Urteil des LAG Hamm vom 29.09.2006

LArbG Hamm: betriebsrat, flexible arbeitszeit, arbeitsgericht, mehrarbeit, kündigungsfrist, diskriminierung, vergütung, tarifvertrag, auszahlung, handel

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 5/06
Datum:
29.09.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 5/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 4 BV 28/05
Schlagworte:
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über flexible Arbeitszeit
Verstoß gegen höherrangiges RechtErmessensfehler
Normen:
§ 76 Abs. 5 BetrVG§ 7 d SGB IV §§ 3, 7 AZG, § 4 Abs. 1 TzBfG§§ 5, 6,
15 MTV Metallindustrie NRW § 4 TV Beschäftigungssicherung
Metallindustrie NRW
Rechtskraft:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Herne vom 29.11.2005 - 4 BV 28/05 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e:
1
A.
2
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die
Flexibilisierung der Arbeitszeit.
3
Die Arbeitgeberin, ein Betrieb zur Herstellung von Wellen, Walzen und Rollen für den
Maschinenbau, beschäftigt ca. 100 Mitarbeiter, davon überwiegend Facharbeiter.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte
Betriebsrat.
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Im Betrieb des Arbeitgebers galt bis zum 30.09.2004 eine Betriebsvereinbarung über die
Flexibilisierung der Arbeitszeit vom 10.07.2002. Diese Betriebsvereinbarung vom
10.07.2002 war vom Betriebsrat am 16.09.2004 gekündigt worden, eine Nachwirkung
war ausgeschlossen.
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Nachdem die Verhandlungen zwischen den Beteiligten Anfang des Jahres 2005
ergebnislos verlaufen waren, rief die Arbeitgeberin die Einigungsstelle an, um die
Betriebsvereinbarung vom 10.07.2002 wieder in Kraft zu setzen. Eine
Einigungsstellensitzung fand daraufhin unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am
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Landesarbeitsgericht Bertram sowie zwei Beisitzern je Seite am 28.07.2005 statt. Über
die Sitzung wurde ein Protokoll vom 28.07.2005 (Bl. 80 ff. d.A.) geführt, auf das Bezug
genommen wird.
Da anlässlich der Sitzung vom 28.07.2005 kein einvernehmliches Ergebnis erzielt
werden konnte, legte der Einigungsstellenvorsitzende eine auf dem Entwurf der
Arbeitgeberseite basierende Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit
vor, die in der zweiten Abstimmung mit 3:2 Stimmen angenommen wurde. Auf den Inhalt
der Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit, die durch den Spruch der
Einigungsstelle getroffen wurde (Bl. 69 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Spruch der
Einigungsstelle wurde den Betriebsparteien noch am 28.07.2005 ausgehändigt.
7
Mit dem am 11.08.2005 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte
der Betriebsrat daraufhin die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle vom
28.07.2005 geltend.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Einigungsstellenspruch sei schon
deshalb unwirksam, weil er keinerlei Sicherung für die Arbeitszeitkonten der
Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz vorsehe. Die Arbeitszeitkonten seien auch nicht
durch Insolvenzgeld geschützt. Die vom Betriebsrat anlässlich der
Einigungsstellensitzung vorgelegten Insolvenzsicherungsmodelle habe der
Einigungsstellenvorsitzende überhaupt nicht in Erwägung gezogen.
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Auch die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin sei nicht hinreichend berücksichtigt
worden.
10
Im Betrieb der Arbeitgeberin sei in Arbeitsverträgen ferner durchgängig eine Fälligkeit
der Vergütung zu Beginn des Folgemonats vereinbart. Dies gilt sowohl für die
Mitarbeiter, die tarifgebunden seien, als auch für diejenigen, auf die dies nicht zutreffe.
Die Verzögerung der Auszahlung der Stundenkonten greife damit einseitig in die
arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten, ohne irgendeinen Ausgleich oder eine
Absicherung für die Arbeitnehmer hinsichtlich der vereinbarten Fälligkeit des
Arbeitsentgeltes ein.
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Ebenso sei Ziffer 10 des Einigungsstellenspruchs unzulässig, da dort festgelegt sei,
dass bezahlte Mehrarbeit grundsätzlich erst dann entstehe, wenn die maximale tägliche
Ist-Arbeitszeit von 9 Stunden überschritten werde. Insoweit liege eine Diskriminierung
der Teilzeitbeschäftigten vor, insbesondere die Teilzeitarbeitskräfte könnten
Mehrarbeitszuschläge nicht mehr erhalten.
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Schließlich sei der Einigungsstellenspruch auch deshalb unwirksam, da die in ihm
geregelten Kündigungsfristen und Nachwirkungsmodalitäten weder vom Betriebsrat
noch von der Arbeitgeberin verlangt worden seien. Der Spruch der Einigungsstelle sei
insoweit viel zu weitreichend. So habe der Arbeitgeberentwurf eine Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Quartalsende bei gleichzeitiger Nachwirkung der
Betriebsvereinbarung vorgesehen. Der Spruch sehe nunmehr eine erstmalige
Kündigungsmöglichkeit zum 31.07.2007 bei gleichzeitiger Kündigungsmöglichkeit
jeweils nur einmal im Jahr vor, darüber hinaus entfalte die Betriebsvereinbarung
Nachwirkung. Der Spruch bewege sich damit außerhalb des der Einigungsstellen
eingeräumten Gestaltungs- und Ermessensspielraums.
13
Der Betriebsrat hat beantragt,
14
festzustellen, dass der Spruch der tariflichen Einigungsstelle vom 28.07.2005
betreffend der Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit
unwirksam ist.
15
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
17
Sie hat die Auffassung vertreten, der Spruch der Einigungsstelle sei wirksam. Einer
Insolvenzsicherung habe es in Anlehnung an § 7 d SGB IV nicht bedurft, da die dortigen
Bezugsgrößen nicht erreicht seien.
18
Im Übrigen würden die Arbeitsverträge auf die Bestimmung des Manteltarifvertrages in
der Metall- und Elektroindustrie NRW verweisen, wo unter § 15 Ziffer 1.4 MTV geregelt
sei, dass die monatliche Auszahlung des geschuldeten Entgelts aufgrund betrieblicher
Vereinbarung abweichend geregelt werden könne. Die im Spruch getroffene
Vereinbarung stehe damit mit dem maßgeblichen Tarifvertrag in Einklang.
19
Eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten liege nicht vor, da die
Betriebsvereinbarung auf die arbeitsvertraglich geschuldete individuelle Sollarbeitszeit
abstelle und im Übrigen die Regelung der Betriebsvereinbarung mit der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang stehe.
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Unrichtig sei auch, dass die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin nicht ausreichend
berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Einigungsstellenver-handlung sei vom
Vorsitzenden ausführlich in die Bilanzzahlen der Arbeitgeberin Einblick genommen
worden. Die Lektüre der Bilanzen der Arbeitgeberin habe einen nicht unerheblichen
Zeitraum während der Sitzung der Einigungsstelle in Anspruch genommen.
21
Schließlich verstoße auch die nunmehr vereinbarte Kündigungsmöglichkeit
einschließlich der festgesetzten Nachwirkung nicht gegen das der Einigungsstelle
zustehende Ermessen, da die nachwirkungslose Beendigung der alten
Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Weigerung von Mehrarbeit durch den
Betriebsrat zu erheblichen Problemen geführt habe.
22
Durch Beschluss vom 29.11.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Einigungsstellenspruch weder
rechtsfehlerhaft sei noch die Granzen des der Einigungsstelle eingeräumten
Regelungsermessens überschreite.
23
Gegen den dem Betriebsrat am 22.12.2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts,
auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am
12.01.2006 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach
Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 22.03.2006 mit dem am
22.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
24
Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags rügt der Betriebsrat erneut
die fehlende Insolvenzsicherung. Die Einigungsstelle habe insoweit ihr Ermessen
überschritten, als Arbeitnehmerinteressen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.
25
Die Arbeitgeberin verlange von ihrer Belegschaft die Arbeitszeitflexibilisierung ohne
geordnete Unterrichtung der wirtschaftlichen Lage und ohne Insolvenzsicherung,
gleichzeitig würden aber betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen.
Arbeitnehmerinteressen seien auch insoweit vernachlässigt worden, als mit dem Spruch
der Einigungsstelle ein weitreichender Ausgleichszeitraum von einem Jahr festgesetzt
worden seien. Die Einigungsstelle mute den Arbeitnehmern zu, mit fast einer
Monatsvergütung in Vorleistung zu treten, ohne hierfür eine Gegenleistung - hinsichtlich
Kündigungsschutz oder Insolvenzschutz – zu erhalten.
26
Ferner verstoße die Regelung über die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit auf 9
Stunden gegen § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz, der einen Ausgleichszeitraum von
längstens sechs Kalendermonaten verlange.
27
Durch die Einrichtung der Stundenkonten und die Festlegung einer täglichen Ist-
Arbeitszeit von neun Stunden sei durch die Einigungsstelle das Entstehen von
Mehrarbeitszuschlägen abbedungen worden. Dadurch weiche der
Einigungsstellenspruch von § 6 MTV Metall ab. Die Berechnung und Zahlung von
Mehrarbeitszuschlägen nach Tarif werde durch den Einigungsstellenspruch nicht
gewährleistet.
28
Durch den Einigungsstellenspruch würden darüber hinaus Teilzeitbeschäftigte
diskriminiert. Insoweit sei gegen § 5 Abs. 1 MTV verstoßen worden.
29
Schließlich sei auch die Verlängerung der Kündigungsfristen und die
Nachwirkungsregelung durch den Einigungsstellenspruch ermessensfehlerhaft.
30
Der Betriebsrat beantragt,
31
den Beschluss des Arbeitsgerichtes Herne vom 29.11.2005 – 4 BV 28/05 –
abzuändern und festzustellen, dass der Spruch der tariflichen Einigungsstelle
vom 28.07.2005 betreffend die Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der
Arbeitszeit unwirksam ist.
32
Die Arbeitgeberin beantragt,
33
die Beschwerde zurückzuweisen.
34
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, dass
der Einigungsstellenspruch nicht deshalb ermessensfehlerhaft sei, weil die
Einigungsstelle von einer Regelung über die Insolvenzsicherung abgesehen habe.
Während des Einigungsstellenverfahrens habe die Diskussion eines möglichen
Insolvenzschutzes der zu vereinbarenden Arbeitszeitguthaben sowohl zeitlich als auch
inhaltlich einen großen Raum eingenommen. Die Einigungsstelle sei zu Recht zu dem
Ergebnis gelangt, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur Vereinbarung einer
Insolvenzsicherung nicht vorliege. Die verstetigte monatliche Vergütung sei auch im
Falle der Insolvenzeröffnung als Masseschuld abgesichert. Für die betroffenen
Mitarbeiter wäre es in einem unterstellten Insolvenzverfahren ohne Weiteres möglich,
die angesparten Zeitguthaben in Natura in Anspruch zu nehmen, wobei der verstetigte
Vergütungsanspruch auch im Insolvenzverfahren geschützt wäre. Damit sei den
Arbeitnehmerinteressen ausreichend Rechnung getragen.
35
Falsch sei auch, dass die Einigungsstelle die Arbeitnehmerinteressen nicht auch als
ausreichend berücksichtigt haben. Während nach der alten Betriebsvereinbarung vom
01.07.2002 Stundenkonten im positiven Bereich von 120 Stunden vorgesehen gewesen
seien, sei durch den Spruch der Einigungsstelle lediglich ein Stundenkontingent von
100 Stunden festgelegt worden.
36
Auch darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens
ausreichend berücksichtigt worden. Unstreitig seien die Bilanzen während der
Einigungsstellensitzung vorgelegt worden. Der Einigungsstellenvorsitzende habe die
Bilanzen geprüft. Die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der letzten fünf Jahre seien
ausführlich begutachtet und erörtert worden.
37
Unwirksam sei der Einigungsstellenspruch auch nicht hinsichtlich des Umfanges der
festgelegten Zeitkonten. Das Zeitkontingent betreffe lediglich gut drei Wochen der
tarifvertraglichen individuellen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche.
Der Entwurf der Arbeitgeberseite habe größere Zeitkonten vorgesehen.
38
Der Einigungsstellenspruch enthalte auch keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 AZG oder
gegen § 6 MTV Metall. Der Betriebsrat übersehe, dass im Tarifvertrag zur
Beschäftigungssicherung eine Verlängerung des Ausgleichszeitraumes gem. § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 b AZG zugelassen worden sei.
39
Der Spruch enthalte auch keine Diskriminierung der Teilzeitkräfte. Auch insoweit sei
dem Arbeitsgericht zu folgen. Der Betriebsrat verkenne den Regelungsinhalt des § 5
MTV.
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Schließlich habe die Einigungsstelle auch die Kündigungsfrist und die Nachwirkung
angemessen geregelt.
41
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
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B.
43
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
44
I.
45
Der vom Betriebsrat gestellte Antrag ist zulässig.
46
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§
2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche
Angelegenheit streitig. Der Betriebsrat macht nämlich die Unwirksamkeit des Spruches
einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG geltend.
47
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrates und die Beteiligung des Arbeitgebers ergeben
sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
48
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Einigungsstelle am vorliegenden
Beschlussverfahren nicht beteiligt. Die Einigungsstelle ist nur Hilfsorgan der
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Betriebspartner und kann deshalb nicht in ihren eigenen betriebsverfassungsrechtlichen
Rechten verletzt sein (seit BAG, Beschluss vom 22.01.1980 – AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 3 ständige Rechtsprechung; zuletzt: BAG, Beschluss vom
11.07.2000 – AP BetrVG 1972 § 109 Nr. 2;
Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmeier, BetrVG, 23. Aufl., § 76 Rdz. 100 m.w.N.).
3. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse für den vom Betriebsrat gestellten
Feststellungsantrag ist gegeben. Die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit
eines Einigungsstellenspruchs hat nur rechtsfeststellende, aber keine rechtsgestaltende
Gestaltung (BAG, Beschluss vom 20.07.1999 – AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle
Nr. 8; BAG, Beschluss vom 08.06.2004 – AP BetrVG 1972 § 6 Einigungsstelle Nr. 20).
50
4. Schließlich hat der Betriebsrat den Einigungsstellenspruch vom 28.07.2005 auch
ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten.
51
II.
52
Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Einigungsstellenspruch vom
28.07.2005 ist wirksam.
53
Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Einigungsstelle für die
Erstellung einer Betriebsvereinbarung über flexible Arbeitszeit im Betrieb der
Arbeitgeberin nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG zuständig gewesen ist.
54
Die Einigungsstelle hat die vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze eingehalten.
Verfahrensverstöße sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht
vorgetragen worden.
55
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch erkannt, dass
der Spruch der Einigungsstelle vom 28.07.2005 weder gegen höherrangiges Recht
verstößt noch ermessensfehlerhaft ist.
56
1. Der Spruch der Einigungsstelle vom 28.07.2005 verstößt nicht höherrangige
gesetzliche oder tarifliche Vorschriften.
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a) Zu Unrecht rügt der Betriebsrat das Fehlen einer Insolvenzsicherung im Spruch der
Einigungsstelle vom 28.07.2005.
58
Das Fehlen einer Insolvenzsicherung im Spruch der Einigungsstelle vom 28.07.2005
verstößt nicht gegen § 7 d SGB IV. § 7 d SGB IV bestimmt eine Verpflichtung zur
Insolvenzabsicherung erst bei einem Wertguthaben in Höhe des Dreifachen der
monatlichen Bezugsgröße und bei Vereinbarung eines Zeitraumes, in dem das
Wertguthaben auszugleichen ist, der 27 Kalendermonate übersteigt. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die durch Spruch der
Einigungsstelle zustande gekommene Betriebsvereinbarung sieht Arbeitszeitkonten bis
maximal 100 Stunden vor. Ein derartiges Arbeitszeitkonto übersteigt aber die Höhe des
dreifachen Monatsentgelts eines Mitarbeiters der Arbeitgeberin nicht. Auch der
Zeitraum, in dem das Wertguthaben auszugleichen ist, übersteigt nicht 27
Kalendermonate. Der Ausgleichszeitraum ist in Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung
vielmehr mit 12 Monaten festgelegt.
59
Der Betriebsrat rügt auch zu Unrecht einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen
Fälligkeitsbestimmungen für die Arbeitsvergütung. Nach § 15 MTV Metall kann nämlich
die monatliche Auszahlung des monatlichen Entgeltes auf der Grundlage betrieblicher
Vereinbarungen abweichend geregelt werden.
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b) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit,
insbesondere Ziffer 3, verstoßen nicht gegen § 3 Satz 2 AZG.
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Zwar bestimmt § 3 AZG, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht
Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden,
wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nach Ziffer 3 der
Betriebsvereinbarung kann die tägliche Ist-Arbeitszeit im Sinne der
Betriebsvereinbarung bis zu neun Stunden täglich betragen. Auch der
Ausgleichszeitraum in Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung ist anders geregelt als in § 3
Satz 2 AZG. Hierin liegt aber kein Verstoß, weil nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 AZG in einem
Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung von § 3 abweichende Regelungen zulässig sind. Hiervon haben die
Tarifvertragsparteien in § 4 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung 2005 in der
Metall- und Elektroindustrie NRW vom 15.10.2004 Gebrauch gemacht. Nach § 4 Nr. 1
TV Beschäftigungssicherung beträgt der Ausgleichszeitraum nämlich längstens 12
Monate.
62
Auch die in Ziffer 10 der Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, wonach mit
Mehrarbeitszuschlägen zu bezahlende Mehrarbeit erst bei Überschreitung der
Zeitkontogrenze von 100 Stunden innerhalb der Laufzeit bzw. bei Überschreitung der
täglichen Ist-Arbeitszeit von neun Stunden entsteht, verstößt nicht gegen § 3 AZG. Von
welcher Stunde an Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind bzw. Mehrarbeit vorliegt, ist
den Tarifvertragsparteien bzw. den Betriebsparteien überlassen (BAG, Beschluss vom
16.06.2004 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 20; Anzinger/Koberski, AZG, 2.
Aufl., § 3 Rdz. 59 m.w.N.).
63
c) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung verstoßen auch nicht gegen § 5 MTV
Metall NRW.
64
Zwar ist in § 5 Nr. I. 1. MTV geregelt, dass für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit diejenige
Arbeitszeit ist, die über die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter hinausgeht. Hiermit ist es aber vereinbar, dass in der
Betriebsvereinbarung die tägliche Ist-Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich beträgt.
Die tägliche bzw. wöchentliche Ist- Arbeitszeit kann nämlich nach Ziffer 4 der
Betriebsvereinbarung von der täglichen bzw. wöchentlichen Soll-Arbeitszeit abweichen,
wobei bei Überschreitung der Sollarbeitszeit durch die Ist-Arbeitszeit ein Zeitguthaben
entsteht, das in einem Zeitkonto geführt wird.
65
In dieser Regelung liegt auch keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4
Abs. 1 TzBfG. Eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG liegt nur
dann vor, wenn bei gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses geleistet werden, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung
höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung. Erhalten
Teilzeitbeschäftigte für die gleiche Anzahl geleisteter Arbeitsstunden die gleiche
Gesamtvergütung wie Vollzeitbeschäftigte, besteht keine Ungleichbehandlung (BAG,
66
Urteil vom 05.11.2003 – AP TzBfG § 4 Nr. 6; BAG, Urteil vom 16.06.2004 – AP TVG § 1
Tarifverträge: Großhandel Nr. 20 m.w.N.).
d) Schließlich verstoßen die Regelungen in der Betriebsvereinbarung auch nicht gegen
§ 6 MTV.
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§ 6 MTV Metall regelt die Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit. Hierzu verhält sich die durch Spruch der Einigungsstelle zustande
gekommene Betriebsvereinbarung jedoch nicht. Dass Mehrarbeitszuschläge erst bei
Überschreitung der Zeitkontogrenze von 100 Stunden innerhalb der Laufzeit oder bei
Überschreitung der täglichen Ist-Arbeitszeit von neun Stunden entstehen, hat mit der
Höhe der Zuschläge für Mehrarbeit nichts zu tun.
68
2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Einigungsstelle
mit ihrem Spruch vom 28.07.2005 nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens
überschritten hat, § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG.
69
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine
Ermessensentscheidung der Einigungsstelle nur daraufhin überprüft werden, ob sie die
Grenzen des ihr zustehenden Ermessenes überschritten hat. Hält sich der Spruch einer
Einigungsstelle innerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens, hat das Gericht ihn
hinzunehmen. Dem Arbeitsgericht steht keine allgemeine Zweckmäßigkeitskontrolle,
sondern nur eine Rechtskontrolle zu. Insbesondere darf das Arbeitsgericht nicht sein
eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einigungsstelle setzen (BAG,
Beschluss vom 30.10.1979 - AP BetrVG 1972 § 120 Nr. 9; BAG, Beschluss vom
22.01.1980 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 7; BAG, Beschluss vom 27.05.1986 – AP
BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 15). Die Ermessensüberprüfung eines
Einigungsstellenspruches hat nur die Frage zum Gegenstand, ob die durch den Spruch
getroffene Regelung als solche die Belange des Betriebes und der betroffenen
Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und zu einem billigen Ausgleich bringt, wobei
diese Belange und auch diejenigen tatsächlichen Umstände, die das jeweilige Gewicht
dieser Belange begründen, festzustellen sind (BAG, Urteil vom 31.08.1982 – AP BetrVG
1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 8; BAG, Beschluss vom 17.10.1989 – AP BetrVG 1972 § 76
Nr. 39; BAG, Beschluss vom 11.02.1992 – AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 50). Bei dieser
Überprüfung ist auch der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechtes zu beachten,
d.h., dass die getroffene Regelung in ihrem Ergebnis auch denjenigen Interessen
Rechnung tragen muss, um derentwillen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht
zusteht. So kann ein Ermessensfehler etwa dann vorliegen, wenn die Einigungsstelle
von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist oder den ihr möglichen
Regelungsspielraum verkannt hat. Ermessensfehlerhaft ist es, wenn ein Spruch einer
Einigungsstelle keine sachgerechte Interessenabwägung enthält, etwa weil die
Interessen der einen oder anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt sind, oder weil
die Regelung objektiv völlig ungeeignet ist. Es kommt aber nicht darauf an, durch
welche Tatsachen und Annahmen die Einigungsstelle zu ihrem Spruch gekommen ist
und ob die diesem Spruch zugrunde liegenden Erwägungen der Einigungsstelle
folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung sämtlicher Umstände zum Inhalt
haben. Allein das Ergebnis der Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf seine
Ermessensfehlerhaftigkeit zu überprüfen, nicht etwa die Überlegungen und Erwägungen
der Einigungsstelle bei der Entscheidungsfindung (BAG, Beschluss vom 11.03.1986 –
AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 14; BAG, Beschluss vom 21.09.1993 – AP
BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 62; BAG, Beschluss vom 14.12.1993 - AP
70
Betriebsverfassungsgesetz 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 65; BAG, Beschluss vom
28.04.2004 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 174; Fitting, a.a.O., § 76 Rdz. 105;
Däubler/Kittner/Klebe/Berg, BetrVG, 10. Aufl., § 76 Rdz. 92 m.w.N.).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die vom Betriebsrat erhobenen
Rügen gegen den Spruch der Einigungsstelle vom 28.07.2005 unbegründet.
71
aa) Es stellt keinen Ermessensfehler dar, dass die Einigungsstelle von einer Regelung
über Insolvenzschutz bei dem gefällten Spruch abgesehen hat. Bereits aus dem
Protokoll der Einigungsstelle vom 28.07.2005 ergibt sich, dass das entsprechende
Problem in der Einigungsstelle ausführlich erörtert worden ist. Die Einigungsstelle hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25.06.2002 – ZIP 2004, 135) das Guthaben aus
einem Arbeitszeitkonto mindestens teilweise beim Insolvenzgeld Berücksichtigung
finden kann. Die Arbeitgeberin hat darüber hinaus unwidersprochen vorgetragen, dass
in der betrieblichen Praxis die Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit ohne
entsprechende Insolvenzsicherungsmaßnahmen fast die Regel darstellt. Diesem
Vorbringen ist der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz nicht mehr entgegengetreten.
Ebenso ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass mit einer Insolvenzsicherung
grundsätzlich ein Liquiditätsabfluss verbunden ist. Auch dies durfte die Einigungsstelle
bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen. Bei ihrer Entscheidung, wie die
Arbeitszeiten im Betrieb der Arbeitgeberin zu flexibilisieren sind, konnte schließlich
auch die schlechte Termintreue der Kunden und das Problem der jahreszeitbedingten
Auslastungsschwankungen berücksichtigt werden. Auch dies ist nicht
ermessenfehlerhaft. Welche finanziellen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin den
Abschluss einer Insolvenzsicherung unabweisbar gemacht haben sollen, wird vom
Betriebsrat auch nicht konkret vorgetragen.
72
bb) Der Betriebsrat rügt auch zu Unrecht, dass die Einigungsstelle sich mit der
wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht in ausreichender Weise befasst habe.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass im Rahmen der
Einigungsstellenverhandlung vom 28.07.2005 vom Einigungsstellenvorsitzenden
ausführlich in die Bilanzzahlen der Arbeitgeberin Einblick genommen wurde. Für die
Begutachtung der betriebswirtschaftlichen Zahlen und Auswertungen der Arbeitgeberin
wurde ein nicht unerheblicher Zeitraum der Einigungsstellenverhandlung verwendet.
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cc) Auch der Vorwurf des Betriebsrates, die Arbeitnehmerinteressen seien bei dem
Spruch der Einigungsstelle vom 28.07.2005 nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist
unzutreffend. Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass die Einigungsstelle nicht
den Betriebsvereinbarungsentwurf der Arbeitgeberin zum Spruch gestellt habe.
Unstreitig sieht der Spruch der Einigungsstelle nämlich vor, dass etwa das Zeitkonto im
positiven Bereich auf 100 Stunden begrenzt worden ist, wobei der
Betriebsvereinbarungsentwurf der Arbeitgeberin ein Zeitkonto von 120 Stunden
vorgesehen hatte.
74
dd) Schließlich kann auch die Verlängerung der Kündigungsfrist der
Betriebsvereinbarung auf ein Jahr und die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene
Nachwirkungsregelung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Auch dies hat
das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Angesichts des vorgesehenen
Ausgleichszeitraumes gemäß Ziffer 9 der Betriebsvereinbarung erscheint es
angemessen, auch für die Kündigung der Betriebsvereinbarung eine Kündigungsfrist
75
von einem Jahr – zum 31.07. eines jeden Jahres – sowie eine Nachwirkungsregelung
vorzusehen. Die Arbeitgeberin hat unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund der
nachwirkungsfreien Vereinbarung der Vorgängerbetriebsvereinbarung für die
Arbeitgeberin eine Situation eingetreten war, aufgrund derer die Arbeitgeberin
erhebliche Probleme hatte, entsprechende Mehrarbeit erbringen zu können.
III.
76
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den
§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
77
Schierbaum
Seppelfricke
Roßhoff
78
/Bu.
79