Urteil des LAG Hamm vom 22.08.2008

LArbG Hamm: betriebsrat, mitbestimmungsrecht, gbv, treu und glauben, vergütung, einstweilige verfügung, arbeitsgericht, freiwilligkeit, wiese, verzicht

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBVGa 11/08
Datum:
22.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBVGa 11/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 4 BVGa 4/08
Schlagworte:
Einschränkung und Verbrauch des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats; Unterlassungsanspruch bei Anordnung von
Rufbereitschaft; Tarifvorrang; einstweilige Verfügung
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 85 Abs. 2 ArbGG
Tenor:
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2008 - 4 BVGa 4/08 - wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
A
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Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt der Betriebsrat von der
Arbeitgeberin die Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften.
3
Die Arbeitgeberin gehört zum Konzern der D7 T2 und ist einer der führenden IT/TK-
Dienstleister in Europa.
4
Der antragstellende Betriebsrat ist ein auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages
gebildeter Betriebsrat, der in den Organisationsbereichen ITO, SSM und HQ die
Interessen der in der Region Westfalen/Nordhessen beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Arbeitgeberin wahrnimmt.
5
Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin leisten Rufbereitschaft auf der Grundlage der
Gesamtbetriebsvereinbarung "Rufbereitschaft" vom 09.06.1998 – GBV – (B. 6 ff.d.A.), in
der unter anderem geregelt ist:
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"3. Begriffsbestimmungen
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Rufbreitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der
eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in
Einklang stehenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit seines
Aufgabenbereiches unverzüglich aufzunehmen hat.
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4. Grundsätze
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Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Rufbereitschaft zur
Aufrechterhaltung des Betriebes eingerichtet werden kann, um auftretende
Störungen, die die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährden können,
umgehend zu beheben.
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Zeiten der Rufbereitschaft gelten nicht als Arbeitszeit.
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Eine Rufbereitschaftsperiode sollte grundsätzlich eine Woche umfassen. In
Sonderfällen kann auch ein kürzerer Bereitschaftszeitraum (temporäre
Rufbereitschaft) vereinbart werden.
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Zwischen zwei Rufbereitschaftsperioden sollte ein Zeitraum von mindestens 4
Wochen liegen. Die Rufbereitschaft darf höchstens bis zu 10 Tagen im Monat -
in Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Kalendervierteljahr -
angeordnet werden.
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Die Rufbereitschaften sind gleichmäßig auf alle Mitarbeiter einer Kräftegruppe
zu verteilen. Als Kräftegruppe werden alle Mitarbeiter verstanden, welche die in
dem gemeinsamen Aufgabengebiet anfallenden Aufgaben selbständig lösen
können.
14
5. Anordnung der Rufbereitschaft
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Die Anordnung der Rufbereitschaft unterliegt der Mitbestimmung nach § 87
BetrVG. Sie kann durch einen Einzelantrag (temporäre Rufbereitschaft) oder
einen Rahmenplan gemäß Anlage 1 erfolgen.
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Wird die Betriebsbesetzungszeit in Dienstplänen geregelt, ist der Dienstplan als
Anlage dem Antrag beizufügen.
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Vor Anordnung von Rufbereitschaft auf Grundlage eines Rahmenplans wird der
örtliche BR über den geplanten Einsatz der Kräfte durch Zusendung einer Kopie
des Einsatzplans (Anlage 2)
frühzeitig
begründeten Fällen widersprechen.
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Der mit dem Betriebsrat abgestimmte Rahmenplan ist den Beschäftigten 4
Wochen vor Inkrafttreten bekannt zu geben. Gleiches gilt für den konkreten
Einsatzplan.
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Der mit dem Betriebsrat abgestimmte Einzelantrag (temporäre Rufbereitschaft)
ist grundsätzlich 3 Tage vor in Kraft treten den Beschäftigten bekannt zu geben.
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Nach Ende einer Rufbereitschaft (-speriode) ist der Betriebsrat über die
tatsächliche Einsatzzeit der Beschäftigten (Anlage 3) zu informieren.
21
6. Vergütung der Rufbereitschaft
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Arbeitnehmer mit Rufbereitschaft erhalten für die Zeit des Bereithaltens eine
23
Pauschalvergütung.
Grundlage der Vergütung ist die Dauer der Bereitschaftszeit(en) in Stunden Es
wird je Kalendertag auf halbe Stunden aufgerundet.
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Bei temporärer Rufbereitschaft wird unabhängig von der tatsächlichen Dauer
eine Bereitschaftszeit von mind. vier Stunden je Tag unterstellt. Bei planmäßiger
Rufbereitschaft wird die tatsächliche Bereitschaftszeit je Tag zugrunde gelegt.
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Für die Berechnung der Rufbereitschaftsstunden wird der Kalendertag (00:00
Uhr bis 24:00 Uhr) zugrunde gelegt.
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Für die Zeit der Rufbereitschaft wird folgende Vergütung gezahlt:
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Für die Rufbereitschaft von Montag bis Samstag: 6,50 DM je Stunde
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Für die Rufbereitschaft an Sonntagen:
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10,00 DM je Stunde
30
Für die Rufbereitschaft an Feiertagen:
31
13,00 DM je Stunde
32
Für die Rufbereitschaft an Feiertagen gemäß § 16 Abs. 1 Buchstabe g MTV
CSM:
33
16,50 DM je Stunde
34
Die oben genannten Beträge werden für beurlaubte Beamte um jeweils 10 %
reduziert."
35
Die Vergütung für die Zeiten der Rufbereitschaft wurde durch
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.12.1999 (Bl. 13 f.d.A.) neu geregelt.
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Mit Wirkung zum 01.04.2008 vereinbarte die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di
im Änderungstarifvertrag vom 12.10.2007 (Bl. 15 ff.d.A.) eine grundlegende
Neugestaltung der Rufbereitschaftsvergütung. § 20 MTV erhielt aufgrund des
Änderungstarifvertrages (Bl. 17 d.A.) folgende Fassung:
37
"§ 20 Rufbereitschaft
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(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in
der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der
Rufbereitschaft in Einklang stehenden und dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen hat.
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(2) Durch Betriebsvereinbarung kann Rufbereitschaft unter Einhaltung der
tarifvertraglichen Bestimmungen eingeführt werden. In der
Betriebsvereinbarung sind folgende Sachverhalte zu regeln:
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a) Bereich, in denen Rufbereitschaft eingerichtet wird,
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b) Zeitraum der Rufbereitschaft,
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c) Dauer der Rufbereitschaftsperiode,
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d) Verteilung der Rufbereitschaft auf die Arbeitnehmer.
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(3) Arbeitnehmer in Rufbereitschaft erhalten für die Zeit des Bereithaltens
eine Pauschalvergütung in Höhe von 30 Euro je Bereitschaftstag
(Kalendertag), sofern an diesem Tag mindestens 4Stunden Rufbereitschaft
geleistet wird. Zur Rufbereitschaft zählt nicht die Dauer der täglichen
regelmäßigen Arbeitszeit. Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als
Arbeitszeit; Zuschläge nach § 21 werden hierfür nicht gezahlt.
45
46
(4) Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zu einem
Arbeitseinsatz herangezogen, wird die geleistete Arbeitszeit inklusive der
erforderlichen Wegezeit zum und vom Arbeitsplatz als Arbeitszeit anerkannt.
Für diese Zeiten werden Mehrarbeitszuschläge nicht gewährt und bei der
Festsetzung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeit gemäß § 15 in Verbindung
mit § 21 Absatz 1 Buchstabe a) nicht berücksichtigt. Im Übrigen werden für
die anerkannte Arbeitszeit des tatsächlichen Arbeitseinsatzes Zuschläge
nach § 21 – mit Ausnahme von Buchstabe a) – gewährt, sofern die
Voraussetzungen hierfür erfüllt werden."
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Seit Inkraftreten des Änderungstarifvertrages vom 12.10.2007 waren viele Mitarbeiter
der Arbeitgeberin zur Ableistung von Rufbereitschaften nicht mehr bereit.
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Anfang März 2008 legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Rufbereitschaftsplan
für den Zeitraum vom 04.04.2008 bis zum 04.07.2008 vor, in dem unter anderem die
Mitarbeiter M5, K4, L4 und S9 aufgelistet sind. Die genannten Mitarbeiter teilten dem
Betriebsrat mit, dass sie künftig für die Teilnahme an der Rufbereitschaft nicht mehr zur
Verfügung stünden. Daraufhin widersprach der Betriebsrat mit Schreiben vom
05.03.2008 (Bl. 24 d.A.) dem Rufbereitschaftsplan.
49
Zusätzlich legte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen nur für den Mitarbeiter K4
betreffenden Einzelplan (temporäre Rufbereitschaft) für die Zeit vom 03.04.2008 bis zum
08.04.2008 (Bl. 25 d.A.) vor, dem der Betriebsrat mit E-Mail vom 01.04.2008 (Bl. 26 d.A.)
widersprach.
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Gleichwohl traf der zuständige Teamleiter gegenüber den genannten Mitarbeitern die
Anordnung, die Rufbereitschaft planmäßig zu leisten (Bl. 27 d.A.).
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Wegen der Befürchtung nachteiliger arbeitsrechtlicher Konsequenzen leisteten die
Mitarbeiter K4 und M5 den jeweiligen Anordnungen Folge.
52
Mit dem am 18.04.2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte
der Betriebsrat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der
Anordnung von Rufbereitschaften gegenüber den benannten Mitarbeitern geltend.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Anordnung der Rufbereitschaft
gegenüber den benannten Mitarbeitern sei unzulässig. Mit der Arbeitgeberin habe
jahrelang Einigkeit darüber bestanden, dass nur diejenigen Mitarbeiter zur
Rufbereitschaft eingeteilt würden, die sich dazu auf freiwilliger Basis bereitgefunden
hätten. Seinerzeit sei vereinbart worden, dass die Anordnung der Rufbereitschaft nur mit
Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter erfolge. Es hätten nur diejenigen Mitarbeiter zur
Rufbereitschaft eingeteilt werden können, die dazu auf freiwilliger Basis bereit gewesen
wären.
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Einseitig könne der Arbeitgeber Rufbereitschaft nicht anordnen, bevor nicht die
Zustimmung des Betriebsrats oder die Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle
vorliege. Der Widerspruch des Betriebsrats sei begründet, da sich durch den
Änderungstarifvertrag sowie durch die Aufgabe des Prinzips der Freiwilligkeit die
Rahmenbedingungen für die Rufbereitschaft geändert hätten.
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Es sei auch zu befürchten, dass die Arbeitgeberin unter Verstoß gegen das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erneut Rufbereitschaft gegen den Willen der
betroffenen Arbeitnehmer anordne. Gerade weil die betroffenen Mitarbeiter mit der
Rufbereitschaft nicht einverstanden seien, liege ein begründeter Widerspruch seitens
des Betriebsrats vor. Es sei das vornehmste Recht des Betriebsrats, bei der Anordnung
von Rufbereitschaften zum Schutze der betroffenen Mitarbeiter tätig zu werden. Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei auch grundsätzlich in sogenannten Eilfällen
zu beachten.
56
Der Betriebsrat hat beantragt,
57
1. der Arbeitgeberin wird untersagt, die Mitarbeiter D1 M5, M6 K4, M7 L4 und R2 S9
im Team ITO.CSS.OSS.OCTC-C4 zur Rufbereitschaft einzusetzen, solange nicht
der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat oder ein den Rufbereitschaftsplan
bestätigender Spruch der Einigungsstelle vorliegt,
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59
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1. der
Arbeitgeberin ein in das Ermessen der Kammer gestelltes Ordnungsgeld von bis
zu 250.000,00 € anzudrohen.
60
61
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
62
die Anträge zurückzuweisen.
63
Sie hat die Auffassung vertreten, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein
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Verfügungsgrund gegeben sei.
Durch § 20 MTV sei lediglich die Vergütung für die Rufbereitschaft neu geregelt worden.
Die Grundsätze der Anordnung der Rufbereitschaft nach den Bestimmungen der
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 09.06.1998 seien nach wie vor in Kraft. Nach Ziffer 5.
Absatz 3 GBV könne der Betriebsrat der Anordnung der Rufbereitschaft nur in
begründeten Fällen widersprechen. Auf einen derartigen begründeten Ausnahmefall
habe sich der Betriebsrat im Schreiben vom 05.03.2008 nicht berufen. Das vom
Betriebsrat reklamierte Prinzip der Freiwilligkeit sei in den Bestimmungen der
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht enthalten. Bei der inzwischen abgesenkten
Vergütung für die Rufbereitschaft nach § 20 MTV bestehe kein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats.
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Im Übrigen sei das Verhalten des Betriebsrats auch rechtsmissbräuchlich, da
sogenannte Koppelungsgeschäfte unzulässig seien.
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Schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund, weil durch die Rufbereitschaft ein
funktionsfähiger Service gesichert werden müsse. Der Arbeitgeberin sei ein Abwarten
im Einigungsstellenverfahren nicht möglich. Im Übrigen stehe man mit dem Betriebsrat
ohnehin in Verhandlungen.
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Durch Beschluss vom 07.05.2008 hat das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch die Anordnung der Rufbereitschaft
sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht verletzt worden. Das
Mitbestimmungsrecht sei durch den Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung
ausgeübt und eingeschränkt worden. Ein begründeter Fall im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3
GBV liege dem Widerspruch des Betriebsrats nicht zugrunde. Das Prinzip der
Freiwilligkeit sei gerade nicht Grundlage für die Anordnung der Rufbereitschaft nach
den Bestimmungen der Gesamtbetriebsvereinbarung. Hinsichtlich der Vergütung für die
Ableistung von Rufbereitschaften habe der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.
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Gegen den dem Betriebsrat am 15.05.2008 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe
ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 02.06.2008 Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 18.06.2008 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Betriebsrat ist weiter der Auffassung, er könne von der Arbeitgeberin die
Unterlassung der Anordnung von Rufbereitschaften gegenüber den benannten
Mitarbeitern, die unstreitig auch über den 04.07.2008 weiterhin von der Arbeitgeberin zu
Rufbereitschaft herangezogen werden, verlangen. Dass die Anordnung der
Rufbereitschaft der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege, sei in Ziffer 5. Abs. 1
Satz 1 GBV ausdrücklich geregelt. Sowohl bei Abschluss eines Rahmenplans wie bei
der Einzelanweisung müsse die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrats
einholen.
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Der Betriebsrat habe dem Einsatzplan auch begründet widersprochen. Er habe
anerkennenswerte Gründe vorgebracht, die durch seine Funktion als Repräsentant der
Belegschaft und seiner Aufgabe, die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer
gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, gedeckt seien. Dies sei für die Begründung
des Widerspruchs ausreichend. Die Bestimmungen der GBV Rufbereitschaft regele
einerseits die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der betrieblichen
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Rufbereitschaft, zum anderen habe sie die Vergütung der Rufbereitschaft geregelt. In
dieses Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sei durch den Änderungstarifvertrag
vom 12.10.2006, durch den der § 20 MTV geändert worden sei, und die dadurch
bewirkte Absenkung der für die Rufbereitschaft geschuldeten Vergütung massiv
eingegriffen worden. Der GBV sei die Geschäftsgrundlage weitestgehend entzogen
worden. Wenn der Betriebsrat in dieser Situation gegen die Einsatzpläne Widerspruch
anmelde, sei das nicht unbegründet, sondern die legitime Konsequenz seiner Funktion
als gesetzlicher Interessenvertreter der betroffenen Arbeitnehmer. Gerade weil ein
Großteil der betroffenen Mitarbeiter zur Ableistung der Rufbereitschaft nicht mehr bereit
sei, liege ein begründeter Widerspruch des Betriebsrats vor. Das sei gerade ein
begründeter Fall im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV.
Der Betriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2008 – 4 BVGa 4/08 –
abzuändern und
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1. der Arbeitgeberin zu untersagen, die Mitarbeiter D1 M5, M6 K4, M7 L4 und R2 S9
im Team ITO.CSS.OSS.OCTC-C4 zur Rufbereitschaft einzusetzen, solange nicht
der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat oder ein den Rufbereitschaftsplan
(Einsatzplan oder Einzelplan) bestätigender Spruch der Einigungsstelle vorliegt,
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2. hilfsweise der Arbeitgeberin zu untersagen, für die Mitarbeiter D1 M5, M6 K4, M7
L4 und R2 S9 im Team ITO.CSS.OSS.OCTC-C4 temporäre Rufbereitschaft
anzuordnen, solange nicht der Betriebsrat der Maßnahme zugestimmt hat oder ein
die Anordnung bestätigender Spruch der Einigungsstelle vorliegt,
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3. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen
zu Ziffer 1. und Ziffer 2. ein in das Ermessen der Kammer gestelltes Ordnungsgeld
von bis zu 250.000,00 € anzudrohen.
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79
80
Die Arbeitgeberin beantragt,
81
die Beschwerde zurückzuweisen.
82
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist weiter der Auffassung, dass ein
Verfügungsanspruch nicht gegeben sei, da der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht
über die Einführung und die zeitliche Lage der Rufbereitschaft bereits ausgeübt habe.
Einem Rahmenplan, der die Verteilung der Rufbereitschaft auf die Wochentage von
Montag bis Sonntag und den Beginn und Ende der Rufbereitschaft an den jeweiligen
Wochentagen enthalte, habe der Betriebsrat bereits im Jahre 2002 zugestimmt (Bl. 118
d.A.).
83
Über den konkreten Einsatzplan sei der Betriebsrat auch frühzeitig entsprechend
informiert worden. Insoweit sei das Widerspruchsrecht des Betriebsrats aber auf
begründete Fälle beschränkt. Als derart begründete Fälle seien insbesondere die
Einhaltung der Grundsätze der Rufbereitschaft in Ziffer 4. GBV anzusehen. Ein
derartiger begründeter Widerspruch des Betriebsrats liege aber nicht vor. Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von Rufbereitschaft beziehe
sich lediglich auf das " ob" und die zeitliche Verteilung. Das Muster des Rahmenplans
enthalte genau diese Vorgaben. Die Zustimmung des Betriebsrats zu dem Rahmenplan
liege aber vor.
84
Das Prinzip der Freiwilligkeit, auf das der Betriebsrat abhebe, sei aber kein begründeter
Widerspruchsgrund im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV. In Ziffer 4. Abs. 5 GBV sei gerade
geregelt, dass die Rufbereitschaft gleichmäßig auf alle Mitarbeiter zu verteilen sei.
Hieran habe sich die Arbeitgeberin gehalten. Auf die Verschlechterung der
Vergütungskonditionen könne der Betriebsrat sich wegen des Tarifvorranges nach § 77
Abs. 3 BetrVG nicht berufen.
85
Ferner fehle es auch nach wie vor an einem Verfügungsgrund.
86
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
87
B
88
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
89
I.
90
Die vom Betriebsrat gestellten Anträge sind zulässig.
91
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten
nämlich um die Frage, ob dem Betriebsrat wegen eines Verstoßes gegen
Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zusteht.
92
Nach § 85 Abs. 2 ArbGG ist auch im Beschlussverfahren der Erlass einer einstweiligen
Verfügung zulässig.
93
2. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben
sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
94
3. Dem Unterlassungsantrag fehlt es auch nicht an dem erforderlichen
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Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig aus der
Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs (BAG, 14.09.1994 – AP BGB § 611
Abmahnung Nr. 13; BAG, 03.06.2003 – AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19;
BAG, 09.05.2006 – AP BErzGG § 15 Nr. 47). Für eine Unterlassungsklage gilt nichts
anderes. Insoweit genügt regelmäßig die Behauptung, dass der vom Anspruchssteller
verfolgte Anspruch besteht. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, ist eine Frage der
materiell-rechtlichen Begründetheit.
96
Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat ist
entgegen der von der Arbeitgeberin erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung auch
nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar begrenzt der Einwand des Rechtsmissbrauchs als
allgemeine Schranke der Rechtsausübung nicht nur subjektive Rechte, sondern auch
Rechtsinstitute und Rechtsnormen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242
BGB sowie das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt auch im Verfahrens- und
Prozessrecht. Jede Partei ist zu redlicher Prozessführung verpflichtet, prozessuale
Bedürfnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden (BGH,
05.06.1997 – NJW 1997, 3377, 3379; BAG, 18.02.2003 – AP BetrVG 1972 § 77
Betriebsvereinbarung Nr. 11).
97
Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Einleitung des vorliegenden
Beschlussverfahrens kann dem Betriebsrat jedoch nicht vorgeworfen werden. Allein der
Umstand, dass ein Betriebsrat Mitbestimmungsrechte für sich in Anspruch nimmt, die
ihm der Sache nach nicht zustehen, stellt keinen rechtsmissbräuchlichen Verstoß gegen
das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG dar.
98
II.
99
Die in der Beschwerdeinstanz gestellten Unterlassungsanträge sind nicht begründet.
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Unterlassung, die in den Anträgen genannten
Mitarbeiter zur Rufbereitschaft einzusetzen bzw. ihnen gegenüber Rufbereitschaft
anzuordnen. Dies hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend
erkannt.
100
1. Zwar ist in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte anerkannt, dass dem Betriebsrat
grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen
zusteht, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1
BetrVG verletzt. Dieser Anspruch setzt auch keine grobe Pflichtverletzung des
Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (BAG, 03.05.1994 – AP BetrVG
1972 § 23 Nr. 23; BAG, 23.07.1996 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 68; BAG,
29.02.2000 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 105; BAG, 27.01.2004 – AP
BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 40; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier,
BetrVG, 24. Aufl., § 87 Rn. 596 und § 23 Rn. 99 f.; Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 11.
Aufl., § 87 Rn. 316; ErfK/Kania, 8. Aufl., Einl. vor § 74 BetrVG Rn. 28 f.; GK/Oetker,
BetrVG, 8. Aufl., § 23 Rn. 130 ff., 137 f. m.w.N.). Auch die beim Beschwerdegericht
zuständigen Kammern haben einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei
Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich anerkannt
(LAG Hamm, 06.02.2001 – AiB 2001, 488; LAG Hamm, 26.02.2007 – 10 TaBVGa 7/07).
101
Grundsätzlich handelt es sich bei der Anordnung von Rufbereitschaften auch um eine
102
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezieht sich auf
den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Zur Arbeitszeit im Sinne
dieses Mitbestimmungstatbestands gehören auch die Zeiten der Arbeitsbereitschaft des
Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft. Der Betriebsrat hat daher bei der
Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht. Dieses
Mitbestimmungsrecht bezieht sich sowohl darauf, zu welchen Zeitpunkten
Rufbereitschaften geleistet werden sollen, wie auch darauf, welche Mitarbeiter diese
Rufbereitschaft abzuleisten haben. Das folgt aus einer am Zweck des
Mitbestimmungsrechts des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG orientierten Auslegung.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll gewährleisten, dass die Interessen der
Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit berücksichtigt werden. Denn mit der
Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wird zugleich über den
Zeitraum bestimmt, der den Arbeitnehmern zur freien Gestaltung ihres Privatlebens zur
Verfügung steht. Das rechtfertigt die betriebsverfassungsrechtliche Gleichstellung von
Rufbereitschaft und Arbeitszeit, weil die Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft
über ihre Freizeit nur eingeschränkt disponieren können (BA, 21.12.1982 – AP BetrVG
1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 9; BAG, 23.07.1996 – AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des
Betriebes Nr. 26 – unter B. II. 2. b) bb) der Gründe; BAG, 23.01.2001 – AP BPersVG § 75
Nr. 78 – unter B. II. 2. c) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 96 und 127; DKK/Klebe,
a.a.O., § 87 Rn. 83; ErfK/Kania, a.a.O., § 87 Rn. 29; einschränkend GK/Wiese, a.a.O., §
87 Rn. 399).
2. Gegen dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin aber
weder bei der Anordnung der Rufbereitschaft im März/April 2008 für die im Antrag
genannten Mitarbeiter noch bei deren Einsatz zu der jeweiligen Rufbereitschaft
verstoßen.
103
a) Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung des
Rahmenplanes für die anzuordnenden Rufbereitschaften liegt schon deshalb nicht vor,
weil der Betriebsrat bei der Aufstellung dieses Rahmenplanes bereits im Jahre 2002,
wie sich in der Beschwerdeinstanz unstreitig herausgestellt hat, sein
Mitbestimmungsrecht ausgeübt und dem Rahmenplan zugestimmt hat.
104
b) Ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats liegt aber auch nicht
deshalb vor, weil die Arbeitgeberin die im Antrag des Betriebsrats betroffenen
Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats nach dem dem Betriebsrat
vorgelegten Einsatzplan eingesetzt und ihnen gegenüber Rufbereitschaft angeordnet
hat.
105
aa) Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon
ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG hinsichtlich des geplanten Einsatzes bestimmter Mitarbeiter zur Rufbereitschaft
eingeschränkt ist und der Betriebsrat dem jeweiligen Einsatzplan nur in begründeten
Fällen widersprechen kann. Soweit kein begründeter Fall im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3
GBV vorliegt, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgeübt und damit
verbraucht.
106
Zwar kann das in § 87 BetrVG normierte Mitbestimmungsrecht weder durch Tarifvertrag
noch durch Betriebsvereinbarung eingeschränkt werden, darin läge für den Betriebsrat
107
ein unzulässiger Verzicht auf Befugnisse nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BAG,
26.07.1988 – AP BetrVG 12972 § 87 Provision Nr. 6; BAG, 03.06.2003 – AP BetrVG
1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 19; Fitting, a.a.O., § 87 Rn. 5; DKK/Klebe, a.a.O., § 87 Rn.
38; GK/Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 5 m.w.N.).
Keine unzulässige Einschränkung der Mitbestimmung des Betriebsrats ist es jedoch,
wenn deren Inhalt konkretisiert und unter angemessener Berücksichtigung der Belange
des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer modifiziert wird. Insoweit ist es Aufgabe
der Betriebspartner, gemeinsam eine für die betrieblichen Belange zweckmäßige
Regelung zu finden. Darin liegt kein unzulässiger Verzicht, sondern eine
vorweggenommene Ausübung der gesetzlichen Befugnisse, mit der die Mitbestimmung
hinsichtlich des Regelungsgegenstandes verbraucht ist, solange die Mitbestimmung
nicht in ihrer Substanz beeinträchtigt wird (BAG, a.a.O.; BAG, 17.11.1998 – AP BetrVG
1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 79; BAG, 01.07.2003 – AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr.
103; GK/Wiese, a.a.O., § 87 Rn. 6 m.w.N.).
108
Hiernach hat der Betriebsrat durch Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom
09.06.1998 nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht bei der
Aufstellung des Einsatzplanes für die Rufbereitschaft verzichtet. Dadurch, dass der
Betriebsrat nach § 5 Nr. 3 Satz 2 GBV dem Einsatzplan "in begründeten Fällen
widersprechen" kann, ist das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in der
Substanz erhalten geblieben.
109
bb) Ein "begründeter Fall" im Sinne der Ziffer 5. Abs. 3 GBV, der dem Betriebsrat das
Recht gegeben hätte, seine Zustimmung zum Einsatz der im Antrag bekannten
Mitarbeiter zur Rufbereitschaft zu versagen, lag jedoch nicht vor. Auch dies hat das
Arbeitsgericht zu Recht erkannt.
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(1) Der Betriebsrat kann seinen Widerspruch zum Einsatz der betroffenen Mitarbeiter zur
Rufbereitschaft nicht darauf stützen, dass die betroffenen Mitarbeiter zur Leistung der
Rufbereitschaft nicht mehr bereit gewesen seien. Das Prinzip der Freiwilligkeit,
Rufbereitschaft abzuleisten, findet weder in den Bestimmungen der
Gesamtbetriebsvereinbarung vom 09.06.1998 noch im Änderungstarifvertrag vom
12.10.2007 eine Grundlage. Wann eine Rufbereitschaft vorliegt, definiert Ziffer 3. GBV
ausdrücklich. Unter welchen Voraussetzungen eine Rufbereitschaft eingerichtet und
angeordnet werden kann, ist näher in Ziffer 4. GBV niedergelegt. An keiner Stelle der
Gesamtbetriebsvereinbarung findet sich eine Regelung, wonach die von einer
Rufbereitschaft betroffenen Mitarbeiter sich zur Ableistung dieser Rufbereitschaft
einverstanden erklären müssten oder Rufbereitschaft nur auf freiwilliger Basis
angeordnet werden kann. Gegen die Grundsätze, die die Betriebsparteien in Ziffer 4. der
GBV niedergelegt haben, hat die Arbeitgeberin aber bei der Anordnung der
Rufbereitschaft gegenüber den im Antrag genannten Mitarbeitern nicht verstoßen. Die
Arbeitgeberin ist nach Ziffer 4. Absatz 5 GBV sogar verpflichtet, die Rufbereitschaften
gleichmäßig auf alle Mitarbeiter einer Kräftegruppe zu verteilen. Diese Regelung gilt
grundsätzlich unabhängig davon, ob Mitarbeiter zur Ableistung der Rufbereitschaft
bereit sind oder nicht.
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Allein der Umstand, dass die im Antrag genannten Mitarbeiter die Rufbereitschaft nicht
mehr freiwillig leisten wollten, berechtigt den Betriebsrat danach nicht, dem Einsatzplan
zu widersprechen. Ob bei dem Einsatz eines einzelnen Mitarbeiters, der aus
persönlichen Gründen nicht in der Lage ist, der Anordnung einer Rufbereitschaft Folge
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zu leisten, ein Widerspruchsrecht für den Betriebsrat nach Ziffer 5. Abs. 3 GBV besteht,
hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Auf einen derartigen Ausnahmefall beruft sich
der Betriebsrat jedenfalls nicht.
(2) Ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach Ziffer 5. Abs. 3 GBV besteht auch nicht
deshalb, weil die Neuregelung in § 20 Abs. 3 MTV zu einer Absenkung der Vergütung
der Rufbereitschaft geführt hat. Insoweit hat der Betriebsrat wegen des Vorranges der
tariflichen Regelung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ohnehin kein
Mitbestimmungsrecht. Die Vergütung der Rufbereitschaft ist in § 20 Abs. 3 MTV
abschließend geregelt. Diese Regelung hat die Bestimmungen in Ziffer 6 GBV in
Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.12.1999 abgelöst. Ein
Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats besteht insoweit nicht.
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Schierbaum Schöneberg Bögershausen
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