Urteil des LAG Hamm vom 19.05.2010
LArbG Hamm (wahl, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, antragsteller, einstweilige verfügung, abbruch, ablauf der frist, prüfung, verfügung, anfechtung, ungültigkeit)
Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBVGa 13/10
Datum:
19.05.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBVGa 13/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 1 BVGa 11/10
Schlagworte:
Beschlussverfahren; Wahl der Betriebsvertretung; einstweilige
Verfügung; Abbruch der Wahl; Nichtigkeit; Anfechtbarkeit der Wahl;
Zulassung von Wahlvorschlaglisten; Verbindung von Vorschlags- und
Unterstützungsliste; unverzügliche Prüfung von Wahlvorschlagslisten;
Mängel im Wahlausschreiben
Normen:
§§ 935, 940 ZPO, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 19 Abs. 4, 25 BPersVG, § 10
WahlO zum BPersVG, Art. 56 Abs. 9 ZA zum Nato-Truppenstatut
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2010 – 1 BVGa 11/10 – wird
zurückgewiesen.
Gründe :
1
A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um
den Abbruch der Wahl einer Betriebsvertretung.
2
Bei der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 14., handelt es sich um eine Dienststelle der
britischen Stationierungsstreitkräfte in G1, in der etwa 400 Zivilarbeitnehmer beschäftigt
sind.
3
In der Dienststelle in G1 ist eine Betriebsvertretung gewählt, deren Amtszeit am
31.05.2010 endet.
4
Zur Wahl einer neuen Betriebsvertretung bestellte diese einen aus drei
wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Wahlvorstand sowie drei Ersatzmitglieder
für den Wahlvorstand, den Beteiligten zu 13.. Die Wahlvorstandsmitglieder und die drei
Ersatzmitglieder sind überwiegend Mitglieder der bisherigen Betriebsvertretung. Auf die
Bekanntmachung des örtlichen Wahlvorstandes vom 22.02.2010 (Blatt 9 d. A.) wird
Bezug genommen.
5
Der von der Betriebsvertretung bestellte Wahlvorstand, der Beteiligte zu 13., erließ am
15.03.2010 ein Wahlausschreiben (Blatt 10 d. A.). Hiernach sollte die Wahl zur
6
Betriebsvertretung in der Zeit vom 17. bis 19.05.2010, jeweils von 9.00 Uhr bis 15.00
Uhr stattfinden. Das Wahlausschreiben trägt als Überschrift: "Wahlausschreiben für die
Wahl der Betriebsvertretung in gemeinsamer Wahl (§ 6 WO)". Nach den weiteren
Angaben im Wahlausschreiben besteht die Betriebsvertretung aus neun Mitgliedern,
vier Vertreter der Gruppe der Angestellten und fünf Vertreter der Arbeiter. Die
Gesamtzahl der Beschäftigten und eine bestimmte Geschlechterquote sind nicht
angegeben. Als spätester Zeitpunkt für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist im
Wahlausschreiben der 06.04.2010 angegeben. Auf den weiteren Inhalt des
Wahlausschreibens vom 15.03.2010 (Blatt 10, 14 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Antragsteller zu 1. bis 12. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Die
Antragsteller zu 1. bis 6. gehören der Gruppe der Angestellten an, die Antragsteller zu 7.
bis 12. der Gruppe der Arbeiter.
7
Am 01.04.2010 gaben die Beteiligten zu 1. und 2. zwei Wahlvorschläge ab. Auf dem
ersten Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Die Alternative - Wir für Euch" (Blatt 12 ff. d.
A.) kandidierten die Antragsteller zu 1. bis 6. als Bewerber der Angestellten. Auf dem
zweiten Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Wir sind die bessere Wahl" (Blatt 28 ff. d. A.)
bewarben sich die Antragsteller zu 7. bis 12. als Kandidaten für die Arbeiter/innen.
8
Beide Listen bestanden aus dem jeweiligen Wahlvorschlag (Blatt 12, 28 d. A.), den
Zustimmungserklärungen der Kandidaten (Blatt 13 f., 29 f. d. A.) und einer Liste mit
Unterstützungsunterschriften (Blatt 21 – 27, 35 – 42 d. A.). Ob und inwieweit die
Wahlvorschläge, die Zustimmungserklärungen der Kandidaten und die Liste mit den
Unterstützungsunterschriften fest miteinander verbunden waren, ist zwischen den
Beteiligten streitig.
9
Unstreitig wurden die Stützunterschriften auf mehreren Unterschriftenlisten, auf denen
die jeweiligen sechs Kandidaten und das Kennwort des Wahlvorschlages vorangestellt
waren, im Betrieb gesammelt. Der jeweiligen Unterschriftenliste war eine Fotokopie des
Wahlvorschlages vorgeheftet.
10
Nach Ableistung aller Stützunterschriften und Einsammlung sämtlicher
Unterschriftenlisten wurde die Kopie des Wahlvorschlages von den jeweiligen
Unterschriften-listen entfernt und sodann mit dem eigentlichen Original-Wahlvorschlag
wieder zusammengeheftet.
11
Dieser Wahlvorschlag wurde am 01.04.2010 beim Wahlvorstand von den Beteiligten zu
1. und 2. abgegeben. Die Listen wurden vom Wahlvorstandsmitglied B5
entgegengenommen, der darauf hinwies, nicht allein über die Zulässigkeit der beiden
abgegebenen Listen entscheiden zu können. Noch am 01.04.2010, Gründonnerstag,
wurden die Listen vom Wahlvorstand überprüft. Ob der Wahlvorstand am 01.04.2010 bei
der Überprüfung der Listen ordnungsgemäß besetzt gewesen ist, ist zwischen den
Beteiligten streitig. Mit Schreiben vom 01.04.2010 (Blatt 43/44 d. A.) wurde den
jeweiligen Listenführern mitgeteilt, dass die Wahlvorschläge in der jeweiligen Form
ungültig sei, eine Ungültigkeit liege z. B. dann vor, wenn die Wahlvorschlagsliste der
Bewerber mit der Liste der Unterschriften nicht fest verbunden sei.
12
Das Schreiben vom 01.04.2010 wurde am Samstag, dem 03.04.2010 per Einschreiben
zur Post aufgegeben, den Listenführern wurde es am 07.04.2010 zugestellt.
13
Am 08.04.2010 wurde von einigen Antragstellern beim Wahlvorstand neue
Wahlvorschläge abgegeben. Die Annahme wurde jedoch unter Hinweis auf die
Einreichungsfrist vom 06.04.2010 verweigert.
14
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2010 (Blatt 45 d. A.) wurde der Wahlvorstand
aufgefordert, die Wahlvorschläge als zulässig anzusehen und zur Wahl zuzulassen.
Eine Zustellung des anwaltlichen Schreibens vom 12.04.2010 an den Wahlvorstand
unter der im Wahlausschreiben vom 15.03.2010 angegebenen Adresse konnte nicht
erfolgen.
15
Mit Bekanntmachung vom 27.04.2010 (Blatt 50 d. A.) gab der Wahlvorstand die als
gültig anerkannten Wahlvorschläge für die Wahl der Betriebsvertretung bekannt.
16
Mit dem am 29.04.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren begehrten
die Antragsteller daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch der Wahl
der Betriebsvertretung, hilfsweise die Zulassung der beiden zurückgewiesenen Listen
zur Wahl.
17
Die Antragsteller sind unter Bezugnahme auf eidesstattliche Versicherungen der
Antragsteller zu 1. und 2. vom 20.04.2010 (Blatt 11, 15 d. A.) und vom 07.05.2010 (Blatt
156 f. d. A.) der Auffassung, dass der Wahlvorstand die eingereichten Listen nicht hätte
zurückweisen dürfen. Es sei unzutreffend, dass die Wahlvorschläge nicht zu einer
Gesamturkunde verbunden gewesen seien. Die jeweiligen Wahlvorschläge und
Stützunterschriften seien durch Heftklammern fest miteinander verbunden gewesen.
18
Die Antragsteller haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, die Wahl müsse
abgebrochen werden, weil eine Vielzahl von Verfahrensmängeln vorgelegen hätten. So
sei bereits die Anschrift des Wahlvorstandes fehlerhaft gewesen. Unter dieser Anschrift
seien Zustellungen ebenso wenig wie die Entgegennahme von Einschreiben möglich
gewesen.
19
Das Wahlausschreiben sei fehlerhaft. In der Überschrift des Wahlausschreibens sei zu
einer Wahl der Betriebsvertretung in gemeinsamer Wahl (§ 6 WO) aufgerufen worden.
Tatsächlich handele es sich jedoch um eine Gruppenwahl. Für Wahlberechtigte sei
nicht erkennbar gewesen, ob sie gemeinsam wählen sollten oder ob eine Gruppenwahl
durchgeführt werde.
20
Eine Abstimmung darüber, in welchem Wahlmodus gewählt werden solle, habe es nicht
gegeben.
21
Des Weiteren fehle auf dem Wahlausschreiben die nach § 6 WO erforderliche Angabe
über den Anteil der Geschlechter der Dienststelle sowie der Hinweis, dass die
Geschlechter entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein müssten.
22
Auch der Termin für den Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses sei
verkehrt angegeben worden.
23
Weiter habe der Wahlvorstand versäumt, die Mindestzahl der Wahlberechtigten
anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein müsse. Die bloße Angabe
einer entsprechenden Quote reiche hierfür nicht aus.
24
Allein aufgrund der vielen, nicht korrigierbaren Fehler sei die Wahl abzubrechen. Eine
ordnungsgemäße Wahl könne nicht mehr durchgeführt werden. Die Anfechtung des
Wahlergebnisses sei deshalb zweifelsfrei.
25
Die Antragsteller zu 1. bis 12. sowie die Arbeitgeberin haben beantragt,
26
1. dem Wahlvorstand aufzugeben, das Verfahren zur Wahl einer örtlichen
Betriebsvertretung bei der Beteiligten zu 14) sofort abzubrechen;
27
hilfsweise
28
2. dem Wahlvorstand aufzugeben, zu der mit Wahlausschreiben vom
22.02.2010 eingeleiteten Wahl zur örtlichen Betriebsvertretung bei der
Beteiligten zu 14. die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "Wir sind die bessere
Wahl" zuzulassen und unverzüglich, spätestens aber fünf Arbeitstage vor
Beginn der Stimmabgabe durch Aushang bekanntzumachen;
29
3. dem Wahlvorstand aufzugeben, zu der mit Wahlausschreiben vom
22.02.2010 eingeleiteten Wahl zur örtlichen Betriebsvertretung bei der
Beteiligten zu 14. die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "Alternative – Wir für
Euch" zuzulassen, spätestens aber fünf Arbeitstage vor Beginn der
Stimmabgabe durch Aushang bekanntzumachen.
30
Der Wahlvorstand hat beantragt,
31
die Anträge zurückzuweisen.
32
Er hat die Auffassung vertreten, die Wahlvorschläge mit den Kennworten "Alternative –
Wir für Euch" und "Wir sind die bessere Wahl" seien zu Recht zurückgewiesen worden.
Es sei unzutreffend, dass diese körperlich verbunden gewesen seien. Insbesondere sei
zu bemängeln gewesen, dass die Unterschriften nicht auf der später angeblich
hergestellten Gesamturkunde geleistet worden seien, sondern auf einzelnen Zetteln, die
später zusammengefügt worden seien. Auf diese Weise hätten die Unterzeichner der
Unterschriftenliste nicht erkennen können, was sie tatsächlich unterschrieben hätten.
Einzelne Unterstützer hätten darüber hinaus sogar beide Listen unterschrieben.
33
Dem Wahlvorstand könne auch nicht angelastet werden, dass den Antragstellern die
Ungültigkeit der beiden Wahlvorschläge erst mit einem Einschreiben bekannt gemacht
worden sei, dass am 07.04.2010 zugegangen sei. Der Wahlvorstand habe sich noch am
01.04.2010 mit der Prüfung der Wahlvorschläge befasst. Dies sei der Donnerstag vor
Karfreitag gewesen. Sofort nach Fassung des Beschlusses über die Ungültigkeit der
Listen habe der Wahlvorstand versucht, die jeweiligen Listenführer an ihrem
Arbeitsplatz zu erreichen. Auch der mehrfache Versuch, telefonisch Kontakt
aufzunehmen, sei gescheitert. Die Entscheidung über die Ungültigkeit der Listen habe
danach erst am Samstag, dem 03.04.2010 auf dem Postweg an die Listenführer
übersandt werden können. Der Wahlvorstand habe alles versucht, um die Listenführer
rechtzeitig zu informieren.
34
Eine nachträgliche Zulassung der Listen sei nicht in Betracht gekommen, weil die
Briefwahl bereits stattgefunden habe. Mindestens zwei Mitarbeiter hätten von der
Möglichkeit der Briefwahl bereits Gebrauch gemacht.
35
Bei den weiteren Fehlern, die bemängelt worden seien, handele es sich um
korrigierbare Fehler, die die Ordnungsgemäßheit der Wahl nicht berührten. Bei der
Überschrift auf dem Wahlausschreiben, dass es sich um eine gemeinsame Wahl
handele, handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Alle Unterlagen der
Wahl seien so ausgeführt worden, dass eine Gruppenwahl erkennbar sei. Im Übrigen
liege insoweit kein Verfügungsgrund vor. Die Eilbedürftigkeit hätten die Antragsteller
selbst herbeigeführt. Das Wahlausschreiben existiere vom 15.03.2010. Auf etwaige
Mängel im Wahlausschreiben sei erstmals im Schriftsatz vom 06.05.2010 hingewiesen
worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Wahl bereits im Gang gewesen.
36
Durch Beschluss vom 07.05.2010 hat das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, zwar sei das Wahlverfahren von einer Vielzahl
unterschiedlicher Fehler gekennzeichnet, die auch zu einer Anfechtung der Wahl der
Betriebsvertretung führen könnten. Im vorliegenden summarischen einstweiligen
Verfügungsverfahren könne aber eine offensichtliche Anfechtbarkeit nicht festgestellt
werden.
37
Gegen den den Antragstellern am 17.05.2010 zugestellten Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 07.05.2010, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird,
haben die Antragsteller bereits am 14.05.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht
eingelegt und diese zugleich begründet.
38
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sind die
Antragsteller nach wie vor der Auffassung, die Betriebsratswahl müsse wegen der
unzutreffenden Zurückweisung der beiden Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand
und wegen zahlreicher Fehler im Wahlausschreiben und im Wahlverfahren
abgebrochen werden. Zur weiteren Begründung der Beschwerde wird auf die
Beschwerdeschrift vom 12.05.2010 Bezug genommen.
39
Die Antragsteller beantragen,
40
den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2010 –1 BVGa 11/10 -
abzuändern und dem Wahlvorstand aufzugeben, das Verfahren zur Wahl einer
örtlichen Betriebsvertretung bei der Beteiligten zu 14. sofort abzubrechen.
41
Der Wahlvorstand beantragt,
42
die Beschwerde zurückzuweisen.
43
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, der Abbruch des
Wahlvorganges würde zu einem Hinausschieben des Wahltermines und zu einer vom
Bundespersonalvertretungsgesetz nicht vorgesehenen betriebsvertretungslosen Zeit
führen. Der Abbruch des Wahlverfahrens würde zwangsläufig dazu führen, dass
spätestens ab dem 01.06.2010 keine Betriebsvertretung mehr existieren würde. Zu
Recht seien die von den Antragstellern eingereichten Wahlvorschläge vom
Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Auch die angeblichen Mängel im
Wahlausschreiben könnten nicht zu einer offensichtlichen Anfechtbarkeit der Wahl der
Betriebsvertretung führen. Sie hätten im Übrigen keinerlei Auswirkungen auf das
Wahlergebnis.
44
Die Arbeitgeberin schließt sich dem Antrag der Antragsteller an.
45
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf den Inhalt der von den Beteiligten vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.
46
B. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.
47
I. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist
zulässig.
48
1.Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende
Verfahrensart, Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS i.V.m. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (BAG
12.02.1985 – 1 ABR 3/83 – AP Nato-Truppenstatut Art. I Nr. 1; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 2a
ArbGG, Rn. 4). Die Beteiligten streiten um eine Angelegenheit aus dem
Bundespersonalvertretungsgesetz, nämlich um den Abbruch der Wahl der
Betriebsvertretung, die nach den Bestimmungen des
Bundespersonalvertretungsgesetzes stattfindet.
49
Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist der Erlass einer einstweiligen
Verfügung grundsätzlich zulässig (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Dies gilt auch für ein
Verfahren mit dem Inhalt, ein laufendes Wahlverfahren zu unterbrechen, eine
Betriebsratswahl zu verschieben oder gar dem Wahlvorstand die weitere Durchführung
einer Betriebsratswahl vollständig zu untersagen. Durch einstweilige Verfügung kann
auch in ein laufendes Wahlverfahren bei entsprechender Dringlichkeit eingegriffen
werden (BAG 15.02.1972 – 1 ABR 5/72 – AP ArbGG 1953 § 80 Nr. 5; LAG Baden-
Württemberg 20.05.1998 – 8 Ta 9/98 – AiB 1998, 401; LAG Köln 29.03.2001 – 5 TaBV
22/01 – BB 2001, 1356; LAG Berlin 07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 18 Rn. 38;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 18 BetrVG Rn. 7; Kreutz/GK-ArbGG, 9. Aufl., § 18 Rn. 74 ff. m.
w. N.). Dies gilt auch bei der Wahl einer Betriebsvertretung nach den Bestimmungen
des Bundespersonalvertretungsgesetzes (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG,
5. Aufl., § 25 Rn. 24 m.w.N.).
50
2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller und die Beteiligung des Wahlvorstandes und
der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 81, 83 Abs. 3 ArbGG.
51
Bereits aus einer analogen Anwendung des § 25 BPersVG ergibt sich, dass auch
einzelne wahlberechtigte Arbeitnehmer antragsberechtigt sind, die durch die
Maßnahmen des Wahlvorstandes in ihrem aktiven oder passiven Wahlrecht unmittelbar
betroffen sind.
52
II. Der in der Beschwerdeinstanz anhängige Antrag der Antragsteller ist unbegründet.
53
Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragsteller nicht stattgegeben. Dem
Wahlvorstand konnte nicht aufgegeben werden, die Wahl zur Betriebsvertretung
abzubrechen.
54
1. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte und in der arbeitsgerichtlichen Literatur ist
anerkannt, dass Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands bereits vor
Abschluss einer Betriebsratswahl gerichtlich angegriffen werden können. Dabei können
55
auch Korrekturen am Wahlverfahren vorgenommen werden. An die Begründetheit eines
Verfügungsanspruches sind jedoch in derartigen Verfahren strenge Anforderungen zu
stellen, da es sich um nicht unerhebliche Eingriffe in das Wahlverfahren handelt. Dies
gilt erst recht, wenn ein Abbruch oder eine vorläufige Aussetzung des Wahlverfahrens
aufgrund einstweiliger Verfügung begehrt wird. Durch eine derartige Leistungsverfügung
nach § 940 ZPO werden nämlich endgültige Zustände geschaffen.
Aus diesem Grund wird vertreten, dass ein Abbruch oder eine vorläufige Aussetzung
einer Wahl ausnahmsweise nur dann möglich ist, wenn die Mängel des Wahlverfahrens
nicht korrigierbar und derart schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit die Nichtigkeit
der Betriebsratswahl zur Folge haben (LAG Frankfurt 16.07.1992 – 12 TaBVGa 112/92
– NZA 1993, 1008; LAG Köln 29.03.2001 – 5 TaBV 22/01 – MDR 2001, 1176;
ErfK/Eisemann, a.a.O., § 18 BetrVG Rn. 7; Kreutz, a.a.O., § 18 Rn. 79 m.w.N.; s.a.
Altvater u.a., a.a.O., § 25 Rn 25 m.w.N.). Demgegenüber wird auch vertreten, dass im
Rahmen der nach den §§ 935, 940 ZPO vorzunehmenden Abwägung die Wahl auch
dann abgebrochen werden kann, wenn eine Wahlanfechtung wegen eines
schwerwiegenden Fehlers im Wahlverfahren mit Sicherheit zum Erfolg führen werde
und eine nicht nur unerhebliche betriebsratslose Zeit nicht zu befürchten sei (LAG
Hamm 09.09.1994 – 3 TaBV 137/94 – BB 1995, 260; LAG Baden-Württemberg
20.05.1998 – 8 Ta 9/98 – AiB 1998, 401; LAG Niedersachsen 04.12.2003 – 16 TaBV
91/03 – NZA-RR 2004, 197; LAG Berlin 07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509;
Fitting, a.a.O., § 18 Rn. 41 f., DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 18; Richardi/Thüsing,
BetrVG, 12. Aufl., § 18 Rn. 21; WPK/Wlotzke, BetrVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 11; Bram, FA
2006, 66 f. m.w.N.).
56
2. Die Beschwerdekammer brauchte auch im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden, ob der verlangte Abbruch der Betriebsvertretungswahl nur bei Nichtigkeit
der Wahl in Betracht kommt oder auch bei einer absehbaren erfolgreichen Anfechtung.
Dem Wahlvorstand können nämlich nicht derart schwerwiegende und offensichtliche
Fehler im Wahlverfahren vorgeworfen werden, die bei Weiterführung der Wahl mit
Sicherheit eine erfolgreiche Anfechtung zur Folge hätte.
57
a) Die Wahl zur Betriebsvertretung vom 17. bis 19.05.2010 ist nicht schon deshalb
nichtig oder offensichtlich anfechtbar, weil die Wahlvorschlaglisten "Alternative – Wir für
Euch" und "Wir sind die bessere Wahl" durch Beschluss des Wahlvorstandes vom
01.04.2010 nicht zur Wahl der Betriebsvertretung zugelassen worden ist.
58
Ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss nach § 19 Abs. 4 BPersVG von einer
bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Die
Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften müssen eine einheitliche
Urkunde bilden. Das erfordert zwar nicht, dass sich Bewerber- und Unterschriftenliste
auf einem Blatt befinden oder mehrere Blätter körperlich fest, z. B. durch
Zusammenheftung, miteinander verbunden sind. Die Verbindung zu einer einheitlichen
Urkunde kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, z. B. aus fortlaufender
Paginierung, fortlaufender Nummerierung der Unterschriften, aus der grafischen
Gestaltung oder aus der Wiedergabe des Kennworts der Vorschlagsliste auf den
einzelnen Blätter des Wahlvorschlags (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG
1972 § 14 Nr. 2; Fitting, a. a. O., § 14 Rn. 53, ErfK/Eisemann, a. a. O., § 14 Rn. 10;
Kreutz, a.a.O., § 14 Rn. 69 m. w. N., vgl. auch Altvater u.a., a.a.O., § 8 WO Rn. 15).
59
Ob die am 01.04.2010 beim Wahlvorstand abgegebenen Vorschlagslisten vom
60
Wahlvorstand offensichtlich zu Unrecht zurückgewiesen worden sind, weil die
Vorschlagsliste nicht mit der Unterstützungsliste fest verbunden gewesen ist, ließ sich
im vorliegenden Verfahren nicht einwandfrei klären.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Unterstützungsunterschriften auf
verschiedenen Blättern gesammelt worden sind. Den jeweils getrennten
Unterschriftenlisten soll nach dem Vorbringen der Antragsteller jeweils eine Fotokopie
des jeweiligen Wahlvorschlages vorgeheftet gewesen sein. Die Unterschriftenlisten
enthielten ferner das jeweilige Kennwort der jeweiligen Vorschlagsliste und die sechs
Bewerber der jeweiligen Liste. Unstreitig ist darüber aber hinaus, dass nach dem
Einsammeln der jeweiligen Listen der Stützunterschriften die Listenführer das Deckblatt
von der Unterschriftenlisten abgelöst haben, indem sie die Bindung mit der Heftklammer
aufgehoben haben; anschließend soll für die jeweilige Liste das Original des
Wahlvorschlages mit den jeweiligen Zustimmungserklärungen und den Ausfertigungen
der Unterschriftenleiste mittels Heftklammer wieder fest verbunden worden sein. Ob
diese Handhabung für die Zurückweisung der beiden Vorschlagslisten ausreichend
gewesen ist, hat die Beschwerdekammer nicht feststellen können. Von den
Antragstellern ist auch nicht vorgetragen worden, wann und zu welchem Zeitpunkt die
fortlaufende Nummerierung der Unterschriften unter die jeweiligen Unterschriftenlisten
erfolgt ist. Ob insoweit wegen der Zurückweisung der Vorschlagslisten eine Anfechtung
der Wahl der Betriebsvertretung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Erfolg
haben würde, war danach nicht feststellbar.
61
b)Nach dem bisher glaubhaft gemachten Vorbringen der Beteiligten kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass der Wahlvorstand seiner Pflicht zur unverzüglichen
Prüfung der am 01.04.2010 eingereichten Vorschlagslisten und der unverzüglichen
Unterrichtung der jeweiligen Listenführer über die Prüfung nicht genüge getan hat.
62
aa)Verletzt der Wahlvorstand die ihm nach § 10 WahlO zum BPersVG obliegende
Pflicht, eingehende Wahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Eingang, zu prüfen und
den Listenführer bei Ungültigkeit der Vorschlagsliste unverzüglich zu unterrichten, kann
dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen. Der Wahlvorstand hat die ihm obliegende
Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer ungültigen
Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der
Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen. Wird eine Vorschlagsliste
erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar
grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel
des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Das
entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von
Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit gegebenenfalls vorhandene
Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP
BetrVG 1972 § 14 Nr. 2; BAG 21.01.2009 – 7 ABR 65/07 – AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 61;
Fitting, a. a. O., § 7 WO Rn. 6 m. w. N.).
63
bb)Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden summarischen Verfahren nicht
feststellen können, dass dem Wahlvorstand ein Vorstoß gegen seine Verpflichtung zur
unverzüglichen Prüfung der am 01.04.2010 eingereichten Wahlvorschläge und zur
unverzüglichen Unterrichtung der Listenführer über die Ungültigkeit der Listen
vorgeworfen werden kann.
64
Unstreitig sind die Listen mit den Kennworten "Alternative - Wir für Euch" und "Wir sind
65
die bessere Wahl" am 01.04.2010 beim Wahlvorstand abgegeben worden. Allein vom
Wahlvorstandmitglied B5 konnten die Antragsteller eine Mitteilung über die Gültigkeit
der eingereichten Listen nicht verlangen. Über die Gültigkeit von eingereichten
Vorschlagslisten entscheiden nicht einzelne Wahlvorstandsmitglieder, sondern der
vollständig versammelte Wahlvorstand durch Beschluss.
Der Wahlvorstand hat auch noch am Tag der Einreichung der Vorschlagslisten die
Prüfung der eingereichten Listen vorgenommen und hierüber noch am 01.04.2010 einen
Beschluss gefasst. Damit ist er seiner Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der
Vorschlagslisten nachgekommen.
66
Ob der Wahlvorstand auch seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung der
Listenführer über das Ergebnis der Prüfung der Wahlvorschläge nicht mehr
nachgekommen ist, konnte nicht festgestellt werden. Nach dem Vorbringen des
Wahlvorstandes hat die Prüfung der Vorschlagslisten am 01.04.2010 stattgefunden.
Noch am gleichen Tag hat der Wahlvorstand nach seinem Vorbringen versucht, die
Listenführer über das Ergebnis der Überprüfung mündlich bzw. telefonisch zu
unterrichten. Dies ist nach seinem Vorbringen am 01.04.2010 nicht gelungen. Wegen
des Feiertags vom 02.04.2010 konnte die schriftliche Mitteilung über die Zurückweisung
der eingereichten Vorschlagslisten erst am Samstag, dem 03.04.2010 erfolgen. Die
durch Einschreiben veranlasste Zustellung an die jeweiligen Listenführer ist wegen der
Osterfeiertage vom 04./05.04.2010 danach erst am 07.04.2010 erfolgt. Eine bewusste
Verzögerung der Unterrichtung der Listenführer über die Zurückweisung der
eingereichten Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand kann danach im vorliegenden
summarischen Verfahren nicht festgestellt werden.
67
c)Ein schwerwiegender, mit Sicherheit zur Anfechtung der Betriebsratswahl führender
Verstoß des Wahlvorstandes liegt auch nicht darin, dass das Wahlausschreiben vom
15.03.2010 einzelne Mängel aufweist. § 6 Abs. 2 WO schreibt im Einzelnen vor, welche
Angaben das Wahlausschreiben enthalten muss. Bei den von den Antragstellern erst im
vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren aufgezeigten Mängeln steht zum
Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer überhaupt nicht fest, welche
Auswirkungen die einzelnen gerügten Mängel auf das jeweilige Wahlergebnis gehabt
haben. Von jedem einzelnen Fehler kann auch nicht gesagt werden, dass er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Anfechtung der Wahl der
Betriebsvertretung begründet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass überhaupt nicht
voraussehbar ist, welche Auswirkungen jeder einzelne Fehler auf das Wahlergebnis
hat.
68
Auch die Vielzahl der von den Antragstellern gerügten Verfahrensfehler können weder
zur Nichtigkeit noch zur offensichtlichen Anfechtbarkeit der Wahl der Betriebsvertretung
führen. Führen nämlich Verstöße gegen Wahlvorschriften jeder für sich genommen nicht
zur Nichtigkeit einer Wahl, kann sich auch aus einer Gesamtwürdigung der einzelnen
Verstöße nicht ergeben, dass die Betriebsratswahl – hier die Wahl zur
Betriebsvertretung – nichtig ist (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03 – AP BetrVG 1972 § 19
Nr. 54).
69
d)Bei der Überprüfung der Frage, ob die Wahl zur Betriebsvertretung durch die
Beschwerdekammer abgebrochen werden musste, musste schließlich auch
berücksichtigt werden, dass ein Abbruch der Wahl, die bereits in der Zeit vom 17. bis
zum 19.05.2010 stattfand, eine vom Gesetz nicht vorgesehene betriebsvertretungslose
70
Zeit zur Folge haben würde. Die Amtszeit der gewählten Betriebsvertretung endet
unstreitig am 31.05.2010. Bis zum 31.05.2010 könnte bei Unterbrechung des
Wahlverfahrens und notwendiger Neueinleitung der Wahl der Betriebsvertretung keine
neue Betriebsvertretung gewählt werden. Ein Abbruch der Wahl der Betriebsvertretung
oder auch eine bloße Verschiebung des Wahltermins würde aber dazu führen, dass
nach dem 31.05.2010 in der Dienststelle der Arbeitgeberin keine Betriebsvertretung
mehr existieren würde. Würde die Beschwerdekammer eine Unterbrechung des
vorliegenden Wahlverfahrens oder gar einen Abbruch der Wahl zulassen, könnten die
Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mehr erreichen als in der
Hauptsache. Eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach § 25 BPersVG hat nämlich keine
rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Anders als bei einer nichtigen
Wahl, bei welcher die hervorgegangene Arbeitnehmervertretung von vornherein keine
betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse erwirbt, bleibt im Fall der Anfechtbarkeit die
Wahl der gewählten Vertretung bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig
erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen
Befugnissen im Amt. Würde man daher bereits im Falle einer möglichen Anfechtbarkeit
der bevorstehenden Wahl im Wege der einstweiligen Verfügung einen Abbruch oder
eine Unterbrechung zulassen, so würde das vom Betriebsverfassungsgesetz und vom
Bundespersonalvertretungsgesetz ersichtlich vorgesehene vorläufige Zustandekommen
eines Betriebsrats, hier der Betriebsvertretung, von vornherein verhindert und im Wege
der einstweiligen Verfügung ein Zustand der Betriebsratslosigkeit herbeigeführt oder
aufrechterhalten werden, der nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes nur im
Falle einer Nichtigkeit der Wahl einträte. Auch insoweit war dem Interesse der
Belegschaft an der Durchführung der Wahl der Betriebsvertretung vom 17. bis
19.05.2010 dem Interesse der Antragsteller, die Wahl wegen Nichtbeteiligung der
eingereichten Vorschlagslisten abzubrechen, der Vorzug zu geben.