Urteil des LAG Hamm vom 07.06.2005
LArbG Hamm: fristlose kündigung, aufrechnung, unwirksamkeit der kündigung, händler, unerlaubte handlung, anhörung, existenzminimum, gegenforderung, gerichtsakte, verdachtskündigung
Landesarbeitsgericht Hamm, 19 (9) Sa 232/05
Datum:
07.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 (9) Sa 232/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 589/04
Schlagworte:
Anhörung des Arbeitnehmers und Beginn der zweiwöchigen
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei einer
Tatkündigung Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem
Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung
Normen:
§ 626 Abs. 2 BGB, § 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO
Leitsätze:
1. Der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626
Abs. 2 BGB ist gehemmt, solange der Kündigungsberechtigte die zur
Aufklärung des Kündigungs-sachverhalts nach pflichtgemäßen
Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift.
Die Anhörung des Arbeitnehmers ist zwar keine
Wirksamkeitsvoraussetzung einer Tatkündigung, sie gehört aber
regelmäßig zu den er-forderlichen Aufklärungsmaßnahmen, damit der
Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzutragen.
2. Die Berufung des Arbeitnehmers auf das Aufrechnungsverbot des §
394 S. 1 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO ist bei einer Aufrechnung mit einer
Schadenseratzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubter Handlung
rechtsmissbräuchlich. Auch in diesem Fall ist aber dem Arbeitnehmer
ein Existenzminimum zu belassen, das in Anlehnung an den im
Unterhaltsrecht maßgebenden sog. notwendigen Selbstbehalt (§ 850 d
ZPO) anhand der jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der
Familiensenate des zuständigen OLG zu ermitteln ist (BAG, Urteil vom
18.03.1997 – 3 AZR 756/95, NZA 1997, 1108).
3. Die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen den
Nettovergütungsanspruch des Arbeit-nehmers ist wegen der
Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Umfangs des
Erlöschens der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung vorrangig zu
prüfen.
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford
vom 11.11.2004 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.123,83 € brutto nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
02.04.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 69 % und der
Beklagten zu 31 % auferlegt.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie einen
Restvergütungsanspruch des Klägers.
2
Der am 11.08.1953 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.04.1978 bei der
Beklagten, zuletzt als Verkaufsachbearbeiter im Inlandteam "8" zu einem monatlichen
Bruttogehalt von 3.400,-- € beschäftigt.
3
Die Beklagte, bei der ein Betriebsrat existiert, betreibt eine Küchenmöbelfabrik und
beschäftigt ca. 525 Arbeitnehmer. Die hergestellten Küchen vertreibt die Beklagte über
ca. 250 rechtlich selbständige Händler, von denen ca. 150 sogenannte Premiumpartner
sind, die überwiegend Küchen der Beklagten vertreiben. Die Premiumpartner der
Beklagten müssen hinsichtlich des Geschäftsvolumens und der Präsentation besondere
Anforderungen erfüllen und erhalten dafür besonders günstige Einkaufsbedingungen,
die umsatzabhängig sind. Zu diesen Premiumpartnern der Beklagten gehört unter
anderem die Händlerfirma K2xxxxxxxx & B5xxx in F1xxxxxxx, für den das Inlandteam
"6" der Beklagten zuständig ist und der ein Rabatt von ca. 44 % erhält.
4
Nachdem der Mitarbeiter der Beklagten O2xxxxxx in der ersten Februarhälfte 2004 auf
gehäufte Selbstabholungen der Küchenmöbel über die Spedition G1xxxxx aus H3xxxxx
aufmerksam gewor-den war, stellte er nach Überprüfung der Geschehnisse weiterhin
fest, dass die Händlerfirma K2xx-xxxxxx & B5xxx aus F1xxxxxxx die Selbstabholungen
veranlasste. Im Hinblick auf die ungewöhn-lich große Entfernung zwischen dem Sitz der
Firma K2xxxxxxxx & B5xxx und der Spedition G1x-xxxx nahm der Mitarbeiter der
Beklagten O2xxxxx weitere Überprüfungen vor. Dabei stellte er fest, dass in vielen
Bestellvorgängen handschriftliche Vermerke des Klägers vorhanden waren, der frü-her
Leiter des für die Händlerfirma K2xxxxxxxx & B5xxx zuständigen Teams "5" war, das
zwi-schenzeitlich aufgelöst wurde. Weil die Beklagte zunächst den Verdacht hatte, dass
die Händler-firma K2xxxxxxxx & B5xxx Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der
Bestellung ihrer Möbel beging, fertigte der Arbeitnehmer O2xxxxx eine Aufstellung von
13 Kommissionsvorgängen (Bl. 21, 79, 70 der Gerichtsakte) über einen Zeitraum von 15
Monaten mit einem Geschäftsvolumen von ca. 110.000,-- € an und vereinbarte zwecks
Klärung des Sachverhalts einen Besprechungstermin mit dem Händler K2xxxxxxxx für
den 02.03.2004. Im Verlaufe dieser Besprechung gab der Händler K2xxxxxxxx nach
anfänglich ausweichenden Erklärungen zu, dass die 13 Bestellungsvorgänge über den
Kläger abgewickelt worden waren. Über den Inhalt dieses Gesprächs fertigte der Mitar-
5
beiter O2xxxxxx am 03.03.2004 ein Gesprächsprotokoll (Bl. 22 bis 24 der Gerichtsakte),
das dem Händler K2xxxxxxxx zwecks Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit per
Telefax am 03.03.2004 zugeschickt wurde. Das von dem Händler unterschriebene
Gesprächsprotokoll ging per Post am 05.03.2004 bei der Beklagten ein.
Nach Eingang des unterschriebenen Gesprächsprotokolls führte der Mitarbeiter der
Beklagten O2xxxxxx am 05.03.2004 ein Telefongespräch mit dem Kläger, um einen
Termin zu vereinbaren, in dem die bisherigen Erkenntnisse erörtert werden sollten.
Einen für den 05.03.2004 vorge-schlagenen Termin lehnte der Kläger unter Berufung
auf eine Erkrankung ab. Nachdem der Kläger den für Dienstag, den 09.03.2004
vereinbarten Termin ebenfalls wegen einer Erkrankung nicht wahrnahm und er auch zu
dem mit Schreiben der Beklagten vom 09.03.2004 vorgeschlagenen Gesprächstermin
vom 15.03.2004 nicht erschien, leitete die Beklagte mit Schreiben vom 16.03.2004 die
Anhörung des Betriebsrates zu der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordent-lichen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ein. Wegen der Einzelheiten des
Schreibens vom 16.03.2004 wird auf Blatt 16 bis 25 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 18.03.2004 (Bl. 26 der Akte) teilte der Betriebsrat der Beklagten unter
Hinweis auf eine abschließende Stellungnahme mit, dass er die Kündigungsabsicht der
Beklagten zur Kenntnis genommen habe. Anschließend erklärte die Beklagte mit
Schreiben vom 19.03.2004, das dem Kläger am selben Tag durch einen
Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
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Mit der am 29.03.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage hat
der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung sowie einen
Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht.
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Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2004 (Bl. 45 der Gerichtsakte) dem
Kläger mitteilte, dass der sich aus der Gehaltsabrechnung für März 2004 (Bl. 44 der
Akte) in Höhe von 3.123,83 € brutto ergebende Nettobetrag in Höhe von 1.904,70 €
wegen Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht ausgezahlt werde, hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 30.06.2004 die Klage um den Antrag auf Zahlung des Märzgehalts
erweitert.
9
Mit Schriftsatz vom 31.08.2004 teilte der Kläger mit, dass von ihm nur noch die
Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 BGB sowie die
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gerügt und er daher unter
Klagerücknahme im Übrigen nur noch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist rüge
sowie den Zahlungsanspruch geltend mache.
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Der Kläger hat ohne besondere Begründung die Ansicht vertreten, die Beklagte habe
die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, so
dass die fristlose Kündigung als solche unwirksam sei. Darüber hinaus hat der Kläger
pauschal das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gerügt sowie das
Bestehen einer Gegenforderung der Beklagten bestritten, die zum Erlöschen seines
Anspruchs auf Zahlung des Märzgehalts aufgrund der von der Beklagten erklärten
Aufrechnung führen könne.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
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Kündigung der Beklagten vom 19.03.2004 nicht fristlos, sondern fristgerecht
mit dem 31.10.2004 enden wird,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.123,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG ab
dem 02.04.2004 zu zahlen.
14
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe die zweiwöchige Kündigungsfrist des §
626 Abs. 2 BGB eingehalten, weil sie jedenfalls berechtigt gewesen sei, den
Kündigungssachverhalt mit dem Kläger zu erörtern, zumal dieser noch in dem
Telefongespräch vom 05.03.2004 jeglichen Verdacht von sich gewiesen habe.
Nachdem der Kläger drei vorgeschlagene Gespräche nicht wahrgenommen habe, habe
sie mit Schreiben vom 16.03.2004 die Anhörung des Betriebsrates eingeleitet und dem
Kläger die fristlose Kündigung noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2
BGB am 19.03.2004 zugestellt.
17
Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung habe sie auch den Betriebsrat ordnungsgemäß
nach § 102 BetrVG angehört, weil sie ihn nach mündlicher Erläuterung des
Sachverhalts mit Schreiben vom 16.03.2004 ausführlich über die Gründe unterrichtet
habe, die für ihren Kündigungsentschluss maßgeblich seien.
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Schließlich hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe für die von ihm abgewickelten
Verträge Schwarzgeldzahlungen in Höhe von mindestens 11.000,-- € erhalten. Darüber
hinaus sei ihr ein Schaden in Höhe von 13.700,-- € netto wegen Einlagerungskosten bei
der Spedition G1xxxxx entstanden, so dass der Nettovergütungsanspruch des Klägers
durch die erklärte Aufrechnung erloschen sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2004 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweiwöchige
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB frühestens am 05.03.2004 zu laufen
begonnen habe, so dass die Zustellung der Kündigung am 19.03.2004 auf jeden Fall
innerhalb dieser Frist erfolgt sei. Allerdings sei davon auszugehen, dass die
Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst am 15.03.2004 in Lauf gesetzt worden sei,
weil die Beklagte berechtigterweise zwecks Aufklärung des Verdachts der strafbaren
Handlung mit dem Kläger Gesprächstermine für den 05.03., 09.03. und 15.03. vereinbart
habe. Zumindest sei die Berufung des Klägers auf die Nichteinhaltung der
Zweiwochenfrist aufgrund seines Gesamtverhaltens rechtsmissbräuchlich.
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Ein Anspruch auf Zahlung des Märzgehalts in Höhe von 3.123,83 € brutto stehe dem
Kläger nicht zu, weil die Beklagte zu Recht die Aufrechnung mit den vom Kläger
veranlassten Speditionskosten in einer Mindesthöhe von 3.700,-- € erklärt habe.
Pfändbarkeitsschutzbestimmungen stünden der von der Beklagten erklärten
Aufrechnung nicht entgegen, weil § 394 BGB bei der vorliegenden kriminellen
Handlung des Klägers keine Anwendung finde.
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Gegen das am 10.01.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2005 Berufung
eingelegt und diese am 07.03.2005 begründet.
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Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, dass die fristlose Kündigung wegen
Nichteinhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB
unwirksam sei. Denn maßgeblich für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2
BGB sei der Zeitpunkt, zu dem der Kündigende positive Kenntnis von den für die
Kündigung maßgeblichen Tatsachen erlangt habe. Da die Beklagte die fristlose
Kündigung auf die Tatsachen stütze, die sie in dem Gespräch mit dem Händler
K2xxxxxxxx am 02.03.2004 in F1xxxxxxx erfahren habe, sei auch der 02.03.2004 für
den Beginn der Kündigungserklärungsfrist maßgeblich. Die Beklagte könne sich auch
nicht darauf berufen, dass sie versucht habe, den Kündigungssachverhalt mit ihm zu
erörtern, weil die von ihr ausgesprochene Kündigung als Tatkündigung zu qualifizieren
sei, was insbesondere daraus folge, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 07.04.2004
vorgetragen habe, dass er in besonders verwerflicher Weise gegen seine
arbeitsvertraglichen Pflichten sowie gegen Straf- und Steuergesetze verstoßen habe,
indem er Schwarzgelder kassiert habe. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers sei
aber als Wirksamkeitsvoraussetzung nur bei einer Verdachtskündigung, nicht dagegen
bei einer Tatkündigung erforderlich, so dass die Gesprächsversuche nicht geeignet
seien, den Beginn der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB
hinauszuschieben. Die Berufung auf die Nichteinhaltung der zweiwöchigen
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei auch nicht rechtsmissbräuchlich,
weil er die vorgeschlagenen Gesprächstermine wegen einer Erkrankung nicht habe
wahrnehmen können, so dass von einer Vereitelung der Sachverhaltsaufklärung keine
Rede sein könne. Soweit der Rechtsmissbrauch auf sein ursprüngliches Bestreiten des
Kündigungsgrundes sowie die Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB gestützt
werde, sei nicht ersichtlich, weshalb dieses prozessual zulässige Verhalten einen
Rechtsmissbrauch begründen könnte.
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Der Anspruch auf Zahlung der Märzvergütung sei entgegen der Ansicht des
Arbeitsgerichts nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen, weil
schon zweifelhaft sei, ob die Beklagte überhaupt eine vorsätzliche Schadenszufügung
durch den Kläger dem Grunde und der Höhe nach schlüssig dargelegt habe. Darüber
hinaus hätte die Beklagte bei der erklärten Aufrechnung die
Pfändbarkeitsschutzbestimmung beachten müssen.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 19.03.2004 nicht fristlos, sondern fristgerecht
mit dem 31.10.2004 endete,
26
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.123,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 1 DÜG ab
dem 02.04.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
28
die Berufung zurückzuweisen.
29
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das
erstinstanzliche Urteil.
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Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen
Verhandlung vom 07.06.2005 (Bl. 166 bis 168 der Akte) Bezug genommen.
31
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
33
I.
34
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b, c ArbGG statthaft. Sie
wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet, §§ 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO.
35
II.
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Die Berufung ist nur teilweise begründet.
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1. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger die Nichteinhaltung der
Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB geltend macht. Denn die fristlose
Kündigung der Beklagten vom 19.03.2004 ist nach § 626 BGB wirksam.
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a) Ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liegt wegen einer
vorsätzlichen Vermögensschädigung der Beklagten vor.
39
aa) Vorsätzliche Vermögensschädigungen des Arbeitgebers sind auch ohne vorherige
Abmahnung geeignet, eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB zu rechtfertigen (BAG,
Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 - NZA 2003, 1193; Urteil vom 06.07.2000 – 2 AZR
454/99 – JURIS).
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bb) Die Beklagte hat zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung vom 19.03.2004 unter
anderem vorgetragen, der Kläger habe nicht nur unter Verstoß gegen die Richtlinien für
den Mitarbeiterver-kauf in 13 Fällen Küchen über die Händlerfirma K2xxxxxxxx & B5xxx
bestellt, sondern dabei auch veranlasst, dass an die Kundinnen K4xxx, K5xx sowie an
seine Ehefrau die Auslieferung höherwertiger Küchen als tatsächlich bestellt und
bezahlt erfolgt sei, wobei der Preisunterschied ca. 34 % betragen habe. Dieses
tatsächliche Vorbringen der Beklagten ist vom Kläger nicht bestritten worden, so dass es
gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Damit liegt auch ein wichtiger
Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor, der im Übrigen vom Kläger auch
nicht mehr in Frage gestellt wird.
41
b) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 19.03.2004 scheitert entgegen der
Ansicht des Klägers nicht an der Nichteinhaltung der zweiwöchigen
Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat diese
Zweiwochenfrist eingehalten.
42
aa) Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn
der Kündi-gungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive
Kenntnis der für die Kündi-gung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die
Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder
nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die
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nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die
Kündigung sprechenden Umstände. Ohne Kenntnis des Kündigungsbe-rechtigten vom
Kündigungssachverhalt kann das Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigen-de,
der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen Kündigung berechtigen
könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist
zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigende
nunmehr die Kenntnis des Kündi-gungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu
laufen. Diese Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf jedoch
nicht darauf abgestellt werden, ob die Maßnahmen des Kündigenden etwas zur
Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren. Bis zur
Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber beachten würde, kann der
Sachverhalt durch erforderlich erscheinende Aufklärungsmaßnahmen vollständig
geklärt werden. Der Beginn der Ausschlussfrist ist demnach gehemmt, solange der
Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßen
Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchführt
(BAG, Urteil vom 05.12.2002 – 2 AZR 478/01 – DB 2003, 1685; Groß-kommentar zum
Kündigungsrecht, 2. Aufl. = GK/Dörner, § 626 BGB Rdnr. 125 ff.;
Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl., = KR-Fischermeier, §
626 BGB Rdnr. 319 ff., 330 ff.). Diese Grundsätze gelten dabei sowohl bei einer
Tatkündigung als auch bei einer Verdachtskündigung, wobei bei einer
Verdachtskündigung die Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung
dieser Kündigung erfolgen muss. Insbesondere ist auch bei einer Tatkündigung die
vorherige Anhörung des Arbeitnehmers grundsätzlich erforderlich, damit dieser
Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzubringen. Denn erst danach hat der
Arbeitgeber die Kenntnis aller für und gegen die Kündigung sprechenden Umstände,
die für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB
maßgeblich ist (BAG, Urteil vom 14.11.1984 – 7 AZR 133/83 – NZA 86, 95; KR-
Fischermeier, § 626 BGB Rdnr. 330, 331; GK/Dörner, § 626 BGB Rdnr. 130; ErfK/Müller-
Glöge, § 626 BGB Rdnr. 71, 266; jeweils m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen
hat die Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB
eingehalten.
bb) Als frühesten Zeitpunkt für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist
des § 626 Abs. 2 BGB kommt auch nach Ansicht des Klägers der Tag in Betracht, an
dem der Händler K2xxxxxxxx die Beklagte auf das vertragswidrige Verhalten des
Klägers im Zusammenhang mit der Abwicklung der 13 Kaufverträge hingewiesen hat,
also der 02.03.2004. Da die Beklagte vor dem Gespräch mit dem Händler K2xxxxxxxx
den Verdacht hatte, dass die Händlerfirma K2xxx-xxxx & B5xxx Unregelmäßigkeiten im
Zusammenhang mit der Abwicklung der 13 Kaufverträge be-gangen haben könnte, war
sie nach der Belastung des Klägers durch den Händler K2xxxxxxxx aufgrund der ihr
obliegenden arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht jedenfalls berechtigt, den Kläger zur
Sachverhaltsdarstellung des Händlers K2xxxxxxxx anzuhören, um ihm Gelegenheit zur
Stel-lungnahme einzuräumen. Anderenfalls müsste sie mit dem Vorwurf einer voreiligen
Verdächtigung eines langjährigen Mitarbeiters rechnen und das Risiko des Ausspruchs
einer unwirksamen Kün-digung eingehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der
Kläger noch in dem Telefongespräch mit dem Mitarbeiter O2xxxxxx vom 05.03.2004
erklärt hat, dass er sich seit 25 Jahren nichts zu Schul-den hat kommen lassen und auch
noch in der Anlage zum Schriftsatz seines Prozessbevollmäch-tigten vom 03.05.2004 zu
den erhobenen Vorwürfen Stellung genommen hat. Dementsprechend kommt für den
Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklä-rungsfrist des § 626 BGB frühestens der
05.03.2004 in Betracht, so dass die am 19.03.2004 zugestellte fristlose Kündigung vom
selben Tag selbst dann noch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB
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erklärt worden ist, wenn für den Fristbeginn das erste Klärungsgespräch mit dem Kläger
maßgeblich wäre. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob für den Beginn der
zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB entsprechend der
Ansicht der Beklagten nicht erst der 15.03.2004 maßgeblich war.
Aus alldem folgt, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.03.2004 nicht
wegen Versäumung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2
BGB unwirksam ist. Andere Unwirksamkeitsgründe werden vom Kläger ausdrücklich
nicht geltend gemacht, so dass die Wirksamkeit dieser Kündigung festzustellen und
damit die Berufung insoweit zurückzuweisen war.
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2. Die Berufung ist dagegen begründet, soweit der Kläger den Anspruch auf Zahlung
des Märzgehalts in Höhe von 3.123,83 € brutto nebst Zinsen geltend macht. Denn dem
Kläger steht dieser Vergütungsanspruch aus § 611 BGB in Verbindung mit dem
Arbeitsvertrag zu.
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a) Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vergütungsanspruch des Klägers für
März 2004 entsprechend der von der Beklagten selbst ausgestellten Abrechung in Höhe
von 3.123,83 € entstanden ist.
47
b) Der Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.123,83 € brutto ist entgegen der
Ansicht der Beklagten nicht teilweise wegen der gegen den Nettobetrag in Höhe von
1.904,70 € erklärten Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen. Denn die
Aufrechnung ist teilweise wegen des Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot des §
394 S. 1 BGB unzulässig; soweit sie dagegen zulässigerweise erklärt worden ist, ist sie
mangels einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht begründet.
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aa) Nach § 394 S. 1 BGB ist die Aufrechnung gegen Arbeitseinkommen gemäß § 850
Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 e ZPO zulässig. Das nach der
Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbare Nettoeinkommen des verheirateten und
gegenüber einem Sohn unterhaltspflichtigen Klägers beträgt 1.479,99 €. Pfändbar nach
§ 850 ff. ZPO und damit aufrechenbar nach § 394 S. 1 BGB ist bei einem
Nettoeinkommen von 1.904,70 € und einer Unterhaltspflicht für zwei Personen ein
Betrag in Höhe von 170,-- €, so dass nur insoweit die Aufrechnung nach § 394 S. 1 BGB
i.V.m. § 850 ff. ZPO zulässig war. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers über
eigenes Einkommen verfügt, ist bei der Festlegung des nach § 850 ff. ZPO
unpfändbaren Nettobetrages des Arbeitseinkommens unbeachtlich, solange nicht durch
Beschluss nach § 850 c Abs. 4 ZPO festgestellt wird, dass und gegebenenfalls
inwieweit die an sich unterhaltsberechtigte Person bei der Festlegung der Höhe des
pfändbaren Nettobetrages nicht zu berücksichtigen ist (BAG, Urteil vom 23.02.1983 – 4
AZR 508/81 – EzA § 850 c ZPO Nr. 3 mit Anmerkung Beitzke; Bengelsdorf, NZA 1996,
176, 181 m.w.N.).
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bb. Soweit der Arbeitgeber die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des
Arbeitnehmers unter Berufung auf eine Schadensersatzforderung wegen einer
vorsätzlichen unerlaubten Handlung erklärt, ist allerdings die Berufung des
Arbeitnehmers auf das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB i.V.m. § 850 ZPO
rechtsmissbräuchlich. Dies führt aber entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und
des Arbeitsgerichts nicht dazu, dass die Aufrechnung im vollen Umfang zulässig ist.
Vielmehr ist auch in diesem Fall dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum zu belassen,
das in Anlehnung an den im Unterhaltsrecht maßgebenden sogenannten notwendigen
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Selbstbehalt (§ 850 d ZPO) anhand der jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der
Familiensenate des zuständigen Oberlandesgericht zu ermitteln ist (BAG, Urteil vom
18.03.1997 – 3 AZR 756/95, NZA 1997, 1108). Da die Beklagte die Aufrechnung unter
Berufung auf eine Schadensersatzforderung wegen krimineller Handlungen des Klägers
erklärt hat, ist die Festlegung des Existenzminimums, das dem Kläger auf jeden Fall
verbleiben muss, erforderlich, um bei einer klagestattgebenden Entscheidung den
Umfang der Rechtskraft nach § 322 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Denn diese Bestimmung
enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Entscheidungsgründe nicht in
Rechtskraft erwachsen, indem sie anordnet, dass die Entscheidung darüber, dass die
zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den
die Aufrechnung geltend gemacht wird, der Rechtskraft fähig ist (LAG Köln, Urteil vom
12.12.2002 – 6 (10) Sa 729/02, Juris). Eine rechtskräftige aberkennende Entscheidung
im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO liegt dabei nicht nur dann vor, wenn das Gericht die zur
Aufrechnung gestellte Forderung aus materiell-rechtlichen Gründen nicht durchgreifen
lässt, sondern auch dann, wenn die Aufrechnung wegen fehlender Substantiierung der
zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung scheitert (BGH, Urteil vom 12.12.1990 – 8
ZR 355/89, NJW-RR 1991, 971; Urteil vom 03.11.1960 – 7 ZR 150/59, BGHZ 236).
Demnach war auch vorliegend wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit
einer Schadensersatzforderung wegen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im
Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, welches
Existenzminimum dem Kläger auf jeden Fall verbleiben muss, ohne dass es insoweit
darauf ankommt, ob die Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche
schlüssig dargelegt hat.
Das Existenzminimum beträgt nach Ziffer 21.2 der Leitlinien des OLG Hamm zum
Unterhaltsrecht vom 01.07.2003 (veröffentlicht in BB Beil. zum Heft 32 S. 4 ff. und Juris)
bei dem berufstätigen Kläger 840,00 €. Da die Ehefrau des Kläger über eigenes, etwa
gleich hohes Einkommen verfügt, scheidet eine Erhöhung des Betrages von 840,00 €
insoweit aus. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kläger neben seiner Ehefrau
gegenüber dem gemeinsamen Sohn zum Unterhalt verpflichtet ist, so dass der Betrag
von 840,00 € um die Hälfte des Unterhaltsanspruchs des Sohnes entsprechend Ziffer 11
der Leitlinien des OLG Hamm vom 01.07.2003, also um 165 € zu erhöhen ist. Dem
Kläger ist demnach ein Existenzminimum in Höhe von 1.005,00 € zu belassen, so dass
bis zu diesem Betrag die Aufrechnung auch mit einer auf eine vorsätzliche unerlaubte
Handlung gestützten Forderung unzulässig ist. Die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten
Handlung ist demnach nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem
Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1.904,70 € und dem zu belassenen
Existenzminimum in Höhe von 1.005,00 €, also in Höhe 899,70 zulässig, im Übrigen
dagegen unzulässig.
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3. Die gegen den Nettovergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 899,70 €
zulässigerweise erklärte Aufrechnung hat nicht nach §§ 387, 389 BGB das Erlöschen
des Vergütungsanspruchs des Klägers in dieser Höhe bewirkt. Denn die Beklagte hat
das Bestehen einer aufrechnungsfähigen Gegenforderung nicht schlüssig dargelegt.
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a) Soweit die Beklagte die Aufrechnung entsprechend ihrer Erklärung zur
Sitzungsniederschrift der Berufungsverhandlung in erster Linie auf einen
Schadensersatzanspruch wegen der Einlagerungskosten in Höhe von 3.700,-- € stützt,
ist schon zweifelhaft, ob die Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch
aus einer unerlaubten Handlung bzw. aus § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach
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schlüssig dargelegt hat. Denn insoweit beschränkt sich das Vorbringen der Beklagten
im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, der Kläger habe ihr durch kriminelle
Handlungen einen Schaden in Höhe von mindestens 3.700,-- € zugefügt, ohne dass
dargelegt wird, dass die Einlagerungskosten für die tatsächlich ausgelieferten Möbel,
die grundsätzlich auch bei einer Spedition eingelagert werden, sonst nicht entstanden
wären. Die Aufrechnung scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte die vom Kläger
bestrittene Höhe des Schadens nicht schlüssig dargelegt hat, weil sie lediglich pauschal
behauptet, dass ihr ein Schaden in Höhe von mindestens 3.700,-- € entstanden sei,
ohne dass ersichtlich ist, auf welche Art und Weise diese Schadenshöhe ermittelt
worden ist. Eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO kam ebenfalls nicht in
Betracht, weil die Beklagte auch nach Erörterung der Problematik der Schadenshöhe in
der Berufungsverhandlung von einer Darlegung der Tatsachen abgesehen hat, die eine
Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO ermöglichen würde. Eine Schätzung der
Schadenshöhe nach § 287 ZPO muss aber unterbleiben, wenn sie mangels greifbarer
Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (BAG, Urteil vom 29.09.1994 – 8 AZR 570/93,
Juris; BGH, Urteil vom 16.03.2004 – VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urteil vom
11.03.2004 – VII ZR 339/02, NJW-RR 2004, 1023).
b) Soweit die Beklagte zweitrangig die Aufrechnung auf einen Schadensersatzanspruch
wegen einer vorsätzlichen Veranlassung der Auslieferung höherwertiger Küchen als
bestellt und bezahlt stützt, dürfte sie einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2
BGB in Verbindung mit dem Betrugstatbestand des § 263 StGB, zumindest aber einen
Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Vermögensschädigung aus § 280 Abs. 1
BGB dem Grunde nach schlüssig dargelegt haben. Die Aufrechnung scheitert aber
daran, dass die Beklagte den insoweit geltend gemachten Schaden der Höhe nach
nicht ansatzweise dargelegt hat. Denn auch insoweit beschränkt sich ihr Vorbringen im
Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, dass der Preisunterschied zwischen der
bestellten und bezahlten und der tatsächlich ausgelieferten Küche ca. 34 % beträgt,
ohne dass vorgetragen wird, um welche Beträge es sich dabei tatsächlich handelt. Eine
Schadensschätzung nach § 287 ZPO kam nicht in Betracht, weil die Beklagte auch
insoweit von einer weiteren Darlegung der Schadenshöhe nach der Erörterung dieser
Problematik in der Berufungsverhandlung abgesehen hat, so dass für eine
Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen.
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Aus alldem folgt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.123,84 €
brutto auch nicht teilweise durch Aufrechnung erloschen ist, so dass die Beklagte in
Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen
war.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs.
2 ArbGG nicht vorliegen.
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Marschollek
Prof. Dr. Remmel
Dau
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