahlt, ohne dass dieser
Zahlung eine rechtliche Verpflichtung zugrunde lag.
Mit dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband verblieb es zwar zunächst bei
der tariflichen Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG. Diese Nachbindung entfiel jedoch mit
der Änderung des hier maßgeblichen Tarifvertrages mit Wirkung vom 24.01.1997 (vgl.
BAG, Urteil vom 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 - AP § 3 TVG Verbandsaustritt Nr. 11). Für die
zu diesem Zeitpunkt bereits beschäftigten Arbeitnehmer schloss sich sodann die
Nachwirkung des Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 TVG an. Von der Nachwirkung nicht
erfasst wurden demgegenüber diejenigen Arbeitsverhältnisse, die erst nach diesem
Zeitpunkt begründet wurden (BAG, a.a.O.).
Mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes an die seit dem Jahre 1997 eingetretenen
Arbeitnehmer, denen ein tariflicher Anspruch nicht zustand, wurde aber eine
entsprechende rechtliche Bindung nach den Grundsätzen der Betriebsübung bewirkt.
Unstreitig hat die Beklagte seit 1997 an diesen Personenkreis mehr als dreimal Leistungen
ohne Vorbehalt erbracht.
b) Entgegen dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils werden von der so
begründeten Betriebsübung nicht allein diejenigen Arbeitnehmer erfasst, an welche selbst
eine dreimalige vorbehaltlose Zahlung erfolgt ist. In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10.08.1988 - 5 AZR 571/87 - AP
Nr. 32 zu § 242 BGB Betriebliche Übung) kommt eine bestehende betriebliche Übung
vielmehr auch den Arbeitnehmern zugute, mit welchen unter Geltung der Übung ein
Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Arbeitgeber ist zwar berechtigt, mit neu eingestellten
Arbeitnehmern die bislang noch bestehende betriebliche Übung vertraglich
auszuschließen (BAG, Urteil vom 13.10.1960 - 5 AZR 284/59 - AP-Nr. 30 zu § 242 BGB
Gleichbehandlung). Eine solche Vereinbarung ist mit dem Kläger bei seinem Eintritt im
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September 1999 jedoch unstreitig nicht getroffen worden. Anderenfalls wäre auch nicht
erklärlich, warum der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 eine entsprechende
vorbehaltlose Leistung erhalten hat. Allein da-
durch, dass die Beklagte im Jahre 2001 erstmalig einen Vorbehalt bei der
Leistungsgewährung erklärt hat, konnte die bestehende Betriebsübung nicht beseitigt
werden.
c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten im Termin vom
27.05.2004 vorgelegten, nicht amtlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsge-
richts vom 10.08.1998 - 5 AZR 676/87. Die vorgelegte Entscheidung befasst sich mit der
Frage, ob der Arbeitgeber einen neu eintretenden Arbeitnehmer von einer bestehenden
Betriebsübung durch Vereinbarung ausschließen kann. Insoweit wird vom Bundesarbeits-
gericht unter Bezugnahme auf die vorstehend bereits zitierte Entscheidung AP Nr. 30 zu §
242 BGB Gleichbehandlung überzeugend ausgeführt, dass die entsprechende
Schlechterstellung des neu eingetretenen Arbeitnehmers nicht auf einem willkürlichen
Handeln des Arbeitgebers, sondern auf einer unterschiedlichen Rechtslage mit dem
Charakter einer Stichtagsregelung beruhe. Für den vorliegenden Fall lässt sich aus der
genannten Entscheidung damit allein herleiten, dass die Beklagte berechtigt gewesen
wäre, mit dem Kläger eine Regelung zu treffen, welche Ansprüche auf Zahlung von
Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung ausschließen sollte. Eine solche
vertragliche Abbedingung der Betriebsübung ist jedoch nicht erfolgt.
d) Gegen die Berechnung der Forderung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat zwar
vorgetragen, ihr sei die vom Kläger vorgenommene Berechnung (65% des
Durchschnittsverdienstes der Monate September bis November) unbekannt. Dass der
Kläger einen höheren Betrag fordert, als ihm rechtlich zusteht, kann hieraus jedoch nicht
entnommen werden. Bei einer Orientierung am Tarifvertrag würde sich allenfalls ein
geringfügig höherer als der eingeklagte Betrag ergeben (§ 308 ZPO).
3. Zinsen stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu.
II
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.
Dr. Dudenbostel
Feger
Thiele