Urteil des LAG Hamm vom 01.10.2009

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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 468/09
Datum:
01.10.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 468/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 1265/08
Normen:
§§ 168, 176, 182 ZPO
Leitsätze:
Veranlasst die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Zustellung durch
einen Justizbedien-steten, so hat sie diesem neben dem zuzustellenden
Schriftstück das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach §
182 ZPO zu übergeben. Verwendet sie stattdessen ein
Empfangsbekenntnis, so führt dies als solches nicht zur Unwirksamkeit
der Zustellung, da die Zustellungsurkunde nur dem Nachweis der
Zustellung nach § 418 ZPO dient, für deren Ordnungsmäßigkeit aber
nicht konstitutiv ist.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das 2. Versäumnisurteil des
Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.02.2009 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revison wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um restliche Spesenansprüche des Klägers.
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Der am 01.12.1943 geborene Kläger war in der Zeit vom 18.06.2007 bis zum
28.03.2008 bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei
unterhaltsberechtigte Kinder.
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Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger eine monatliche Grundvergütung in Höhe von
1.600,00 € brutto zuzüglich einer Prämie von 300,00 € brutto. Darüber hinaus hatte der
Kläger Spesen zu bekommen. Die Einzelheiten der insoweit zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarungen sind streitig, nach dem Sachvortrag des Klägers war ein
monatlicher Spesenbetrag von 950,00 € netto vereinbart. Tatsächlich leistete die
Beklagte Spesenzahlungen für die Monate September bis November in Höhe von
jeweils 600,00 € durch Überweisung, für Dezember in Höhe von 420,00 €, für Januar in
Höhe von 320,00 € und für Februar in Höhe von 400,00 €. Über die Spesenansprüche
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des Klägers erteilte sie mit Schriftsatz vom 03.07.2008 zu den Gerichtsakten gereichte
Abrechnungen. Diese weisen für September 2007 einen Restbetrag von 153,00 €, für
Oktober 2007 einen Restbetrag von 224,00 €, für November 2007 einen Restbetrag von
64,00 €, für Dezember 2007 einen Restbetrag von 155,00 €, für Januar 2008 einen
Restbetrag von 223,00 €, für Februar 2008 einen Restbetrag von 382,00 € und für März
2008 einen Gesamtbetrag von 548,00 € aus, insgesamt 1.749,00 €. Unter den
Abrechnungen findet sich die Erklärung "Abrechnung erstellt/Betrag erhalten" sowie
eine Unterschrift.
Mit seiner am 10.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger
die Differenz zwischen den auf sein Konto überwiesenen Beträgen sowie der von ihm
behaupteten Nettovereinbarung für die in Frage stehenden Monate in Höhe von
insgesamt 3.710,00 € netto. Hinsichtlich der Zahlung für März 2008 in Höhe von 548,00
€ hat der Kläger persönlich im Gütetermin am 02.07.2008 erklärt, dass ihm dieser Betrag
nicht ausgezahlt worden sei und die Spesenabrechnung von ihm nicht unterschrieben
worden sei. Die auf dem Papier befindliche Unterschrift sei nicht seine Unterschrift. Im
Übrigen hat er trotz gerichtlicher Auflage vom 16.07.2008 eine weitere Stellungnahme
nicht abgegeben.
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Im Kammertermin vom 28.01.2009 sind sowohl der Kläger als auch sein
ordnungsgemäß geladener Prozessbevollmächtigter erschienen. Nachdem der Kläger-
Vertreter erklärt hatte, dass er zu dem Zahlungsantrag keinen Antrag stelle, ist auf
Antrag der Beklagten im Wege des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen worden,
dem Kläger sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert ist auf
3.710,00 € festgesetzt worden. Gegen dieses ihm am 04.02.2009 zugestellte
Versäumnisurteil hat der Kläger mit einem am 10.02.2009 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und um Verlängerung der
Einspruchsbegründungsfrist um eine Woche bis zum 17.02.2009 gebeten. Das
Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 12.02.2009 Kammertermin auf den 18.02.2009,
11.00 Uhr, anberaumt und den Antrag auf Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist
abgelehnt. Es hat die Ladung des Klägers über seine Prozessbevollmächtigten durch
den Justizwachtmeister K3 veranlasst. Nach einem bei der Akte befindlichen
Empfangsbekenntnis gemäß § 174 ZPO hat dieser die Ladung am 12.02.2009 einer
Frau R1 ausgehändigt, bei der es sich um eine kaufmännische Angestellte der
Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt. Die mit Schriftsatz vom 17.02.2009
beantragte Verlegung des Kammertermins wegen Verhinderung des Rechtsanwalts M1
hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 17.02.2009 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom
17.02.2009 hat der Kläger einen Befangenheitsantrag gegenüber dem Vorsitzenden der
3. Kammer gestellt. Im Kammertermin am 18.02.2009 sind sowohl der Kläger als auch
Rechtsanwalt G1 erschienen. Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten
Beschluss wurde das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der 3.
Kammer zurückgewiesen. Nachdem der ordentliche Vorsitzende der 3. Kammer erneut
übernommen hatte, stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen
Befangenheitsantrag gegen die gesamte Kammer. Der Vorsitzende wies daraufhin,
dass zu gegebener Zeit über den Befangenheitsantrag entschieden werde. Der Kläger-
Vertreter erklärte sodann, dass er keinen Antrag stelle. Auf den Antrag des Beklagten-
Vertreters, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil im Wege des 2.
Versäumnisurteils zu verwerfen, erließ das Arbeitsgericht das folgende 2.
Versäumnisurteil:
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Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 28.01.2009 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
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Der Streitwert wird unverändert festgesetzt auf 3.710,00 €.
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Durch erneuten Beschluss vom 18.02.2009 hat das Arbeitsgericht das
Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer, Richter am Arbeitsgericht
Körnig, zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 28.04.2009 ist auch der
Befangenheitsantrag gegen die ehrenamtlicher Richter Dr. Dehmer und Teckemeyer
zurückgewiesen worden.
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Gegen das ihm am 26.02.2009 zugestellte 2. Versäumnisurteil hat der Kläger am
24.03.2009 Berufung eingelegt und diese am 27.05.2009 nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist fristgerecht begründet. Der Kläger hat sich darauf berufen,
dass eine schuldhafte Versäumung des Termins nicht vorgelegen habe. Es sei keine
ordnungsgemäße Ladung erfolgt. Rechtsanwalt M1 sei die Ladung zum Termin mit der
Eingangspost vom 16.02.2009 am 16.02.2009 vorgelegt worden. Es sei an diesem Tag
nicht nachvollziehbar gewesen, wie die Ladung in die Kanzlei gelangt sei. Weder sei
dem Schreiben ein Empfangsbekenntnis noch ein Briefumschlag bzgl. einer förmlichen
Zustellung oder ähnliches beigefügt gewesen. Die Mitarbeiterin Frau R1 sei
kaufmännische Angestellte und ausschließlich zur Entgegennahme und
Weitervermittlung von Telefonanten und Inempfangnahme der Mandantschaft zuständig.
Sie sei keine Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und nicht mit allen Aufgaben
im Hinblick auf die Eingangspost betraut. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht,
dass ein Fall der Säumnis auch deshalb nicht vorgelegen habe, weil über den
Befangenheitsantrag mit Schriftsatz vom 17.02.2009 vorab hätte entschieden werden
müssen. Auch zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträgen
hätte im Laufe der Verhandlung eine Entscheidung ergehen müssen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 18.02.2009 – 3 Ca
1265/08 – und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.01.2009 die Beklagte
zu verurteilen,
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an die Kläger 3.710,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Zum weiteren Sachvortrag wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Das 2. Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.02.2009 ist zu Recht
ergangen. Es liegt ein Fall der schuldhaften Säumnis des Klägers im Termin am
18.02.2009 vor.
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Nach § 345 ZPO ergeht ein 2. Versäumnisurteil, mit der der Einspruch einer Partei
gegen das bereits erlassene Versäumnisurteil verworfen wird, wenn die Partei, die den
Einspruch eingelegt hat, in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung nicht
erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt.
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Der Kläger hat gegen das 1. Versäumnisurteil vom 28.01.2009, ihm zugestellt am
04.02.2009 mit einer am 10.02.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Einspruchsschrift form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Bei dem Termin vom
18.02.2009 handelt es sich um die Sitzung, die aufgrund seines Einspruchs durch das
Arbeitsgericht zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist. In dieser Sitzung ist
der Kläger erneut säumig gewesen.
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Nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt eine Säumniserscheinung allerdings eine
ordnungsgemäße, insbesondere rechtzeitige Ladung einer Partei voraus. Dies gilt
jedoch nur bei echter Säumigkeit, nicht für den Fall der fingierten Säumnis, die dann
vorliegt, wenn die Partei erschienen ist, jedoch nicht verhandelt. In § 345 ZPO ist dies im
Hinblick auf ein 2. Versäumnisurteil ausdrücklich bestimmt.
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Der Kläger-Vertreter hat im Termin am 18.02.2009 ausdrücklich erklärt, dass er keinen
An-trag stelle. Er hat damit nicht verhandelt. Dies hätte, nachdem bereits im
Kammertermin vom 28.01.2009 nicht verhandelt worden war, die Stellung von
Sachanträgen erfordert.
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Auf die Frage, ob der Kläger zur Sitzung am 18.02.2009 ordnungsgemäß, insbesondere
rechtzeitig geladen worden ist, kommt es nach alledem nicht an. Unabhängig davon
liegen die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ladung jedoch auch vor. Das
Arbeitsgericht hat eine Ladung nach § 168 Abs. 1 ZPO durch Beauftragung eines
Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung vorgenommen. Es handelte sich
nicht um die vereinfachte Ladung nach § 174 Abs. 1 ZPO für den dort genannten
privilegierten Personenkreis. Der vom Arbeitsgericht mit der Durchführung der Ladung
beauftragte Justizwachtmeister K3 hat gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine
Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen der Prozessbevollmächtigten des Klägers
durchgeführt. Er hat die Ladung der von diesen beschäftigten kaufmännischen
Angestellten R1 am 12.02.2009 gegen 15.15 Uhr ausgehändigt, wie dieser in seiner
dienstlichen Erklärung, die in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts am
18.02.2009 verlesen worden ist und deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage gestellt
hat, zu entnehmen ist. Beide Prozessbevollmächtigten waren zu diesem Zeitpunkt nach
den Auskünften, die der Justizwachmeister K3 erhalten hat und deren Richtigkeit der
Kläger nicht in Abrede gestellt hat, nicht zugegen. Darauf, dass Rechtsanwalt M1 in der
Kanzlei die Ladung erst am 16.02.2009 vorgelegt worden ist, kommt es damit nicht an.
Für die vereinfachte Ladung nach § 174 ZPO ist dies zwar maßgeblich, um eine solche
hat es sich jedoch nicht gehandelt.
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Allerdings hat das Arbeitsgericht das gesetzliche Formular einer Zustellungsurkunde für
den Nachweis der Zustellung nicht verwandt. Dies ist aber in § 176 Abs. 1 ZPO auch für
die Zustellung durch einen Justizbediensteten vorgesehen. Hierbei handelt es sich
jedoch um ein Beweismittel. Mit der Beweiskraft des § 418 ZPO soll durch die § 182
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ZPO entsprechende öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, dass die Zustellung
durch geführt worden ist. Da die Beurkundung dem Nachweis der Zustellung dient, ist
sie kein konstitutiver Bestandteil derselben. Sie ist daher kein Wirksamkeitserfordernis
der Zustellung. Wird gegen § 182 ZPO verstoßen, so wird lediglich der Beweis der
Zustellung auf dem Weg des § 418 Abs. 1 ZPO verhindert. Diese kann gleichwohl
wirksam sein (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rn. 1).
Im vorliegenden Fall bedarf es des Nachweises der Zustellung am 12.02.2009 über die
bei der Gerichtsakte befindlichen Urkunden hinaus nicht. Die kaufmännische
Angestellte der Anwaltskanzlei des Klägers R1 hat den Empfang der Ladung am
15.02.2009 bestätigt. Vom Kläger ist dieser Umstand im Ergebnis nicht in Frage gestellt
worden. Er hat lediglich die Wirksamkeit der so bewirkten Zustellung mit Hinweis auf §
174 ZPO in Zweifel gezogen.
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Dem Erlass des 2. Versäumnisurteils in der Sitzung am 18.02.2009 stand nicht
entgegen, dass über den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt G1,
gestellten Befangenheitsantrag gegen die Kammer zuvor nicht entschieden war. Nach §
47 Abs. 2 ZPO kann ein Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt
werden, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung abgelehnt wird und die
Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern würde.
Nur dann, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist der nach Anbringung des
Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen. Im vorliegenden
Fall ist das Ablehnungsgesuch gegen alle drei an der Verhandlung mitwirkenden
Richter zurückgewiesen worden.
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Soweit der Kläger sich auch darauf berufen hat, dass über sein mit Schriftsatz vom
17.02.2008 gestelltes Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 3. Kammer vorab
hätte entschieden werden müssen, gibt das Gesetz hierfür keine Anhaltspunkte. Das
Vorgehen des Arbeitsgerichts, in der mündlichen Verhandlung über diesen Antrag zu
entscheiden, ist nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.
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