Urteil des LAG Hamm vom 09.06.2005

LArbG Hamm: befristung, unbefristet, ausnahme, arbeitsgericht, universität, fakultät, angestellter, kopie, beendigung, arbeitsbedingungen

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 142/05
Datum:
09.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 142/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 2053/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 487/05 Revision zurückgewiesen
17.01.2007
Normen:
SR 2 y BAT, § 14 II TzBfG, § 57 b HRG
Leitsätze:
Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines
wissenschaftlichen Mitarbeiters nach PN 6 S. 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT bei
vertraglich vereinbarter Geltung der SR 2 y BAT
Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
Tenor:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.11.2004 - 3 Ca 2053/04 -
wird auf die Berufung des Klägers abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 28.06/28.07.2003
am 31.08.2004 beendet worden ist.
Das beklagte L1xx trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
T A T B E S T A N D
1
Der Kläger wendet sich gegen die Befristung seines Arbeitsvertrages auf den
31.08.2004. Der Kläger ist 1952 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder. Eine
Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht nicht. Der Kläger ist außerplanmäßiger Professor.
Nach seiner Promotion im Jahre 1984 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter,
Bibliotheksangestellter und einer Professur-Vertretung an der F4 B2xxxx und an den
Hochschulen in O1xxxxxxx und G2xxxx tätig (Einzelheiten: Kopie "Beschäftigungs- und
Dienstzeiten" Blatt 14 d. A.). Am 11.09.2002, 11.03.2003 und am 28.06.2003 schlossen
der Kläger und das beklagte L1xx, letzteres vertreten durch den Kanzler der Universität
B1xxxxxxx, jeweils befristete Arbeitsverträge mit den Laufzeiten 01.10.2002 bis
2
31.03.2003, 01.04.2003 bis 31.07.2003, 01.08.2003 bis 31.08.2004. Vereinbart war
jeweils die Geltung des BAT und der ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Sonderregelungen. Der Kläger lehrte in der Position eines akademischen Rates und
gegen eine Vergütung nach BAT II a an der Fakultät für Linguistik und
Literaturwissenschaft der Universität B1xxxxxxx. Zu den drei befristeten
Arbeitsverträgen wurden jeweils kurz vor Vertragsunterzeichnung schriftliche Anlagen
zu dem befristeten Arbeitsverträgen unterschrieben, in denen die geschuldeten
wissenschaftlichen Dienstleistungen gekennzeichnet sind, zu "Inhalt und Umfang der
Lehrtätigkeit" jeweils "4 SWS" angegeben werden und abschließend der
Befristungsgrund ausgewiesen wird. Das Jahresgehalt betrug 50.473,35 €. In den
Anlagen zu den ersten beiden Verträgen ist als Befristungsgrund jeweils § 57 b Abs. 1
Satz 2 HRG benannt. In § 2 der beiden jeweils nachfolgend unterzeichneten befristeten
Arbeitsverträge heißt es dann "Das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und
Befristungsgesetz sowie nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG befristet." Wegen des weiteren
Inhalts der beiden ersten Arbeitsverträge vom 11.09.2002/01.10.2002 und vom
11./17.03.2003 und des Textes der zugehörigen Anlagen vom 21.08.2002 und vom
11.03.2003 nebst dortigen Hinweisen zum Arbeitsverhältnis und zu den
Befristungsgründen wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Blatt 12
bis 13 R d. A., Blatt 10 bis 11 R d. A.). Die Anlage zum dritten befristeten Arbeitsvertrag
mit der Laufzeit vom 01.08.2003 bis zum 31.08.2004 datiert vom 25.07.2003. Als
Befristungsgrund ist dort allein § 14 Abs. 2 TzBfG benannt, die wissenschaftlichen
Dienstleistungen sind wie im vorausgegangenen Vertrag bezeichnet, zu Inhalt und
Umfang der Lehrtätigkeit heißt es "4 SWS"(weitere Einzelheiten zur Anlage: Kopie Bl. 9,
9 R d.A.). Der Text des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.06./28.07.2003 lautet (Bl. 8,
8 R d.A.):
" . . .
3
§ 1
4
Herr
Dr. K1xx U1xxxx S1xxxxxx
weiterbeschäftigt als vollbeschäftigter Angestellter für die Zeit bis zum
31.08.2004.
5
Der Dienstort ist B1xxxxxxx.
6
§ 2
7
Das Arbeitsverhältnis ist nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz
befristet.
8
§ 3
9
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 57 a bis 57 f
des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sowie nach dem Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber
geltenden Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden
sonstigen Tarifverträgen, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des
HRG nicht widersprechen.
10
Herr S1xxxxxx ist nach den o.g. Tarifverträgen in Vergütungsgruppe
BAT IIa
Anlage 1a zum BAT eingruppiert.
11
§ 4
12
Die Aufgabenbeschreibung vom
25.07.2003
Vertrages.
13
Im Rahmen der Aufgabenstellung ist der angestellte bei Bedarf zu einer
Lehrtätigkeit i. S. von § 59 Abs. 1 HG bis zu 4 Wochenstunden verpflichtet. Eine
Zulage wird dafür nicht gezahlt. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen verringert sich
die Lehrverpflichtung entsprechend.
14
§ 5
15
Änderungen des Arbeitsvertrages und der Nebenabreden sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich vereinbart werden.
16
§ 6
17
Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
18
. . . "
19
Während der Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages lehrte der Kläger im
Wintersemester 2003/2004 wöchentlich elf Semester-Wochenstunden und prüfte 370
Studierende. Während der Laufzeit des Vorgängervertrages lehrte der Kläger im
Sommersemester 2003 acht Semesterwochenstunden und prüfte 130 Studierende
(Kopien "Erhebung über das Lehrangebot" Bl. 102, 103 d. A.). Mit der am 23.06.2004 bei
dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Befristung seines
Arbeitsvertrages auf 31.08.2004 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.
20
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Nach zwei
Befristungen gemäß § 57 b HRG sei eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht mehr
möglich.
21
Der Kläger hat beantragt,
22
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.08.2004
hinaus fortbesteht,
23
2. das beklagte L1xx zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf des
31.08.2004 hinaus weiterzubeschäftigen.
24
Das beklagte L1xx hat beantragt,
25
die Klage abzuweisen.
26
Das beklagte L1xx hat die Befristung für wirksam erachtet. Der streitgegenständliche
Arbeitsvertrag stelle die zweite Verlängerung des Arbeitsvertrags vom 21.08.2002 dar,
welche deshalb nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig sei. Indem das beklagte L1xx in
27
sämtlichen Verträgen auf § 14 Abs. 2 TzBfG verwiesen habe, habe es das TzBfG als
Befristungsgrundlage ausdrücklich nicht abbedungen. Die Anlage sei jeweils von der
Fakultät ausgefüllt worden. Maßgeblich seien die von der Personalverwaltung
entworfenen Vertragstexte der Arbeitsverträge.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2004 abgewiesen. Es könne
dahingestellt bleiben, ob die Klage angesichts des von § 17 TzBfG abweichenden
Wortlautes zulässig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Formvorschrift des §
14 Abs. 4 TzBfG sei eingehalten. Die Befristungsvereinbarung vom 27.06. / 27.07.2003
sei zulässig. Da § 57 b HRG nicht im zu überprüfenden Vertrag genannt sei, könne sich
das beklagte L1xx zur Rechtfertigung der Befristungsvereinbarung nicht auf diese
Vorschrift berufen. Die Befristung sei jedoch gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt.
Auch im Anwendungsbereich des HRG seien die Arbeitsvertragsparteien nicht
gehindert, ihr Arbeitsverhältnis nach allgemeinen Vorschriften zu befristen,
insbesondere auch nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom
11.09.2002/01.10.2002 habe zwischen dem Kläger und dem beklagten L1xx noch nie
ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Abschluss des streitgegenständlichen
Arbeitsvertrages sei als Verlängerung der beiden zuvor abgeschlossenen befristeten
Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig und verstoße auch nicht gegen die SR
2 y BAT. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr.1 SR 2
y BAT seien erfüllt. Es handele sich um eine echte Neueinstellung nach § 14 Abs. 2
TzBfG. Im Arbeitsvertrag sei angegeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach §
14 Abs. 2 TzBfG handele. Auch sei beachtet, dass das nach der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1
SR 2 y BAT das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate betragen müsse und in der
Regel zwölf Monate nicht unterschreiten solle. Im Arbeitsvertrag sei schließlich die
Befristungsgrundform des Zeitangestellten vereinbart.
28
Das Urteil ist dem Kläger am 23.12.2004 zugestellt worden. Der Kläger hat am 24.
Januar 2005 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 23.02.2005 begründet.
29
Der Kläger wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei die
Befristung auf den 31.08.2004 unwirksam. Da die vorangegangenen Verträge nach § 57
b HRG befristet gewesen seien, sei die streitgegenständliche Befristung des
Arbeitsvertrages eine mit § 14 Abs. 2 TzBfG nicht vereinbare unzulässige
Anschlussbefristung. Eine kumulative Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG und § 57 b
Abs. 1 Satz 2 HRG bei der Befristung eines Arbeitsvertrages sei entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht möglich. Ein Wechsel von der Rechtsgrundlage
des § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG in den ersten beiden Verträgen zu einer sachgrundlosen
Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG in dem letzten Vertrag sei ausgeschlossen. Der letzte
befristete Arbeitsvertrag stelle sich nicht als Verlängerung der beiden
vorausgegangenen Arbeitsverträge dar. Die Arbeitsbedingungen des Klägers im
Wintersemester 2003/2004 hätten sich gegenüber dem vorangegangenen Vertrag
geändert (elf Semester-Wochenstunden statt acht Semester-Wochenstunden, 370
geprüfte Studierende zu 130 geprüften Studierenden, s.o.). Eine weitere Verlängerung
des Anstellungsvertrages mit dem Kläger wäre wegen der Ausschöpfung der
Höchstgrenze des § 57 b nicht möglich gewesen. Der Kläger habe die
Höchstbefristungsdauer von zwölf Jahren überschritten. Der Befristung stehe zudem die
SR 2 y BAT entgegen. Die Befristung verstoße gegen die Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2
y BAT. Im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag fehle der Hinweis, ob der Kläger als
Zeitangestellter, Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als
Aushilfsangestellter eingestellt werden solle. Gemäß § 16 TzBfG stehe das
30
Arbeitsverhältnis unbefristet fort.
Der Kläger beantragt,
31
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.11.2004, 3 Ca 2053/04,
abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom
28.06./28.07.2003 am 31.08.2004 beendet worden ist und zu
unveränderten Bedingungen unbefristet fortbesteht.
32
Das beklagte L1xx beantragt,
33
die Berufung zurückzuweisen.
34
Das beklagte L1xx verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Befristung sei gemäß §
14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag sei
innerhalb der Zwei-Jahres-Grenze des § 14 Abs. 2 TzBfG verlängert worden. Das HRG
verdränge die allgemeinen Bestimmungen des TzBfG nicht. Dass die beiden
vorangegangenen befristeten Verträge nicht nur auf § 14 Abs. 2 TzBfG sondern auch auf
§ 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG verwiesen, stehe der Bejahung der objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen. Die Verlängerung
des bestehenden Arbeitsvertrages durch Vereinbarung vom 28.06. / 28.07.2003 habe
nicht zu irgendwelchen inhaltlichen Veränderungen der bestehenden vertraglichen
Absprachen geführt. Die Texte der Verträge vom 11.03. und 28.06 / 28.07.2003 seien
identisch. Allein die Befristungsdauer sei im Rahmen des Zwei-Jahres-Zeitraumes
angepasst worden. Daran ändere sich nichts, wenn sich der Kläger im letzten Semester
freiwillig und/oder auf der Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts im
Bereich von Lehre und Prüfung mehr engagiert hätte als in den vorausgegangenen
Semestern. Vertraglich übernommen habe er keine weitergehenden Pflichten. Die
Tarifnorm des SR 2 y stehe der Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung mit dem nicht
tarifgebundenen Kläger nicht entgegen. Der durch den Text des Arbeitsvertrages
konkludent verabredete Ausschluss von Teilen des BAT sei in dieser Situation zulässig.
Nicht tarifgebundene Parteien könnten auch im Regelungsbereich der
Protokollerklärung 6 zu Nr.1 SR 2 y die Regelung des BAT abbedingen und
sachgrundlose Befristungen unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG
vereinbaren. Nach herrschender Meinung stehe die Protokollnotiz 6 zu Nr.1 SR 2 y BAT
in Fällen der Überschreitung der Höchstgrenze von zwölf Beschäftigungsjahren im
Hochschulbereich einer Befristung nach dem TzBfG nicht entgegen. In § 3 des
Arbeitsvertrages hätten die Parteien verabredet, dass sich das Arbeitsverhältnis zwar
nach den Vorschriften des BAT bestimme, dass dieses aber nur gelte, soweit die
Tarifnorm den Vorschriften des HRG nicht widerspreche.
35
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
36
Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung hat Erfolg. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichtes
erweist sich die zu überprüfende Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 als
unwirksam. Seit dem Inkrafttreten des TzBfG mit dem 01.01.2001 kann ein
Arbeitsverhältnis nur wirksam befristet werden, wenn einer der gesetzlich normierten
Zulässigkeitsgründe bejaht werden kann. Hier rechtfertigt sich die Befristung nicht aus
den Befristungsregeln des HRG (2), sie kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt
37
werden (3), schließlich ist auch ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht
gegeben (4).
1. Der Klageantrag ist als Befristungskontrollantrag nach § 17 TzBfG zulässig.
Ausweislich der Klagebegründung war der Klageantrag auch in seinem Wortlaut in der
23.06.2004 fristgerecht eingegangenen Klageschrift im Sinne des § 17 TzBfG
aufzufassen (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 990). Das für ein
Feststellungsbegehren erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht. Nur durch die
fristgerechte Erhebung der Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG konnte der Kläger
verhindern, dass die Befristung gemäß §§ 17 TzBfG, 7 KSchG durch Verstreichen der
Klagefrist wirksam wurde. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht
entgegen, dass der Feststellungsantrag bereits vor Erreichen des Befristungstermins bei
Gericht eingereicht worden ist. Die Klage nach § 17 TzBfG kann nach einhelliger
Auffassung schon vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden, der
Arbeitnehmer muss nicht zunächst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abwarten
(BAG, 10.03.2004, AP TzBfG § 14 Nr. 11; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004,
Rz. 1006). Dem zweiten Teil der Antragsformulierung "und ... unbefristet fortbesteht"
kommt neben dem ersten Teil "nicht aufgrund der Befristung ... beendet worden ist"
keine eigenständige Bedeutung zu. Ist außer der strittigen Befristung kein sonstiger
Gesichtspunkt für die Beendigung oder den Fortbestand des befristeten
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien im Streit, ist ein solcher Antrag als
einheitlicher Befristungskontrollantrag im Sinne des § 17 TzBfG aufzufassen (vgl.
Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 990).
38
2. Die Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 ist nicht nach den
Befristungsregeln des HRG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung zulässig.
Nach § 57 b Abs. 3 HRG setzt eine wirksame Befristung nach den Bestimmungen der
§§ 57 a ff. HRG voraus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass die Befristung auf
den Vorschriften des HRG beruht. Fehlt diese Angabe, so kann die Befristung nicht auf
die Vorschriften des HRG gestützt werden, § 57 b Abs. 3 Satz 2 HRG. Der befristete
Arbeitsvertrag vom 28.06./28.07.2003 weist anders als die beiden Vorgängerverträge
als Befristungsgrundlage lediglich § 14 Abs. 2 TzBfG aus. In diesem Sinne ist auch die
Anlage zum Arbeitsvertrag vom 25.07.2003 formuliert. Der im Formular genannte § 57 b
Abs. 1 Satz 2 HRG ist durchgestrichen. Stattdessen wird als Befristungsgrund § 14 Abs.
2 TzBfG genannt. Eine Anwendung der Vorschriften des HRG zur Rechtfertigung der im
Sommer 2003 vereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.08.2004 scheidet
damit aus.
39
3. Die Befristung auf den 31.08.2004 ist nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Dem
steht entgegen, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis im schriftlichen Arbeitsvertrag
unter anderem den SR 2 y BAT unterstellt haben und die dortige Protokollnotiz 6 zu Nr.
1 SR 2 y BAT in ihrem zweiten Satz die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen
nach § 14 Abs. 2 TzBfG für Arbeitsverhältnisse ausschließt, für die die §§ 57 a bis 57 f
des Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten.
40
a) Die arbeitsvertragliche Befristungsvereinbarung ist an den Regeln der SR 2 y BAT zu
messen.
41
Die Parteien haben in § 3 ihres Arbeitsvertrages die Geltung der Vorschriften nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Sonderregelungen und Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden
42
Fassung und nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen
vereinbart, soweit diese Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht
wiedersprechen. Eine derartige dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen
Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist
typischerweise eine Gleichstellungsabrede (BAG 19.03.2003, AP TVG § 1 Bezugnahme
auf Tarifvertrag Nr. 33; BAG 26.09.2001 AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
21). Durch eine Gleichstellungsabrede wird die dynamische Tarifanwendung der im
Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge trotz fehlender Tarifbindung des Arbeitnehmers
für die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers konstituiert. Es soll erreicht
werden, dass für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit
gleiche Arbeitsbedingungen herrschen (BAG a.a.O.; ErfK-Preis, § 611 BGB Rz. 271).
Der Anwendung der Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT steht nicht entgegen, dass
im Arbeitsvertrag die Geltung der Tarifverträge nur insoweit vereinbart ist, als diese
Bestimmungen den Vorschriften des HRG nicht widersprechen. Die Protokollnotiz 6
S.2zu Nr. 1 SR 2 y BAT verhält sich nicht zu den Befristungsregelungen des HRG. Die
im HRG normierten speziellen Befristungsvorschriften für wissenschaftliche Mitarbeiter
werden durch die SR 2 y BAT weder ausgeweitet noch eingeschränkt. Die
Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT beschränkt sich auf die neben und unabhängig
vom HRG bestehende und für alle Arbeitnehmer geltende Regelung zur
sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Neueinstellungen gemäß § 14
Abs.2 TzBfG. Diese Bestimmung wird nicht deshalb zu einer "Vorschrift des HRG" im
Sinne der Vertragsformulierung, dass in § 57 b Satz 3 HRG ausgeführt ist, dass nach
Ausschöpfung der nach dem HRG zulässigen Befristungsdauer die weitere Befristung
eines Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
gerechtfertigt sein kann. Dies ist ein bloßer Hinweis auf die allgemein und ohne die
spezifischen Vorschriften des HRG maßgebliche Rechtslage.
43
Die Gleichstellungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrages ist auch nicht deshalb
einschränkend auszulegen, weil in § 2 des Arbeitsvertrages mit dem Hinweis auf § 14
Abs. 2 TzBfG ein Befristungsgrund benannt ist, der nach Auffassung der Kammer und
nach der wohl überwiegenden Auffassung im Schrifttum bei der Befristung von
Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Hilfskräften bei Zugrundelegung der SR 2 y
BAT nicht hätte herangezogen werden können (dazu sogleich unter b). Ein derartiges
Vertragsverständnis ist mit der in § 3 des Arbeitsvertrages geschehenen
uneingeschränkten Vereinbarung der Tarifgeltung nicht in Einklang bringen. Selbst
wenn man entgegen der Auffassung der Kammer eine einschränkende Auslegung des §
3 des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages für
diskutabel erachtet, steht dem von dem beklagten L1xx favorisierten einschränkenden
Vertragsverständnis ("SR 2 y BAT - aber ohne Protokollnotiz 6 S.2 Nr. 1 zu SR 2 y
BAT") die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Objektiv mehrdeutige
Klauseln in Formulararbeitsverträgen sind nach dieser Bestimmung im Sinne des
Vertragsgegners des Verwenders des Formularantrages auszulegen. Unklarheiten
gehen zu Lasten der Partei, die den Arbeitsvertrag formuliert hat, hier zu Lasten des
beklagten L4xxxx (vgl. ErfK-Preis, 5. Aufl. 2005, §§ 305 - 310 BGB Rz. 34).
44
b) Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages vom 28.06. / 28.07.2003
außerhalb der §§ 57 a ff. HRG auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 TzBfG ist hier durch
die Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT ausgeschlossen. Dies folgt aus der
Regelungssystematik der SR 2 y BAT. Nach der Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT
dürfen Zeitangestellte nur eingestellt werden, wenn hierfür sachliche oder in der Person
45
des Angestellten liegende Gründe vorliegen. Hiervon macht Satz 1 der Protokollnotiz 6
zu Nr. 1 SR 2 y BAT die Ausnahme, dass abweichend von diesem Grundsatz
Arbeitsverträge sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG befristet werden können.
Satz 2 der Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y enthält dann als Ausnahme zu der
Ausnahme, dass dies nicht für Arbeitsverhältnisse gilt, für die die §§ 57 a bis 57 f des
Hochschulrahmengesetzes unmittelbar oder entsprechend gelten. Satz 2 der
Protokollnotiz 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT enthält damit für die dem HRG unterfallenden
Arbeitsverhältnisse eine Bereichsausnahme, für den Personenkreis des HRG kann
deshalb bei Geltung der SR 2 y BAT ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos
befristeter Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen werden (APS-Schmidt, 2. Aufl. 2004, § 57
b HRG Rz. 26 u. SR 2 y BAT Rz. 34; ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 57 b HRG Rz.
41 u. § 57 a HRG Rz. 27; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2004, Rz. 463, 745;
Lakies, Befristete Arbeitsverträge, 2005, Rz. 561 - nicht eindeutig: KR-Lipke, 7. Aufl.
2004, § 57 a HRG Rz. 48 einerseits und § 57 b HRG Rz. 90 andererseits; unklar: Böhm-
Spiertz, BAT-Kommentar - SR 2 y BAT Nr. 1 Rz. 38). Da der Kläger unstrittig
wissenschaftlicher Mitarbeiter i.S.v. §§ 53, 57 a ff HRG, 59 HG NW ist, steht die
Protokollnotiz 6 S.2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT der Befristung des Arbeitsvertrages auf den
31.08.2004 entgegen. Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist
ausgeschlossen.
4. Die Befristung auf den 31.08.2004 genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach
§ 14 Abs. 1 TzBfG und Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT. Die für einen
Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG / Protokollnotiz 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT
darlegungspflichtige Beklagte trägt keinen Sachgrund vor.
46
5. Da sich die zur Überprüfung stehende Befristung als unzulässig erweist, besteht das
Arbeitsverhältnis gemäß § 16 TzBfG als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den
31.08.2004 hinaus. Die Kammer hat entsprechend dem gesetzlichen Antragswortlaut
nach § 17 TzBfG tenoriert.
47
6. Als unterlegene Partei hat das beklagte L1xx gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG.
48
Limberg
Schürmann
Kleiböhmer
49
/je
50