Urteil des LAG Hamm vom 14.02.2008

LArbG Hamm: befristung, schutz des arbeitnehmers, schlüssiges verhalten, unterzeichnung, arbeitsbedingungen, auflage, arbeitsgericht, vertragsschluss, tarifvertrag, dokumentation

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 2017/07
Datum:
14.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 2017/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 10 Ca 2170/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 270/08
Schlagworte:
Ein in einem anlässlich des Abschlusses einer
Verlängerungsvereinbarung erstellten Vermerk angegebener Sachgrund
für die Befristung des Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 14 Abs. 1 TzBfG führt
nicht dazu, dass sich die Arbeitgeberin nicht mehr auf § 14 Abs. 2 TzBfG
zur Rechtfertigung der Befristung berufen kann.
Normen:
§ 14 Abs. 2 TzBfG
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Dortmund vom 08.08.2007 - 10 Ca 2170/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis
aufgrund seiner Befristung sein Ende mit Ablauf des 31.03.2007 fand.
2
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens wird gemäß §
69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 61-64 d.
A.) Bezug genommen.
3
Mit Urteil vom 08.08.2007 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen.
4
Es hat ausgeführt:
5
Die bis zum 31.07.2007 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages sei gemäß § 14
Abs. 2, Abs. 4 TzBfG wirksam, da sie eine zweite Verlängerung eines kalendermäßig
befristeten Arbeitsvertrages bis zu einer Gesamtdauer von unter 2 Jahren darstelle.
6
Der Arbeitsvertrag vom 15.08.2005 sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 31.12.2005
befristet geschlossen worden, ohne dass zuvor konkludent ein unbefristeter
Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Die Klägerin habe eingeräumt, von der
Beklagten erst nach Unterzeichnung und Aushändigung des schriftlichen befristeten
Arbeitsvertrages beschäftigt worden zu sein.
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Der Arbeitsvertrag sei am 31.10.2005 über den 31.12.2005 hinaus bis zum 30.06.2006
verlängert worden.
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Auch die schriftliche Verlängerungsvereinbarung vom 08.06.2006 bis zum 31.03.2007
erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2, Abs. 4 TzBfG. Es handele sich um eine
Verlängerungsvereinbarung, nicht um den Neuabschluss eines befristeten
Arbeitsvertrages. Die Vereinbarung habe in keinem zeitlichen und inhaltlichen
Zusammenhang mit der von der Beklagten auf den 08.05.2006 datierten und von der
Klägerin am 19.06.2006 unterzeichneten Änderungsvereinbarung gestanden. Die
Klägerin habe frei über die Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung entscheiden
können, ohne dazu gehalten zu sein, um die Verlängerung des Arbeitsvertrages bis zum
31.03.2007 zu erreichen, da ihr der Änderungsvertrag erst 10 Tage nach Abschluss der
Verlängerungsvereinbarung vorgelegt worden sei. Im Übrigen ändere sich durch den
von der Klägerin am 19.06.2006 unterzeichneten Vertrag die Rechtslage nicht, sondern
werde der Vertrag nur an die neuen tariflichen Bestimmungen angepasst.
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Die Verlängerungsvereinbarung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der von der
Beklagten in dem Vermerk vom 08.06.2006 angegebene Befristungsgrund nach § 14
Abs. 1 Nr. 1 TzBfG nicht vorgelegen habe. Die Beklagte könne sich gleichwohl auf § 14
Abs. 2 TzBfG berufen.
10
Sie habe der Klägerin keine Veranlassung gegeben anzunehmen, dass sie die
Wirksamkeit der Verlängerungsvereinbarung von dem Vorliegen eines
Befristungsgrundes habe abhängig machen wollen. Da es aufgrund der vielfältigen
Voraussetzungen nicht immer leicht sei zu beurteilen, ob sich eine vorgenommene
Befristung als wirksam erweisen werde, habe es im Interesse der Beklagten gelegen,
die Wirksamkeit der Befristung möglichst breit abzusichern. In dem Vermerk vom
08.06.2006 habe sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Befristung nur
unter bestimmten Voraussetzungen habe Wirkung entfalten sollen. Der Vermerk sei der
Klägerin im Übrigen nur zur Kenntnis vorgelegt und allein aus der Sicht der Beklagten
verfasst worden.
11
Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 28.06.2000 (7 AZR 920/98, AP Nr. 2 zu § 1 Beschäftigungsförderungsgesetz 1996)
berufen. Aus der Entscheidung ergebe sich nicht, dass der Arbeitgeber sich bei Angabe
eines Sachgrundes für die Befristung nicht auch auf die Wirksamkeit einer
sachgrundlosen Befristung beziehen könne.
12
Eine Zustimmung des Personalrates zu der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach
dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht erforderlich.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils (Bl. 64 – 67 d.A.) verwiesen.
14
Die Klägerin hat gegen das ihr am 24.10.2007 zugestellte Urteil am 16.11.2007 bei dem
Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 08.12.2007
eingehend begründet.
15
Sie ist der Auffassung, vor Unterzeichnung des ersten nach § 14 Abs. 2 TzBfG
befristeten Arbeitsvertrages sei durch mündliche, wegen Formmangels nichtige
Vereinbarung ein befristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sie behauptet:
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Zwar sei sie vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht in dem Sinne
beschäftigt worden, dass sie ihr zugewiesene Tätigkeiten erledigt habe. Sie habe sich
jedoch zur Entgegennahme von Weisungen der Beklagten bereit gehalten.
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Sie ist ferner der Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass aufgrund
des von beiden Parteien unterzeichneten Vermerkes vom 08.06.2006 eine vertragliche
Vereinbarung bezüglich der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund
geschlossen worden sei, mit der gleichzeitig die Möglichkeit der sachgrundlosen
Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG abbedungen worden sei.
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Sie trägt dazu vor:
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Die Beklagte hätte ihr Interesse, die Wirksamkeit der Befristung abzusichern, durch
konkrete Einbeziehung des § 14 Abs. 2 TzBfG in die Zusatzvereinbarung des
Vermerkes klarstellen müssen. Sie - die Klägerin - habe die Erklärung nur dahingehend
verstehen können, dass künftig die Befristung ausschließlich auf den in dem Vermerk
angegebenen Befristungsgrund gestützt werden sollte. Das habe umso mehr gegolten,
als in den ersten beiden Arbeitsverträgen § 14 Abs. 2 TzBfG zitiert worden sei. Sie
nehme an, dass die Beklagte rechtswidrig davon ausgegangen sei, eine Verlängerung
des Arbeitsverhältnisses und damit eine weitere sachgrundlose Befristung sei aufgrund
der Änderungsvereinbarung zur Neufassung des Arbeitsvertrages nicht möglich
gewesen. Dieser Umstand spreche gerade dafür, dass es dem nach außen erkennbaren
Willen der Beklagten entsprochen habe, das Arbeitsverhältnis künftig mit Sachgrund zu
befristen.
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Die Vereinbarung vom 08.06.2006 stelle im Übrigen schon deshalb keine wirksame
Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG dar, da durch den von ihr am 19.06.2006
unterzeichneten Änderungsvertrag das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 01.01.2006
auf eine neue tarifliche Grundlage gestellt worden sei. § 5 Abs. 2 der
Änderungsvereinbarung enthalte eine Regelung über das Hinzutreten bzw. den Wegfall
einer Funktionsstufe, die in den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen nicht
enthalten gewesen sei.
21
Die Klägerin rügt, dass die von dem erstinstanzlichen Gericht vorgenommene
Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen nicht die Unklarheiten-Regelung des §
305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
berücksichtige.
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Sie beantragt
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
aufgrund seiner Befristung nicht mit dem 31.07.2007 geendet hat,
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hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die Beklagte
zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu
unveränderten Arbeitsbedingungen, insbesondere als Fachassistentin Markt-
und Integration im Bereich SGB II weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass sie bei Abschluss
des befristeten Arbeitsvertrages vom 15.08.2005 und des Verlängerungsvertrages vom
31.10.2005 nach dem in ihrem Bereich gültigen, dem BAT einschließlich SR 2 y
wortgleichen Manteltarifvertrag gehalten gewesen sein, auf den Befristungstatbestand
des § 14 Abs. 2 TzBfG hinzuweisen. Aufgrund der Neuregelung der tariflichen
Vorschriften sei sie am 08.06.2006 an kein Zitiergebot gebunden gewesen.
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Der Vermerk sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Verlängerungsvereinbarung
vom 08.06.2006 enthalte keinen Hinweis auf den Rechtfertigungsgrund für die
Verlängerung der Befristung.
29
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
31
I.
32
Die gemäß §§ 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 7 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte
und form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht
hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
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Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zulässige
Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht nicht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG
ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, da die Verlängerungsvereinbarung vom
08.06.2006 nicht unwirksam ist. Das Arbeitsverhältnis hat gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit
dem 31.03.2007 sein Ende gefunden.
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1. Die Klägerin hat die gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende
dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
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2. Zur Überprüfung steht allein der Vertrag vom 08.06.2006. Folgen mehrere befristete
Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für
sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde.
Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wenn
nicht fristgerecht Klage erhoben wird (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann, Teilzeit- und
Befristungsgesetz, 2. Auflage, § 17 TzBfG Rdnr. 5; KR-Bader, 8. Auflage, § 17 TzBfG
Rdnr. 51).
36
Hier hat die Klägerin nur den Vertrag aus Juni 2006 mit ihrer Klage angegriffen.
Entsprechend gelten die früheren Befristungen als wirksam.
37
3. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA, gültig ab 01.01.2006, sind befristete
Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig. Für Beschäftigte, auf die die
Regelungen des Tarifgebiets West wie hier Anwendung finden und deren Tätigkeit vor
dem 01.01.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlägen hätte, gelten
ferner die Besonderheiten des § 33 Abs. 2, Abs. 3 TV-BA.
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Die Tarifvorschrift ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Gemäß § 2 des
Arbeitsvertrages vom 15.08.2005 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem für die
Beklagte geltenden Manteltarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen. Der TV-BA ist ein ersetzender Tarifvertrag. Entsprechend
haben die Parteien in § 2 der Änderungsvereinbarung vom 09.05.2006/19.06.2006 die
Bestimmungen des TV-BA in Bezug genommen.
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4. Die Rechtfertigung der letzten Befristung vom 08.06.2006 folgt nicht aus § 33 Abs. 1
Satz 1 TV-BA in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG. Zwar hat die Beklagte in dem
von der Klägerin unterzeichneten Vermerk vom 08.06.2006 auf diese Vorschrift zur
Rechtfertigung verwiesen und ausgeführt, dass absehbar die von der Klägerin
erledigten Aufgaben von dem Stammpersonal übernommen werden könnten. Nachdem
die Klägerin das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der
Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen ihrer Prognose zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses, mit dem 31.03.2007 entfalle mit hinreichender Sicherheit der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin, darzulegen und zu beweisen
(vgl. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 374). Entsprechende Tatsachen vermochte sie
nicht vorzutragen.
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5. Die Befristung ist jedoch gemäß §§ 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA, 14 Abs. 2 TzBfG
zulässig.
41
a) Die Parteien haben die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung des
Arbeitsverhältnisses nicht abbedungen. Die Benennung eines Sachgrunds in dem
Vermerk zum Arbeitsvertrag vom 08.06.2006 hindert die Beklagte nicht, die Befristung
auf § 14 Abs. 2 TzBfG zu stützen.
42
aa) Im Vertrag vom 08.06.2006 selbst haben die Parteien die Grundlage der Befristung
nicht benannt. Weder § 33 Abs. 3 TV-BA noch § 14 Abs. 2 TzBfG enthalten ein
Zitiergebot. Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist Wirksamkeitsvoraussetzung nur die
Schriftform der Befristungsvereinbarung an sich. Der Rechtfertigungsgrund muss weder
im Vertrag stehen noch bei Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden. Es reicht aus,
wenn er objektiv vorliegt (vgl. Gräfl/Arnold/Hemke/Imping/Lehnen/Rambach/Spinner,
TzBfG, § 14 TzBfG Rdnr. 21; zu § 1 Abs. 1 BeschFG BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 7
AZR 545/01, DB 2003, 1174). Daher kann ein Arbeitgeber bei einer
Sachgrundbefristung grundsätzlich auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag
genannten Sachgrund anführen oder sich hilfsweise auf die Bestimmung des § 14 Abs.
2 TzBfG berufen (vgl. BAG, Urteil vom 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, DB 2002, 2166;
Urteil vom 26.06.2002 - 7 AZR 64/01 n.v.).
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Hier ist die Beklagte durch die Mitteilung anlässlich des Abschlusses des
Verlängerungsvertrages vom 08.06.2006, der Befristungsgrund folge aus § 14 Abs. 1 Nr.
1 TzBfG, nicht grundsätzlich gehindert, sich auch auf § 14 Abs. 2 TzBfG zur
Rechtfertigung zu berufen.
44
Allerdings kann die Anwendbarkeit der Vorschriften zur sachgrundlosen Befristung
vertraglich ausgeschlossen werden (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 a.a.O.). Eine
solche abbedingende Vereinbarung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent
erfolgen.
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Die Parteien haben hier die Anwendbarkeit der Regeln zur sachgrundlosen Befristung
nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es liegt aber auch kein konkludenter Ausschluss
vor.
46
Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer
die Erklärung des Arbeitgebers dahin verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich
auf einen bestimmten Sachgrund gestützt wird und von dessen Bestehen abhängig sein
soll. Die Benennung des Sachgrundes kann hierbei ein wesentliches Indiz darstellen.
Sie reicht allerdings noch nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung
solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche
Umstände hinzutreten. Ob die sachgrundlose Befristung abbedungen wurde, ist durch
Auslegung der vertraglichen Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl.
BAG, Urteil vom 04.12.2002 a.a.O.; Urteil vom 05.06.2002 a.a.O.).
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Hier ist zu bedenken, dass die Parteien im Text des Vertrages vom 08.06.2006 selbst
keine Aussage zu dem Grund der Befristung getroffen haben. Die Auslegung des
Vermerks vom selben Tag ergibt nicht, dass die Parteien durch Angebot und Annahme
eine weitere Vereinbarung über den Befristungsgrund geschlossen haben. Der Vermerk
stellt eine Dokumentation der der Klägerin von der Beklagten erteilten Hinweise und
Belehrungen dar. So dient er unter anderem dem Nachweis der Erfüllung der die
Beklagte nach § 2 Abs. 2 Ziffer 3 SGB III treffenden Verpflichtung. Die Klägerin ist ferner
über den nach Auffassung der Beklagten gegebenen Befristungsgrund informiert und
über die Folgen der Befristung aufgeklärt worden. Entsprechend hat sie durch ihre
Unterschrift nur bestätigt, die Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Der
Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit D1 hat den Vermerk ersichtlich
nur als dessen Aussteller unterzeichnet.
48
bb) Selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin unterstellt, es sei eine den Vertrag
vom 08.06.2006 ergänzende Vereinbarung zum Befristungsgrund getroffen worden, so
sind nach den Gesamtumständen des Falles keine Tatsachen erkennbar, die über die
Nennung des Befristungsgrundes hinaus den Schluss zulassen, die Parteien hätten nur
und ausschließlich diesen Sachgrund vereinbaren wollen.
49
Aus dem Umstand, dass in den Verträgen vom 15.08.2005 und 31.10.2005 zur
Rechtfertigung der Befristung auf § 14 Abs. 2 TzBfG hingewiesen worden ist, lassen
sich schon deshalb keine Folgerungen ziehen, weil bis zur Einführung des § 33 TV-BA
zum 01.01.2006 auch für die Beklagte die tarifliche Sonderregelung für Zeitangestellte,
Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 a) galt
und sie nach der Protokollnotiz Nr. 6 a gehalten war, im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2
TzBfG zu zitieren. Die Kenntnis des geänderten Tarifrechtes kann bei der Klägerin
vorausgesetzt werden.
50
Ihre Annahme, die Beklagte sei rechtswidrig davon ausgegangen, eine weitere
sachgrundlose Befristung sei aufgrund des Erfordernisses, den Arbeitsvertrag dem
neuen Tarifrecht anzupassen, nicht möglich, ist nachvollziehbar und von der Beklagten
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nicht in Abrede gestellt worden. Sie spricht aber gerade gegen ihre Schlussfolgerung,
die Beklagte habe § 14 Abs. 2 TzBfG abbedingen wollen. Eine derartige Vereinbarung
wäre zum einen bei Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung überflüssig
gewesen. Zum anderen zeigt der Hinweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gerade, dass die
Beklagte - wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht angenommen hat - die Befristung in
jeder Hinsicht rechtlich absichern wollte. Die ausschließliche Vereinbarung nur des
Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG hätte im Falle der Rechtsunwirksamkeit
dieser Befristung wegen Fehlens gerade dieses Rechtfertigungsgrundes gemäß § 16
Satz 1 TzBfG zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit
geschlossen gilt. Aus welchem Grund die Beklagte diese Rechtsfolge hätte in Kauf
nehmen und auf die ihr eröffnete Möglichkeit der hilfsweisen Berufung auf die
sachgrundlose Befristung hätte verzichten sollen, ist nicht ersichtlich. Insoweit hat die
Klägerin auch keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen. Der Hinweis, das Interesse
der Beklagten an einer größtmöglichen Absicherung der Befristung sei für sie nicht zum
Ausdruck gekommen, ist nicht nachvollziehbar. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien
ein befristetes Arbeitsverhältnis, so ist der Regelfall, dass der Arbeitgeber gerade kein
unbefristetes Vertragsverhältnis anstrebt und die Befristung in jeder Hinsicht
rechtfertigen will.
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht Dortmund die sachgrundlose Befristung für wirksam
gehalten.
52
Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages
ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis
zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines
kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Unzulässig ist die Befristung,
wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
53
aa) Der Arbeitsvertrag vom 15.08.2005 war sachgrundlos befristet und wurde wirksam
durch Vereinbarung vom 31.10.2005 verlängert. Auch die Verlängerung vom 08.06.2006
stellt eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses dar. Eine Verlängerung im Sinne des
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu
verlängernden Vertrags vereinbart und grundsätzlich nur die Vertragsdauer abgeändert
wird, nicht aber die übrigen Vertragsbedingungen (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 - 7
AZR 12/06, DB 2007, 383; Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06; Urteil vom 20.02.2008
- 7 AZR 786/06; Gräfl a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 214; KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr.
287).
54
Der zweite Vertrag der Parteien vom 31.10.2005 weist in § 1 ein auf den 30.06.2006
datiertes Ende aus. Der streitgegenständliche Vertrag wurde während der Laufzeit am
08.06.2006 geschlossen und enthält ausschließlich die Vertragsverlängerung bis zum
31.03.2007.
55
bb) Die Änderungsvereinbarung vom 06.05.2006 ist der Klägerin erst am 19.06.2006
zugegangen und von dieser erst an diesem Tag unterzeichnet worden. Sie ist
verlängerungsunschädlich.
56
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Vertragsänderung vom
06.05./19.06.2006 auf den 01.01.2006 zurückwirkt. Normzweck von § 14 Abs. 2 Satz 1
TzBfG ist der Schutz des Arbeitnehmers bei der Entscheidung über die Verlängerung
57
davor, dass der Arbeitgeber die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses davon
abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder
dass er durch das Angebot anderer Vertragsbedingungen zum Abschluss eines
weiteren sachgrundlosen Vertrages veranlasst wird (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2006 - 7
AZR 178/05, NZA 2006, 605; Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).
Die Vorschrift dient nicht nur einem Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers,
sondern schützt die Entschlussfreiheit des Arbeitnehmers, dessen
Entscheidungsfreiraum in Frage gestellt wird, wenn der Arbeitgeber die
Vertragsfortsetzung mit einem Angebot zur Vertragsänderung verbindet (vgl. BAG, Urteil
vom 23.08.2006 a.a.O.).
58
Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin war bei Unterzeichnung der
Änderungsvereinbarung am 19.06.2006 nicht im Hinblick auf die bereits vereinbarte
Vertragsfortsetzung beeinträchtigt. Sie konnte die Unterzeichnung des
Änderungsvertrags folgenlos ablehnen.
59
Vereinbarungen über die Änderung von Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des
sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages werden von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht
erfasst (vgl. KR-Lipke a.a.O. § 14 TzBfG Rdnr. 287 c).
60
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Änderung von Vertragsbedingungen bei
gleichzeitiger Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages dann zulässig ist, wenn die
Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien
vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis gestanden hätte. Das folgt aus dem Diskriminierungsverbot in § 4 Abs.
2 Satz 1 TzBfG, das eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des
befristet beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber einem unbefristet Beschäftigten
untersagt. Das Diskriminierungsverbot ist auch bei der Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz
1 TzBfG zu beachten (vgl. BAG, Urteil 23.08.2006 a.a.O.). Verlängerungsunschädlich
sind damit Arbeitsbedingungen, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer ebenso
Anspruch hat wie andere Arbeitnehmer auch und die zur Dokumentation des
Vertragsinhalts schriftlich niedergelegt werden (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).
61
Hier hat die Beklagte in dem Vertrag vom 06.05./19.06.2006 nur die Änderungen
dokumentiert, die sich aus dem mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft getretenen TV-BA
ergeben, dessen Anwendung als ersetzender Tarifvertrag schon in § 2 des
Arbeitsvertrags vom 15.08.2005 vereinbart wurde. In § 4 dieses Vertrages hat sich die
Beklagte zur Neubewertung der Tätigkeitsmerkmale und Ersteingruppierung verpflichtet.
Dieser Verpflichtung ist sie mit der Änderungsvereinbarung nachgekommen. Unstreitig
ist der Aufgabenbereich der Klägerin nicht geändert worden. § 5 Abs. 2 der
Änderungsvereinbarung enthält einen überflüssigen Hinweis, da bei der Klägerin keine
Funktionsstufen vorgelegen haben.
62
Der Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung steht in keinem Zusammenhang mit der
Befristung des klägerischen Arbeitsverhältnisses und kommt allen Beschäftigten zu, die
tarifgebunden sind oder mit denen die Anwendung der für die Beklagte geltenden
Tarifverträge vereinbart wurde.
63
cc) Die Verlängerungsvereinbarung verstößt nicht gegen §§ 305 c, 307 Abs. 1 BGB. §§
305 ff BGB finden keine Anwendung, da die Verlängerung keine Vertragsbedingung im
64
Sinne des AGB-Rechtes ist (vgl. BAG, Urteil vom 23.08.2006 a.a.O.).
dd) Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Befristungsdauer von bis zu zwei Jahren
bei einer höchstens dreimaligen Verlängerung gewahrt. Alle drei Verträge wurden
sachgrundlos befristet.
65
ee) Die Vereinbarung vom 08.06.2006 verstößt auch nicht gegen das Anschlussverbot
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Danach ist eine sachgrundlose Befristung nicht
zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
66
Unstreitig hat vor dem 15.08.2005 kein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Klägerin kann
sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, vor Unterzeichnung des ersten befristeten
Arbeitsvertrages sei bereits formunwirksam ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart
worden. Zutreffend geht sie davon aus, dass der Arbeitsvertrag auch durch schlüssiges
Verhalten der Vertragspartner zustande kommen kann (vgl. Schaub,
Arbeitsrechtshandbuch, 12. Auflage, § 34 Rdnr. 15). Beabsichtigen die Parteien den
Abschluss eines Arbeitsvertrags und tritt der Arbeitnehmer seinen Dienst mit
Einverständnis des Arbeitgebers an, bevor eine Vereinbarung über die Vertragsdauer
erzielt worden ist, kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (vgl. Schaub
a.a.O. § 34 Rdnr. 17). Hier hat die Klägerin am 15.08.2005 nicht die Arbeit vor
Unterzeichnung des Arbeitsvertrags aufgenommen. Unstreitig hat sie vor
Vertragsschluss keine Arbeitstätigkeit verrichtet, sondern sich aufgrund einer
Terminvereinbarung zum Vertragsschluss bereit gehalten, der auch nach Vortrag der
Klägerin ersichtlich schriftlich erfolgen sollte. Mit der Vergabe eines Termins zum
Vertragsschluss hat die Beklagte aber entgegen der klägerischen Auffassung nicht ihr
Direktionsrecht nach § 106 Abs. 1 GewO ausgeübt, das im Anbahnungsstadium noch
nicht besteht.
67
II.
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs.
2 Ziffer 1 ArbGG.
69
Held-Wesendahl
Cronenberg
Baum
70
Landesarbeitsgericht Hamm
71
Berichtigungsbeschluss
72
In Sachen
73
wird das am 14.02.2008 verkündete Urteil wegen offenkundiger Unrichtigkeit
der Rechtsmittelbelehrung wie folgt berichtigt:
74
Gründe
75
Das Urteil war, wie geschehen, nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche
76
Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils.
Hamm, den 03.04.2008
77
Die Vorsitzende der 17. Kammer
78
gez. Held-Wesendahl
79
Vorsitzende Richterin am
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Landesarbeitsgericht
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