Urteil des LAG Hamm vom 05.12.2005

LArbG Hamm: einstweilige verfügung, arbeitsgericht, rechtskraft, betriebsrat, abschlag, erlass, arbeitsentgelt, realisierung, markt, datum

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 158/05
Datum:
05.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 158/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 BVGa 5/05
Schlagworte:
Gegenstandswert; einstweilige Verfügung; Aufhebung; Einstellung
Normen:
§ 33 RVG; § 101 BetrVG
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 S. 3
RVG).
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Be-triebsrats
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 08.09.2005 - 3
BVGa 5/05 abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
10.200,00 € festgesetzt.
Gründe:
1
A.
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Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung
verlangt, es der Arbeitgeberin zu untersagen, einen bislang in K7xxxx als
Gartencenterleiter tätigen Arbeitnehmer, der ca. 3.400,00 € monatlich verdient, im
D6xxxxxxx Markt als Substituten einzustellen, solange nicht das Beteiligungsverfahren
nach den §§ 99 f. BetrVG durchgeführt worden sei.
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Durch eine inzwischen rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung wurde der Antrag
zu-rückgewiesen. Zugleich setzte das Arbeitsgericht in dem Beschluss vom 08.09.2005
den Gegenstandswert auf 2.000,00 € (halber Hilfswert) fest.
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Dagegen wurde durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Schriftsatz
vom 16.09.2005 "sofortige Beschwerde" eingelegt mit dem Ziel, bei der Bemessung des
Gegenstandswerts den Vierteljahresverdienst des betroffenen Mitarbeiters zugrunde zu
legen.
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
6
B.
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Die "sofortige Beschwerde" der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist als
befristete einfache Beschwerde gemäß § 33 RVG zulässig und begründet.
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Dabei ist voraus zu schicken, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren streitigen
personellen Maßnahme aus Sicht des antragstellenden Betriebsrates in D2xxxxx um
eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelte; dies kam auch in dem
gestellten Antrag un-missverständlich zum Ausdruck.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm (seit LAG Hamm
LAGE Nr. 70 zu § 12 ArbGG Streitwert; LAG Hamm LAGE Nr. 12 zu § 8 BRAGO; zuletzt
z.B. LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2005 – 13 TaBV 39/05 und Beschluss vom
13.05.2005 – 10 TaBV 42/05; zustimmend GK- ArbGG/Wenzel, § 12 ArbGG Rdnr. 484)
ist es im Rahmen des § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG bei der Bemessung der
wirtschaftlichen Bedeutung einer nach den §§ 99 ff. BetrVG erstrebten Einstellung
geboten, sich an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG
zu orientieren. Denn die Bemühungen eines Arbeitgebers, den Weg zur Realisierung
einer personellen Maßnahme freizumachen und die Bestrebungen des Betriebsrates,
dem entgegen zu treten, sind wertmäßig gleichzusetzen mit einem sich möglicherweise
anschließenden Streit um den Bestand eines solchermaßen geschaffenen
Arbeitsverhältnisses (vgl. LAG Köln LAG Nr. 44 a. zu § 8 BRA-GO).
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Dementsprechend ist bei Einstellungen grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende
Arbeitsentgelt in Ansatz zu bringen, hier also 3.400,00 € x 3 = 10.200,00 €. Dies
gleichermaßen auch für Verfahren gemäß § 101 BetrVG.
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Vorliegend hat allerdings der Betriebsrat den in Rechtsprechung und Literatur
umstrittenen Weg einer einstweiligen Verfügung gewählt. Trotzdem war gegenüber dem
entsprechenden Hauptsacheverfahren nach § 101 BetrVG kein Abschlag vorzunehmen.
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Regelmäßig werden nämlich – wie auch hier – in Beschlussverfahren, gerichtet auf den
Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt;
vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel
beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was
nicht zuletzt daran liegt, dass auch darin ergangenen Beschlüssen – anders als bei
einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) – regelmäßig erst nach
Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S. 2
BetrVG).
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Dr. Müller
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