Urteil des LAG Hamm vom 19.11.2009
LArbG Hamm (unwirksamkeit der kündigung, kündigung, unwirksamkeit, arbeitsgericht, arbeitnehmer, vorschrift, anwaltliche vertretung, arbeitgeber, zustimmung, arbeitsverhältnis)
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 771/09
Datum:
19.11.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 771/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 3558/08
Schlagworte:
Kündigung/Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte/Zustimmung
des Integrationsamtes/ Kündigungserklärungsfrist/Berufen auf weitere
Unwirksamkeitsgründe im zweiten Rechtszug
Normen:
SGB IX § 85, 88 Abs. 3; KSchG § 6
Leitsätze:
Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess
bereits erstinstanzlich vorgetragen, die vom Arbeitgeber eingeholte
Zustimmung des Integrationsamtes sei nicht bestandskräftig geworden,
so hat er sich damit im Sinne des § 6 Satz 1 KSchG auf die
Unwirksamkeit der Kündigung aus Gründen des
Schwerbehindertenschutzes nach §§ 85 ff SGB IX (umfassend) berufen
und ist damit nicht gehindert, erstmals im zweiten Rechtszuge
ergänzend die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Versäumung der
Kündigungserklä-rungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX geltend zu machen.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne
vom 08.04.2009 – 5 Ca 3558/08 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 20.02.2009 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß als Verkäuferin weiter
zu beschäftigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsrechtszuge noch um die Wirksamkeit einer
ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vom 20.02.2009 sowie die Verpflichtung der
Beklagten zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung. Die angegriffene
Kündigung stützt die Beklagte, welche u. a. am Standort H1 ein Modefachgeschäft
betreibt, auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit wegen Schließung der Filiale
und verweist in diesem Zusammenhang auf den mit dem Gesamtbetriebsrat
vereinbarten Interessenausgleich mit Namensliste. Zwei vorangehende Kündigungen
vom 26.11.2008 und 21.01.2009 sind vom Arbeitsgericht wegen formeller Mängel
rechtskräftig für unwirksam erklärt worden.
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Durch Urteil vom 08.04.2009 (Bl. 146 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den
gegen die Kündigung vom 20.02.2009 gerichteten Kündigungsfeststellungsantrag sowie
den Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen
ausgeführt worden, die angegriffene Kündigung sei wegen Schließung der Filiale H1
durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, tarifliche
Kündigungsbeschränkungen seien mit Rücksicht auf die Eröffnung des seinerzeitigen -
zwischenzeitlich beendeten - Insolvenzverfahrens nicht zu beachten. Nachdem die
Beklagte vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes
eingeholt und auch den Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt habe, sei das zwischen
den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Kündigungsfrist wirksam
beendet worden.
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Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wiederholt die Klägerin zum
einen die bereits erstinstanzlich geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der
Kündigung und nimmt insbesondere den Standpunkt ein, der zwischen Arbeitgeber und
Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Interessenausgleich mit Namensliste sei wegen
fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unwirksam und damit ohne Wirkung im
Hinblick auf das vorliegende Kündigungsschutzverfahren. Zum anderen macht die
Klägerin – erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht –
geltend, die Wirksamkeit der Kündigung scheitere auch an der fehlenden Einhaltung der
Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX. Unstreitig ist das
Kündigungsschreiben vom 20.02.2009 der Klägerin am 27.02.2009 zugegangen.
Nachdem der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 16.01.2009 der
Klägerin selbst bereits am 19.01.2009 zugestellt worden sei und die Beklagte den
Zustimmungsbescheid ebenfalls am 19. oder 20.01.2009 erhalten habe, sei bei Zugang
der Kündigung die für den Arbeitgeber maßgebliche Monatsfrist zum Ausspruch der
Kündigung bereits abgelaufen gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.04.2009
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– 5 Ca 3558/08 – abzuändern und
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die
Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 20.02.2009 nicht aufgelöst
worden ist,
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2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen
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als Verkäuferin über den 30.04.2009 hinaus weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zur Frage der Einhaltung der
Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX vertritt die Beklagte den Standpunkt,
dieser Einwand könne mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 6 Satz 1 KSchG keine
Berücksichtigung mehr finden, nachdem sich die Klägerin weder erstinstanzlich noch in
der Berufungsbegründung selbst auf einen derartigen Mangel berufen habe. Zuvor habe
die Klägerin mit ihrem Hinweis auf die bestehende Schwerbehinderung und ihren
Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes allein geltend
gemacht, es fehle an der Wirksamkeit des Zustimmungsbescheides. In Anbetracht
dieses konkreten Einwandes habe auch das Arbeitsgericht keinen Anlass gehabt, die
Klägerin gemäß § 6 S. 2 KSchG darauf hinzuweisen, dass sämtliche
Unwirksamkeitsgründe bereits erstinstanzlich geltend zu machen seien.
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Dementsprechend sei die Klägerin mit dem jetzt erhobenen Einwand aus prozessualen
Gründen ausgeschlossen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt unter Abänderung des
arbeitsgerichtlichen Urteils zur antragsgemäßen Feststellung, dass das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet
worden ist. Wegen des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses ist die Beklagte zugleich
zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung der Klägerin für die Dauer des
Rechtsstreits verpflichtet.
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I
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Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die
arbeitgeberseitige Kündigung vom 20.02.2009 nicht beendet worden.
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1. Soweit es die erstinstanzlich von der Klägerin vorgebrachten und vom Arbeitsgericht
geprüften Gesichtspunkte betrifft, aus welchen die Klägerin die Unwirksamkeit der
Kündigung herleiten will, folgt die Kammer uneingeschränkt dem ausführlich und
überzeugend begründeten arbeitsgerichtlichen Urteil, ohne dass die mit der Berufung
vorgetragenen Gesichtspunkte Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben.
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2. Gleichwohl kann die arbeitsgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben.
Vielmehr scheitert die Kündigung vom 20.02.2009 an der fehlenden Einhaltung der
Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX.
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a) In tatsächlicher Hinsicht muss davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum
zwischen Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes vom
16.01.2009 und Zugang der Kündigung am 27.02.2009 länger als einen Monat beträgt.
Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich vorgetragen, wann genau und in welcher Form
ihr der Zustimmungsbescheid zugegangen bzw. förmlich zugestellt worden ist. Die
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Behauptung der Klägerin, der Bescheid sei bei der Beklagten jedenfalls am 19. oder
20.01.2009 eingegangen, ist von der Beklagten jedenfalls nicht konkret bestritten
worden. Auch unter Beachtung der Tatsache, dass je nach gewählter Form der
Zustellung zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs gemäß § 130 BGB und der wirksamen
Zustellung im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts zu unterscheiden ist, war in
jedem Falle am 27.02.2009 die einschlägige Monatsfrist verstrichen. Wie auch die
Beklagte nicht in Zweifel zieht, ist für die Einhaltung der Monatsfrist nicht die
Absendung, sondern der Zugang der Kündigung maßgeblich (KR-Etzel, 9. Aufl., §§ 85-
90 SGB IX Rn 98, 130; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, § 88 SGB IX Rn 14 m.w.N.).
b) Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist die Klägerin nicht aus prozessualen
Gründen gehindert, sich auf die Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 88
Abs. 3 SGB IX zu berufen.
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(1) Da die für den Fristablauf maßgeblichen Tatsachen als solche unstreitig sind,
scheidet eine Präklusion wegen verspäteten Vorbringens gemäß § 67 ArbGG aus.
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(2) Ebenso wenig ist die Klägerin nach § 6 Satz 1 KSchG gehindert, sich im
Berufungsverfahren auf den genannten Kündigungsmangel zu berufen. Nach der
genannten Vorschrift kann sich zwar der Arbeitnehmer zur Begründung der
Unwirksamkeit der Kündigung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster
Instanz auf solche Gründe berufen, welche nicht bereits innerhalb der Klagefrist geltend
gemacht worden sind. Hat das Arbeitsgericht jedoch – entgegen der Vorschrift des § 6
Satz 2 KSchG – einen entsprechenden Hinweis nicht erteilt, greift die in § 6 Satz 1
KSchG vorgesehene Ausschlusswirkung nicht ein, vielmehr ist in diesem Fall die
Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe auch im Berufungsverfahren möglich
(h.M., vgl. die Nachweise bei KR-Friedrich, 9. Aufl., § 6 KSchG Rn 38).
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(a) Vorliegend hat die Klägerin bereits im ersten Rechtszug, und zwar mit Schriftsatz
vom 10.03.2009, Seite 4 (Bl. 105 d.A.) darauf hingewiesen, dass sie gegen den
Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 16.01.2009 Widerspruch eingelegt
habe. Auch wenn die Klägerin in ihren weiteren Rechtsausführungen nicht ausdrücklich
die Unwirksamkeit der Kündigung aus Gründen des Schwerbehindertenschutzes
aufgreift, ergibt sich dies doch schon aus der Erwähnung des noch nicht beschiedenen
Widerspruchs gegen den Zustimmungsbescheid. Andernfalls wäre die Erwähnung des
Widerspruchsverfahrens ohne jeden Sinn.
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Richtig ist allerdings, dass mit dem Hinweis auf den Widerspruch gegen den
Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes allein auf dessen fehlende Bestandskraft
und mögliche rechtliche Mängel des Zustimmungsbescheides verwiesen wird. Die
Frage der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 88 SGB IX ist hiervon zu
unterscheiden und von der Klägerin im ersten Rechtszuge nicht konkret angesprochen
worden. Dementsprechend stellt sich die Frage, inwiefern das in § 6 Satz 1 KSchG
angesprochenen "Berufen" auf weitere "Gründe" für die Unwirksamkeit der Kündigung
den jeweils maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt – ggfls. unter Nennung der
einschlägigen Vorschrift mit Angabe von tatbestandlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolge - konkret aufzeigen muss oder ob – wie hier – schon mit dem Hinweis auf
eine vorliegende Schwerbehinderung umfassend die Unwirksamkeit der Kündigung aus
Gründen des Schwerbehindertenrechts geltend gemacht wird.
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Die genannte Fragestellung beschränkt sich keineswegs auf Gesichtspunkte des
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Sonderkündigungsschutzes oder "anderer Unwirksamkeitsgründe" i. S. d. § 4 KSchG,
vielmehr ergibt sich eine entsprechende Problematik auch im Anwendungsbereich des
§ 1 KSchG selbst, wenn der Arbeitnehmer in der Klageschrift die Sozialwidrigkeit der
Kündigung rügt und seinen Sachvortrag erstinstanzlich darauf beschränkt, den Wegfall
seines bisherigen Arbeitsplatzes zu bestreiten, dann aber im Berufungsrechtszuge auf
das Vorhandensein freier Arbeitsplätze und/oder eine fehlerhafte Sozialauswahl
verweist. Bei den genannten Einwänden handelt es sich nicht um eigenständige
Unwirksamkeitsgründe, vielmehr um rechtliche Gesichtspunkte der Sozialwidrigkeit,
welche bei Anwendung der Vorschrift des § 1 KSchG zu prüfen sind. Gleichwohl wird –
soweit ersichtlich – nicht die Auffassung vertreten, der Arbeitnehmer sei in derartigen
Fällen etwa mit der Rüge der ordnungsgemäßen Sozialauswahl ausgeschlossen.
Demgegenüber ist einzuräumen, dass sich die Unwirksamkeit der Kündigung bei
fehlender Zustimmung des Integrationsamtes und bei Versäumung der
Kündigungserklärungsfrist aus dem Gefüge unterschiedlicher Rechtsvorschriften ergibt.
Letztlich scheitert allerdings auch die verspätet ausgesprochene Kündigung daran, dass
es bei Zugang der Kündigung an einer wirksamen behördlichen Erlaubnis fehlt. Die
Vorschrift des § 88 Abs. 3 SGB IX enthält selbst weder ein ausdrückliches
Kündigungsverbot noch die Rechtsfolgenanordnung der Rechtsunwirksamkeit der
Kündigung, vielmehr folgt aus der Formulierung, dass die Kündigung nur innerhalb
eines Monats nach Zustellung erklärt werden kann, dass der Zustimmungsbescheid
dem Arbeitgeber eine lediglich befristete Kündigungserlaubnis verschafft. Nach
Verstreichen der Kündigungserklärungsfrist fehlt es damit an der erforderlichen
Kündigungserlaubnis, so dass sich – nicht anders als bei fehlender Beantragung der
Zustimmung oder nachträglicher Aufhebung des Zustimmungsbescheides im
Rechtsmittelverfahren – die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des
Integrationsamtes als rechtsunwirksam erweist.
Unabhängig von derartigen rechtsdogmatischen Fragen ist im Übrigen davon
auszugehen, dass nach Sinn und Zweck des § 6 Satz 1 KSchG schon der
erstinstanzliche Hinweis des Arbeitnehmers auf die bestehende Schwerbehinderung
genügt, um Arbeitgeber und Arbeitsgericht zur Prüfung zu veranlassen, ob sich aus
Gründen des Schwerbehindertenrechts ein Grund für Unwirksamkeit der Kündigung
ergeben kann. Berücksichtigt man die Tatsache, dass im erstinstanzlichen Verfahren vor
dem Arbeitsgericht eine anwaltliche Vertretung des Klägers nicht geboten ist, dürfen die
Anforderungen nicht überspannt werden, wenn der Arbeitnehmer neben der
Sozialwidrigkeit der Kündigung auch andere Unwirksamkeitsgründe geltend machen
will. Wollte man demgegenüber vom Arbeitnehmer eine ausdifferenzierte
Geltendmachung einzelner Aspekte des Sonderkündigungsschutzes fordern, so ginge
dies an der Realität des Kündigungsschutzprozesses und am Sinn der Vorschrift vorbei,
welcher allein darin liegt, dem Arbeitgeber alsbald – noch im ersten Rechtszuge –
Klarheit darüber zu verschaffen, in welcher Hinsicht die ausgesprochene Kündigung
rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Im Übrigen müsste dann auch eine entsprechend
differenzierte Belehrung durch das Arbeitsgericht erfolgen. Unabhängig davon, dass ein
solches Erfordernis ohnehin als praxisfern erscheint, könnte eine derartig Ausgestaltung
der gerichtlichen Hinweispflicht u. U. als Aufforderung an den Arbeitnehmer
missverstanden werden, nach weiteren Unwirksamkeitsgründen zu suchen.
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(b) Selbst wenn man aber – abweichend vom vorstehend begründeten Standpunkt – die
Vorschrift des § 6 Satz 1 KSchG in dem Sinne auslegt, die Gründe, aus welchen die
Unwirksamkeit der Kündigung hergeleitet werden solle, müssten jeweils konkret und
differenziert nach tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolge bezeichnet
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werden, ist für die vorliegende Fallgestaltung zu beachten, dass ausweislich des
Terminprotokolls vom 23.01.2009 eine Belehrung nach § 6 Satz 2 KSchG nicht erfolgt
ist. Damit scheidet die in § 6 Satz 1 KSchG vorgesehene Ausschlusswirkung ohnehin
aus. Soweit demgegenüber die Beklagte meint, zur Erteilung einer Belehrung nach § 6
Satz 2 KSchG habe kein Anlass bestanden, da die anwaltlich vertretene Klägerin sich
aus Sicht des Arbeitsgerichts bereits umfassend mit dem Sonderkündigungsschutz nach
§§ 85 ff. SGB IX auseinandergesetzt habe, überzeugt dies nicht. Weder sieht das
Gesetz eine entsprechende Einschränkung der Belehrungspflicht für den Fall vor, dass
der Arbeitnehmer einen Einzelaspekt des beanspruchten Sonderkündigungsschutzes
angesprochen hat, noch folgt aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen
bestimmten Aspekt des Sonderkündigungsschutzes aufgreift, dass er bewusst davon
absieht, sich zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auf andere
Gesichtspunkte des Sonderkündigungsschutzes – hier: die Versäumung der
Kündigungserklärungsfrist - zu berufen und auch bei entsprechend konkreter Belehrung
darauf verzichtet hätte, den erstrebten Prozesserfolg auf diesem Wege zu erreichen.
Zwar ermöglicht die neugefasste Vorschrift des § 6 KSchG dem Kläger – anders als
nach früherer Rechtslage - , über einzelne Unwirksamkeitsgründe zu disponieren und
das Gericht etwa zu veranlassen, über die sachliche Berechtigung einer Kündigung zu
entscheiden, obgleich der Betriebsrat - wie gerichtsbekannt und vom Gegner
zugestanden - nicht gehört worden ist. Eine solche Prozessführung mag im Einzelfall als
sinnvoll erscheinen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die
Klägerin hier bewusst davon abgesehen haben sollte, den hier maßgeblichen
Unwirksamkeitsgrund in das Verfahren einzuführen. Schon die Tatsache, dass die
Parteien erst auf den gerichtlichen Hinweis zur Frage der Kündigungserklärungsfrist
Stellung genommen haben, spricht deutlich gegen den von der Beklagten
angenommenen bewussten "Rügeverzicht".
(3) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass sich die Klägerin noch im zweiten
Rechtszuge auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Versäumung der
Kündigungserklärungsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX berufen kann. Eine
Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, wie dies von der Beklagten hilfsweise in
Erwägung gezogen wird, scheidet sowohl aus Rechtsgründen aus (KR-Friedrich, aaO.,
Rdnr. 38) und wäre im Übrigen auch ohne Sinn, da die Versäumung der
Kündigungserklärungsfrist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist und damit der
Rechtsstreit vom Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung selbst entschieden
werden kann.
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II
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Aus der Unwirksamkeit der angegriffenen Kündigung folgt zugleich der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und damit die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens arbeitsvertragsgemäß weiter zu beschäftigen.
Da der Arbeitsvertrag der Klägerin nicht allein auf einen Einsatz in der stillgelegten
Filiale H1 beschränkt ist, entfällt mit der Schließung der Filiale H1 auch nicht die
Möglichkeit zur vertragsgerechten Beschäftigung. Soweit es die zeitliche Dauer des
Weiterbeschäftigungsbegehrens betrifft, ergibt die verständige Auslegung des Antrages,
dass allein die vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verlangt
wird, wie dies der gerichtlichen Praxis entspricht; für ein abweichendes Verständnis
bietet die Antragsbegründung auch keine Grundlage.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht
vor.
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