Urteil des LAG Hamm vom 22.05.2002

LArbG Hamm: ordentliche kündigung, öffentliche urkunde, zustellung, zugang, kündigungsfrist, datum, beendigung, auslieferung, form, arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 847/01
Datum:
22.05.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 847/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 2 Ca 1646/01
Schlagworte:
Zustellung einer Kündigung mittels Einwurf-Einschreiben
Leitsätze:
Der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG über die Auslieferung
eines Einwurf-Einschreibens stellt keine Urkunde i. S. d. §§ 415 I, 418 I
ZPO dar.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Bochum vom 16.01.2001 - Az. 2 Ca 1646/00 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
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Die Klägerin war seit dem 23.05.2000 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom
selben Tage bei der Beklagten zu einem Stundenlohn von 14,81 DM brutto beschäftigt.
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Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 23.11.2000.
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Ziffer 4.1 des Vertrages sah für die Kündigung die tariflichen Kündigungsfristen vor;
nach Ziffer 4.4 war festgelegt, dass auch bei befristeten Arbeitsverträgen das
Kündigungsrecht nach den tariflichen Bestimmungen bestehen bleibt, d.h. "auch
befristete Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbar" sind.
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Mit Schreiben vom 09.06.2000 kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis
zum 24.06.2000. Ob dieses Schreiben der Klägerin zugegangen ist, ist unter den
Parteien streitig.
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Mit Schreiben vom 13.07.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut unter
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist. Auch insoweit ist unter den Parteien
streitig, ob ein Zugang bei der Klägerin erfolgt ist.
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Schließlich kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis nochmals mit Schreiben vom
06.10.2000 ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Dieses Schreiben ging der
Klägerin unstreitig am selben Tage zu.
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Die Klägerin hat bestritten, die Kündigungsschreiben vom 09.06. und 13.07.2000
erhalten zu haben.
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Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, von der Beklagten vorgelegte
Auslieferungsbelege der Deutschen Post seien kein ausreichender Nachweis dafür,
dass ihr die Kündigungsschreiben zugegangen seien. Weder im Einlieferungsbeleg,
noch im Auslieferungsbeleg finde sich in irgendeiner Form ein Hinweis darauf, dass es
sich um ein Kündigungsschreiben handele.
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Des weiteren hat die Klägerin hierzu bestritten, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten
das Kündigungsschreiben in einen Briefumschlag eingesteckt und per Einschreiben
aufgegeben habe.
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Im übrigen hat die Klägerin bemängelt, dass der Auslieferungsbeleg hinsichtlich der
Kündigung vom 09.06.2000 nicht einmal ein zutreffendes Zustellungsdatum enthalte.
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Im übrigen hat die Klägerin eine Kündigungsfrist von 2 Wochen für unzutreffend
erachtet, da keine Probezeit vereinbart worden sei.
13
Nachdem die Klägerin zunächst eine außerordentliche Kündigung des zuständigen
Objektleiters der Beklagten in mündlicher Form vom 13.06.2000 behauptet hatte, hat sie
nach entsprechender Erklärung der Beklagten, an diesem Tage sei lediglich eine
Freistellung vorgenommen worden, sodann erklärt, sie nehme zur Kenntnis, dass es
eine wirksame außerordentliche Kündigung vom 13.06.2000 nicht gebe.
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Des weiteren hat die Klägerin Restlohn in rechnerisch unstreitiger Höhe von 83,29 DM
brutto für 4,5 Arbeitsstunden geltend gemacht.
15
Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den
13.06.2000 hinaus bis zum 20.10.2000 fortbestanden hat,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 83,29 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit
Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Sie hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei wirksam bereits mit dem
24.06.2000 infolge Kündigung vom 09.06.2000 beendet worden.
21
Sie hat hierzu behauptet, das Kündigungsschreiben vom 09.06.2000 durch die
Mitarbeiterin S6xxx in Kenntnis seines Inhalts in einen Briefumschlag eingesteckt und
dann per Einwurfeinschreiben aufgegeben worden. Der örtliche Zusteller habe das
Einschreiben am 10.06.2000 dann in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen,
was er mittels Auslieferungsbeleges dokumentiert habe. Versehentlich sei von ihm
allerdings als Datum der Monat Mai eingetragen worden, er habe jedoch den Monat Juni
gemeint. Die Unterzeichnung des Zustellers mit seinem Namenszeichen im Feld 14 des
Auslieferungsbeleges bedeute die ordnungsgemäße Auslieferung in den
Hausbriefkasten der Empfängerin.
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In gleicher Weise sei die vorsorgliche weitere Kündigung vom 13.07.2000 der Klägerin
zugestellt worden. Auch hier weise der Auslieferungsbeleg vom 14.07.2000 aus, dass
das Schreiben an diesem Tage durch den örtlichen Zusteller mittels Einwurf in den
Hausbriefkasten der Klägerin ausgeliefert worden sei.
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Zutreffend habe sie ihrer Meinung nach eine Kündigungsfrist von zwei Wochen gewählt,
im Hinblick auf die Anwendung des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen
Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk.
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Mit Urteil vom 16.01.2001 hat das Arbeitsgericht dem Feststellungs- und
Zahlungsbegehren der Klägerin entsprochen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch Kündigung der
Beklagen vom 06.10.2000 erst zum 20.10.2000 beendet worden; der Nachweis einer
Beendigung durch eine zuvor von der Beklagten schriftlich gefasste Kündigung sei nicht
erfolgt. So sei bereits rechtlich umstritten, ob durch ein Einwurfeinschreiben der
Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks erbracht werden könne. Ein
Urkundsbeweis nach § 415 ZP0 scheitere jedenfalls am Auslieferungsbeleg. Dieser sei
hinsichtlich der Kündigung vom 09.06.2000 mit dem Tag der Auslieferung "10.05."
ausgefüllt. Nicht ausgefüllt sei in dem Formular die Spalte 16 "Unterschrift". Letzteres
gelte auch für den Auslieferungsbeleg betreffend die Kündigung vom 13.07.2000.
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Der Zahlungsanspruch sei im übrigen in unstreitiger Höhe gegeben.
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Gegen das unter dem 07.05.2001 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe
im übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 05.06.2001 Berufung
zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.07.2001 unter dem 23.07.2001 begründet.
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Sie beschränkt die Berufung auf die erfolgte Feststellung.
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Richtig sei zwar, dass in der Literatur darüber diskutiert werde, ob der Nachweis der
Zustellung einer Kündigung durch Einwurfeinschreiben erbracht werden könne; das
Arbeitsgericht habe sich jedoch nicht darauf beschränken dürfen, allein auf eine
bestimmte Diskussion hinzuweisen; im übrigen ließen gewichtige Stimmen die
Kündigung per Einwurfeinschreiben zu.
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Der Urkundsbeweis nach §§ 415 ff. ZPO scheitere auch nicht durch den
Auslieferungsbeleg.
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Sie habe ihrer Meinung nach den Nachweis der Versendung der Kündigungsschreiben
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per Einwurfeinschreiben und ihren Einwurf in den Briefkasten der Klägerin erbracht. Auf
beiden Auslieferungsbelegen finde sich in der Spalte 14 handschriftlich das Kürzel für
den Namen des Zustellers. Dies bedeute die ordnungsgemäße Auslieferung in den
Hausbriefkasten der Empfängerin. In Spalte 16 werde nicht gesondert handschriftlich
die Tatsache der Zustellung der Postsendung durch Unterschrift vermerkt.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.01.2001 teilweise abzuändern
und die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1) abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, die Beklagte habe den Zugang der Kündigungen vom
09.06. und 13.06.2000 nicht nachweisen können. Sie bestreitet weiterhin, diese
Kündigungsschreiben erhalten zu haben.
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Ihrer Meinung nach könne weder mit dem Einlieferungsbeleg, noch mit dem
Auslieferungsbeleg ein Nachweis dahingehend geführt werden, dass ihr tatsächlich ein
Kündigungsschreiben übersandt worden sei. Angaben im Einlieferungsbeleg über den
Inhalt des Schriftstückes seien nicht gemacht worden. Das gleiche gelte für den
Auslieferungsbeleg, der hinsichtlich der ersten Kündigung nicht einmal ein zutreffendes
Zustellungsdatum enthalte.
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Im übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass das Haus, in dem sie wohne, über keinen
Hausbriefkasten verfüge; der Zusteller müsse daher zunächst einmal an der Haustür
klingeln und die Haustür müsse von einem Anwohner aus diesem Haus geöffnet
werden. Erst dann bestehe die Möglichkeit, in den Hausflur zu gelangen, um dort Briefe
in die jeweiligen Wohnungsbriefkasten einzuwerfen.
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Sie behauptet hierzu, dem Zusteller der Deutschen Post sei es an den von der
Beklagten angesprochenen Tagen nicht möglich gewesen, in das Haus zu gelangen
und die Briefe einzuwerfen.
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Im übrigen bestreitet die Klägerin, dass der Postzusteller durch sein Namenszeichen
eine ordnungsgemäße Zustellung bestätigt habe.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des
Zustellers, des Zeugen S7xxxxx.
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 22.05.2002 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht über den 24.06.2000 hinaus bis zum
20.10.2000 fortbestanden.
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A
48
Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
49
Die Berufung ist statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c) ArbGG.
50
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.
1, S. 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 518 ff. ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden
Fassung.
51
B
52
Die Berufung ist auch begründet.
53
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht erst durch die Kündigung der Beklagten
vom 06.10.2000 mit dem 20.12.2000 geendet, sondern ist bereits durch Kündigung der
Beklagten vom 09.06.2000 mit dem 24.06.2000 beendet worden.
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I.
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Soweit die Klägerin eine Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über
den 13.06.2000 hinaus begehrt, konnte bereits ein ausreichendes
Feststellungsinteresse nicht als gegeben erachtet werden.
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Nachdem die Beklagte bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren erklärt hatte, eine
außerordentliche Kündigung am 13.06.2000 nicht ausgesprochen zu haben, sondern
lediglich eine Freistellung vorgenommen zu haben und die Klägerin ihrerseits hierzu
erklärt hat, sie nehme zur Kenntnis, dass eine wirksame außerordentliche Kündigung
vom 13.06.2000 nicht gebe, bestand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt unter den Parteien
kein Streit mehr darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vor dem 24.06.2000
hätte beendet worden sein können.
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Dann aber ist ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar, soweit die Feststellung auf
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über ein Datum hinaus gerichtet ist, zu dem
streitlos eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist.
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II.
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch eine Kündigung der Beklagten vom 09.06.
zum 24.06.2000 geendet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur
Überzeugung des Gerichts feststeht, dass das Kündigungsschreiben vom 09.06.2000
der Klägerin am 10.06.2000 in den Hausbriefkasten zugestellt worden und damit
zugegangen ist.
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1) Die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung wegen fehlender sozialer
Rechtfertigung nach § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 KSchG kam nicht in Betracht, da das
Arbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
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ununterbrochen noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat.
2) Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses war trotz Befristung des
Arbeitsvertrages bis zum 23.11.2000 zulässig.
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Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dann zulässig,
wenn die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung
vereinbart haben.
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Dies ist mit der Regelung in Ziffer 4.4 des Arbeitsvertrages vom 23.05.2000 geschehen,
wenn dort unter anderem ausdrücklich aufgeführt wird, dass auch befristete
Arbeitsverhältnisse ordentlich kündbar seien.
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3) Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis auch mit einer zweiwöchigen
Kündigungsfrist kündigen.
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Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages legt für die Kündigung ausdrücklich die tariflichen
Kündigungsfristen fest, so dass sich die Kündigungsfrist jedenfalls kraft dieser
einzelvertraglichen Regelung nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für
die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk in der geltenden Fassung
richtete.
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§ 20 Ziffer 1 des Rahmentarifvertrages sieht für die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eine Frist von 2 Wochen vor, soweit der Arbeitnehmer nicht über
eine in § 20 Ziffer 2 angegebene Dauer des Arbeitsverhältnisses verfügt, die den
Arbeitgeber zur Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist zwingt.
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4) Das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 09.06.2000 ist der Klägerin auch unter
dem 10.06.2000 wirksam zugegangen.
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a) Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht, wenn sie in
dessen Abwesenheit abgegeben wird.
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Eine schriftliche Kündigung geht der anderen Vertragspartei dabei dann zu, wenn sie
derartig in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen
Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist.
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Da der Hausbriefkasten eines Empfängers regelmäßig zu seinem Machtbereich gehört,
geht ein Kündigungsschreiben daher regelmäßig mit Einwurf in einen solchen
Briefkasten zu.
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b) Darlegungs- und im Streitfall beweispflichtig für den Zugang einer Kündigung ist
dabei die Vertragspartei, die sich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine
Kündigung beruft.
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Der Nachweis eines Zugangs lässt sich allerdings nicht mit dem Auslieferungsbeleg der
Deutschen Post AG vom "10.05." führen, da der Auslieferungsbeleg keine öffentliche
Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO darstellt, die den vollen Beweis
der in ihr bezeugten Tatsachen erbringt und nur den Beweis der Unrichtigkeit
ermöglicht.
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Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Auslieferungsbeleg überhaupt
um eine Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO handelt; jedenfalls handelt es sich nicht
um eine öffentliche Urkunde.
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Soweit teilweise darauf hingewiesen wird, die Deutsche Post AG sei als Behörde im
Sinne des § 415 ZPO anzusehen, weil sie Nachfolgeunternehmen der Deutschen
Bundespost sei, steht dem die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 2 des Dritten
Postgesetzes vom 22.12.1997 entgegen, wonach ein Lizenznehmer, der
Briefzustelldienstleistungen erbringt, nur mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet und damit
beliehener Unternehmer ist, soweit er Schriftstücke nach den Vorschriften der
Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, förmlich
zustellt.
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Im Bereich der einfachen Briefzustellung ist damit die Deutsche Post AG nicht
beliehener Unternehmer und kann nicht mehr als öffentliche Behörde im Sinne des §
415 Abs. 1 ZPO angesehen werden (so auch KPK-Ramrath, H § 4 RdNr. 22 a;
Bauer/Diller, NJW 1998, S. 2795; kritisch auch KR-Friedrich, § 4 KSchG, Rdz. 112;
ebenso Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 123 II 1 d Rdz. 27).
76
c) Aufgrund der Aussage des Zeugen S7xxxxx steht jedoch zur Überzeugung der
Kammer fest, dass das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 09.06.2000 am
10.06.2000 in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden ist.
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1. Der Zeuge S7xxxxx hat insoweit nachvollziehbar und ohne Widerspruch geschildert,
wie er bei der Zustellung von Einschreiben vorgeht, in welcher Reihenfolge er
Eintragungen auf dem Auslieferungsbeleg vornimmt und wann er das Aufkleben der
Sendungs-Identnummer auf diesen Auslieferungsbeleg durchführt.
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Der Zeuge hat des weiteren geschildert, dass er, auch ohne das eine entsprechende
Rubrik auf dem Auslieferungsbeleg vorgesehen ist, die Hausnummer zusätzlich auf dem
Auslieferungsbeleg eingetragen hat.
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In gleicher Weise konnte der Zeuge die Örtlichkeiten konkret schildern, im übrigen
ausdrücklich ausschließen, dass während seiner Zustellungszeit ein Erreichen der
Wohnungsbriefkästen wegen verschlossener Haustür nicht möglich war.
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Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge unter der Ziffer 13 offensichtlich ein
falsches Datum gewählt hat, in dem er den "10.05." aufgeführt hat, obwohl wegen der
identischen Sendungs-Identnummer auf dem Einlieferungsbeleg vom 09.06.2002 eine
Zustellung erst am 10.06.2000 erfolgen konnte; ebenso ist nicht zu verkennen, dass der
Zeuge die Rubrik unter Ziffer 6 "Einwurf-E" nicht angekreuzt, sondern ein Kreuz unter
der Ziffer 10 gefertigt hat.
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Gleichwohl ist die Kammer aufgrund der in sich geschlossenen Aussage im übrigen, der
vom Zeugen geschilderten Abläufe, des zusätzlichen Vermerks der Hausnummer und
seiner Namensunterzeichnung in Ziffer 11 davon überzeugt, dass der vom Zeugen
S7xxxxx attestierte Einwurf des Einschreibens stattgefunden hat.
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2. Der Überzeugung steht dabei nicht entgegen, dass sich eine Unterschrift in Ziffer 16
des Auslieferungsbelegs nicht befindet, da diese Unterschriftsrubrik ersichtlich für den
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Empfänger vorgesehen ist.
3. Anhand der Sendungs-Identnummer lässt sich zudem feststellen, dass es sich bei
dieser ausgelieferten Sendung um diejenige handelte, die gemäß Einlieferungsbeleg
mit Angabe der Klägerin als Empfängerin am 09.06.2000 eingeliefert worden ist.
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Daraus wird auch erkennbar, dass die Datumsangabe des Zeugen S7xxxxx erkennbar
eine Verwechselung des Monats darstellt.
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d) Steht der Zugang des Einwurfseinschreibens am 10.06.2000 nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme fest, reichte des weiteren ein Bestreiten der Klägerin, dass eine
Mitarbeiterin der Beklagten in Kenntnis des Inhalts ein Kündigungsschreiben in einen
Briefumschlag eingesteckt und dann als Einschreiben aufgegeben hat, nicht mehr aus.
Steht der Zugang der Sendung fest, hätte es einen Vortrages der Klägerin bedurft, dass
es sich um eine Sendung ohne oder mit einem anderen Inhalt handelte.
Entsprechendes behauptet die Klägerin jedoch nicht.
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3) Auf den Zugang und die Wirksamkeit der weiteren Kündigung der Beklagten vom
13.07.2000 kam es daher nicht mehr an, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits
wirksam mit dem 24.06.2000 beendet worden ist.
87
C
88
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
89
Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.
90
Schmidt
Pohlmeyer
Schmolke
91
Bg.
92