Urteil des LAG Hamm vom 19.07.2010

LArbG Hamm (betriebsrat, arbeitsgericht, antrag, zuständigkeit, einleitung des verfahrens, treu und glauben, vorsitz, gewerkschaft, mitbestimmungsrecht, bag)

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 39/10
Datum:
19.07.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 39/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 2 BV 12/10
Schlagworte:
Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit;
Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats;
Person des Einigungsstellenvorsitzenden; rechtsmissbräuchliche
Antragstellung
Normen:
§ 76 Abs. 2 BetrVG, § 50 BetrVG, § 98 ArbGG, § 242 BGB
Tenor:
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Münster vom 08.04.2010 – 2 BV 12/10 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
A
2
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
3
Die Arbeitgeberin beschäftigt ca. 900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in drei
Betrieben in B6, M1 und H2, in denen jeweils ein eigenständiger Betriebsrat gewählt ist.
4
Ferner ist im Unternehmen der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat errichtet, dessen
Vorsitzender zugleich der Vorsitzende des antragstellenden Betriebsrats in M1 ist.
5
Die Betriebe der Arbeitgeberin in B6, M1 und H2 befassen sich mit der Versorgung von
Blutpräparaten in Nordrhein-Westfalen.
6
Nachdem die Arbeitgeberin, die nicht tarifgebunden ist, Anfang 2005 die im
Unternehmen übliche Praxis aufgegeben hatte, die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter
am Tarifwerk des öffentlichen Dienstes – seinerzeit BAT – zu orientieren, der Abschluss
eines Haustarifvertrags mit der Gewerkschaft ver.di jedoch abgelehnt wurde, kam es in
den Betrieben der Arbeitgeberin zu Warnstreiks und zu einem Tarifabschluss mit einer
Gewerkschaft DHV (Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband im CGB).
Weitere Verhandlungen und Arbeitskampfmaßnahmen führten sodann auch zum
Abschluss eines Haustarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft
7
ver.di im März 2007. Seither kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren, die unter
anderem die Tarifsituation im Unternehmen der Arbeitgeberin zum Gegenstand hatten.
Nach Abschluss der Haustarifverträge mit der DHV einerseits und der Gewerkschaft
ver.di andererseits wurde den Mitarbeitern ein Wahlrecht eingeräumt; sie konnten sich
zwischen Arbeitsverträgen mit Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerk oder auf das mit
ver.di vereinbarte Tarifwerk entscheiden.
8
Nach Einräumung dieses Wahlrechts gegenüber der Belegschaft machte der
antragstellende Betriebsrat in M1 ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG geltend und forderte die Arbeitgeberin auf, eine Einigungsstelle zur Frage der
betrieblichen Lohngestaltung einzurichten. Nachdem die Arbeitgeberin diesem
Ansinnen nicht nachkam, leitete der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Münster – 4 BV
12/07 – ein Beschlussverfahren zur Einrichtung einer entsprechenden Einigungsstelle
ein. Durch Beschluss vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster - wurde auf
Antrag des Betriebsrats wegen der Aufstellung eines Eingruppierungssystems gemäß §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG die Einigungsstelle eingerichtet und der Vorsitzende Richter
am Landesarbeitsgericht, der heutige Vizepräsident, Dr. H3 S4, zum Vorsitzenden
bestellt; die Zahl der Beisitzer wurde auf je drei festgesetzt. Der Beschluss des
Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 wurde rechtskräftig.
9
Nachdem die Beteiligten zusätzlich über die Verteilung einer Erfolgsprämie, die in § 5
des zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen
Entgelttarifvertrags vom 31.10.2006 in der Fassung der Protokollnotiz vom 09.02.2007
vorgesehen war, keine Einigung erzielen konnten, leitete der Betriebsrat beim
Arbeitsgericht Münster ein weiteres Einigungsstellenbesetzungsverfahren – 3 BV 12/08
– ein. In diesem Einigungsstellenbesetzungsverfahren bestritt die Arbeitgeberin unter
anderem die Zuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle. Durch Vergleich vom
29.05.2008 – 3 BV 12/08 Arbeitsgericht Münster – einigten sich die Beteiligten darauf,
dass der mit dem Antrag in diesem Verfahren bezeichnete Gegenstand der
einzurichtenden Einigungsstelle mit der bereits der aufgrund des Verfahrens 4 BV 12/07
Arbeitsgericht Münster eingerichteten Einigungsstelle verbunden wird. Der
Arbeitgeberin blieb vorbehalten, Bedenken gegen die Zuständigkeit der Einigungsstelle
bezüglich des mit dem Verfahren 3 BV 12/08 beantragten Gegenstands geltend zu
machen.
10
Die eingerichtete Einigungsstelle tagte daraufhin in mehreren Sitzungen, unter anderem
am 14.05.2008, 17.11.2008 und am 14.08.2009. In den Sitzungen der Einigungsstelle
bestritt die Arbeitgeberin insoweit die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats in M1.
11
Nachdem der Gesamtbetriebsrat im Auftrag des Betriebsrats B6 ebenfalls wegen der
Verteilung der Erfolgsprämie die Einrichtung einer Einigungsstelle beim Arbeitsgericht
Düsseldorf – 6 BV 102/09 – beantragt und in diesem Verfahren ebenfalls den
Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. H3 S4 als Einigungsstellenvorsitzenden
vorgeschlagen hatte, wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
02.11.2009 – 6 BV 102/09 – die beantragte Einigungsstelle eingerichtet, jedoch auf
Antrag der Arbeitgeberin unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Wuppertal
T4.
12
Der Vorsitzende der Einigungsstelle Dr. S4 legte daraufhin mit Schreiben vom
13
29.11.2009 (Bl. 19 d. A.) den Vorsitz der Einigungsstelle nieder und teilte mit, dass er
wegen des von der Arbeitgeberin eingeschlagenen strategischen Weges, der das
Vertrauen in seine bisherige Arbeit in Frage stelle, für weitere Einigungsstellen nicht
mehr zur Verfügung stehe.
Die vom Gesamtbetriebsrat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
02.11.2009 zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegte Beschwerde wurde durch
Beschluss vom 09.02.2010 – 8 TaBV 154/09 – zurückgewiesen.
14
Mit Schreiben vom 07.12.2009 (Bl. 343 d. A.) schlug der antragstellende Betriebsrat in
M1 vor, nach Niederlegung des Einigungsstellenvorsitzes durch Herrn D3. S4 als
Vorsitzenden für die Einigungsstelle betriebliche Lohngestaltung den Richter am
Bundesarbeitsgericht, Herrn H4-D5 K1, einzusetzen. Die Arbeitgeberin lehnte diesen
Vorschlag mit Schreiben vom 25.01.2010 (Bl. 35 d. A.) ab.
15
Mit Schreiben vom 15.01.2010 teilte der Gesamtbetriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass
er sich der Auffassung der Arbeitgeberin zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
hinsichtlich der Regelungsfrage Verteilung der Erfolgsprämie anschließe. Mit Schreiben
vom 25.01.2010 (Bl. 32 f. d. A.) teilte auch der Verfahrensbevollmächtigte des
antragstellenden Betriebsrats in M1 mit, dass sich der Betriebsrat in M1 der Auffassung
anschließe, dass hinsichtlich der Verteilung der Erfolgsprämie bei Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben sei, für die
Frage der Lohngestaltung vor dem Hintergrund zweier Tarifverträge und dem den
Arbeitnehmern eingeräumten Wahlrecht bleibe die bereits durch Beschluss des
Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 - eingerichtete Einigungsstelle
jedoch zuständig, diesem Einigungsstellenverfahren sei insoweit Fortgang zu geben
und der vom Betriebsrat vorgeschlagene Richter am Bundesarbeitsgericht K1 mit dem
Vorsitz der bereits eingerichteten Einigungsstelle zu betrauen.
16
Dieses Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 25.01.2010
blieb seitens der Arbeitgeberin unbeantwortet.
17
Daraufhin leitete der Betriebsrat am 22.03.2010 das vorliegende Beschlussverfahren
beim Arbeitsgericht ein.
18
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die durch Beschluss des
Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12707 – eingerichtete Einigungsstelle
einen neuen Vorsitzenden benötige, nachdem der ehemalige
Einigungsstellenvorsitzende Dr. S4 sein Amt niedergelegt habe. Da die Arbeitgeberin
allen Arbeitnehmern ein Wahlrecht eingeräumt habe, sich für den einen oder für den
anderen Tarifvertrag zu entscheiden, bestehe insoweit ein Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin könne nur mit
Zustimmung des Betriebsrats den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die Wahl bei
der Anwendung eines Eingruppierungssystems anbieten. Dies gelte auch, nachdem der
Verband DHV seine Satzung inzwischen geändert habe. Nach wie vor sei die DHV für
den Abschluss von Tarifverträgen mit der Arbeitgeberin nicht tarifzuständig.
19
Der Betriebsrat hat beantragt,
20
den Richter am Bundesarbeitsgericht H4-D5 K1 zum Vorsitzenden der
Einigungsstelle wegen der Aufstellung eines Eingruppierungssystems gemäß §
21
87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG zu bestellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
22
den Antrag zurückzuweisen,
23
hilfsweise,
24
Herrn Dr. A3 S6, H5 62 a in 43 D6 als Vorsitzenden der Einigungsstelle zu
bestellen.
25
Die Arbeitgeberin hat die nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur
Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens gerügt.
26
Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, es fehle dem Betriebsrat am erforderlichen
Rechtsschutzinteresse, da faktisch zwischen dem antragstellenden Betriebsrat und dem
Gesamtbetriebsrat Personenidentität bestehe. Die im vorliegenden Verfahren
einzurichtende Einigungsstelle sei unzuständig. Allenfalls bestehe eine Zuständigkeit
des Gesamtbetriebsrats, weil eine Klärung auf Unternehmensebene sinnvoll erscheine.
Das sei auch die Auffassung des Gesamtbetriebsrats. Insoweit sei aber die
Einigungsstelle nach Antrag des Gesamtbetriebsrats durch Beschluss des
Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2009 bzw. des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
vom 09.02.2010 bereits eingerichtet. Im Übrigen stelle sich der nunmehr gestellte Antrag
des Betriebsrats als grob rechtsmissbräuchlich dar, da der Betriebsrat versuche, sich der
Hilfe der Gerichte zu bedienen, nicht um eine Klärung der Sache zu erzielen, sondern
um Machtinteressen bei der Bestellung von Einigungsstellenvorsitzenden
durchzusetzen.
27
Durch Beschluss vom 08.04.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats
stattgegeben und die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am
Bundesarbeitsgericht K1 eingerichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rüge der
Arbeitgeberin der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Betriebsrat sei
unsubstantiert. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der einzurichtenden
Einigungsstelle bestehe nicht. Im vorliegenden Verfahren gehe es allein um die
Aufstellung eines Eingruppierungssystems. Die vom Arbeitsgericht Düsseldorf
eingesetzte und vom Landesarbeitsgericht bestätigte Einigungsstelle beschäftige sich
mit einem anderen Regelungsgegenstand, nämlich der Verteilung der Erfolgsprämie.
Auch dem Hilfsantrag könne nicht stattgegeben werden, weil nicht näher vorgetragen
worden sei, welche Bedenken gegen die Bestellung des Richters am
Bundesarbeitsgericht K1 bestünden.
28
Gegen den der Arbeitgeberin am 15.04.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen
Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 28.04.2010
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet.
29
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist die
Arbeitgeberin nach wie vor der Auffassung, der antragstellende Betriebsrat wolle
offenbar lediglich das Ergebnis des Verfahrens beim Arbeitsgericht Düsseldorf – 6 BV
102/09 – revidieren. Die Arbeitgeberin habe in der Vergangenheit mehrfach zum
Ausdruck gebracht, dass eine Klärung der streitigen Fragen auf Unternehmensebene
sinnvoll erscheine und insoweit auch die Zuständigkeit der zuvor unter dem Vorsitz von
30
Herrn Dr. S4 eingerichteten Einigungsstelle gerügt. Inzwischen habe auch der
Gesamtbetriebsrat sich der Auffassung angeschlossen, dass es sich um eine originäre
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats handele. Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht
stehe allein dem Gesamtbetriebsrat zu. Die durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf
eingesetzte Einigungsstelle behandele auch keinen anderen Regelungsgegenstand.
Anlass für sämtliche Einigungsstellenverfahren sei die Argumentation des Gesamt-
/Betriebsrats, die mit der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen Haustarifverträge seien
unwirksam. Die Frage des Eingruppierungssystems könne sinnvollerweise nicht von der
Erfolgsprämie getrennt werden. Auch bei der Erfolgsprämie handele es sich um eine
Frage der betrieblichen Lohngestaltung. Insoweit seien verschiedene Lösungen nicht
sinnvoll. Rechtsfragen könnten nicht abschließend unterschiedlich beurteilt werden.
Im Übrigen stelle sich der vom Betriebsrat gestellte Antrag als grob
rechtsmissbräuchlich dar. Der Betriebsrat versuche, sich der Hilfe der Gerichte zu
bedienen, nicht um eine Klärung in der Sache zu erzielen, sondern um Machtinteressen
bei der Bestellung von Einigungsstellenvorsitzenden durchzusetzen.
31
Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus den Antrag schon als unzulässig zurückweisen
müssen, da die Arbeitgeberin die nicht ordnungsgemäße Bevollmächtigung des
Prozessvertreters des Betriebsrats gerügt habe.
32
Schließlich ist die Arbeitgeberin der Auffassung, die Einsetzung eines neutralen, mit der
Sache bislang nicht befassten Einigungsstellenvorsitzenden könne maßgeblich zu einer
Einigung zwischen den Beteiligten beitragen. Aus diesem Grunde müsse mindestens
der Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal, Herr U1 T4, zum
Einigungsstellenvorsitzenden bestellt werden. Herr T4 sei durch das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf als neutraler und unabhängiger Vorsitzender bestellt
worden. Im Übrigen sei es ungünstig, wenn an der Einigungsstellenentscheidung ein
Mitglied der höchsten deutschen Arbeitsgerichtsinstanz beteiligt sei, da dies Einfluss auf
eine etwa nachfolgende gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit haben könnte.
33
Die Arbeitgeberin beantragt,
34
den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 08.04.2010 - 2 BV 12/10 -
abzuändern und den Antrag zurückzuweisen,
35
hilfsweise,
36
den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 08.04.2010 - 2 BV 12/10 -
abzuändern und den Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal, Herrn U1 T4, Am
M4 44, 45 H6 zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen.
37
Der Betriebsrat beantragt,
38
die Beschwerde zurückzuweisen.
39
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, dass eine
offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht vorliege. Insbesondere sei der
Gesamtbetriebsrat nicht für den vorliegenden Regelungsgegenstand zuständig. Die
Frage über die Verteilungsgrundsätze über die Erfolgsprämie sei nicht mehr
Gegenstand des ursprünglichen Einigungsstellenverfahrens. Dies gehe mit
40
hinreichender Deutlichkeit aus dem Schreiben des Betriebsrats vom 25.01.2010 hervor.
Im vorliegenden Verfahren, in dem es um den Regelungsgegenstand Aufstellung eines
Eingruppierungssystems gehe, sei lediglich noch zu entscheiden, wer den Vorsitz der
bereits durch Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 –
bereits eingerichteten Einigungsstelle übernehme. Die Einigungsstelle sei insoweit
bereits eingerichtet. Erhebliche Einwände gegen die Person des vom Arbeitsgericht
bestellten Vorsitzenden trage die Arbeitgeberin nicht vor.
41
Unangebracht und unzutreffend seien auch die Ausführungen der Arbeitgeberin zur
Beschlussfassung hinsichtlich der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des
Betriebsrats. Der antragstellende Betriebsrat sei insoweit besonders vorsichtig
geworden, nachdem die Arbeitgeberin die Beschlussfassung des Betriebsrats vielfältig
einschlägig bestreite und sogar eidesstattliche Versicherungen des
Betriebsratsvorsitzenden nicht gelten lassen wolle. Dies bedeute, dass Beschlüsse, die
bereits gefasst worden seien, nach dem Bestreiten durch die Arbeitgeberin rein
vorsorglich jeweils nochmals gefasst würden. Hierzu habe der
Verfahrensbevollmächtigte den Betriebsrat ausdrücklich geraten.
42
Die Beschwerdekammer hat die Akten der Beschlussverfahren 4 BV 12/07
Arbeitsgericht Münster, 3 BV 12/08 Arbeitsgericht Münster und 6 BV 102/09
Arbeitsgericht Düsseldorf = 8 TaBV 154/09 Landesarbeitsgericht Düsseldorf
beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenso Bezug genommen wie auf den
weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze.
43
B
44
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht und mit
zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats
stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am
Bundesarbeitsgericht K1 eingerichtet.
45
I.
46
Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.
47
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Einrichtung einer
Einigungsstelle nach den §§ 76 BetrVG, 98 ArbGG.
48
2. Die Antragsbefugnis und des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin am
vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
49
Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Mit seinem Antrag macht er ein eigenes
betriebsverfassungsrechtliches Recht geltend.
50
3. Die Unzulässigkeit des Antrags des Betriebsrats ergibt sich auch nicht daraus, dass
das vorliegende Verfahren nicht aufgrund eines ordnungsgemäßen
Betriebsratsbeschlusses eingeleitet worden wäre.
51
Zu Recht ist das Arbeitsgericht der Rüge der Arbeitgeberin nicht nachgegangen, da sie
ohne jegliche Substantiierung angebracht worden ist. Die Arbeitgeberin hat
erstinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren lediglich die nicht ordnungsgemäße
Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens gerügt. Dies ist
unzureichend. Die Arbeitgeberin hätte allenfalls das Vorbringen des Betriebsrats mit
Nichtwissen bestreiten können. Dies ist nicht geschehen. Darüber hinaus ist nicht
vorgetragen worden, in welchen Punkten und weshalb die Behauptungen des
Betriebsrats nicht als wahr zu erachten seien (BAG 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 – AP
BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr.
71). Auch im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 19.07.2010 ist die
Wirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des vorliegenden
Verfahrens nicht konkret in Frage gestellt worden.
52
Darüber hinaus hat der Betriebsrat in dem zugrunde liegenden Verfahren 4 BV 12/07
Arbeitsgericht Münster im Einzelnen dargelegt, am 26.06.2007 erneut beschlossen zu
haben, die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG zu beantragen. Dass
insoweit den arbeitgeberseitig geäußerten formalen Rügen keine
Wirksamkeitsbedenken entgegenstehen, ist bereits im Beschluss des Arbeitsgerichts
Münster vom 22.08.2007 – 4 BV 12/07 – ausgeführt worden. Nachdem die
Einigungsstelle durch Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 22.08.2007 dem
Grunde nach aufgrund eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses eingerichtet worden
ist und der Vorsitzende der eingerichteten Einigungsstelle sein Amt niedergelegt hat,
oblag es dem bereits beauftragten Verfahrensbevollmächtigten zu entscheiden, welche
außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren zur Herbeiführung des ursprünglichen
Zieles der Einrichtung einer Einigungsstelle geeignet sind.
53
4. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat ist auch
nicht, wie die Arbeitgeberin meint, rechtsmissbräuchlich.
54
Zwar begrenzt der Einwand des Rechtsmissbrauchs als allgemeine Schranke der
Rechtsausübung nicht nur subjektive Rechte, sondern auch Rechtsinstitute und
Rechtsnormen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB sowie das
Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt auch im Verfahrens- und Prozessrecht. Jede
Partei ist zu redlicher Prozessführung verpflichtet, prozessuale Bedürfnisse dürfen nicht
für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden (BGH 05.06.1997 - X ZR 73/95 - NJW
1997, 3377, 3379; BGH 10.05.2007 – V ZB 83/06 – NJW 2007, 3279, 3280; BAG
18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn. 56 f.).
55
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Einleitung des vorliegenden
Beschlussverfahrens kann dem Betriebsrat jedoch nicht vorgeworfen werden. Auch dies
hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Soweit die Arbeitgeberin meint, dem
Betriebsrat gehe es offenbar nur darum, das Ergebnis des Beschlussverfahrens 6 BV
102/09 Arbeitsgericht Düsseldorf zu revidieren, übersieht sie, dass es in jenem
Verfahren und im vorliegenden Beschlussverfahren um unterschiedliche
Regelungsgegenstände geht. Die beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingerichtete
Einigungsstelle hat nach dem Tenor des Beschlusses vom 02.11.2009 folgenden
Regelungsgegenstand:
56
"Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen über die Verteilung der im Februar 2008 für
2007 und im Februar 2009 für 2008 zur Auszahlung gekommene Erfolgsprämie gemäß
57
§ 5 des zwischen dem Arbeitgeber und der Gewerkschaft DHV abgeschlossenen
Entgelttarifvertrags vom 31.10.2006 in der Fassung der Protokollnotiz vom 09.02.2007".
Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren – wie bereits im Verfahren 4 BV
12/07 Arbeitsgericht Münster – um den Regelungsgegenstand "Aufstellung eines
Eingruppierungssystems gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG" im Zusammenhang mit dem
der Belegschaft eingeräumten Wahlrecht zwischen zwei tariflichen
Eingruppierungssystemen. Dies sind unterschiedliche Regelungsgegenstände.
Der Vorwurf der Arbeitgeberin, der Betriebsrat versuche lediglich, seine
Machtinteressen bei der Bestellung von Einigungsstellenvorsitzenden durchzusetzen,
ist im Übrigen unsubstantiiert und entbehrt jeder Grundlage.
58
II.
59
Der Antrag des Betriebsrats ist auch begründet, wie das Arbeitsgericht zu Recht
entschieden hat.
60
1. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines
Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen
fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn
die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die
Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar
ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen
mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren
lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637;
LAG Köln 14.01.2004 – 8 TaBV 72/03 – AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm
09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98
Nr. 43 m.w.N.). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die
Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich gegebenenfalls für
unzuständig erklären kann (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 2/89 – AP BetrVG 1972 § 87
Lohngestaltung Nr. 41). Das vorliegende Einigungsstellenbesetzungsverfahren bindet
die zu bildende Einigungsstelle insoweit nicht.
61
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Betriebsrat begehrte
Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig.
62
a) Die offensichtliche Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle ergibt sich
nicht daraus, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wegen der Aufstellung
eines Eingruppierungssystems bei dem der Belegschaft eingeräumten Wahlrecht
zwischen verschiedenen tariflichen Eingruppierungssystemen offensichtlich nicht in
Betracht kommt. Zu Recht beruft sich der Betriebsrat insoweit auf ein Mit-
bestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin nimmt nämlich
insoweit eine Lohngestaltung in Form der Einräumung eines Wahlrechts vor. Eine
offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2
ArbGG ist, wie bereits das Arbeitsgericht Münster im Beschluss vom 22.08.2007 – 4 BV
12/07 – zu Recht angenommen hat, nicht erkennbar.
63
b) Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann auch nicht deshalb
angenommen werden, weil für den streitigen Regelungsgegenstand allein der
64
Gesamtbetriebsrat zuständig wäre.
Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG gilt der
Offensichtlichkeitsmaßstab für alle im Bestellungsverfahren zu entscheidenden Fragen,
auch für die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder des
Einzelbetriebsrats (LAG Hamm 22.03.2010 - 10 TaBV 13/10 -; LAG Berlin-Brandenburg
22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09 - BB 2010, 500). Die endgültige Klärung der
Zuständigkeit der Einigungsstelle ist einem gesonderten Beschlussverfahren vor der
voll besetzten Kammer vorbehalten. Der Offensichtlichkeitsmaßstab des § 98 ArbGG gilt
auch für die Prüfung der Frage, ob das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht
dem Gesamtbetriebsrat oder den einzelnen örtlichen Betriebsräten zusteht.
65
Hiernach kann eine offensichtliche Unzuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats
für den streitigen Regelungsgegenstand nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG entgegen der
Rechtsauffassung der Arbeitgeberin nicht angenommen werden. Ebenso wenig ist
offenbar, dass der Gesamtbetriebsrat für den hier vorliegenden Regelungskomplex nach
§ 50 Abs. 1 BetrVG offensichtlich originär zuständig wäre.
66
Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von
Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und
nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem
Gesamtbetriebsrat nur dann das Mitbestimmungsrecht zu, wenn und soweit ein
zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende
Regelung besteht. Ein derartiges zwingendes Erfordernis kann sich aus technischen
oder rechtlichen Gründen ergeben. Die bloße Zweckmäßigkeit einer
unternehmenseinheitlichen oder betriebsübergreifenden Regelung begründet in
Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats allein ebenso wenig wie ein Kosteninteresse oder ein
Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers (BAG 11.12.2001 – 1 AZR 193/01 – AP
BetrVG 1972 § 50 Nr. 22; BAG 09.12.2003 – 1 ABR 49/02 – AP BetrVG 1972 § 50 Nr.
27).
67
Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung im
Unternehmen der Arbeitgeberin war hinsichtlich des streitigen Regelungsgegenstands
nicht zu erkennen. Die Arbeitgeberin geht in ihren Schriftsätzen auch selbst lediglich
davon aus, dass es sinnvoll sei, den vorliegenden Regelungsgegenstand und den
Regelungsgegenstand "Verteilungsgrundsätze über die Erfolgsprämie" nicht getrennt zu
behandeln, weil es sich auch bei der Erfolgsprämie um die Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung handele. Eine zwingende sachliche Notwendigkeit für eine
überbetriebliche Regelung ist von der Arbeitgeberin nicht dargelegt worden. Eine
derartige zwingende sachliche Notwendigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass
möglicherweise in beiden Einigungsstellenverfahren Fragen der Wirksamkeit des
Haustarifvertrages mit der DHV zu beantworten wären. Regelungsgegenstand des
vorliegenden Besetzungsverfahrens ist nicht - wie die Arbeitgeberin meint - die
Wirksamkeit des mit der DHV abgeschlossenen Haustarifvertrages, sondern die
Aufstellung eines Eingruppierungssystems im Zusammenhang mit der der Belegschaft
eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Eingruppierungssystemen.
Hierauf ist bereits oben hingewiesen worden. Damit kommt eine offensichtliche
Unzuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats nicht in Betracht.
68
3. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht den Richter
am Bundesarbeitsgericht K1 bestellt. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin diesen
Vorschlag des Betriebsrats abgelehnt und in der Beschwerdeinstanz hilfsweise
beantragt hat, den Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal T4 zum Vorsitzenden der
Einigungsstelle zu bestellen, nötigte die Beschwerdekammer nicht dazu, einen anderen
Vorsitzenden zu bestellen.
69
Das Betriebsverfassungsgesetz normiert keine besonderen Voraussetzungen für das
Amt des Einigungsstellenvorsitzenden. Bei dem Einigungsstellenvorsitzenden muss es
sich lediglich um eine Person handeln, die die Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 Satz 4
ArbGG (Inkompatibilität) und des § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Unparteilichkeit) erfüllt.
Insoweit wird die bloße Ablehnung eines von einer Betriebspartei vorgeschlagenen
Einigungsstellenvorsitzenden durch die andere Betriebspartei ohne Mitteilung
nachvollziehbarer Gründe zu Recht für unzureichend gehalten (LAG Frankfurt
23.06.1988 – 12 TaBV 66/88 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 12; LAG Schleswig-Holstein
22.06.1989 – 6 TaBV 23/89 – LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 17; LAG Nürnberg
02.07.2004 – 7 TaBV 19/04 – NZA-RR 2005, 100; LAG Berlin-Brandenburg 22.01.2010
– LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 56; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-
Glöge/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 98 Rn. 23; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 98 ArbGG Rn. 5
m.w.N.).
70
Die Voraussetzungen der Inkompatibilität und der Unparteilichkeit sowie der
notwendigen Sach- und Rechtskunde kann von der Arbeitgeberin bei dem Richter am
Bundesarbeitsgericht K1 nicht in Frage gestellt werden. Bei dem bestellten
Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der
Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als
Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten
Bedenken gegen den Richter am Bundesarbeitsgericht K1 als Einigungs-
stellenvorsitzenden vermag die Beschwerdekammer nicht zu teilen. Aus welchen
Gründen die Beteiligung eines Richters am Bundesarbeitsgericht an der
Einigungsstellenentscheidung Einfluss auf eine etwa nachfolgende gerichtliche
Beurteilung der Angelegenheit haben könnte, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand,
dass der Richter am Bundesarbeitsgericht K1 vom Betriebsrat vorgeschlagen worden
ist, vermag die zum Ausdruck gekommene Skepsis der Arbeitgeberin nicht zu
begründen. Bei dem Richter am Bundesarbeitsgericht K1 handelt es sich um einen
neutralen und mit der Sache bislang nicht befassten Einigungsstellen-vorsitzenden, der
in der Lage ist, zu einer Einigung zwischen den Betriebsparteien beizutragen. Gerade
dies fordert die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde selbst.
71
Soweit die Arbeitgeberin mit dem in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag das
Ziel verfolgt, den Direktor des Arbeitsgerichts Wuppertal T4 mit dem
Einigungsstellenvorsitz zu betrauen, setzt sie sich mit ihrem eigenen früheren Verhalten
insoweit in Widerspruch, als sie im Einigungsstellenbesetzungsverfahren beim
Arbeitsgericht Düsseldorf – 6 BV 102/09 – trotz der umfangreichen Tätigkeit des
Vizepräsidenten Dr. S4 als Einigungsstellenvorsitzenden, der bereits in einer unter
seinem Vorsitz einvernehmlich eingerichteten Einigungsstelle mit der gleichen
Regelungsmaterie betraut gewesen war, einen anderen Einigungsstellen-vorsitzenden
benannt hatte. Dieses Recht muss sie nun auch dem antragstellenden Betriebsrat
zugestehen.
72
4. Über die Zahl der Beisitzer in dem Einigungsstellenverfahren ist bereits im Verfahren
73
4 BV 12/07 Arbeitsgericht Münster zutreffend entschieden worden.