Urteil des LAG Hamm vom 25.10.2007

LArbG Hamm: abmahnung, persönliches erscheinen, fristlose kündigung, ordentliche kündigung, kündigungsfrist, unwirksamkeit der kündigung, betriebsrat, arbeitsgericht, personalakte, karenzzeit

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 1113/07
Datum:
25.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 1113/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 2303/06
Schlagworte:
Wiederholte Verspätungen trotz Abmahnung als Grund zur
außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung
Normen:
§ 626 BGB; § 1 KSchG
Tenor:
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 15.05.2007 - 5 Ca 2303/06
werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 7/8, die Beklagte 1/8.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Entfernung dreier Abmahnungen aus der Personalakte des
Klägers, um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen
Kündigung der Beklagten und um Weiterbeschäftigung.
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Der am 12.04.1972 geborene und ledige Kläger war seit dem 01.08.1999 als
Betriebselektriker bei der Beklagten gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.500,00
EUR tätig. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist
ein Betriebsrat gewählt. Mit Schreiben vom 24.04.2006 erteilte die Beklagte dem Kläger
eine Abmahnung wegen zahlreicher Verspätungen. Wegen der weiteren Einzelheiten
dieser Abmahnungen wird auf Bl. 107 f. d.A. Bezug genommen. Zwischen den Parteien
ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass der Kläger diese Abmahnung
entsprechend einem Übergabevermerk der Zeugin Nass am 24.04.2006 erhalten hat.
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Mit Schreiben vom 30.05.2006, 14.06.2006 und 22.08.2006 erteilte die Beklagte dem
Kläger weitere Abmahnungen wegen diversen Verspätungen. Wegen des Inhalts dieser
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Abmahnungen wird auf Bl. 3 - 5 d.A. verwiesen. Hiergegen erhob der Kläger mit
Schriftsatz vom 20.09.2006, der am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Iserlohn einging,
Klage mit dem Ziel der Entfernung dieser Abmahnungen aus seiner Personalakte.
Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2303/06 geführt.
Mit Schreiben vom 06.10.2006 hörte die Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat zur
beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Klägers an. Wegen
der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 112 d.A. Bezug genommen. Mit
Datum vom 09.10.2006 teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, er sei mit der
außerordentlichen Kündigung nicht einverstanden, stimme der ordentlichen Kündigung
aber zu. Daraufhin erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 09.10.2006 die
außerordentliche, hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom
09.10.2006 wird auf Bl. 114 d.A. verwiesen. Hiergegen richtet sich die am 11.10.2006
beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangene Feststellungsklage, die zunächst unter dem
Aktenzeichen 5 Ca 2474/06 geführt wurde.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Abmahnungen vom 30.05.2006, 14.06.2006 und
22.08.2006 seien unwirksam. Insbesondere fehlten den Abmahnungen vom 30.05.2006
und 14.06.2006 Sanktionsandrohungen. Zudem würden ihm in diesen Abmahnungen
Verspätungen vorgeworfen, welche die Beklagte im Rahmen dieses Rechtsstreits in
ihren Schriftsätzen nicht aufgeführt habe.
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Auch die Abmahnung vom 22.08.2006 sei rechtsunwirksam. In dieser Abmahnung
heiße es: "Wir mahnen Sie hiermit nochmals förmlich ab." Durch diese Formulierung
werde für den unbefangenen Leser der zwingende Eindruck erweckt, dass dieser
Abmahnung bereits wirksame Abmahnungen vorausgegangen seien. Dies sei nicht der
Fall. Er, der Kläger, werde in der Abmahnung vom 22.08.2006 somit zu Unrecht
beschuldigt.
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Soweit die Verspätungen als solche in Frage stünden, weise er darauf hin, dass die
Zeiterfassung im Betrieb der Beklagten nicht ganz korrekt sei. Es werde nicht immer die
Zeit erfasst, zu der die Arbeitsaufnahme tatsächlich erfolgt sei. Aus diesem Grunde sei
eine Karenzzeit von 3 Minuten gewährt worden. Dementsprechend seien in den
Abmahnungen einzelne Verspätungen zu Unrecht aufgeführt worden.
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Auch die Kündigung der Beklagten vom 09.10.2006 sei als unwirksam anzusehen. Sie
könne das Arbeitsverhältnis weder mit sofortiger Wirkung noch mit Ablauf der
Kündigungsfrist zum 31.12.2006 aufgelöst haben. Die von der Beklagten dargelegten
Fehlzeiten seien nicht kündigungsrelevant. Er, der Kläger, sei der einzige Elektriker im
Betrieb der Beklagten. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, alle aufgetretenen
elektrischen Störungen zu beseitigen und im Rahmen seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit Wartungen und Installationen durchzuführen. Aus diesem Grunde habe er
rund um die Uhr Bereitschaftsdienst gehabt. Es sei vereinbart gewesen, dass er bei
auftretenden Störungen über Handy erreichbar sei. Mitunter sei er noch nach Mitternacht
wegen einer elektrischen Störung im Betriebsbereich angerufen worden und habe
entweder durch persönliches Erscheinen oder telefonisch dafür Sorge getragen, dass
diese Störung beseitigt worden sei. Die Beklagte sei deshalb überaus großzügig
bezüglich seiner Arbeitsaufnahme gewesen.
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Zudem habe die Beklagte durch die Häufigkeit der ihm, dem Kläger, übermittelten
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Abmahnungen bezüglich der "Fehlzeiten" zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses
Verhalten nicht gut finde. Sie habe jedoch weiter zum Ausdruck gebracht, dass sie ein
solches Fehlverhalten nicht als kündigungsrelevant erachte, sondern nur als
abmahnungsrelevant. Die Beklagte habe weiter etwaige Fehlzeiten im August und
September 2006 unbeanstandet hingenommen. Auch hierdurch habe sie deutlich
dokumentiert, dass eine solche Verhaltensweise nicht kündigungsrelevant sei.
Er, der Kläger, bestreite weiter, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung in der
gesetzlich erforderlichen Form angehört worden sei. Soweit die Beklagte sich insoweit
auf das Schreiben an den Betriebsrat vom 06.10.2006 beziehe, liege ihm dieses
Schreiben nicht vor. Solange dieses Schreiben ihm nicht zugeleitet werde, könne es im
vorliegenden Rechtsstreit nicht verwertet werden. Bestritten werde, dass dem
Betriebsrat im Rahmen der Anhörung die Daten der Verspätung, die nunmehr gemäß
Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2006 kündigungsrelevant seien sollen, mitgeteilt
worden seien.
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In den Verfahren 5 Ca 2303/06 und 5 Ca 2474/06 erschien der Klägervertreter zwar zum
Termin vom 13.02.2007, verhandelte aber nicht. Auf Antrag des Beklagtenvertreters
ergingen daraufhin in beiden Verfahren klageabweisende Versäumnisurteile, gegen die
der Klägervertreter frist- und formgerecht Einspruch einlegte. Im Termin vom 15.05.2007
sind die Rechtsstreite 5 Ca 2303/06 und 5 Ca 2474/06 miteinander verbunden worden;
führendes Aktenzeichen ist seitdem 5 Ca 2303/06.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.02.2007 die Beklagte zu
verurteilen, die ihm erteilten Abmahnungen vom 30.05.2006, vom 14.06.2006 und
vom 22.08.2006 aus seiner Personalakte zu entfernen;
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2. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.02.2007 festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung der Beklagten vom
09.10.2006 aufgelöst worden ist;
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3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Versäumnisurteile vom 13.02.2007 aufrechtzuerhalten und hinsichtlich der
Klageerweiterung die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entfernung der
Abmahnungen aus seiner Personalakte. Denn die Abmahnungen vom 30.05.2006,
14.06.2006 und 22.08.2006 seien rechtswirksam. Die tägliche Arbeitszeit des Klägers
beginne um 6.00 Uhr. Dies sei dem Kläger auch bekannt. Abweichende
Vereinbarungen seien insoweit nicht getroffen worden. Insbesondere habe es zwischen
den Parteien keine Vereinbarung über eine Karenzzeit gegeben, nach der
Zeitüberschreitungen toleriert werden sollten. Unzutreffend sei, dass die Zeiterfassung
nicht korrekt funktioniere. Die Zeiterfassung erfolge technisch einwandfrei und
zeitgenau. Dementsprechend habe der Kläger an den in den Abmahnungen genannten
Tagen die Arbeit verspätet aufgenommen. Dieses Fehlverhalten habe er trotz der
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Abmahnungen fortgesetzt.
Nicht ersichtlich sei, woraus der Kläger meine ableiten zu können, die Abmahnungen
seien nicht ernst gemeint gewesen. Sie, die Beklagte, habe in der Abmahnung vom
22.08.2006 nochmals auf den täglichen Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr hingewiesen und
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einhaltung der Arbeitszeiten
nachhaltig einfordere.
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Zutreffend sei, dass der Kläger als Betriebselektriker auch nach der regelmäßigen
Arbeitszeit bisweilen telefonisch erreichbar gewesen sei. Soweit dies nicht der Fall
gewesen sei, sei auf Notdienste externer Unternehmen zurückgegriffen worden. Richtig
sei auch, dass der Kläger bisweilen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit für die
Beseitigung elektrischer Störungen gesorgt habe und es vorgekommen sei, dass er
hierzu in ihrem Betrieb erschienen sei. Dies sei arbeitsvertraglich so vereinbart worden.
Geleistete Mehrarbeit sei jedoch stets durch entsprechende Freizeit zeitnah und unter
konkreter Absprache kompensiert worden. Eine Änderung der regelmäßigen
Arbeitszeiten sei nicht vereinbart worden. Unzutreffend sei, dass sie, die Beklagte,
bezüglich der Arbeitsaufnahme des Klägers großzügig gewesen sei. Der dahingehende
Sachvortrag des Klägers sei zudem unsubstantiiert.
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Ungeachtet der Abmahnungen, die wegen der ständigen Verspätungen des Klägers
unter dem 24.04.2006, 30.05.2006, 14.06.2006 und 22.08.2006 ausgesprochen worden
seien, sei der Kläger nach wie vor nicht pünktlich zur Arbeit erschienen. So sei der
Kläger am 13.09.2006 erst um 6.45 Uhr und am 29.09.2006 um 6.15 Uhr zur Arbeit
erschienen. Wegen dieses Verhaltens des Klägers könne ihr, der Beklagten, unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden. Der Kläger sei in der Zeit von März bis
Anfang Oktober 2006 56 Mal verspätet zur Arbeit erschienen. Durch die ständigen
Unpünktlichkeiten habe der Kläger den betrieblichen Ablauf empfindlich gestört; er habe
die elektrische Versorgung der Anlagen nachhaltig beeinträchtigt. Der Kläger habe in
der Frühschicht die in den anderen beiden Schichten aufgetretenen elektrischen
Störungen zu beseitigen und des weiteren Wartungen und Installationen durchzuführen.
Die Einsätze seien zum Teil eilig, müssten aber in jedem Fall vom Betriebsleiter
koordiniert werden. Dies sei nur möglich, wenn der Kläger zu verlässlichen Zeiten am
Arbeitsplatz erscheine. Rechtfertigende Umstände für das Verhalten es Klägers seien
nicht gegeben.
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Sie, die Beklagte, habe den Betriebsrat mit Schreiben vom 06.10.2006 zur fristlosen,
hilfsweise fristgerechten Kündigung des Klägers angehört. Die Abmahnungen vom
24.04.2006, 30.05.2006, 14.06.2006 und 22.08.2006 seien dem Anhörungsschreiben
beigefügt gewesen. Das Anhörungsschreiben sei dem Betriebsrat am 06.10.2006
zugegangen. Vor Ausspruch der Kündigung habe der Betriebsrat in seiner
Stellungnahme der außerordentlichen Kündigung widersprochen, der ordentlichen
Kündigung hingegen zugestimmt.
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Am 15.05.2007 hat das Arbeitsgericht Iserlohn folgendes Urteil verkündet:
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Die Versäumnisurteile vom 13.02.2007 werden unter teilweiser Aufhebung wie
folgt neu gefasst:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
durch die Kündigung der Beklagten vom 09.10.2006 nicht mit sofortiger
Wirkung sein Ende gefunden hat, sondern bis zum 31.12.2006 fortbestanden
hat.
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/8 die Beklagte und zu 7/8 der
Kläger, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers im Termin vom
13.02.2007 entstandenen Kosten, die dieser allein zu tragen hat.
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4. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 30.05.2007 zugestellt worden ist, richtet
sich die Berufung des Klägers, die am 29.06.2007 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
30.08.2007 – am 30.08.2007 begründet worden ist. Die Beklagte, der das Urteil des
Arbeitsgerichts Iserlohn am 01.06.2007 zugestellt worden ist, hat gegen diese
Entscheidung ebenfalls Berufung eingelegt, die am Montag, den 02.07.2007 beim
Landesarbeitsgericht eingegangen und am 01.08.2007 begründet worden ist.
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Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die
Kündigung der Beklagten vom 09.10.2006 weder mit sofortiger Wirkung noch mit Ablauf
des 31.12.2006 aufgelöst worden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe
die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung keine wirksamen Abmahnungen
ausgesprochen. Da die Abmahnungen vom 30.05.2006, 14.06.2006 und 22.08.2006
rechtswidrig seien, seien sie aus der Personalakte zu entfernen und müssten bei der
Betrachtung des vorliegenden Sachverhaltes außer Acht bleiben. In der Abmahnung
vom 22.08.2006 heiße es im vorletzten Absatz: "Wir mahnen Sie hiermit nochmals
förmlich ab." Dieser Teil der Abmahnung sei unzutreffend. Die vorausgegangenen
Abmahnungen seien rechtswidrig und deshalb unbeachtlich. Damit könne die
Abmahnung vom 22.08.2006 nicht auf den vorangegangenen Abmahnungen aufbauen.
Dies führe unweigerlich zur Unwirksamkeit auch der Abmahnung vom 22.08.2006. Dies
wiederum habe die Unwirksamkeit der Kündigung vom 09.10.2006 zur Folge.
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Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Zeiterfassung im Betrieb der Beklagten nicht
korrekt arbeite. Es werde nicht immer die Zeit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfasst.
Aus diesem Grunde sei eine Karenzzeit von 3 Minuten gewährt worden. Für die
Abmahnung vom 22.08.2006 bedeute dies, dass die gerügten Verspätungen vom
01.08., 08.08. und 09.08.2006 im Rahmen der dreiminütigen Karenzzeit gelegen hätten.
An diesen Tagen habe ein Fehlverhalten nicht vorgelegen, so dass diese Angaben zu
Unrecht in der Abmahnung aufgeführt worden seien.
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Von Bedeutung sei auch, dass die Beklagte durch die Häufigkeit der Abmahnungen
zum Ausdruck gebracht habe, dass sie ein solches Fehlverhalten insgesamt nicht für
kündigungsrelevant erachte, sondern nur als abmahnungsrelevant. Hierdurch habe sie
bei ihm, dem Kläger, den Eindruck erweckt, dass diese Abmahnungen nicht ernst zu
nehmen seien. Auch habe die Beklagte im August und September 2006 etwaige
Fehlzeiten unbeanstandet hingenommen. Hierdurch habe sie dokumentiert, dass eine
solche Verhaltensweise nicht kündigungsrelevant sei.
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Dass die von der Beklagten dargelegten "Fehlzeiten" nicht als kündigungsrelevant zu
erachten seien, ergebe sich auch daraus, dass er, der Kläger, als einziger Elektriker im
Betrieb der Beklagten rund um die Uhr Bereitschaftsdienst gehabt habe. Er sei deshalb
mitunter noch nach Mitternacht wegen einer elektrischen Störung im Betriebsbereich
angerufen worden und habe entweder durch persönliches Erscheinen oder telefonisch
dafür Sorge tragen müssen, dass diese Störung beseitigt werde. Die Beklagte sei
deshalb überaus großzügig bezüglich seiner Arbeitsaufnahme gewesen.
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Sei das Arbeitsverhältnis danach durch die Kündigung vom 09.10.2006 weder fristlos
noch mit Ablauf des 31.12.2006 aufgelöst worden, so sei die Beklagte verpflichtet, ihn
weiter zu beschäftigen.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 15.05.2007 – 5 Ca 2303/06
– teilweise abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom
13.02.2007 weitergehend festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung
vom 09.10.2006 mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2006 aufgelöst
worden ist,
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2. die Abmahnungen vom 30.05.2006, 14.06.2006 und 22.08.2006 aus
der Personalakte des Klägers zu entfernen,
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3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
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2. das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 15.05.2007 – 5 Ca
2303/06 – teilweise abzuändern und das Versäumnisurteil vom
13.02.2007 auch insoweit aufrechtzuerhalten, als die Klage
hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 09.10.2006 abgewiesen
worden ist.
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Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom
09.06.2006 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Denn sie habe einen wichtigen
Grund zur Kündigung gehabt. Bereits mit Schreiben vom 24.04.2006 sei der Kläger
wegen erheblicher Verspätungen abgemahnt worden. Die Abmahnung vom 24.04.2006
sei auch rechtswirksam. Insbesondere enthalte sie eine Sanktionsandrohung. Die
Abmahnung sei dem Kläger am 24.04.2006 durch die Zeugin N2 ausgehändigt worden.
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Unter dem 19.05.2006 habe sie, die Beklagte, eine fristgerechte Kündigung des Klägers
im Hinblick auf seine häufigen Verspätungen ausgesprochen. Diese Kündigung, die
Gegen-stand des Verfahrens 5 Ca 1374/06 beim Arbeitsgericht Iserlohn gewesen sei,
sei zurückgenommen worden, weil sich herausgestellt habe, dass der Kläger zum
Wahlvorstand der am 13.03.2006 durchgeführten Betriebsratswahl gehört habe. Bereits
durch den Ausspruch dieser Kündigung habe sie unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass sie das grobe Fehlverhalten, nämlich die nachhaltigen Verletzungen
arbeitsvertraglicher Pflichten in Form ständiger Verspätungen, nicht hinnehmen und
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zum Mitteil des Ausspruchs einer Kündigung greifen werde. Lediglich im Hinblick auf
die zu beachtende Schutzfrist sei sie zunächst gehalten gewesen, Abmahnungen
auszusprechen. Hierdurch sei jedoch stets fortlaufend deutlich gemacht worden, dass
das Fehlverhalten des Klägers nicht hingenommen werde. Gleichwohl habe der Kläger
seine Pflichtverletzungen in Form ständiger Verspätungen fortgesetzt und damit
nachhaltig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei der Fülle der
Verspätungen könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass der Grad der
beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflichten gegeben sei.
Auch die Abmahnungen vom 30.05.2006 und 14.06.2006 seien als deutliche Hinweise
zu verstehen, dass das Fehlverhalten des Klägers nach wie vor nicht hingenommen
werde. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch eine Sanktion hinreichend
deutlich gemacht worden.
45
Jedenfalls aber sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 09.10.2006 mit
Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2006 aufgelöst worden. Entgegen der Auffassung
des Klägers sei die Abmahnung vom 22.08.2006 nicht wegen der Verwendung des
Begriffs "nochmals" unwirksam. Unstreitig seien weitere Abmahnungen
vorausgegangen, die der Kläger auch erhalten habe. Selbst wenn vorausgegangene
Abmahnungen aus formellen Gesichtspunkten angegriffen würden, ändere dies nichts
daran, dass solche Abmahnungen im Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung vom
22.08.2006 vorgelegen hätten. Die Abmahnung vom 22.08.2006 sei auch inhaltlich
zutreffend. Entgegen der Darstellung des Klägers arbeite das Zeiterfassungssystem
korrekt. Es sei auch keine Karenzzeit von 3 Minuten gewährt worden. Dementsprechend
stelle jeder Arbeitsbeginn nach 6.00 Uhr eine Verspätung dar. Der Kläger sei damit
auch am 01.08., 08.08. und 09.08.2006 verspätet zur Arbeit erschienen.
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Sie, die Beklagte, habe durch die angesprochenen Abmahnungen, aber auch durch die
bereits zuvor ausgesprochene Kündigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass sie das Fehlverhalten des Klägers nicht tolerieren werde. Nicht nachvollziehbar
sei, wie der Kläger zu der Auffassung gelange, die Abmahnungen seien nicht ernsthaft
gewesen.
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Richtig sei, dass der Kläger als Betriebselektriker bisweilen auch außerhalb der
üblichen Arbeitszeit Leistungen erbracht habe. Dies habe jedoch nicht zu einer
Absprache hinsichtlich einer Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit geführt. Die
Behauptung des Klägers, sie, die Beklagte, sei großzügig bei der Arbeitsaufnahme
verfahren, sei unzutreffend. Der Sachvortrag des Klägers sei insoweit einer
substantiierten Erwiderung nicht zugänglich.
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Trotz der Abmahnungen habe der Kläger sein Verhalten nicht geändert und sei
weiterhin verspätet zur Arbeit erschienen. Kündigungsauslöser seien die Verspätungen
vom 13.09.2006 und am 29.09.2006 gewesen.
49
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
50
Entscheidungsgründe
51
I.
52
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Zwar enthält die Berufungsbegründung des Klägers keine Anträge.
Dieser Verstoß gegen § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 ZPO macht die Berufung aber nicht
unzulässig. Auch ohne förmlichen Antrag ergibt sich aus der Begründungsschrift des
Klägers, dass er die erstinstanzlich vom Arbeitsgericht abgewiesenen Klageanträge
ohne Einschränkung weiterverfolgt. Angesichts dessen ist von einer hinreichenden
Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO auszugehen (vgl. hierzu:
Zöller/Gummer/Heßler, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 520 Rdnr. 28 m.w.N.).
53
Auch die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden ist.
54
II.
55
Der Sache nach waren sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der
Beklagten zurückzuweisen. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.10.2006 nicht
mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist
am 31.12.2006 geendet hat. Ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2006 beendet
worden, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen vom
30.05.2006, 14.06.2006 und 22.08.2006 aus seiner Personalakte.
56
1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung vom 09.10.2006 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Denn die
außerordentliche Kündigung vom 09.10.2006 ist als rechtsunwirksam anzusehen. Dies
hat der Kläger rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 S. 1 i.V.m. §13
Abs. 1 KSchG, das streitlos auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist, durch
Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht.
57
a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der
vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei zunächst zu prüfen, ob
ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles als
wichtiger Kündigungsgrund "an sich" geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor,
bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.1999 – 2
AZR 923/98 – NZA 2000, 421; BAG, Urteil vom 27.04.2006 – 2 AZR 386/05 -AP Nr. 202
zu § 626 BGB).
58
b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die
erkennende Kammer sich anschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 09.10.2006
mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.
59
aa) Allerdings sind wiederholte Unpünktlichkeiten eines Arbeitnehmers "an sich"
geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn sie den Grad und die
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Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflicht erreicht haben. Eine
beharrliche Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag liegt insbesondere dann
vor, wenn eine Pflichtverletzung trotz Abmahnung wiederholt begangen wird und sich
damit der nachhaltige Wille der vertragswidrig handelnden Partei ergibt, den
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen zu wollen (vgl. BAG, Urteil vom
17.03.1988 – 2 AZR 576/87, NZA 1989, 261 ff. m.w.N.). Die erkennende Kammer geht
zugunsten der Beklagten davon aus, dass diese Voraussetzungen angesichts der von
der Beklagten dargelegten Verspätungen des Klägers gegeben sind. Hierbei kann
dahinstehen, ob dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme um 6.00 Uhr morgens
eine sogenannte Karenzzeit von 3 Minuten eingeräumt war. Denn die dem Kläger
vorgeworfenen Verspätungen hatten in den weitaus meisten Fällen einen größeren
Umfang als 3 Minuten. Dies gilt insbesondere für die beiden Verspätungen, die letztlich
die Kündigung ausgelöst haben. Der Kläger ist unstreitig am 13.09.2006 erst um 6.45
Uhr und am 29.09.2006 um 6.15 Uhr zur Arbeit erschienen.
bb) Auch wenn die von der Beklagten dargelegten Pflichtverletzungen des Klägers im
Hinblick auf die pünktliche Arbeitsaufnahme "an sich" geeignet sind, eine fristlose
Kündigung zu rechtfertigen, hat die Interessenabwägung nach Auffassung der
erkennenden Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte des
vorliegenden Falles zum Ergebnis, dass das Bestandsinteresse des Klägers das
Auflösungsinteresse der Beklagten jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am
31.12.2006 überwiegt.
61
(1) Auch wenn der Kläger an den von der Beklagten genannten Tagen zu spät zur Arbeit
erschienen ist und damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat,
ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es hierdurch zu nachteiligen Auswirkungen
auf den Betriebsablauf oder den Betriebsfrieden gekommen ist. Dies ist im Rahmen der
Interessenabwägung von Bedeutung. Eine konkrete Beeinträchtigung des
Arbeitsverhältnisses auch in diesem Bereich liegt nicht schon dann vor, wenn der
Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" oder "konkret gefährdet" ist, sondern
nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten ist (vgl. BAG, Urteil vom
17.03.1988 – 2 AZR 576/87 – NZA 1989, 261 ff. m.w.N.).
62
(2) Weder vorgetragen noch ersichtlich ist auch, ob die Beklagte den Lohn des Klägers
wegen seiner Verspätungen gekürzt und dadurch versucht hat, ihn zur pünktlichen
Arbeitsaufnahme zu bewegen. Grundsätzlich ist auch eine mögliche Lohnkürzung
wegen Verspätungen eine an sich gebotene mildere Maßnahme, die nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Alternative zu einer Kündigung in Erwägung zu
ziehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 17.03.1988 a.a.0.).
63
(3) Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Verspätungen des Klägers, welche die
Beklagte zum Anlass der Kündigung nimmt, offensichtlich erst im Jahre 2006 begonnen
haben. Jedenfalls sind Pflichtverletzungen des Klägers in diesem Bereich aus den
früheren Jahren seiner Beschäftigung nicht dargelegt worden.
64
(4) Von Bedeutung ist schließlich, dass der Kläger bereits seit dem 01.08.1999 und
damit im Zeitpunkt der Kündigung bereits ca. 7 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war.
Allerdings ist der Kläger erst am 12.04.1972 geboren und relativ jung. Außerdem ist er
ledig und hat keine Unterhaltspflichten zu erfüllen.
65
(5) Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalles ist die
66
erkennende Kammer der Auffassung, dass die zugunsten des Klägers zu
berücksichtigenden Gesichtspunkte das Interesse der Beklagten an einer sofortigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Unter den hier gegebenen
Umständen kann der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zugemutet werden. Angesichts der nicht
ersichtlichen konkreten Beeinträchtigung von Arbeitsablauf und/oder Betriebsfrieden in
der Vergangenheit kann nicht unterstellt werden, dass im Falle der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2006 und weiterer Verspätungen des Klägers
konkrete Störungen zu befürchten waren. Im Übrigen hätte die Beklagte auf weitere
Verspätungen während der Kündigungsfrist mit einem entsprechenden Lohnabzug
reagieren können. Angesichts dessen erschien der Kammer der Ausspruch einer
fristlosen Kündigung wegen des Verhaltens des Klägers, das durchaus nicht
bagatellisiert werden soll, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit als nicht angemessen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer
erfordern die Verspätungen des Klägers unter den hier gegebenen Umständen nicht die
sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
als der schärfsten im Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehenden Sanktion.
2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat jedoch aufgrund der hilfsweise
ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 09.10.2006 mit Ablauf der
Kündigungsfrist am 31.12.2006 geendet.
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a) Der Kläger hat an den von der Beklagten im einzelnen aufgelisteten Tagen die Arbeit
jeweils verspätet aufgenommen. Diesen Sachvortrag der Beklagten hat der Kläger nicht
bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, die Beklagte habe ihm eine "Karenzzeit"
von 3 Minuten im Hinblick auf die Arbeitsaufnahme um 6.00 Uhr morgens eingeräumt.
Diesen Einwand des Klägers hat das Arbeitsgericht zu Recht als unsubstantiiert
angesehen. Der Kläger hat nicht dargelegt, durch welche Person sowie wann und bei
welcher Gelegenheit ihm eine solche Karenzzeit eingeräumt worden sein soll. Der
dahingehende Sachvortrag des Klägers ist damit weder einlassungs- noch
widerlegungsfähig. Im Übrigen überschreiten die weitaus meisten Verspätungen, die
dem Kläger vorgeworfen werden, den Zeitrahmen von 3 Minuten. Dies gilt insbesondere
auch für die Verspätungen vom 13.09.2006 und 29.09.2006, welche die Beklagte zum
Anlass der streitgegenständlichen Kündigung genommen hat. Wiederholte
Unpünktlichkeiten eines Arbeitnehmers sind "an sich" geeignet, eine
verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 16.09.2004 – 2
AZR 406/03 – NZA 2005, 459 ff.; Urteil vom 17.03.1988 – 2 AZR 576/87 -, NZA 1989,
261 ff. m.w.N.).
68
b) Die Beklagte hat das beanstandete Verhalten des Klägers mit Schreiben vom
22.08.2006 betreffend die Verspätungen vom 01.08. bis zum 17.08.2006 abgemahnt.
69
aa) Die Abmahnung vom 22.08.2006 erfüllt alle Voraussetzungen, die an eine
formwirksame Abmahnung zu stellen sind. Auch der Hinweis der Beklagten, sie mahne
den Kläger hiermit "nochmals förmlich ab", kann nicht beanstandet werden. Denn die
Beklagte hatte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 24.04.2006 eine weitere
rechtswirksame Abmahnung wegen der Verspätung vom 04.04. bis zum 21.04.2006
ausgesprochen. Dass das Schreiben vom 24.04.2006 den Anforderungen gerecht wird,
die an eine Abmahnung zu stellen sind, hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt,
sondern zunächst lediglich bestritten, dass er das Schreiben vom 24.04.2006 erhalten
hat. Im Termin vom 25.10.2007 hat der Kläger jedoch erklärt, er bestreite nicht weiter,
70
die Abmahnung vom 24.04.2006 erhalten zu haben. Damit hat die Beklagte im
Schreiben vom 22.08.2006 zutreffend ausgeführt, dass sie den Kläger durch dieses
Schreiben "nochmals" förmlich abmahnt.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Warnfunktion der Abmahnung vom
22.08.2006 nicht entfallen. Zwar können zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger
Pflichtverletzungen, denen keine weiteren Konsequenzen folgen, die Warnfunktion von
Abmahnungen abschwächen (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 609/00 -, NZA
2002, 968). Der Beklagten kann aber nicht vorgehalten werden, sie habe zahlreiche
Abmahnungen ohne weitere Konsequenzen ausgesprochen. Vielmehr hat sie den
Kläger vor Ausspruch der Abmahnung vom 22.08.2006 lediglich einmal formwirksam,
und zwar mit Schreiben vom 24.04.2006 abgemahnt. Allerdings genoss der Kläger zur
damaligen Zeit den besonderen Kündigungsschutz als Wahlvorstandsmitglied im
Hinblick auf die durchgeführte Betriebsratswahl. Die Beklagte hat deshalb die mit
Schreiben vom 19.05.2006 ausgesprochene fristgerechte Kündigung wegen weiterer
Verspätungen des Klägers im Anschluss an die Abmahnung vom 24.04.2006, die
Gegenstand des Verfahrens 5 Ca 1374/06 vor dem Arbeitsgericht Iserlohn war, wieder
zurückgenommen. Im Anschluss daran hat sie dem Kläger lediglich mit Schreiben vom
30.05.2006 weitere Verspätungen während des Zeitraums vom 09.05.2006 bis zum
29.05.2006 und mit Schreiben vom 14.06.2006 für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis
zum 14.06.2006 vorgehalten, ohne die für eine formwirksame Abmahnung erforderliche
Sanktionsandrohung auszusprechen.
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Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Warnfunktion der Abmahnung vom 22.08.2006 entfallen ist. Die Beklagte hat dem
Kläger im Schreiben vom 22.08.2006 ausdrücklich erklärt, dass er mit dem Ausspruch
einer Kündigung rechnen muss, falls er auch dieses Schreiben nicht zum Anlass nimmt,
pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Angesichts dessen musste dem Kläger klar
sein, dass die Beklagte nicht mehr gewillt war, auf Unpünktlichkeiten nur mit einer
Abmahnung zu reagieren, sondern bei einer erneuten Verspätung mit einer Kündigung
zu rechnen war.
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c) Die Interessenabwägung im Hinblick auf die ordentliche Kündigung zum 31.12.2006
muss zu Lasten des Klägers ausgehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher
Gesichtspunkte des vorliegenden Falles überwiegt das Interesse der Beklagten an einer
fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an seiner
Fortsetzung.
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aa) Zwar ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bereits ca. sieben Jahre
bei der Beklagten beschäftigt war und bis zum Jahre 2005 offensichtlich keine
Pflichtverstöße des Klägers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu beanstanden
waren. Andererseits ist der Kläger, der am 12.04.1972 geboren ist, noch relativ jung und
hat deshalb durchaus gute Aussichten, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden.
Außerdem ist er ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
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bb) Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger keine konkreten
Entschuldigungsgründe im Hinblick auf die von der Beklagten dargelegten
Verspätungen geltend gemacht hat. Seine allgemeinen Hinweise, er habe rund um die
Uhr Bereitschaftsdienst gehabt, so dass die Beklagte in der Vergangenheit großzügig
mit seiner Arbeitsaufnahme umgegangen sei, kann seine konkreten Verspätungen
weder rechtfertigen noch entschuldigen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass
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der Kläger an den Tagen, an denen er seine Arbeit morgens verspätet aufgenommen
hat, in der Nacht im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes zu Arbeiten herangezogen
worden ist. Auch wenn die Beklagte in der Vergangenheit möglicherweise "großzügig"
im Hinblick auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme gewesen sein sollte, so hat sie dem
Kläger doch durch Erteilung der beiden formwirksamen Abmahnungen vom 24.04.2006
und 22.08.2006 sowie durch die Hinweise in den Schreiben vom 30.05.2006 und
14.06.2006 deutlich gemacht, dass sie in Zukunft auf einer pünktlichen Arbeitsaufnahme
um 6.00 Uhr morgens besteht.
cc) Die Möglichkeit, bei Verspätungen des Klägers den Lohn entsprechend der
versäumten Arbeitszeit zu kürzen, kommt als im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu prüfende mildere Maßnahme nur für einen
vorübergehenden Zeitraum in Betracht. Kommt ein Arbeitnehmer häufig zu spät zur
Arbeit und verletzt damit seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, so muss ein
Arbeitgeber dies nicht auf Dauer hinnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die
Verspätungen als solche jeweils nur wenige Minuten betragen (vgl. BAG, Urteil vom
17.03.1988 – 2 AZR 576/87, NZA 1989, 261 ff.).
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dd) Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte des vorliegenden Falles muss
die Interessenabwägung im Hinblick auf die fristgerechte Kündigung zum 31.12.2006 zu
Lasten des Klägers ausgehen.
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d) Die Beklagte hat den Betriebsrat vor Ausspruch der fristgerechten Kündigung vom
09.10.2006 zum 31.12.2006 rechtswirksam im Sinne des § 102 BetrVG angehört. Die
erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von
Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger hat
zweitinstanzlich die Anhörung des Betriebsrats als solche durch Schreiben vom
06.10.2006 nicht mehr in Zweifel gezogen, sondern lediglich geltend gemacht, die
Anhörung des Betriebsrats sei insoweit fehlerhaft, als die Beklagte im
Anhörungsschreiben auf die Abmahnung vom 24.04.2006 verweise, die er, der Kläger,
nicht erhalten habe. Da der Kläger den Erhalt der Abmahnung vom 24.04.2006
inzwischen eingeräumt hat, kann der Hinweis der Beklagten in der
Betriebsratsanhörung vom 06.10.2006 auf die Abmahnung vom 24.04.2006 nicht
beanstandet werden.
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen vom 30.05.2006,
14.06.2006 und 22.08.2006 aus seiner Personalakte. Wie oben ausgeführt wurde, ist
das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.12.2006 beendet. Nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf
Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte (vgl. Schaub-Linck, 11. Aufl., § 61
Rdnr. 71 m.w.N.). Tatsachen, die den Schluss zulassen, der Kläger habe trotz
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausnahmeweise einen Entfernungsanspruch, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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Dr. Wendling
Kalkbrenner
Najduk /WR.
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