Urteil des LAG Hamm vom 25.09.2007

LArbG Hamm: bewährung, tarifvertrag, vergütung, geschäftsführung, qualifikation, arbeitsgericht, stellvertreter, vergleich, personalakte, gleichstellung

Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 525/07
Datum:
25.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 525/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 Ca 1595/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 862/07; Revision zurückgewiesen
10.12.2008
Normen:
KnAT; AnTV; TVÜD DRV KBS;TV DRV KBS
Leitsätze:
Keine Anwendung hypothetischer Bewährungszeiten, die als
Beschäftigungszeiten bei einem ehemaligen Arbeitgeber verbracht
wurden.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum
vom 31.01.2007 - 5 Ca 1595/06 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der am 14.06.1964 geborene Kläger war seit dem 15.03.1992 bei der B1 (im
Folgenden: B1) als Sozialversicherungsangestellter tätig. Die B1 fusionierte mit der B2
und der S1 im Rahmen einer Organisationsreform zur gesetzlichen Rentenversicherung
am 01.10.2005 zur D1, der jetzigen Arbeitgeberin des Klägers, gegen die sich die Klage
richtet. Die Tätigkeit des Klägers blieb unverändert.
3
Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung fand der Tarifvertrag für die Angestellten des
Bundeseisenbahnvermögens (AnTV) oder den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträge sowie alle sonstigen für die Angestellten der B1 jeweils
geltenden Tarifverträge Anwendung. Die tarifrechtliche Eingruppierung des Klägers
richtete sich bei der B1 nach der Vergütungsordnung in Anlage 1 zum
Angestelltentarifvertrag (AnTV). Der Kläger war zuletzt in Vergütungsgruppe IVa, Anlage
1 Teil B AnTV eingruppiert. Teil B der Anlage 1 AnTV befasst sich mit der
Eingruppierung von Angestellten auf Beamtendienstposten. In diesem Bereich erfolgt
die Eingruppierung der ehemaligen Arbeitnehmer der B1 nicht nach
4
Tätigkeitsmerkmalen, sondern alleine nach der beamtenrechtlichen Bewertung des
übertragenen Dienstpostens.
Mit Wirkung vom 01.04.2002 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Abschnittsleiters
"Ausbildung" zugewiesen, die mit "G 11 (Regierungsamtmann, Techn.
Bundesbahnamtmann)" bzw. der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1 Teil B AnTV
bewertet ist. Fallgruppen – mit oder ohne Bewährungsaufstieg – sind in dieser
Vergütungsgruppe nicht enthalten.
5
Vor Inkrafttreten der Organisationsreform vereinbarten die B1 und die zuständige
Gewerkschaft TRANSNET in einem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 zum AnTV vom
30.12.2004, dass die Vergütungsordnung des KnAT für deren Arbeitnehmer, also auch
den Kläger, bereits ab dem 01.01.2005 greifen solle. Mit Schreiben vom 17.10.2005
teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei rückwirkend beginnend mit dem 01.01.2005 in
die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I C KnAT eingruppiert.
6
Dagegen wandte sich der Kläger und forderte eine tarifgerechte Eingruppierung, im
Wesentlichen mit der Begründung, Bewährungszeiten seien nicht berücksichtigt
worden. Mit Schreiben vom 20.02.2006 lehnte es die Beklagte ab, Bewährungszeiten
des Klägers für die Zeit vor dem 01.01.2005 anzurechnen. Dazu führte sie u.a. aus, die
Vergütungsordnung des KnAT sei erst seit dem 01.01.2005 auf das Arbeitsverhältnis
anwendbar, weshalb Zeiten vor dem 01.01.2005 nicht auf die nach der jetzigen
Vergütungsordnung vorgesehenen Fallgruppenaufstiege als Bewährungszeiten
angerechnet werden könnten.
7
In einer Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D1 wurde unter
Ziff. 10 festgelegt, dass Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen
Rentenversicherung trägerübergreifend als gleichwertig anerkannt werden.
8
Mit Wirkung vom 01.10.2005 wendet die Beklagte nun den Tarifvertrag für die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV DRV KBS) vom 23.08.2006 an, der
weitgehend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) entspricht, wie er auf
Bundesebene Anwendung findet. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt auf der
Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der D1 in den TV DRV
KBS und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ DRV KBS) vom 28.08.2006. In
einem Schreiben vom 17.10.2005 führte die Beklagte vor diesem Hintergrund aus, der
Kläger sei unter Berücksichtigung der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa
Fallgruppe 1a Teil I C KnAT aus der Entgeltgruppe 11 zu vergüten. Entsprechend leitete
sie den Kläger mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.253,22 € über.
9
Der Kläger hat in seiner am 06.07.2006 erhobenen Klage die Auffassung geäußert, die
Beklagte habe die Eingruppierung nicht richtig vorgenommen. Sie hätte seine bei der
B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten entsprechend der Regelung in Art. 83 Abschn.
1 § 2 Abs. 6 RVOrgG berücksichtigen müssen. Deshalb hätte sie auch die
Bewährungszeiten des KnAT für die Zeit vor dem 01.01.2005 nachvollziehen müssen.
Danach wäre er unter Berücksichtigung der mit Wirkung vom 01.04.2002 übertragenen
Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1 Teil B AnTV und der damit laufenden
Bewährungszeit ab dem 01.04.2006 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I C KnAT einzugruppieren, aus der heraus
dann das Vergleichsentgelt zu ermitteln sei. Ohne sachlichen Grund und damit
10
willkürlich habe die Beklagte den Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht berücksichtigt.
Angesichts des nicht nachvollzogenen Fallgruppenbewährungsaufstiegs erfolge nun
die Eingruppierung bei Überleitung in den TVöD in eine ungünstigere Zwischenstufe.
Außerdem könne er fehlende Bewährungszeit bei der Beklagten nicht mehr nachholen.
Das benachteilige ihn als ehemaligen B1-Beschäftigten ohne sachlichen Grund im
Vergleich zu den Beschäftigten, die zuvor bei der B2 beschäftigt gewesen seien und
dort bei gleicher Tätigkeit Bewährungszeiten unter der Geltung des KnAT hätten
zurücklegen können.
Der Kläger hat beantragt,
11
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der Vergütungsgruppe
III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD einzugruppieren
und ab dem 01.04.2006 das entsprechende Vergleichsentgelt wegen des in der
Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen Bewährungsaufstiegs neu zu
ermitteln.
12
Die Beklagte hat beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie hat die Auffassung geäußert, zugunsten des Klägers könnte alleine die in der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Teil I C KnAT zurückgelegte Zeit vom 01.01.2005
bis zum 30.09.2005 als Bewährungszeit berücksichtigt werden. Wollte man – wie es der
Kläger für richtig halte - bereits die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.12.2004 als
Bewährungszeit berücksichtigen, so wäre der Kläger mit der Folge einer nur
kurzfristigen Gehaltsverbesserung ab dem 01.04.2006 in die Vergütungsgruppe III KnAT
und die sich daraus ergebende Zwischenstufe der Entgeltgruppe 11 einzugruppieren.
Die von ihr vorgenommene Berechnung führe hingegen zu einem Strukturausgleich, mit
dem der Kläger sich auf längere Sicht besserstehen würde.
15
Der Kläger könne sich weder auf § 23a S. 2 Nr. 3b KnAT noch auf Art. 83 Abschnitt 1 § 2
Abs. 6 RVOrgG stützen. § 23a S. 2 Nr. 3b KnAT sei nicht einschlägig, weil
Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT lediglich einen Fallgruppenaufstieg
enthalte, für den § 23a KnAT nicht greife. Die Tarifvertragsparteien des
Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 zum AnTV vom 30.12.2004 hätten bewusst keine
Regelung der Anrechnung der Zeiten für den Fallgruppenaufstieg vorgenommen. Dort
seien alleine eine fehlende Qualifikation, die Voraussetzung für eine Eingruppierung in
eine bestimmte Vergütungsgruppe sei, fingiert, nicht aber eine tarifliche Vereinbarung
über die Anrechnung von Zeiten einer Bewährung eingeführt worden.
16
Auf die Bestimmung des Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG könne der Kläger sich
nicht stützen. Zwar könne unstreitig gestellt werden, dass zwischen den
Tarifvertragsparteien Übereinstimmung bestanden habe, dass die
Überleitungsregularien abschließend im RVOrgG geregelt seien. Doch ziehe der Kläger
daraus den falschen Schluss. Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG sehe nämlich nicht
vor, Bewährungszeiten anzurechnen, die vor dem 01.01.2005 erbracht worden seien.
Tarifvertragliche Beschäftigungszeiten könnten nicht mit Bewährungszeiten
gleichgesetzt werden. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Mit der
Regelung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG habe der Gesetzgeber lediglich eine
Verschlechterung der bei der B1 erworbenen Rechtsposition erreichen und einen
17
Besitzschutz gewähren wollen. Der Kläger übersehe, dass es für den Aufstieg in die
Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT nicht nur auf den Zeitablauf, sondern
auf die tatsächliche Bewährung in der fraglichen Tätigkeit der dazugehörigen
Fallgruppe ankomme. Die vormalige Vergütungsordnung und die dort für den Kläger
einschlägige Vergütungsgruppe orientiere sich jedoch nicht an Fallgruppen und sehe
demzufolge auch keine Fallgruppenzuordnung vor. Sie stelle alleine auf die an
beamtenrechtlichen Maßstäben erfolgende Wertigkeit des Dienstpostens ab.
Auch mit dem Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 hätten die Tarifvertragsparteien lediglich
vorsehen wollen, eine Verschlechterung der Beschäftigten der B1 zu vermeiden. Ziel
des Ergänzungstarifvertrages sei es u.a. gewesen, bei der B1 abgeleistete
Bewährungszeiten anzurechnen. Noch ausstehende Bewährungsaufstiege nach dem
AnTV sollten sichergestellt und Qualifikationen unterstellt werden, sofern diese
Voraussetzung für eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der neuen
Vergütungsordnung seien.
18
Mit Urteil vom 31.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dazu im
Wesentlichen ausgeführt, sie sei unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf
Eingruppierung in die von ihm begehrte Vergütungsgruppe zustehe. Für ihn habe es
unter der Geltung des AnTV keinen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gegeben.
Damit habe er auch keine Vorbeschäftigungszeiten mit einschlägigen
Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IVa Teil I C KnAT erfüllt. Da der Kläger
damit nicht mindestens die Hälfte der Bewährungszeit absolviert habe, erfolge auch
keine Vergütung aus einer höheren Zwischenstufe. Eine unbewusste Regelungslücke
liege nicht vor. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verstoßen
19
Gegen das dem Kläger am 23.02.2007 zugestellte Urteil richtet sich seine beim
erkennenden Gericht am 21.03.2007 eingegangene Berufung, die er am 20.04.2007
begründet hat.
20
Der Kläger ist der Auffassung, er sei nun nach den nun geltenden Tarifbestimmungen
aus der Entgeltgruppe 11 zu vergüten. Mit Wirkung vom 01.10.2005 ersetzte der jetzige
Tarifvertrag den KnAT. Nach den Überleitungsbestimmungen sei für ihn das individuelle
Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Grundeingruppierung zu berechnen. Für die
Vergütungsgruppe III Teil I C KnAT, die nach Aufstieg aus der Vergütungsgruppe IVa
Teil I C KnAT erreicht sei, erfolge die Zuordnung der Entgeltgruppe 11. Von Bedeutung
sei daher, von welcher Vergütungs- oder Lohngruppe ausgehend die Zuordnung
vorgenommen werde.
21
Zu seinen Gunsten seien Bewährungszeiten bereits seit Übertragung des nach G 11
bewerteten Dienstpostens am 01.04.2002 zu berücksichtigen. Der Anspruch auf
Anrechnung der Bewährungszeiten bei der B1 ergebe sich bereits aus Nr. 10 der
Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der Vereinigten
Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der B2/D1, wonach
Beschäftigungszeiten innerhalb der Deutschen Rentenversicherung trägerübergreifend
als gleichwertig anerkannt würden.
22
Wäre er – so seine Auffassung - während der Zeit, in der er bei der B1 gearbeitet habe,
bereits bei der K1 tätig gewesen, wäre er in die Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a
Teil I C KnAT einzuordnen gewesen. Dann hätte ab dem 01.04.2006 eine vierjährige
Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT vorgelegen.
23
Sodann hätte eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C
KnAT erfolgen müssen, aus der heraus das Vergleichsentgelt zu berechnen gewesen
wäre.
Der Kläger beantragt,
24
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.01.2007, 5 Ca
1595/06, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn aufgrund der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den TVöD
einzu- gruppieren und ab dem 01.04.2006 das entsprechende Vergleichsentgelt
wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen
Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.
25
Die Beklagte beantragt,
26
die Berufung zurückzuweisen.
27
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend darauf
hin, dass die Vorschrift des § 23a Nr. 3b KnAT bereits deshalb nicht einschlägig sei,
weil sie einerseits nicht für den Fallgruppenaufstieg greife und andererseits der vormals
das Arbeitsverhältnis bestimmende AnTV keinen dem BAT oder dem KnAT wesentlich
gleichen Inhalt habe.
28
In der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2007 haben die Parteien, die sich bis dahin
auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den
entsprechenden Überleitungstarifvertrag bezogen haben, unstreitig gestellt, dass das
Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich des TV DRV KBS und des TVÜ DRV KBS
fällt.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30
Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes - § 64 Abs. 2 ArbGG – statthafte
und nach den §§ 66 Abs. 1 S. 1, S. 5, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO form- sowie
fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
31
I.
32
Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger
arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen (vgl. nur BAG, BAG 4.
Senat, Urt. v. 24.01.2007, 4 AZR 28/06, n.v.; Urt. v. 11.10.2006, 4 AZR 534/05, AP Nr. 9
zu § 20 BMT-G II). Soweit der Kläger zuletzt beantragt hat, ihn aufgrund der
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung in den "TVöD"
einzugruppieren und ab dem 01.04.2006 das entsprechende Vergleichsentgelt neu zu
ermitteln, war sein Antrag angesichts der zuletzt unstreitig gestellten Geltung des "TV
DRV KBS" dahingehend auszulegen, dass er eine Ermittlung des Vergleichsentgelts
aus diesem Tarifvertrag begehrt hat.
33
II.
34
Die Klage ist mit ihrem so verstandenen Klageantrag unbegründet. Zu Recht hat das
35
Die Klage ist mit ihrem so verstandenen Klageantrag unbegründet. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
35
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte verpflichtet ist,
ihn aufgrund der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung
in den TVöD einzugruppieren und ab dem 01.04.2006 das entsprechende
Vergleichsentgelt wegen des in der Knappschaftsvergütungsordnung vorgesehenen
Bewährungsaufstiegs neu zu ermitteln.
36
Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 TVÜ
DRV KBS. Nach § 4 Abs. 1 TVÜ DRV KBS wird für die Überleitung der Beschäftigten
deren Vergütungsgruppe nach § 22 KnAT nach der Anlage 2 TVÜ DRV KBS den
Entgeltgruppen des TV DRV KBS zugeordnet. Dazu ist ein Vergleichsentgelt i.S.d. § 5
Abs. 1 TVÜ DRV KBS zu bilden, für das nach § 5 Abs. 2 TVÜ DRV KBS im
Wesentlichen die Vergütungsbestandteile der bisherigen Tarifvergütung
ausschlaggebend sind.
37
Die Beklagte hat für die so vorzunehmende Berechnung des Vergleichsentgelts
zutreffend die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a
Teil I C KnAT zugrunde gelegt. Der Kläger kann insbesondere nicht nach § 8 Abs. 2
TVÜ DRV KBS verlangen, ab dem 01.04.2006 höhergruppiert zu werden mit der Folge,
dass das Vergleichsentgelt neu berechnet werden müsste.
38
Nach § 8 Abs. 2 TVÜ DRV KBS erhalten Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9
bis 15 übergeleitet wurden, die am 01.10.2005 bei Fortgeltung des bisherigen
Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder
Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 01.01.2006 und dem
30.09.2007 höhergruppiert wären, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht
höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen
individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr
Vergleichsentgelt im Sinne des § 5 nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung
bestimmt hätte. Zwar ist der Kläger ein Beschäftigter, der in eine der Entgeltgruppen 9
bis 15 übergeleitet wurde. Doch hat er am 01.10.2005 die erforderliche Zeit der
Bewährung – mindestens die Hälfte der Bewährungszeit - nicht erfüllt, die einen
Fallgruppenbewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C
KnAT in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b Knappschaftsvergütungsordnung
ermöglichen würde.
39
Die Eingruppierung des Klägers richtete sich bei seiner B1 zunächst nach der zum
AnTV ergangenen Vergütungsordnung. Angesichts der Regelung in § 1 des
Ergänzungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.12.2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999 galt mit
Wirkung vom 01.10.2005 anstelle der Vergütungsordnung zum AnTV die Allgemeine
Vergütungsordnung des KnAT. Für die Eingruppierung des Klägers waren damit im
Wesentlichen folgende Bestimmungen der Anlage 1 Teil C KnAT von Bedeutung:
40
Vergütungsgruppe III
41
1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich
durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der
Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a heraushebt.
42
(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)
43
1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich
durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe
IVb Fallgruppe 1a heraushebt,
44
sowie Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters und
Abschnittsleiter – Rentenversicherung in Einzelfällen –
45
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a, 2 und 3.
46
(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)
47
(…)
48
Vergütungsgruppe IVa
49
1a. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich
durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb
Fallgruppe 1a heraushebt.
50
(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)
51
1b. Angestellte im Arbeitsbereich Rentenversicherung, deren Tätigkeit sich
mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung
aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebt.
52
(die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen gilt nicht.)
53
2. Abschnittsleiter/Stellvertreter des Hilfsdezernenten/Büroleiters –
Rentenversicherung in Einzelfällen –
54
3. Abschnittsleiter – Rentenversicherung in Einzelfällen –
55
4. Hauptsachbearbeiter/Gruppenleiter (1. Abschnitt, Gruppe 1) –
Rentenversicherung in Einzelfällen –
56
Zwischen den Parteien ist nicht im Streite, dass der Kläger eine Tätigkeit ausübt, die
dem Grunde nach aus der Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 1a Teil I C KnAT zu
vergüten ist und aus der heraus nach vierjähriger Bewährung eine Vergütung aus
Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 1b Teil I C KnAT in Betracht kommt.
57
Doch steht dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung aus Vergütungsgruppe III,
Fallgruppe 1b Teil I C KnAT nicht zu. Eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe
setzt u.a. voraus, dass der Kläger eine vierjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe
IV Fallgruppe 1a verbracht hat. Für die Überleitung in den TV DRV KBS reduziert § 8
Abs. 2 TVÜ DRV KBS diese Bewährungszeit zum Stichtag des 01.10.2005 auf die
Hälfte, also auf 2 Jahre. Eine Bewährungszeit in diesem Umfang hat der Kläger
hingegen nicht absolviert. Insbesondere kann zu seinen Gunsten nicht im Rahmen einer
hypothetischen Betrachtung angenommen werden, dass er die für eine Vergütung nach
Vergütungsgruppe III vorgesehene Bewährungszeit durch Zeiten erreicht hat, die er bei
der B1 vor dem 01.01.2005 verbracht hat.
58
Der Kläger nimmt zu Unrecht an, die bei der B1 zurückgelegten Beschäftigungszeiten
müssten hypothetisch so betrachtet werden, als wären sie bereits unter der Geltung des
KnAT erbracht worden, um so den Bewährungsaufstieg nachzeichnen zu können. Zwar
steht dem nicht bereits entgegen, dass für den Kläger nun erstmals – und zwar
rückwirkend - über die Geltung der Vergütungsordnung des KnAT ein
Bewährungsaufstieg in Betracht kommen würde. Denn Bewährungszeiten können auch
schon für Zeiträume zurückgelegt werden, die bereits vor Einführung eines
Bewährungsaufstiegs durch eine Tarifnorm abgelaufen sind. Es ist durchaus nicht
ungewöhnlich, wenn eine Vergütungsvorschrift die Höhe der Vergütung an in der
Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR
178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, AP Nr. 32 zu § 23 a
BAT). Doch gilt dies dann nicht, wenn die Tarifpartner oder auch der Gesetzgeber
festlegen, welche vormaligen Beschäftigungszeiten nach einer Tarifänderung in
welchem Umfang berücksichtigt werden sollen (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR
178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).
59
Solche Regelungen liegen hier vor. Der Kläger kann deshalb für seine Auffassung
weder den Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 und die dazu ergangenen Protokollnotizen noch
die Bestimmung in Art. 83 Abschn. 1 § 2 Abs. 6 RVOrgG bemühen. Auch auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger sich nicht stützen,
ebenso wenig auf Nr. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft zur Neugestaltung des Tarifrechts der
B2/D1.
60
1.
61
Der Kläger kann für eine solche hypothetische Betrachtung, mit der er eine
Berücksichtigung von Bewährungszeiten erreichen möchte, nicht auf den
Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 vom 30.12.2004 zum Tarifvertrag Nr. I/3/1999
zurückgreifen. Der Regelungsgehalt des Ergänzungstarifvertrages erschöpft sich alleine
darin festzulegen, dass anstelle der Vergütungsordnung der Anlage 1 zum AnTV die
Allgemeine Vergütungsordnung des KnAT mit Wirkung vom 01.01.2005 greift. Zur
Anrechnung von Bewährungszeiten sagt er hingegen nichts. Sie ergibt sich auch nicht
aus der Geltung der ehemaligen Tarifbestimmungen des AnTV.
62
Für die Eingruppierung des Klägers waren unter der Geltung des AnTV folgende
Bestimmungen von Bedeutung:
63
Anlage 1 Teil B – Angestellte auf Dienstposten
64
Für die Bewertung der Tätigkeit der auf Beamtendienstposten beschäftigten
Angestellten ist die jeweilige Bewertung der Beamtendienstposten maßgebend.
65
Die Eingruppierung dieser Angestellten in die Vergütungsgruppen dieser
Tätigkeiten richtet sich nach folgender Übersicht:
66
Bei Verwendung auf Beamtendienstposten in Vergütungsgruppe
67
mit Bewertung nach
68
(…)
69
G 12 (Amtsrat, Regierungsamtsrat III
70
Techn. Bundesbahnamtsrat
71
G11 (Regierungsamtmann, IVa
72
Techn. Bundesbahnamtmann)
73
(…)
74
Die dem Kläger unter der Geltung des AnTV zugewiesene Vergütungsgruppe IVa Teil B
AnTV kennt keine Bewährungszeiten, die angerechnet werden könnten. Teil B der
Vergütungsordnung zum AnTV regelt die Eingruppierung der Angestellten auf
Beamtendienstposten. Die Eingruppierung orientiert sich nicht an Tätigkeitsmerkmalen,
sondern an der beamtenrechtlichen Bewertung des Dienstpostens. Dementsprechend
hat der Kläger mit der Stelle G 11 einen Dienstposten eingenommen, der in
statusrechtlicher Hinsicht einem Regierungsamtmann zugewiesen werden könnte. Eine
Fallgruppenzuordnung oder einen Bewährungsaufstieg sieht Teil B AnTV für diesen
Dienstposten nicht vor.
75
Zur Anrechnung hypothetisch zurückgelegter Bewährungszeiten sagt der
Ergänzungstarifvertrag Nr. 2 nichts aus. Auch aus den Protokollnotizen zum
Ergänzungstarifvertrag lässt sich nichts anderes herleiten. Hier haben die
Tarifvertragsparteien in Ziff. 2., 4. Spiegelstrich der Protokollnotizen Folgendes
festgelegt:
76
"Ist in der jeweiligen Vergütungsgruppe, in der die Eingruppierung erfolgen soll
oder in einer niedrigeren Vergütungsgruppe, aus der heraus ein Aufstieg in diese
Vergütungsgruppe erfolgen kann, eine vorhandene Qualifikation als
Voraussetzung genannt oder üblich, so gilt diese Qualifikation bei dem betroffenen
Arbeitnehmer als vorhanden. Dieser Sachverhalt wird in der Personalakte
dokumentiert."
77
Damit soll aber alleine die Fiktion von – möglicherweise nicht vorhandenen –
Qualifikationsmerkmalen – erreicht werden, die für die Eingruppierung zu
berücksichtigen sind. Die Tarifvertragsparteien haben dort hingegen nicht
aufgenommen, dass rückblickend auch Bewährungszeiten berücksichtigt werden sollen,
die zwar unter der Geltung des AnTV keine solchen waren, es aber unter Geltung des
KnAT gewesen wären.
78
Auch aus Ziff. 10 der Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der B2 und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft folgt nichts anderes. Dort ist nur geregelt, dass
"Beschäftigungszeiten" innerhalb der Deutschen Rentenversicherung
trägerübergreifend anerkannt werden. Der bloße Zeitablauf, auf den die Anrechnung
von Beschäftigungszeiten abstellt, ist aber etwas anderes als die Bewährung innerhalb
einer bestimmten Zeitspanne. Von einem reinen Zeitaufstieg ist der Bewährungsaufstieg
zu trennen. Neben dem reinen Zeitablauf muss als anspruchsbegründendes Merkmal
noch die Bewährung hinzutreten (Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-
O, 2001, Rdnr. 46). Im Rahmen des Bewährungsaufstiegs kommt es u.a. auf die
79
(ausreichende) Qualität der Arbeitsleistung an. Das Erfordernis der Bewährung ist nur
dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer sich während der Bewährungszeit den an ihn
gestellten Anforderungen gewachsen gezeigt hat und seine Arbeitsleistungen nicht zu
beanstanden gewesen sind. (Bredemeier/Neffke, Eingruppierung im BAT und BAT-O,
2001, Rdnr. 4). Das ergibt sich im Übrigen auch mit hinreichender Deutlichkeit aus der
Regelung in § 23a S. 2 Ziff. 1 KnAT, wird dort ausgeführt, das Erfordernis der
Bewährung sei erfüllt, wenn sich der Angestellte während der vorgeschriebenen
Bewährungszeit den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen
gewachsen gezeigt hat.
2.
80
Aus denselben Erwägungen kann der Kläger sich auch nicht auf die Bestimmung in Art.
83 1. Abschnitt § 2 RVOrgG stützen. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung gelten die in
einem Beschäftigungsverhältnis zur B1 und zur S2verbrachten Zeiten bei der
Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher
Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher
Regelungen bei der Beklagten als bei dieser verbrachte Zeiten. Zwar lässt sich der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/3654, S. 106) zu Art. 83 1. Abschnitt § 2 RVOrgG
nicht ausdrücklich entnehmen, was der Gesetzgeber mit den Worten der bei der B1 bzw.
der jetzigen Beklagten "verbrachten Zeiten" gemeint hat. Insbesondere lässt sich der
Begründung nicht entnehmen, ob mit dieser Fiktion gemeint ist, es sei so zu tun, als ob
die letzten Jahre bei der Beklagten verbracht worden seien. Doch gelangt die Kammer
unter Berücksichtigung üblicher Auslegungsgrundsätze zum Ergebnis, dass mit der
Fiktion nichts anderes gewollt ist, als die vorherigen Beschäftigungszeiten anzurechnen.
81
Denn der Wille des Gesetzgebers wird in der Gesetzesbegründung an anderer Stelle
deutlich. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu den dienstrechtlichen
Übergangsregelungen in Art. 83 RVOrgG (lediglich) ausgeführt, er wolle entsprechend
der Regelung in § 613a BGB klarstellen, dass die Organisationsreform für die
betroffenen Beschäftigten nicht mit finanziellen oder anderen Nachteilen verbunden sein
sollen (vgl. BT-Drucks. 15/3654, S. 106 zu § 4.). Darin kommt zum Ausdruck, dass der
Gesetzgeber in Art. 83 1. Abschnitt § 2 Abs. 4 RVOrgG nichts anderes wollte, als die
Anrechnung der dortigen "Beschäftigungszeiten" sicherzustellen, die aus den bereits
dargelegten Gründen keine "hypothetischen" Bewährungszeiten sind. Der Kläger
hingegen möchte mit der Berücksichtigung hypothetischer Bewährungszeiten eine
Verbesserung erreichen, die er bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur B1 nie
hätte erreichen können. Dafür, dass eine solche Verbesserung der rechtlichen Situation
der Beschäftigten durch die Organisationsreform gewollt war, lässt sich der
Gesetzesbegründung nichts entnehmen. Alleine eine Verschlechterung der rechtlichen
Situation sollte verhindert werden. Dem alleine dient die Gleichstellung der vorherigen
Zeiten mit solchen, die bei der jetzigen Beklagten verbracht wurden. Damit wird aber
auch deutlich, dass keine unbewusste Regelungslücke vorliegt, sondern der
Gesetzgeber sehenden Auges an unterschiedliche Lebenssachverhalte
unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen wollte.
82
3.
83
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die fehlende Berücksichtigung
hypothetischer Bewährungszeiten bei der Beklagten sei rechtswidrig, weil sie gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstieße. Zwar ist nicht nur der Gesetzgeber an den
84
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Auch die Tarifvertragsparteien
müssen sich an ihn halten (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a
BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462). Doch ist ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz und damit auch alle betroffenen Arbeitnehmer vor dem
Tarifvertrag gleich zu behandeln. Gegen den Gleichheitsgrundsatz wird verstoßen,
wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine solchen Unterschiede bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Ferner kommt in Art. 3 Abs. 1 GG darüber
hinaus das Willkürverbot als fundamentales Recht zum Ausdruck, dessen Grenzen aber
noch nicht dann überschritten sind, wenn die gefundene Lösung nicht die
zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist. Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn
sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG, Urt. v.
05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT, Urt. v. 18.09.1991, 5 AZR 620/90,
AP Nr. 192 zu Art. 3 GG). Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn versäumt
wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so
bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96,
AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.), und Differenzierungen vorgenommen wurden, für die
sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR
178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.). Dabei lassen sich gewisse Härten durch
Pauschalierungen, die im Gesetzes- oder Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität
vorgenommen werden, nicht vermeiden (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr.
39 zu § 23a BAT m.w.N.).
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR
178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462)
ausgeführt, dass es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür geben kann,
Vordienstzeiten von Angestellten unterschiedlich zu berücksichtigen. Gerade für die
Berücksichtigung von Bewährungszeiten in den Fällen, in denen ein
Bewährungsaufstieg bisher nicht möglich war, gilt, dass von den jeweiligen
Arbeitgebern regelmäßig keine Feststellungen oder Aufzeichnungen wegen der
Bewährung der betreffenden Arbeitnehmer gefertigt wurden. Es würde unter diesen
Umständen den jeweils neuen Arbeitgeber überfordern, wenn er Beschäftigungszeiten
bei anderen Arbeitgebern, die mehrere Jahre zurückliegen, daraufhin überprüfen
müsste, ob sich der Angestellte in dieser Zeit in seiner damals ausgeübten Tätigkeit
bewährt hat (vgl. näher BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a
BAT). Auch die insoweit anzustellenden finanziellen Überlegungen, insbesondere die
Fragen der finanziellen Belastungen, die infolge von vergütungserhöhenden
Bewährungszeiten eintreten können, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen (BAG,
Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 06.02.1980, 4 AZR
158/78, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung). Dass für hypothetisch zurückgelegte
Bewährungszeiten bei der Beklagten etwas anderes gelten müsste, ist nicht ersichtlich.
85
III.
86
Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger fallen die Kosten der
von ihm ohne Erfolg eingelegten Berufung zur Last. Die Revision war nach § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen
Rechtsfrage zuzulassen.
87
Dr. Schrade
Lusmöller
Vogel
88