Urteil des LAG Hamm vom 25.10.2006

LArbG Hamm: sozialplan, rechtskräftiges urteil, ermächtigung, arbeitsgericht, quote, leistungsklage, konkursverfahren, konkursgericht, verfügung, unverzüglich

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1014/04
Datum:
25.10.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1014/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 1356/03
Schlagworte:
Zur Geltendmachung von Sozialplanforderungen aus einem vor
Inkrafttreten der InsO eröff-neten Konkursverfahren: Die Ermächtigung
gemäß § 170 KO begründet keine Verpflichtung des Konkursverwalters
zur Auszahlung der Sozialplanabfindung in voller Höhe
Normen:
§§ 2, 4 SozplKonkG, 103 EG-InsO, 59, 61 Abs. 1 Nr. 1, 146, 149, 170 KO
Tenor:
führende Parallelsache
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden
vom 16.04.2004 - 2 Ca 1356/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer restlichen Sozialplanabfindung in
Anspruch.
2
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Firma W2xxxxx S2xxxxxxx GmbH & Co. KG in
H3xxxxxxx, die zusammen mit den Firmen P1xxxxx-P2xxxxx GmbH & Co. KG, GS
Möbelproduktionsgesellschaft und S2xxxxxxx S4x einen gemeinsamen Betrieb führte.
Über das Vermögen der vorgenannten Firmen wurde am 28.02.1998 das
Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter der Firma W2xxxxx
S2xxxxxxx GmbH & Co. KG bestellt.
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Erst am 4/5. Juli 2002 gelang es, mit dem gemeinsam gewählten Betriebsrat einen
Sozialplan zu schließen, in dem es in Nr. 3 wie folgt heißt:
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"Das Sozialplanvolumen ist durch die Regelung der §§ 2, 4 SozPlG wie folgt
begrenzt: Maximal das 2,5-fache Bruttomonatseinkommen sowie maximal ein
Drittel der freien Masse, jeweils bezogen auf die einzelnen Unternehmen der
Beteiligten zu Ziffer 1 bis 4. Der Konkursverwalter verpflichtet sich, diese
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Maximalgrenzen vollumfänglich anzuerkennen. ...
Die jeweiligen Konkursverwalter werden die anspruchsberechtigten
Arbeitnehmer über den sich aus diesem Sozialplan ergebenen Ansprüche
schriftlich informieren. Ein entsprechendes Formblatt zur Forderungsanmeldung
beim Konkursgericht wird der Konkursverwalter beifügen. Dabei haben die
Konkursverwalter darauf hinzuweisen, dass durch das Gesetz über den
Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren eine doppelte
Höchstbegrenzung zu beachten ist. Das Gesamtvolumen des Sozialplans darf
das 2,5-fache der Bruttolohn- und gehaltssumme aller in diesem Sozialplan
erfassten Arbeitnehmer nicht überschreiten. Zusätzlich darf das
Sozialplanvolumen nicht mehr als 1/3 der für die Konkursgläubiger zur
Verfügung stehenden freien Massen betragen.
6
...
7
5.)
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Die beteiligten Konkursverwalter sichern ausdrücklich zu, unverzüglich nach
Abschluss dieses Sozialplanes den entsprechenden erforderlichen Antrag auf
Vorabausschüttung gemäß § 170 KO zu stellen und genauso unverzüglich
vorab eine evtl. erforderliche Zustimmung des Gläubigerausschusses
einzuholen sowie dafür Sorge zu tragen, dass nach entsprechender
Ermächtigung durch das Konkursgericht die Ausschüttung unverzüglich erfolgt.
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Den Beteiligten ist bekannt, dass die berechtigten Arbeitnehmer ihre
Anmeldung zur Tabelle entsprechend der hier festgelegten
Verteilungsmaßstäbe betragsmäßig zu korrigieren haben; hierzu dient das dem
Informationsschreiben beizufügende Formblatt (s. oben, Ziff. 3)."
10
Durch Beschluss des Amtsgerichts Lübbecke vom 25.04.2003 – 7 N 25/98 – wurde der
Beklagte gemäß § 170 KO ermächtigt, die festgestellten bevorrechtigten Forderungen
nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 KO zu 100 % ohne Einhaltung eines förmlichen
Verteilungsverfahrens vorweg aus der Masse zu begleichen.
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Der Sozialplananspruch der Klägerin beträgt rechnerisch 7.190,48 €. Der Beklagte hat
darauf am 19.05.2003 als Abschlag 5.221,63 € gezahlt. Nach Darstellung des Beklagten
war eine höhere Zahlung nicht vertretbar, weil die zur Verteilung verfügbare freie Masse
noch nicht bekannt gewesen sei und deswegen Rückstellungen hätten gebildet werden
müssen.
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Die Klägerin meint, es gebe keinen hinreichenden Grund, die ihr zustehende
Sozialplanabfindung nicht vollständig auszuzahlen. Aufgrund der Ermächtigung des
Konkursgerichts sei der beklagte Konkursverwalter dazu verpflichtet. Der Beklagte habe
nicht dargelegt, warum eine Rückstellung von fast 30 % gerechtfertigt sei.
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Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, eine Ausschüttung in voller Höhe
sei nicht möglich, weil die Höhe der Massekosten und Masseforderungen noch nicht
endgültig feststehe und das Sozialplanvolumen nur ein Drittel der freien Masse betragen
dürfe.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
15
Das Arbeitsgericht hat die auf Zahlung von 1.968,85 € gerichtete Klage durch Urteil vom
16.04.2004 mit der Begründung abgewiesen, die Ermächtigung des zuständigen
Konkursgerichts beinhalte nicht die Verpflichtung zu einer 100%-igen Ausschüttung. Der
Konkursverwalter sei gemäß § 82 KO für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten
allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Er hafte daher persönlich, wenn er einzelne
Konkurs- oder Massegläubiger benachteilige. Im Hinblick auf die relative Begrenzung
des Sozialplanvolumens komme daher eine abschließende Zahlung erst in Betracht,
wenn die Teilungsmasse endgültig feststehe. Die notwendigen Rückstellungen habe
der Beklagte hinreichend begründet. Die Bedienung einer Quote von nur 71,97 % sei
vom pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten gedeckt. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsanspruch in
voller Höhe weiter. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie vor, anders als vom
Arbeitsgericht angenommen sei der Beklagte aufgrund der Ermächtigung des
Konkursgerichts zur Ausschüttung der Sozialplanabfindung in voller Höhe verpflichtet.
Die mögliche Gefahr einer Haftung ändere daran nichts. Die Rückstellungen des
Beklagten seien völlig überhöht.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.04.2004 abzuändern und nach
dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin
entgegen. Er bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Ermächtigung gemäß § 170 KO
keine Zahlungsverpflichtung begründe. Er habe vielmehr im Rahmen der
Vorabausschüttung die Grenzen des Sozialplans gemäß § 4 SozplKonkG zu beachten.
Zur Angemessenheit der ausgezahlten Quote bezieht er sich auf seinen Schlussbericht
vom 28.07.2004.
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Das Amtsgericht Lübbecke hat inzwischen nach gutachterlicher Prüfung die Vergütung
des Konkursverwalters, die Höhe der ihm zu erstattenden Auslagen und die den
Gläubigerausschussmitgliedern zu gewährenden Vergütungen festgesetzt. Nach
Darstellung des Beklagten wird voraussichtlich bis zum Jahresende die endgültig zur
Verteilung noch zur Verfügung stehende Masse feststehen. Nach seiner Einschätzung
werde dies zu einer Erhöhung der Quote von allenfalls 1 % führen. Die restlichen
Beträge würden demnächst zur Auszahlung gelangen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen.
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I
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Die Leistungsklage ist unzulässig.
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1. Die Sozialplanforderung der Klägerin ist keine Masseschuld i.S.v. § 59 KO und kann
daher nicht im Wege einer Leistungsklage verfolgt werden.
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ber das Vermögen der Arbeitgeberin der Klägerin, der Firma W2xxxxx S2xxxxxxx GmbH
& Co. KG, ist am 28.02.1998 das Konkursverfahren eröffnet worden. Deshalb finden
gemäß § 102 EG-InsO die Konkursordnung und das Gesetz über den Sozialplan im
Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.02.1985 (SozplKonkG BGBl. I, 369)
Anwendung. Ansprüche aus Sozialplänen, die wie im vorliegenden Fall nach
Konkurseröffnung aufgestellt worden sind, sind gemäß § 4 Satz 1 SozplKonkG i.V.m. §
2 SozplKonkG Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO. Als
Konkursgläubigerin i.S.v. § 3 Abs. 1 KO kann die Klägerin diese Sozialplanforderung
nur nach den Vorschriften der Konkursordnung durchsetzen. Sie musste ihre Forderung
dem Grunde und der Höhe nach sowie bezüglich des beanspruchten Vorrechts
anmelden. Wird die angemeldete Forderung vom Konkursverwalter bestritten, kann
gemäß § 146 KO Klage auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle erhoben
werden (BAG vom 03.12.1985 – 1 AZR 545/84 – DB 1986, 650; BAG vom 12.12.2002 –
1 AZR 632/01 – NZA 2003, 676 unter A I der Gründe). § 4 Satz 1 SozplKonkG bestimmt
ausdrücklich, dass Forderungen aus einem nach Konkurseröffnung geschlossenen
Sozialplan gemäß § 2 SozplKonkG ebenso wie Forderungen aus einem Sozialplan vor
Konkurseröffnung (§ 3 SozplKonkG) mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO berichtigt
werden (vgl. BAG vom 27.10.1998 – 1 AZR 94/98 – AP Nr. 29 u § 61 KO). Die
Vorschriften des SozplKonkG sind anwendbar, weil dessen Geltung durch Art. 22 EG-
InsO vom 05.10.1994 bis zum 31.12.1998 verlängert worden ist. Da das
Konkursverfahren im vorliegenden Fall am 28.02.1998 eröffnet worden ist, richtet sich
der Anspruch der Klägerin und dessen Durchsetzung grundsätzlich nach den
Bestimmungen des SozplKonkG und des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO.
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2. Die geltend gemachte Forderung resultiert nicht aus einer Handlung des
Konkursverwalters i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO. Allerdings kann der Konkursverwalter
abweichend von § 4 SozplKonkG beispielsweise in einer Auflösungsvereinbarung die
Zahlung einer Abfindung vereinbaren. Ein solcher Anspruch beruht dann auf einer
Handlung des Konkursverwalters und ist Masseschuld i.S.v. § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO (BAG
vom 12.06.2002 – 10 AZR 180/01 – NZA 2002, 974). Eine derartige Vereinbarung ist
hier nicht getroffen worden. Der Beklagte hat sich auch in dem Sozialplan vom
04./05.07.2002 nicht im Wege einer Zusage oder einer persönlichen Verpflichtung zur
Zahlung der Sozialplanabfindung als Masseschuld bereit erklärt. In den Bestimmungen
des Sozialplans wird in Ziffer 3 vielmehr ausdrücklich auf die Regelungen der §§ 2, 4
SozplKonkG Bezug genommen. Es wird ausdrücklich auf die Forderungsanmeldung
beim Konkursgericht hingewiesen. Daraus wird unmissverständlich deutlich und für die
Arbeitnehmer erkennbar, dass die Sozialplanforderungen zur Konkurstabelle
angemeldet werden müssen und im Streitfall mit der Konkursfeststellungsklage gemäß
§ 146 KO verfolgt werden können.
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3. Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man zugunsten der Klägerin
unterstellt, dass eine Leistungsklage gegen den Konkursverwalter zur Durchsetzung der
Sozialplanforderungen nicht gänzlich ausgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter
gemäß den §§ 149, 170 KO ermächtigt sein kann, auf festgestellte bevorrechtigte
Forderungen unabhängig von der allgemeinen Verteilung Zahlung zu leisten (vgl.
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 4 SozplKonkG Rdnr. 18).
Dementsprechend hat sich der Beklagte in Ziffer 5 des Sozialplans vom 04./05.07.2002
zu einer Vorabausschüttung verpflichtet und den dafür erforderlichen Antrag gemäß §
170 KO zu stellen. Dadurch hat sich der konkursrechtliche Rang der
Sozialplanansprüche gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht verändert. Dies folgt unmittelbar
aus Nr. 3 des Sozialplans. Der Beklagte hat sich lediglich zu einer Vorabausschüttung
verpflichtet. Dies ist gemäß § 170 KO nur mit einer entsprechenden
Zahlungsermächtigung durch das Konkursgericht möglich. Vorliegend geht es der
Klägerin aber nicht um Abschlagszahlungen, sondern um die Erfüllung ihres
Sozialplananspruchs in vollem Umfang. Dies kann über den Weg einer
Vorabausschüttung nicht erreicht werden.
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a) Die Klägerin verkennt, dass ihr Anspruch nicht auf § 170 KO gestützt werden kann. §
170 KO eröffnet dem Konkursverwalter nur die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem
Ermessen Abschlagszahlungen zu leisten. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht
darauf hingewiesen, dass die Ermächtigung gemäß § 170 KO aber nicht zu einem
Anspruch der Konkursgläubiger auf eine Vorauszahlung führt (Kuhn/Uhlenbruck, KO,
11. Aufl., § 170 Rdnr. 9; Kilger/Carsten Schmidt, KO, 17 Aufl. § 170 Rdnr. 2; BAG vom
12.02.2002 – 10 AZR 323/01 – NZA 2002, 1231 unter II 2. c) der Gründe). Sobald
Forderungen aus einem Sozialplan gemäß § 4 Satz 1 SozplKonkG zur Tabelle mit dem
Vorrechtsrang festgestellt worden sind, hat der Konkursverwalter zu prüfen, welche
baren Mittel aus der Konkursmasse zur Verfügung stehen, um Vorauszahlungen nach §
170 KO zu leisten. Dabei ist die Einhaltung der Grenze gemäß § 4 Satz 2 SozplKonkG
zu beachten, d.h. für den Sozialplan dürfen nicht mehr als ein Drittel der für die
Verteilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehenden Konkursmasse verwendet
werden (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 19. Aufl., § 4 SozplKonkG Rdnrn. 14 bis
16; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 170 Rdnr. 8). Diese relative Begrenzung des
Sozialplanvolumens wird nur erreicht, wenn jeder einzelne Anspruch eines Gläubigers
entsprechend gekürzt wird, um sicherzustellen, dass die Summe von ein Drittel der
Teilungsmasse nicht überschritten wird. Der Konkursverwalter ist zur
gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet. Daher muss er im Rahmen
einer Vorabausschüttung darauf achten, dass alle Masseschulden i.S.v. § 59 KO gezahlt
werden können und andere nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO bevorrechtigte Gläubiger
zumindest in demselben Verhältnis befriedigt werden (Fitting/-Kaiser/Heither/Engels,
BetrVG, 19. Aufl., § 4 SozplKonkG Rdnr. 14). Mit der Ermächtigung gemäß § 170 KO
wird dem Konkursverwalter lediglich im Sinne einer Erlaubnis ermöglicht, aus den
vorhandenen Barmitteln Abschlagszahlungen auf Sozialplanansprüche zu leisten, ohne
gleichzeitig auch an andere bevorrechtigte Gläubiger zahlen zu müssen. Dadurch
dürfen Ansprüche anderer bevorrechtigter Gläubiger aber ebenso wenig gefährdet
werden wie die Begrenzung des Sozialplanvolumens auf ein Drittel der Masse.
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b) An diesen Maßstäben gemessen ist der Beklagte seinen Verpflichtungen in vollem
Umfang nachgekommen. Nach dem inzwischen vorliegenden Finanzstatus hat der
Beklagte den nur quotalen Anspruch der Klägerin auf die Sozialplanabfindung nahezu
vollständig erfüllt. Aufgrund der dargestellten Begrenzungen kann sie mit einer 100%-
igen Auszahlung nicht rechnen. Nach den nachvollziehbaren Darstellungen des
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Beklagten kann der Sozialplananspruch der Klägerin allenfalls mit einer Quote von 73
% bedient werden. Davon sind 71,97 % durch die Vorabausschüttung realisiert worden.
Die Klägerin kann ihre Forderung daher weder ganz noch teilweise im Wege der
Zahlungsklage durchsetzen. Ist die bevorrechtigte Forderung der Klägerin zur
Konkurstabelle festgestellt worden, gilt dies gemäß § 145 Abs. 2 KO wie ein
rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern. Eine Leistungsklage erübrigt
sich.
II
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Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen
Rechtsmittels zu tragen.
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Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da der Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zukommt und die
Entscheidung nicht von der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten höchstrichterlichen
Rechtsprechung abweicht.
37
Bertram
du Pin
Rathmann
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/Fou.
39