Urteil des LAG Hamm vom 06.06.2002

LArbG Hamm: bereitschaftsdienst, vergütung, stadt, sonntag, anfang, ruhezeit, arbeitsgericht, versorgung, dienstliche tätigkeit, krankheitsfall

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1897/01
Datum:
06.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1897/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 1125/01
Schlagworte:
Vergütung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1
BAT nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 -
RS C 303/98 Simap -
Normen:
§ 15 Abs. 6 a BAT, Artikel 2 Ziffer 1 EWG-Richtlinie 93/104 des Rates
vom 23.11.1993
Leitsätze:
Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000
- Rs C 303/98 Si-map - hat der öffentliche Arbeitgeber seinen
Angestellten die von diesen dienstplanmäßig nach § 15 Abs. 6 a
Unterabs. 1 BAT geleisteten Bereitschaftsdienststunden nicht mit 100 v.
H. als Vollarbeitsstunden, vielmehr weiterhin gemäß § 15 Abs. 6 a
Unterabs. 2 BAT lediglich teilweise als Vollarbeitsstunden zu bewerten
sowie zu vergüten.
Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 03.10.2000 -
Rs C 303/98 Si-map - nur dazu Stellung genommen, ob und wann
Bereitschaftsdienst im Sinne des in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des
Rates vom 23.11.1993 geregelten öffentlich-rechtlichen Ar-beitsschutzes
Arbeitszeit ist, dagegen sich überhaupt nicht mit der Frage befasst, wie
Be-reitschaftsdienst zu vergüten ist (ebenso: BAG, Urteil vom
24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - sowie Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR
612/99).
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Parallelsache zu 17 Sa 91/02 vom 06.06.2002
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn
vom 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
TATBESTAND
1
Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits
darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, die staatlich
ausgebildete Rettungsassistentin ist, die die Beklagte mit Wirkung vom 01.09.2000 als
ihre Arbeitnehmerin eingestellt und die die Beklagte in ihrem Krankenhaus in
L1xxxxxxxxx vertragsgemäß in der Weise beschäftigt hat, dass sie (die Klägerin) am
jeweiligen Tag zunächst ca. 8 Stunden sowohl im Krankentransportdienst des
Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem beim
K5xxxxxxxxx der Beklagten in L1xxxxxxxxx stationierten Notarzt-Einsatzfahrzeug - NEF
- der Beklagten sowie dabei sowohl als Fahrerin als auch als Rettungsassistentin und
zumindest im Klagezeitraum fast immer im unmittelbaren Ausschluss hieran ca. 16
Stunden jetzt lediglich auf Abruf auf dem NEF mit den vorstehenden Tätigkeiten
dienstplanmäßig eingesetzt gewesen ist, der die Beklagte nur die ca. 8 Stunden,
während derer sie sowohl im Krankentransportdienst als auch auf Abruf auf dem NEF
tätig gewesen ist, als Vollarbeitszeit, dagegen die ca. 16 Stunden, während derer sie
lediglich auf Abruf auf dem NEF eingesetzt gewesen ist, nur als Bereitschaftsdienstzeit
bezahlt hat, und deren bisheriges Arbeitsverhältnis zur Beklagten im Ergebnis die
Parteien einvernehmlich zum 30.09.2001 beendet haben, im Hinblick auf den Zeitraum
vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 auch die jeweiligen ca. 16 Stunden, während derer
sie lediglich auf Abruf auf dem NEF eingesetzt gewesen ist, als Vollarbeitszeit zu
bezahlen.
2
Dabei ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen
Streitfrage der Parteien von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen im Bürgerlichen
Gesetzbuch - BGB - vom 18.08.1896 (RGBl. S. 195), das bereits mit Wirkung vom
01.01.1900 in Kraft getreten ist, im hier maßgebenden Zeitraum u.a. Folgendes
bestimmt gewesen ist:
3
"§ 134 Gesetzliches Verbot
4
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig,
wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
5
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
6
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
7
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter
Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich
oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder
gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
stehen.
8
§ 241 Schuldverhältnis und Leistungspflicht
9
Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner
eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen
bestehen.
10
§ 305 Begründung
11
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur
Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den
Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
12
§ 611 Vertragspflichten
13
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur
Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet.
14
(2) Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
15
§ 612 Vergütung
16
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.
17
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
Taxe die taxmässige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen.
18
(3) ..."
19
Zum anderen ist im Bundesurlaubsgesetz - BurlG - vom 08.01.1963 (BGBl. I S. 2) in der
hier maßgebenden Fassung u.a. Folgendes geregelt gewesen:
20
"§ 1 Urlaubsanspruch
21
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten
Erholungsurlaub.
22
§ 11 Urlaubsentgelt
23
(1) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor
dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. ...
24
(2) ..."
25
Ferner ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im
Krankheitsfall - EntgeltfortzahlungsG - vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) in der hier
maßgebenden Fassung u. a. Folgendes aufgenommen gewesen:
26
"§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
27
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der
28
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den
Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) bis (3) ...
29
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
30
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an
seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat
er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber
für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen ...
31
(2) bis (3) ...
32
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
33
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das
ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende
Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
34
(1 a) bis (4) ..."
35
Des Weiteren war und ist im Arbeitszeitgesetz - ArbZG - vom 06.06.1994 (BGBl. I S.
1170), das mit Wirkung vom 01.07.1994 in Kraft getreten ist und das gleichzeitig die
Arbeitszeitordnung - AZO - vom 30.04.1938 (RGBl.I S. 447) abgelöst hat, u.a. Folgendes
bestimmt:
36
"§ 1 Zweck des Gesetzes
37
Zweck des Gesetzes ist es,
38
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der
Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible
Arbeitszeiten zu verbessern sowie
39
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
40
§ 2 Begriffsbestimmungen
41
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum
Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren
Arbeitgebern sind zusammenzurechnen ...
42
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte
sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
43
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, ...
44
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei
45
Stunden der Nachtzeit umfasst.
(5) ...
46
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
47
(1) Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
48
§ 5 Ruhezeit
49
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
50
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und in
anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von
Personen, in .... um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede
Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb
von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens
zwölf Stunden ausgeglichen wird.
51
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des
Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte
der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
52
(4) ...
53
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
54
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24
Uhr nicht beschäftigt werden.
55
(2) bis (3) ...
56
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
57
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können,
dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt
werden
58
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
59
2. ...
60
3. in Krankenhäusern und in anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen,
61
4. bis 16. ...
62
(3) bis (4) ..."
63
Weitergehend war und ist im Tarifvertragsgesetz - TVG - in der Fassung vom
25.08.1969 (BGBl. I S. 1323) u. a. Folgendes geregelt:
64
"§ 3 Tarifgebundenheit
65
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der
Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist.
66
(2) ...
67
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
68
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und
zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen ...
69
(2) bis (3) ...
70
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den
Tarifvertragsparteien gebilligtem Vergleich zulässig. Die Verwirkung von
tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die
Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart
werden.
71
(5) ...
72
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit
73
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einen Tarifvertrag
im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag
einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn ...
74
(2) bis (3) ...
75
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des
Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
76
(5) bis (7) ..."
77
78
Ferner ist im Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Rettungsdienst sowie
die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer- RettG NRW - vom
79
24.11.1992 (GV NRW S. 458) u. a. Folgendes aufgenommen:
"§ 2 Notfallrettung und Krankentransport
80
(1) Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und
Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Unfallort durchzuführen,
deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der
Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder
Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung
geeignetes Krankenhaus zu befördern ...
81
(2) bis (3) ...
82
§ 3 Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge, Luftfahrzeuge
83
(1) ...
84
(2) Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Personenkraftwagen zur Beförderung der
Notärztinnen und Notärzte. Sie dienen der Notfallrettung.
85
(3) ...
86
(4) Die in Absätzen 1 bis 3 genannten Fahrzeuge müssen in ihrer
Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln
von Medizin und Technik entsprechen.
87
§ 4 Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen
88
(1) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personen
müssen für diese Aufgabe gesundheitlich und fachlich geeignet sein.
89
(2) ...
90
(3) Für den Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein
Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes
(RettAssG vom 19. Juli 1989, BGBl. I S. 1384), für die Notfallrettung mindestens
eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent zur Betreuung und
Versorgung der Patientinnen und Patienten einzusetzen. In der Notfallrettung
eingesetzte Ärzte und Ärztinnen müssen über den Fachkundenachweis
Rettungsdienst einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein
oder Westfalen-Lippe als gleichwertig anerkannte Qualifikation verfügen
(Notarzt/Notärztin). Sie können dem nichtärztlichen Personal in medizinischen
Fragen Weisungen erteilen.
91
(4) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich
geeigneten Personen zu besetzen. Als Fahrer oder Fahrerin geeignet ist
92
1. bis 2. ...
93
3. für die Führung eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges, wer die Berufsbezeichnung
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führen darf.
94
Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führen darf.
(5) bis (6) ...
95
§ 5 Verhalten des Personals
96
(1) Das zur Notfallrettung oder zum Krankentransport eingesetzte Personal hat
die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich aus dieser Aufgabe ergibt. Es ist
ihm insbesondere untersagt,
97
98
1. während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft unter der Wirkung
alkoholischer Getränke oder anderer die dienstliche Tätigkeit
beeinträchtigender Mittel zu stehen,
99
2. in Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen zu rauchen.
100
(2) bis (5) ...
101
102
§ 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger
103
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungswesens
verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der
Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen
Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen ...
104
(2) Neben den Kreisen und kreisfreien Städten sind die Großen
kreisangehörigen Städte Träger von Rettungswachen. Mittlere
kreisangehörige Städte sind Träger von Rettungswachen, soweit sie
aufgrund des Bedarfsplans Aufgaben nach § 9 Abs. 1 wahrnehmen. Die
Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sind insoweit neben den
Kreisen und kreisfreien Städten Träger rettungsdienstlicher Aufgaben.
105
(3) bis (4) ...
106
§ 7 Einrichtungen des Rettungsdienstes
107
(1) Der Träger des Rettungsdienstes errichtet und unterhält eine Leitstelle, die
mit der Leitstelle für den Feuerschutz nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes über
den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV
NRW S. 122) in der jeweiligen Fassung zusammenzufassen ist (einheitliche
Leitstelle) ...
108
(2) bis (3) ...
109
§ 8 Leitstelle - Zentraler Krankenbettnachweis
110
(1) Die Leitstelle lenkt die Einsätze des Rettungsdienstes. Sie muß ständig
111
besetzt und erreichbar sein. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern zusammen.
...
(2) bis (3) ...
112
§ 9 Rettungswachen
113
(1) Die Rettungswachen halten die nach dem Bedarfsplan notwendigen
Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereit und führen die
Einsätze durch. Auf Anweisung der Leitstelle haben die Rettungswachen
auch Einsätze außerhalb ihres Bezirkes durchzuführen.
114
(2) ...
115
§ 11 Zusammenarbeit mit Krankenhäusern
116
(1) Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von
Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen
...
117
(2) Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, dass geeignete
Krankenhäuser,
118
1. eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des
Rettungsdienstpersonals durchführen,
119
2. Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen.
120
§ 13 Mitwirkung freiwilliger Hilfsorganisationen und anderer
121
(1) Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch
Vereinbarung Dritten übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit
gewährleistet ist. Bei gleichem Leistungsangebot sind die freiwilligen
Hilfsorganisationen gegenüber sonstigen privaten Anbietern vorrangig zu
berücksichtigten. In der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit mit den übrigen
am Rettungsdienst Beteiligten zu regeln ...
122
(2) Die nach Absatz 1 am Rettungsdienst Beteiligten handeln als
Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher
Aufgaben. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie für den
Rettungsdienst zur Verfügung stehen, in personeller und sächlicher Hinsicht
auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.
123
§ 18 Genehmigungspflicht
124
Wer, ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben
der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will (Unternehmen),
bedarf der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde ...
125
§ 19 Voraussetzungen der Genehmigung
126
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
127
1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet
sind und
128
2. das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte
Person zuverlässig und fachlich geeignet sind.
129
(2) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Betrieb über die
für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge,
das geeignete Personal und die Geschäftseinrichtungen verfügt. Die
Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde
nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung
des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
130
(3) bis (6) ..."
131
Des Weiteren ist in der EWG-Richtlinie 93/104/EG des Rats vom 23.11.1993 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18 ) - zukünftig: EWG-
Arbeitszeitrichtlinie - u.a. Folgendes bestimmt:
132
"Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
133
(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
134
(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
135
a) die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der
Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche
Höchstarbeitszeit sowie
136
b) bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des
Arbeitsrhythmus.
137
(3) bis (4) ...
138
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
139
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
140
1. Arbeitszeit:
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt
oder Aufgaben wahrnimmt;
141
2. bis 6.
142
Artikel 6 Wöchentliche Höchstarbeitszeit
143
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe
der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer
144
1. die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen
zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;
145
2. die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentagezeitraum 48 Stunden
einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.
146
Artikel 18 Schlussbestimmungen
147
(1) a) Die Mitgliedsstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 23.
November 1996 nachzukommen, ...
148
b) bis c) ...
149
(2) bis (6) ..."
150
Weitergehend hat das spanische Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad
Valencia mit einem Beschluss vom 10.07.1998 gemäß Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art.
234 EG-Vertrag) dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung u.a. die
Frage vorgelegt, ob in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern im
jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit entweder Bereitschaftsdienst
in der Weise leisten, dass sie hierbei in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein
müssen, oder Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie zwar dabei ständig
erreichbar, nicht aber in dem Krankenhaus persönlich anwesend sein müssen, der
Bereitschaftsdienst dieser Ärzte als Arbeitszeit dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen
EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und damit bei der Ermittlung der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit dieser Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen EWG-
Arbeitszeitrichtlinie zu berücksichtigen ist, worauf seitens des Europäischen
Gerichtshofes mit Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - AP Nr. 2 EWG-Richtlinie
Nr. 93/104 u.a. entschieden worden ist, dass einerseits in dem Fall, bei dem Ärzte in
spanischen Krankenhäusern im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale
Arbeit Bereitschaftsdienst in der Weise leisten, dass sie in dem Krankenhaus persönlich
anwesend sein müssen, der gesamte Bereitschaftsdienst dieser Ärzte als Arbeitszeit
dieser Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und somit bei
der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit diese Ärzte nach Art. 6
Abs. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in vollem Umfang zu berücksichtigen ist,
dass dagegen andererseits in dem Fall, bei dem Ärzte in spanischen Krankenhäusern
im jeweiligen unmittelbaren Anschluss an ihre normale Arbeit Bereitschaftsdienst in der
Weise leisten, dass sie zwar dabei ständig erreichbar, nicht aber in dem Krankenhaus
persönlich anwesend sein müssen (sogenannte Rufbereitschaft), nur die Zeit der
tatsächlichen Arbeit dieser Ärzte während ihrer Rufbereitschaft als Arbeitszeit dieser
Ärzte gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen und damit auch
lediglich diese Zeit der tatsächlichen Arbeit dieser Ärzte bei der Ermittlung der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit dieser Ärzte nach Art. 6 Abs. 2 der obigen
EWG-Arbeitszeitrichtlinie zu berücksichtigen ist.
151
Ferner ist für die gerichtliche Entscheidung der vorstehenden beidinstanzlichen
Streitfrage der Parteien von rechtlicher Bedeutung,
152
dass die Beklagte deswegen, weil sie Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
Nordrhein-Westfalen - KAV NW - ist, weil der KAV NW seinerseits als einer ihrer
Mitgliedsverbände der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - VKA -
angehört und weil die VKA ihrerseits in Bezug auf die von den Mitgliedern ihrer
Mitgliedsverbände als Angestellte beschäftigten Arbeitnehmer u.a. jeweils auf
Arbeitgeberseite mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften den
Bundes-Angestelltentarifvertrag - BAT - und die den BAT ergänzenden Tarifverträge
abgeschlossen hat sowie weiterhin abschließt, mit allen von ihr (der Beklagten) als
Angestellte beschäftigten Arbeitnehmern sowie dabei unabhängig davon, ob jetzt diese
Angestellte ihrerseits Mitglied bei einer für den öffentlichen Dienst zuständigen
Gewerkschaft gewesen oder geworden sind, jeweils einzelvertraglich schriftlich
vereinbart hat sowie ebenfalls weiterhin vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis jedes
Angestellten zu ihr die Bestimmungen des BAT sowie der den BAT ergänzenden
Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung sowie dabei in vollem Umfang
Anwendung finden.
153
Denn im BAT selbst war und ist u. a. Folgendes geregelt:
154
" § 2 Sonderregelungen
155
Für Angestellte
156
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen
Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher
Behandlung stehen,
157
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2a fallen,
158
c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2a und 2b
genannten Anstalten und Heimen,
159
d) bis z2) ...
160
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2. Die
Sonderregelungen sind Bestandteile des Tarifvertrages.
161
§ 4 Schriftform, Nebenabreden
162
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine
Ausfertigung auszuhändigen.
163
...
164
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch
Tarifvertrag vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.
165
§ 8 Allgemeine Pflichten
166
(1) ...
167
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen
nachzukommen. ...
168
§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
169
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
durchschnittlich .... Stunden wöchentlich ....
170
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden,
171
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn
in sie regelmäßig Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei
Stunden täglich fällt,
172
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in
sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei
Stunden täglich fällt,
173
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn
der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im
Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
174
(3) bis (5) ...
175
(6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren
Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit
erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet
werden.
176
....
177
(7) bis (8) ...
178
§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
179
(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an
Samstagen nicht gearbeitet werden.
180
(2) ...
181
§ 17 Überstunden
182
(1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über
die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die
entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
183
Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst
gleichmäßig auf die Angestellten zu verteilen.
184
(2) bis (4) ...
185
(5) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung
auszugleichen; ... Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden,
werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
fortgezahlt. Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die
Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.
186
(6) bis (7) ...
187
§ 22 Eingruppierung
188
(1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der
Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert
ist.
189
(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren
Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
190
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals
oder mehrer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. ...
191
...
192
(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
193
§ 26 Bestandteile der Vergütung
194
(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem
Ortszuschlag.
195
(2) ...
196
(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Ortszuschlages werden in einem
besonderen Tarifvertrag (Vergütungstarf-vertrag) vereinbart.
197
§ 33 a Wechselschicht- und Schichtzulagen
198
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan)
eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorzieht, und der dabei in
je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachricht leistet, erhält eine
Wechselschichtzulage von ... monatlich.
199
Wechselschichtzulage von ... monatlich.
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu
leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
200
...
201
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
202
a) ...
203
b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine
Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich
fällt,
204
c) bis e) ...
205
§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
206
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie
betragen je Stunde
207
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
208
X bis Vc, Kr. I
209
bis KR. VI - 25 v.H. -,
210
V a und V b
211
Kr. VII und Kr. VIII - 20 v. H. -,
212
IV b bis I,
213
Kr. IX bis Kr. XIII - 15 v. H. -,
214
b) für Arbeiten
215
an Sonntagen - 25 v. H. -,
216
c) für Arbeiten an
217
aa) Wochenfeiertagen sowie am
218
Ostersonntag und am Pfingstsonntag
219
- ohne Freizeitausgleich - 135 v. H. -,
220
- bei Freizeitausgleich - 35 v. H. -,
221
bb) Wochenfeiertagen, die auf
222
einen Sonntag fallen,
223
- ohne Freizeitausgleich - 150 v. H. -,
224
- bei Freizeitausgleich - 50 v. H. -,
225
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein
226
Freizeitausgleich erteilt wird, für
227
Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage
228
vor dem
229
aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag - - 25 v. H. -,
230
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neu-
231
jahrstag - 100 v. H.- ,
232
der Stundenvergütung.
233
e) für Nachtarbeit - ...
234
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von
235
13 Uhr bis 20 Uhr ...
236
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. b bis d wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
237
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt nebst
Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine
entsprechende Leistung enthalten ist.
238
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und
für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit
der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich
einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach
Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben
unberührt.
239
...
240
(3) Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe im
Vergütungstarifvertrag festgelegt.
241
Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. a) ist die Überstundenvergütung.
242
(4) bis (5) ...
243
§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse
244
(1) Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. eines
jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat ... zu zahlen. ...
245
...
246
(2) bis (3) ...
247
(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge,
aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt
aufzuführen sind. ...
248
(5) bis (8) ...
249
§ 37 Krankenbezüge
250
(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er
Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.
251
...
252
(2) Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in
Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er
Erholungsurlaub hätte.
253
...
254
(3) bis (9) ...
255
§ 47 Erholungsurlaub
256
(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter
Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
257
(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die
in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt ...
258
...
259
(3) bis (8) ...
260
§ 70 Ausschlußfrist
261
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom
Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts
anderes bestimmt ist.
262
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des
Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende
Leistungen unwirksam zu machen."
263
Weitergehend hat § 15 Absatz 8 BAT seit dem 01.01.1990 folgende Fassung erhalten:
264
"(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.
265
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen
regelmäßig zu leisten ist.
266
Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 24.00
Uhr; entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen und Samstagen.
267
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher
Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt
sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
268
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
269
..."
270
Ferner ist in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bereits
seit dem 01.04.1990 auf 38 1/2 Stunden festgelegt.
271
Des Weiteren ist seit dem 01.04.1991 § 15 Abs. 7 BAT wie folgt gefasst:
272
"(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden
Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am
Arbeitsplatz."
273
Weitergehend war die Verpflichtung des Angestellten, auf Anordnung des Arbeitgebers
nicht nur die normale Arbeit, sondern zudem Bereitschaftsdienste und/oder
Rufbereitschaften leisten zu müssen, bis zum 31.03.1991 einschließlich im BAT selbst
überhaupt nicht geregelt.
274
Vielmehr war die Verpflichtung, auf Anordnung des Arbeitgebers nicht lediglich die
normale Arbeit, sondern zudem Bereitschaftsdienste und/oder Rufbereitschaften leisten
zu müssen, bis zum 31.03.1991 einschließlich nur für ganz bestimmte
Angestelltengruppen sowie hierbei jeweils in den von den Tarifvertragsparteien des
BAT gemäß § 2 BAT vereinbarten Sonderregelungen zum BAT - SR zum BAT -
aufgenommen, so z.B. in Nr. 6 SR 2 a zum BAT und in Nr. 8 SR 2 c zum BAT.
275
Hingegen ist dann erstmals mit Wirkung vom 01.04.1991 die Verpflichtung, auf
Anordnung des Arbeitgebers nicht nur die normale Arbeit, vielmehr zusätzlich
Bereitschaftsdienste und/oder Rufbereitschaften erbringen zu müssen, in § 15 BAT
selbst sowie hierbei nunmehr für alle Angestellten und dabei unter gleichzeitiger
Streichung der diesbezüglichen bisherigen Regelungen in den SR zum BAT
aufgenommen worden,
276
wobei jetzt insofern erstmals seit dem 01.04.1991 in § 15 BAT selbst Folgendes
bestimmt ist:
277
"§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit
278
(1) bis (6) ...
279
(6 a) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten
Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen
(Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen,
wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit
ohne Arbeitsleistung überwiegt.
280
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als
Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs.
2) vergütet. Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im
Kalendermonat an 25 v. H. nicht unterschreiten.
281
Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten
Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe
Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde
aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26)
und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
282
(6 b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber
anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen
(Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
283
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit
12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs.
3 Unterabs. 2) vergütet.
284
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben
die Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb
des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der
Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen,
wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste
Inanspruchnahme, angesetzt.
285
Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 3 ergebenden
Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird
(Freizeitausgleich). Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6 a Unterabsatz 3
entsprechend.
286
(7) bis (8) ..."
287
Dagegen ist auch ab dem 01.04.1991 zum einen in den von den Tarifvertragsparteien
des BAT gemäß § 2 Satz 1 Buchst. a BAT vereinbarten Sonderregelungen für
Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen
Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung
stehen - SR 2 a zum BAT - u. a. Folgendes aufgenommen:
288
"Nr. 6
289
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b und zu § 17 BAT
290
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft-Überstunden
291
A. Überstunden
292
...
293
B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
294
(1) Für Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1 b zum
BAT fallen, ... gilt § 15 Abs. 6 a und 6 b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis
8.
295
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
296
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
297
Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschafts- dienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
A B
C D
0 bis 10 v. H. mehr als 10 bis 25 v. H. mehr als 25 bis 40
v. H. mehr als 40 bis 49 v. H.
15 v. H. 25 v. H. 40 v.
H. 55 v. H.
298
299
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt,
wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00 bis 6.00
Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch
genommen wird.
300
b) Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt
als Arbeitszeit gewertet:
301
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat
Bewertung als
Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 13 und
folgende Bereitschaftsdienste
25 v. H. 35 v. H.
45 v. H.
302
(3) bis (4) gestrichen
303
(5) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen auf Grund
bezirklicher oder örtlicher Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle
geleisteten Bereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfall anfallende
Arbeit.
304
Die bezirkliche oder örtliche Vereinbarung über die Zuweisung der
Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines
Kalenderhalbjahres kündbar.
305
(6) ...
306
(7) Im Kalendermonat dürfen
307
in den Stufen A und B nicht mehr als sieben,
308
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
309
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend
überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht
sichergestellt wäre, ...
310
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht
zusammenhängend von denselben Angestellten abgeleistet werden ...
311
Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit -
ausschließlich der Pausen - von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet
hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der
mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst
eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht,
wenn bei der Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht
sichergestellt wäre.
312
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen
ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und Bereitschaftsdienst
zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am
folgenden Tag.
313
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abgesehen, dem
Angestellten nach einem Bereitschaftsdienst von mindestens zwölf Stunden in
dem erforderlichen Umfang Arbeitsbefreiung zu gewähren, wenn er nachweist,
314
dass seine Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H.
hinausgegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich im Sinne
des § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3.
...
315
(8) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im Sinne des
Absatzes 2 Buchst. b und des Absatzes 7 Unterabs. 1 rechnen die innerhalb
von 24 Stunden vom Dienstbeginn des einen bis zum Dienstbeginn des
folgenden Tages oder innerhalb eines anders eingeteilten gleichlangen
Zeitraums (24-Stundenwechsel) vor, zwischen oder nach der
dienstplanmässigen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als
ein Bereitschaftsdienst. ..."
316
Zum anderen ist ebenfalls ab dem 01.04.1991 in den von den Tarifvertragsparteien des
BAT nunmehr nach § 2 Satz 1 Buchst. c BAT vereinbarten Sonderregelungen für Ärzte
und Zahnärzte an den in den SR 2 a und SR 2 b zum BAT genannten Anstalten und
Heimen - SR 2 c zum BAT - u.a. Folgendes bestimmt:
317
"Nr. 3
318
Zu § 8 BAT - Allgemeine Pflichten
319
(1) ...
320
(2) Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es
ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern
teilzunehmen.
321
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht
gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von ...
322
(3) ...
323
Protokollnotizen zu Absatz 2:
324
1. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Versorgung der
Patienten im Krankenhaus auch dann gesichert ist, wenn der Arzt während der
regelmäßigen Arbeitszeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während
einer Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen wird.
325
2. bis 5. ...
326
Nr. 8
327
Zu § 15 Abs. 6 a und 6 b BAT - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft -
328
(1) gestrichen
329
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des
330
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
a) nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß
durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
331
Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
A B
C D
0 bis 10 v. H. mehr als 10 bis 25 v.H. mehr als 25 bis 40
v. H. mehr als 40 bis 49 v. H.
15 v. H. 25 v. H. 40 v.
H. 55 v. H.
332
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B
zugeteilt, wenn der Arzt während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22.00
Uhr bis 6.00 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich
in Anspruch genommen wird.
333
b) Entsprechend der Zahl der vom Arzt je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
334
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat
Bewertung als
Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 13. und
folgende Bereitschaftsdienste
25 v. H. 35 v. H.
45 v. H.
335
(3) bis (4) gestrichen
336
(5) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als
Nebenabrede (§ 4 Abs. 2 BAT) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit
einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres
kündbar.
337
(6) bis (8) ..."
338
Ferner hat bis zum 31.12.1974 einschließlich noch der Märkische Kreis selbst sowie
dabei jeweils als rechtlich unselbständige Einrichtung ein Krankenhaus in L1xxxxxxxxx,
ein Krankenhaus in L3xxxxxx sowie ein Krankenhaus in W4xxxxx unterhalten.
339
Des Weiteren ist dann mit Wirkung vom 01.01.1975 die hier Beklagte gegründet worden,
wobei von Beginn an der M5xxxxxxx K11xx alleiniger Gesellschafter der Beklagten
gewesen sowie auch weiterhin ist und wobei die Beklagte allein deswegen vom
M3xxxxxxxx K11xx gegründet worden ist, weil nunmehr die Beklagte mit Wirkung vom
01.01.1975 die obigen bisherigen Krankenhäuser des M3xxxxxxxx K4xxxxx in
340
L1xxxxxxxxx, L3xxxxxx sowie W4xxxxx jetzt als ihre Krankenhäuser weiterbetreiben
sollte, was dann auch tatsächlich ab dem 01.01.1975 erfolgt ist.
Weitergehend ist ebenfalls der M5xxxxxxx K11xx bereits bis zum 31.12.1974 Träger des
Rettungsdienstes in seinem Kreisgebiet gewesen und auch ab dem 01.01.1975 Träger
des Rettungsdienstes in seinem Kreisgebiet geblieben.
341
Ferner ist jetzt die Stadt L1xxxxxxxxx auch schon bis zum 31.12.1974 Trägerin einer
Rettungswache für ihr Stadtgebiet gewesen und ebenfalls ab dem 01.01.1975 Trägerin
einer Rettungswache für ihr Stadtgebiet geblieben.
342
Des Weiteren sind auch schon bis zum 31.12.1974, dabei jeweils beim noch damals
eigenen Krankenhaus des M3xxxxxxxx K4xxxxx in L1xxxxxxxxx sowie hierbei jeweils
von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr zum einen ein NEF seitens des
M3xxxxxxxx K4xxxxx sowie zum anderen ein NEF seitens der Stadt L1xxxxxxxxx
eingesetzt worden, wobei zwar zum einen auf dem NEF des M3xxxxxxxx K4xxxxx
Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen eingesetzt gewesen sind, die jeweils in
Arbeitsverhältnissen zum M3xxxxxxxx K11xx gestanden haben und zum anderen auf
dem NEF der Stadt L1xxxxxxxxx Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen
eingesetzt gewesen sind, die jetzt jeweils in Arbeitsverhältnissen zur Stadt L1xxxxxxxxx
gestanden haben, wobei aber auf beiden NEF's Ärzte/Ärztinnen zum Einsatz
gekommen sind, die jeweils in Arbeitsverhältnissen zum M3xxxxxxxx K11xx gestanden
haben und die dabei vom M3xxxxxxxx K11xx jeweils in seinem noch damals eigenen
Krankenhaus in L1xxxxxxxxx beschäftigt worden sind.
343
Weitergehend ist zwar zum einen seit dem 01.01.1975, seit dem nach Obigem nunmehr
die Beklagte u.a. Trägerin des Krankenhauses in L1xxxxxxxxx ist, das bisherige NEF
der Stadt L1xxxxxxxxx von der Stadt L1xxxxxxxxx weiterhin sowie hierbei bis zum
Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich beim
jetzigen Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx und dabei auch von Montag 0.00
Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr eingesetzt worden, wobei ebenfalls weiterhin auf dem NEF
der Stadt L1xxxxxxxxx einerseits Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen
eingesetzt worden sind, die jeweils ebenfalls in Arbeitsverhältnissen zur Stadt
L1xxxxxxxxx gestanden haben, und andererseits Ärzte/Ärztinnen zum Einsatz
gekommen sind, die jeweils nunmehr die Beklagte als jetzt ihre Arbeitnehmer/innen
sowie hierbei jeweils in nunmehr ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx beschäftigt hat.
344
Dagegen ist aber zum anderen das bis zum 31.12.1974 vom M3xxxxxxxx K11xx bei
seinem damaligen Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzte NEF vom M3xxxxxxxx
K11xx selbst nur noch vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1998 sowie dabei einerseits mit
Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen, die jeweils weiterhin der M5xxxxxxx
K11xx selbst als seine Arbeitnehmer/innen beschäftigt hat, und andererseits mit
Ärzten/Ärztinnen, die jeweils jetzt von der Beklagten als ihre Arbeitnehmer/innen sowie
hierbei jeweils in nunmehr ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx beschäftigt worden sind,
beim jetzigen Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx eingesetzt, dann dieses NEF
seitens des M3xxxxxxxx K4xxxxx mit Wirkung vom 01.01.1999 auf die Beklagte
übertragen und hierbei vom M3xxxxxxxx K11xx mit der Beklagten gleichzeitig gemäß §
13 RettG NRW vereinbart worden, dass jetzt die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.1999
selbst mittels dieses NEF die Notfallrettung nach den Bestimmungen des RettG NRW
durchführt, weswegen im Ergebnis nunmehr seit dem 01.01.1999 und hierbei auch bis
zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich
345
die Beklagte selbst ein NEF bei ihrem eigenen Krankenhaus in L1xxxxxxxxx sowie
dabei ebenfalls von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr eingesetzt hat und wobei
seitens der Beklagten auf ihrem jetzigen eigenen NEF einerseits jeweils staatlich
ausgebildete Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen, die nunmehr jeweils in
Arbeitsverhältnissen zu ihr gestanden haben, sowohl als Fahrer/in dieses NEF als auch
für die Tätigkeiten eines Rettungsassistenten/einer Rettungsassistentin und
andererseits jeweils staatlich ausgebildete Ärzte/Ärztinnen, die weiterhin in
Arbeitsverhältnissen zu ihr gestanden sowie hierbei in ihrem Krankenhaus in
L1xxxxxxxxx gearbeitet haben, jetzt für die Tätigkeiten eines Notarztes/einer Notärztin
eingesetzt worden sind.
Ferner waren und sind an sich zum einen das NEF, das jeweils die Stadt L1xxxxxxxxx
beim Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzt hat sowie weiterhin einsetzt, nur für die
Notfallrettung im Stadtgebiet der Stadt L1xxxxxxxxx zuständig und zum anderen das
NEF, das bis zum 31.12.1998 noch der M5xxxxxxx K11xx beim Krankenhaus in
L1xxxxxxxxx eingesetzt hat und das jetzt seit dem 01.01.1999 von der Beklagten beim
Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzt wird, lediglich für die Notfallrettung im
südlichen Kreisgebiet des M3xxxxxxxx K4xxxxx sowie hierbei mit Ausnahme des
Stadtgebiets der Stadt L1xxxxxxxxx zuständig.
346
Des Weiteren hat der M5xxxxxxx K11xx in M2xxxxxxxxxx gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
RettG NRW eine einheitliche Leitstelle für das Rettungswesen sowie für den
Feuerschutz errichtet, wobei von dieser einheitlichen Leitstelle des M3xxxxxxxx
K4xxxxx in M2xxxxxxxxxx aus sowohl die Einsätze des seit dem 01.01.1999 von der
Beklagten selbst bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's als auch
die Einsätze des vor dem 01.01.1999 sowie seit dem 01.01.1999 jeweils von der Stadt
L1xxxxxxxxx beim Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's
gelenkt worden sind sowie weiterhin gelenkt werden und wobei in Notfallrettungsfällen
der Einsatz des seit dem 01.01.1999 von der Beklagten selbst bei ihrem Krankenhaus in
L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's in der Regel in der Weise erfolgt ist sowie weiterhin
erfolgt, dass zunächst die einheitliche Leitstelle des M3xxxxxxxx K4xxxxx in
M2xxxxxxxxxx die Zentrale des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx mittels
einer Standleitung über den jeweiligen Notfallrettungsfall informiert hat sowie weiterhin
informiert und dass hiernach seitens der Zentrale des Krankenhauses der Beklagten in
L1xxxxxxxxx sowohl der Rettungsassistent/die Rettungsassistentin als auch der Arzt/die
Ärztin, die jeweils dienstplanmäßig für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten
eingeteilt worden bzw. sind, über ein Funkgerät oder über einen Piepser, das/den
der/die jeweilige Rettungsassistent/Rettungsassistentin bzw. Arzt/Ärztin bei sich zu
führen gehabt haben sowie weiterhin zu führen haben, alarmiert worden sind bzw.
alarmiert werden.
347
Weitergehend hat die Beklagte, die bereits seit ihrer Gründung mit Wirkung vom
01.01.1975 Mitglied des KAV NW ist, mit allen Personen, die von ihr ab dem 01.01.1999
sowohl als Fahrer/in des von ihr selbst seit dem 01.01.1999 bei ihrem Krankenhaus in
L1xxxxxxxxx eingesetzten NEF's als auch für die Tätigkeiten eines/einer
Rettungsassistenten/Rettungsassistentin auf diesem NEF eingestellt worden sind, zum
einen einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem jeweils aufgenommen
ist, dass die jeweilige Person als Mitarbeiter/in für den Krankentransportdienst im
Kreiskrankenhaus L1xxxxxxxxx eingestellt, dass bei Bedarf das am Kreiskrankenhaus
L1xxxxxxxxx stationierte NEF der Beklagten mit der jeweiligen Person besetzt wird,
dass sich das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Person zur Beklagten nach den
348
Vorschriften des BAT und der den BAT ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen
Fassung sowie dabei in vollem Umfang richtet, dass die jeweilige Person gemäß § 22
BAT in die Vergütungsgruppe VII eingruppiert ist und dass Änderungen und
Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sowie Nebenabreden nur wirksam sind, wenn sie
schriftlich vereinbart werden, und zum anderen gleichzeitig eine schriftliche
Nebenabrede abgeschlossen, in der jetzt jeweils aufgenommen ist, dass diese
schriftliche Nebenabrede gemäß § 4 Abs. 2 BAT in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c
zum BAT vereinbart ist, dass der von der jeweiligen Person in der Abteilung
Krankentransportdienst im Kreiskrankenhaus L1xxxxxxxxx zu leistende
Bereitschaftsdienst der Stufe A zugeordnet wird, dass für die Kündigung dieser
schriftlichen Nebenabrede Nr. 8 Abs. 5 Satz 2 SR 2 c zum BAT gilt und dass diese
schriftliche Nebenabrede, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit sofortiger Wirkung
außer Kraft tritt, wenn die jeweilige Person in einem anderen Aufgabengebiet arbeitet
(z.B. nach Wechsel in eine andere Klinik).
Ferner hat die Beklagte alle Personen, die von ihr nach Vorstehendem ab dem
01.01.1999 eingestellt worden sind, in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx zunächst bis
Anfang 2000 jeweils in der Weise dienstplanmäßig eingesetzt, dass jede dieser
Personen nicht nur an einem der Tage von Montag bis Freitag einer jeden Woche,
vielmehr auch am Samstag und/oder am Sonntag einer jeden Woche eingesetzt worden
ist, dass dabei jede dieser Personen entweder am jeweiligen Einsatztag nur von 08.00
Uhr bis 16.00 Uhr im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in
L1xxxxxxxxx tätig gewesen ist sowie im unmittelbaren Anschluss an diesen
Krankentransportdienst jeweils arbeitsfrei gehabt hat oder am jeweiligen Einsatztag
zunächst von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowohl im Krankentransportdienst des
Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der
Beklagten als Fahrer/in sowie als Rettungsassistent/in tätig gewesen ist und jetzt zudem
im unmittelbaren Anschluss an die vorstehenden Tätigkeiten sowie dabei jeweils bis
08.00 Uhr des nachfolgenden Tages nunmehr Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf
dem NEF der Beklagten geleistet hat.
349
Des Weiteren hat dann die Beklagte die vorstehenden Personen ab Anfang 2000 in
ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx jetzt in der Weise dienstplanmäßig eingesetzt, dass
zwar weiterhin jede dieser Personen nicht lediglich an einem der Tage von Montag bis
Freitag einer jeden Woche, vielmehr ebenfalls am Samstag und/oder am Sonntag einer
jeden Woche eingesetzt worden ist, dass aber hierbei nunmehr nicht mehr mehrere der
vorstehenden Personen gleichzeitig eingesetzt gewesen sind, dass vielmehr jetzt am
jeweiligen Tag nur noch jeweils eine der vorstehenden Personen tätig gewesen ist und
dass dabei jeweils diese eine Person an ihrem jeweiligen Einsatztag zunächst von
08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowohl im Krankentransportdienst des Krankenhauses der
Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der Beklagten als Fahrer/in
sowie als Rettungsassistent/in tätig gewesen ist und jetzt immer zudem im unmittelbaren
Anschluss an ihre vorstehenden Tätigkeiten sowie hierbei jeweils bis 08.00 Uhr des
nachfolgenden Tages nunmehr Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf dem NEF der
Beklagten erbracht hat, wobei jedoch jede der vorstehenden Personen grundsätzlich
nach dem Ende ihres jeweiligen Bereitschaftsdienstes um 08.00 Uhr des nächsten
Tages bis zu ihrem Arbeitsbeginn am darauf gefolgten Tag um 08.00 Uhr von der
Beklagten von jeglicher Tätigkeit bei ihr (der Beklagten) dienstplanmäßig freigestellt
gewesen ist und wobei der vorstehende dienstplanmäßig abgeänderte Einsatz aller
obigen Personen durch die Beklagte ab Anfang 2000 allein darin seine Ursache gehabt
hat, dass einige Personen, die seitens der Beklagten seit dem 01.01.1999 für die
350
vorstehenden Tätigkeiten eingestellt worden waren, nachfolgend ihr Arbeitsverhältnis
zur Beklagten selbst ordentlich aufgekündigt hatten und dass es der Beklagten nicht
gelungen war, als Ersatz für diese Personen andere Personen neu einzustellen.
Weitergehend hat jede der vorstehenden Personen sowie dabei sowohl bis Anfang
2000 als auch nach Anfang 2000 zum einen sowohl während ihres jeweiligen Einsatzes
von 08.00 Uhr bis 16.000 Uhr, während dessen sie im Krankentransportdienst des
Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx sowie gleichzeitig auf Abruf auf dem NEF
der Beklagten beim Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx dienstplanmäßig tätig
gewesen ist, als auch während ihres jeweiligen Einsatzes von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr
des nächsten Tages, während dessen sie nunmehr dienstplanmäßig nur
Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf dem vorstehenden NEF der Beklagten geleistet
hat, immer ein Funkgerät bzw. einen Piepser, über das/den sie seitens der Zentrale des
Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx für einen Einsatz auf dem vorstehenden
NEF der Beklagten jederzeit anrufbar gewesen ist, bei sich zu führen gehabt und zum
anderen während des gesamten jeweiligen dienstplanmäßigen Bereitschaftsdienstes
für einen Einsatz auf dem vorstehenden NEF der Beklagten von jeweils 16.00 Uhr bis
08.00 Uhr des nächsten Tages, der sowohl bis Anfang 2000 als auch nach Anfang 2000
jeweils nur von einer der vorstehenden Personen dienstplanmäßig zu leisten gewesen
ist, sich jeweils in einem von der Beklagten vorgegebenen Raum im Krankenhaus der
Beklagten in L1xxxxxxxxx aufhalten müssen, wobei in diesem Raum eine Dusche
eingebaut gewesen ist, wobei in diesem Raum ein Bett, ein Kleiderschrank, ein Tisch
und ein Stuhl sowie dabei jeweils aus dem Eigentum der Beklagten gestanden haben
und wobei in diesem Raum zwar zusätzlich ein Kühlschrank sowie ein Fernsehgerät
vorhanden gewesen sind, wobei aber jetzt sowohl den Kühlschrank als auch das
Fernsehgerät die vorstehenden Personen auf ihre eigenen Kosten in diesem Raum
aufgestellt hatten.
351
Ferner ist von den Parteien des hier vorliegenden Rechtsstreits
352
zum einen erst in der Berufungsinstanz streitlos gestellt worden, dass die Klägerin in
ihrem noch nachfolgenden Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 nicht
durchgehend im Krankenhaus der Beklagten nach Vorstehendem tätig gewesen ist,
vielmehr sich teilweise in einem ihr seitens der Beklagten gewährten Erholungsurlaub
befunden hat sowie zudem teilweise arbeitsunfähig krank gewesen ist, und
353
zum anderen gar erst im Berufungstermin am 06.06.2002 außer Streit gestellt worden,
354
dass einerseits die Beklagte allen vorstehenden Personen sowie dabei ebenfalls
sowohl im Zeitraum vom 01.01.1999 bis Anfang 2000 als auch im Zeitraum ab Anfang
2000 nur die jeweilige Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, während der die vorstehenden
Personen entweder nur im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in
L1xxxxxxxxx oder sowohl im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten
in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der Beklagten dienstplanmäßig tätig
gewesen sind, jeweils als Vollarbeitszeit bezahlt und zudem die insofern angefallenen
Schichtzulagen nach § 33 a BAT sowie Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT
gezahlt hat,
355
dass dagegen andererseits die Beklagte allen vorstehenden Personen sowie ebenfalls
hierbei sowohl im Zeitraum vom 01.01.1999 bis Anfang 2000 als auch im Zeitraum ab
Anfang 2000 jetzt die jeweilige Zeit von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages,
356
während der von den vorstehenden Personen lediglich für einen Einsatz auf dem NEF
der Beklagten Bereitschaftsdienst dienstplanmäßig geleistet worden ist, jeweils nicht als
Vollarbeitszeit bezahlt, vielmehr jede Bereitschaftszeit gemäß Nr. 6 Abschnitt B Absatz
2 Buchst. a sowie b SR 2 a zum BAT und gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a sowie b SR 2 c
zum BAT nur mit insgesamt 40 v. H. als Vollarbeitszeit gewertet sowie zudem mit nur
der Überstundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT vergütet hat,
dass hingegen alle vorstehenden Personen sowie ebenfalls dabei sowohl im Zeitraum
vom 01.01.1999 bis Anfang 2000 als auch im Zeitraum ab Anfang 2000 die in § 15 Abs.
1 Satz 1 BAT bereits seit dem 01.04.1990 auf 38 1/2 Stunden festgelegte regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nicht schon allein dadurch erreicht haben, das von ihnen im
Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr die
obigen Tätigkeiten verrichtet worden sind, vielmehr diese tarifliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 38 1/2 Stunden nur dadurch erreicht haben, dass seitens
der Beklagten zusätzlich zu den von den vorstehenden Personen im Krankenhaus der
Beklagten in L1xxxxxxxxx in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr erbrachten
Vollarbeitsstunden die von den vorstehenden Personen von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr
des nächsten Tages erbrachten Bereitschaftsdienststunden jeweils mit 40 v. H. als
Vollarbeitsstunden bewertet worden sind.
357
Des Weiteren hat die Klägerin, die am 22.14.15xx geboren worden, ledig sowie bis zum
Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich nie
Mitglied irgend einer Gewerkschaft gewesen ist, von Januar 1999 bis zum 17. 12.1999
bei der Deutschen Angestellten-Akademie in K8xx die staatliche Ausbildung zur
Rettungsassistentin mit Erfolg absolviert, danach vom 01.01. bis zum 31.08.2000 bei der
Berufsfeuerwehr der Stadt S6xxxx ein Rettungswachenpraktikum abgeleistet und dann
mit Wirkung vom 01.09.2000 jetzt ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten sowie dabei mit
den obigen Tätigkeiten im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in
L1xxxxxxxxx sowie zudem auf dem NEF der Beklagten begründet, wobei auch seitens
der Klägerin mit der Beklagten sowie hierbei jeweils am 15.08.2000 sowohl ein
schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem vorstehenden Inhalt als auch eine schriftliche
Nebenabrede mit dem vorstehenden Inhalt abgeschlossen worden sind.
358
Weitergehend ist die Klägerin seitens der Beklagten von Beginn des
Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Wirkung vom 01.09.2000 an in der Weise im
Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx dienstplanmäßig eingesetzt worden, dass
auch die Klägerin nicht lediglich an einem der Tage von Montag bis Freitag einer jeden
Woche, vielmehr ebenfalls am Samstag und/oder am Sonntag einer jeden Woche
eingesetzt worden, dass dabei ebenfalls die Klägerin am jeweiligen Einsatztag
zunächst von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowohl im Krankentransportdienst des
Krankenhauses des Beklagten in L1xxxxxxxxx als auch auf Abruf auf dem NEF der
Beklagten als Fahrerin sowie als Rettungsassistentin tätig gewesen ist und dass fast
immer zudem ebenfalls die Klägerin im unmittelbaren Anschluss an ihre vorstehenden
Tätigkeiten sowie hierbei jeweils bis 08.00 Uhr des nachfolgenden Tages nunmehr
Bereitschaftsdienst für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten erbracht hat, wobei
jedoch auch die Klägerin grundsätzlich nach dem Ende ihres jeweiligen
Bereitschaftsdienstes um 08.00 Uhr des nächsten Tages bis zu ihrem Arbeitsbeginn am
darauf gefolgten Tag um 08.00 Uhr seitens der Beklagten von jeglicher Tätigkeit bei der
Beklagten dienstplanmäßig freigestellt gewesen ist.
359
Ferner hat die Beklagte ebenfalls der Klägerin nur ihre jeweiligen Tätigkeitszeiten von
360
08.00 Uhr bis 16.00 Uhr als Vollarbeitsstunden sowie mit den Zulagen nach § 33 a BAT
und mit den Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT bezahlt, dagegen ihre
jeweiligen Bereitschaftsdienststunden von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages
lediglich mit insgesamt 40 v. H. als Vollarbeitsstunden bewertet sowie im Hinblick auf
diese nach Vorstehendem als Vollarbeitszeitstunden umgewerteten
Bereitschaftsdienststunden der Klägerin nur die Überstundenvergütung nach § 35 Abs.
3 Unterabs. 2 BAT gezahlt.
Des Weiteren hat ebenfalls die Klägerin bei der Beklagten die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT
schon seit dem 01.04.1990 auf 38 1/2 Stunden festgelegte regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit lediglich dadurch erreicht, dass seitens der Beklagten auch gegenüber der
Klägerin zusätzlich zu ihren jeweiligen Tätigkeitsstunden von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
ihre jeweiligen Bereitschaftsdienststunden von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten
Tages jeweils mit 40 v. H. als Vollarbeitsstunden bewertet worden sind.
361
Weitergehend hat die Klägerin sowie dabei vertreten durch Frau Rechtsanwältin
P1xxxxxxxxxx aus der Anwaltsozietät S1xxxxx pp. in K2xxxxx deswegen, weil seitens
der Beklagten behauptet worden war, dass sie (die Beklagte) das bisherige
Arbeitsverhältnis der Parteien mit einem Schreiben vom 20.02.2001 ordentlich zum
31.03.2001 aufgekündigt habe, und weil jetzt nach der Behauptung der Klägerin ein
Kündigungsschreiben der Beklagten vom 20.02.2001 ihr (der Klägerin) überhaupt nicht
zugegangen sei, mit einem Schriftsatz vom 18.04.2001, der per Telefax noch am
18.04.2001 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen und nachfolgend in beglaubigter
Abschrift am 02.05.2001 der Beklagten zugestellt worden ist, ihre (der Klägerin) erste
Klage gegen die Beklagte erhoben, wobei die Klägerin in diesem ersten Rechtsstreit der
Parteien, der vor dem Arbeitsgericht Iserlohn unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1132/01
geführt und in dem die Beklagte von Beginn an durch den KAV NW vertreten worden ist,
beantragt hat, gerichtlich festzustellen, dass das bisherige Arbeitsverhältnis der Parteien
durch eine Kündigung der Beklagten nicht zum 31.03.2001 beendet worden ist, sondern
über den 31.03.2001 hinaus ungekündigt fortbesteht, und wobei dann die Parteien
diesen ersten Rechtsstreit zwischen ihnen dadurch beendet haben, indem von ihnen am
07.11.2001 ein bestandskräftiger Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, in dem
die Parteien vereinbart haben, dass ihr bisheriges Arbeitsverhältnis durch eine
ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 29.03.2001 mit Ablauf des
30.09.2001 beendet worden ist, dass die Beklagte der Klägerin die arbeitsvertraglichen
Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten bis zum 30.09.2001 einschließlich
erbringt und dass die Beklagte der Klägerin zudem gemäß den §§ 9, 10 KSchG eine
Abfindung in Höhe von 3.500,00 DM zahlt.
362
Des Weiteren hat die Klägerin sowie auch hierbei vertreten durch Frau Rechtsanwältin
P1xxxxxxxxxx bereits mit einem gesonderten weiteren Schriftsatz vom 17.04.2001, der
zwar per Telefax schon am 17.04.2001 beim Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen war,
der aber in beglaubigter Abschrift auch erst am 02.05.2001 der Beklagten zugestellt
worden ist, nunmehr ihre (der Klägerin) hier vorliegende zweite Klage gegen die
Beklagte erhoben,
363
wobei die Klägerin in ihrem jetzt hier vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte
bereits erstinstanzlich zuletzt beantragt hat, die Beklagte gerichtlich zu verurteilen, an
sie für den Zeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 insgesamt 12.352,49 DM
brutto nebst Zinsen nachzuzahlen, nämlich
364
1.982,73 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni
1998 (BGBl. S. 1242) seit dem 16.10.2000, 3.606,17 DM brutto nebst Zinsen für
das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl.I S. 1242) seit
dem 16.11.2000, 814,30 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem
16.12.2000, 1.975,22 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem
16.01.2001 2.850,10 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit dem
16.02.2001, 983,61 DM brutto nebst Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 09.
Juni 1998 (BGBl. S. 1242) seit dem 16.03.2001, sowie 140,36 DM brutto nebst
Zinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1
des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) seit
dem 16.04.2001.
365
Ferner hat die Klägerin in ihrem nunmehr hier vorliegenden zweiten Rechtsstreit gegen
die Beklagte schon vor dem Arbeitsgericht Iserlohn die Auffassung vertreten, dass ihr
seitens der Beklagten deswegen in Bezug auf ihren Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis
zum 31.03.2001 insgesamt 12.352,49 DM brutto an Arbeitsvergütung, an Urlaubsentgelt
sowie an Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall nachzuzahlen seien,
366
weil zum einen der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C
303/98 Simap - entschieden habe, dass in dem Fall, bei dem von Arbeitnehmern, die
Bereitschaftsdienste zu leisten hätten, diese Bereitschaftsdienste in der Weise erbracht
würden, dass diese Arbeitnehmer während ihres jeweiligen gesamten
Bereitschaftsdienstes in der Einrichtung ihres Arbeitgebers persönlich anwesend sein
müssten, die gesamte Zeit des jeweiligen Bereitschaftsdienstes dieser Arbeitnehmer
gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie als Vollarbeitszeit dieser
Arbeitnehmer anzusehen sei, weswegen dann jedoch auch jeder von ihr (der Klägerin)
im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx dienstplanmäßig von 16.00 Uhr bis
08.00 Uhr des nächsten Tages geleistete Bereitschaftsdienst für sie (die Klägerin)
jeweils Vollarbeitszeit gewesen sei, da sie (die Klägerin) auf Anordnung der Beklagten
die Verpflichtung gehabt habe, sich während ihres jeweiligen gesamten
Bereitschaftsdienstes in dem von der Beklagten vorgegebenen Raum im K5xxxxxxxxx
der Beklagten in L1xxxxxxxxx auf Abruf für einen Einsatz auf dem NEF der Beklagten
aufzuhalten, und weswegen dann aber die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihr
(der Klägerin) gegenüber jeden ihrer Bereitschaftsdienste nur mit 40 v.H. als
Vollarbeitszeit zu bewerten sowie zudem ihr (der Klägerin) für jede nach Vorstehendem
in eine Vollarbeitsstunde umgewertete Bereitschaftsdienststunde lediglich die
Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT zu zahlen, vielmehr ihr (der
Klägerin) gegenüber verpflichtet gewesen sei, ebenfalls jede ihrer (der Klägerin)
Bereitschaftsdienststunde jeweils zu 100 v. H. als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu
bringen sowie zu bezahlen und zudem ihr (der Klägerin) ebenfalls für jede ihrer (der
Klägerin) Bereitschaftsdienststunden sowohl die Zulagen nach § 33 a BAT als auch die
Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f BAT sowie zusätzlich sogar den
367
Überstundenzuschlag von 25 v.H. nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b BAT zu zahlen, da
nämlich dadurch, dass nach Vorstehendem auch jede ihrer (der Klägerin)
Bereitschaftsdienststunde ihr seitens der Beklagten als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu
bringen gewesen sei, sie bei der Beklagten nicht nur eine regelmäßige
Wochenarbeitszeit von 38 1/2 Stunden, vielmehr weit mehr als 38 1/2
Wochenarbeitsstunden und damit im Sinne des § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT
Überstunden erbracht habe, und
weil zum anderen sie (die Klägerin) zudem im Krankenhaus der Beklagten in
L1xxxxxxxxx im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages deswegen
überhaupt keinen typischen Bereitschaftsdienst geleistet habe, weil sie (die Klägerin)
nach ihrer Behauptung während der gesamten Zeit von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des
nächsten Tages verpflichtet gewesen sei, bei jeder Alarmierung wegen einer
Notfallrettung innerhalb von einer Minute für ihre (der Klägerin) Tätigkeiten auf dem NEF
der Beklagten einsatzbereit zu sein.
368
Des Weiteren sind seitens der Klägerin bereits in der ersten Instanz ihres hier
vorliegenden zweiten Rechtsstreits gegen die Beklagte Unterlagen zu den
Gerichtsakten gereicht worden, in denen die Klägerin im Einzelnen zum einen
aufgelistet hat, an welchen jeweiligen Tagen in ihrem Klagezeitraum vom 01.09.2000
bis zum 31.03.2001 von ihr (der Klägerin) bei der Beklagten Bereitschaftsdienste
geleistet worden sind, und zum anderen aufgeführt hat, welche jeweilige
Arbeitsvergütung, welches jeweilige Urlaubsentgelt, welche jeweilige
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, welche jeweiligen Zulagen nach § 33 a BAT und
welche jeweiligen Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT ihr seitens der
Beklagten in dem Fall in Bezug auf ihren (der Klägerin) Klagezeitraum vom 01.09.2000
bis zum 31.03.2001 nachzuzahlen sind, bei dem die Beklagte verpflichtet gewesen ist,
ihr jede ihrer Bereitschaftsdienststunden zu 100 v. H. als Vollarbeitsstunde in Ansatz zu
bringen sowie zu bezahlen, wobei wegen des Inhalts dieser seitens der Klägerin schon
erstinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen auf Blatt 24 bis Blatt 27 der
Gerichtsakten verwiesen wird.
369
Weitergehend hat jetzt die Beklagte, die ebenfalls bereits in der ersten Instanz des jetzt
hier vorliegenden zweiten Rechtsstreits der Parteien durch den KAV NW vertreten
worden ist, auch schon vor dem Arbeitsgericht Iserlohn
370
zum einen beantragt, gerichtlich den vorstehenden erstinstanzlich letzten
Zahlungsklageantrag der Klägerin in vollem Umfang abzuweisen,
371
und zum anderen die Ansicht vertreten, dass sie der Klägerin im Hinblick auf
den Klagezeitraum der Klägerin vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 überhaupt
keine Beträge an Arbeitsvergütung, an Urlaubsentgelt, an Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfall, an Zulagen nach § 33 a BAT sowie an Zeitzuschlägen gemäß §
35 Abs. 1 Satz 2 BAT nachzuzahlen habe,
372
da nämlich einerseits von ihr auch mit der Klägerin vereinbart worden sei, dass
ebenfalls sie (die Klägerin) in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx jeweils im Zeitraum
von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages in Bezug auf einen Einsatz auf ihren
NEF lediglich Bereitschaftsdienste zu leisten habe und dass dabei auch diese
Bereitschaftsdienste der Klägerin der tariflichen Stufe A zugeordnet seien, und
373
da andererseits ebenfalls ihre mit der Klägerin dahingehend getroffene Vereinbarung,
dass sie (die Klägerin) im Zeitraum von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages
nur Bereitschaftsdienste sowie hierbei nach der tariflichen Stufe A zu erbringen habe,
gemäß den Bestimmungen in § 15 Abs. 6 a BAT, Nr. 6 Abschnitt B SR 2 a zum BAT
sowie Nr. 8 SR 2 c zum BAT rechtswirksam gewesen sei,
374
weswegen dann jedoch sie berechtigt gewesen sei, auch der Klägerin ihre
Bereitschaftsdienste lediglich mit 40 v. H. als Vollarbeitszeit in Ansatz zu bringen und in
Bezug auf ihre nach Vorstehendem als Vollarbeitszeit ungewerteten
Bereitschaftsdienststunden nur die Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. Abs. 3
Unterabs. 2 BAT zu zahlen, und
375
da zudem die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch aus dem Urteil des
Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - überhaupt keinen
Nachzahlungsanspruch ihr (der Beklagten) gegenüber herleiten könne, da nämlich
einerseits der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98
Simap - zu den von Ärzten/Ärztinnen in spanischen Krankenhäusern zu leistenden
Bereitschaftsdiensten entschieden habe, die jedoch überhaupt nicht mit den
Bereitschaftsdiensten vergleichbar seien, die die Klägerin in ihrem (der Beklagten)
Krankenhaus in L1xxxxxxxxx erbracht habe, und da andererseits zudem von
Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - nur
entschieden worden sei, dass lediglich arbeitszeitrechtlich der Bereitschaftsdienst in
dem Falle als Vollarbeitszeit nach Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie
anzusehen sei, bei dem der Arbeitnehmer während seines gesamten
Bereitschaftsdienstes in der Einrichtung seines Arbeitgebers persönlich anwesend sein
müsse, dagegen überhaupt nicht entschieden worden sei, wie der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer den Bereitschaftsdienst, der nach Vorstehendem nur arbeitszeitrechtlich
gemäß Art. 2 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie als Vollarbeitszeit anzusehen sei, zu
vergüten habe, wobei der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 -
Rs C 303/98 Simap - deswegen überhaupt nicht darüber entscheiden gekonnt habe, wie
der vorstehende Bereitschaftsdienst dem Arbeitnehmer seitens seines Arbeitgebers zu
vergüten sei, weil ebenfalls in der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie - wie auch im
deutschen ArbZG - an keiner Stelle irgend ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers
gegenüber seinem Arbeitgeber aufgenommen sei.
376
Ferner hat dann das Arbeitsgericht Iserlohn sowie hierbei ohne jegliche vorherige
Beweisaufnahme mit einem Urteil vom 07.11.2001 den obigen erstinstanzlich letzten
Zahlungsklageantrag der Klägerin insgesamt abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht
Iserlohn seine vorstehende Entscheidung in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom
07.11.2001 im Wesentlichen damit begründet, dass der Klägerin gegenüber der
Beklagten deswegen überhaupt kein Nachzahlungsanspruch zustehe, weil die Beklagte
auch mit der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 6 a BAT vereinbart habe, dass von ihr (der
Klägerin) im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr
des nächsten Tages jeweils nur Bereitschaftsdienste zu leisten seien, weil die Beklagte
der Klägerin im Hinblick auf ihre vorstehenden Bereitschaftsdienste auch nach dem
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap - keine
Vollarbeitszeitvergütung, vielmehr nur eine Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen
gehabt habe, was schon vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.10.2000 - 9
AZR 634/99 - entschieden worden sei, und weil die Klägerin zudem überhaupt nichts
dazu vorgebracht habe, weswegen die Beklagte ihr eine höhere
Bereitschaftsdienstvergütung als die Bereitschaftsdienstvergütung, die ihr seitens der
377
Beklagten bereits tatsächlich gezahlt worden sei, zu zahlen gehabt hätte.
Des Weiteren hat hiernach die Klägerin sowie auch dabei vertreten durch Frau
Rechtsanwältin P1xxxxxxxxxx gegen das ihr über Frau Rechtsanwältin P1xxxxxxxxxx in
vollständiger schriftlicher Fassung am 26.11.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
Iserlohn vom 07.11.2001, auf das hiermit wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen
wird, mit einem beim Landesarbeitsgericht Hamm am 27.12.2001 eingegangenen
Schriftsatz vom 27.12.2001 in vollem Umfang Berufung eingelegt und danach ihre
Berufung nach antragsgemäßer gerichtlicher Verlängerung ihrer
Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.02.2002 mit einem jetzt beim
Landesarbeitsgericht Hamm am 27.02.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 25.02.2002
begründet.
378
Weitergehend hat nunmehr die Beklagte, die ebenfalls in der Berufungsinstanz des hier
vorliegenden Rechtsstreits durch den KAV NW vertreten worden ist, sowie hierbei auf
Grund einer diesbezüglichen zweitinstanzlichen schriftlichen gerichtlichen Auflage an
sie vom 04.03.2002 hin mit ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 23.04.2002
Unterlagen zu den Gerichtsakten gereicht, in denen u. a. aufgenommen ist,
379
dass zum einen das bis zum 31.12.1998 einschließlich noch seitens des M3xxxxxxxx
K4xxxxx beim K5xxxxxxxxx in L1xxxxxxxxx eingesetzte NEF im Kalenderjahr 1996 bei
insgesamt 8.760 möglichen Jahreseinsatzstunden nur mit insgesamt 825 Stunden zum
tatsächlichen Einsatz gekommen ist, was rechnerisch bezogen auf die insgesamt 8.760
möglichen Jahreseinsatzstunden des noch damaligen NEF des M3xxxxxxxx K4xxxxx
einen tatsächlichen Einsatz dieses NEF von 9,4 % ergibt,
380
dass zum anderen das jetzt seit dem 01.01.1999 von der Beklagten selbst bei ihrem
Krankenhaus in L1xxxxxxxxx eingesetzte NEF jeweils im Zeitraum vom 01.09.2000 bis
zum 30.09.2001 einerseits in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr eines jeden Tages
von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr im Durchschnitt mit einem Stundenanteil
von 12,9 % sowie andererseits jetzt in der Zeit von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des
nächsten Tages von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr lediglich im Durchschnitt
mit einem Stundenanteil von 7,76 % zum tatsächlichen Einsatz gekommen ist und
381
dass des Weiteren jede Person, die von der Beklagten seit dem 01.01.1999 sowohl für
den Krankentransportdienst in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx als auch für den
Einsatz auf ihrem dortigen NEF eingestellt worden ist, dienstplanmäßig grundsätzlich im
Zeitraum von drei Monaten einerseits in 23 Schichten von jeweils 08.00 Uhr bis 16.00
Uhr sowie andererseits in 23 Bereitschaftsdiensten von jeweils 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr
des nächsten Tages eingesetzt gewesen ist.
382
Ferner ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz ihres hier vorliegenden
zweiten Rechtsstreits zudem streitlos geworden, dass im Hinblick dazu, welcher
tariflichen Stufe die seitens der vorstehenden Personen im Krankenhaus der Beklagten
in L1xxxxxxxxx jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages zu leistenden
Bereitschaftsdienste zuzuweisen sind, bis zum Berufungstermin am 06.06.2002
einschließlich keine bezirklichen oder örtlichen tariflichen Vereinbarungen gemäß Nr. 6
Abschnitt B Abs. 5 SR 2 a zum BAT getroffen worden sind.
383
Des Weiteren ist von den Parteien im Berufungstermin ihres hier vorliegenden zweiten
Rechtsstreits am 06.06.2002 zusätzlich streitlos gestellt worden, dass das von der
384
Beklagten selbst seit dem 01.01.1999 bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx
eingesetzte NEF von den Personen, die von der Beklagten ab dem 01.01.1999 sowohl
für den Krankentransportdienst in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx als auch für den
Einsatz auf ihrem dortigen NEF eingestellt worden sind, nie während des jeweiligen
Bereitschaftsdienstes von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages, vielmehr nur
jeweils zu Beginn des jeweiligen Dienstes von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr betankt,
hinsichtlich der vollständigen Bestückung mit den erforderlichen Medikamenten pp.
überprüft sowie mit etwaig fehlenden Medikamenten pp. bestückt worden ist.
Weitergehend hat die Klägerin, die nunmehr seit dem 01.10.2001 in einem
Arbeitsverhältnis zur Stadt L1xxxxxxxxx steht und die dabei jetzt von der Stadt
L1xxxxxxxxx bei der seitens der Stadt L1xxxxxxxxx unterhaltenen Feuerwehr mit den
dortigen Tätigkeiten einer Rettungsassistentin beschäftigt wird, ihre obige Berufung
damit begründet, indem sie zum einen ihr bereits aufgezeigtes erstinstanzliches
Vorbringen im Wesentlichen ebenfalls in der zweiten Instanz wiederholt hat und indem
von ihr zum anderen jetzt in der Berufungsinstanz zusätzlich vorgetragen worden ist,
dass einerseits sie entgegen dem Inhalt der nach Vorstehendem seitens der Beklagten
erst mit ihrem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 23.04.2002 zu den Gerichtsakten
gereichten Unterlagen während ihrer Bereitschaftsdienste von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr
des nächsten Tages im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx mit einem zeitlichen
Anteil von mehr als 10 % auf dem dortigen NEF der Beklagten zum Einsatz gekommen
sei und dass andererseits die Beklagte ihr ihre Bereitschaftsdienste im Krankenhaus der
Beklagten in L1xxxxxxxxx zudem deswegen jeweils als Vollarbeitszeit zu bezahlen
gehabt habe, weil seitens der Stadt L1xxxxxxxxx den von ihr auf ihrem beim
Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx stationierten NEF beschäftigten
Rettungsassistenten/Rettungsassistentinnen die gesamte jeweilige Einsatzzeit als
Vollarbeitszeit bezahlt worden sei, wobei allerdings die Klägerin auch in der
Berufungsinstanz des hier vorliegenden Rechtsstreits nicht konkret dargelegt hat, mit
welchem durchschnittlichen zeitlichen Anteil alle von der Beklagten beschäftigten
obigen Personen während ihrer Bereitschaftsdienste von jeweils 16.00 Uhr bis 08.00
Uhr des nächsten Tages im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx auf dem
dortigen NEF der Beklagten tatsächlich zum Einsatz gekommen sein sollen.
385
Ferner hat die Klägerin und Berufungsklägerin zuletzt im Berufungstermin des hier
vorliegenden Rechtsstreits am 06.06.2002 beantragt,
386
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.11.2001 - 3 Ca 1125/01 -
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom
01.09.2000 bis zum 31.03.2001 insgesamt 6.315,70 Euro brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskonsatz-Überleitungsgesetzes
vom 09.06.1998 auf einen Teilbetrag von 1.013,75 Euro brutto seit dem
16.10.2000, auf einen Teilbetrag von 1.843,80 Euro brutto seit dem 16.11.2000,
auf einen Teilbetrag von 416,34 Euro brutto seit dem 16.12.2000, auf einen
Teilbetrag von 1.009,91 Euro brutto seit dem 16.01.2001, auf einen Teilbetrag
von 1.457,23 Euro brutto seit dem 16.02.2001, auf einen Teilbetrag von 502,91
Euro brutto seit dem 16.03.2001 sowie auf einen Teilbetrag von 71,76 Euro
brutto seit dem 16.04.2001 nachzuzahlen.
387
Des Weiteren hat die Beklagte und Berufungsbeklagte den Antrag gestellt,
388
die Berufung der Klägerin insgesamt zurückzuweisen.
389
Weitergehend hat jetzt die Beklagte ihren obigen zweitinstanzlichen Antrag auf volle
Zurückweisung der Berufung der Klägerin damit begründet, indem zum einen auch sie
ihren ebenfalls schon dargelegten erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen auch in
der zweiten Instanz aufrechterhalten hat und indem zum anderen nunmehr von ihr in der
Berufungsinstanz zusätzlich behauptet worden ist, dass das von ihr selbst seit dem
01.01.1999 bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx stationierte NEF nur mit dem
zeitlichen Anteil zum Einsatz gekommen sei, wie dieses sie in den von ihr
zweitinstanzlich zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen aufgeführt habe.
390
Schließlich wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in ihrem hier
vorliegenden zweiten Rechtsstreit auf den Inhalt der von den Parteien in beiden
Instanzen zu den Gerichtsakten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und der
beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen.
391
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
392
Zwar ist die Berufung der Klägerin für die Klägerin prozessual statthaft gewesen und
von der Klägerin in prozessual zulässiger Weise eingelegt sowie begründet worden.
393
Die Berufung der Klägerin ist aber schon nach ihrem eigenen beidinstanzlichen
Vorbringen sowie dabei unter allen in Betracht kommenden rechtlichen
Gesichtspunkten und hierbei bereits dem Grunde nach in vollem Umfang unbegründet,
394
weswegen dann jedoch die hier erkennende Berufungskammer nicht auch noch dazu
zu entscheiden gehabt hat, ob ein Teil der von der Klägerin gegenüber der Beklagten
geltend gemachten Nachzahlungsforderung schon wegen Nichtwahrung der tariflichen
Ausschlussfrist des § 70 BAT seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten verfallen
ist.
395
I.
396
Denn zum einen kann die Klägerin von der Beklagten sowie dabei in Bezug auf ihren
gesamten Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich keinerlei
Nachzahlungen aus den Bestimmungen des ArbZG herleiten,
397
da nämlich gemäß § 1 ArbZG Zweck des ArbZG nur ist, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten, die
Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und
die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen
Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen,
398
hingegen an keiner Stelle im ArbZG geregelt ist, welche Vergütung der Arbeitgeber
seinen Arbeitnehmern in Bezug auf welche Tätigkeiten zu zahlen hat.
399
II.
400
Zum anderen kommt der Klägerin gegenüber der Beklagten sowie auch hierbei im
Hinblick auf ihren gesamten Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001
einschließlich ebenfalls nach den Regelungen in der EWG-Arbeitszeitrichtlinie
93/104/EG des Rates vom 23.11.1993, a.a.O., überhaupt kein Nachzahlungsanspruch
401
zu,
da nämlich nach Art. 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die obige EWG-
Arbeitszeitrichtlinie lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeitszeitgestaltung enthält und hierbei nur die täglichen und wöchentlichen
Mindestruhezeiten, den Mindesturlaub, die Ruhepausen, die wöchentliche
Höchstarbeitszeit und bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit sowie des
Arbeitsrhythmus regelt,
402
dagegen auch an keiner Stelle in der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie - worauf bereits
die Beklagte in beiden Instanzen des hier vorliegenden Rechtsstreits zutreffend
hingewiesen hat - aufgenommen ist , welche Vergütung der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern im Hinblick auf welche Tätigkeiten zu zahlen hat.
403
III.
404
Ferner kann die Klägerin von der Beklagten sowie ebenfalls insofern bezüglich ihres
gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich auch
keinerlei Nachzahlungen jetzt auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs
vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -, a.a.O., beanspruchen,
405
da nämlich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98
Simap -, a.a.O., - worauf ebenfalls schon die Beklagte beidinstanzlich zutreffend
verwiesen hat und wovon auch bereits das Arbeitsgericht Iserlohn in seinem von der
Klägerin mit ihrer hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 07.11.2001
zutreffend ausgegangen ist - nur entschieden hat, dass lediglich arbeitszeitrechlich im
Sinne des Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie in dem Fall, bei dem die
Arbeitnehmer während ihres gesamten Bereitschaftsdienstes persönlich in der
Einrichtung ihres Arbeitgebers anwesend sein müssten, dieser Bereitschaftsdienst als
Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer anzusehen sei,
406
dagegen überhaupt nicht entschieden hat, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, seinen
Arbeitnehmern auch im Hinblick auf den Bereitschaftsdienst, bei dem sich seine
Arbeitnehmer während des gesamten Bereitschaftsdienstes in seiner (des Arbeitgebers)
Einrichtung aufzuhalten hätten, die Vergütung zu zahlen, die er seinen Arbeitnehmern in
Bezug auf eine Vollarbeitszeit zu zahlen habe,
407
weswegen jedoch gerade sowohl der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts bereits in
seinem Urteil vom 22.11.2000 - 4 AZR 612/99 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge:
DRK als auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts jetzt schon in seinem Urteil
vom 24.10.2000 - 9 AZR 634/99 - übereinstimmend davon auszugehen, dass es im
Hinblick auf die durch die deutschen Arbeitsgerichte zu entscheidende Frage, nämlich
wie der deutsche Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die von diesen geleisteten
Bereitschaftsdienste zu vergüten habe, deswegen überhaupt nicht auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 - Rs C 303/98 Simap -, a.a.O., ankomme,
weil eben der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 03.10.2000 - Rs C 303/98
Simap -, a.a.O., allein die Frage entschieden habe, ob und wann Bereitschaftsdienst im
Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes Arbeitszeit sei, hingegen sich
überhaupt nicht mit der Frage befasst habe, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten sei, und
408
weswegen zudem gerade nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit
409
seinem Beschluss vom 12.03.2002 - 3 Sa 611/01 - ZTR 2002, 277 gemäß Art. 234 EG-
Vertrag dem Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung nicht etwa die
Frage vorgelegt hat, wie seitens des deutschen Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern
nach den Bestimmungen der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie die von diesen
Arbeitnehmern geleisteten Bereitschaftsdienste zu vergüten seien, vielmehr nur die
Frage vorgelegt hat, ob die geltenden Bestimmungen des deutschen ArbZG, wonach
Bereitschaftsdienst von vornherein nicht Arbeitszeit, sondern Ruhezeit sei, gegen den in
Art. 2 Ziffer 1 der obigen EWG-Arbeitszeitrichtlinie aufgenommenen öffentlich-
rechtlichen Arbeitsschutz verstießen.
IV.
410
Des Weiteren hat die Klägerin gegenüber der Beklagen sowie auch insoweit
hinsichtlich ihres gesamten Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001
einschließlich nicht einmal nach irgend einer Bestimmung nunmehr im TVG einen
gesetzlich zwingenden Anspruch dahingehend gehabt, dass ihr seitens der Beklagten
in Bezug auf die von ihr im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx jeweils von
16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages geleisteten Bereitschaftsdienste zumindest
die tarifliche Vergütung nach den Regelungen im BAT und/oder in den den BAT
ergänzenden Tarifverträgen zu zahlen gewesen ist.
411
1. Denn einerseits ist der Klägerin seitens der Beklagten zu keinem Zeitpunkt des
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 01.09.2000 bis zum 30.09.2001
einschließlich die im BAT selbst und/oder die in den den BAT ergänzenden
Tarifverträgen vorgesehene Bereitschaftdienstvergütung gemäß § 5 Abs. 4 TVG
gesetzlich zwingend zu zahlen gewesen,
412
413
da nämlich bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit der Parteien am
06.06.2002 einschließlich weder der BAT selbst noch irgend einer der den BAT
ergänzenden Tarifverträge jemals nach § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt
gewesen sind.
414
2. Andererseits hat die Beklagte der Klägerin ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vom 01.09.1999 bis zum 30.09.2001
einschließlich die im BAT selbst und/oder die in den den BAT ergänzenden
Tarifverträgen aufgenommene Bereitschaftsdienstvergütung nach nunmehr § 4 Abs. 1
Satz 1 TVG gesetzlich zwingend zu zahlen gehabt,
415
da nämlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den
Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, nur in dem
Fall unmittelbar und zwingend für ein Arbeitsverhältnis gelten, bei dem beide
Arbeitsvertragsparteien hinsichtlich desselben Tarifvertrages tarifgebunden sind,
416
da jedoch nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden lediglich die Mitglieder der
Tarifvertragsparteien sowie der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, sind,
417
da zwar die Beklagte bereits seit ihrer Gründung mit Wirkung vom 01.01.1975 Mitglied
des KAV NW und damit auch schon seit dem 01.01.1975 sowohl hinsichtlich des BAT
selbst als auch bezüglich der den BAT ergänzenden Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1
418
TVG tarifgebunden ist, da nämlich nach Obigem auf Arbeitgeberseite u.a. die VKA für
die Mitglieder ihrer Mitgliedsverbände, zu denen u.a. der KAV NW gezählt hat sowie
weiterhin zählt, mit den für den öffentlichen Dienst zuständigen Gewerkschaften u.a. den
BAT sowie die den BAT ergänzenden Tarifverträge abgeschlossen hat sowie weiterhin
abschließt,
da aber die Klägerin sowie dabei bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden
Rechtsstreit am 06.06.2002 einschließlich nie irgend einer Gewerkschaft als Mitglied
angehört hat und daher die Klägerin sowie hierbei auch bis zum 06.06.2002
einschließlich nie hinsichtlich irgend eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 TVG
tarifgebunden gewesen ist.
419
V.
420
Weitergehend steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ebenfalls jetzt auf Grund
einer einzelvertraglichen ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien kein
Anspruch dahingehend zu, dass die Beklagte ihr (der Klägerin) bezüglich ihres
Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 irgend einen Betrag als
Arbeitsvergütung, als Urlaubsentgelt, als Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, als
Zulagen nach § 33 a BAT und/oder als Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT
deswegen nachzuzahlen hat, weil die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr bezüglich
der von ihr während ihres Klagezeitraums vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001
einschließlich im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx jeweils von 16.00 Uhr bis
08.00 Uhr des nächsten Tages geleisteten Tätigkeiten eine höhere Vergütung als die
Vergütung, die die Beklagte ihr insofern bereits tatsächlich gezahlt hat, zu zahlen.
421
1. a) Denn zwischen den Parteien ist einzelvertraglich ausdrücklich
422
einerseits in ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 15.08.2000 nur vereinbart worden,
dass die Klägerin seitens der Beklagten mit Wirkung vom 01.09.2000 als Mitarbeiterin
im Krankentransportdienst des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx
eingestellt, dass dabei die Klägerin durch die Beklagte bei Bedarf ebenfalls auf dem
seitens der Beklagten bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx stationierten NEF
eingesetzt wird und dass sich das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nach
den Vorschriften des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in der
jeweiligen Fassung richtet, und
423
andererseits jetzt in ihrer schriftlichen Nebenabrede sowie dabei auch vom 15.08.2000
lediglich vereinbart worden, dass diese schriftliche Nebenabrede zwischen der Klägerin
sowie der Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 BAT in Verbindung mit Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum
BAT abgeschlossen worden ist und dass der von der Klägerin in der Abteilung des
Krankentransportdienstes des Krankenhauses der Beklagten in L1xxxxxxxxx zu
leistende Bereitschaftsdienst der tariflichen Stufe A zugeordnet wird.
424
b) aa) Auf Grund der vorstehenden einzelvertraglichen ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarungen zwischen den Parteien hat jedoch einerseits die Klägerin gegenüber
der Beklagten nur einen Anspruch dahingehend gehabt, dass seitens der Beklagten
ebenfalls auf ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten die jeweils geltenden Bestimmungen
des BAT sowie der den BAT ergänzenden Tarifverträge in vollem Umfang zur
Anwendung zu bringen gewesen sind, obwohl nach Obigem sie (die Klägerin) sowohl in
Bezug auf den BAT selbst als auch im Hinblick auf die den BAT ergänzenden
425
Tarifverträge nie gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden gewesen ist.
Denn durch die nach Vorstehendem seitens der Beklagten auch mit der Klägerin
einzelvertraglich schriftlich vereinbarte volle Geltung des BAT sowie der den BAT
ergänzenden Tarifverträge soll die individualrechtliche Gleichstellung organisierter und
nichtorganisierter Angestellter erreicht werden. Auf Grund einer solchen
einzelvertraglichen Vereinbarung seitens des öffentlichen Arbeitgebers auch mit nicht
organisierten Angestellten haben die nicht organisierten Angestellten gegenüber ihrem
öffentlichen Arbeitgeber einen einzelvertraglichen Anspruch darauf, von ihrem
öffentlichen Arbeitgeber hinsichtlich der Bestimmungen des BAT sowie der den BAT
ergänzenden Tarifverträge in derselben Weise wie die organisierten Angestellten
behandelt zu werden (BAG, Urteil vom 23.04.1986 - 4 AZR 90/85 - AP Nr. 118 zu §§ 22,
23 BAT 1975).
426
bb) Andererseits ist auf Grund der vorstehenden einzelvertraglichen ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien jetzt die Beklagte gegenüber dem
Kläger berechtigt gewesen, insofern, sofern die Klägerin dienstplanmäßig jeweils von
16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages für einen Einsatz auf Abruf auf dem von ihr
bei ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx stationierten NEF eingeteilt gewesen ist,
ebenfalls die Klägerin nur in Bereitschaftsdiensten einzusetzen und hierfür auch der
Klägerin lediglich eine Bereitschaftsdienstvergütung nach der tariflichen Stufe A zu
zahlen, falls dieser Einsatz der Klägerin in Bereitschaftsdiensten sowie diese Zahlung
einer Bereitschaftsdienstvergütung nach der tariflichen Stufe A an die Klägerin auf
Grund der Bestimmungen im BAT selbst und/oder in den den BAT ergänzenden
Tarifverträgen rechtlich zulässig gewesen sind.
427
2. Nach allem jetzt hier Vorstehendem hat dann aber die Beklagte der Klägerin
ebenfalls auf Grund der obigen einzelvertraglichen ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarungen zwischen den Parteien im gesamten Klagezeitraum der Klägerin vom
01.09.2000 bis zum 31.03.2001 einschließlich nur die Beträge an Arbeitsvergütung, an
Urlaubsentgelt, an Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, an Zulagen nach § 33 a BAT
sowie an Zeitzuschlägen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT zu zahlen gehabt, die seitens
der Beklagten der Klägerin bereits tatsächlich gezahlt worden sind,
428
da nämlich die Beklagte nach den Regelungen im BAT selbst sowie in den den BAT
ergänzenden Tarifverträgen berechtigt gewesen ist, auch die Klägerin jeweils von 16.00
Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages lediglich in Bereitschaftsdiensten
dienstplanmäßig einzusetzen und ebenfalls der Klägerin ihre jeweiligen
Bereitschaftsdienststunden nur mit insgesamt 40 v.H. als Vollarbeitsstunden zu
bewerten sowie diese nach Vorstehendem umgewerteten Bereitschaftsdienststunden
der Klägerin lediglich mit der Überstundenvergütung gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2
BAT zu bezahlen.
429
a) aa 1) Dabei ist an dieser Stelle zunächst die Klägerin darauf zu verweisen,
430
dass schon in der AZO zwischen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst
sowie Rufbereitschaft unterschieden wurde und dass dabei Zeiten von
Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft bei der Ermittlung der Höchstgrenzen der
Arbeitszeit nach der AZO nicht mitgezählt wurden (Dennecke/Neumann, AZO, 11. Aufl.,
§ 7 Rz. 23 und § 12 Rz. 3) und
431
dass ebenfalls im ArbZG zwischen Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst
sowie Rufbereitschaft unterschieden wird und dass auch hierbei Zeiten von
Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft bei der Ermittlung der Höchstgrenzen der
Arbeitszeit nach dem ArbZG nicht mitzählen (Schliemann, ArbZG, § 2, Rz. 10 ff, m.w.N.).
432
aa 2) Ferner waren weder in der AZO selbst noch sind im ArbZG selbst die Begriffe
Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft definiert, weswegen
insofern weiterhin auf die hierzu durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entwickelten Abgrenzungskriterien zurückzugreifen ist.
433
Danach ist jedoch als Arbeitsbereitschaft die Zeit anzusehen, die für den Arbeitnehmer
ohne körperliche und geistige Beanspruchung zur Entspannung geeignet ist (BAG,
Urteil vom 14.04.1966 - 2 AZR 337/64 - BAGE 18, 273 = AP Nr.1 zu § 15 BAT; BAG,
Urteil vom 14.04.1966 - 2 AZR 216/64 - BAGE 18, 256 = AP Nr. 3 zu § 13 AZO; BAG,
Urteil vom 28.01.1981 - 4 AZR 892/78 - AP Nr.1 zu § 18 MTL II; BAG, Urteil vom
30.01.1985 - 7 AZR 446/82 - AP Nr. 2 zu § 35 BAT), wonach zwar die
Arbeitsbereitschaft gegenüber der Vollarbeit eine mindere Leistung darstellt, aber von
der Pause zu unterscheiden ist, da sich nämlich der Arbeitnehmer im Gegensatz zur
Arbeitsbereitschaft in einer Pause nicht zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme
bereitzuhalten braucht (BAG, Urteil vom 08.07.1959 - 4 AZR 274/58 - AP Nr. 1 zu § 13
AZO).
434
Dagegen liegt lediglich Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmer zum
Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder
außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle
Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (BAG, Urteil vom 10.06.1959 - 4 AZR
567/56 - BAGE 8, 25, 28 = AP Nr. 5 zu § 1 AZO).
435
Hingegen ist nur Rufbereitschaft und nicht einmal Bereitschaftsdienst gegeben, wenn
der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
grundsätzlich selbst wählen und infolgedessen in dieser Zeit auch wechseln kann, er
lediglich verpflichtet ist, den Arbeitgeber stets zu unterrichten, wo er zu erreichen ist, und
in der Lage bleiben muss, auf Abruf Arbeit aufzunehmen (Schliemann, aaO, § 2 Rz. 24,
m.w.N.).
436
bb 1) Weitergehend ist an dieser Stelle die Klägerin darauf hinzuweisen,
437
dass die Tarifvertragsparteien des BAT in ihren seit dem 01.04.1991 in § 15 Absätzen 6
a sowie 6 b BAT selbst sowie dabei für alle Angestellten aufgenommenen
Bestimmungen einerseits die Rechtsbegriffe Bereitschaftsdienst sowie Rufbereitschaft
genauso definiert haben, wie diese Rechtsbegriffe nach Obigem bereits durch das
Bundesarbeitsgericht definiert worden sind.
438
So ist in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 Satz 1 BAT bestimmt, dass Bereitschaftsdienst nur
dann vorliegt, wenn sich der Angestellte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat,
um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen, dagegen in § 15 Abs. 6 b Unterabs. 1 Satz
1 BAT geregelt, dass lediglich Rufbereitschaft gegeben ist, wenn sich der Angestellte
auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer Stelle
aufzuhalten hat, die von ihm (dem Angestellten) dem Arbeitgeber nur anzuzeigen ist, um
auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
439
bb 2) Andererseits haben die Tarifvertragsparteien des BAT sowie dabei auch bereits
seit dem 01.04.1991 zusätzlich die Zulässigkeit der arbeitgeberseitigen Anordnung
sowohl von Bereitschaftsdienst als auch von Rufbereitschaft im BAT selbst lediglich
dahingehend eingeschränkt, dass gemäß § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 Satz 2 BAT der
Arbeitgeber Bereitschaftsdienst nur anordnen darf, wenn zu erwarten ist, dass zwar
Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt, und dass
nach § 15 Abs. 6 b Unterabs. 1 Satz 2 BAT der Arbeitgeber jetzt Rufbereitschaft nur
anordnen darf, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
440
bb 3) Ferner haben zwar die Tarifvertragsparteien des BAT sowie hierbei ebenfalls ab
dem 01.04.1991 die Zulässigkeit der arbeitgeberseitigen Anordnung von
Bereitschaftsdienst sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 SR 2 a zum
BAT als auch in Nr. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 1 SR 2 c zum BAT zusätzlich zu der
vorstehenden Bestimmung in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 1 Satz 2 BAT dahingehend
eingeschränkt, dass im Kalendermonat einerseits in den Stufen A und B nicht mehr als
sieben sowie andererseits in den Stufen C und D nicht mehr als sechs
Bereitschaftsdienste angeordnet werden dürfen, wobei aber schon die
Tarifvertragsparteien des BAT selbst sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 7 Unterabs. 1
Satz 2 SR 2 a zum BAT als auch in Nr. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 SR 2 c zum BAT
aufgenommen haben, dass die vorstehenden Zahlen von monatlich zulässigen
Bereitschaftsdiensten dann vorübergehend überschritten werden dürfen, wenn sonst die
Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre, und wobei noch hinzukommt, dass
selbst in dem Fall, bei dem die vorstehenden Zahlen von monatlich zulässigen
Bereitschaftsdiensten nicht nur vorübergehend überschritten werden, nicht allein
hierdurch der Bereitschaftsdienst etwa von selbst zur vollen Arbeitsleistung wird (BAG,
Urteil vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP Nr. 12 zu § 17 BAT).
441
cc) Des Weiteren ist der Arbeitgeber weder durch § 17 BAT noch durch Nr. 6 Abschnitt
B SR 2 a zum BAT und ebenfalls nicht durch Nr. 8 SR 2 c zum BAT daran gehindert,
den Dienst seiner Arbeitnehmer zwischen dem Ende ihrer täglichen Vollarbeitszeit bis
zum Beginn der täglichen Vollarbeitszeit am nächsten Tag dienstplanmäßig nur in dem
Fall als Bereitschaftsdienst einseitig anzuordnen, bei dem nicht mit einer
Beanspruchung der Arbeitnehmer während dieses Bereitschaftsdienstes von
durchschnittlich 50 v. H. und mehr der Gesamtzeit dieses Bereitschaftsdienstes zu
rechnen ist (BAG, Urteil vom 27.01.1994 - 6 AZR 465/93 - AP Nr. 23 zu § 17 BAT).
442
dd 1) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT einerseits in § 15 Abs. 6 a
Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst bestimmt, dass lediglich "zum Zwecke der
Vergütungsberechnung" die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der während
des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit als Arbeitszeit gewertet wird, woraus dann
jedoch folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT die gesamten
Bereitschaftsdienststunden des BAT von vorn herein keine "Vollarbeitsstunden" und
damit auch keine "Überstunden" im Sinne des § 17 BAT sind (BAG, Urteil vom
19.09.1991 - 6 AZR 165/89 - ZTR 1992, 380; BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR
634/99 -).
443
dd 2) Anderseits haben die Tarifvertragsparteien des BAT nunmehr in § 15 Abs. 6 a
Unterabs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BAT selbst geregelt, dass die nur zum Zwecke der
Vergütungsberechnung als Arbeitszeit gewerteten Bereitschaftsdienststunden lediglich
mit der "Überstundenvergütung" gemäß § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT vergütet werden,
444
woraus sich dann aber jetzt ergibt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des
BAT in Bezug auf alle Bereitschaftsdienststunden von vorn herein überhaupt keine
Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 33 a BAT zu zahlen sind.
dd 3) Ferner haben die Tarifvertragsparteien des BAT nunmehr in § 35 Abs. 2 Unterabs.
3 Satz 1 BAT selbst aufgenommen, dass für die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit "Zeitzuschläge nicht gezahlt werden", was jedoch
dann jetzt zur Folge hat, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT im
Hinblick auf alle Bereitschaftsdienststunden von vorn herein auch keine Zeitzuschläge
gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BAT zu zahlen sind.
445
dd 4) Des Weiteren haben die Tarifvertragsparteien des BAT in § 15 Abs. 6 a Unterabs.
2 Satz 1 Halbs. 1 BAT selbst zudem bestimmt, dass die nur zum Zwecke der
Vergütungsberechnung als Arbeitszeit gewerteten Bereitschaftsdienststunden lediglich
entsprechend dem Anteil der "erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der
Arbeitsleistung" als Arbeitszeit gewertet werden, woraus dann aber nunmehr folgt, dass
nach dem Willen der Tarifvertragsparteien des BAT bei der Bewertung des
Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit nicht auf die in einem einzelnen Bereitschaftsdienst
tatsächlich angefallene Zeit der Arbeitsleistung abzustellen ist, dass es für die
Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit ebenfalls nicht darauf ankommt, in
welchem zeitlichen Ausmaß bei einem einzelnen Arbeitnehmer während seines
Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistung angefallen ist, dass vielmehr für die Bewertung
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit allein darauf abzustellen ist, in welchem
zeitlichen Ausmaß bei allen Arbeitnehmern, die denselben Bereitschaftsdienst zu
erbringen haben, über einen längeren Zeitraum, der mindestens drei Monate betragen
sollte, erfahrungsgemäß im Durchschnitt während der Bereitschaftsdienste aller dieser
Arbeitnehmer Arbeitsleistungen anfallen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT,
Stand: März 2002, § 15 BAT, Erl. 18 e).
446
dd 5) Weitergehend haben die Tarifvertragsparteien des BAT
447
einerseits jetzt in § 15 Abs. 6 a Unterabs. 2 Satz 2 BAT selbst geregelt, dass
unabhängig davon, in welchem zeitlichen Ausmaß erfahrungsgemäß während des
Bereitschaftsdienstes durchschnittlich Arbeitsleistungen anfallen, jeder
Bereitschaftsdienst mindestens mit 15 v. H als Arbeitszeit zu bewerten ist und dass der
8. Bereitschaftsdienst sowie alle weiteren Bereitschaftsdienste im selben
Kalendermonat nunmehr mindestens mit 25 v. H. als Arbeitszeit zu bewerten sind, und
448
andererseits nunmehr sowohl in Nr. 6 Abschnitt B Abs. 2 Buchst. a sowie b SR 2 a zum
BAT als auch in Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a sowie b SR 2 c zum BAT aufgenommen, dass im
Hinblick auf die in Kranken-, Heil - und Pflegeanstalten beschäftigten Pflegekräfte sowie
Ärzte u.a.
449
zum einen jeder Bereitschaftsdienst mit erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden
Arbeitsleistungen von 0 bis 10 v.H. der Stufe A zugewiesen ist und
450
zum anderen die 1. bis 8. monatlichen Bereitschaftsdienste der tariflichen Stufe A sogar
mit insgesamt 40 v. H., die 9. bis 12. monatlichen Bereitschaftsdienste der tariflichen
Stufe A gar sogar mit insgesamt 50 v. H. sowie die 13. und folgenden monatlichen
Bereitschaftsdienste der tariflichen Stufe A jetzt sogar mit insgesamt 60 v. H. als
Arbeitszeit zu bewerten sind.
451
dd 6) Ferner haben die Tarifvertragsparteien des BAT
452
einerseits jetzt in § 4 Abs. 2 BAT selbst bestimmt, dass Nebenabreden nur wirksam
sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden, und dass eine Nebenabrede gesondert
gekündigt werden kann, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder
einzelvertraglich vereinbart ist, und
453
andererseits nunmehr in Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT geregelt, dass die Zuweisung zu
den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c
zum BAT als Nebenabrede (§ 4 Abs. 2 BAT) zum Arbeitsvertrag erfolgt und dass diese
Nebenabrede mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines
Kalenderhalbjahres kündbar ist.
454
ee) Des Weiteren hat jetzt das Bundesarbeitsgericht sowie dabei nunmehr in seinem
Urteil vom 09.08.1978 - 4 AZR 77/77 - AP Nr. 5 zu § 17 BAT entschieden,
455
dass die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes gemäß Nr. 8
Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT nach Nr. 8 Abs. 5 SR 2 c zum BAT durch eine
konstitutive schriftliche Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT erfolgen muss,
456
dass der Arzt grundsätzlich bis zur Aufkündigung der schriftlichen Nebenabrede an die
in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe seiner Bereitschaftsdienste auch
dann gebunden ist, wenn tatsächlich während der Bereitschaftsdienste des Arztes
Arbeitsleistungen in dem zeitlich Ausmaß anfallen, dass deswegen die
Bereitschaftsdienste des Arztes an sich gemäß Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c zum BAT
einer höheren Stufe als der in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarten Stufe
zuzuweisen wären, da es nämlich der Eigenart der tariflichen Pauschalierung der
Bereitschaftsdienstvergütung entspricht, dass nicht nur eine konkrete
Vergütungsabrechnung bezüglich der Bereitschaftsdienste unterbleibt, sondern zudem -
bedingt durch den schwankenden Arbeitsanfall während der Bereitschaftsdienste - die
in der schriftlichen Nebenabrede vereinbarte Stufe der Bereitschaftsdienstvergütung
teils unterschritten sowie teils überschritten wird, so dass sich ein Ausgleich nur in
einem längeren Zeitraum ergeben kann, und dass der Arzt lediglich in dem Fall nicht bis
zur Aufkündigung der schriftlichen Nebenabrede die in der schriftlichen Nebenabrede
vereinbarte Stufe seiner Bereitschaftsdienste gebunden ist, bei dem seine
Arbeitsbedingungen während seiner Bereitschaftsdienste und seine Vergütung hierfür
im Sinne des § 138 BGB in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.
457
b) aa) Ausgehend von allem nunmehr hier Vorstehenden hat dann jedoch einerseits die
Beklagte auch mit der Klägerin tariflich rechtwirksam einzelvertraglich vereinbart,
458
dass ebenfalls von der Klägerin in ihrem Krankenhaus in L1xxxxxxxxx jeweils von 16.00
Uhr bis 08.00 Uhr des nächsten Tages lediglich Bereitschaftsdienste dienstplanmäßig
zu leisten sind, da nämlich auch die Klägerin während ihrer vorstehenden
Bereitschaftsdienste nicht durchgehend gearbeitet, vielmehr sich nur auf Abruf für einen
Einsatz auf dem NEF der Beklagten in dem ihr seitens der Beklagten vorgegebenen
Raum im Krankenhaus der Beklagten in L1xxxxxxxxx aufgehalten hat und da nach dem
beidinstanzlichen eigenen Vorbringen der Klägerin ebenfalls während des
Bereitschaftsdienstes der Klägerin keine Arbeitsleistungen der Klägerin mit einem
zeitlichen Ausmaß von durchschnittlich mehr als 49 v. H. der jeweiligen
459
Bereitschaftsdienstzeit der Klägerin von 16 Zeitstunden angefallen sind.
bb) Andererseits hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen einzelvertraglichen
Anspruch nur dahingehend gehabt, dass ihr seitens der Beklagten in Bezug auf alle ihre
vorstehenden Bereitschaftsdienste lediglich die in der schriftlichen Nebenabrede der
Parteien vom 15.08.2000 ausdrücklich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT in Verbindung mit
Nr. 8 Abs. 5 Satz 1 SR 2 c zum BAT nach der Stufe A der Nr. 8 Abs. 2 Buchst. a SR 2 c
zum BAT vereinbarte Bereitschaftsdienstvergütung zu zahlen gewesen ist, weswegen
dann jedoch die Beklagte gegenüber der Klägerin alle ihre Bereitschaftsdienststunden
nur mit 40 v. H. als Arbeitszeit zu bewerten gehabt hat,
460
da nämlich die Klägerin die schriftliche Nebenabrede der Parteien vom 15.08.2000
sowie dabei bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf des
30.09.2001 einschließlich nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BAT in Verbindung mit Nr. 8
Abs. 5 Satz 2 SR 2 c zum BAT aufgekündigt hat und
461
da seitens der Klägerin weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz des hier
vorliegenden Rechtsstreits konkret aufgezeigt worden ist, dass und weswegen die
Arbeitsbedingungen ihrer vorstehenden Bereitschaftsdienste bei der Beklagten und die
obige Bereitschaftsdienstvergütung seitens der Beklagten an sie im Sinne des § 138
BGB in einem krassen Missverhältnis zueinander gestanden haben sollen.
462
VI.
463
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten sowie hierbei auch in Bezug auf ihren
gesamten Klagezeitraum vom 01.09.2000 bis zum 31.03.2001 ebenfalls auf Grund des
nur noch verbleibenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich
der von ihr bei der Beklagten geleisteten Bereitschaftsdienste überhaupt keine weiteren
Zahlungen mehr fordern,
464
da nämlich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur betriebsbezogen,
allenfalls noch unternehmensbezogen gilt, weswegen selbst dann, wenn von zwei
rechtlich verschiedenen Unternehmen ein Betrieb gemeinsam geführt wird , die in
diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer des einen Unternehmens nicht
Gleichbehandlung mit den in diesem Betrieb eingesetzten Arbeitnehmern des anderen
Unternehmens verlangen können (BAG, Urteil vom 19.11.1992 - 10 AZR 290/91 - AP
Nr. 148 zu § 611 BGB Gratifikation).
465
Ausgehend von dem jetzt hier Vorstehenden kann dann jedoch die Klägerin gegenüber
der Beklagten von vornherein auch auf Grund des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes überhaupt keine Ansprüche daraus herleiten, das nach
ihrer zweitinstanzlichen Behauptung die Stadt L1xxxxxxxxx ihren Arbeitnehmern, die
von ihr auf ihrem NEF eingesetzt gewesen seien, die gesamte Einsatzzeit auf ihrem
NEF als Vollarbeitszeit bezahlt habe.
466
Vielmehr hätte die Klägerin von der Beklagten auf Grund des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes nur dann mit Erfolg verlangen können, das auch ihr
seitens der Beklagten ihre gesamten Bereitschaftsdienste zu 100 % wie Vollarbeitszeit
bezahlt werden, wenn seitens der Beklagten ihren anderen Arbeitnehmern, die wie die
Klägerin bei ihr Bereitschaftsdienste erbracht haben, diese Bereitschaftsdienste zu 100
% wie Vollarbeitszeit bezahlt worden wären, was aber nach Obigem gerade nicht der
467
Fall gewesen ist.
VII.
468
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
469
Ferner haben Gründe dafür, seitens der erkennenden Berufungskammer für die Klägerin
gegen das hier zu ihren Lasten ergangene Berufungsurteil die Revision gemäß § 72
Abs. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, deswegen überhaupt nicht vorgelegen, weil die
erkennende Berufungskammer mit ihrer hier vorliegenden Entscheidung der
aufgezeigten, hier einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
uneingeschränkt gefolgt ist und dabei diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nur auf den hier vorliegenden Einzelfall zur Anwendung gebracht hat.
470
Richter
Verch
Rinschen
471
/Kn.
472