Urteil des LAG Hamm vom 04.10.2010

LArbG Hamm (komplexität des sachverhaltes, konzentration, versuch, person, beschwerde, arbeitsgericht, standort, entwurf, gespräch, berlin)

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 74/10
Datum:
04.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 74/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 10 BV 110/10
Schlagworte:
Einigungsstelle; Rechtsschutzbedürftnis; Verhandlungen; ausreichende
vorherige Verhandlungen; Bestellung; Vorsitzender; Person; Bindung;
Antrag
Normen:
§ 98 ArbGG; § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 76 Abs. 2 BetrVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Personalvertretung - unter Zurückweisung der
Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 04.08.2010 - 10 BV 110/10 - teilweise abgeändert und
klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Herr Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht P2 S4 wird zum
Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines
Interessenausgleichs für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin
betreffend die Betriebsänderung "Flotten- und Personalreduzierung
sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen
Einsatzort/Station D3, beinhaltend Schließungen sämtlicher dienstlicher
Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie
Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3" bestellt.
Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf 3
festgesetzt.
Gründe
1
A.
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Die antragstellende Arbeitgeberin, ein in D1 ansässiges Luftfahrtunternehmen,
beschäftigt bundesweit rund 300 Arbeitnehmer im Bereich des Cockpit-Personals, und
zwar an den Einsatzorten/Stationen in D3, K3, D1, M3/O1, H1, M4, N2, P3, S5 und B2.
Im Betrieb besteht eine für die Cockpit-Mitarbeiter zuständige Personalvertretung, die
gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG per "Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 1" (TVPV) gebildet
wurde. Nach § 1 Abs. 3 TVPV findet grundsätzlich das BetrVG Anwendung.
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Die Arbeitgeberin beabsichtigt eine Flotten- und Personalreduzierung sowie eine
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Konzentration des gesamten Cockpit-Personals in D3 bei Schließung der anderen
bisherigen Einsatzorte/Stationen. In dem von ihr vorgelegten Entwurf eines
Interessenausgleichs sind nur noch 62 sog. Vollzeiteinheiten im Kapitänsbereich und 56
im Co-Piloten-Bereich vorgesehen.
Mit Schreiben vom 18.01.2010 überreichte die Arbeitgeberin der Personalvertretung
ihren Entwurf und lud zu Interessenausgleichsverhandlungen ein. In dem Zeitraum ab
03.02. bis 04.05.2010 kam es zu insgesamt fünf Gesprächsterminen der Betriebspartner.
In deren Verlauf unterbreitete die Personalvertretung namentlich Gegenberechnungen
zu den zukünftig benötigten Vollzeiteinheiten für Kapitäne und Co-Piloten sowie zum
Thema alternativer Geschäftsfelder.
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Am 14.07.2010 kam es dann zu einem weiteren ergebnislos verlaufenden Gespräch der
Betriebspartner, bevor dann die Arbeitgeberin am 21.07.2010 das vorliegende
Bestellungsverfahren einleitete.
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Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass weitere Verhandlungen außerhalb
einer Einigungsstelle wegen der gravierenden Meinungsunterschiede in den
wesentlichen Punkten aussichtslos seien. Bei dem abschließenden Gespräch am
14.07.2010 habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Einigung möglich
sei. Vielmehr habe die Personalvertretung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Belegschaft eine Konzentration am Standort D3 nicht wünsche. – Auch seien die bisher
von der Personalvertretung überreichten spärlichen Gegenvorschläge zur
Bedarfsberechnung nicht realisierbar.
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Vor dem Hintergrund sei es daher sachgerecht, eine Einigungsstelle zu errichten.
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Als dessen Vorsitzender habe sie den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht
P2 B3 vorgeschlagen, weil diesem die Besonderheiten des Unternehmens bekannt
seien und er bereits mehrfach Einigungsstellen bezüglich des Boden- sowie
Bordpersonals vorgesessen habe.
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Es sei angemessen, dass von jeder Seite drei Beisitzer benannt würden.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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1. den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 B3 zum Vorsitzenden einer
Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für ihr Cockpit-
Personal betreffend die Betriebsänderung "Flotten- und Personalreduzierung
sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am dienstlichen
Einsatzort/Station D3 beinhaltend Schließung sämtlicher dienstlicher
Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie Änderungskündigungen/Versetzungen
nach D3" zu bestellen,
2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf 3 festzusetzen.
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Die Personalvertretung hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen
15
und hilfsweise
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1. den Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht Köln D2. C1 E2 zum Vorsitzenden
einer Einigungsstelle sowie für den Versuch eines Interessenausgleichs für das
Cockpit-Personal der Beteiligten zu 1) betreffend die Betriebsänderung "Flotten-
und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals
am dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend die Schließung sämtlicher
dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie
Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3" zu bestellen,
2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer für die im Hilfsantrag zu 1)
erwähnte Einigungsstelle auf 5 festzusetzen.
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Die Personalvertretung hat die Auffassung vertreten, dass noch keine Zuständigkeit der
Einigungsstelle gegeben sei. Bisher habe es nämlich keinerlei ernsthafte
Verhandlungen über die geplante Betriebsänderung gegeben. Es hätten lediglich bloße
Informationsgespräche stattgefunden.
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In der abschließenden Unterredung am 14.07.2010 habe sie als Personalvertretung
lediglich erläutert, dass die betroffenen Mitarbeiter mit einer Verlagerung nach D3 nicht
einverstanden seien; dies gebe aber nicht eigene Verhandlungspositionen wieder.
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Für den Fall, dass das Gericht insoweit den Antrag der Gegenseite für begründet
erachte, werde der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende
abgelehnt. Mit den Ergebnissen der von diesem geleiteten Einigungsstellenverfahren
sei man in der Vergangenheit nicht immer einverstanden gewesen.
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Der von ihr selbst vorgeschlagene Richter sei ebenfalls ein erfahrener
Einigungsstellenvorsitzender, dem die Besonderheiten des Unternehmens sowie die
Besonderheiten von Fluggesellschaften im Allgemeinen aus diversen Verfahren
bekannt seien.
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Wegen der Komplexität des Sachverhaltes und der Verzahnung der beabsichtigten
Betriebsänderung mit den tariflichen Verhandlungen sei es sachgerecht, neben drei
Beisitzern aus den eigenen Reihen einen externen juristischen Berater sowie ein
Mitglied der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. zu berufen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.08.2010 den Anträgen der Arbeitgeberin
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es habe
vorgerichtlich genügend Gelegenheit bestanden, sich zu einigen.
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Es sei auch sachgerecht, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B3 zum
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Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer auf je drei
festzusetzen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Personalvertretung mit ihrer Beschwerde.
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Sie meint, bisher seien im eigentlichen Sinne noch keine Verhandlungen über die
geplante Betriebsänderung, sondern lediglich Informationsgespräche geführt worden.
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Davon abgesehen sei man mit der Berufung des Vorsitzenden Richters am
Landesarbeitsgericht B3 zum Vorsitzenden nicht einverstanden, weil er der Kandidat
der Arbeitgeberin sei. Im Übrigen sei man mit den Ergebnissen von Einigungsstellen
unter seiner Leitung in der Vergangenheit nicht immer einverstanden gewesen.
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Stattdessen schlage man den Richter am Arbeitsgericht D2. E2 vor, ein erfahrener
Einigungsstellenvorsitzender, der auch schon einmal im Unternehmen tätig geworden
sei.
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Gegebenenfalls möge ein Dritter bestellt werden.
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Die Personalvertretung beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.08.2010 - 10 BV 110/10 -
abzuändern und die Anträge abzuweisen,
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hilfsweise
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Herrn Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht D2. E2 zum Vorsitzenden einer
Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs für das Cockpit-
Personal der Arbeitgeberin betreffend die Betriebsänderung "Flotten- und
Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-Personals am
dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend Schließungen sämtlicher
dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie
Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3" zu bestellen
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sowie äußerst hilfsweise
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einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der weder von der Arbeitgeberin noch
von der Personalvertretung beantragt oder vorgeschlagen wird, zum
Vorsitzenden einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs
für das Cockpit-Personal der Arbeitgeberin betreffend die Betriebsänderung
"Flotten- und Personalreduzierung sowie Konzentration des gesamten Cockpit-
Personals am dienstlichen Einsatzort/Station D3, beinhaltend Schließungen
sämtlicher dienstlicher Einsatzorte/Stationen außer D3 sowie
Änderungskündigungen/Versetzungen nach D3" zu bestellen.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie weist darauf hin, dass man in insgesamt fünf Verhandlungsterminen wechselseitig
die Positionen ausgetauscht habe. Jedenfalls hinsichtlich des
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Personalbemessungskonzepts und damit eines etwaigen Personalabbaus gebe es
unverändert unterschiedliche Positionen.
Gegen Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht B3 seien keine
nachvollziehbaren Gründe vorgebracht worden. Für ihn spreche, dass er im
Bodenbereich die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
zwischenzeitlich erfolgreich zum Abschluss gebracht habe.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
41
B.
42
Die zulässige Beschwerde der Personalvertretung ist in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
43
I.
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Entgegen der Ansicht der Personalvertretung ist das für jede gerichtliche
Inanspruchnahme erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es besteht allgemein
immer dann, wenn sich ein rechtlich schutzwürdiges Ziel nur mittels Einschaltung eines
Gerichts erreichen lässt, es also keinen einfacheren oder billigeren Weg gibt, um dem
Rechtsschutzbegehren gleich sicher gerecht werden zu können (BAG, 19.02.2008 – 1
ABR 65/05 – AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
68. Aufl., Grundz. § 253 Rn. 34; Zöller/Greger, 28. Aufl., Vorbem. § 253 Rn 18 ff.).
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Im Falle des § 98 ArbGG kann das Rechtsschutzbedürfnis fraglich sein, wenn die
Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht einmal gemäß § 74
Abs. 1 Satz 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu
verhandeln, sondern sofort die Einigungsstelle angerufen wird
(GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 15; Richardi, 12. Aufl., § 74 Rn. 14); denn
damit haben sie sich der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeit begeben, auf
"einfachem" Weg ohne ein vorgeschaltetes gerichtliches
Einigungsstellenbesetzungsverfahren zur Lösung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Konfliktfalls zu gelangen. Allerdings dürfen die Anforderungen in dem Zusammenhang
nicht überspannt werden. Es ist dem spezifischen Regelungszweck des § 98 ArbGG
Rechnung zu tragen. Namentlich durch die verkürzten Fristen, die Alleinentscheidung
des Vorsitzenden in beiden Instanzen und die begrenzte Zuständigkeitsprüfung (§ 98
Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei
Meinungsverschiedenheiten in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit möglichst
rasch eine Einigungsstelle zur Verfügung stehen soll, um den Konflikt zu regeln. Dieser
Beschleunigungszweck würde unterlaufen oder zumindest doch in Frage gestellt, wenn
an das Kriterium, vorab verhandelt zu haben, zu hohe Anforderungen gestellt würden. §
74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat keine Anspruchsqualität (GK/Kreutz, 9. Aufl., § 74 Rn. 27),
so dass es jedem Betriebspartner überlassen bleibt, im konkreten Einzelfall die
Kommunikation abzubrechen und zur Beilegung aufgetretener
Meinungsverschiedenheiten auf die Bildung einer Einigungsstelle hinzuwirken (vgl.
zuletzt LAG Hamm, 14.06.2010 – 13 TaBV 44/10; 10.05.2010 – 10 TaBV 23/10, jew.
m.w.N.; Fitting, 25. Aufl., § 74 Rn. 9a; GK/Kreutz, a.a.O., § 74 Rn. 28; WPK/Preis, 4.
Aufl., § 74 Rn. 6).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze war hier antragsgemäß zu entscheiden.
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Auf der Basis eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses vom 15.01.2010 hat die
Arbeitgeberin die Personalvertretung mit Schreiben vom 18.01.2010 zur Aufnahme von
Interessenausgleichsverhandlungen nach den §§ 111 f. BetrVG aufgefordert. Beigefügt
war ein Entwurf, der unter 1. und 2. konkret ausweist, dass die Ausflottung von
insgesamt 19 Flugzeugen über einen bestimmten Zeitraum sowie die zukünftige
Konzentrierung auf den Standort D3 und den Einsatz von 62 sog. Beschäftigungsjahren
im Bereich der Kapitäne und 56 im Bereich der Co-Piloten geplant ist.
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Ab dem 03.02.2010 kam es dann über einen Zeitraum von gut drei Monaten bis zum
04.05.2010 zu insgesamt fünf Gesprächen, in deren Verlauf die Personalvertretung
namentlich Gegenberechnungen zu den zukünftig benötigten Vollzeiteinheiten (BJ) für
Kapitäne und Co-Piloten sowie zum Thema alternativer Geschäftsfelder unterbreitete.
Ein weiteres, ergebnislos verlaufendes Gespräch fand dann zwischen den
Betriebspartnern am 14.07.2010 statt.
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Wenn die Arbeitgeberin in dieser Situation, in der man in den wesentlichen Punkten,
nämlich Personalabbau und Konzentration der unternehmerischen Tätigkeit auf den
Standort D3, keine substantielle Annäherung erzielt hatte, am 21.07.2010 durch die
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf die Bildung einer Einigungsstelle
hinwirkte, war dies sachgerecht. Denn nur so kann nunmehr unter Einschaltung eines
unparteiischen Vorsitzenden versucht werden, die gravierenden
Meinungsverschiedenheiten im Rahmen eines Interessenausgleichs nach § 112 Abs. 2
Satz 2, Abs. 3 BetrVG beizulegen.
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II.
51
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle war Herr Vorsitzender Richter am
Landesarbeitsgericht P2 S4 zu berufen.
52
Nachdem sich die Beteiligten offensichtlich nicht gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auf
einen unparteiischen Vorsitzenden einigen konnten, war dieser nach § 76 Abs. 2 Satz 2
BetrVG i.V.m. § 98 ArbGG gerichtlich zu bestellen. Dabei bestand für die Kammer
hinsichtlich der Person keine Bindung an die Anträge bzw. Vorschläge der
Betriebspartner.
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1. Allerdings wird vielfach vertreten, dass ein im Antrag genannter Vorsitzender vom
Gericht zu bestellen ist, wenn nicht durch Tatsachen begründete Bedenken bzw.
nachvollziehbare Gründe gegen dessen Geeignetheit vorgetragen werden (LAG Hamm,
19.07.2010 – 10 TaBV 39/10; LAG Berlin-Brandenburg, 03.06. und 22.01.2010 – 10
TaBV 1058/10 und 2829/09; LAG Nürnberg, 02.07.2004 – 7 TaBV 19/04; LAG Hamburg,
27.10.1997 – 4 TaBV 15/88; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 5).
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2. Dieser Ansicht folgt die erkennende Kammer nicht (ebenso: LAG Berlin-Brandenburg,
04.06.2010 – 6 TaBV 901/10; LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2002 – 4 TaBV 8/02; LAG
Baden-Württemberg, 26.06.2002 – 9 TaBV 3/02; LAG Berlin, 12.09.2001 – 4 TaBV
1436/01; LAG Hamm, 16.08.1976 – 3 TaBV 43/76; Schwab/Weth/Walker, 2. Aufl., § 98
Rn. 51; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, S. 86 ff.).
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a) Zunächst erschließt sich aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, wonach
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das Gericht den Vorsitzenden bestellt, dass im Rahmen des § 98 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. §
83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nur eine antragsmäßige Bindung besteht, soweit es um die
Berufung eines Vorsitzenden geht, nicht aber hinsichtlich der konkreten Person (vgl.
GMP/Matthes/Schlewing, 7. Aufl., § 98 Rn. 14; GK-ArbGG/Dörner, § 98 Rn. 33).
b) Im Übrigen ist zu beachten, dass die Betriebspartner in ihrem Bemühen, sich auf
einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen, gescheitert sein müssen, bevor es zum
gerichtlichen Bestellungsverfahren kommt. Würden in dieser Situation die
Erfolgsaussichten wesentlich davon abhängen, wer sich mit seinem Begehren auf
Bestellung einer bestimmten Person zuerst an das Gericht wendet, liefe dies in vielen
Fällen darauf hinaus, dass statt der vom Gesetzgeber erstrebten Einigung auf einen
Vorsitzenden bzw. deren gerichtliche Ersetzung sich eine Seite mit ihrem Kandidaten
durchsetzen würde. Damit verbunden wäre wiederum die Gefahr, dass die unterlegene
Seite diesem Vorsitzenden nicht das unverzichtbare Vertrauen zu einer unparteiischen
Verhandlungsführung mit dem Ziel einer möglichst einvernehmlichen Regelung in der
Sache entgegenbringt.
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c) Davon abgesehen lässt die unter B II. 1. der Gründe wiedergegebene Gegenmeinung
auch offen, wie konkret Bedenken bzw. nachvollziehbare Gründe dargelegt werden
müssen und ob ggf. im Rahmen des auf Beschleunigung ausgerichteten Verfahrens
nach § 98 ArbGG auch noch eine Beweisaufnahme durchzuführen wäre.
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Hier hatte die Personalvertretung die von Arbeitgeberseite vorgeschlagene Person
abgelehnt, weil man in der Vergangenheit mit den unter ihrer Leitung erzielten
Einigungsstellenergebnissen nicht immer einverstanden gewesen sei. Es hätte sich jetzt
die Frage gestellt, inwieweit die Personalvertretung den Verlauf dieser Verfahren hätte
darlegen und ggf. unter Beweis stellen müssen, um die verlangten Bedenken bzw.
nachvollziehbaren Gründe verifizieren zu können. Davon abgesehen wäre damit die
Gefahr der Diskreditierung des Vorgeschlagenen verbunden gewesen.
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Die genannten Erwägungen haben bei der Kammer zu dem Ergebnis geführt, dass das
Gericht im Rahmen des § 76 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nicht antragsgemäß gebunden
werden kann, welche Person es zum Vorsitzenden der von den Beteiligten begehrten
Einigungsstelle bestellt.
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Da hier die namentlich benannten Kandidaten beider Seiten wechselseitig abgelehnt
wurden, hat es die Kammer nach Anhörung der Beteiligten für sachgerecht gehalten,
Herrn Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht P2 S4 zum Vorsitzenden der
Einigungsstelle zu bestellen. Er weist die erforderliche Unparteilichkeit auf und hat in
jahrelanger Tätigkeit als Vorsitzender von Einigungsstellen, in denen es namentlich
auch um Versuche zur Herbeiführung von Interessenausgleichen ging, seine Sach- und
Rechtskunde äußerst kompetent unter Beweis gestellt.
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