Urteil des LAG Hamm vom 11.12.2007

LArbG Hamm: vergütung, arbeitsvermittler, tarifvertrag, arbeitsgemeinschaft, unbefristet, anfechtung, bewährung, neubewertung, arbeitsgericht, gewerkschaft

Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 818/07
Datum:
11.12.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 818/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 12 Sa 818/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 83/08
Schlagworte:
Anwendung einer Übergangsbestimmung
Normen:
§§ 1, 7, 8, 18 TVÜ-BA, TV-BA; Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.
3 Abs. 1 GG, wird für die Anwendung von besitzstandswahrenden
Übergangsregelungen darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer i.S.d. § 22
MTA eingruppiert ist oder mit ihm eine Vergütungsvereinbarung
getroffen wurde.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford
vom 12.12.2006 - 3 Ca 703/06 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung des Klägers unter Berücksichtigung
der neuen Tarifstruktur der Beklagten.
2
Der am 25.09.1959 geborene und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit
dem 24.10.2002 auf der Basis von zunächst befristeten Arbeitsverträgen als
vollzeitbeschäftigter Angestellter bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt. Der
zweite zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 sah eine
Befristung bis zum 31.12.2005 vor. Den Arbeitsvertrag übersandte die Beklagte an den
Kläger mit der Bemerkung, der Kläger sei der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 der
Vergütungsordnung zugeordnet. In diesem Arbeitsvertrag sind – soweit für den
Rechtsstreit von Bedeutung - folgende Regelungen enthalten:
3
"§ 2
4
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die
Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem
finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. (…)
5
§ 4
6
Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe Vb eingruppiert (§ 22 Abs. 3 MTA).
7
Seit dem 01.01.2005 wurden die früheren Leistungen "Arbeitslosenhilfe" und
"Sozialhilfe" durch das SGB II zur so genannten Grundsicherung für Arbeitsuchende
zusammengefasst. Diese Grundsicherung wird entweder von den Kommunen in
Alleinzuständigkeit oder in so genannten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) von der
Beklagten gemeinsam mit der Kommune gewährleistet. Gleichzeitig wurden bei den
einzelnen Arbeitsämtern die Vermittlungs- und Leistungsabteilungen in so genannte
Kundenzentren (KuZ) umgewandelt. Angesichts der erheblichen Änderungen in der
Organisation der Beklagten wurde jedem Mitarbeiter beginnend mit dem 01.01.2005
eine neue Tätigkeit übertragen.
8
Begleitet wurde dieser Umstellungsprozess von Tarifverhandlungen, in deren Folge der
"Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit
(TV-BA) vom 23.03.2006 am 01.01.2006 in Kraft trat. Die Überleitung der Beschäftigten
richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA zur Regelung des
Übergangsrechts (TVÜ-BA), ebenfalls vom 28.03.2006. Der Überleitungszeitpunkt ist für
die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit in H3 gem. § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich TVÜ-BA auf
den 15.04.2005 festgelegt.
9
Die Beklagte bildete mit dem Kreis H3 eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), die aus den
kreisangehörigen Gemeinden, den Kreisverwaltung und der Agentur für Arbeit H3
besteht. Der Kläger wurde dieser Arbeitsgemeinschaft mit Wirkung vom 01.01.2005
zugeordnet und ist seitdem im Aufgabenbereich des SGB II als Arbeitsvermittler in der
Arbeitsgemeinschaft tätig. Der Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers in der ARGE war im
Zeitpunkt der Zuweisung des Klägers an die ARGE in der Vergütungsordnung des MTA
keine Vergütungsgruppe zugeordnet.
10
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.2004 u.a. Folgendes mit:
11
"(…)
12
mit Wirkung vom 01.01.2005 übernehme ich Sie in das unbefristete
Arbeitsverhältnis und übertrage Ihnen für die Dauer folgende Tätigkeit:
13
Arbeitsvermittler in der Arbeitsgemeinschaft.
14
Sie erhalten bis zu einer tariflichen Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale die
Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb MTA.
15
Ihre Eingruppierung ändert sich nicht.
16
(…)"
17
Außerdem schlossen die Parteien – ebenfalls am 07.12.2004 - einen weiteren
Arbeitsvertrag ab, der u.a. folgende Regelungen enthält:
18
"§1
19
Herr A1 G1 wird ab dem 01.01.2005 als vollbeschäftigter Angestellter auf
unbestimmte Zeit bei der Agentur für Arbeit H3 eingestellt.
20
§ 2
21
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die
Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem
finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
22
§ 22 MTA sowie die Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) finden keine
Anwendung.
23
(…)
24
§ 4
25
Der Angestellte erhält bis zu einer tariflichen Neubewertung der
Tätigkeitsmerkmale die Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb.
26
(…)
27
§ 6
28
Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
29
Der Arbeitsvertrag vom 17.01.2003 wird in gegenseitigem Einvernehmen zum
31.12.2004 aufgelöst.
30
(…)"
31
Mit anderen, befristet beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten in der Agentur in H3, die
nicht in der Arbeitsgemeinschaft, sondern in den Kundenzentren eingesetzt wurden,
vereinbarte die Beklagte Folgearbeitsverträge, in denen die Geltung des MTA
uneingeschränkt vereinbart worden war und ein Verweis auf § 22 MTA erfolgt ist, so u.a.
mit dem Arbeitnehmer R2.
32
Die Beklagte teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 22.12.2004 mit, sie
beauftrage ihn mit Wirkung vom 01.01.2005 vorübergehend mit der Wahrnehmung der
Aufgaben eines "Arbeitsvermittlers in der ARGE" bei der Agentur für Arbeit H3.
Außerdem führte sie Folgendes aus:
33
"Eine Bewertung der Tätigkeiten für die Aufgaben nach dem SGB II ist Gegenstand
der nächsten Tarifverhandlungen, in denen tarifliche Festlegungen erfolgen
werden. Bis zum Abschluss einer tariflichen Vereinbarung bzw. bis zur Änderung
34
des Bewertungskataloges verbleit es bei Ihrer bisherigen Eingruppierung bzw.
Einstufung; der Ablauf von Bewährungs-/Tätigkeitszeiten aufgrund der dauerhaft
übertragenen Tätigkeit bleibt unberührt."
Die Beklagte setzte den Kläger entsprechen ein und zahlte ihm beginnend mit dem
01.01.2005 ein Festgehalt nach Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TV-BA, das sie
mit dem Dezembergehalt 2005 nachentrichtete. Das vom Kläger im Dezember 2004 auf
der Basis des MTA bezogene Entgelt bei einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb
MTA betrug insgesamt 2.864,67 €, ab dem 01.01.2005 zahlte ihm die Beklagte
monatlich 2.918 €. Seit dem 01.01.2007 erhält der Kläger ferner eine
Funktionsstufenzahlung in Höhe von 172 €.
35
Die den TV-BA abschließende Gewerkschaft teilte in einer mit "Einigung zur
Eingruppierung" übertitelten allgemeinen Information vom 17.12.2005, wegen deren
weiteren Inhalts auf Bl. 86 f der Gerichtsakte Bezug genommen wird, Folgendes mit:
36
"Befristet Beschäftigte, die vor dem jeweiligen Umstellungs-/Überleitungszeitpunkt
eingestellt worden waren, seitdem mit weiteren Fristverträgen ununterbrochen
beschäftigt sind, aber als letzten Vertrag lediglich einen Festgehaltsvertrag
abschließen mussten, werden wie unbefristet Beschäftigte in das neue Tarifrecht
übergeleitet. Die BA wollte diesen Personenkreis ursprünglich von der Überleitung
ausschließen."
37
Der Vorstand Finanzen der Beklagte schrieb die Arbeitnehmer der Beklagten unter dem
19.12.2005 an und führte u.a. aus:
38
"(…)
39
So wurde insbesondere der Grundsatz "Keiner verliert etwas"" für die Überleitung
vorhandener Beschäftigter in das neue Tarifsystem weiter präzisiert. Er gilt
nunmehr auch für diejenigen Beschäftigten, die seit Ende 2004 mit einer so
genannten "vorläufigen Vergütungsvereinbarung" unter dem Vorbehalt des
späteren Tarifabschlusses" eingestellt worden sind, z.B. Projektvermittler oder
auch die zusätzlichen Mitarbeiter/innen in den ARGEn bzw. im Aufgabengebiet
SGB II. Die Überleitungsregelungen für diesen Personenkreis wurden jetzt so
gefasst, dass auch sie entsprechend ihrer bisherigen Lebensaltersstufe einer
höheren Entwicklungsstufe des neuen Festgehalts zugeordnet werden können;
des weiteren werden mögliche "Verluste" durch den Wegfall des kinderbezogenen
Ortszuschlags zumindest so weit ausgeglichen, dass für den Einzelnen unter dem
Strich kein "Minus" stehen bleibt.
40
Für alle Arbeitnehmer/innen wurde nunmehr auch vereinbart, dass – unabhängig
vom dienststellenbezogenen Zeitpunkt der Überleitung – die nach dem alten
Tarifvertrag laufenden Zeiten für den Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg
(maßgeblich für die so genannte "Ein-Drittel-Regelung") bis zum 31.12.2005
berücksichtigt werden.
41
(…)"
42
Der Kläger hat die Anfechtung der Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2007
erklärt und ausgeführt, sofern die Beklagte alleine darauf abstellen wolle, dass dort die
43
Geltung des § 22 MTA und damit diejenige der Vergütungsordnung ausgeschlossen sei,
sei er arglistig getäuscht worden. Die Kenntnis dieser Täuschung habe er erstmals mit
Zugang des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.10.2006 erhalten.
Er hat behauptet, ihm sei vor Vertragsunterzeichnung von der Beklagten mitgeteilt
worden, dass der zuletzt geschlossene Vertrag vom 07.12.2004 ein Überleitungsvertrag
wäre. Der Bestandsschutz bleibe auf jeden Fall gewahrt. Die ehemaligen
arbeitsvertraglichen Bestimmungen würden fortgelten. Eine Schlechterstellung sei mit
diesem Arbeitsvertrag nicht verbunden. Dies sei ihm – so seine Auffassung - auch mit
Schreiben vom 22.12.2004 mitgeteilt worden. Er habe daher annehmen können, dass
ihm die Bestandskraft der bisherigen Bewährungszeit- und Tätigkeitszeitenregelung
garantiert worden sei. Mit Ausnahme einiger weniger anderer Arbeitnehmer hätten alle
anderen Beschäftigten der Beklagten hingegen die gleiche Lohngruppeneinordnung
wie zuvor. Dies – so seine Auffassung – verletzte den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen
Bewährungsaufstiegs hätte er einer der Vergütungsgruppe IVb MTA entsprechenden
Entgeltgruppe des jetzigen TV-BA zugeordnet werden müssen. Zu seinen Gunsten
hätte ein Bewährungsaufstieg nach § 8 TV-BA nachvollzogen werden müssen. Nach
dieser Bestimmung habe der Aufstieg in die nächst höhere Vergütungs- bzw.
Lohngruppe als erfüllt gegolten, sofern im Zeitpunkt der Überleitung die für eine
Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zu einem Drittel erfüllt gewesen sei.
Dies sei bei ihm im Überleitungszeitpunkt des 01.01.2005 der Fall gewesen. Sein
Gehalt falle demgemäß um 277,20 € monatlich zu niedrig aus. Seit dem 01.01.2005
hätte er monatlich 3.141,27 € beziehen müssen. Auch wenn er erst seit dem 01.01.2005
unbefristet beschäftigt sei, müsse er angesichts der von der den TV-BA abschließenden
Gewerkschaft mitgeteilten Verhandlungsergebnisse zur Einigung über die
Eingruppierung so übergeleitet werden, wie die bisher unbefristet beschäftigten
Arbeitnehmer der Beklagten.
44
Der Kläger hat beantragt,
45
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückwirkend seit dem 01.01.2005 eine
monatliche Mehrvergütung in Höhe von 277,20 € zu zahlen, derzeit (Januar 2005
bis Dezember 2006) 6.652,80 €,
46
hilfsweise,
47
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend seit Überleitung des
bestehenden Anstellungsvertrages zum 01.01.2005 das Arbeitsverhältnis zu
seinen Gunsten weiter nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom
21.04.1961 (MTA) unter Berücksichtigung von § 22 MTA in Verbindung mit der
Vergütungsordnung (Anlage 1 zum MTA) unter Berücksichtigung der für diesen
Tarifvertrag gültigen Altersgruppeneinstufung 39 oder älter im Rahmen der
damaligen Vergütungsgruppe IVb zuzüglich der allgemeinen Zulage bezüglich des
Ortszuschlags und zuzüglich des weiteren Kinderzuschlages bis auf weiteres zu
führen, so lange bis durch eine neue gültige tarifvertragliche Regelung sein
früherer Bewährungsaufstieg nach dem alten Tarifvertrag erhalten bleibt.
48
Die Beklagte hat beantragt,
49
die Klage abzuweisen.
50
Sie hat darauf hingewiesen, dass in § 2 des Arbeitsvertrag vom 07.12.2004 ausdrücklich
aufgenommen worden, § 22 MTA und die Vergütungsordnung fände keine Anwendung.
Dies habe den Hintergrund gehabt, dass im Zeitpunkt der Zuweisung des Klägers als
Arbeitsvermittler in die ARGE dessen Tätigkeit in der Vergütungsordnung zum MTA
nicht enthalten gewesen sei. Mit der Regelung in § 4 dieses Vertrages habe man
diesem Umstand Rechnung tragen wollen und bis zu einer tariflichen Neubewertung
eine bestimmte Vergütungsgruppe konstitutiv vereinbaren wollen. So sei in allen ihren
Agenturen verfahren worden. Sofern der Kläger auf die nach der alten Tarifstruktur des
MTA vorgesehene Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs abstelle, sei zu sagen, dass
ein solcher Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 MTA erst nach
einer Bewährung von vier Jahren habe erfolgen können. Diese Voraussetzung habe der
Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung des letzten, unbefristeten Arbeitsvertrages noch
nicht erfüllt. Vor allem aber sei in diesem Arbeitsvertrag keine Eingruppierung des
Klägers erfolgt, sondern eine Vergütungsvereinbarung vorgesehen. Die ihm nun
zugewiesene Tätigkeit könne vor allem auch nicht unter der Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 2 MTA subsumiert werden. Falls der Kläger sich mit Arbeitsvermittlern im
Kundenzentrum der Agentur für Arbeit vergleichen wolle, übersehe er den Unterschied
zwischen "Arbeitsvermittlern mit Beratungsaufgaben" im Kundenzentrum und einem
"Arbeitsvermittler in der ARGE". Zwar seien beide Tätigkeiten der Tätigkeitsebene IV
TV-BA zugeordnet. Doch sei für jede dieser Tätigkeiten ein eigenes Tätigkeits- und
Kompetenzprofil erstellt worden, die sich voneinander unterscheiden würden.
51
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt, die dem Kläger zuletzt zugewiesene Tätigkeit als
Arbeitsvermittler in der ARGE sei eine solche, die in der Vergütungsordnung zum MTA
nicht aufgeführt sei. Nachdem der TV-BA zustande gekommen sei, habe nunmehr durch
die Beklagte erstmals eine Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV durchgeführt
werden können. Dies sei nicht zu beanstanden. Vor allem habe der Kläger nicht
vorgetragen, dass er in eine höher als die von ihm begehrte Tätigkeitsebene
einzugruppieren sei. Auch habe die Beklagte dem Kläger nicht etwa freiwillig eine
diesem nicht zustehende Vergütung zuerkennen wollen. Im Hinblick auf die
Eingruppierung sei der Vertrag vom 07.12.2004 als Neueinstellung zu sehen. Die zuvor
abgeschlossenen Arbeitsverträge seien daher bedeutungslos. Eine falsche Zusicherung
habe die Beklagte nicht abgegeben, wenn auch ihr Schreiben vom 19.12.2005 mit dem
Hinweis darauf, dass keiner etwas verliere, unverständlich sei. Dieses Schreiben
beziehe sich auf die Problematik der Überleitung von Mitarbeitern bei gleicher
Beschäftigung. Dies sei im Falle des Klägers anders. Seine Tätigkeit sei eine solche,
die bisher nicht gefordert worden sei und deren zutreffende Eingruppierung zum
Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses daher noch nicht festgestanden habe. Daher
könne der Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für sich keine
Ansprüche herleiten.
52
Gegen das dem Kläger am 24.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung
vom 09.05.2007, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
12.07.2007 am 13.06.2007 begründet hat.
53
Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil decke sich nicht mit dem festgestellten
Tatbestand und seinem Sachvortrag erster Instanz. Er habe nicht gefordert, nach den
Tätigkeitsmerkmalen neu eingruppiert werden zu müssen. Ihm sei es alleine um den
bisherigen Bewährungsaufstieg gegangen, der ihm von der Beklagten mit Schreiben
54
vom 22.12.2004 ausdrücklich zugesichert worden sei. Für ihn sei kein Rechtsgrund
erkennbar, ihm den Bewährungsaufstieg mit Wirkung vom 01.01.2005 nicht mehr
zuerkennen zu wollen. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der letzte befristet
Arbeitsvertrag ursprünglich bis zum 31.12.2005 gelaufen wäre. Der letzte befristete
Arbeitsvertrag sei also im Dezember 2004 vorzeitig unter Missachtung des
Bewährungsaufstiegs umgewandelt worden. Das Arbeitsgericht habe ferner übersehen,
dass es im Aufgabenfeld der Kundenzentren bei der Gültigkeit des MTA nebst
Vergütungsordnung geblieben sei, während ihm mit Wirkung vom 01.01.2005 die
bisherige Tarifgültigkeit genommen worden sei. Diese Ungleichheit sei angesichts
fehlender sachlicher Gründe nicht zu rechtfertigen. Wolle die Beklagte darauf abstellen,
ein Grund für die unterschiedlichen Arbeitsvertragsgestaltungen mit den Mitarbeitern,
die in den ARGEen eingesetzt seien und solchen, die in Kundenzentren eingesetzt
würden, sei darin zu sehen, dass für letztere ein späterer Überleitungszeitpunkt greife,
nämlich der 15.04.2005, so sei dem entgegenzuhalten, dass er - der Kläger – jedenfalls
nahtlos übernommen worden sei. Die unterschiedliche Behandlung zwischen
Mitarbeitern in den ARGEen und denjenigen in den Kundenzentren sei jedenfalls
aufgrund der bloßen unterschiedlichen Funktionszuordnungen der jeweiligen
Arbeitsbereiche nicht gerechtfertigt. Ihm stehe daher für die Zeit von Januar 2005 bis
November 2007 eine monatliche Mehrvergütung in Höhe von 277,20 € zu, insgesamt
also 9,702,00 €.
Der Kläger beantragt unter Rücknahme des Hilfsantrags zuletzt,
55
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 12.12.2006, 3 Ca 703/06, abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.702,00 € brutto zu zahlen.
56
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
58
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne unter Berufung auf § 8 TVÜ-BA keine höhere
Vergütung verlangen. Die unterschiedlichen Vertragsgestaltungen der Arbeitnehmer der
Agentur für Arbeit in H3 beruhten darauf, dass in § 4 TVÜ-BA der Überleitungszeitpunkt
mit dem 15.04.2005 festgelegt worden sei. Während die Mitarbeiter, die zur ARGE
gewechselt seien, dies bereits zum 01.01.2005 getan hätten, seien die Mitarbeiter des
Kundenzentrums erst später übergeleitet worden. Der erstzulässige Stichtag sei der
01.01.2005 gewesen, mit dem der unbefristete Arbeitsvertrag des Klägers und die
erstmalige Übertragung einer Aufgabe auf Dauer begonnen hätten. Seitdem würde der
Kläger – unstreitig - eine um 83,80 € höhere Vergütung erhalten, während dies für die
Arbeitsagentur H3 ansonsten erst mit dem Überleitungszeitpunkt des 15.04.2005 der
Fall gewesen sei. Wäre der Kläger im Dezember 2004 nach Vergütungsgruppe IVb
MTA vergütet worden, so hätte der Gesamtbruttomonatsverdienst bei 3.112,27 €
gelegen.
59
Nur unter engen Voraussetzungen könne ein Fallgruppen- bzw. Bewährungsaufstieg
vorgezogenen werden. Dies sei im Rahmen der Besitzstandsregelung des § 8 TVÜ-BA
möglich. Doch seien diese Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht gegeben.
Denn für den Kläger greife die Regelung in § 18 TVÜ-BA, die sich mit der Überleitung
von Beschäftigten mit einer Vergütungsvereinbarung befasse. Danach seien für den
Kläger die §§ 4, 5 TVÜ-BA einschlägig. Daraus ergebe sich der für den Kläger relevante
Überleitungszeitpunkt des 01.01.2005 nach § 4 Abs. 3 TVÜ-BA sowie die im Rahmen
60
der Überleitung maßgebliche Entwicklungsstufe 5 nach § 5 Abs. 2 TVÜ-BA. Die
Anwendung des § 8 TVÜ-BA werde jedoch gerade durch § 18 TVÜ-BA
ausgeschlossen.
Dies korrespondiere mit der Regelung in § 1 Abs. 3 TVÜ-BA. Danach fänden die
Regelungen des Abschnitts III des TVÜ-BA, in denen u.a. die Bewährungs- und
Fallgruppenaufstiege sowie die Kinderzugschläge geregelt seien, nur Anwendung auf
Beschäftigte, die am 31.12.2005 oder in einem nach § 4 Abs. 5 S. 2 zu
berücksichtigenden Arbeitsverhältnis als Angestellte eingruppiert oder als Arbeiter
eingereiht gewesen seien. Dem Willen der Tarifvertragsparteien habe es entsprochen,
die Besitzstandsregelungen des III. Abschnitts TVÜ-BA dann nicht zur Anwendung zu
bringen, wenn im Vorgriff auf das neue Tarifsystem mit den Beschäftigten ein Festgehalt
oder eine Vergütung nach MTA unter Ausschluss der Eingruppierung vereinbart worden
sei. Hinsichtlich des kinderbezogenen Ortszuschlages sehe § 18 Abs. 2 TVÜ-BA die
Gewährung eines Übergangsbetrages vor, sofern im Falle der Überleitung angesichts
des Wegfalls des kinderbezogenen Ortszuschlags nun ein geringerer
Überleitungsbetrag gezahlt werde. Da der Kläger jedoch keine Differenz zu seinen
Lasten habe hinnehmen müssen – sein Gehalt nach MTA lag – unstreitig -
einschließlich des kinderbezogenen Ortszuschlags mit 2.864,67 € unter dem
nunmehrigen Gehalt der Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 5 TV-BA mit 2.918,00 € -
sei die Gewährung eines individuellen Übergangsbetrags damit ausgeschlossen
gewesen. Zugunsten des Klägers greife die Bestimmung des § 1 Abs. 3 TVÜ-BA nicht,
wonach die Besitzstandsregelungen des Abschnitts III TVÜ-BA Anwendung finden
würden, sofern der Arbeitnehmer in einem dem 31.12.2005 unmittelbar vorausgehenden
Arbeitsverhältnis eingruppiert gewesen sei. § 1 Abs. 3 TVÜ-BA verweise nämlich auf
ein nach § 4 Abs. 5 S. 2 TVÜ-BA zu berücksichtigendes Arbeitsverhältnis. Letztlich
könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Er übersehe, dass zwischen den Angestellten zu
unterscheiden sei, die in noch nicht umorganisierten Bereichen eingestellt worden seien
und solchen, die in den neuen Bereichen eingesetzt würden.
61
Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 04.09.2007 eine Tarifauskunft
eingeholt. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf Bl. 159 d.A. und wegen der
eingegangenen Tarifauskünfte auf Bl. 168 und 179 f der Akten Bezug genommen.
62
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
63
Die gem. § 64 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und nach dem Wert des
Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige sowie in gesetzlicher
Form und Frist nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1, ArbGG, 519 ZPO eingelegte
und innerhalb der durch § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG bestimmten Frist ordnungsgemäß nach
den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO begründete Berufung des Klägers
hat keinen Erfolg.
64
I.
65
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 9.702
€ brutto zu. Einen solchen Anspruch kann er insbesondere nicht als monatlichen
Differenzbetrag in Höhe von 277,20 € (brutto) aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
dem Arbeitsvertrag und den Besitzstandsregelungen in den §§ 7, 8 TVÜ-BA stützen.
66
1.
67
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (TVÜ-BA)
vom 28.03.2006 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Nach § 2 des
zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 richtet sich das
Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des MTA und den diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. § 2 Abs. 1 TVÜ-
BA bestimmt, dass der TV-BA in Verbindung mit dem TVÜ-BA die in der Anlage 1 zum
TVÜ-BA aufgeführten Tarifverträge ersetzt. Zu diesen ersetzten Tarifverträgen gehört
auch der das Arbeitsverhältnis ursprünglich bestimmende Manteltarifvertrag für die
Angestellten der BA (MTA) vom 21.04.1961.
68
2.
69
Der Kläger wurde in den TV-BA mit einer Vergütung der Vergütungsgruppe Vb MTA in
Höhe von insgesamt 2.864,67 € (brutto) der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TV-
BA zugeordnet. Dies entspricht der nach § 14 Abs. 1 S. 5 TV-BA in Verbindung mit der
in Anlage 1.1 TV-BA enthaltenen Zuordnungstabelle – dort laufende Nummer 42 - der
für Arbeitsvermittler im Bereich SGB II zutreffende Tätigkeitsebene, was zwischen den
Parteien ebenso wenig streitig ist wie zuletzt auch die zutreffende Einordung des
Klägers in die Entwicklungsstufe 5. Aus dieser Tätigkeitsebene erhält der Kläger unter
Berücksichtigung seiner Entwicklungsstufe eine monatliche Vergütung in Höhe von
2.918,00 €. Beruft sich der Kläger nun darauf, er hätte im Überleitungszeitpunkt nicht
aus der Vergütungsgruppe Vb MTA, sondern aus der Vergütungsgruppe IVb MTA unter
Berücksichtigung der für die Anrechnung von Bewährungszeiten vorgesehenen
Regelungen übergeleitet werden müssen, versteht die Kammer seinen Vortrag
dahingehend, dass die ihm nun gewährte Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV,
Entwicklungsstufe 5 TVÜ-BA nach seiner Auffassung in Höhe von 277,20 € brutto unter
dem Betrag liege, der ihm im Falle einer Überleitung aus der von ihm angenommenen
Vergütungsgruppe IVb MTA zugestanden hätte. Nach den – vom Kläger bestrittenen –
Ausführungen der Beklagten hätte eine aus der Vergütungsgruppe IVb MTA zu
gewährende Vergütung des Klägers mit 3.112,27 € zwar nicht in der vom Kläger
angenommenen Höhe, aber dennoch über der dem Kläger nunmehr gewährten
Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5 TV-BA gelegen.
70
3.
71
Ein Anspruch auf Zahlung eines über 2.918,00 € brutto hinausgehenden
Differenzbetrages bis zur Höhe der Vergütung aus Vergütungsgruppe IVb MTA steht
dem Kläger hingegen nicht zu. Einen solchen Anspruch kann er insbesondere nicht auf
die §§ 7, 8 TVÜ-BA stützen.
72
a)
73
Nach § 7 Abs. 1 TVÜ-BA wird an Beschäftigte der Beklagten, bei denen die Überleitung
aus der bisherigen Tarifstruktur mit einer Verringerung des Entgelts verbunden ist, ab
dem Zeitpunkt der Überleitung ein monatlicher individueller Übergangsbetrag gezahlt.
Die Höhe des Übergangsbetrages beläuft sich nach § 7 Abs. 2 S. 1 TVÜ-BA auf die
Differenz zwischen dem so genannten Vergleichsentgelt im Kalendermonat vor der
74
Überleitung und dem Festgehalt, der maßgeblichen Entwicklungsstufe und ggf. einer
Funktionsstufe sowie weiterer Gehaltskomponenten nach dem TV-BA.
Damit hat eine auf den Überleitungszeitpunkt bezogene Betrachtung der Vergütungen
nach altem und neuem Tarifrecht zu erfolgen. Der insoweit relevante
Überleitungszeitpunkt bestimmt sich nach § 4 TVÜ-BA. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ-BA erfolgt
die Überleitung der Beschäftigten grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens des TV-
BA. Dies ist nach § 41 Abs. 1 S. 1 TV-BA der 01.01.2006. Dem Kläger wurden jedoch
die Tätigkeiten in der ARGE und damit im Aufgabenbereich des SGB II bereits mit
Wirkung vom 01.01.2005 übertragen. Da nach § 4 Abs. 3 TVÜ-BA in diesem Fall der
Überleitungszeitpunkt der Tag der Aufnahme der Tätigkeit in diesem Bereich ist,
frühestens jedoch der 01.01.2005, ist der 01.01.2005 der für den Kläger relevante
Überleitungszeitpunkt.
75
Für den Kläger ist die Überleitung aus der Vergütungsgruppe Vb MTA – bezogen auf
den 01.01.2005 - mit keiner Verringerung des Entgelts verbunden, weil die ihm nun
gewährte Vergütung aus der Tätigkeitsebene IV mit 2.918 € über der im Dezember 2004
vom Kläger bezogenen Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vb MTA in Höhe von
2.864,67 € liegt. Damit steht dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt kein individueller
Übergangsbetrag zu.
76
b)
77
Zugunsten des Klägers kann nicht angenommen werden, er habe mit einem Entgelt der
Vergütungsgruppe IVb MTA unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstiegs, das
sich nach Auffassung der Beklagten auf 3.112,27 € belaufen hätte, übergeleitet werden
müssen.
78
aa)
79
Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Überleitung den Bewährungsaufstieg aus
Vergütungsgruppe Vb MTA in die Vergütungsgruppe IVb MTA noch nicht erfüllt.
80
Die in diesem Zusammenhang relevanten tarifvertraglichen Bestimmungen und
Protokollnotizen aus der Vergütungsordnung in Anlage 1 zum MTA lauten wie folgt:
81
"Vergütungsgruppe Vb
82
(…)
83
2. Arbeitsvermittler
84
(…)
85
Vergütungsgruppe IVb
86
(…)
87
9. Arbeitsvermittler nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der VergGr
Vb Fallgruppe 2.
88
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 23)
89
(…)
90
Protokollnotizen zum Allgemeinen Teil:
91
(…)
92
23. Auf die in VergGr. IV b Fallgruppe 9 (…) geforderten Zeiten einer
Bewährungen sind alle Zeiten anzurechnen, in denen Tätigkeiten der VergGr
Vb Fallgruppen 2 (…) oder Tätigkeiten der VergGr IVb und höher für die
Dauer übertragen waren.
93
(…)"
94
Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde am 24.10.2002 begründet. Die vierjährige
Bewährungszeit, die für einen Fallgruppenaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vb
Fallgruppe 2 MTA in die Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 9 zurückzulegen ist, wäre
damit frühestens am 23.10.2006 abgelaufen, also erst nach dem für den Kläger
relevanten Überleitungszeitpunkt.
95
bb)
96
Der Kläger kann sich auch nicht darauf stützen, dass zu seinen Gunsten bei der
Berechnung des Vergleichsentgelts i.S.d. § 7 Abs. 2 TVÜ-BA davon ausgegangen
werden müsse, die erst am 23.11.2006 ablaufende Bewährungszeit sei bereits erfüllt.
97
Der Ablauf der Bewährungszeit wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch §
8 S. 1 TVÜ-BA fingiert. Nach dieser tarifvertraglichen Bestimmung gilt der Aufstieg in die
nächst höhere Vergütungs- bzw. Lohngruppe für diejenigen Beschäftigten als zum
Zeitpunkt der Überleitung erfüllt, die in der Tätigkeit die für eine Höhergruppierung bzw.
Höherstufung erforderliche Zeit der Bewährung bzw. Tätigkeit zu einem Drittel erfüllt
haben. Danach wäre zugunsten des Klägers nach § 8 S. 2 TVÜ-BA bei der Berechnung
des Vergleichsentgelts jeweils die Vergütung der höheren Vergütungsgruppe zu
berücksichtigen, also in seinem Fall mindestens ein Betrag in Höhe von 3.112,27 €
(brutto).
98
Indes ist die Bestimmung des § 8 Abs. 2 TVÜ-BA für den Kläger nicht anwendbar. Für
die Anwendung der Regelungen des Abschnitts III des TVÜ-BA, zu denen auch die
Bestimmungen der §§ 7 und 8 TVÜ-BA gehören, ist nach § 1 Abs. 3 S. 1 TVÜ-BA
grundsätzlich Voraussetzung, dass der Beschäftigte entweder am 31.12.2005 oder in
einem nach § 4 Abs. 5 S. 2 TVÜ-BA zu berücksichtigenden Arbeitsverhältnis
eingruppiert oder eingereiht war. Dies hingegen ist beim Kläger nicht der Fall.
99
Nach den übereinstimmenden Auskünften der Tarifvertragsparteien des TVÜ-BA ist
davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe "eingruppiert" und
"eingereiht" im Sinne der bisherigen tarifvertraglichen Verwendung verstanden wissen
wollen. Damit ist für den Begriff "eingereiht" auf die Regelung in § 22 Abs. 2 S. 1 MTA
zurückzugreifen. Nach dieser Bestimmung ist der Angestellte in die Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
100
auszuübende Tätigkeit entspricht. Dieser Wortsinn des Begriffs "eingruppiert" wird im
Übrigen bestätigt durch § 18 TVÜ-BA. Dort ist eine Regelung geschaffen worden, die
sich mit der Überleitung von Beschäftigten befasst, mit denen arbeitsvertraglich die
Eingruppierung ausgeschlossen und die Zahlung einer Vergütung nach MTA/MTA-O
vereinbart worden war. Die Tarifvertragsparteien wollten damit zwischen Beschäftigten
unterscheiden, die im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen eingruppiert waren
und solchen, mit denen eine konstitutive Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist.
Letztere sollen nach § 18 S. 1 TVÜ-BA nach den Regelungen in den §§ 4 und 5 TVÜ-
BA übergeleitet werden.
Am 31.12.2005 war der Kläger nicht eingruppiert, weil mit ihm eine
Vergütungsvereinbarung getroffen worden war. Ausweislich der Regelung in § 2 des
zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 haben die Parteien die
Anwendung des § 22 MTA sowie die Vergütungsordnung ausgeschlossen. Damit
wollten sie erkennbar die Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 S. 1 MTA nicht zur Anwendung
bringen. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in §4 des Arbeitsvertrages, ist dort
ausgeführt, dass der Kläger bis zu einer Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale eine
Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb erhält.
101
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass es für die Tätigkeit des Klägers als
Arbeitsvermittler in der ARGE im Zeitpunkt der der Zuweisung dieser Aufgabe am
01.01.2005 keine Tätigkeitsmerkmale in der Vergütungsordnung zum MTA gab. Die
Beklagte verhält sich damit konsequent, trifft sie angesichts fehlender
Vergütungsregelungen in der Anlage 1 a MTA mit dem Kläger eine konstitutiv wirkende
Vergütungsvereinbarung. Auch nur so konnte der Kläger die Regelung im Arbeitsvertrag
angesichts des eindeutigen Wortlauts verstehen. Dies wird bereits daran deutlich, dass
sich der Arbeitsvertrag vom 07.12.2004 hinreichend klar von den vorausgehenden
Arbeitsverträgen unterscheidet, insbesondere vom zuletzt befristeten Arbeitsvertrag vom
17.01.2003. Führt dieser in § 4 ausdrücklich auf, dass der Kläger in Vergütungsgruppe
Vb eingruppiert sei, enthält jener gerade keinen Hinweis auf die tarifgemäße
Eingruppierung. Er ändert demgemäß auch nicht den Vertrag vom 17.01.2003, sondern
hebt ihn ausdrücklich auf, wie in § 6 des Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 geregelt ist.
102
Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.12.2004
mitgeteilt hat, dessen Eingruppierung ändere sich nicht. Dies ist im Zusammenhang mit
dem dem Kläger übersandten schriftlichen Arbeitsvertrag gleichen Datums so zu
verstehen, dass der Kläger eine Vergütung auf der Basis der bisher erhaltenen
Vergütungsgruppe beziehen werde und mit dem neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag
keine Verschlechterungen verbunden sind. Auch das Schreiben der Beklagten vom
22.12.2004 ändert an dieser Einschätzung nichts. Insoweit ist zunächst zu bemerken,
dass dieses Schreiben dem Kläger in zeitlicher Hinsicht nach Abschluss des
Arbeitsvertrages zugegangen ist. Für eine Auslegung der Willenserklärungen im
Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages kann es daher nicht oder nur bedingt
herangezogen werden. Unabhängig davon kommt der Formulierung in diesem
Schreiben, "der Ablauf von Bewährungs/-Tätigkeitszeiten aufgrund der dauerhaft
übertragenen Tätigkeit" bleibe davon unberührt, nicht die Bedeutung zu, der Kläger
bleibe trotz des ausdrücklichen Ausschlusses der Tarifautomatik des § 22 Abs. 2 S. 1
MTA "eingruppiert". In diesem Zusammenhang blieb der Kammer die Erheblichkeit der
Behauptungen des Klägers verschlossen, ihm sei mitgeteilt worden, der Vertrag vom
07.12.2004 sei ein Überleitungsvertrag, der Bestandsschutz bleibe gewahrt, die
ehemaligen arbeitsvertraglichen Bestimmungen würden weitergelten und eine
103
Schlechterstellung sei mit diesem Arbeitsvertrag nicht verbunden. Eine
vergütungsbezogene Schlechterstellung des Klägers liegt nicht vor, weil dessen
Vergütung nach der Überleitung über derjenigen lag, die er zuvor bezogen hat. Eine
Verschlechterung des Bestandsschutzes vermochte die Kammer nicht zu sehen. Dass
die arbeitsvertragliche Bestimmungen weitergelten, kann auch aus der Sicht des
Klägers nur in dem Umfang gemeint sein, wie sie nicht mit dem Vertrag vom 07.12.2004
ausdrücklich aufgehoben worden sind. Deshalb konnte der Kläger nicht annehmen,
dass ihm die Bestandskraft der bisherigen Bewährungs- und Tätigkeitszeitenregelung
garantiert worden und er im Sinne des § 1 Abs. 3 TVÜ-BA "eingruppiert" geblieben sei.
cc)
104
Zugunsten des Klägers ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 S. 2 TVÜ-BA i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 2
TVÜ-BA auf das dem jetzigen Arbeitsverhältnis vorangegangene Arbeitsverhältnis
abzustellen. Nach diesen Bestimmungen sind die Übergangsregelungen des Abschnitts
III des TVÜ-BA auch dann anzuwenden, wenn der Kläger in einem dem jetzigen
Arbeitsverhältnis vorausgehenden Arbeitsverhältnis eingruppiert war, sofern dieses den
Überleitungszeitpunkt erfasst. Ein solches Arbeitsverhältnis ist das auf der Basis des
zuletzt befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 17.01.2003 begründete
Arbeitsverhältnis nicht. Zwar war der Kläger in diesem Arbeitsverhältnis ausweislich der
dortigen Regelung in § 2 im Sinne des § 22 MTA eingruppiert. Doch endete dieses
Arbeitsverhältnis aufgrund der ausdrücklichen Aufhebungsvereinbarung in § 6 des
Arbeitsvertrages vom 07.12.2004 mit Ablauf des 31.12.2004. Der insoweit relevante
Überleitungszeitpunkt hingegen ist der 01.01.2005, wie bereits dargelegt wurde. Damit
"umfasst" das dem jetzigen Arbeitsverhältnis unmittelbar vorangegangene
Arbeitsverhältnis nicht den Überleitungszeitpunkt, sondern geht ihm voraus.
105
Dem entspricht auch die vom Kläger eingebrachte Mitteilung der den TV-BA und TVÜ-
BA abschließenden Gewerkschaft vom 17.12.2005, in der ausgeführt wird, befristet
Beschäftigte, die zuletzt einen Festgehaltsvertrag vereinbart hätten, würden entgegen
einer ursprünglich beabsichtigten Überleitungspraxis nun wie unbefristet Beschäftigte
übergeleitet. Voraussetzung für eine solche Überleitung ist jedenfalls, dass der dem
Festgehaltsvertrag vorausgehende befristete Arbeitsvertrag den Überleitungszeitpunkt
umfasst, was hier nicht der Fall ist. Deshalb kommt weder dieser Mitteilung noch dem
Schreiben des Vorstands Finanzen der Beklagten an deren Beschäftigten vom
19.12.2005 eine rechtliche Relevanz zu. In diesem Schreiben hat die Beklagte
ausführen lassen, keiner verliere etwas, was auch für diejenigen Beschäftigten gelte, die
– wie der Kläger – Ende 2004 mit einer vorläufigen Vergütungsvereinbarung eingestellt
worden seien. Auch der Kläger wurde – wie in diesem Schreiben weiter ausgeführt – mit
einer höheren Entwicklungsstufe übergeleitet, als es bei einer Neueinstellung der Fall
gewesen wäre, nämlich mit der Entwicklungsstufe 5. Nachteile durch einen möglichen
Wegfall des kinderbezogenen Ortszuschlags werden – wie im Schreiben ebenfalls
dargelegt – durch die Gewährung eines individuellen Übergangsbetrages nach §18 S.
2, 3 TVÜ-BA zumindest insoweit ausgeglichen, als dass "kein Minus stehen bleibt", wie
es im Schreiben vom 19.12.2005 formuliert ist. Eine von den Tarifverträgen
abweichende und gegebenenfalls anspruchsbegründende Praxis der Beklagten ist
daher nicht erkennbar.
106
dd)
107
Der Kläger gelangt auch nicht etwa durch die von ihm erklärte Anfechtung in den
108
Anwendungsbereich des Abschnitts III des TVÜ-BA. Zwar hat der Kläger eine
"Anfechtung der die Eingruppierung ausschließenden Klausel in § 2 des
Arbeitsvertrages vom 07.12.2007" erklärt und diese damit begründet, die Beklagte habe
ihn arglistig getäuscht. Doch ist für eine derartige Täuschungshandlung i.S.d. § 123
BGB nichts ersichtlich. Deshalb kann die Frage offen bleiben, wie sich eine solche
Anfechtung, die sich nur auf eine einzige Klausel im Arbeitsvertrag beziehen soll, in
rechtlicher Hinsicht ausgewirkt hätte, insbesondere, ob in diesem Fall der
Überleitungszeitpunkt des 01.01.2005 vom ursprünglich im befristeten Arbeitsvertrag
vom 17.01.2003 vorgesehenen Beendigungszeitpunkt des 31.12.2005 umfasst
gewesen wäre.
ee)
109
Zugunsten des Klägers kann auch nicht angenommen werden, im Schreiben vom
22.12.2004 liege eine ausdrückliche Zusicherung der Anwendung des § 8 TVÜ-BA.
Zwar ist in diesem Schreiben ausgeführt, "der Ablauf von Bewährungs-/Tätigkeitszeiten
aufgrund der dauerhaft übertragenen Tätigkeit" bleibe "unberührt". Doch kann diese
Wortwahl der Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, sie habe dem Kläger
abweichend von den tariflichen Bestimmungen konstitutiv zusagen wollen, zu seinen
Gunsten solle unabhängig von den tarifvertraglichen Voraussetzungen die damals in
ihrem Wortlaut noch nicht bekannte Rechtsfolge des § 8 TVÜ-BA greifen.
110
Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst muss damit rechnen, dass der öffentliche
Arbeitgeber nur das gewähren will, wozu dieser rechtlich verpflichtet ist. Ohne
Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine
von den tarifvertraglichen Bestimmungen abweichende, vergütungsrelevante Regelung
schon deshalb nicht annehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
grundsätzlich nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (vgl.
BAG, Urt. v. 05.09.2002, 8 AZR 620/01, AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer; Urt. v.
16.02.2000, 4 AZR 62/99, BAGE 93, 340 348; Sächsisches LAG, Urt. v. 23.03.2006, 8
Sa 377/04, juris).
111
Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und konnten auch aus der Sicht
des Klägers nicht erwartet werden. Die hier relevanten Tarifverträge sind erst im Jahr
2006 in Kraft getreten, wenn auch mit Rückwirkung. Bis zum Abschluss der Tarifverträge
haben die Tarifvertragsparteien über deren Inhalte noch verhandelt. Der Kläger selbst
bezieht sich auf Mitteilungen und Informationen der Tarifvertragsparteien, die den
Verhandlungsstand wiedergeben und zeitlich nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom
07.12.2004 lagen. In einer solchen Situation konnte er angesichts der im öffentlichen
Dienst zurückhaltenden Handhabung über- bzw. außertariflicher Regelungen nicht
damit rechnen, dass zu seinen Gunsten Zusicherungen abgegeben werden, die eine
angesichts der erst am 23.03.2006 abgeschlossenen Tarifverträge im damaligen
Zeitpunkt noch nicht bekannte Rechtsfolge einer tarifvertraglichen
Übergangsbestimmung voraussetzungslos auslösen sollten.
112
ff)
113
Auch § 1 Abs. 3 S. 2 TVÜ-BA führt nicht dazu, dass der Kläger in den
Anwendungsbereich des § 8 TVÜ-BA fällt. Danach finden die Bestimmungen des
Abschnitts III TVÜ-BA auf Beschäftigte Anwendung, die aus einem bis zu einem
Zeitpunkt nach Inkrafttreten des TV-BA befristeten Arbeitsverhältnis heraus oder nach
114
dem 31.08.2005 in unmittelbarem Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein
neues Arbeitsverhältnis begründet haben, wenn der Beschäftigte im vorausgegangenen
Arbeitsverhältnis eingruppiert war.
Der TV-BA ist am 01.01.2006 in Kraft getreten, § 41 Abs. 1 S. 1 TV-BA. Der Kläger
befand sich zu diesem Zeitpunkt ebenso wie am 31.05.2005 in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis.
115
gg)
116
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Übergangsregelung in § 1 Abs. 3
TVÜ-BA, die darauf abstellt, ob der Beschäftigte eingruppiert ist oder nicht, verstoße
gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei damit unwirksam. Der Kläger sieht eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ihm und denjenigen
befristet Beschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten, die – wie der Arbeitnehmer R2 -
nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2004 mit Wirkung vom
01.01.2005 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten haben und angesichts der
beabsichtigten Tätigkeit als Arbeitsvermittler im Kundenzentrum in das Tarifsystem des
MTA eingruppiert wurden. Für solche Arbeitnehmer gilt sodann, dass angesichts der
Eingruppierung im Sinne des § 1 Abs. 3 TVÜ-BA zu ihren Gunsten grundsätzlich der
Abschnitt III des TVÜ-BA mit den Übergangsregelungen der §§ 7, 8 TVÜ-BA greift. Eine
Gleichheitswidrigkeit ist darin dennoch nicht zu erkennen.
117
Die Tarifvertragsparteien, die an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden
sind (BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265), müssen bei
Tarifänderungen und den damit einhergehenden Übergangsregelungen abschätzen,
welche Belastungen durch die Änderungen tarifrechtlicher Vorschriften entstehen. Sie
müssen vor allem die änderungsbedingten finanziellen Belastungen in vertretbaren
Grenzen halten. Solche finanziellen und finanzpolitischen Erwägungen rechtfertigen
differenzierende Übergangsregelungen (BAG Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR 906/94, AP Nr.
36 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462, 463). Dabei haben
die Gerichte nicht zu überprüfen, ob die Tarifvertragsparteien mit der gefundenen
Regelung die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden haben. Sie
überprüfen alleine, ob die bestehende Regelung in den Grenzen des durch die
Tarifautonomie vorgegebenen Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien bleibt
(BAG, Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265; Urt. v. 20.03.1996, 4 AZR
906/94, AP Nr. 36 zu § 23a BAT; Urt. v. 05.12.1990, 4 AZR 285/90, AP Nr. 153 zu §§ 22,
23 BAT 1975).
118
Der Gleichheitssatz verbietet es dabei, wesentlich gleich liegende Sachverhalte ohne
sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist dann
gegeben, wenn sich für die Differenzierungen kein vernünftiger, sich aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund finden lässt und die Regelung
damit als willkürlich anzusehen ist. Verletzt wird der Gleichheitssatz dann, wenn die
Tarifvertragsparteien tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten unberücksichtigt
gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am allgemeinen
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten beachtet werden müssen (BAG,
Urt. v. 16.08.2005, 9 AZR 378/04, NZA-RR 2006, 265 m.w.N.).
119
Das hingegen ist hier nicht zu erkennen. Insofern unterscheiden sich die vom Kläger
herangezogenen Vergleichsgruppen – Beschäftigte in Kundenzentren und solche im
120
Aufgabenbereich des SGB II, die in so genannten Arbeitsgemeinschaften eingesetzt
sind - ausreichend, um daran unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen zu können. Für die
Vergleichsgruppe der Beschäftigten in den so genannten Arbeitsgemeinschaften gilt
nämlich, dass für diese angesichts der mit dem 01.01.2005 zugewiesenen neuen
Tätigkeiten eine Vergütungsgruppe in der Vergütungsordnung zum MTA nicht bestand,
während dies bei den Beschäftigten in den Kundenzentren noch der Fall war. Für die
letzte Gruppe ist im Hinblick auf die Arbeitsagentur in H3 ferner zu sagen, dass sie eine
veränderte Tätigkeit nicht bereits mit dem 01.01.2005 aufgenommen haben, sondern
erst mit dem 15.04.2005, wie sich aus dem in § 4 Abs. 2, 3. Spiegelstrich TVÜ-BA
geregelten Überleitungszeitpunkt entnehmen lässt. Sie haben damit eine mit der
Überleitung in den TV-BA verbundene höhere Vergütung auch erst zu einem späteren
Zeitpunkt erhalten, während der Kläger bereits ab dem 01.01.2005 die erhöhte
Vergütung beanspruchen konnte. Aus der Sicht der Kammer ist es nachvollziehbar,
knüpfen die Tarifvertragsparteien mit einer Übergangsregelung an die Übertragung
neuer Tätigkeiten an, um mit den dort gefundenen Stichtagen den unterschiedlichen
Strukturen Rechnung zu tragen. Eine sachliche nicht gerechtfertigte und damit
willkürliche Ungleichbehandlung vermochte die Kammer daher angesichts des den
Tarifvertragsparteien offenstehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht zu erkennen.
II.
121
Über den in erster Instanz noch anhängigen Hilfsantrag musste die Kammer nicht mehr
entscheiden, nachdem der Kläger diesen zurückgenommen hatte.
122
III.
123
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 ZPO. Dem Kläger fallen die
Kosten der von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war aus
den Gründen des § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.
124
Dr. Schrade
Dr. Böhmer
Vogel
125