Urteil des LAG Hamm vom 03.09.2009

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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 716/09
Datum:
03.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 716/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 216/09
Schlagworte:
Anspruch auf Gratifikation aus betrieblicher Übung und aus
Gleichbehandlungsgrundsätzen
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold
vom 26.03.2009 – 3 Ca 216/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2007.
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Der Kläger war seit 1986 bis zum 30.09.2007 als Maurer bei der Beklagten beschäftigt.
Bei der Beklagten waren ständig mindestens 15 Mitarbeiter tätig. Bis zum Jahre 2003
zahlte die Beklagte an den Kläger ein Weihnachtsgeld. In den Jahren 2004 bis 2006
erhielt der Kläger kein Weihnachtsgeld. Im Jahre 2007 erhielt nur ein Arbeitnehmer der
Beklagten Weihnachtsgeld.
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Mit Schreiben vom 30.11.2007 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Zahlung
von Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 geltend. Mit Schreiben vom 06.12.2007 lehnte
die Beklagte eine Zahlung ab. Mit vorliegender Klage, die am 23.01.2008 beim
Arbeitsgericht Detmold einging, verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten
Anspruch weiter.
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Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe bis einschließlich 2003 regelmäßig
Weihnachtsgeld gezahlt, das üblicherweise im November zur Auszahlung gekommen
sei. Im Kalenderjahr 2007 habe er von der Beklagten kein Weihnachtsgeld erhalten,
während sie vergleichbaren Arbeitnehmer 690,00 € brutto gezahlt habe.
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Da die Beklagte in mehr als drei zusammenhängenden Jahren ohne jegliche
Vorbehalte eine Weihnachtsgratifikation zur Auszahlung gebracht habe, sei eine
betriebliche Übung entstanden.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verteilen, an den Kläger 690,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, sie habe mit dem 30.09.2007 ihre baugewerbliche Tätigkeit
eingestellt und sämtlichen noch beschäftigten Arbeitnehmern zu diesem Zeitpunkt die
Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse ausgesprochen. Mangels ausreichender Liquidität
habe sie entgegen früherer Handhabung bereits seit dem Jahre 2003 keine
Sonderzahlung/Weihnachtsgelder an die Beschäftigten mehr geleistet. Auch in den
Vorjahren seien diese Zahlungen nicht stets in tariflicher Höhe oder nach betrieblicher
Übung in gleichbleibender Höhe geleistet worden, sondern entsprechend der
betrieblichen Leistungsfähigkeit zum jeweiligen Jahresschluss.
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Im Jahre 2007 habe lediglich ein Arbeitnehmer eine solche Zahlung erhalten, nachdem
er sich unter Bezugnahme auf seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft BAU auf die
Geltung des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im
Baugewerbe berufen habe. Demnach habe der Kläger weder aus dem Gesichtspunkt
der Tarifbindung noch der betrieblichen Übung bzw. Gleichbehandlung einen Anspruch
auf das geltend gemachte Weihnachtsgeld.
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Durch Urteil vom 26.03.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese
Entscheidung, die dem Kläger am 14.04.2009 zugestellt worden ist, richtet sich die
Berufung des Klägers, die am 14.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und
am Montag, den 15.06.2009 begründet worden ist.
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Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung eines
Weihnachtsgeldes für das Jahr 2007. Er habe von der Beklagten regelmäßig im
November Weihnachtsgeld erhalten und zwar vorbehaltlos bis einschließlich 2003 und
in mehr als drei zusammenhängenden Jahren. Damit sei eine betriebliche Übung
entstanden. Ein Verzicht auf diesen Anspruch bzw. eine vorbehaltlose Duldung der
Nichtzahlung durch die Beklagte sei nicht gegeben. Nachdem die Beklagte das
Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2007 nicht gezahlt habe, habe er sich durch
seinen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte gewandt und mit Schreiben vom
30.11.2007 die Zahlung des Weihnachtsgeldes bis zum 15.12.2007 gefordert.
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Der Bestand des Arbeitsverhältnisses zu Weihnachten sei nicht
Anspruchsvoraussetzung, sondern lediglich eine Fälligkeitsbestimmung gewesen. Die
Gewährung von Weihnachtsgeld habe die jeweiligen Mitarbeiter nicht nur in der Zukunft
motivieren sollen, sondern sei auch Motivation im laufenden Bezugszeitraum gewesen.
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Die Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.03.2009 – 3 Ca 216/09 –
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 690,00 € brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
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Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, ein Anspruch des Klägers
ergebe sich weder aus einem Tarifvertrag noch aus einer Betriebsvereinbarung. Auch
eine entsprechende betriebliche Übung existiere nicht. In der Vergangenheit sei
Weihnachtsgeld bis zum Jahre 2003 stets in schwankender Höhe je nach
Geschäftslage gezahlt worden. Zudem habe der Kläger der Handhabung in den Jahren
2004 bis 2006, in denen kein Weihnachtsgeld gezahlt worden sei, nicht widersprochen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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I.
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Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden.
24
II.
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Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn der Kläger hat keinen Anspruch
auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2007. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt.
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1. Eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend
gemachten Anspruch ist nicht gegeben.
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a. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag über
die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe abgeschlossen hat.
Dieser Tarifvertrag ist auch nicht allgemeinverbindlich.
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b. Unstreitig bestand auch keine Betriebsvereinbarung, aus der sich ein Anspruch
des Klägers auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2007 ergeben
könnte.
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2. Der Kläger hat auch keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung des
geltend gemachten Weihnachtsgeldes.
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a. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung.
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aa) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer
schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer
eingeräumt werden. Aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten des
Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151
BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf üblich gewordene Leistungen. Bei der
Anspruchsentstehung ist nicht der Verpflichtungswille des Arbeitgebers
ausschlaggebend, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das
Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller
Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Will der Arbeitgeber
verhindern, dass aus der Stetigkeit eines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende
Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In welcher Form
dies geschieht, ist nicht entscheidend; erforderlich ist jedoch, dass der Vorbehalt klar
und unmissverständlich kundgetan wird (so BAG, Urteil vom 16.04.1997 – 10 AZR
705/96, DB 1997, 1927 m. w. N.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen, denen die erkennende Kammer sich anschließt, kann ein
Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 2007 aus einer
betrieblichen Übung nicht hergeleitet werden.
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1. Zwar führt die mehr als dreimalige Gewährung einer Sonderzahlung grundsätzlich
zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn
aus dem Verhalten des Arbeitgebers nur eine Zahlung für das jeweilige Jahr
abzuleiten ist (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.1996 – 10 AZR 516/95, AP Nr. 192 zu §
611 BGB Gratifikation).
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2. Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die Beklagte hat unbestritten
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vorgetragen, in der Vergangenheit sei bis zum Jahre 2003 Weihnachtsgeld stets in
schwankender Höhe je nach Geschäftslage gezahlt worden. Damit fehlt es bereits
an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen. Die unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes zeigt – für
den Kläger erkennbar – den Willen der Beklagten, in jedem Jahr neu über die
Zuwendungen zu entscheiden. Die Beklagte hat damit für den Kläger erkennbar
klargestellt, dass die Entscheidung, Weihnachtsgeld zu zahlen, sich jeweils nur
auf das betreffende Jahr bezog. Dies schließt das Entstehen einer betrieblichen
Übung mit dem Inhalt einer zukünftigen Gewährung von Weihnachtsgeld aus (vgl.
BAG, Urteil vom 28.02.1996 – 10 AZR 516/95, AP Nr. 192 zu § 611 Gratifikation).
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b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für
2007 nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung.
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aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich,
das heißt ohne sachliche Gründe, auszunehmen oder schlechter zu stellen. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, insbesondere bei freiwilligen
Leistungen die Voraussetzungen so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich
ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Liegt ein
sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach
Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom
25.04.1995, AP Nr. 130 § 242 BGB Gleichbehandlung m. w. N.).
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bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist ein Anspruch des Klägers auf die
streitgegenständliche Leistung nicht ersichtlich.
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1. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe lediglich an einen Arbeitnehmer ein
Weihnachtsgeld für 2007 gezahlt, der tarifgebunden gewesen sei. Diesen
Sachvortrag hat der Kläger nicht bestritten. Stand diesem Arbeitnehmer kraft
Tarifbindung für 2007 die an ihn erfolgte Zahlung zu, so hatte die Beklagte einen
sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung. Denn sie war wegen der gegebenen
Tarifbindung zur Gewährung der tariflichen Leistungen verpflichtet.
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2. Dass die Beklagte an andere Arbeitnehmer, die nicht tarifgebunden waren, im
Jahre 2007 ein Weihnachtsgeld gezahlt hat, hat der Kläger weder dargelegt noch
unter Beweis gestellt. Die Beklagte hat dies stets bestritten.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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