Urteil des LAG Hamm vom 09.06.2009

LArbG Hamm: ärztliche leitung, oberarzt, klinik, konkludentes verhalten, psychotherapie, tarifvertrag, direktor, begriff, arbeitsgericht, einheit

Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 263/08
Datum:
09.06.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 263/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 2096/07
Schlagworte:
Eingruppierung einer Oberärztin nach dem TV-Ärzte/VKA
Normen:
. § 16 TV-Ärzte/VKA
Leitsätze:
1. Da die Eingruppierungsnormen des TV-Ärzte/VKA eine hierarchische
Steigerung be-inhalten, muss die übertragene medizinische
Verantwortung des Oberarztes über diejenige des Facharztes im
Allgemeinen hinausgehen. Daher muss der Oberarzt in der Regel
Verantwortung auch für fremdes ärztliches Tun tragen.
2. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Oberarzt die
Verantwortung für die Tätigkeit eines approbierten Psychotherapeuten
trägt.
Tenor:
hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2009
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Gerretz
sowie die ehrenamtliche Richterin Lusmöller und den ehrenamtlichen
Richter Helsper
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm
vom 17.01.2008 - 4 Ca 2096/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab
dem 01.04.2007 nach der Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA zu vergüten.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2
Die am 01.02.13xx geborene Klägerin, eine Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, steht seit dem 15.11.2001 bei dem beklagten
L4xxxxxxxxxxxxxxxx als Ärztin in einem Arbeitsverhältnis. Nach dem schriftlichen
Arbeitsvertrag bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den
Beklagten jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
3
Die L5x-Klinik in H4xx, in der die Klägerin beschäftigt ist, ist ein Institut für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Sie ist in 4 Bereiche gegliedert, 3
Stationsbereiche und den Bereich der Tageskliniken, die sich in S1xxx, H4xx, R1xxx-
W4xxxxxxxxx und B3xxxxxxx befinden. Die Gesamtklinik wird geleitet durch einen
Chefarzt. Oberärztin für den Bereich der Tageskliniken ist Frau D1. S2xxxxx, die die
Tageskliniken monatlich besuchen soll. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob
sie im Jahre 2008 viermal oder achtmal in der Tagesklinik in B3xxxxxxx gewesen ist.
4
Mit Schreiben vom 19.8.2003 wurde der Klägerin die ärztliche Leitung der Tagesklinik in
B3xxxxxxx übertragen, die sie mit dem 01.11.2004 übernahm. Sie führt den Titel
"Oberärztin". Bei der Tagesklinik in B3xxxxxxx, die circa 20 km vom Haupthaus in H4xx
entfernt liegt, handelt es sich um eine teilstationäre Einrichtung, bei der die Patienten am
Abend und an den Wochenenden wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren. In
B3xxxxxxx werden etwa 12 Personen beschäftigt, darunter zwei Lehrer, zwei
Pädagogen, einen Bachelor-Psychologe, eine Psychotherapeutin in Ausbildung sowie
der approbierte Psychotherapeut Herr G3xxxxxx.
5
In der " Stellenbeschreibung Fachärztlich-therapeutische Leitung und stellvertretende
therapeutische Leitung der Tageskliniken", die für die Klägerin maßgeblich ist, heißt es
auszugsweise:
6
"Die therapeutische Leitung der Tageskliniken liegt bei den jeweils zuständigen
Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und -psychotherapie, die
stellvertretende therapeutische Leitung für alle nicht spezifisch ärztlich-
medizinischen Aufgabenfelder liegt durch Delegation durch den jeweiligen
bereichsleitenden Arzt/ärztlicher Direktor bei den jeweils zuständigen Diplom-
Psychologen/Psychologischen Psychotherapeuten.
7
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Die therapeutische TK Leitung umfasst ff. Aufgabenbereiche:
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Indikationsstellung zur Aufnahme, Leitung des diagnostik-therapeutischen
Gesamtprozesses einschließlich aller alltäglichen Abläufe in der TK,
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verantwortliche Leitung der Angehörigenarbeit, Letztentscheidung über die
Entlassung
Verantwortliche Leitung des Therapieplanprozesses
Leitung und Koordination der Zusammenarbeit nach innen (TK, Schule-TK und
Haupthaus H4xx) und nach außen (Ärzte, Therapeuten, Schulen, Jugendämter,
Gesundheitsämter und sonstige Fachleute, Institutionen und Behörden);
Gestaltung fachbezogener Außenkontakte
Führung der therapeutischen Dokumentation Koordination der Gesamt-
dokumentationen
Verantwortliche Führung des Schriftverkehrs (Ärzte, Kostenträger, Jugendämter
etc.)
Sicherstellung der Umsetzung von Eckdaten aus dem Budget (Belegung,
Verweildauer etc.) und Verantwortung für eine wirtschaftliche Leistungserbringung
Gesamtverantwortung für Weiterentwicklung und Umsetzung therapeutischer
Konzepte in engem Kontakt mit allen in der TK beschäftigten Fachkräften und der
fachärztlichen Bereichsleitung/dem ärztlichen Direktor
Fachliche Kinder- und Jugendpsychiatrie Leitung des Gesamtteams, ggf. in
Abstimmung mit der Leitung des Pflege-und Erziehungsdienstes und den
jeweiligen Leitungen der beteiligten Fachabteilungen
Personaleinsatzplanung für den ärztlich-therapeutischen Dienst
Gewährleistung und Weiterentwicklung fachlich-professioneller Kommunikations-
strukturen
Sicherstellung der Weitergabe von patientenbezogenen Informationen zu
Diagnostik, Therapie und sich daraus aus kinder-und jugendpsychiatrischer Sicht
ergebende Erfordernisse in Richtung Tagesklinik Schule
Verantwortung für adäquate Konfliktlösungsregelungen innerhalb der TK, Anfrage
externer Beratung (Supervision) über den ärztlichen Direktor und die
Betriebsleitung für alle Mitarbeiterinnen einschließlich Leitung im Bedarfsfall
Förderung kollegialer Fortbildung
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12
Das spezifisch psychologische Aufgabenfeld umfasst darüber hinaus:
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Indikationsstellung für Durchführung (bzw. supervidierte Fremdurchführung) und
Interpretation vom Psychodiagnostischen Verfahren im Rahmen von Status- und
Prozessdiagnostik
Verantwortung für den fachgerechten Einsatz geeigneter standardisierter und nicht
standardisierter Diagnostikverfahren auch im Rahmen anderer Fachbereiche
(Heilpädagogik, Schule); Verantwortung für die Einhaltung entsprechender Indika-
tion-, Durchführungs- und Interpretationsrichtlinien unter fachpsychologischen und
ethischen Aspekten
Durchführung interner Fortbildungsmaßnahmen aus dem weiteren
psychologischen Bereich
eigenverantwortlich Patienten bezogenen psychologisch-psychotherapeutische
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Tätigkeit in Abstimmung mit der fachärztlichen Leitung der TK; diese wiederum
kann sich in Fachfragen mit der Bereichsleitung/dem ärztlichen Direktor
abstimmen
15
..."
16
Mit Wirkung vom 01.08.2006 wendet der Beklagte den Tarifvertrag für Ärztinnen und
Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeber (TV-Ärzte/VKA) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigen der
kommunalen Arbeitgeber in den TV-Ärzte/VKA, die einerseits vom Marburger Bund und
andererseits von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände abgeschlossen
worden sind, an. Die Klägerin wurde übergeleitet in die Entgeltgruppe II.
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Mit Schreiben vom 12.04.2007 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
18
"
Ihre Funktion als verantwortliche Ärztin der Tagesklinik B3xxxxxxx
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Zahlung einer Zulage
20
Sehr geehrte Frau V1xxx,
21
Sie sind als verantwortliche Ärztin der Tagesklinik B3xxxxxxx eingesetzt. Unter
Zugrundelegung der Vorgaben der §§ 19 und 20 des TV-Ärzte/VKA wird ihnen für
die Dauer dieser Tätigkeit ein um eine Stufe erhöhtes Entgelt der ihnen jeweils
zustehenden Vergütung gewährt.
22
Die Zahlung der höheren Entgeltstufe erfolgt ab dem 01.08.2006 und ist befristet für
die Dauer der Übernahme dieser Funktion.
23
Neben ihrer originären Tätigkeit als ärztliche Leitung der Tagesklinik versehen sie
auch Aufgaben einer Vor- und Nachschaltambulanz im Rahmen einer persönlichen
Ermächtigung. Da diese Aufgabe nicht im Rahmen der tarifrechtlichen
wöchentlichen Arbeitszeit zu erledigen ist, wird ihnen ab 01.04.2007 eine
monatliche Überstundenpauschale von 8,00 Stunden (204,72 Euro) gewährt. Die
geleisteten Überstunden sind in der üblichen Form nachzuweisen.
24
Sehr geehrte Frau V1xxx, ich darf ihn weiterhin einen erfolgreichen Einsatz
wünschen und verbleibe
25
mit freundlichen Grüßen"
26
Da Ihr Widerspruch 22.05.2007 gegen ihre Eingruppierung erfolglos blieb, erhob die
Klägerin am 19.10.2007 Klage.
27
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten in die
Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA einzugruppieren sei. Ihr sei die medizinische
Verantwortung für die Behandlung der Patienten in der Tagesklinik in B3xxxxxxx
übertragen. Der Bereich, dem die Klägerin vorstehe, sei als selbstständiger Teil- bzw.
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Funktionsbereich anzusehen. Die Tagesklinik, die 45 Fahrminuten vom Hauptstandort
in H4xx entfernt liegt, sei sowohl organisatorisch als auch medizinisch abgrenzbar und
selbstständig. Die ausdrückliche Übertragung ergebe sich aus dem Schreiben vom
12.04.2007.
Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach
der Entgeltgruppe III (Oberärztin) Stufe 2 in der zurzeit gültigen Fassung zu zahlen.
30
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht deshalb als Oberärztin einzustufen,
weil sie als solche bezeichnet werde. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen
Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 16 TV-Ärzte/VKA. Die Klägerin
trage nicht die medizinische Verantwortung im Sinne der genannten Tarifvorschrift, da
sich ihre Verantwortung nicht deutlich gegenüber der den Fachärztinnen und
Fachärzten obliegenden Verantwortung heraushebe. Bei der Tagesklinik handele es
sich auch nicht einen selbstständigen Funktionsbereich. Wie sich aus dem
Organigramme der westfälischen Landesklinik ergebe, seien die Tageskliniken und
Ambulanzen lediglich insgesamt ein eigener Bereich und nicht die jeweiligen
Tageskliniken für sich. Es habe auch keine ausdrückliche Übertragung der
medizinischen Verantwortung stattgefunden. Ihr sei nur ein Mitarbeiter (Psychologe)
unterstellt.
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Mit Urteil vom 17.01.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage im Hinblick auf die
Entgeltgruppe III stattgegeben und hinsichtlich der Stufe zwei abgewiesen. Es hat die
Auffassung vertreten, mit dem Schreiben vom 12.04.2007 sei der Klägerin ab dem
01.08.2006 ausdrücklich die ärztliche Verantwortung übertragen worden. Denn sie habe
Organisations- und Weisungsrechte gegenüber den ihr unterstellten Mitarbeitern. Dabei
sei unerheblich, dass neben der Klägerin kein weiterer Arzt in der Tagesklinik in
B3xxxxxxx beschäftigt sei. Bei der Tagesklinik handele es sich auch um einen
selbstständigen Teilbereich des Haupthauses in H4xx, da die über eigenes
entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verfüge, um in einschlägigen medizinischen
Fachgebieten Hilfeleistungen anbieten zu können. Die räumlich nicht unerhebliche
Entfernung vom Hauptstandort der Klinik erfordere selbstständiges und
eigenverantwortliches Handeln und entspreche dem in der Organisationsstruktur zum
Ausdruck gekommenen Bestreben des Beklagten in verschiedenen Tageskliniken
ortsnahe Hilfe anbieten zu können. Eine Einstufung in die Stufe zwei der Entgeltgruppe
III nach Paragraph 19 Abs. 1 TV Ärzte VKA komme nicht in Betracht, da die erforderliche
D2xxx der verantwortlichen Tätigkeit nicht nachgewiesen sei.
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Gegen das ihm am 01.02.2008 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in
Bezug genommene Urteil hat (nur) der Beklagte am 15.02.2008 Berufung eingelegt und
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.05.2008 am 28.04.2008
begründet.
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Er hält dem Urteil entgegen, die Klägerin erfülle die Eingruppierungsvoraussetzungen
nicht. Da sich die Tätigkeit der Klägerin sowohl aus der ärztlichen Leitung der
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Tagesklinik als auch den Aufgaben der Vorschaltambulanz zusammensetze, hätte
festgestellt werden müssen, welcher Arbeitsvorgang welchen zeitlichen Anteil
ausmacht. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass es sich bei der
Tagesklinik um einen selbstständigen Teil-oder Funktionsbereich handele. Die
Tageskliniken und Ambulanzen seien nach dem verbindlichen
Organisationsorganigramm der L5x-Klinik in H4xx insgesamt ein eigener Bereich. Der
Klägerin sei auch nicht die medizinische Verantwortung übertragen. Diese liege bei den
Chefärzten. Für eine derartige Übertragung sei dem Schreiben am 12.04.2007 nichts zu
entnehmen. Allein die Weisungsbefugnis gegenüber dem approbierten Psychologen
reiche für die Annahme der medizinischen Verantwortung nicht aus.
Er beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 17.01.2008 teilweise abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass der
Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2007 nach der Entgeltgruppe III
TV-Ärzte/VKA zu vergüten.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung und Vertiefung des
erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist darauf, dass approbierte psychologische
Psychotherapeuten approbierten Ärzten gleichgestellt seien. Die Oberärztin Frau D1.
S2xxxxx nehme keine medizinischen Aufgaben in der Tagesklinik war, so dass allein
die Klägerin die medizinische Verantwortung trage.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher
Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO
eingelegte und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist
ordnungsgemäß nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3
ZPO begründete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
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I.
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Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger
arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG Urt. v.
11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9 zu § 20 BMTG II; Urt. v. 31.07.2002, 4 AZR 163/01
AP Nr. 292 zu §§ 22, 23 BAT 1975, Urt. v. 29.11.2001, 4 AZR 736/00, AP Nr. 288 zu §§
22, 23 BAT 1975; Urt. v. 10.12.1997, 4 AZR 291/96 AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Mit dem in zweiter Instanz um den Zeitpunkt ergänzten Antrag ist auch das
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Bestimmtheitserfordernis erfüllt.
II.
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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung
zu.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an
kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA), der von der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände und dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist, aufgrund
jedenfalls einzelvertraglicher Vereinbarungen Anwendung. Der tarifgebundene
Beklagte wendet diesen Tarifvertrag an und hat die Klägerin auch in diesen Tarifvertrag
übergeleitet.
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2. Die Klägerin erfüllt die geforderten Tarifmerkmale.
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a) Nach § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA ist die Ärztin/der Arzt in der Entgeltgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur
vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit
entspricht dem Tätigkeitsmerkmal einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur
Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Dabei sind die Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderungen erfüllt sind,
zusammen zu beurteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen in der Regel erst bei
der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann.
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Nach der Protokollerklärung zu § 15 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sind Arbeitsvorgänge
Arbeitsleistungen, einschließlich der Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den
Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu
bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten
werden.
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Die Voraussetzungen der Eingruppierung sind in § 16 TV- rzte/VKA geregelt.
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Danach sind Ärztinnen und Ärzte wie folgt eingruppiert:
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a. Entgeltgruppe I:
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rztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
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b. Entgeltgruppe II:
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Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
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Protokollerklärung zu b):
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Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der aufgrund
abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.
63
c. Entgeltgruppe III:
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Oberärztin/Oberarzt
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Protokollerklärung zu c):
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Oberärztin/Oberarzt diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische
Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw.
Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden sind.
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d. Entgeltgruppe IV:
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leiterende Oberärztin/leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem
die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes
(Chefärztin/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
71
Protokollerklärung zu d):
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Leiterende Oberärztin/leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt,
die/der die leitende Ärztin/den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner
Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in
der Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
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b) Der Anspruch der Klägerin erfolgt zunächst nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin
bereits vor in Kraft treten des Tarifvertrages die Bezeichnung "Oberarztin" geführt hat.
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Denn in der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA heißt es:
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"Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006
die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzung für eine
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Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die
Berechtigung zu Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine
Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden".
Dies zeigt deutlich, dass auch bei denjenigen Oberärztinnen und Oberärzten, die diesen
Titel führen dürfen, die Voraussetzungen des § 16 TV-Ärzte/VKA vorliegen müssen.
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c) Maßgeblich für die Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 c TV-Ärzte/VKA
ist die dortige Protokollerklärung.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich bei
Protokollerklärungen, sofern, was hier nicht im Streit steht, sie dem Formerfordernis des
Tarifvertrages entsprechen, um Regelungen des materiellen Tarifrechts (vgl. BAG Urteil
vom 27.11.2008 – 6 AZR 632/08 – BeckRS 2009 50695).
79
Die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin kann damit nur Erfolg haben, wenn
sich aus ihrem und dem unstreitigen Vorbringen ergibt, dass sie die Voraussetzungen
der Protokollerklärung erfüllt.
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bb) Der Klägerin ist es gelungen darzulegen, dass ihr die medizinische Verantwortung
für einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich vom Arbeitgeber ausdrücklich
übertragen worden ist. Zeitlich fallen mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die für
sich genommen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III TV
Ärzte VKA erfüllen.
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(1) Die Tätigkeit der Klägerin setzt sich aus der ärztlichen Leitung der Tagesklinik sowie
den Aufgaben in der Ambulanz zusammen. Die von dem Beklagten geforderte
Feststellung, welcher Arbeitsvorgang welchen zeitlichen Anteil ausmacht, ist hier
entbehrlich. Unstreitig besteht die Haupttätigkeit der Klägerin in der Leitung der
Tagesklinik. Die weitere genannte Aufgabe wird nicht im Rahmen der tarifrechtlich
wöchentlichen Arbeitszeit erledigt, sondern mit einer monatlichen
Überstundenpauschale von acht Stunden abgegolten. Die Leitung der Tagesklinik erfüllt
damit den erforderlichen Zeitanteil der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ohne weiteres.
Eine weitere Aufteilung kommt nicht in Betracht, da es sich bei Leitungstätigkeiten i.d.R.
um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. (vgl. BAG 26. 08.1987 - 4 AZR 146/87 -
AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 138; 11.02. 2004 - 4 AZR 42/03 – AP BAT 1975 §§ 22, 23
Nr. 296; 07.05.2008 4 AZR 303/07AP BAT- § 22 Nr. 37).
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(2) Unter Verantwortung im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man die mit einer
bestimmten Stellung oder Aufgabe verbundene Verpflichtung, in der jeweiligen Stellung
oder Aufgabe entsprechend dafür zu sorgen, dass innerhalb eines bestimmten
Rahmens oder Lebensbereiches alles einen guten, sachgerechten und geordneten
Verlauf nimmt, was beispielsweise mit der entsprechenden Verantwortung von Eltern,
Lehrern aber auch Ingenieuren, Ärzten und Redakteuren erläutert wird (vgl. Meyers
Enzyklopädie Lexikon). Die Protokollerklärung knüpft hier nicht an die allgemeine
Verantwortung, sondern an die medizinische Verantwortung des Arztes an. Damit soll
deutlich werden, dass entscheidend für die Eingruppierung als Oberarzt nicht die
Verantwortung im administrativen Bereich maßgeblich ist, sondern allein die
medizinische Verantwortung, nämlich dass die Klägerin als Ärztin tätig wird (vgl. auch
BAG Urteil vom 29.01.1986 – 4 AZR 465/84 –, AP BAT 1975, § 22 Nr. 115; Urteil vom
16.04.1986 – 5 AZR 595/84 –, AP BAT 1975, § 22 Nr. 120).
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Geht man vom allgemeinen Sprachgebrauch aus und versteht man die Erweiterung
"medizinisch" als Abgrenzung zu den Ärzten, die im Wesentlichen
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, so wird aus dem Kontext deutlich, dass mit der in
der Protokollerklärung für Oberärzte gemeinten "medizinischen Verantwortung", mehr
gemeint sein muss, als die Verantwortung, die ein Arzt ohnehin trägt. Denn auch die in
den Entgeltgruppen I und II genannten Ärzte bzw. Fachärzte tragen für ihr eigenes
Handeln die medizinische Verantwortung. Da die Eingruppierungsnormen im TV-
Ärzte/VKA eine hierarchische Steigerung beinhalten, muss die ärztliche Verantwortung
des Oberarztes über die diejenige hinaus gehen, die Ärzte im Allgemeinen treffen. Mit
der höheren Vergütung des Oberarztes wird damit auch das höhere Maß der
Verantwortung honoriert (vgl. Wahlers, PersV 2008, Seite 204, 206; vgl. auch LAG
Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2008 – 13 Sa 1910/07 –, LAG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 18.07.2008 – 3 Sa 77/08 –, BeckRS 2008, 57007). Die medizinische
Verantwortung beinhaltet daher in der Regel auch die Verantwortung für fremdes
ärztliches Tun. Derjenige Arzt, dem kein anderer Arzt unterstellt ist, und daher nur
medizinische Verantwortung für seine Tätigkeit trägt, wird als Facharzt im Sinne der
Entgeltgruppe II TV Ärzte VKA nicht als Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe III TV
Ärzte/ VKA tätig.
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Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie die medizinische Verantwortung
für die Tagesklinik in B3xxxxxxx trägt.
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Dies ergibt sich zunächst aus der Stellenbeschreibung für die fachärztlich
therapeutische Leitung. Danach liegt die therapeutische Leitung der Tagesklinik bei den
jeweils zuständigen Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie. Dazugehören insbesondere die Aufgabenbereiche Indikationsstellung
zur Aufnahme, Leitung des diagnostisch-therapeutischen Gesamtprozesses
einschließlich aller alltäglichen Abläufe in der Tagesklinik, die verantwortliche Leitung
der Angehörigenarbeit, die Letztentscheidung über Entlassungen sowie die
verantwortliche Leitung des Therapieplanprozesses. Sie trägt auch die
Gesamtverantwortung für die Weiterentwicklung und Umsetzung therapeutischer
Konzepte und leitet das Kinder-und jugendpsychiatrische Gesamtteam in fachlicher
Hinsicht.
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Im Schreiben am 12.04.2007 bezieht sich der Beklagte ausdrücklich darauf, dass die
Klägerin als verantwortliche Ärztin eingesetzt ist.
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Die Klägerin trägt auch eine über die reine Facharzttätigkeit hinaus gehende
medizinische Verantwortung. Nach Auffassung der Kammer wäre diese
Voraussetzungen jedenfalls erfüllt, wenn der Klägerin ein Arzt unterstellt wäre, für
dessen Tätigkeit sie als Leiterin der Tagesklinik in B3xxxxxxx die medizinische
Verantwortung, z.B. durch Anleitung, Kontrolle etc. trägt. Dem steht jedoch entgegen der
Ansicht des Beklagten gleich, dass die Klägerin auch die Verantwortung für die Tätigkeit
des approbierten psychologischen Psychotherapeuten Gehrmann trägt, der ihr
unterstellt. ist Dass es sich insoweit um "medizinische" Verantwortung handelt, ergibt
die Auslegung der Tarifnorm.
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Bei der Medizin (lateinisch ars medicina) handelt es sich um die Lehre von der
Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen von
Menschen und Tieren, abgekürzt genannt Heilkunde. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG ist
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die Ausübung von Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich anerkannter
psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert
ist. Aus § 1 Abs. 1 PsychThG folgt, dass der approbierte psychologische
Psychotherapeut heilkundlich tätig wird. Dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin
vorliegt, ist auch der Berufsordnung der Kammer für psychologische Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen zu entnehmen,
in der ausdrücklich geregelt ist, dass der genannte Personenkreis Heilkunde ausgeübt.
Nach § 3 Abs. 4 der Berufsordnung dürfen Sie fachliche Weisungen nur von Personen
entgegennehmen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Sie
behandeln persönlich und eigenverantwortlich (§ 5 Abs. 1 der Berufsordnung). Damit
werden die approbierten Psychotherapeuten freilich nicht zum Arzt. Bei diesem Begriff
handelt es sich um einen feststehenden des Medizinalrechts. Diese Berufsbezeichnung
darf nur derjenige führen, der als Arzt oder Ärztin approbiert ist. Durch das
Psychotherapeutengesetz wird keine ärztliche Qualifikation vergeben. Allerdings stellt
das Gesetz den approbierten Psychotherapeuten dem approbierten Arzt im Sinne des
Medizinrechts in Teilbereichen gleich (vgl. BAG Urt. v. 12.06.2003 8 AZR 288/02 NZA-
RR 2004, S. 216, 218). Durch die Unterstellung des approbierten Psychotherapeuten
Gehrmann trägt die Klägerin für den ihm übertragenen Bereich der Medizin ebenfalls die
medizinische Verantwortung.
(3) Bei der Tagesklinik in B3xxxxxxx handelt es sich um einen selbständigen Teil- und
Funktionsbereich der Klinik bzw. der Abteilung.
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Für die Frage, wann ein Funktionsbereich vorliegt, liegt es nahe auf bereits tarifrechtlich
Bekanntes zurückzugreifen. Bereits in der Protokollnotiz Nr. 5 zu den
Vergütungsgruppen I a Fallgruppe 7 und I b Fallgruppe 10 BAT wurde dieser Begriff
definiert. Dabei handelte es sich um ein "wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet
innerhalb eine ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie,
Neuroradiologie, Elektroenzephalographie, Herzkathederisierung". Es sind keine
Gründe erkennbar, warum der Begriff des Funktionsbereiches im TV-Ärzte/VKA anders
zu verstehen sein sollte, als dies zum Vorläufertarifvertrag zum BAT der Fall war (vgl.
Wahlers, PersV 2008, Seite 204, 206). Gegenüber dem BAT ist allerdings die so
beschriebene organisatorische Einheit durch den Begriff "Teilbereich" erweitert worden.
Anders als dort, wo Abgrenzungskriterium allein das Fachgebiet war, ist nun
tarifrechtlich bedeutsam, dass medizinische Verantwortung für einen Bereich getragen
wird, der kein wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet darstellen muss, jedoch vom
Arbeitgeber als eigenständiger Bereich organisiert und definiert worden ist. Die
Selbständigkeit zeigt sich dabei an der organisatorischen Abgrenzung (so auch LAG
München, Urt. vom 26.08.2008 – 5 Sa 328/08). Sie wird erkennbar an der personellen
und räumlichen Eigenständigkeit.
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Die Klinik des Beklagten in H4xx ist in 4 Abteilungen gegliedert: drei Stationsbereiche
und den Bereich der Tageskliniken (B3xxxxxxx, S1xxx, H4xx und R1xxx-W4xxxxxxxxx).
Allein aus der Bezeichnung folgt dabei die Selbständigkeit des Teil- oder
Funktionsbereichs noch nicht. Entscheidend ist viel mehr, ob es sich um eine
abgrenzbare organisatorische Einheit innerhalb einer Abteilung oder Klinik handelt, der
eigenständige Ziele zugewiesen sind und die sie im Rahmen eigener Organisiertheit,
also mit eigenem Personal und räumlich eigenständig, erfüllt.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die Tagesklinik in B3xxxxxxx liegt etwa 20 Kilometer vom Haupthaus entfernt. In ihr sind
etwa 12 Personen beschäftigt und zwar darunter zwei Lehrer, zwei Pädagogen, ein
Bachelorpsychologe, 1 Psychotherapeuten in Ausbildung und ein approbierter
Psychotherapeuten sowie die Klägerin. Die Tagesklinik hat ihren eigenen
Patientenstamm, der ausschließlich in dem Gebäude in B3xxxxxxx behandelt wird und
nur von dort akquiriert wird. Sie verfügt über eigenes Budget. Dass die Tagesklinik in
B3xxxxxxx selbstständig strukturiert ist, ergibt sich aus der Stellenbeschreibung für die
fachärztlich therapeutische Leitung. Denn die Leitung der Tagesklinik und die
Koordination der Zusammenarbeit nach ihnen und nach außen wird von einer
einheitlichen Person vor Ort ausgeübt. In diesen Zusammenhang gehört auch die
Personaleinsatzplanung. Zwar sind die Tageskliniken noch einem Bereich und einer
Bereichsleiterin zugeordnet, die von dem Beklagten als Oberärztin eingruppiert worden
ist. Diese hat allerdings nur die Vorgabe, die Tagesklinik einmal im Monat zu besuchen,
was aber in der Praxis wohl nicht eingehalten wird. Sie kann damit durch Anleitung und
Kontrolle nicht kontinuierlich begleitend in die medizinische Behandlung eingreifen.
Auch dies zeigt, dass die Tagesklinik eine abgrenzbare Einheit ist, die eigenständige
auch regionale Ziele verfolgt, sich insbesondere aus dem Einzugsbereich ergeben.
Diese Ziele erfüllt die Tagesklinik in eigener Organisation und mit ihr zugeordnetem
Personal räumlich abgegrenzt vom H5xxxxxxx.
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(4) Schließlich ist der Klägerin auch die medizinische Verantwortung ausdrücklich durch
den Beklagten übertragen worden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Übertragung einer
Tätigkeit durch ausdrückliche Anordnung grundsätzlich voraus, dass diese durch das
zuständige Organ des Arbeitgebers erfolgt. Denn die Anordnung bewirkt eine Änderung
des Arbeitsvertrages nach zivilrechtlichen Grundsätzen bezüglich des Inhalts der
Arbeitspflicht und führt wie auch hier zu einem höheren Vergütungsanspruch (vgl. BAG
Urteilt vom 25.10.1995 – 4 AZR 479/94 –, NZA 1996, Seite 710, 712; Urteil vom
11.11.1987 – 4 AZR 336/87 –, AP BAT 1975, § 22 Nr. 140). Die ausdrückliche
Anordnung kann dabei schriftlich oder mündlich erklärt werden, aber auch in
Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen
enthalten sein. Nicht für ausreichend gehalten hat das BAG konkludentes Verhalten
oder die lediglich faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen in der
Verwaltung oder die Benachrichtigung lediglich unterstellter Angestellter.
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Diese ausdrückliche Übertragung ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben des
Beklagten vom 19.08.2003, in dem mitgeteilt wird, dass der Klägerin die ärztliche
Leitung der Tagesklinik B3xxxxxxx übertragen wird und weiter in dem Schreiben vom
12.04.2007, in dem dies wiederholt wird.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, da der Beklagte die Kosten seines
erfolglosen Rechtsmittels zu tragen hat.
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Die Revisionszulassung folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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