Urteil des LAG Hamm vom 04.12.2008

LArbG Hamm: tätigkeit im aufgabenbereich, verfügung, gesundheit, teilzeitbeschäftigung, kreis, begriff, belastung, sozialplan, verwaltung, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 997/08
Datum:
04.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 997/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 2573/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 21/09
Schlagworte:
Versorgungsämter NW, Zuordnung nach dem Eingliederungsgesetz
Versorgungsämter NW
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008 - 4 Ca 2573/07 -
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-
Lippe im Wege der Personalgestellung.
2
Sie ist seit dem 01.07.1971 als Verwaltungsangestellte bei dem beklagten Land tätig
und erhält eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TV-L, die ab dem 01.11.2007
1.177,80 € brutto beträgt. Sie war bis zum 31.12.2007 bei dem Versorgungsamt
Gelsenkirchen als eine dem mittleren Dienst zugeordnete Assistenzangestellte im
Vorzimmer des Behördenleiters eingesetzt.
3
Am 24.07.2007 schloss sie einen Altersteilzeitvertrag (Anlage BK 5 zum Schriftsatz des
beklagten Landes vom 20.08.2008) mit Wirkung zum 01.11.2007, der sie verpflichtet, im
Blockmodell bis zum 31.10.2012 die volle tarifliche Arbeitszeit zu erbringen. In der Zeit
vom 01.11.2012 bis zum 31.10.2017 wird sie im Rahmen der Freistellungsphase von
der Arbeitsleistung entbunden sein.
4
Am 30.10.2007 beschloss der Landtag NRW als Artikel 1 des 2. Gesetzes zur Straffung
5
der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Eingliederung der
Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (GV
NRW 2007, 482; im Weiteren: EingliederungsG Versorgungsämter).
Das EingliederungsG Versorgungsämter bestimmt unter anderem:
6
"
I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben
7
§ 1
8
Auflösung der Versorgungsämter
9
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den
Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
10
(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen
nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die
Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für
Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der
Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
11
(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg,
Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Gelsenkirchen und Wuppertal werden mit
Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
12
§ 4
13
Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich
14
der Kriegsopferversorgung
15
(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen
Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.
16
(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die . . .
17
. . .
18
II. Personalrechtliche Maßnahmen
19
. . .
20
§ 10
21
Tarifbeschäftigte
22
(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich
Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom
23
31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den
dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1.
Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur
Verfügung gestellt.
. . .
24
(3) Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit
Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5
kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.2008 auf die Bezirksregierungen über
oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31.12.2007
in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft
Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 01.01.2008 den
in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der
Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern
sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement
übergehen.
25
(4) Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den
Personalgestellungsverträgen nach Abs. 6 erfasst sind und nicht nach Abs. 2
oder 3 auf die Bezirksregierung übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung
vom 01.01.2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement.
Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit
dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.
26
(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den
Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 und der Übertragung der
Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplanes vor.
Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und
dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen
Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
27
(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur
Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten
der Personalgestellung in den zwischen dem Land NRW, vertreten durch das
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in § 11 bis 29
genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen
Personalgestellungsverträgen geregelt.
28
(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wegen der
Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden,
bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land NRW auf der Grundlage der
für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
29
§ 17
30
Versorgungsamt Gelsenkirchen
31
. . .
32
(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die
Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen
wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe
über.
33
. . .
34
(5) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im
Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend."
35
Die in § 10 Abs. 1, 2, 3, 4 EingliederungsG Versorgungsämter verwandte Formulierung
"kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur
Begründung des Änderungsantrages ist in der Landtagsdrucksache 14/5208 aufgeführt:
36
37
zu Ziffer 3 a und 3 b:
38
Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen,
dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt.
Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr.
39
40
zu Ziffer 3 f:
41
§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der
Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan
geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und
in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die
neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.
42
Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme
der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel
aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung
handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).
43
zu Ziffer 3 g:
44
Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in
Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So
können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit
Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden
Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s.
Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen
Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche
Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).
45
Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales (im Weiteren: MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige
Fassung war am 14.11.2007 erstellt.
46
Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien zum Stichtag 01.08.2007 bei der Zuordnung
der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten
wurde ein Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt:
47
"
Personalzuordnung: Punkteverteilung
48
Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
49
Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
50
Familienstand: verh./zusammenlebend 2 Punkte
51
Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte
52
Alleinerziehend: 5 Punkte
53
Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte
54
Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte
55
+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte
56
Schwerbehinderung: 5 Punkte
57
+ je 10 Grad 1 Punkt
58
Entfernungskilometer: je km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte
59
Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen
Einsatzort zugeordnet.
60
Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der
Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem
Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."
61
Bei der Zuordnung wurden die Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs hier
des Versorgungsamtes Gelsenkirchen dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet
(Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht,
Bundeselterngeld/Elternzeitgesetz etc.). Die Zuordnung zu den im Gesetz für den
jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern erfolgte nach dem
Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine Zuordnung
innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener Dienst -
Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser
Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema
vorgenommen. Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine
Korrektur durch die Einstufung von Beschäftigten als persönliche Härtefälle oder als
Entfernungshärtefälle wie folgt:
62
- persönlicher Härtefall beispielsweise:
63
Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen
anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen/ Beschäftigter,
der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit
drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden
Zuordnung von Aachen nach Köln / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich
noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter
(Borderline-erkrankt) kümmert,
64
- Entfernungshärtefälle wie folgt:
65
bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei
mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 km / bei
Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch
im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass
mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach
Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55
km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 km.
66
In einer Interessenabfrage des Versorgungsamtes Gelsenkirchen – Aufgabenbereich
"Verwaltung" erklärte die Klägerin am 02.07.2007, eine Tätigkeit im Aufgabenbereich
Schwerbehinderte/Bundeselterngeld/Elternzeitgesetz mit den Standorten
Gelsenkirchen, hilfsweise Bottrop und Recklinghausen anzustreben. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Anlage BK 3 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom
20.08.2008 Bezug genommen.
67
Das beklagte Land ordnete im Zuordnungsplan den mittleren Dienst der Abteilung 1 des
Versorgungsamtes Gelsenkirchen mit Ausnahme von vier Mitarbeiterinnen dem
Landschaftsverband Westfalen-Lippe (im Weiteren: LWL) zu. Die Mitarbeiterinnen B5
und S3 wurden im Hinblick auf die Freistellungsphase ihres Altersteilzeitvertrages, die
Mitarbeiterinnen A8 und K2 im Hinblick auf die erreichten Sozialpunkte von 40,49 und
37,98 dem Landesamt für Personalentwicklung (im Weiteren: PEM) als
Entfernungshärtefälle zugeordnet. Wegen der sozialen Belange der Mitarbeiterinnen K2
und A8 im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 20.08.2008 (Bl.
407, 408 d.A.) Bezug genommen.
68
Nach dem Punkteschema ergibt sich für die Klägerin ein Punktewert von 20,19
(Lebensalter: 10,97 Punkte, Beschäftigungszeit: 7,22 Punkte, Familienstand: 2 Punkte).
Zehn mögliche Sonderpunkte für eine Teilzeitbeschäftigung wurden ihr nicht zugebilligt.
Im Rahmen der Prüfung als Entfernungshärtefall wurde sie als Vollzeitbeschäftigte im
mittleren Dienst bzw. Assistenzdienstbereich eingeordnet. Bei einer Entfernung
zwischen ihrem Wohnort und der Dienststelle beim LWL in M2 von 83 Kilometern (vgl.
Anlage BK 13 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 20.08.2008) wurde sie nicht
als Entfernungshärtefall angesehen.
69
Gründe für die Berücksichtigung als persönlicher Härtefall sind nicht gegeben.
70
Im September 2007 wurde der Klägerin der Zuordnungsplan bekannt gegeben und ihr
mitgeteilt, sie werde ab dem 01.01.2008 beim LWL in Münster eingesetzt. Mit E-Mail
71
vom 20.09.2007 wandte sich die Klägerin gegen ihre Zuordnung und verwies darauf,
dass sie über Kenntnisse des sozialen Entschädigungsrechtes, das dem LWL zur
Aufgabenerledigung übertragen worden sei, nicht verfüge. Ferner machte sie geltend,
die Fahrzeit sei ihr unzumutbar, unter Berücksichtigung der beruflichen Belange ihres
Ehemannes sei ein Umzug nach Münster ausgeschlossen.
Am 14.11.2007 wurde der endgültige Zuordnungsplan den betroffenen
Versorgungsämter übersandt. Aus diesem ergab sich die bereits angekündigte
Zuordnung der Klägerin zum LWL.
72
Nach der Anlage 2 zum EingliederungsG Versorgungsämter (Anlage BK 8 des
Schriftsatzes des beklagten Landes vom 20.08.2008) waren dem LWL 207,75
Vollzeitäquivalente zuzuordnen. Tatsächlich wurden 191,27 Volläquivalente zur
Verfügung gestellt (vgl. Anlage BK 9 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom
20.08.2008).
73
Die zugeordneten Tarifbeschäftigten haben Anspruch auf Auslagenersatz gemäß der
Trennungs- und Entschädigungsverordnung des beklagten Landes.
74
Das Zuordnungsverfahren wurde (zunächst) ohne Beteiligung von Personalräten
durchgeführt. Nach Qualifizierung des Zuordnungsplans als Sozialplan infolge einer
Rationalisierungsmaßnahme durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (16.11.2007 –
34 L 1750/07.TVL) leitete das MAGS das Mitbestimmungsverfahren ein und setzte den
Zuordnungsplan am 13.12.2007 als vorläufige Regelung im Sinne des § 66 Abs. 8
LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im Mitbestimmungsverfahren bis zum
31.05.2008 in Kraft.
75
Am 18.04.2008 fasste die Einigungsstelle einen einstimmigen Beschluss, wegen
dessen Einzelheiten auf die Anlage BK 22 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom
20.08.2008 verwiesen wird. Die Einigungsstelle bestätigte die Entfernungshärtefallliste
des beklagten Landes. Die Klägerin wurde in die Liste nach Anlage 3 zu dem
Einigungsstellenbeschluss aufgenommen. Die in dieser Liste aufgeführten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten zusätzlich zu eventuellen Ansprüchen auf
Trennungsentschädigung einen einmaligen Betrag von 1.000,-- € brutto zur pauschalen
Entschädigung der durch die Arbeitsplatzverlagerung entstehenden Aufwendungen. In
Anlage 2 ist das unverändert gebliebene Punkteschema "Personalzuordnung:
Personalverteilung" aufgenommen.
76
Mit ihrer am 17.12.2007 bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage
wendet sich die Klägerin gegen ihre Zuordnung zu dem LWL.
77
Sie hat gerügt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetzes auf eine andere Behörde
des Landes NRW übergeleitet werden könne, und die Verfassungswidrigkeit des
EingliederungsG Versorgungsämter geltend gemacht mit der Begründung, der
Zuordnungsplan sei nicht in das Eingliederungsgesetz inkorporiert gewesen.
78
Ihre Zuordnung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Zuordnungsplan als
mitbestimmungspflichtiger Sozialplan ohne Wahrung der Rechte der Personalvertretung
erstellt worden sei.
79
Die Klägerin hat weiter geltend gemacht:
80
In ihrem Fall sei der Grundsatz, dass das Personal der Aufgabenerledigung zu folgen
habe, durchbrochen worden. Sie sei nicht wie die übrigen Beschäftigten des
Versorgungsamtes Gelsenkirchen im Wege der Personalgestellung auf die Kommunen
Gelsenkirchen und Bottrop übergeleitet worden, sondern sei, obwohl der
Aufgabenbereich des Schwerbehindertenrechtes von diesen Kommunen und nicht vom
LWL zu erledigen sei, dem LWL zugeordnet worden. Im Bereich des diesem
zugewiesenen sozialen Entschädigungsrecht sei sie nicht tätig gewesen.
81
Im Übrigen habe ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Kommunen Bottrop
und Gelsenkirchen sowie auf den Kreis Recklinghausen stattgefunden.
82
Ihre Sozialpunkte seien fehlerhaft ermittelt worden, da ihre Altersteilzeitbeschäftigung
nicht als Teilzeitbeschäftigung mit weiteren 10 Punkten qualifiziert worden sei. Wäre sie
als Teilzeitbeschäftigte eingeordnet worden, wäre sie auch als Entfernungshärtefall zu
behandeln gewesen. Die von dem beklagten Land zugrunde gelegte Punktetabelle sei
unausgewogen und diskriminiere ältere Beschäftigte.
83
Zu Unrecht sei das beklagte Land davon ausgegangen, Mitbestimmungsrechte der
Personalvertretung nicht wahren zu müssen.
84
Die Klägerin hat beantragt,
85
1. das beklagte Land zu verurteilen, sie der Stadt G2, hilfsweise der Stadt Bottrop,
hilfsweise dem Kreis Recklinghausen im Wege der Personalgestellung zur
Verfügung zu stellen,
86
87
2. hilfsweise zu 1) festzustellen, dass ihre Zuordnung zum Landschaftsverband
Westfalen-Lippe zum 01.01.2008 rechtsunwirksam ist.
88
89
Das beklagte Land hat beantragt,
90
die Klage abzuweisen.
91
Das beklagte Land hat vorgetragen:
92
Der Personalübergang sei kraft Gesetzes erfolgt. Im Wege der Verweisung sei der
Zuordnungsplan in das EingliederungsG Versorgungsämter integriert worden.
93
Die Zuordnung der Klägerin zum LWL sei angemessen. Dienstliche Belange hätten
diese Zuordnung zum Aufgabengebiet Soziales Entschädigungsrecht geboten, da dort
94
eine Differenz zwischen den gesetzlich geforderten Stellen nach dem
Verteilungsschlüssel und den tatsächlich vorhandenen Stellen bestanden habe.
Da sie die Altersteilzeit im Blockmodell gewählt habe, sei die
Entfernungshärtefallregelung für Teilzeitbeschäftigte auf sie nicht anwendbar. Bei der
Zuordnung sei eine Teilzeitbeschäftigung immer dann angenommen worden, wenn eine
Reduktion der wöchentlichen Stundenzahl vorgelegen habe, unabhängig davon, ob die
Arbeitszeitreduzierung auf alle Tage der Woche gleichmäßig verteilt sei. Eine
Altersdiskriminierung sei nicht gegeben.
95
Die Verteilung der Punkte sei auch ausgewogen. Die Berücksichtigung von
Unterhaltspflichten sei gerechtfertigt, um die daraus resultierenden Belastungen der
Beschäftigten zutreffend zu würdigen. Im Übrigen habe die Einigungsstelle die
Ausgestaltung des Punkteschemas ausdrücklich gebilligt.
96
Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung seien nicht zu wahren gewesen.
97
Mit Urteil vom 04.06.2008 hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen unter Abweisung der
Klage im Übrigen festgestellt, dass die Zuordnung der Klägerin zum
Landschaftsverband Westfalen-Lippe zum 01.01.2008 rechtsunwirksam ist.
98
Es hat ausgeführt:
99
Die gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage sei begründet. Ein Anspruch der
Klägerin auf Zuweisung zu den Städten Gelsenkirchen bzw. Bottrop bzw. zum Kreis
Recklinghausen sei dagegen nicht gegeben.
100
Die Auswahlentscheidung des beklagten Landes sei nicht ausgewogen und
sachgerecht, gleich, ob der Zuordnungsplan Teil des Gesetzes sei oder das beklagte
Land sein Direktionsrecht ausgeübt habe.
101
Das Punkteschema sei an sich nicht zu beanstanden. Wesentliche Kriterien wie
Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Unterhaltspflichten, Kindererziehung
und Entfernung zum Arbeitsplatz seien angemessen berücksichtigt worden. Eine
Einzelfallbetrachtung habe im Rahmen der Härtefallregelungen stattgefunden.
102
Das beklagte Land habe der Klägerin jedoch zu Unrecht 10 Punkte für ihre
Teilzeitbeschäftigung und die Berücksichtigung als Entfernungshärtefall verweigert. Sie
übe ab dem 01.11.2008 eine Teilzeitarbeit aus, indem sie im Rahmen des
Altersteilzeitgesetzes ihre Arbeitszeit reduziert habe und dafür auch ein reduziertes
Entgelt beziehe. Auch wenn sie diese Arbeitszeitverkürzung im Rahmen des
Blockmodells verwirklicht habe, handele es sich doch – wie bereits die
Gesetzesüberschrift im Altersteilzeitgesetz zeige – um ein Altersteilzeitmodell.
103
Es könne auch nicht darauf ankommen, dass die Klägerin zunächst über einen längeren
Zeitraum die reguläre Arbeitszeit erbringe. Deshalb könne sie nicht den
Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt werden. Denn das beklagte Land nehme auch bei
wöchentlicher Teilzeitreduzierung in Modellen, in denen der Arbeitnehmer seine
Arbeitszeit an einigen Tagen in der Woche wie ein Vollzeitarbeitnehmer erbringe, an
anderen Wochentagen frei habe, ein Teilzeitarbeitsverhältnis an. Diesen Fällen sei die
Klägerin gleichzusetzen.
104
Im Übrigen habe das beklagte Land die mit dem Altersteilzeitmodell verbundene
Entgeltreduzierung nicht berücksichtigt. Die Klägerin müsse wie ein
Vollzeitbeschäftigter eine tägliche Wegezeit von 4 Stunden bei 83
Entfernungskilometern auf sich nehmen, erhalte aber nur ein reduziertes Gehalt.
105
Der Bezug einer Fahrtkostenerstattung nach der Trennungsentschädigungsverordnung
stelle keinen ausreichenden Ausgleich dar, da die Leistung auf einen
Dreijahreszeitraum beschränkt sei, während die Arbeitsphase der Klägerin fünf Jahre
betrage.
106
Ihre Belastungen seien auch nicht durch die zusätzliche Entschädigung von 1.000,--
Euro angemessen ausgeglichen.
107
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen
vom 04.06.2008 (vgl. 319 – 325 d. A.) verwiesen.
108
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 20.06.2008 zugestellte Urteil am 24.06.2008
bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 20.08.2008
eingehend begründet.
109
Es rügt:
110
Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass der Zuordnungsplan als gesetzliche
Anordnung nicht auf seine Wirksamkeit überprüft werden könne. Er sei vielmehr von den
Gerichten zugrunde zu legen.
111
Das beklagte Land führt aus:
112
Es liege eine Überleitung der Klägerin auf den LWL kraft Gesetzes vor. Wegen des
diesbezüglichen Vorbringens des beklagten Landes wird auf seinen Schriftsatz vom
20.08.2008 (Bl. 395 – 400 d. A.) Bezug genommen.
113
Die Personalgestellung der Klägerin verstoße nicht gegen vertragliche Vereinbarungen.
Eine Personalgestellung sei nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-L
rechtlich zulässig.
114
Die Zuordnung sei auch angemessen. Die sozialen Belange der Klägerin seien
entsprechend dem Punkteschema ausreichend berücksichtigt worden. Sie habe nicht
als Teilzeitbeschäftigte qualifiziert werden müssen. Nur bei tatsächlicher Reduzierung
der Stundenzahl seien Zusatzpunkte vergeben worden. Im Blockmodell werde jedoch
während der Arbeitsphase die reguläre Stundenzahl geleistet.
115
Das reguläre Teilzeitarbeitsverhältnis unterscheide sich von dem Altersteilzeitverhältnis
schon dadurch, dass bei ersterem ein weiteres arbeitgeberseitiges Direktionsrecht in
Bezug auf die zeitliche Lage der zu erbringenden Arbeitsleistung bestehe. Bei dem
Blockmodell der Altersteilzeit bestehe ein derartiges Direktionsrecht im Hinblick auf den
Einsatz in Vollzeit nicht.
116
Im Übrigen sei ein Vergleich der Teilzeitkräfte mit Beschäftigten in Altersteilzeit auch
deshalb nicht möglich, weil mit beiden Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgt
117
würden. Die Teilzeitvereinbarung diene der Verkürzung der Wochenarbeitszeit,
während mit der Vereinbarung über eine Altersteilzeit der Renteneintritt vorgezogen
werde.
Der Hinweis auf die finanziellen Einbußen der Beschäftigten in Altersteilzeit sei nicht
zielführend. Es werde dabei verkannt, dass die Betroffenen dieses Modell im eigenen
Interesse vereinbarten.
118
Die getroffene Regelung verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen das
Verfassungsrecht noch gegen seine Verpflichtung zur Wahrung der Menschwürde.
Europarechtliche Vorgaben seien gewahrt. Mitbestimmungsrechte der
Personalvertretung bestünden nicht. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des
beklagten Landes wird auf seinen Schriftsatz vom 20.08.2008 (Bl. 413 – 443 d.A.)
Bezug genommen.
119
Das beklagte Land beantragt,
120
das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008 abzuändern
und die Klage abzuweisen.
121
Die Klägerin beantragt,
122
die Berufung zurückzuweisen.
123
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und stellt heraus:
124
Da sie allgemeine Verwaltungsaufgaben verrichtet habe, sei ein automatischer
Übergang nach dem Grundsatz, das Personal folge der Aufgabe, in ihrem Fall nicht
möglich gewesen.
125
Die von dem Verwaltungsgericht Minden und dem OVG Münster geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken seien auch in Fällen von Tarifbeschäftigten zu
berücksichtigen.
126
Im Übrigen verweise sie in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Arbeitsgerichts
Hamm vom 18.08.2008 (5 Ca 26/07, Bl. 463 – 471 d.A.).
127
Eine wirksame rechtsgeschäftliche Einzelmaßnahme liege nicht vor. Eine
Versetzungsverfügung sei ihr nicht zugegangen.
128
Die Klägerin wiederholt ihre Kritik an der Gewichtung der einzelnen sozialen Belange
im Rahmen des Punktekataloges, reklamiert ihre Berücksichtigung als
Teilzeitbeschäftigte und rügt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten der
Personalvertretung.
129
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
130
Entscheidungsgründe
131
I.
132
Die gemäß §§ 8 Abs. 1, 2, 64 Abs. 1, 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an
sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des beklagten Landes
gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.06.2008 ist begründet. Zu
Unrecht hat das erstinstanzliche Gericht die Unwirksamkeit der Zuordnung der Klägerin
zum LWL festgestellt.
133
1. Der Klageantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es gelten insoweit die
Grundsätze, nach denen ein Feststellungsantrag gegen eine arbeitgeberseitige
Versetzung zulässig ist (BAG 25.07.2002 – 6 AZR 31/00; 30.08.1995 – 1 AZR 47/95, AP
BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44; LAG Hamm 04.09.2008 – 11 Sa 422/08).
134
2. Der Antrag ist unbegründet.
135
Nach Auflösung des Versorgungsamtes Gelsenkirchen zum 31.12.2007 und
Übertragung seiner Aufgaben nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 1, 3 EingliederungsG
Versorgungsämter ist die Klägerin durch den ministeriellen Zuordnungsplan zu Recht
dem LWL im Wege der Personalbestimmung zugewiesen worden.
136
a) Gemäß §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter
galt bei der Erstellung des Zuordnungsplanes zunächst das Prinzip, dass das Personal
den Aufgaben folgt. Nach § 4 EingliederungsG Versorgungsämter sind den
Landschaftsverbänden mit Wirkung zum 01.01.2008 die Aufgaben des Sozialen
Entschädigungsrechts übertragen worden mit der Folge, dass die mit diesen Aufgaben
betrauten tariflichen Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 5 EingliederungsG
Versorgungsämter dem LWL zuzuordnen waren.
137
Die Klägerin hat allerdings nicht Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts
wahrgenommen. Als Assistentin im Vorzimmer des Leiters des Versorgungsamtes
Gelsenkirchen war sie mit Querschnittsaufgaben in der allgemeinen Verwaltung betraut.
138
Nach § 10 Abs. 3 EingliederungsG Versorgungsämter kann der Zuordnungsplan für die
nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 – 8 des Gesetzes betrauten Mitarbeiter den
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes auf das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales und die Personalgestellung unter anderem an den LWL
vorsehen. Dabei sind gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 EingliederungsG Versorgungsämter
dienstliche Belange zu berücksichtigen.
139
Hier haben die dienstlichen Belange eine Zuordnung der Klägerin zu dem LWL
gefordert. Nach dem Verteilungsschlüssel für den Aufgabenbereich Soziales
Entschädigungsrecht (Anlage 2 zu dem EingliederungsG Versorgungsämter) war dem
LWL Personal im Umfang von 207,5 Vollzeitäquivalenten zuzuweisen. Tatsächlich
konnten nur 191,27 Vollzeitäquivalente zur Verfügung gestellt werden. Die Erfüllung der
Vorgabe erfordere nicht nur die Zuordnung des unmittelbar mit den Aufgaben des
Sozialen Entschädigungsrechts betrauten Personals, sondern die Zuordnung von
Mitarbeitern, die ursprünglich allgemeine Verwaltungsaufgaben erfüllt haben.
Entsprechend sieht der Zuordnungsplan die Zuweisung aller Mitarbeiter des mittleren
Dienstes des Versorgungsamtes Gelsenkirchen vor, soweit sie sich am Stichtag nicht in
der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden oder aufgrund sozialer Belange
gemäß § 10 Abs. 5, Abs. 3 der Übergang auf das PEM anzuordnen war.
140
b) Die Klägerin war nicht aufgrund zu berücksichtigender sozialer Umstände ihrem
Wunsch gemäß den Kommunen Gelsenkirchen, Bottrop, dem Kreis Recklinghausen
oder dem PEM zuzuweisen. Der Zuordnungsplan begegnet auch insoweit keinen
durchgreifenden Bedenken.
141
aa) Das zugrunde gelegte Punkteschema genügt den Billigkeits- und
Gerechtigkeitsanforderungen für die Berücksichtigung der sozialen Belange der
zuzuordnenden Tarifbeschäftigten (vgl. LAG Hamm 14.08.2008 – 11 Sa 552/08;
04.09.2008 – 11 Sa 422/08).
142
Das beklagte Land musste sich bei der Aufstellung eines Punktekatalogs nicht auf die
Kriterien nach § 1 Abs. 3 KSchG beschränken. Es hatte nicht die Frage zu beantworten,
welchen Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses härter trifft, sondern
zu entscheiden, welche Mitarbeiter im Hinblick auf die Änderung des Arbeitseinsatzes
besonders schützenswert sind, die zum einen zu einer Einordnung in eine fremde
Behördenorganisation, zum anderen zu zum Teil erheblich weiteren Reisewegen
zwischen Wohnort und Arbeitsort führt. Die Frage der Zumutbarkeit hängt dabei nicht
nur von dem Lebensalter und der Beschäftigungsdauer ab. Entscheidend ist gerade im
Hinblick auf die in vielen Fällen erhebliche Belastung durch lange Anfahrtswege die
familiäre Situation des Arbeitnehmers. Tarifbeschäftigte, die Kinder bis zum 18.
Lebensjahr zu versorgen und zu betreuen haben, die gar alleinerziehend sind, oder
Beschäftigte, die die Pflege von Angehörigen übernommen haben, sind im besonderen
Maße auf eine wohnortnahe Beschäftigung angewiesen. Ihre Belange werden durch die
Zuordnung zu einer anderen Beschäftigungsbehörde stärker beeinträchtigt als die
durchschnittlichen Belange älterer Arbeitnehmer, die regelmäßig – wie die Klägerin
selbst anmerkt – der Anforderung, Familie und Beruf zu vereinbaren, nicht ausgesetzt
sind.
143
Die Punkteverteilung mag zwar mittelbar zu einer Benachteiligung älterer
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten führen, ist aber im Sinne des
§ 3 Abs. 2 AGG durch das rechtmäßige Ziel der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf
und Familie gerechtfertigt. Zur Verfolgung dieses Zieles hat sich das beklagte Land in §
1 Abs. 1 Satz 3, 2 LGG NW verpflichtet.
144
Die deutlich höhere Bepunktung der Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bis zum 18.
Lebensjahr und der Pflege von Angehörigen ist im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich
und noch angemessen.
145
Das gilt auch für die Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung durch Vergabe weiterer
Punkte. Dahinter steht die zutreffende Würdigung, dass ein langer Anfahrtsweg zur
Arbeit um so weniger zuzumuten ist, je geringer die vertraglich geschuldete Arbeitszeit
ist und je geringer auch damit das Vertragsentgelt ausfällt (vgl. LAG Hamm 14.08.2008 –
11 Sa 552/08).
146
bb) Dahin stehen kann an dieser Stelle, ob das beklagte Land die Punktzahl der
Klägerin zutreffend mit 20,19 ermittelt hat oder ob es ihr weitere 10 Punkte für eine
Teilzeitbeschäftigung hätte zubilligen müssen. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte
dafür dargetan, dass sie bei einer Punktzahl von 30,19 nicht dem LWL zugeordnet
worden wäre. Die dem PEM zugewiesenen Mitarbeiterinnen A8 und K2 verfügen über
eine deutlich über 30 Punkte liegende Punktzahl (37,98 und 40,49 Punkte).
147
cc) Das von dem beklagten Land ermittelte Zuordnungsergebnis war nicht durch
Einstufung der Klägerin als Entfernungshärtefall zu korrigieren.
148
(1) Die Voraussetzungen für einen Entfernungshärtefall eines Vollbeschäftigten erfüllt
sie schon deshalb nicht, weil ihr Anfahrtsweg nicht mehr als 85 Kilometer beträgt.
149
(2) Bei Teilzeitbeschäftigten im mittleren Dienst und Assistenzbereich reicht es aus,
dass mehr als 20 Sozialpunkte erreicht werden und eine Fahrtstrecke von mehr als 50 –
85 Entfernungskilometern zurückzulegen ist. Die Klägerin ist allerdings nicht
teilzeitbeschäftigt im Sinne dieser Regelung. Das ergibt die Auslegung des in dem
Punkteschema und in der Härtefallregelung verwendeten Begriffs "Teilzeit" und
"Teilzeitbeschäftigte".
150
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann zunächst angenommen werden, dass
das beklagte Land sowohl im Punkteschema als auch in der
Entfernungshärtefallregelung von einem einheitlichen Begriff der Teilzeitbeschäftigung
ausgegangen ist und diesem den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde gelegt hat,
wie er sich in Gesetzen und einschlägigen Tarifverträgen findet.
151
Nach dem Punkteschema ist "Teilzeit" die Reduzierung der Arbeitszeit um 20 % und
mehr bzw. um 50 % und mehr. Auch die Klägerin hat nach dem mit dem beklagten Land
geschlossenen Altersteilzeitvertrag ihre Arbeitszeit um 50 % reduziert.
152
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen
Dienst (TV ATZ) beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des
Altersteilzeitverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Gemäß §
3 Abs. 2 a TV ATZ kann die Verteilung so gewählt werden, dass die während der
gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit derart verteilt wird, dass
sie in der 1. Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses geleistet wird und der Arbeitnehmer
anschließend unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4, 5 TV ATZ
freigestellt wird (Blockmodell). Für diese Variante hat sich die Klägerin entschieden.
153
In § 1 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz wird die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit
über einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren, § 2 Abs. 3 AltersteilzeitG, als Teilzeitarbeit
bezeichnet. Das Gesetz regelt allerdings nur die sozialversicherungsrechtlichen Folgen
der Altersteilzeit und enthält nur flankierende arbeitsrechtliche Regelungen (vgl.
Rittwege/Petri/Schweikert, Altersteilzeitgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 4). Die
arbeitsrechtliche Grundlage findet sich in dem TV ATZ.
154
Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 1, Abs. 3 TV ATZ neben dem Begriff der
Altersteilzeit auch den Begriff "Teilzeitmodell" zur Kennzeichnung des Modells
verwendet, in dem der Arbeitnehmer eine durchgehend um 50 % reduzierte
Wochenarbeitszeit leistet. Die Tarifvertragsparteien haben damit an eine
Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG angeknüpft. Danach ist ein Arbeitnehmer
teilzeitbeschäftigt, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines
vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Abgestellt wird damit auf die aktuelle
Verringerung der Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten gegenüber einem
Vollzeitbeschäftigten.
155
Nach dem Sprachgebrauch in § 3 Abs. 2 b TV ATZ und in § 2 Abs. 1 TzBfG leistet die
Klägerin in der Arbeitsphase keine Teilzeit-, sondern Vollzeitarbeit.
156
Das Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vergabe von Sozialpunkten an
Teilzeitbeschäftigte. Wie bereit ausgeführt steht dahinter die Würdigung, dass bei
typisierender Betrachtung ein langer Arbeitsweg regelmäßig umso weniger zuzumuten
ist, je geringer die vertraglich geschuldete Arbeitszeit ist und je geringer die Vergütung
ausfällt. Die in der Arbeitsphase vollbeschäftigte Klägerin wird durch die erhebliche
Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstelle psychisch und physisch wie jeder
andere Vollzeitbeschäftigte belastet. Allerdings bezieht sie ein um 17 % geringeres
Entgelt als die mit der vollen tariflichen Regelarbeitszeit Tätigen, denn gem. § 5 Abs. 2
TV ATZ beträgt das verstetigte Entgelt einschließlich der Aufstockungsleistungen 83 %
des bisherigen Arbeitsentgelts. Dafür müssen Vollzeitbeschäftigte die Belastungen
durch den Wechsel des Einsatzortes und der Einsatzbehörde nicht nur für den
überschaubaren Zeitraum der Arbeitsphase, sondern im Regelfall bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses tragen, ergeben sich nicht ausnahmsweise
Veränderungsmöglichkeiten.
157
Die Behandlung der Klägerin wie eine Vollzeitbeschäftigte im Rahmen der Gewichtung
ihrer sozialen Belange verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Sie ist aus
den dargestellten Gründen nicht vergleichbar mit den Vollzeitbeschäftigten, die das
volle Entgelt beziehen. Die Klägerin ist vergleichbar mit den Beschäftigten in
Altersteilzeit, die nicht das Block-, sondern das Teilzeitmodell gewählt haben. Weder
Arbeitszeit noch Entgelt unterscheiden sich über die Länge des
Altersteilzeitverhältnisses. Gegenüber den Beschäftigten im Teilzeitmodell wird sie
durch den Ausschuss von der Härtefallregelung benachteiligt. Die Schlechterstellung
rechtfertigt sich jedoch dadurch, dass sie im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit durch die
Anfahrtstrecken geringer belastet ist und diese Belastung nicht über die gesamte Dauer
der Altersteilzeit zu tragen hat. Im Übrigen wird diese Belastung nach dem
Einigungsstellenbeschluss durch eine Einmalzahlung von 1.000,00 € gemindert.
158
c) Ihre Zuordnung greift nicht unzulässig in ihre vertraglich abgesicherten
Rechtspositionen ein.
159
aa. Der mit dem beklagten Land abgeschlossene Arbeitsvertrag begründet keinen
Anspruch der Klägerin, nur und ausschließlich in Gelsenkirchen als dem Sitz der
ursprünglichen Einsatzdienststelle beschäftigt zu werden (vgl. zum Weisungsrecht des
beklagten Landes hinsichtlich des Einsatzortes LAG Hamm 14.08.2008 – 11 Sa 552/08;
04.09.2008 – 11 Sa 422/08). Die Klägerin selbst geht von der rechtlichen Zulässigkeit
ihres Einsatzes an anderen Beschäftigungsorten wie Bottrop, Gelsenkirchen und im
Kreis Recklinghausen aus.
160
bb. Der Zuordnung steht nicht entgegen, dass sie einer anderen Körperschaft zur
künftigen Arbeitsleistung zugeordnet worden ist und damit nicht mehr innerhalb der
Arbeitsorganisation ihres Vertragsarbeitgebers tätig ist. Anders als der BAT sieht § 4
Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der Personalgestellung vor. Werden Aufgaben
der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei
weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung
bei dem Dritten zu erbringen. In der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L ist bestimmt,
dass Personalgestellung die unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses
auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten ist, deren Modalitäten zwischen
dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich zu regeln sind. Die Voraussetzungen einer
Personalgestellung sind gegeben. Durch das EingliederungsG Versorgungsämter wird
161
der Aufgabenbereich des Sozialen Entschädigungsrechtes auf den LWL mit der Folge
des in dem Verteilungsschlüssel beschriebenen Personalbedarfs verlagert.
d) Dahinstehen kann, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 10 Abs. 3
EingliederungsG Versorgungsämter angeordneten gesetzlichen Übergang des
Beschäftigungsverhältnisses zunächst auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales und die anschließend kraft Gesetzes erfolgte Personalgestellung an den LWL
bestehen. Selbst wenn der Zuordnungsplan nicht integrierter Bestandteil des
EingliederungsG Versorgungsämter geworden sein sollte, ist die Zuordnung jedenfalls
als Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechtes zu qualifizieren. Im Gegensatz
zu der Klägerin sieht die Kammer keine Vollzugsdefizit. Das beklagte Land hat sie
bereits im September 2007 von dem sie betreffenden Inhalt des Zuordnungsplanes
informiert und sie schon zu diesem Zeitpunkt sowie im November 2007 aufgefordert,
ihre Arbeitskraft ab dem 01.01.2008 dem LWL zur Verfügung zu stellen. Darin liegt eine
individuelle Weisung des beklagten Landes.
162
Wie dargestellt, ist das Direktionsrecht weder durch arbeitsvertragliche noch durch
tarifliche Bestimmungen ausgeschlossen und entspricht in der konkreten Ausübung
billigem Ermessen (vgl. LAG Hamm 04.09.2008 – 11 Sa 422/08).
163
e) Die Zuordnung der Klägerin zum LWL verletzt nicht Mitbestimmungsrechte nach dem
LPVG NW i.d.F. vom 09.10.2007.
164
aa. Sie verstößt nicht gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG
NW. Dahinstehen kann, ob der Zuordnungsplan eine mitbestimmungspflichtigen im
Sozialplan darstellt (so VG Düsseldorf 16.11.2007 – 34 L 1750/07. PVL; a.A. LAG
Hamm 14.08.2008 – 11 Sa 552/08; 04.09.2008 – 11 Sa 422/08).
165
Ein Verstoß kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das vorsorglich
eingeleitete Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan durch Beschluss der
Einigungsstelle vom 18.04.2008 abgeschlossen worden ist. Eine unterbliebene
Zustimmung der Personalvertretung kann nachgeholt werden. Der
Mitbestimmungsfehler ist dann nachträglich geheilt (vgl. LAG Hamm 04.09.2008 – 11 Sa
422/08).
166
bb. Die personelle Einzelmaßnahme der Personalgestellung der Klägerin ist nicht
mitbestimmungspflichtig.
167
Die Kammer teilt die von dem LAG Hamm in seinem Urteil vom 14.08.2008 (11 Sa
552/08) vertretene Auffassung, dass die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L nach
dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig ist. Während § 72 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6
LPVG NW die Einstellung, die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die
Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit einem Wechsel des Dienstortes und die
Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschrift für die Dauer von mehr
als drei Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären, fehlt eine solche Regelung für die
Personalgestellung im Zusammenhang mit einer Aufgabenverlagerung zu einem Dritten
nach § 4 Abs. 3 TV-L. Das neue LPVG NW ist erst Ende 2007 und damit deutlich nach
Inkraftsetzung des TV-L verabschiedet worden. Die Änderung des
Personalvertretungsrechtes erfolgte ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf
der Landesregierung vom 24.04.2007 angesichts einer bevorstehenden umwälzende
Verwaltungsstrukturreform, für deren Umsetzung zahlreiche weitreichende
168
organisatorische und personelle Entscheidungen erforderlich wurden, für die ein
adäquates Personalvertretungsrecht zur Verfügung gestellt werden sollte. Daneben
verfolgt das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechtes ausdrücklich auch
das Ziel der Anpassung des Landespersonalvertretungsgesetzes an das neue Tarifrecht
(Landtagsdrucksache 14, 4239, Gesetzesentwurf der Landesregierung A S. 1,2). Das
neue Personalvertretungsrecht ist an den Begrifflichkeiten des § 4 TV-L orientiert. Aus
dem Fehlen der Personalgestellung im Mitbestimmungskatalog folgt damit, dass ein
Mitbestimmungsrechts insoweit nicht besteht, weder bei der abgebenden noch bei der
aufnehmenden Dienststelle. Dass der Landesgesetzgeber eine bewusste Entscheidung
gegen eine Mitbestimmung bei der Personalgestellung getroffen hat, ergibt sich auch
aus der Entstehungsgeschichte. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW a.F. sollte
der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung nicht bestand,
mitbestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder
Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
LPVG NW n.F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist aufgegeben worden (vgl.
VG Minden 05.12.2007 – 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 – 34 L 1580/07. PVL).
II.
169
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus §
72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.
170