Urteil des LAG Hamm vom 22.04.2010

LArbG Hamm (auflösende bedingung, beendigung, antrag, arbeitsverhältnis, arbeitsgericht, anschlussberufung, arbeitnehmer, ordentliche kündigung, bezug, tätigkeit)

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 68/10
Datum:
22.04.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 68/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 1359/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 402/10
Schlagworte:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses/ Auflösende Bedingung/
Briefzusteller/ Postbeschäftigungsunfähigkeit/ Betriebliches
Eingliederungsmanagement
Normen:
Tarifverträge Deutsche Post: MTV-DP AG § 37; TV BZV § 3
Leitsätze:
Auflösende Bedingung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
Rentengewährung wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit gemäß § 3 c
TV-BZV, § 37 Abs. 4 MTV-DP AG)
1. Zur gerichtlichen Überprüfung der Postbeschäftigungsunfähigkeit
eines Briefzu-stellers bei unterbliebenem betrieblichen
Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX:
2. Kann der als Briefzusteller tätige Arbeitnehmer wegen der Gefahr der
Verschlim-merung seiner Knie-Erkrankung nicht mehr als 10
Treppenstufen je Tour bewältigen, so ist hierbei auch die Arbeitsaufgabe
zu berücksichtigen, bestimmte Schriftstücke dem Empfänger persönlich
an der Wohnungstür auszuhändigen.
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird auf die
Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom
08.09.2009 – 3 Ca 1359/08 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Wesentlichen um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und
insbesondere um die Frage der "Postbeschäftigungsunfähigkeit" der Klägerin und die
hieran geknüpfte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 37 Abs. 4 MTV-DP AG
wegen Bewilligung einer Betriebsrente aus Gründen der Postbeschäftigungsunfähigkeit.
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Die am 03.04.1952 geborene Klägerin ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 58
der beigezogenen Akte ArbG Herford 3 Ca 378/08) seit dem Jahre 1987 bei der
beklagten D5 P1 AG im Zustellbereich, und zwar zuletzt als Zustellerin für die
Betriebsstätte H2 (Niederlassung Brief) mit dem Einsatzort B1 beschäftigt. Aufgrund
Gleichstellungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 13.12.2006 ist sie einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nach den Feststellungen des
Versorgungsamtes vom 26.10.2006 beruht der festgestellte Grad der Behinderung von
30 auf nachfolgenden Beeinträchtigungen:
3
1. Funktionseinschränkungen der Fingergelenke
2. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Kalksalzminderung,
Wirbelsäulenbrüche, ausstrahlende Beschwerden
3. Funktionsstörung der Kniegelenke
4. Funktionsstörung der Schultergelenke.
4
5
Die Klägerin ist in der 6-Tage-Woche beschäftigt und war bislang als Vollzeitkraft (38,5
Std/Woche) tätig, wobei das übertragene Arbeitsvolumen wegen der bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf 85 % der Normalleistung reduziert war.
Aufgrund des im Mai 2007 geschlossenen Altersteilzeitvertrages (Bl. 265 ff. der Akte) ist
für den Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.10.2011 die Arbeitsphase und anschließend
die Freistellungsphase vom 01.11.2011 bis zum 30.04.2014 vorgesehen.
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Wie unstreitig ist, erlitt die Klägerin Anfang 2006 einen Arbeitsunfall, als sie beim
Austragen der Post auf Glatteis ausrutschte. Nach Abschluss der Behandlung und
Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit kam es zwischen den Parteien zu
Meinungsverschiedenheiten wegen einer zwischenzeitlich vorgenommenen Änderung
des Zustellbezirks und der hiermit verbundenen Belastungen der Kniegelenke durch
vermehrtes Treppensteigen. Die aus diesem Grunde von der Klägerin eingeleiteten
Verfahren ArbG Herford 1 Ca 378/08 sowie 1 Ga 15/08 endeten durch Abschluss eines
arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 13.06.2008 mit folgendem Wortlaut:
7
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin derzeit insgesamt nur 85 %
der ansonsten zugrunde gelegten Normalleistung zu erbringen hat. Die Parteien
sind sich weiter darüber einig, dass die ab dem 01.06.2008 vorgenommene
Entlastung durch Herausnahme von zwei Straßen aus dem Laufbezirk der
8
Klägerin verbleibt bis zur Realisierung der nächsten Neubemessung.
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2. Die zur Ziffer 1. geschilderte derzeit gewährte Entlastung wird nur in
Ausnahmefällen im Falle einer Zustellbezirksaufteilung der Klägerin wieder
genommen, sofern eine anderweitige Vertretung nicht realisierbar ist. Dass soll
maximal an bis zu 20 % der Arbeitstage der Klägerin möglich sein.
10
11
3. Damit ist der Rechtsstreit 1 Ga 15/08 erledigt. Erledigt ist ferner das
Hauptsacheverfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 1 Ca 378/08.
12
13
Mit Wirkung ab Oktober 2008 erstellte die Beklagte sodann einen neuen
Begehungsplan, welcher nach dem Standpunkt der Klägerin nunmehr zu unzumutbaren
Mehrbelastungen durch Treppensteigen führt und insbesondere die auf Blatt 314, 315
bildlich wiedergegebenen Treppenanlagen umfasst. Unstreitig ergeben sich nach dem
neuen Begehungsplan zusätzliche 15 Stufen, wobei nach Darstellung der Klägerin eine
besondere Erschwernis darin begründet liegt, dass die hinzugekommenen Treppen
gleich zu Beginn der Tour zu bewältigen sind, wohingegen nach der vorangehenden
Tourengestaltung die Knie-Belastung durch das Treppensteigen erst in der Mitte der
Tour anfiel und sich deshalb weniger belastend auswirkte.
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Aus den vorstehenden Gründen legte die Klägerin hierauf der Beklagten eine ärztliche
Bescheinigung des behandelnden Orthopäden Dr. T1 (Bl. 13 der Akte) vor, in welcher
es wie folgt heißt:
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"Frau J2 befindet sich in meiner orthopädischen Behandlung, sie leidet
unter anderem an beidseitigen Kniegelenksarthrosen sowie einem
chronischen Rückenschmerzsyndrom. Aufgrund der Erkrankungen sollte
Frau J2 möglichst wenig Treppe laufen, da dadurch die
Kniegelenksbeschwerden verstärkt werden."
16
Die Vorlage des Attestes nahm die Beklagte zum Anlass, eine Untersuchung durch den
Postbetriebsarzt zu veranlassen. Dieser teilte der Beklagten nach Untersuchung der
Klägerin mit Schreiben vom 28.10.2008 (Bl. 14 d. A.) als Untersuchungsergebnis mit,
die Klägerin sei aus medizinischer Sicht postbeschäftigungsunfähig, eine Untersuchung
zur Wiedererlangung der Postbeschäftigungsfähigkeit werde in 24 Monaten empfohlen.
Im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits erläuterte der Postbetriebsarzt mit Schreiben
vom 12.03.2009 (Bl. 58 ff. d. A.) die von ihm getroffene Feststellung unter Hinweis auf
die Gefahr einer Leidensverschlimmerung.
17
Mit Schreiben vom 04.11.2008 (Bl. 15 d. A.) forderte die Beklagte sodann die Klägerin
auf, einen Antrag auf Gewährung der Postbetriebsrente wegen
Postbeschäftigungsunfähigkeit zu stellen.
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Nach § 3 des Tarifvertrages zur Regelung des Besitzstandes aus der betrieblichen
VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) Tarifvertrag Nr. 18 – Abschnitt 4 – vom 28.02.1997
(Auszug Bl. 43 ff. d. A.) wird dem Beschäftigten eine Betriebsrente u. a. gezahlt
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c) wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit. Postbeschäftigungsunfähigkeit liegt vor,
wenn der Betriebs- oder Amtsarzt feststellt, dass der Arbeitnehmer infolge eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten dauerhaft
unfähig ist.
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Die Klägerin widersprach den Feststellungen des Postbetriebsarztes zur angeblichen
Postbeschäftigungsunfähigkeit, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2008 (Bl.
141 d. A.) auf die Regelungen des § 34 Abs. 3 MTV DP AG hinwies, nach welcher im
Falle der Postbeschäftigungsunfähigkeit die Verpflichtung bestehe, einen Rentenantrag
zu stellen. Hierauf kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 19.11.2008 (Bl. 288 d. A.)
die Stellung eines Rentenantrages "unter Vorbehalt" sowie die gerichtliche Klärung der
streitigen Angelegenheit an, unterzeichnete sodann am 24.11.2008 einen
entsprechenden Rentenantrag (Bl. 320 ff. d. A.) und erhob unter dem 25.11.2008 Klage
vor dem Arbeitsgericht, und zwar zunächst mit dem mit dem Klageziel einer Änderung
des zugewiesenen Zustellbezirks.
21
Nachfolgend wurde der Klägerin die beantragte Betriebsrente bewilligt, worauf die
Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2009 (Bl. 297 d.A.) die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2009 mitteilte. Der – ebenfalls auf Veranlassung der
Beklagten gestellte – Antrag der Klägerin auf Bewilligung der gesetzlichen
Erwerbsminderungsrente wurde mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom
05.05.2009 zurückgewiesen (Bl. 295 d. A.).
22
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen, der im Oktober 2008 erstellte neue
Begehungsplan sei aus ihrer Sicht absolut schikanös, ein sachlicher Grund für die
erneute Änderung des Begehungsplans nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen
Vergleichs vom 13.06.2008 sei nicht zu erkennen. In der Vergangenheit habe sie trotz
der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen die ihr übertragene Arbeit
erledigen können. Schon dieser Umstand stehe der vom Postbetriebsarzt
angenommenen Postbeschäftigungsunfähigkeit entgegen, wobei in diesem
Zusammenhang auch der Gesichtspunkt des betrieblichen
Eingliederungsmanagements gemäß § 84 SGB IX zu beachten sei. Gegebenenfalls
komme auch eine Versetzung in den Innendienst in Betracht, wie dies in dem ähnlichen
Fall einer vergleichbaren Mitarbeiterin erfolgt sei. Demgegenüber gehe es der
Beklagten ersichtlich darum, über den Weg der Postbeschäftigungsunfähigkeit den
bestehenden Personalüberhang abzubauen. Da sich die Beklagte weigere, der Klägerin
einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, sei die Beklagte zur
Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.
23
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, dass die Klägerin nicht postbeschäftigungsunfähig im Sinne von § 3
TVBZV ist,
25
26
2. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.205,80 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 3.041,16 €
seit dem 01. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 2009 zu zahlen,
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28
b) die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, das Gehalt der Klägerin für die Zeit
ab dem 1. Mai 2009 auf der Basis der vereinbarten Altersteilzeit abzurechnen und
den sich daraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen, jeweils mit
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen monatlichen
Bruttogehalt seit dem 1. Juni, 1. Juli, 1. August und 1. September 2009, abzüglich
in der Zeit vom 06.11.2008 bis 05.03.2009 von der D5 B3 in 56789 W1 zur
Versicherungs-Nr. IK 123456789 gezahlten 5.789,50 € netto abzüglich von der D5
P1 AG – Niederlassung R1 – in 67890 S3 zum Bearbeitungszeichen G3/1234
2345 123-234 in der Zeit von März 2009 bis einschließlich August 2009 gezahlter
6.880,45 € netto.
29
Die Beklagte hat beantragt,
30
die Klage abzuweisen.
31
Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei auf der Grundlage der betriebsärztlichen
Begutachtung als postbeschäftigungsunfähig anzusehen. Ein Einsatz der Klägerin im
Zustelldienst scheide danach aus. Auch für eine anderweitige Beschäftigung mit
vertragsgerechten oder geringer vergüteten Tätigkeiten sei schon aus gesundheitlichen
Gründen kein Raum. Abweichend vom Standpunkt der Klägerin sei durchaus ein
ausreichendes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden, ohne
dass sich hieraus Handlungsalternativen für einen leidensgerechten Einsatz der
Klägerin ergeben hätten. Aus demselben Grunde scheitere auch der von der Klägerin
verfolgte Schadensersatzanspruch wegen angeblichen Verstoßes gegen die
Verpflichtung zur leidensgerechten Beschäftigung.
32
Das Arbeitsgericht hat zur Frage der Postbeschäftigungsunfähigkeit ein
Sachverständigengutachten (Bl. 77 ff. d. A.) eingeholt, welches das erforderliche
"Fähigkeits- Anforderungsprofil" wie folgt beurteilt:
33
…Unter Berücksichtigung des aktuellen Kniebefundes …kann festgehalten
werden, dass ein Bezirk, der keine Stufen beinhaltet, noch ausreichend zu
bewältigen wäre. Gelegentlich 1 Stufe ist ebenfalls unproblematisch. Das Gehen
von bis zu 10 Stufen 1 x in der Tour ist noch zumutbar. Mehr als 10 Stufen sind zu
vermeiden.
34
Durch Urteil vom 08.09.2010, auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen
Vorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den verfolgten
Klageanträgen entsprochen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden,
die tariflichen Vorschriften über die Bewilligung einer Betriebsrente im Falle der
Postbeschäftigungsunfähigkeit und die hieran geknüpfte Beendigung des
Arbeitsverhältnisses seien nicht isoliert für sich zu betrachten, sondern im
Zusammenhang mit dem Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
nach § 84 Abs. 2 SGB IX zu beurteilen. Hieraus ergebe sich, dass eine
Postbeschäftigungsunfähigkeit nur auf der Grundlage eines zuvor durchgeführten
Eingliederungsmanagements festgestellt werden könne. Wie sich aus dem Vortrag der
Beklagten ergebe, seien im Jahre 2008 nicht einmal Personalgespräche zwecks
Durchführung eines ordnungsgemäßen Eingliederungsmanagements geführt worden,
vielmehr sei die Klägerin nach Vorlage des ärztlichen Attestes vom 29.09.2008
kurzfristig zum Betriebsarzt geschickt und aufgrund des Untersuchungsergebnisses zur
Stellung eines Rentenantrages veranlasst worden, ohne Integrationsamt und
Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. In Anbetracht dieser Unvollständigkeit des
Eingliederungsmanagements verschiebe sich die Darlegungs- und Beweislast in der
Weise, dass es Sache der Beklagten sei, umfassend das Fehlen von leidensgerechten
Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere auch im Innendienst darzulegen. Dies sei
im Ergebnis der Beklagten nicht gelungen.
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Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt die Beklagte unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dem Standpunkt des
arbeitsgerichtlichen Urteils zur Frage der fehlenden Postbeschäftigungsunfähigkeit und
der hierauf gegründeten Schadensersatzpflicht gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX entgegen.
Abgesehen davon, dass nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften die
Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit dem mit den Besonderheiten des
Postdienstes vertrauten Betriebsarzt vorbehalten sei und dieser zweifelsfrei
Postbeschäftigungsunfähigkeit festgestellt habe, ergebe sich auch auf der Grundlage
des vom Arbeitsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, dass die Klägerin den
gestellten Arbeitsanforderungen nicht gewachsen sei. Danach sei die Klägerin nur unter
der Voraussetzung als beschäftigungsfähig anzusehen, dass sich das Treppensteigen
auf 1 x 10 Stufen je Schicht beschränke. Weder vor dem Jahre 2006 noch danach sei
diese Voraussetzung erfüllt gewesen. Ergänzend trägt die Beklagte hierzu zur Anzahl
der von der Klägerin zu begehenden Treppenstufen vor. Abgesehen davon seien
ohnehin nicht allein diejenigen Treppenstufen zu berücksichtigen, welche die Klägerin
betreten müsse, um zum jeweiligen Hauseingang zu gelangen, vielmehr erfordere die
Postzustellung in zahlreichen Fällen eine Übergabe des Schriftstücks an der
Wohnungstür. So seien ca. 80-mal pro Woche "besonders zu behandelnde
Beförderungsstücke" zuzustellen. Auch wenn hierin z.B. Einwurf-Einschreiben o. ä.
enthalten seien, sei doch ohne weiteres erkennbar, dass die Klägerin jedenfalls diesen
Teil der übertragenen Arbeitsaufgabe wegen der bestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht erfülle könne. Soweit die Klägerin demgegenüber vortrage, in
der Vergangenheit seien insoweit keine Probleme aufgetaucht, da die Empfänger der
Sendungen sich bereit gezeigt hätten, ihr – der Klägerin – zum Empfang persönlich zu
übergebender Sendungen entgegen zu kommen, entspreche dies nicht den
bestehenden Vorgaben, zumal nur bei einer Zustellung an der Wohnungstür zu
beurteilen sei, ob eine Ersatzzustellung in Frage komme. Darauf, dass mit der letzten
Änderung des Zustellbezirks eine Mehrbelastung von 15 Treppenstufen verbunden sei,
komme es nach alledem nicht an. Erst recht müsse sich die Beklagte gegen die
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Unterstellung verwahren, die Änderung des Zustellbezirks diene dazu, die Klägerin zu
schikanieren und aus dem Postdienst zu drängen. Die Änderung des Zustellbezirks
beruhe vielmehr auf den in der Regel jährlich durchgeführten Neuberechnungen unter
Berücksichtigung der zu befördernden Sendungsmengen, welche wegen des Auftretens
privater Zustelldienste nicht unverändert blieben.
Entgegen dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils sei auch das gesetzlich
gebotene Eingliederungsmanagement ausreichend durchgeführt worden, wie schon die
erfolgte Reduzierung des Zustellpensums um ca. 15 % belege. Nach Vorlage des
Attestes im Oktober 2008 und der Beurteilung durch den Betriebsarzt habe keine
Möglichkeit bestanden, durch weitere Maßnahmen des Eingliederungsmanagements
eine Weiterbeschäftigung der Klägerin im Zustelldienst zu erreichen. Entsprechendes
gelte auch für die Frage der Beschäftigung der Klägerin mit anderweitigen Aufgaben.
Auf den diesbezüglichen Vortrag in der Berufungsbegründung zu Ziffer I 5 (Bl. 207 ff. d.
A.) wird Bezug genommen. Wie sich hieraus ergebe, habe selbst im Falle weiterer
Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht vermieden werden
können. Ohnehin sei aufgrund der tariflichen Regelung für eine einzelfallbezogene
Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Anwendung der Grundsätze des betrieblichen
Eingliederungsmanagements kein Raum, da im Falle der
Postbeschäftigungsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis ohne Handlungsspielraum des
Arbeitgebers ende. Aus den dargestellten Gründen scheide auch der vom Arbeitsgericht
angenommene Schadensersatzanspruch aus.
37
Die Beklagte beantragt,
38
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 08.09.2009 – 3 Ca 1359/08 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
39
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und legt ihrerseits mit der Berufungserwiderungsschrift Anschlussberufung ein mit den
Anträgen
42
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Beklagten nicht aufgelöst ist, sondern zu den Bedingungen der bisherigen
Arbeitsverträge, zuletzt der Altersteilzeitvereinbarung aus Mai 2007 unverändert
fortbesteht,
43
2. hilfsweise
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a) die Klägerin wird zu den bisherigen Bedingungen wieder eingestellt,
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b) es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 01.02.1009 im Hinblick
auf die Leistungen der Klägerin in Annahmeverzug befindet,
46
c) es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Arbeitslohn der
Klägerin so abzurechnen und auszuzahlen, als wenn diese seit Annahmeverzug
durchgehend gearbeitet hätte.
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Die Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
49
Die Klägerin verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und weist erneut darauf
hin, dass sie den Antrag auf Betriebsrente allein unter Vorbehalt gestellt habe. Wie das
gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten ergebe habe, liege ein Fall der
Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht vor. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werde,
dass auch vor der letzten Änderung des Begehungsplanes im Oktober 2008 mehr als 10
Stufen zu bewältigen gewesen seien, und im Einzelfall – wenn auch äußerst selten –
eine persönliche Übergabe zuzustellender Schriftstücke an der Wohnungstür nach
weiterem Treppensteigen anfallen könne, folge doch schon aus dem Umstand, dass in
der Vergangenheit niemals diesbezügliche Probleme aufgetaucht seien, dass sie trotz
der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage sei, ihre Tätigkeit in
einem Zustellbezirk wie vor ihrem Arbeitsunfall und danach - notfalls sogar auch zu den
aktuellen Bedingungen - durchzuführen, um so den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu
sichern. Abweichend von den weiteren Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom
12.04.2010 sei es auch keineswegs unstreitig, dass anderweitige
Beschäftigungsmöglichkeiten nicht vorhanden seien. Im Gegenteil sei klarzustellen,
dass sämtliche Behauptungen der Beklagten, welche nicht mit dem Vortrag der Klägerin
übereinstimmten, als bestritten anzusehen seien. Dies gelte insbesondere auch für den
Vortrag der Beklagten zum Umfang der persönlich an der Wohnungstür abzugebenden
Schriftstücke.
50
Entscheidungsgründe
51
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin
hingegen unbegründet.
52
A
53
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt unter Abänderung des
arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der erstinstanzlich verfolgten Anträge.
54
Ausweislich der Berufungserwiderung und der hierin enthaltenen Antragserweiterung,
welche rechtlich als Anschlussberufung zu würdigen ist, treten die neu gefassten
Anträge nicht an die Stelle der erstinstanzlich verfolgten und beschiedenen Anträge, so
dass zunächst über diese zu entscheiden ist.
55
I
56
Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Klägerin nicht
postbeschäftigungsunfähig im Sinne von § 3 TVBZV sei, ist unzulässig.
57
Nach § 256 ZPO kommt als Gegenstand des Feststellungsantrages das Bestehen eines
Rechtsverhältnisses oder auch das Bestehen einzelner Rechte und Pflichten in
Betracht, nicht hingegen die Feststellung von Tatsachen oder einzelner Elemente der
rechtlichen Beurteilung. Bei der Frage, ob die Klägerin postbeschäftigungsunfähig ist
oder nicht, handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache, weiter ist die Frage der
58
Postbeschäftigungsunfähigkeit Vorfrage für die Gewährung von Betriebsrente und die
hiermit verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zulässiger Gegenstand des
Feststellungsantrages kann danach im vorliegenden Zusammenhang allein die Frage
sein, ob der Klägerin ein Anspruch auf Betriebsrente wegen
Postbeschäftigungsunfähigkeit zusteht – ein solcher Feststellungsantrag ist nicht
Gegenstand des Vefahrens – oder ob das bestehende Arbeitsverhältnis infolge
Postbeschäftigungsunfähigkeit beendet ist bzw. fortbesteht. Die Klägerin hat zwar den
bereits von der Beklagten geäußerten Bedenken durch die Erweiterung ihrer Anträge
Rechnung getragen, den bisherigen Antrag indessen beibehalten, weshalb insoweit die
Klage als unzulässig abzuweisen ist.
II
59
Soweit es den verfolgten Schadensersatzanspruch betrifft, bestehen gegen die
Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken. In der Sache erweist sich das verfolgte
Schadensersatzbegehren jedoch als unbegründet. Wie im Zuge der rechtlichen
Beurteilung der Anschlussberufung der Klägerin auszuführen ist, ist zwar davon
auszugehen, dass die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen des
Eingliederungsmanagements den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen,
andererseits auch bei Ausschöpfung der gebotenen Maßnahmen eine
Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses durch Zuweisung eines leidensgerechten
Arbeitsplatzes nicht zu erreichen gewesen wäre. Damit fehlt es jedenfalls am
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung des
Arbeitgebers und dem geltend gemachten Schaden. Da der verfolgte Zahlungsanspruch
somit im Ergebnis insgesamt nicht durchgreift, bedarf es an dieser Stelle auch keiner
weiteren Ausführungen, dass es sich bei dem Antrag auf Gehaltszahlung ab dem Monat
Mai 2009 wohl um eine Stufenklage handelt, bei welcher im Falle der Begründetheit
zunächst durch Teilurteil über den Abrechnungsantrag zu entscheiden wäre.
60
B
61
Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet.
62
I
63
Die Anschlussberufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt, jedoch im
Hinblick auf die hierin liegende Klageänderung nur zum Teil zulässig.
64
1. Soweit es den Antrag zu 1) betrifft, mit welchem die Klägerin den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses geltend macht, bestehen auch unter Berücksichtigung der
Vorschrift des § 533 ZPO gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken, vielmehr
trägt die Klägerin, ohne dass hiermit eine Änderung des zu beurteilenden
Lebenssachverhalts verbunden ist und neue Tatsachen zu berücksichtigen wären,
allein den von der Beklagten selbst geäußerten Zulässigkeitsbedenken wegen der
erstinstanzlichen Antragsfassung Rechnung.
65
2. Demgegenüber handelt es sich bei dem Hilfsantrag zu 2 a), gerichtet auf
Wiedereinstellung um einen anderen als den erstinstanzlich geltend gemachten
Lebenssachverhalt. Soweit ersichtlich, kommt zur Rechtfertigung des
Wiedereinstellungsantrages zum einen die Bereitschaft der Klägerin in Betracht, sich
operieren zu lassen, um so (hilfsweise) eine etwa bestehende
66
Postbeschäftigungsunfähigkeit zu überwinden, zum anderen lässt sich der Hinweis der
Klägerin, die Beklagte könne ohne weiteres die beiden Treppenanlagen aus dem Bezirk
der Klägerin herausnehmen, in dem Sinne verstehen, dass unter dieser Voraussetzung
die ansonsten möglicherweise gegenwärtig anzunehmende
Postbeschäftigungsunfähigkeit beseitigt werden könnte. Letztere Frage ist allerdings
bereits bei der Beurteilung der Postbeschäftigungsunfähigkeit und der Beendigung bzw.
des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Soweit demgegenüber eine
Wiedereinstellung nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen – z.B. einer Besserung der Gesundheit oder auf einem nachträglich frei
gewordenen leidensgerechten Arbeitsplatz - geltend gemacht werden soll, entspricht
eine solche Ausweitung des Klageziels nicht dem Sinn des Berufungsverfahrens.
3. Soweit es schließlich die Anträge zu 2 b) und c) betrifft, stehen diese mit den bislang
verfolgten Anträgen im engen Zusammenhang, so dass diesbezüglich keine Bedenken
gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung im zweiten Rechtszuge zu erheben sind.
67
II
68
In der Sache erweist sich die Anschlussberufung der Beklagten als unbegründet.
69
Abweichend vom Standpunkt der Klägerin ist das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingungen gemäß § 37 Abs. 4 MTV-DP AG zum
31.01.2009 beendet worden.
70
1. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit der hier maßgeblichen tariflichen Vorschriften
auf das bestehende Arbeitsverhältnis bezweifelt, ist zum einen auf den schriftlichen
Arbeitsvertrag der Parteien zu verweisen, in welchem es ausdrücklich heißt, dass die
Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb)
und der sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer
jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart gelten.
Zum anderen war die Klägerin jedenfalls im Jahre 2008 Mitglied der Gewerkschaft
ver.di. Auch wenn die Mitgliedschaft der Klägerin in der Gewerkschaft noch vor Eintritt
der auflösenden Bedingungen gemäß § 37 Abs. 4 MTV geendet hat, bleibt die tarifliche
Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG zu beachten. Danach bleibt die Tarifgebundenheit
auch nach Wegfall der Verbandsmitgliedschaft bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
71
2. Gegen die Wirksamkeit der tariflichen Regelung des § 37 MTV bestehen keine
Bedenken. Anknüpfungspunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gemäß §
37 Abs. 4 MTV der Eintritt des Leistungsfalls des § 3 c TV BZV, so dass die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nur bei entsprechender sozialer Absicherung durch
Betriebsrentengewährung eintritt. Da der Leistungsfall des § 3 c TV BZV einen Antrag
des Arbeitnehmers voraussetzt, tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht
ohne den Willen des Arbeitnehmers ein. Zwar kann die Feststellung der
Postbeschäftigungsunfähigkeit auch auf Veranlassung des Arbeitgebers getroffen
werden. Nicht allein die Feststellung der Postbeschäftigungsunfähigkeit, sondern erst
die Rentenbewilligung führt jedoch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ohne
Rentenantrag des Arbeitnehmers scheidet eine Rentenbewilligung aus, vielmehr sieht
die Vorschrift des § 34 MTV vor, dass die Weigerung des Arbeitnehmers, bei
festgestellter Postunfähigkeit einen Rentenantrag zu stellen, dem Arbeitgeber das Recht
zubilligt, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, auch wenn die
Voraussetzungen der tariflichen Unkündbarkeit gegeben sind. Selbst nach festgestellter
72
Postbeschäftigungsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer seinen Rentenantrag noch
zurücknehmen, um der tariflich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
Rentengewährung zu entgehen. Damit ist der Grundsatz der Dispositionsfreiheit des
Arbeitnehmers gewahrt (vgl. BAG,06.12.2000, 7 AZR 302/99, AP Nr. 3 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Deutsche Post = NZA 2001, 792 zur früheren Regelung des § 25 TV Arb).
Soweit der Arbeitnehmer noch auf seinem oder einem anderen, ihm nach seinem
Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte,
folgt allerdings aus Sinn und Zweck der Tarifvorschrift sowie aus verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten eine Einschränkung in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch abwenden kann, dass er vor Eintritt der
tariflich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber
gegenüber sein Verlangen nach einer entsprechenden Weiterbeschäftigung zum
Ausdruck bringt (BAG a. a. O.) In Anwendung dieser Grundsätze kommt damit eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der hier einschlägigen tariflichen
Regelung nur in Betracht, wenn Beschäftigungsunfähigkeit nicht allein für die bislang
ausgeübte und vertraglich zugewiesene Tätigkeit besteht, sondern – unter
Einbeziehung der Verpflichtung zur leidens- und behindertengerechten Beschäftigung
gem. § 81 Abs. 4 SGB IX, der Berücksichtigung der Regelung des § 84 SGB IX sowie
des Vorrangs der Änderungskündigung ein Einsatz im Postdienst überhaupt
ausscheidet, also Postbeschäftigungsunfähigkeit im umfassenden Sinne des Wortes
anzunehmen ist. Unter Beachtung dieser Einschränkungen bestehen gegen die
Wirksamkeit der tariflichen Regelung keine Bedenken, da unter den genannten
Voraussetzungen auch eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses
nicht zu beanstanden wäre. Auch aus der vorgelegten Entscheidung des LAG Köln
(13.11.2006, 14 Sa 750/06) lässt sich nichts anderes entnehmen, soweit hierin
ausgeführt wird, allein eine lediglich teilweise Postbeschäftigungsunfähigkeit erfülle die
Voraussetzungen des § 34 MTV–DP AG nicht.
3. Unstreitig hat die Klägerin einen Rentenantrag gestellt, welchem die Beklagte
entsprochen hat. Allein der Umstand, dass die Klägerin bei Antragstellung zugleich
erklärt hat, dass sie ihren Antrag nur "unter Vorbehalt" stelle und nach ihrer Auffassung
Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht bestehe, führt nicht etwa dazu, dass ein wirksamer
Rentenantrag gar nicht gestellt ist. Wie die Auslegung des Begleitschreibens vom
19.11.2008 ergibt, hat die Klägerin ihren Antrag nicht etwa unter einer Bedingung,
sondern vorsorglich gestellt, um so zu erreichen, dass ihre Absicherung durch die
Betriebsrente gewährleistet ist, sofern sich im gerichtlichen Verfahren die vom
Arbeitgeber behauptete Postbeschäftigungsunfähigkeit bestätigen sollte. Zugleich soll
auf diesem Wege vermieden werden, dass die Beklagte – wie im Schreiben vom
18.11.2008 ausgeführt – davon absieht, das Arbeitsverhältnis wegen verweigerter
Rentenantragstellung zu beenden.
73
4. Damit kommt es darauf an, ob die Voraussetzungen der
Postbeschäftigungsunfähigkeit gegeben sind.
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a) Abweichend vom Standpunkt der Beklagten ist die Feststellung der
Postbeschäftigungsunfähigkeit nicht abschließend dem Postbetriebsarzt übertragen,
sondern unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wie das
Bundesarbeitsgericht zu der ähnlich ausgestalteten Vorschrift des § 59 BAT
entschieden hat, handelt es sich bei der getroffenen ärztlichen Feststellung nicht um ein
die Arbeitsvertragsparteien bindendes Schiedsgutachten, vielmehr ist im Streitfall
gerichtlich zu klären, ob die getroffene ärztliche Feststellung den Begriff der
75
"Beschäftigungsunfähigkeit" zutreffend erfasst hat und ob die fraglichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich der Aufrechterhaltung der
Beschäftigung entgegenstehen (BAG, 08.05.1969, 2 AZR 348/68, AP Nr. 1 zu § 59 BAT;
LAG Hamm, 11.12.2008, 8 Sa 1145/04).
b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf dieser Grundlage ein
Sachverständigengutachten zur Frage der Postbeschäftigungsfähigkeit der Klägerin
eingeholt und des weiteren in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit den
vorstehend genannten Grundsätzen ausgeführt, dass eine
Postbeschäftigungsunfähigkeit nur unter Einbeziehung leidensgerechter betrieblicher
Beschäftigungsmöglichkeiten in Betracht kommt, wie dies nunmehr in der als
Nachfolgeregelung zu § 59 BAT konzipierten Vorschrift des § 33 Abs. 3 TVöD nunmehr
ausdrücklich geregelt ist. In diesem Zusammenhag ist der Anspruch des
Schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmers auf behindertengerechte
Beschäftigung gemäß § 81 Abs. 4 SGB IX ebenso wie auch die Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß §
84 Abs. 2 SGB zu berücksichtigen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen
Postbeschäftigungsunfähigkeit bzw. entsprechender Rentengewährung scheidet
danach aus, sofern eine andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung
steht und der Arbeitnehmer hierauf verweist. Nachdem die Klägerin bereits im
Anschluss an die Begutachtung durch den Betriebsarzt und erneut bei Stellung ihres
Rentenantrages geltend gemacht hat, sie könne unter bestimmten Voraussetzungen
weiter in der Postzustellung und gegebenenfalls auch anderweitig beschäftigt werden,
war diesem Erfordernis Genüge getan, nicht etwa ist die Klägerin erst nach Eintritt der
auflösenden Bedingung – der Rentenbewilligung wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit
– vorstellig geworden.
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c) Wie der vom Arbeitsgericht beauftragte Sachverständige ausgeführt hat, liegen bei
der Klägerin gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche trotz der Bereitschaft der
Klägerin, bis zu einem gewissen Grad Schmerzen zu ertragen, wegen der Gefahr der
Leidensverschlimmerung dazu führen, dass Treppensteigen zu vermeiden ist. Zwar liegt
bei der Klägerin keine hochgradige Arthrose, sondern allein eine klinische
Knorpelschädigung mit Neigung zu Schwellungen bei häufigen Treppensteigen oder
Gehen auf unebener Erde vor. Als unproblematisch wird vom Sachverständigen jedoch
allein ein Zustellbezirk ohne die Notwendigkeit des Betretens von Stufen oder
gelegentlich einer Stufe angesehen, ferner das Gehen von bis zu 10 Stufen einmal im
Laufe der Tour, wohingegen mehr als 10 Stufen je Tour zu vermeiden sind. Die weitere
Feststellung des Sachverständigen, die Arbeitsbedingungen aus dem Jahre 2006 oder
davor seien mit dem bestehenden Krankheitsbild zu vereinbaren gewesen, beruht nicht
etwa auf einer dem Sachverständigen übertragenen fachkundigen Feststellung der
tatsächlichen Verhältnisse im früheren Zustellbezirk, sondern knüpft erklärtermaßen an
die von der Klägerin gegebene Schilderung an, in der Vergangenheit habe sie nur
gelegentlich Treppen steigen müssen, der aktuell zugewiesene Bezirk sei durch die
besondere Erschwerung gekennzeichnet, dass gleich zu Beginn der Tour 10 Stufen zu
bewältigen seien. Tatsächlich war indessen – wie die Klägerin nicht in Abrede gestellt
hat – auch bei der früheren Ausgestaltung des Zustellbezirks die vom Sachverständigen
genannte Voraussetzung, dass allein die einmalige Bewältigung von bis zu 10 Stufen
als unbedenklich angesehen werden könne, nicht erfüllt.
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Die Richtigkeit des gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Bezug auf den
maximal zuträglichen Umfang des Treppensteigens wird auch nicht durch die Tatsache
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infrage gestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Vergangenheit tatsächlich
beanstandungsfrei erledigt hat, obgleich sie mit einer deutlich höheren Belastung der
Kniegelenke verbunden war als vom Sachverständigen angenommen. Wenn die
Klägerin, wie der Sachverständige betont hat, hochmotiviert und bereit war und weiter
bereit ist, bis zu einem gewissen Grad Schmerzen zu ertragen, ändert dies nichts daran,
dass nach dem aktuell vorliegenden Befund eine Leidensverschlimmerung droht, wenn
die im Gutachten genannten Belastungsgrenzen überschritten werden. Auf dieser
Grundlage muss davon ausgegangen werden, dass nicht allein die Mehrbelastung ab
Oktober 2008 mit dem festgestellten Krankheitsbild unvereinbar ist, sondern auch eine
Rückkehr zur frühen Ausgestaltung des Zustellbezirks nichts daran ändern würde, dass
die Arbeitsanforderungen dem Gesundheitszustand der Klägerin abträglich sind. In
gewissen Grenzen liegt es zwar beim Arbeitnehmer zu entscheiden, inwieweit er bereit
ist, unter erschwerten Bedingungen und gelegentlichen Beschwerden zu arbeiten, um
den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden. Besteht jedoch die Gefahr
einer Leidensverschlimmerung, folgt hieraus nicht allein die Unzumutbarkeit der
Beschäftigung für den Arbeitnehmer, vielmehr braucht es der Arbeitgeber nicht
hinzunehmen, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges seine Gesundheit ruiniert. Wenn
der Sachverständige in seinem Gutachten konkrete Vorgaben für den Umfang
zumutbaren Treppensteigens genannt und eine Einsatzfähigkeit in Bezug auf den
früheren Aufgabenzuschnitt nur unter Verkennung der realen Gegebenheiten bejaht hat,
vermag dies nichts daran zu ändern, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt die
geforderten Voraussetzungen für eine leidensgerechte Beschäftigung auch dann nicht
gegeben sind, wenn die Änderung des Zustellbezirks ab Oktober 2008 unberücksichtigt
bleibt bzw. rückgängig gemacht würde.
d) Darüber hinaus folgt schon aus der Notwendigkeit, dass die Klägerin nicht allein
Außentreppen zur Erreichung des Hauseingangs zu überwinden, sondern
gegebenenfalls auch Treppen im Hause zu begehen hat, dass die vom
Sachverständigen für maßgeblich erachtete Grenze von bis zu 10 Stufen einmal in der
Tour ohnehin realistischerweise nicht konsequent eingehalten werden kann. Der
Vortrag der Beklagten, ca. 80-mal in der Woche habe die Klägerin Postsendungen
persönlich zu übergeben, entspricht zwar ersichtlich nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten, vielmehr sind mit der genannten Anzahl sämtliche "besonders zu
behandelnden Beförderungsstücke" erfasst, zu welchen – worauf die Klägerin zu Recht
hinweist - etwa auch Einwurfeinschreiben u.ä. gehören. Andererseits stellt auch die
Klägerin nicht in Abrede, dass gelegentlich – jedenfalls einige Male im Monat –
zuzustellende Schriftstücke persönlich übergeben werden müssen. Auch wenn man den
weiteren Vortrag der Klägerin berücksichtigt, insoweit seien in der Vergangenheit keine
Probleme entstanden, weil die Kunden weitestgehend bereit gewesen seien, der
Klägerin entgegen zu kommen, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin – bezogen
auf diesen Teil der Arbeitsaufgaben – aus gesundheitlichen Gründen den bestehenden
Anforderungen nicht gerecht werden kann. Schon zum Erreichen der ersten Etage eines
mehrstöckigen Gebäudes ist die Überwindung von mehr als 10 Stufen erforderlich.
Muss das Schriftstück in einer höheren Etage übergeben werden, ist eine mehrfache
Überschreitung des genannten Grenzwertes offensichtlich. Wenn die Beklagte – sei es
wegen der gesetzlichen Zustellerfordernisse, sei es als Teil ihres
Dienstleistungsangebots – für bestimmte Fälle eine persönliche Übergabe an der
Wohnungstür vorsieht und dies zum Inhalt der Arbeitspflicht der Zusteller macht, läge
eine Überschreitung der gerichtlichen Entscheidungskompetenz vor, wenn das Gericht
die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu erbringende Teilaufgabe als
unbedeutend und verzichtbar aus der rechtlichen Beurteilung ausklammern würde. Die
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Ausgestaltung der Postdienstleistungen, welche für bestimmte Fallgestaltungen ein
Aufsuchen des Kunden an der Wohnungstür vorsieht, kann auch nicht als völlig
unsinnig oder willkürlich angesehen werden. Dass die Beklagte von sämtlichen
Zustellern und auch von der Klägerin eine vollständige Leistungserbringung in Bezug
auf sämtliche Formen der Postzustellung erwartet, welche auch die persönliche
Übergabe von Post an der Wohnungstür einschließt, kann rechtlich nicht beanstandet
werden. Eine Umorganisation der Arbeit, dass persönlich auszuhändigende
Schriftstücke von einem anderen Zusteller ausgetragen werden, erscheit aus
organisatorischen Gründen als kaum realisierbar bzw. wegen des hiermit verbundenen
Aufwandes als unzumutbar. Damit steht aber das Leistungsunvermögen der Klägerin -
bezogen auf die bislang ausgeübte Zustellertätigkeit - fest.
e) Wie bereits ausgeführt, kommt eine umfassende "Postbeschäftigungsunfähigkeit" nur
unter der weiteren Voraussetzung in Betracht, dass andere, dem Leistungsvermögen
der Klägerin angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
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(1) Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang ein unzureichendes
betriebliches Eingliederungsmanagement beanstandet und aus der Tatsache, dass die
Beklagte, nachdem der Betriebsarzt ausweislich seiner nachgereichten Stellungnahme
vom 12.03.2009 (Bl. 58 f d,A.) die Frage der Postbeschäftigungsunfähigkeit allein im
Hinblick auf die Zustellertätigkeit der Klägerin beurteilt hat, zu Recht eine gesteigerte
Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich anderweitiger Einsatzmöglichkeiten gefolgert.
Jedenfalls im zweiten Zuge hat die Beklagte indessen ausführlich zur Frage
anderweitiger Einsatzmöglichkeiten Stellung genommen und näher dargelegt, aus
welchem Grunde ein behinderungsgerechter Einsatz der Klägerin selbst bei
Vertragsänderung ausscheide und aus diesem Grunde auch bei vollständiger
Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements eine
Postbeschäftigungsunfähigkeit vermieden worden wäre. Nachdem die Beklagte bereits
in ihrem Schriftsatz vom 21.08.2009 (Bl. 127 ff. d.A.) zur Frage von
Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Zustelldienstes im Rahmen der
Entgeltgruppe 3 – betreffend die Tätigkeit eines Paketzustellers oder Kfz-Führers
Stellung genommen und des weiteren auch zur Frage der Beschäftigung auf geringer
bezahlten Arbeitsplätzen (Führen von Kraftfahrzeugen bis 7,5 t nebst Beladen sowie
das Sortieren und Kodieren im Briefzentrum mit der Notwendigkeit der Überkopfarbeit)
angesprochen hat, hat sie ergänzend in der Berufungsbegründung unter I Ziffer 5 ihren
Vortrag in Bezug auf die Position der "Servicekräfte", "Mitarbeiterverkauf 1" und
"Bearbeiter Großanlieferung" ergänzt und hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass die
Klägerin sowohl nach den fachlichen und körperlichen Voraussetzungen zur
Übernahme derartiger Aufgaben außer Stande sei und im Übrigen sämtliche
Arbeitsplätze besetzt seien. Weiter hat die Beklagte ausgeführt, dass ein Einsatz der
Klägerin als Kfz-Führerin oder "Verlader mit Gruppenführertätigkeit" wegen des
Erfordernisses, schwere Lasten zu heben, ausscheide und die Tätigkeit als
"Sortierer/Kodierer" mit Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeit verbunden sei, welche
wegen der Schulterbeschwerden der Klägerin sowie der Handbeschwerden nicht in
Betracht kämen. Auch der Arbeitsposten "Verkauf II" scheide aus, da jedenfalls freie
Arbeitsplätze nicht zur Verfügung stünden und derartige Arbeitsplätze im Zuge der
Umstrukturierung abgebaut würden. Ebenso wenig könne die Klägerin schließlich auf
Arbeitsplätzen der Entgeltgruppe 1 eingesetzt werden, in welcher Hausarbeiter,
Lagerarbeiter und Verladekräfte beschäftigt würden.
81
Die Klägerin hat hierzu keinen Gegenvortrag geleistet und auch nicht für einen der
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genannten Arbeitsplätze konkret geltend gemacht, sie sei gleichwohl zur Übernahme
einer der genannten Tätigkeiten in der Lage bzw. es sei ein entsprechender Arbeitsplatz
frei. Allein der pauschale Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 15.04.2010, sämtliche
Behauptungen, welche nicht mit ihrem Vortrag übereinstimmten, würden bestritten, kann
nicht als substantiierte Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag angesehen
werden. Soweit die Klägerin in der Berufungserwiderung den Bezirk der Frau K2
anspricht, welcher durch deren Ausscheiden frei geworden und als leidensgerecht
anzusehen sei, hat die Beklagte im Schriftsatz vom 12.04.2010 darauf hingewiesen,
dass auch hier häufig mehr als 10 Treppenstufen hintereinander zu begehen seien.
Soweit die Klägerin die Beschäftigung der Frau P2 im Innendienst anspricht, hat die
Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass deren Tätigkeit in der
Zustellungsvorbereitung schwerpunktmäßig das Sortieren der Sendungen unter hohem
Zeitdruck umfasst, was die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht bewältigen
könne. Auch wenn man auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens davon ausgeht,
dass der genannte Arbeitsplatz nicht dauerhaft,
sondern nur vorübergehend durch Frau P2 besetzt ist, welche nach Überwindung
aktueller Schwierigkeiten in den Bereich der Zustellung wechseln soll, bietet der Vortrag
der Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die genannte Arbeitsaufgabe trotz der
festgestellten Funktionseinschränkung der Fingergelenke bewältigen könnte. Letztlich
beschränkt sich der Tatsachenvortrag der Klägerin zur Vermeidung der
Postbeschäftigungsunfähigkeit auf den Einwand, die Beklagte müsse durch
Veränderung des Zustellbezirks die Erschwerungen des Treppensteigens so
reduzieren, dass die vom gerichtlichen Sachverständigen aufgestellten
Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt seien. Aus den dargestellten Gründen lässt sich
eine derart reduzierte Belastung im Zustelldienst jedoch nicht erreichen.
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Damit muss festgestellt werden, dass auch bei gesetzeskonformer Durchführung des
betrieblichen Eingliederungsmanagements eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit
für die Klägerin außerhalb des Zustelldienstes nicht zur Verfügung gestanden hätte. Im
Ergebnis muss damit das Tarifmerkmal der "Postbeschäftigungsunfähigkeit" bejaht
werden.
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Auf der Grundlage der tariflichen Regelung ist damit das Arbeitsverhältnis der Parteien
mit Bewilligung der Betriebsrente wegen Postbeschäftigungsunfähigkeit der Klägerin
durch auflösende Bedingung beendet worden. Der Antrag der Klägerin, den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, erweist sich damit als unbegründet.
85
III
86
Aus der Unbegründetheit des Feststellungsantrages und der Tatsache, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31.01.2009 sein Ende gefunden hat, folgt
zugleich, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung entgangener Arbeitsvergütung
für die Folgezeit zusteht. Soweit das Arbeitsgericht der Klägerin Vergütungsansprüche
für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes zugesprochen hat, bestand das Arbeitsverhältnis zwar noch fort,
unstreitig war die Klägerin jedoch in Bezug auf die ihr übertragene Arbeitsaufgabe
arbeitsunfähig erkrankt und der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum bereits
abgelaufen. Da aus den dargestellten Gründen eine anderweitige
behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit nicht zur Verfügung stand, scheidet
auch ein entsprechender Schadensersatzanspruch aus.
87
C
88
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist.
89
D
90
Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil im Hinblick auf die angesprochene
Frage der Postbeschäftigungsunfähigkeit zugelassen.
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