Urteil des LAG Hamm vom 15.12.2005

LArbG Hamm: versetzung, verfügung, arbeitsgericht, betriebsrat, rechtskraft, erlass, abschlag, datum

Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 156/05
Datum:
15.12.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 156/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 6 BVGa 6/05
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Versetzung
Normen:
§ 99 BetrVG; § 33 RVG; § 23 RVG
Rechtskraft:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt (§ 33 Abs. 4 S. 3
RVG
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates -
unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.08.-2005 - 6 BVGa 6/05 -
abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf
14.168,99 € festgesetzt.
Gründe
1
A.
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Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege der einstweiligen Verfügung
verlangt, es der Arbeitgeberin es zu untersagen, insgesamt acht Beschäftigte für jeweils
9 Monate in die Beschäftigungsgesellschaft V1xxxxx GmbH zu versetzen. Der Antrag
wurde mit einem inzwischen rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts vom
22.06.2005 abgewiesen.
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Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 19.08.2005 den Wert des Gegenstandes auf 8.000,00 € festgesetzt.
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Dagegen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit Schriftsatz vom
29.08.2005 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, der Gegenstandswert müsse
auf 41.218,84 € festgesetzt werden, ausgehend von der doppelten
Bruttomonatsvergütung aller acht betroffenen Arbeitnehmer; hinsichtlich der
Einzelheiten der Berechnung wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen im
Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 30.06.2005 (Bl. 183
d. Akten).
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Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
6
B.
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Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
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Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist von § 23 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz RVG
auszugehen. In dem dadurch vorgegebenen Rahmen ist bei der Bemessung der
wirtschaftlichen Bedeutung einer erstrebten Versetzung, die Mitbestimmungspflichtig ist,
geboten, an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG zu
orientieren und eine Bewertung wie bei Änderungskündigungen vorzunehmen.
Dementsprechend ist sofern – wie
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hier – keine Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, nicht zuletzt aus
Praktikabilitätsgründen bei einer Versetzung von der doppelten Bruttomonatsvergütung
des betroffenen Beschäftigten auszugehen (z.B. LAG Hamm, Beschluss vom
16.06.2004 – 10 TaBV 51/04; Beschluss vom 14.06.2005 – 10 TaBV 22/04; Beschluss
vom 23.10.2003 – 10 TaBV 133/03; LAG Düsseldorf LAGE BRAGO § 8 Nr. 41).
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Da vorliegend acht Beschäftigte mit unterschiedlichem Monatsentgelt betroffen waren,
hat die Kammer eine Durchschnittsvergütung in Höhe von 2.576,18 € ermittelt und für
die erste Versetzung den doppelten Betrag in Höhe von 5.152,36 € in Ansatz gebracht.
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Weil die weiteren sieben personellen Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche
unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und keine Besonderheiten
aufweisen, ist es nach der Rechtsprechung des LAG Hamm (z.B. Beschlüsse vom
10.01. und 22.02.2005 – 13 TaBV 100/04 und 119/04) gerechtfertigt, in Anlehnung an
die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen
Versetzung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und
damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen.
Dabei ist für die Maßnahme 2 – 20 jeweils 25% des Aus-gangswertes zu
berücksichtigen, hier also 25% von 5.152,36 € = 1.288,09 € x 7 Maßnahmen = 9.016,63
€.
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Daraus errechnet sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 14.168,99 €.
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Obwohl der Betriebsrat den Weg der einstweiligen Verfügung gewählt hat, war
gegenüber dem entsprechenden Hauptsacheverfahren kein weiterer Abschlag
vorzunehmen.
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Regelmäßig werden nämlich – wie auch hier – in Beschlussverfahren, gerichtet auf den
Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht nur vorläufige Regelungen angestrebt;
vielmehr ist die Streitigkeit mit Abschluss eines solchen Verfahrens in aller Regel
beendet. Zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kommt es gar nicht mehr, was
nicht zuletzt daran liegt, dass ein auf diesem Wege ergangener Beschlüssen – anders
als bei einstweiligen Verfügungen (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ArbGG) – regelmäßig
erst nach Rechtskraft vollstreckt werden kann (vgl. § 85 Abs. 1 S. 1 ArbGG und § 101 S.
2 BetrVG).
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Dr. Müller
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