Urteil des LAG Hamm vom 06.07.2005

LArbG Hamm: geschäftsführer, fristlose kündigung, arbeitsgericht, aufhebungsvertrag, abfindung, firma, beendigung, dienstverhältnis, bestätigung, gehalt

Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1541/04
Datum:
06.07.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1541/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 3 Ca 2614/03
Schlagworte:
Zur Zulässigkeit der Berufung eines Streithelfers Aufhebung eines
Geschäftsführeranstellungsvertrages
Normen:
§§ 623, 145 ff., 154 BGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO; §§ 66, 67, 69, 70, 101
ZPO; §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG
Rechtskraft:
Die Revision wird nicht zugelassen
Tenor:
Die vom Streithelfer eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil
des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.06.2004 - 3 Ca 2614/03 - wird
zurückgewiesen.
Der Streithelfer des Klägers hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin des Beklagten.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger will mit seiner beim Landgericht Hagen am 24.01.2003 eingegangenen und
an das Arbeitsgericht verwiesenen Klage einen Abfindungsanspruch als
Insolvenzforderung feststellen lassen.
2
Der Kläger trat im Juni 1986 als Angestellter in die Dienste der in L1xxxxxxxxx
ansässigen Firma O2xxxxxx GmbH. Am 14.08.1995 schlossen der Kläger und die Firma
O2xxxxxx GmbH einen Geschäftsführervertrag, den sie als Arbeitsvertrag bezeichnet
haben. Darin wird bestätigt, dass der Kläger mit Wirkung ab 01.08.1994 zum weiteren
Geschäftsführer der Firma O2xxxxxx GmbH bestellt worden ist. Es wurde ein
monatliches Gehalt ab 01.01.1995 in Höhe von 10.060,-- DM brutto zuzüglich 13. Gehalt
und Provision vereinbart. Gemäß § 14 des Vertrages bedurften Nebenabreden und
Änderungen des Dienstvertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3
In einer Zusatzvereinbarung vom 27.10.1997 zum Arbeitsvertrag vom 14.08.1995 wurde
das Gehalt des Klägers ab 01.01.1997 auf 10.895,-- DM brutto angehoben. Unter Nr. 2
dieser Zusatzvereinbarung heißt es – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von
Bedeutung – wie folgt:
4
Für den Fall, dass die Fa. O2xxxxxx GmbH das mit Herrn H1xxxx bestehende
Arbeitsverhältnis kündigen oder Anlass zum Abschluss eines einvernehmlichen
Aufhebungsvertrages bieten sollte, vereinbaren die Vertragsschließenden, dass
die Firma O2xxxxxx GmbH Herrn H1xxxx eine bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällige Abfindung bezahlt, wobei bei deren Auszahlung die
Vorschrift des § 3 Nr. 9 Nr. 9 EStG oder die für die Besteuerung von
Abfindungen zum Zeitpunkt der Auszahlung geltende gesetzliche Regelung
beachtet wird.
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Die Herrn H1xxxx zustehende Abfindung beträgt ein Monatseinkommen pro
Beschäftigungsjahr und 1/12 hiervon pro Beschäftigungsmonat. ...
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Bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer wird der Juni 1986 als
Vertragsbeginn zugrunde gelegt. Insoweit wird § 1 des Arbeitsvertrages vom
14.08.1995 hiermit abgeändert.
7
Am 27.02.2002 beantragte der Geschäftsführer J1xxxxx der Fa. O2xxxxxx GmbH beim
Amtsgericht Hagen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Hagen bestellte den Beklagten durch Beschluss
vom 01.03.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter, ohne der Schuldnerin ein
allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO
aufzuerlegen. Nach Darstellung des Klägers ist die Zahlungsunfähigkeit dadurch
herbeigeführt worden, dass die Gesellschafterin der O2xxxxxx GmbH, die O2xxxxxx
I1xxxxxxxxxxx B4, nicht wie in den Jahren zuvor eine Rangrücktrittserklärung bezüglich
ihrer Forderungen in Höhe von 1.480.445,09 Euro abgegeben hat. Diese hatte er zuvor
mit Schreiben vom 12.02.2002 vergeblich angemahnt.
8
Mit Schreiben vom 06.03.2002 wandte sich der vom Kläger beauftragte Anwalt, der
jetzige Streithelfer des Klägers, an den Beklagten mit der Bitte, daran mitzuwirken, das
Arbeitsverhältnis zum 06.03.2002 aufzuheben und gleichzeitig auf das vereinbarte
Wettbewerbsverbot zu verzichten. Gleichzeitig legte der Kläger seine Geschäftsführung
nieder. Die Niederlegung seiner Geschäftsführung zeigte er mit Schreiben vom
06.03.2002 gleichzeitig auch der Fa. O2xxxxxx GmbH in L1xxxxxxxxx an und stellte den
Antrag, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 06.03.2002 zu beenden. Falls die
Zustimmung dazu nicht erteilt werde, kündige er das Arbeitsverhältnis vorsorglich
fristlos. Er gehe aber davon aus, dass die Angelegenheit einvernehmlich geregelt
werden könne und die Zustimmung zur Aufhebung des Vertrages zum 06.03.2002 erteilt
werde.
9
Der Beklagte erwiderte darauf mit folgendem Schreiben vom 08.03.2002:
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Sehr geehrter Herr Kollege K2xxxx,
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ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 06.03.2002. Ich bin, nach Absprache
mit der O2xxxxxx I1xxxxxxxxxxx B4, damit einverstanden, dass das
Arbeitsverhältnis Ihres Mandanten zum 06.03.2002 endet.
12
Ich bitte um kurze Bestätigung dieser Vereinbarung.
13
Zu einer Bestätigung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kam es nicht. Ein
weiterer Schriftwechsel hat nicht stattgefunden.
14
Am 03.05.2002 wurde über das Vermögen der O2xxxxxx GmbH das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
15
Der Kläger ist der Auffassung, es sei zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag
zustande gekommen, so dass ihm gemäß den Zusatzvereinbarungen vom 27.10.1997
ein Abfindungsanspruch in Höhe von mehr als 15 Gehältern zustehe, den er mit
103.482,28 Euro errechnet. Diesen Abfindungsanspruch hat er in voller Höhe
fristgerecht angemeldet. Im Prüfungstermin am 22.07.2002 hat der Beklagte die
Forderung des Klägers nicht anerkannt.
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Der Beklagte meint, dem Kläger stehe die Abfindung schon deshalb nicht zu, weil die
Zusatzvereinbarung vom 27.10.1997 unwirksam sei. Der Geschäftsführer J1xxxxx habe
die Gesellschaft nicht wirksam vertreten können. Es hätte die
Gesellschafterversammlung beteiligt werden müssen. Eine von der
Insolvenzschuldnerin veranlasste einvernehmliche Aufhebung des
Anstellungsverhältnisses liege nicht vor, denn der Kläger und nicht die
Insolvenzschuldnerin habe die Beendigung des Anstellungsverhältnisses gewünscht.
Eine Aufhebungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten
Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils
Bezug genommen.
18
Der Beklagte hat der O2xxxxxx I1xxxxxxxxxxx B4 den Streit verkündet, die dem
Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist.
19
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.06.2004 abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, ein Aufhebungsvertrag sei gemäß § 623 BGB nicht wirksam
zustande gekommen, weil es an der erforderlichen Unterschrift beider Vertragsparteien
auf derselben Urkunde fehle. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger
am 15.07.2004 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 09.07.2004, beim Arbeitsgericht
eingegangen am 12.07.2004, hat der Kläger dem Rechtsanwalt M1xxxx K2xxxx den
Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers
beizutreten. Der Streitverkündete habe ihn außergerichtlich vertreten und ihn im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages falsch beraten. Das Urteil
des Arbeitsgerichts ist daraufhin dem Streitverkündeten am 27.07.2004 zugestellt
worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 16.08.2004, der am selben Tag beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist, den Beitritt zu dem Rechtsstreit auf Seiten des
Klägers erklärt und gleichzeitig gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom
16.06.2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 15.10.2004
verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Er trägt vor, das Arbeitsgericht gehe
unzutreffend vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der
Insolvenzschuldnerin aus. Tatsächlich habe ein Dienstverhältnis bestanden, auf
welches § 623 BGB nicht anzuwenden sei. Seit 1994 sei der Kläger Geschäftsführer der
Insolvenzschuldnerin gewesen und am 24.05.1995 auch in das Handelsregister als
Geschäftsführer eingetragen worden. Von diesem Zeitpunkt an sei der Kläger nicht mehr
Arbeitnehmer im Sinne von § 623 BGB gewesen. Bereits gegen den
Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hagen hätte sofortige Beschwerde eingelegt
werden müssen, weil der Abfindungsanspruch aus dem Dienstverhältnis des Klägers
20
als Geschäftsführer der GmbH resultiere. Weil er keinen Kündigungsschutz nach dem
Kündigungsschutzgesetz gem. § 14 KSchG gehabt habe, habe er Abfindungsansprüche
im Geschäftsführeranstellungsvertrag sichern wollen. Daran ändere die Bezeichnung
"Arbeitsvertrag" in der Überschrift über dem Anstellungsvertrag nichts, denn rechtlich sei
das Vertragsverhältnis wegen der Organstellung des Klägers als Dienstvertrag zu
qualifizieren. Schließlich wäre die Berufung aus dem Formmangel gem. § 242 BGB
unzulässig, weil die Parteien übereinstimmend von der Aufhebung des
Vertragsverhältnisses ausgegangen seien. Die Insolvenzschuldnerin habe Anlass zum
Abschluss des Aufhebungsvertrages gegeben, denn in Folge der nicht fristgerecht
erteilten Rangrücktrittserklärung durch die O2xxxxxx B1.V1. sei die
Insolvenzschuldnerin, die O2xxxxxx GmbH, insolvenzreif geworden. Die Insolvenzreife
der O2xxxxxx GmbH sei Anlass für den Abschluss des Aufhebungsvertrages gewesen.
Der Streithelfer des Klägers stellt folgende Anträge:
21
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.06.2004 wird abgeändert.
22
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Forderung des Klägers in Höhe von 103.482,27
€ zur Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hagen – 109 IN 54/02 – im Rang gemäß §
38 InsO festzustellen.
23
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des
Streithelfers des Klägers.
24
Der Kläger schließt sich den Anträgen seines Streithelfers an.
25
Der Beklagte und die Streithelferin des Beklagten beantragen,
26
die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.06.2004
– 3 Ca 2614/03 – zurückzuweisen.
27
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers
entgegen. Der Beklagte bekräftigt seine Auffassung, dass die Vorschriften der §§ 623,
126 BGB als Bestimmungen des Arbeitsrechts auf das Rechtsverhältnis der Parteien
anzuwenden seien. Sowohl in dem Arbeitsvertrag vom 14.08.1995 als auch in dem
Ergänzungsvertrag sprächen die Parteien ausdrücklich von "Arbeitsvertrag" und von
"Arbeitsverhältnis". Auch der Kläger und sein damaliger Bevollmächtigter seien in dem
Schriftwechsel vom 06.03./08.03.2002 vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
ausgegangen. Tatsächlich habe die O2xxxxxx GmbH einer Aufhebung des
Arbeitsvertrages niemals zugestimmt. Der Beklagte sei als vorläufiger
Insolvenzverwalter nicht befugt gewesen, verbindliche Erklärungen für die
Insolvenzschuldnerin abzugeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien und der Streithelfer wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
31
I
32
Die vom Streithelfer des Klägers eingelegte Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG an
sich statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn sie ist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG
rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
33
1. Der Streithelfer konnte für den Kläger gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 66, 67, 511 ZPO
Berufung einlegen.
34
Der Nebenintervenient kann gemäß § 67 ZPO alle Handlungen vornehmen, die die von
ihm unterstützte Partei vornehmen könnte. Daher kann er auch für die Hauptpartei das
Rechtsmittel der Berufung einlegen, auch wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall
nicht selbst Berufung eingelegt hat (Zöller-Vollkommer, 25. Aufl., § 67 Rdnr. 5;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 67 Rdnr. 5 und 6; BGH vom 11.02.1982 – III ZR
184/80, NJW 1982, 2070). Es ist gemäß § 66 Abs. 2 ZPO unschädlich, dass der Kläger
dem Streithelfer erst nach Erlass des Urteils den Streit verkündet hat und dieser sodann
gemäß § 66 Abs. 1 ZPO dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist. Sein
Rechtsmittel ist als Berufung des Klägers zu behandeln, weil er nicht selbst Partei ist,
sondern lediglich die Hauptpartei unterstützt (BAG vom 18.10.1990 – 2 AZR 172/90 –
NZA 1991, 305 = ZIP 1991, 334).
35
2. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig, denn die Berufung ist innerhalb der für
die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist eingegangen (BGH vom 15.06.1989 – VII ZR
227/88 – NJW 1990, 190). Der 16.08.2004 ist ein Montag (§§ 188, 193 BGB).
36
II
37
In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet, denn dem Kläger steht der geltend
gemachte Abfindungsanspruch nicht zu. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das
Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages verneint.
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1. Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 179 Abs. 1 InsO, 256 ZPO zulässig (vgl. dazu
Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 179 Rdnr. 11). Die weiteren
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Insolvenzfeststellungsklage sind erfüllt, denn die
Forderung des Klägers ist zuvor ordnungsgemäß angemeldet, geprüft und bestritten
worden (BAG vom 21.09.1999 – 9 AZR 912/98 – DB 2000, 1230 sowie BGH vom
21.02.2000 – II ZR 231/98 – ZIP 2000, 705).
39
2. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung gemäß der
Zusatzvereinbarung vom 27.10.1997 besteht nicht. Der Kläger und die
Insolvenzschuldnerin haben in ihrer Vereinbarung die Zahlung einer Abfindung davon
abhängig gemacht, dass entweder die O2xxxxxx GmbH das Arbeitsverhältnis kündigt
oder Anlass zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung gibt. Beide
Voraussetzungen liegen nicht vor.
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a) Allerdings kann zu Gunsten des Klägers von der Wirksamkeit der
Zusatzvereinbarungen ausgegangen werden, weil der alleinvertretungsberechtigte
Geschäftsführer H8. G3. J1xxxxx die GmbH gemäß §§ 35, 36 GmbHG nach außen hin
wirksam vertreten konnte. Eine etwaige Beschränkung seiner Vertretungsbefugnis wirkt
allenfalls im Innenverhältnis. Es kann auch unterstellt werden, dass der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein aus der Sphäre der Insolvenzschuldnerin
stammender Grund war, um den Kläger zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu
41
veranlassen. Ein solcher ist aber nicht wirksam zustande gekommen. Bestand zwischen
dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin ein Arbeitsverhältnis, findet § 623 BGB
Anwendung mit der Maßgabe, dass der Vertrag gemäß § 126 Abs. 2 S. 1 BGB von
beiden Seiten unterschrieben sein muss. Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht
abgestellt (vgl. ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl., § 623 BGB Rdnr. 23; MünchKomm.BGB/
Henssler, 4. Aufl., § 623 BGB Rdnr. 31).
b) Der Einwand des Klägers, § 623 BGB sei nicht anzuwenden, weil es sich bei dem
Geschäftsführeranstellungsvertrag um ein freies Dienstverhältnis gehandelt habe, greift
nicht durch. Es stand den Parteien frei, ihre Rechtsbeziehungen als Arbeitsverhältnis zu
vereinbaren und sie den Regeln des Arbeitsrechts zu unterwerfen (BAG vom
12.09.1996 – 5 AZR 1066/94 – NZA 1997, 194 unter II 2. der Gründe; BAG vom
26.05.1999 – 5 AZR 664/98 – NJW 1999, 3731). Bei Organvertretern ist zwischen der
Organstellung einerseits und den schuldrechtlichen Beziehungen andererseits zu
unterscheiden. Wird ein Arbeitnehmer zum vertretungsberechtigten Organ einer
juristischen Person bestellt, gilt er gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer,
so dass für Streitigkeiten nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist,
sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Materiell-rechtlich wird durch den
Geschäftsführeranstellungsvertrag in der Regel allerdings ein freies Dienstverhältnis
begründet (BAG vom 06.05.1999 – 5 AZB 22/98 – NZA 1999, 839). Dies schließt es
aber nicht aus, dass das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis auch ein
Arbeitsverhältnis sein oder jedenfalls als Arbeitsverhältnis vereinbart werden kann (BAG
vom 13.05.1996 – 5 AZB 27/95 – AP Nr. 27 zu § 5 ArbGG 1979; BAG vom 06.05.1999 –
5 AZB 22/98 – NZA 1999, 839). Ebenso wie das BSG vertritt das BAG den Standpunkt,
dass auch bei einem GmbH-Geschäftsführer die Möglichkeit besteht, ihn bei
entsprechender Weisungsabhängigkeit als Arbeitnehmer einzustufen (BSG vom
14.12.1999 – B 2 U 28/98 R – EzA § 7 SGB IV Nr. 1; BAG vom 26.05.1999 – 5 AZR
664/98 – NJW 1999, 3731; vgl. dazu auch Schrader/Hubert, DB 2005, 1457, 1459, 1460;
Fischer, NJW 2003, 2417).
42
c) Vorliegend bestehen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger und
die Insolvenzschuldnerin ihre Rechtsbeziehungen als Arbeitsverhältnis vereinbaren
wollten. Sie haben den Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 14.08.1995 ausdrücklich
als "Arbeitsvertrag" überschrieben. In den Zusatzvereinbarungen vom 27.10.1997 ist
ebenfalls an verschiedenen Stellen von einem Arbeitsverhältnis die Rede. Zunächst
wird auf das zwischen dem Kläger und der Firma O2xxxxxx GmbH bestehende
Arbeitsverhältnis Bezug genommen. Ferner haben die Parteien unter Nr. 2 die Zahlung
einer Abfindung von der Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses oder dem
Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages abhängig gemacht. Der
Kläger stand vorher bereits seit 1986 bei der O2xxxxxx GmbH in einem
Arbeitsverhältnis, so dass es nahe liegen könnte, dass die Parteien diesen Status
aufrechterhalten wollten. Auch der Kläger selbst ist ursprünglich von einem
Arbeitsverhältnis ausgegangen, wie sich aus seinen Schreiben vom 06.03.2002 an den
vorläufigen Insolvenzverwalter und an die O2xxxxxx GmbH ergibt. Bezeichnenderweise
spricht auch der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antwortschreiben vom
08.03.2002 von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es fehlen überzeugende
Anhaltspunkte für die Annahme einer bloß unrichtigen Bezeichnung. Es macht auch für
den Fall eines vereinbarten Arbeitsverhältnisses Sinn, im Falle einer fristlosen
Kündigung oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses
Abfindungsansprüche zu vereinbaren. Die wesentlichen Kündigungsschutzvorschriften
gelten bei einem Organvertreter gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ohnehin nicht.
43
Ob das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin
wegen starker interner Weisungsabhängigkeit auch materiell-rechtlich als
Arbeitsverhältnis anzusehen ist, bedarf aus den nachstehenden Gründen keiner
Erörterung.
44
Ein wirksamer Aufhebungsvertrag ist auch dann nicht zustande gekommen, wenn man
zu Gunsten des Klägers annimmt, dass zwischen ihm und der Insolvenzschuldnerin
kein Arbeitsverhältnis bestand. Auf das freie Dienstverhältnis ist § 623 BGB auch nicht
analog anzuwenden (ErfK/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 623 BGB Rdnr. 4;
MünchKomm.BGB/Henssler, 4. Aufl., § 623 BGB Rdnr. 6).
45
a) Ein Vertrag kommt nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln gemäß den §§
145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Der Beklagte war seinerzeit als
vorläufiger Insolvenzverwalter rechtsgeschäftlich nicht befugt, für die
Insolvenzschuldnerin zu handeln, denn das Insolvenzgericht hatte kein begleitendes
Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO erlassen. In dem
Bestellungsbeschluss vom 01.03.2002 heißt es ausdrücklich, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin ist, sondern nur die
Aufgabe hat, durch Überwachung deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Die nicht
näher konkretisierte allgemeine Ermächtigung, für die Schuldnerin soweit erforderlich,
zu handeln, ist unwirksam (BGH vom 18.07.2002 – IX ZR 195/01 – InsO 2002, 819).
Demzufolge konnte der vom Kläger gewünschte Aufhebungsvertrag bis zur Eröffnung
des Insolvenzverfahrens am 03.05.2002 nur unmittelbar mit der Schuldnerin
geschlossen werden. Richtigerweise hat sich der Kläger daher mit seiner Bitte sowohl
an den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter als auch unmittelbar an die
Insolvenzschuldnerin gewandt, weil der beabsichtigte Aufhebungsvertrag der
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurft hätte. Der Beklagte selbst
konnte für die Insolvenzschuldnerin weder ein Angebot abgeben, noch ein solches
annehmen.
46
b) Die Schreiben des Klägers vom 06.03.2002 können noch nicht als annahmefähiges
Angebot aufgefasst werden, sondern lediglich als Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten (Palandt, BGB, 63. Aufl., § 145 Rdnr. 2). Der Kläger hat darin lediglich den
Wunsch einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 06.03.2002 unter Aufhebung
des Wettbewerbsverbots geäußert und für den Fall einer Ablehnung die fristlose
Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt. In seinem Schreiben an die O2xxxxxx
GmbH äußert er die Erwartung, die Angelegenheit einvernehmlich regeln zu können.
47
c) Selbst wenn man in dem Schreiben des Klägers vom 06.03.2002 ein Angebot zum
Abschluss eines Aufhebungsvertrages erblickt, fehlt es an der notwendigen
Annahmeerklärung durch die Insolvenzschuldnerin. In seinem Antwortschreiben vom
08.03.2002 hat der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter lediglich in eigenem
Namen sein Einverständnis erklärt. Dies geschah in Absprache mit der O2xxxxxx
I1xxxxxxxxxxx B4, die nicht Vertragspartnerin des Klägers war. Der Beklagte hat
demzufolge auch nicht als rechtsgeschäftlich bevollmächtigter Vertreter der
Insolvenzschuldnerin gehandelt. Es fehlt jeder Hinweis auf eine etwaige
Vertretererklärung gemäß § 164 BGB.
48
d) Schließlich hatten sich die Parteien noch nicht über alle wesentlichen Punkte des
Aufhebungsvertrages geeinigt. In diesem Fall ist der Vertrag gemäß § 154 Abs. 1 BGB
49
im Zweifel nicht geschlossen. Es ging nicht nur um die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 06.03.2002, sondern auch um die Aufhebung des
Wettbewerbsverbots. Wesentlicher Vertragsbestandteil wäre auch die Klärung des
Abfindungsanspruchs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gewesen. Die
Zusatzvereinbarungen vom 27.10.1997 waren Bestandteil des Anstellungsvertrages
vom 14.08.1995, um dessen Aufhebung es ging. Bezeichnenderweise trägt der
Beklagte vor, dass der Geschäftsführer J1xxxxx der Insolvenzschuldnerin der
Aufhebungsvereinbarung nicht zugestimmt und eine Zustimmung auch nicht bestätigt
hat.
e) Wenn in dem Antwortschreiben des Beklagten vom 08.03.2002 schließlich die Bitte
um eine kurze Bestätigung der Vereinbarung geäußert wird, lässt dies den Hinweis auf
§ 154 Abs. 2 BGB zu. Sollte der Aufhebungsvertrag noch schriftlich geschlossen
werden, ist der Vertrag bei fehlender Schriftform im Zweifel nicht zustande gekommen.
50
Eine den Abfindungsanspruch auflösende Aufhebungsvereinbarung ist danach unter
allen in Betracht kommenden rechtlichen Aspekten nicht geschlossen worden.
51
III
52
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Streithelfer gemäß §§ 97
Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zu tragen. Der Streithelfer des Klägers ist nicht sein
Streitgenosse im Sinne von § 69 ZPO, so dass eine Beteiligung des Klägers an den
Kosten der Berufung gemäß § 100 ZPO ausscheidet.
53
Die Kosten der Streithelferin des Beklagten hat der Kläger nicht zu tragen, weil ein
Interventionsgrund gemäß § 66 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt. Ein rechtliches Interesse hat
die Nebenintervenientin am Ausgang des Rechtsstreits nicht. Bloß wirtschaftliche
Interessen genügen für ihren Beitritt gemäß § 70 ZPO nicht (Zöller/Vollkommer, 25.
Aufl., § 66 Rdnr. 8).
54
IV
55
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 182 InsO unter Zugrundelegung einer
geschätzten Quote von 50 % abzüglich weiterer 20 % im Hinblick auf den
Feststellungsantrag.
56
V
57
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Der Rechtssache kommt
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Von der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 genannten
höchstrichterlichen Rechtsprechung weicht die Entscheidung nicht ab.
58
Bertram
Meermann
Wullenkord /Gr.
59