Urteil des LAG Hamm vom 12.01.2009

LArbG Hamm: betriebsrat, wahlergebnis, beschwerdekammer, verteilung der mandate, ablauf der frist, einsichtnahme, passives wahlrecht, verschluss, arbeitsgericht, öffentlich

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 17/07
Datum:
12.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 TaBV 17/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 5 BV 137/06
Schlagworte:
Betriebsratswahl; Anfechtung; Anfechtungsgrund; Auswirkung auf das
Wahlergebnis; Auslegung der Wählerliste; Einsichtnahme in Wählerliste;
Ort und Zeit der Auslegung der Wählerliste; mehrmalige Wahl des
Wahlvorstandes; Ausschluss von wahlberechtigten Arbeitneh-mern,
leitenden Angestellten; Wählbarkeit von wahlberechtigten
Arbeitnehmern; Zulassung einer Vorschlagsliste
Normen:
§§ 5 Abs. 3, 7, 8, 16, 19 BetrVG, §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 2, 8 WO
Tenor:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.12.2006 - 5 BV 137/06 - abgeändert.
Der Antrag der Antragsteller wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
1
A
2
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
3
Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 19., ist ein Unternehmen des B7-Konzerns. Ihr
Geschäftsgegenstand ist die Erbringung von Marketing Dienstleistungen aller Art,
insbesondere Telekommunikations-Service, Telefonberatung über Hot- und Helpline,
Erfassung personenbezogener Daten, Fullfillment von Kundenbindungssystemen,
Customerservices von Club-Systemen, Lagerhaltung und Distribution.
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Der Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 19., teilt sich in zwei Teile, die
konzernintern unterschiedlichen Bereichen zugeordnet sind. Der größere Bereich mit
mehr als 1000 wahlberechtigten Mitarbeitern betreibt Telefonmarketing (Call-Center)
und ist dem Konzernbereich a4 d4 s9 zugeordnet, die weiteren ca. 130 Mitarbeiter
betreiben ein Warenlager mit Auslieferung ("Fillfillment") und sind im Konzernbereich a4
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Logistik s9 zugeordnet.
Für die im Jahre 2006 turnusmäßig stattfindenden Betriebsratswahlen wurde in der
Betriebsratssitzung vom 10.11.2005 ein Wahlvorstand gewählt. Unter den Gewählten
befand sich auch der Zeuge M5. Auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom
10.11.2005 (Bl. 24 ff., 32 d.A.) wird Bezug genommen.
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Wegen der Teilnahme eines unzuständigen Ersatzmitglieds an der Sitzung vom
10.11.2005 wurde die Wahl des Wahlvorstands in der Betriebsratssitzung vom
24.11.2005 wiederholt (Protokoll Bl. 34, 35 d.A.). Der Zeuge M5 befand sich nicht mehr
unter den gewählten Wahlvorstandsmitgliedern.
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Nachdem der Wahlvorstand neu bestellt worden war, gab es im Betriebsbereich Logistik
eine Unterschriftensammlung der dort beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Ziel, für den
Bereich Logistik einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Auf einer weiteren Sitzung kam
der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass im Bereich Logistik ein eigener Betriebsrat
gewählt werden müsse. Der Bereich Logistik stellte daraufhin auf einer
Abteilungsversammlung einen eigenen Wahlvorstand, der aus drei Personen und zwei
Ersatzmitgliedern bestand (Protokoll Bl. 42 ff., 48 d.A.).
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Im Januar 2006 nahmen beide Wahlvorstände an einer Schulung zur
Betriebsratswahlen statt. Im Anschluss an diese Schulung kam man in den
Wahlvorständen zu dem Ergebnis, dass tatsächlich nur ein einheitlicher Betrieb
vorliegen würde und nur ein Betriebsrat und nur ein Wahlvorstand gebildet werden
könne. Daraufhin erklärten sämtliche Wahlvorstandsmitglieder ihren Rücktritt aus den
Wahlvorständen (Bl. 82 ff. d.A.).
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Auf der Betriebsratssitzung vom 02.02.2006 wurde schließlich ein neuer Wahlvorstand
bestellt, der das weitere Wahlverfahren zur Betriebsratswahl im Betrieb der
Arbeitgeberin durchführte. Wahlvorstandsvorsitzender war nunmehr der jetzige
gewählte Betriebsratsvorsitzende.
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Am 24.02.2006 erließ der neu gewählte Wahlvorstand ein Wahlausschreiben (Bl. 209 ff.
d.A.). Hiernach war die Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin am 10./11.04.2006
vorgesehen. Es war ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat zu wählen. Wahlvorschläge waren
bis zum 10.03.2006, 16.00 Uhr einzureichen. Auf den weiteren Inhalt des
Wahlausschreibens vom 24.02.2006 (Bl. 209 d.A.) wird Bezug genommen.
11
Die vom Wahlvorstand erstellte Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthielt 1154 bzw. 1171
Personen.
12
Ob die Wählerliste ordnungsgemäß erstellt und ergänzt worden ist, ist zwischen den
Beteiligten ebenso streitig wie die Frage, ob die Wählerliste ununterbrochen im Büro
des Wahlvorstands, dem Betriebsratsbüro, ausgelegen hat und dort jederzeit einsehbar
gewesen ist. Die Beteiligten streiten auch insbesondere über die Öffnungszeiten des
Betriebsratsbüros und ob Mitarbeiter der Arbeitgeberin in Nachtschichten die
Möglichkeit der Einsichtnahme in die Wählerliste gehabt haben.
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Für die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 wurden vom Wahlvorstand sechs Listen
zugelassen.
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Am 10.03.2006 wurde beim Wahlvorstand nach Sammlung von Stützunterschriften
gegen 15.50 Uhr eine weitere Liste, die Liste BOT (Bl. 50 ff.d.A.), deren Listenführer der
Zeuge M5 war, abgegeben. Ob dem Listenführer, dem Zeugen M5, zuvor am 03.03.2006
vom Wahlvorstand Einblick in die Wählerliste verwehrt worden ist, ist zwischen den
Beteiligten streitig.
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Am Montag, den 13.03.2006 fand eine Sitzung des Wahlvorstands statt, in der über die
Zulassung sämtlicher vorgelegten Vorschlagslisten beraten wurde. Ob dem Listenführer
der Liste BOT, dem Zeugen M5, zuvor mündlich mitgeteilt worden ist, die Liste BOT sei
in Ordnung, ist zwischen den Beteiligten streitig.
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Mit Schreiben vom 15.03.2006 (Bl. 53 d.A.) lehnte der Wahlvorstand gegenüber dem
Listenführer M5 die Zulassung der Vorschlagsliste BOT ab, weil die Liste einen
Bewerber, die Mitarbeiterin N2 P7 nicht wählbar sei, weil sie zum Zeitpunkt des letzten
Wahltages noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt war. Die Mitarbeiterin N2 P7
war erst am 07.12.2005 im Betrieb der Arbeitgeberin eingestellt worden.
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Die Betriebsratswahl fand daraufhin am 10./11.04.2006 statt. Die Wahlbeteiligung lag
bei über 70 %.
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Das Wahlergebnis wurde noch am 11.04.2006 im Intranet des Unternehmens bekannt
gemacht. Dabei erhielt die Liste 1 - Team Spirit - 126 Stimmen und zwei Sitze, die Liste
2 - DAAS - 250 und fünf Sitze, die Liste 3 - ASG - 115 Stimmen und zwei Sitze, die Liste
4 - Standort mit Zukunft - 34 Stimmen und keinen Sitz, die Liste 5 - Logistik - 94 Stimmen
und zwei Sitze sowie die Liste 6 - Progressive Liste - 178 Stimmen und vier Sitze.
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Mit dem am 25.04.2006 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machten
die Antragsteller daraufhin unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom
23.03.2006 (Bl. 54 d.A.) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006
geltend.
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Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Wahl habe unter zahlreichen
Mängeln gelitten, die auch für das Wahlergebnis kausal geworden seien.
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So sei der Wahlvorstand insgesamt vier Mal gewählt worden, obwohl bereits die erste
Wahl des Wahlvorstands am 10.11.2005 ordnungsgemäß gewesen sei. Der am
10.11.2005 gewählte Wahlvorstand sei auch zu keinem Zeitpunkt zurückgetreten. Dies
gelte insbesondere für das zunächst gewählte Wahlvorstandsmitglied M5. Die
Teilnahme des Ersatzmitglieds M7 an der Betriebsratssitzung vom 10.11.2005 führe
nicht zur Unwirksamkeit des dort bestellten Wahlvorstands. Das Ersatzmitglied M7 habe
zu Recht das Betriebsratsmitglied T2 vertreten, deren Arbeitszeit regelmäßig um 13.00
Uhr ende.
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Bei der Feststellung der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer seien mindestens
sechs Mitarbeiter zu Unrecht als leitende Angestellte eingeordnet worden, während
andere Mitarbeiter, die sogenannten Gruppenleiter, fälschlicherweise nicht als leitende
Angestellte eingestuft worden seien.
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Bei der Betriebsratswahl selbst seien weiteren sechs Mitarbeitern des Betriebes trotz
Betriebszugehörigkeit die Teilnahme an der Wahl verweigert worden. Sie seien auch
nicht in der Wählerliste aufgeführt gewesen.
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Darüber hinaus sei die Mitgliedszahl der Belegschaft unzutreffend festgestellt worden.
Tatsächlich bestehe die Mitarbeiterzahl im Betrieb in der Regel lediglich aus 800 bis
900 Mitarbeitern, sodass lediglich ein dreizehnköpfiger Betriebsrat hätte gewählt werden
dürfen.
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Schließlich sei die Liste BOT des Listenführers M5 zu Unrecht nicht zur
Betriebsratswahl zugelassen worden. Auch wenn die Call-Centeragentin N2 P7 noch
nicht über eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit verfügt hätte, müsse berücksichtigt
werden, dass sie lediglich Platz 21 auf der Liste BOT belegt habe und damit ohnehin
kaum Chancen gehabt habe, in den Betriebsrat gewählt zu werden. Darüber hinaus
haben die Antragsteller behauptet, die Liste BOT sei noch am 13.03.2006 durch den
Vorsitzenden des Wahlausschusses als in Ordnung bezeichnet worden, ebenso in
einem Telefonat am 14.03.2006. Erst am 15.03.2006 habe man sich dann auf einen
unheilbaren Mangel berufen.
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Dem Listenführer BOT, dem Zeugen M5 sei darüber hinaus am 03.03.2006, als dieser
versucht habe, seine Liste mit der Wählerliste abzugleichen, der Einblick in die
Wählerliste verwehrt worden. Hätte er seine Vorschlagsliste mit der Wählerliste
abgleichen können, wäre ihm aufgefallen, dass sich auf seiner Liste eine nichtwählbare
Kandidatin befunden habe.
27
In diesem Zusammenhang haben die Antragsteller weiter behauptet, die Wählerliste sei
ohnehin nicht ordnungsgemäß ausgelegt gewesen und bekannt gemacht worden. Auch
im Betriebsratsbüro sei die Wählerliste nicht einsehbar gewesen. Es habe nur ein
Exemplar der Wählerliste gegeben, die auch die Geburtsdaten der Mitarbeiter der
Arbeitgeberin enthalten habe. Dieses Exemplar habe sich unter Verschluss des
damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden, des jetzigen Betriebsratsvorsitzenden,
befunden. Dem Listenführer der Liste BOT, dem Zeugen M5, sei am 03.03.2006 die
Einsichtnahme in diese Liste verwehrt worden.
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Darüber hinaus hätten einige Mitarbeiter der Arbeitgeberin aufgrund ihrer Tätigkeit
ausschließlich in der Nachtschicht oder an Wochenenden ohnehin keine Möglichkeit
gehabt, in die Wählerliste Einblick zu nehmen. Diesen Mitarbeitern sei es nicht möglich
gewesen, während ihrer regulären Arbeitszeit Einblick in die Wählerliste zu nehmen.
Der Betriebsteil Logistik befinde sich darüber hinaus in zehnminütiger fußläufiger
Entfernung vom Hauptgebäude und der Kantine, sodass es auch für diese
Mitarbeiter/innen nicht ohne Weiteres möglich gewesen sei, Einsicht in die Wählerliste
zu nehmen.
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Die Antragsteller haben beantragt,
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die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 für unwirksam zu erklären.
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Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin haben beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie haben die Auffassung vertreten, es lägen keine Gründe vor, die die Anfechtung der
Betriebsratswahl rechtfertigen könnten.
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Die viermalige Wahl des Wahlvorstandes sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Insbesondere sei der erste Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gewählt worden, da das
Betriebsratsmitglied T2 nicht verhindert gewesen sei und das Ersatzmitglied M7 zu
Unrecht an der Betriebsratssitzung vom 10.11.2005 und an der Bestellung des
Wahlvorstands mitgewirkt habe. Allein der Umstand, dass die tägliche Arbeitszeit des
Betriebsratsmitglieds T2 um 13.00 Uhr geendet habe, führe nicht zur Verhinderung des
Betriebsratsmitglieds T2. Die Wahl des Wahlvorstands sei danach zu Recht wiederholt
worden.
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Auch die Zuordnung der leitenden Angestellten sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn
sechs Mitarbeiter zu Unrecht als leitende Angestellte eingestuft worden seien, hätte dies
keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.
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Die von den Antragstellern benannten Gruppenleiter hätten zu Recht an der Wahl
teilgenommen, sie seien keine leitende Angestellten.
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Soweit die Antragsteller der Auffassung seien, einige Mitarbeiter seien nicht zur Wahl
zugelassen worden, sei dies zutreffend. Drei Leiharbeitnehmern sei die Teilnahme an
der Betriebsratswahl verwehrt worden, weil diese noch nicht über eine dreimonatige
Betriebszugehörigkeit verfügt hätten. Die vom Wahlvorstand erstellte Wählerliste sei
zudem ständig aktualisiert worden. Einige Mitarbeiter seien nach ihrem Ausscheiden
aus dem Betrieb der Arbeitgeberin von der Wählerliste gestrichen worden, andere seien
nach ihrem Eintritt in den Betrieb der Wählerliste hinzugefügt worden.
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Auch die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer sei zutreffend ermittelt worden. Allein
auf der Wählerliste, die in Zusammenarbeit mit dem Personalbüro der Arbeitgeberin
ständig aktualisiert worden sei (Bl. 97 ff.d.A.) seien über 1000 Mitarbeiter enthalten.
Danach sei ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
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Der Wahlvorstand habe auch zu Recht die Liste BOT nicht zur Betriebsratswahl
zugelassen. Diese Liste habe über einen unheilbaren Mangel verfügt, die
Wahlbewerberin P7 N2 hätte noch nicht über eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
verfügt. Auf welchem Listenplatz sie auf der Liste BOT kandidiert habe, sei unerheblich.
Der Mangel habe auch nicht mehr geheilt werden können, da die Liste BOT erst 10
Minuten vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Listen dem Wahlvorstand vorgelegt
worden sei. Insoweit habe es sich um einen nichtheilbaren Mangel gehandelt.
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Unzutreffend sei es auch, dass dem Listenführer, dem Zeugen M5, der Einblick in die
Wählerliste verwehrt worden sei. Bei dem Listenführer der Liste BOT, dem Zeugen M5,
handele es sich um ein langjähriges Betriebsratsmitglied und einen erfahrenen
Wahlkämpfer. Er habe ganz genau gewusst, dass die Wählerliste im Betriebsratsbüro
öffentlich ausgelegen habe. Der Wahlvorstand habe seinerzeit zwei Wählerlisten
erstellt, lediglich die Liste, die die Geburtsdaten der Mitarbeiter enthalten habe, habe der
damalige Wahlvorstandsvorsitzende, der jetzige Betriebsratsvorsitzende unter
Verschluss gehabt. Die öffentlich ausliegende Wählerliste habe die
Betriebszugehörigkeitszeiten sämtlicher Mitarbeiter enthalten, in diese Liste habe der
Zeuge M5 Einsicht nehmen können. Lediglich diejenige Liste, die die Geburtsdaten der
Mitarbeiter enthalten habe, sei dem Zeugen M5 nicht ausgehändigt worden. Insoweit sei
er beim Abgleichen von einigen Geburtsdaten seiner Kandidaten auf die Auskunft des
damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden angewiesen gewesen; diese Auskünfte habe
der damalige Wahlvorstandsvorsitzende auch erteilt.
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Schließlich habe die Wählerliste auch ordnungsgemäß im Betriebsratsbüro ausgelegen.
Das Betriebsratsbüro sei regelmäßig von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet gewesen.
Darüber hinaus sei sie, wie der Betriebsrat behauptet, arbeitstäglich sogar von 8.00 Uhr
bis 20.00 Uhr einsehbar gewesen.
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Durch Beschluss vom 13.12.2006 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Antragsteller
stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Wählerliste habe nicht
ordnungsgemäß ausgelegen. Insbesondere Mitarbeiter, die in Schichtarbeit eingeteilt
gewesen seien, des Nachts oder an Wochenenden gearbeitet hätten, hätten keine
Gelegenheit gehabt, Einsicht in die Wählerliste zu nehmen. Die Wählerliste habe
während der gesamten regulären Arbeitszeit einsehbar sein müssen, damit auch des
Nachts und an Wochenenden. Hierfür habe der Wahlvorstand keine entsprechenden
Vorkehrungen getroffen.
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Gegen den dem Betriebsrat am 02.01.2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts
vom 13.12.2007, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der
Betriebsrat am 25.01.2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese
nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30.04.2007 mit dem am
30.04.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon
ausgegangen sei, dass die Wählerliste während der gesamten regulären Arbeitszeit
einsehbar sein müsse, im vorliegenden Fall danach 24 Stunden. Mindestens habe ein
etwaiger Verstoß gegen § 2 Abs. 5 der Wahlordnung keinen Einfluss auf das
Wahlergebnis gehabt. Der Betriebsrat behauptet in diesem Zusammenhang, von 1.200
Mitarbeitern seien in der fraglichen Zeit lediglich sieben Mitarbeiter in der Nachtschicht
zwischen 24.00 Uhr und 8.00 Uhr eingesetzt gewesen. Das Betriebsratsbüro sei
morgens ab 8.00 Uhr geöffnet gewesen. Die sieben Mitarbeiter aus der Nachtschicht
hätten danach direkt im Anschluss an ihre Schicht das Betriebsratsbüro aufsuchen und
Einsicht in die Wählerliste nehmen können. Die Wahrnehmung ihrer Rechte nach § 2
Abs. 5 WO sei nicht wesentlich erschwert gewesen. Bei der vom Arbeitsgericht in Bezug
genommenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.01.1991 habe ein
anderer Sachverhalt zugrunde gelegen; dort sei das Büro des Wahlvorstands lediglich
drei Stunden täglich offen gewesen, im vorliegenden Fall jedoch 12 Stunden, nämlich
werktäglich regelmäßig von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Entscheidend sei allein, ob alle
Wahlberechtigten die Möglichkeit hätten, die Wählerliste unter zumutbaren
Bedingungen einzusehen. Diese Möglichkeit hätten auch die Mitarbeiter in der
Nachtschicht gehabt.
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Hinzu komme, dass sich keiner der Mitarbeiter aus der Nachtschicht darüber beschwert
habe, dass er keinen Einblick in die Wählerliste habe nehmen können.
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Unzutreffend sei auch, dass sich die Wählerliste ständig unter Verschluss des
Wahlvorstandsvorsitzenden befunden habe. Die öffentlich zugängliche Wählerliste habe
im Betriebsratsbüro ausgelegen. Unter Verschluss des Wahlvorstandsvorsitzenden
hätte sich lediglich die Ausfertigung der Wählerliste befunden, die die Geburtsdaten
sämtlicher Mitarbeiter der Arbeitgeberin enthalten habe. Das Betriebsratsbüro sei auch
durchgehend von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr besetzt gewesen.
Einer der drei freigestellten Wahlvorstandsmitglieder sei immer anwesend gewesen.
Darüber hinaus seien die freigestellten Betriebsratsmitglieder auch ständig über Handy
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erreichbar. Dies sei im Intranet der Arbeitgeberin angekündigt und auch am Schwarzen
Brett veröffentlicht worden. Über das Intranet habe jeder Mitarbeiter mit dem
Wahlvorstand oder mit dem Betriebsrat direkt Kontakt aufnehmen können (Bl. 325 d.A.).
Ein Teil der Mitarbeiter, die des Nachts eingesetzt gewesen seien, hätten in der
fraglichen Zeit sogar bis morgens 9.00 Uhr gearbeitet. Danach hätten diese Mitarbeiter
durchaus während ihrer Arbeitszeit das Betriebsratsbüro aufsuchen können. Lediglich
bei einem einzigen Mitarbeiter hätten sich dessen Arbeitszeit und die Öffnungszeiten
des Betriebsratsbüros nicht überschnitten. Alle anderen Mitarbeiter, auch diejenigen die
des Nachts eingesetzt gewesen seien, hätten die Möglichkeit gehabt, die Wählerliste
einzusehen. Zutreffend sei lediglich, dass nicht alle Beschäftigten an jedem Tag des
Zeitraums, in dem die Wählerliste ausgelegen habe, die Möglichkeit gehabt hätten,
während ihrer Arbeitszeit Einsicht in die Wählerliste zu nehmen. Diese Möglichkeit habe
jedoch in dem fraglichen Zeitraum mehrfach bestanden.
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Der Betriebsrat beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 13.12.2006 – 5 BV 137/06 –
abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsteller beantragen,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Unter Aufrechterhaltung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rügen behaupten die
Antragsteller nach wie vor, die Wählerliste habe zunächst überhaupt nicht ausgelegen,
sondern sich unter Verschluss beim Wahlvorstandsvorsitzenden befunden. Am
03.03.2007 habe der Listenführer der Liste BOT, der Zeuge M5, vergeblich versucht,
beim Wahlvorstand Einblick in diese Liste zu nehmen.
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Im Übrigen sei die Wählerliste für eine Vielzahl von Mitarbeitern, die außerhalb der Zeit
von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr tätig gewesen seien, überhaupt nicht einsehbar gewesen.
Zu Recht habe das Arbeitsgericht entschieden, dass die Wählerliste während der
regulären Arbeitszeit einsehbar sein müsse. Jeder Mitarbeiter müsse die Möglichkeit
haben, während seiner regulären Arbeitszeit Einsicht in die Wählerliste zu nehmen.
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Unstreitig werde im Betrieb der Arbeitgeberin auch des Nachts und an Wochenenden
gearbeitet. Das Betriebsratsbüro sei hingegen lediglich von montags bis freitags von
8.00 Uhr bis 16.00 Uhr besetzt. Bereits hieraus ergebe sich, dass die Wählerliste nur
sporadisch einsehbar gewesen sei. Auch diejenigen Mitarbeiter, die erst um 16.00 Uhr
mit ihrer Schicht begannen, seien unzutreffend informiert und hätten keine Möglichkeit
gehabt, die Wählerliste zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus gebe es Schichtzeiten
von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr, von 22.00 Uhr bis 0.00 Uhr, von 2.30 Uhr bis 6.30 Uhr, von
16.00 Uhr bis 0.30 Uhr und von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Alle Mitarbeiter, die innerhalb
dieser Arbeitszeiten eingesetzt gewesen seien, hätten die Wählerliste nicht einsehen
können.
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Schließlich müsse darauf hingewiesen werden, dass das Betriebsratsbüro nicht einmal
in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr durchgehend besetzt gewesen sei. Das
Betriebsratsbüro sei mehrfach unbesetzt und abgeschlossen gewesen. Auch die
freigestellten Betriebsratsmit-glieder hätten sich nicht ständig von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
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im Betriebsratsbüro befunden. Auch bei Betriebsratssitzungen sei eine Einsichtnahme
in die Wählerliste nicht möglich gewesen.
Aufgrund einer Auflage der Beschwerdekammer hat die Arbeitgeberin in einer Liste I
alle wahlberechtigten Mitarbeiter einschließlich der Leiharbeitnehmer aufgeführt, die in
der Zeit vom 24.02.2006 bis zum 10.03.2006 bzw. bis zum 11.04.2006 bei ihr beschäftigt
waren. In einer Liste III sind sämtliche Mitarbeiter zusammengefasst, deren Schichten
außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr lagen. Hierzu hat die Arbeitgeberin
ausgeführt, diese Mitarbeiter seien verpflichtet, sich mindestens 15 Minuten vor
Schichtbeginn im Gebäude an den Zeiterfassungsgeräten zu registrieren und damit die
Arbeitsbereitschaft anzumelden; diese 15 Minuten bis zum Schichtbeginn dienten zur
allgemeinen Arbeitsvorbereitung. Während dieser Zeit sei es möglich gewesen, die
Personalabteilung oder den Betriebsrat aufzusuchen. Die Liste IV enthalte zusätzlich
eine Aufstellung aller Mitarbeiter, die aufgrund des schichtplanmäßigen Einsatzes keine
Möglichkeit gehabt hätten, direkt vor bzw. unmittelbar nach der Schicht Einblick in die
Wählerliste beim Betriebsratsbüro zu nehmen.
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Auf die von der Arbeitgeberin vorgelegten Listen (Bl. 442 ff.d.A., 458 ff., 472 und 473
d.A.) wird Bezug genommen.
58
Zu den von der Arbeitgeberin vorgelegten Listen sind die Antragsteller der Auffassung,
dass auch die Personen, deren Schicht um 16.00 Uhr begonnen habe, keine Einsicht in
die Wählerlisten hätten nehmen können. Zwar sei es in der Tat so gewesen, dass sich
diese Personen zuvor im Zeiterfassungssystem hätten einbuchen müssen. Es sei
jedoch unrichtig, dass dann noch Zeit bestanden hätte, andere Dinge zu erledigen.
Insbesondere hätte definitiv keine Zeit bestanden, dass die Mitarbeiter noch das Büro
des Betriebsrats hätten aufsuchen können, um dort die Wählerliste einzusehen. Dies
hätte der Arbeitgeber keinesfalls akzeptiert.
59
Die Beschwerdekammer hat ferner Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der
Zeugen M5, N3 und G5. Ferner hat die Beschwerdekammer den damaligen
Wahlvorstandsvorsitzenden und derzeitigen Betriebsratsvorsitzenden als Partei
vernommen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie es in der
Sitzungsniederschrift vom 12.01.2009 (Bl. 553 ff.d.A.) niedergelegt ist, wird ebenso
Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst deren Anlagen.
60
B
61
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist begründet.
62
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller ist die Betriebsratswahl vom 10./11.04
2006 nicht anfechtbar.
63
I.
64
Die von den Antragstellern gestellten Anträge sind zulässig.
65
1. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist
eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit der
66
Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006, § 19 BetrVG.
2. Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Bis
zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer haben
mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer das Anfechtungsbegehren unterstützt.
67
Die Beteiligung des Betriebsrats und der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren
ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 BetrVG.
68
3. Der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 steht auch nicht die
Versäumung der zweiwöchigen Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG
entgegen. Das Wahlergebnis über die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 ist am
11.04.2006 bekannt gegeben worden. Bereits am 25.04.2006 haben die Antragsteller
das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.
69
II.
70
Die Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 war nicht für unwirksam zu erklären. Den
Antragstellern steht nämlich kein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Seite.
71
1. Gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden,
wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder
das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei
denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst
werden konnte.
72
Wesentliche Wahlvorschriften im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegen dann vor, wenn
sie elementare Grundprinzipien der Betriebsratswahl enthalten oder tragende
Grundsätze des Betriebsverfassungsrechts berühren (BAG, 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 –
AP BetrVG 1972 § 2 WO Nr. 1; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG,
24. Aufl., § 19 Rn. 10; Däubler/Kittner/Klebe/Schneider, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 3;
GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 19 Rn. 17; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 19 BetrVG Rn. 2;
Richardi/Thüsing, BetrVG, 11. Aufl., § 19 Rn. 5 m.w.N.).
73
Ein derartiger Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften muss darüber hinaus auch
geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür ist entscheidend, ob bei einer
hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche
Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu
demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG, 31.05.2000 – 7 ABR 78/98 – AP BetrVG
1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12; BAG, 25.05.2005 – 7 ABR 39/04 – AP BetrVG
1972 § 14 Nr. 2 m.w.N.). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann
nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der
Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann
diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl.
74
2. Eine Überprüfung sämtlicher von den Antragstellern gerügten Wahlverstöße anhand
der vorstehenden Grundsätze hat ergeben, dass die Betriebsratswahl vom 10./11.04
2006 nicht anfechtbar gewesen ist.
75
a) Die Betriebsratswahl vom 10./11.04. 2006 ist nicht deshalb anfechtbar, weil die
Wählerliste entgegen § 2 Abs. 4 WO nicht zur Einsichtnahme ausgelegt oder sonstwie
76
bekannt gemacht worden ist.
Zwar kann ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 WO dann angenommen werden, wenn ein
Wahlvorstand die Wählerliste weder aushängt noch auslegt und auch nicht in sonstiger
Weise bekannt macht. Die ordnungsgemäße Anfertigung sowie die Auslegung eines
Abdrucks der Wählerliste bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind wesentliche
Voraussetzungen für die Durchführung der Betriebsratswahl. Verstöße hiergegen
können im Allgemeinen die Anfechtung einer Betriebsratswahl begründen (LAG Köln,
16.01.1991 – 2 TaBV 37/90 – LAGE BetrVG 1972 § 19 Nr. 11; Fitting, a.a.O., § 2 WO
Rn. 9; DKK/Schneider, a.a.O., § 2 WO Rn. 8 a; GK/Kreutz, a.a.O., § 2 WO Rn. 13;
Richardi/Thüsing, a.a.O., § 2 WO Rn. 20 m.w.N.).
77
Dass der Wahlvorstand gegen das Auslegungsgebot des § 2 Abs. 4 WO grundsätzlich
verstoßen hat, hat die Beschwerdekammer auch aufgrund der durchgeführten
Beweisaufnahme nicht feststellen können. Zwar haben die Antragsteller immer wieder
behauptet, es habe – mindestens zunächst – nur eine Wählerliste gegeben, die sich
unter Verschluss des damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden und jetzigen
Betriebsratsvorsitzenden A5 befunden habe. Diese Behauptung konnte jedoch durch
die von der Beschwerdekammer durchgeführte Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung
der erkennenden Beschwerdekammer bewiesen werden. Zwar hat der Zeuge M5 bei
seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer bekundet, dass er mehrfach versucht
habe, die Wählerliste einzusehen, dabei sei ihm gesagt worden, sie befinde sich unter
Verschluss beim Wahlvorstandsvorsitzenden. Demgegenüber haben die Zeugen N3
und G5 bei ihrer Vernehmung von Anfang an bekundet, dass seinerzeit zwei
Wählerlisten angefertigt worden seien, eine Liste hätte die vollständigen Namen, die
Dienste und die Daten über Betriebszugehörigkeit und die Geburtsdaten der Mitarbeiter
enthalten. Lediglich diese Liste habe der Wahlvorstandsvorsitzende und
Betriebsratsvorsitzende A5 bei sich im Schrank eingeschlossen. Eine zweite Liste, die
die Geburtsdaten der wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht enthalten habe, habe im
Betriebsratsbüro ausgelegen, in diese Liste habe jeder Mitarbeiter Einsicht nehmen
können. Dies ist auch vom damaligen Wahlvorstandsvorsitzenden und jetzigen
Betriebsratsvorsitzenden, Herrn A5, bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich bestätigt
worden. Damit war eine Gewissheit darüber, dass es lediglich eine einzige Wählerliste,
die auch die Geburtsdaten der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten hat, gegeben
hat, durch die Beschwerdekammer nicht herzustellen. Die Beschwerdekammer hat nicht
feststellen können, dass ausschließlich die Bekundungen des Zeugen M5 der Wahrheit
entsprachen. Genauso plausibel erscheinen der Beschwerdekammer die Angaben der
Zeugen N3 und G5 und die Bekundungen des Betriebsratsvorsitzenden A5.
78
Die durchgeführte Beweisaufnahme hat auch nicht zur Überzeugung der
Beschwerdekammer ergeben, dass dem Zeugen M5 als Listenführer der Liste BOT am
03.03.2006 ein vollständiger Einblick in die Wählerliste verwehrt worden ist. Der Zeuge
M5 hat insoweit bekundet, dass er bei seiner Vorsprache am 03.03.2006 im
Betriebsratsbüro zwar keine Einsichtnahme in die Wählerliste mit den Geburtsdaten der
wahlberechtigten Arbeitnehmer erhalten hat; der Wahlvorstandsvorsitzende A5 habe
sich dann aber doch dazu bereit erklärt, diese Liste hervorzuholen; gemeinsam sei man
die Kandidaten, die sich auf der Liste BOT befunden hätten, durchgegangen und habe
die Listen abgeglichen. Ob dem Zeugen M5 dabei das Eintrittsdatum der Bewerberin P7
N2 vom Wahlvorstandsvorsitzenden ausdrücklich benannt worden ist oder ob das
benannte Eintrittsdatum von Herrn A5 lediglich mit o.k. bezeichnet worden ist, konnte
der Zeuge M5 bei seiner Vernehmung vor der Beschwerdekammer nicht mehr sagen.
79
Demgegenüber hat der damalige Wahlvorstands vorsitzende und derzeitige
Betriebsratsvorsitzende Herr A5 bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich bekundet,
dass der Zeuge M5 sich mit der Einsichtnahme in die auf dem Sitzungstisch im
Betriebsratsbüro ausgelegte Wählerliste nicht einverstanden erklärt und zufrieden
gegeben, sondern darauf bestanden habe, in die Wählerliste mit den Geburtsdaten
Einsicht zu nehmen. Übereinstimmend mit den Bekundungen des Zeugen M5 hat auch
Herr A5 bei seiner Vernehmung bekundet, dass sie anschließend einzelne Personen
durchgegangen und die Daten abgeglichen hätten.
Hiernach steht ebenfalls nicht zur Gewissheit der Beschwerdekammer fest, dass dem
Zeugen M5 am 03.03.2006 der Einblick in die öffentlich ausliegende Wählerliste
vollständig verwehrt worden ist. Diese öffentlich ausliegende Wählerliste enthielt nach
den Bekundungen der Zeugen N3, G5 und A5 auch die Eintrittsdaten der
wahlberechtigten Arbeitnehmer, damit auch das Eintrittsdatum der Wahlbewerberin P7
N2. Die Zulassung der Wählerliste BOT ist – darauf sei schon jetzt hingewiesen – im
Übrigen nicht wegen des Geburtsdatums der Bewerberin P7 N2, sondern wegen der
fehlenden Betriebszugehörigkeit gescheitert. Dass dem Zeugen M5 ein Einblick in die
Wählerliste überhaupt verwehrt worden ist, konnte jedoch die Beschwerdekammer
aufgrund der widersprechenden Aussagen der vernommenen Zeugen nicht feststellen.
Die Aussagen des Zeugen M5 einerseits sowie der Zeugen N3 und G5 und des
Betriebsratsvorsitzenden A5 andererseits stehen sich insoweit nach wie vor
unbewiesen gegenüber.
80
b) Die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 ist auch nicht deshalb
berechtigt, weil die Wählerliste, wie im Wahlausschreiben vom 24.02.2006 festgehalten,
lediglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgelegen hat. Dabei konnte offen
bleiben, ob, wie der Betriebsrat behauptet, das Betriebsratsbüro von montags bis
freitags sogar bis 20.00 Uhr geöffnet gewesen ist und Wählerliste bis 20.00 Uhr
einsehbar war.
81
Zwar ist es insoweit ausreichend, dass die Auslegung eines Abdrucks der Wählerliste
im Geschäftszimmer des Wahlvorstands erfolgt (vgl. Fitting, a.a.O., § 2 WO Rn. 10;
DKK/Schneider, a.a.O., § 2 WO Rn. 8 a; GK/Kreutz, a.a.O., § 2 Rn. 13 m.w.N.).
Allerdings ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 WO, dass die Auslegung
der Wählerliste nur während eines Teiles der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht genügt.
Im Zweifel ist es erforderlich, dass die Wählerliste während der gesamten regulären
Arbeitszeit einsehbar ist (LAG Köln, 16.01.1991 – a.a.O.).
82
Selbst wenn zu Gunsten der Antragsteller angenommen wird, dass das Betriebsratsbüro
lediglich von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr regelmäßig geöffnet
gewesen ist und lediglich während dieser Zeit damit Einsichtnahme in die Wählerliste
möglich war, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Einsichtnahme in die Wählerliste
außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeschlossen war, kein
Anfechtungsgrund zu Gunsten der Antragsteller.
83
Aus den von der Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Listen über die in
der Zeit vom 24.02.2006 bis zum 11.04.2006 beschäftigten Arbeitnehmern (Bl. 442
ff.d.A.) ergibt sich zunächst, dass insgesamt 39 Mitarbeiter in dem fraglichen Zeitraum in
Schichten außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesetzt gewesen
sind (Liste III – Bl. 472 d.A.). Sämtliche 39 Mitarbeiter, die in der Liste III enthalten sind,
waren in der vom Betriebsrat vorgelegten Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthalten.
84
Diejenigen Mitarbeiter, deren Schicht um 16.00 Uhr begann, waren unstreitig
verpflichtet, sich mindestens 15 Minuten vor Schichtbeginn im Gebäude an den
Zeiterfassungsgeräten zu registrieren und damit die Arbeitsbereitschaft anzumelden.
Diese Mitarbeiter hatten damit die Möglichkeit, noch vor Schließung des
Betriebsratsbüros um 16.00 Uhr die dort ausliegende Wählerliste einzusehen.
Aus der von der Arbeitgeberin weiter vorgelegten Liste IV (Bl. 273 d.A.) ergibt sich
darüber hinaus, dass 11 Mitarbeiter im Zeitraum vom 24.02.2006 bis zum 11.04.2006
beschäftigt worden sind, die ausschließlich in Wochenendschichten oder in Schichten
eingesetzt worden sind, die außerhalb des Zeitraums von 8.00 Uhr morgens bis 16.00
Uhr gelegen haben. Auch diese 11 Mitarbeiter waren sämtlich in der vom Betriebsrat
vorgelegten Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthalten. Vier dieser Mitarbeiter, nämlich die
Mitarbeiter L3, M6, S12 und T1 haben sogar von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht.
Dies ergibt ein Abgleich mit den auf der Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthaltenen
Unterschriften der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Lediglich die übrigen sieben
Mitarbeiter der Liste IV (Bl. 473 d.A.) haben von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch
gemacht. Hieraus ergibt sich, dass ein etwaiger – unter-stellter – Verstoß des
Wahlvorstandes gegen § 2 Abs. 4 WO keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis
gehabt hat. Auswirkungen auf das Wahlergebnis hätte ein – unterstellter – Verstoß
gegen § 2 Abs. 4 WO aber erst dann, wenn nicht alle Wahlberechtigten ihre Stimme
wirksam abgegeben haben. Dann wäre es nicht undenkbar, dass ihre Wahlbeteiligung
deshalb entfallen ist, weil sie sich nicht über ihr aktives/passives Wahlrecht informieren
konnten. Voraussetzung ist aber auch insoweit, dass nach rechnerischer Betrachtung
die Anzahl der nicht oder nicht wirksam abgegebenen Stimmen eine Änderung der
personellen Zusammensetzung des Betriebsrats ergeben konnte (Nießen, Fehlerhafte
Betriebsratswahlen, Diss. 2006, S. 180). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall nicht gegeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit und dem d’Hondtschen-Höchstzählverfahren eine Erhöhung
der Betriebsratsmandate bei einer Liste sich lediglich erst bei acht zusätzlichen
Wählerstimmen ergeben könnte. Erst wenn acht zusätzliche Wählerstimmen abgegeben
worden wären, hätte dies auch eine Änderung des Wahlergebnisses zur Folge gehabt.
Damit lässt sich konkret feststellen, dass auch bei Auslegung der Wählerliste gemäß § 2
Abs. 4 WO rund um die Uhr kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre.
85
c) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller führt auch die mehrmalige Wahl
des Wahlvorstands nicht zu einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG.
86
Abgesehen davon, dass die Antragsteller nicht vorgetragen haben, welche
Auswirkungen die mehrmalige Wahl des Wahlvorstands auf das Ergebnis der
Betriebsratswahl gehabt haben soll, war die Wahl des Wahlvorstands aufgrund des
Betriebsratsbeschlusses vom 10.11.2005 unwirksam, weil an dieser Wahl unstreitig das
Ersatzmitglied M7 teilgenommen hat, obwohl es vom Betriebsratsvorsitzenden
seinerzeit nicht geladen worden war. Darüber hinaus hätte auch das Ersatzmitglied M7
nicht geladen werden dürfen, weil das ordentliche Betriebsratsmitglied T2 am
10.11.2005 nicht als zeitweilig verhindert im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG
angesehen werden durfte. Die bloße Beendigung der Arbeitszeit des
Betriebsratsmitglieds T2 um 13.00 Uhr am 10.11.2005 führt nicht automatisch zur
Verhinderung. Die Verhinderung ist durch das Betriebsratsmitglied T2 auch nicht dem
damaligen Betriebsratsvorsitzenden angezeigt worden (vgl. Fitting, a.a.O., § 25 Rn. 21,
23). Die Wahl des Wahlvorstandes ist danach zu Recht am 24.11.2005 wiederholt
worden.
87
Ein neuer Wahlvorstand ist ferner im Übrigen am 02.02.2006 bestellt worden, nachdem
sämtliche Wahlvorstandsmitglieder ihren Rücktritt von Amt des Wahlvorstandes erklärt
haben. Allein aufgrund des Rücktritts aller Wahlvorstandsmitglieder war eine
Neubestellung des Wahlvorstandes notwendig.
88
d) Die Anfechtung der Betriebsratswahl kann auch nicht darauf gestützt werden, dass
die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder in unzutreffender Weise ermittelt
worden wäre.
89
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist zwar anerkannt, dass die Verkennung der
Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 7 und die Rüge der Wahl einer
unrichtigen Anzahl von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 9 BetrVG zur Anfechtbarkeit
einer Betriebsratswahl führen kann (vgl. statt aller: BAG, 29.06.1991 – 7 ABR 67/90 –
AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 2; BAG, 16.04.2003 – 7 ABR 53/02 – AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 7;
Fitting, a.a.O., § 19 Rn. 12 und 22; DKK/Schneider, a.a.O., § 19 Rn. 5; GK/Kreutz, a.a.O.,
§ 19 Rn. 25, 138 m.w.N.).
90
Aus wie vielen Mitgliedern der im Betrieb der Arbeitgeberin zu wählende Betriebsrat
bestehen muss, ergibt sich aus § 9 BetrVG. Hiernach besteht in Betrieben mit in der
Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern der Betriebsrat aus 15 Mitgliedern. Zwischen den
Beteiligten ist unstreitig, dass im Betrieb der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 19., mehr
als 1001 wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden waren. Soweit die Antragsteller
erstinstanzlich vorgetragen haben, die Belegschaft setzte sich nur aus 800 bis 900
Mitarbeitern zusammen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Allein die vom Betriebsrat
vorgelegte Wählerliste (Bl. 97 ff.d.A.) enthält weit über 1000 Mitarbeiter. Im
Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.08.2007 selbst
vorgetragen, dass bei der Arbeitgeberin ca. 1150 Mitarbeiter arbeiteten. Nach der von
der Arbeitgeberin vorgelegten Liste I (Bl. 442 d.A.) sind dies 1120 Mitarbeiter gewesen.
91
e) Die Wahlanfechtung kann auch nicht auf eine unzutreffende Zahl der
wahlberechtigten Arbeitnehmer gestützt werden.
92
Richtig ist zwar, dass die Zulassung nicht wahlberechtigter Arbeitnehmer oder die
Nichtzulassung wahlberechtigter Arbeitnehmer bei einer Betriebsratswahl einen
Anfechtungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG darstellen kann. Insoweit haben die
Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen, der Wahlvorstand habe mindestens sechs
Mitarbeiter zu Unrecht als leitende Angestellte eingestuft und von der Betriebsratswahl
ausgeschlossen; demgegenüber hätten die Gruppenleiter an der Betriebsratswahl
teilgenommen, sie seien aber leitende Angestellte.
93
Abgesehen davon, ob die Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht bereits nach § 18 a
Abs. 5 Satz 2 BetrVG ausgeschlossen sind, hätte die Zuordnung von sechs Mitarbeitern
zum Kreis der leitenden Angestellten und deren Ausschluss von der Betriebsratswahl
keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben können. Zwischen den Beteiligten ist
unstreitig, dass die Teilnahme von sechs weiteren Mitarbeitern an der Betriebsratswahl
vom 10./11.04.2006 keine Änderung im Wahlergebnis hätte herbeiführen können. Eine
Änderung im Wahlergebnis in der Form, dass sich der Betriebsrat aus anderen
Personen zusammensetzen würde, weil bei der durchgeführten Verhältniswahl eine
andere Verteilung der Mandate auf die Listen erfolgt wäre, hätte sich erst ergeben
können, wenn mindestens acht weitere Mitarbeiter zu Unrecht von der Betriebsratswahl
94
ausgeschlossen worden wären. Das ist aber nach dem eigenen Vorbringen der
Antragsteller nicht der Fall. Sie haben selbst vorgetragen, der Wahlvorstand habe
fehlerhaft sechs weitere Mitarbeiter als leitende Angestellte eingestuft.
Soweit die Antragsteller erstinstanzlich der Auffassung gewesen sind, die von der
Arbeitgeberin beschäftigten Gruppenleiter seien leitende Angestellte und hätten an der
Betriebsratswahl nicht teilnehmen dürfen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Hierzu
ist von den Antragstellern lediglich vorgetragen worden, die Gruppenleiter hätten
Personalverantwortung, sie träten gegenüber anderen Mitarbeitern als "Handlanger des
Arbeitgebers" auf und gehörten im Grunde deutlich mehr in das Lager des Arbeitgebers;
ein Gruppenleiter schalte aus eigener Initiative die Personalabteilung ein, um
beispielsweise Entlassungen, Abmahnungen oder auch Beförderungen zu initiieren.
Dieses Vorbringen macht die Gruppenleiter nicht zu leitenden Angestellten im Sinne
des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Weder ist den Gruppenleitern die Befugnis zur
selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder einer Abteilung
beschäftigten Arbeitnehmer übertragen worden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG), noch
haben sie Generalvollmacht oder Prokura (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG). Aus dem
Vorbringen der Antragsteller geht auch nicht hervor, dass die Gruppenleiter nach § 5
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den
Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens der Arbeitgeberin von Bedeutung sind
und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen und sie
dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder
sie mindestens maßgeblich beeinflussen. Allein der Umstand, dass sie "mehr im
Arbeitgeberlager" stehen, ist für die Einstufung der Gruppenleiter als leitende
Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG unbedeutend.
95
Schließlich kann aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller auch
nicht davon ausgegangen werden, dass weitere wahlberechtigte Arbeitnehmer von der
Betriebsratswahl ausgeschlossen worden sind. Die Antragsteller haben insoweit nicht
substantiiert vorgetragen, dass einzelne Leiharbeitnehmer nach § 7 Satz 2 BetrVG
tatsächlich wahlberechtigt gewesen sind. Von welcher Entleihdauer bei welchem
Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl ausgegangen werden musste, ist nicht
vorgetragen worden. Die Antragsteller haben auch nicht vorgetragen, welche
Leiharbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bereits länger als drei Monate bei
der Arbeitgeberin eingesetzt gewesen sind. Die Mitarbeiter H7 und Zahnwetter sind zu
Recht von der Wählerliste gestrichen worden, nachdem sie aus dem Betrieb der
Arbeitgeberin ausgeschieden sind.
96
f) Schließlich kann die Wahlanfechtung auch nicht damit begründet werden, dass die
Liste BOT zu Unrecht nicht zur Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 zugelassen
worden ist.
97
Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Änderung des Wahlergebnisses
herbeigeführt worden wär, wenn die Liste BOT zur Betriebsratswahl zugelassen worden
wäre. Der Wahlvorstand hat die Liste BOT aber zu Recht von der Betriebsratswahl
ausgeschlossen.
98
aa) Grundsätzlich ist nämlich eine Vorschlagsliste ungültig, auf der nichtwählbare
Arbeitnehmer kandidieren. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind wählbar unter anderem
nur diejenigen wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb
angehören. Eine Vorschlagsliste ist ungültig, wenn der Wahlbewerber nicht einmal nach
99
§ 8 BetrVG wählbar ist und deshalb von vornherein eine ungültige Vorschlagsliste
vorliegt. Eine derartige ungültige Vorschlagsliste hat der Wahlvorstand nach § 8 Abs. 1
WO bei der Durchführung der Betriebsratswahl nicht zu berücksichtigen. Die für die
Wählbarkeit nach § 8 Abs. 1 BetrVG erforderliche Betriebszugehörigkeit soll
sicherstellen, dass in den Betriebsrat nur Arbeitnehmer gewählt werden, die den für die
Ausübung des Betriebsratsamts erforderlichen Überblick über die betrieblichen
Verhältnisse haben (BAG, 26.09.1996 – 2 AZR 528/95 – AP KSchG 1969 § 15
Wahlbewerber Nr. 3; BVerwG 27.05.1960 – VI P 13.59 – AP WahlO z. PersVG § 10 Nr.
2; LAG Frankfurt, 14.07.1988 – 12 TaBV 140/87 – BB 1988, 2317; Fitting, a.a.O., § 8 WO
Rn. 3; DKK/Schneider, a.a.O., § 8 WO Rn. 3; GK/Kreutz, a.a.O., § 8 WO Rn. 9;
Richardi/Thüsing, a.a.O., § 8 WO Rn. 4 m.w.N.). Dem Wahlvorstand ist es auch nicht
gestattet, einen nichtwählbaren Wahlbewerber auf einer Vorschlagsliste einfach zu
streichen und die Vorschlagsliste mit dem gestrichenen Kandidaten zuzulassen. Ein
derartiges Verhalten wäre von den vorzulegenden Stützunterschriften nicht gedeckt.
Eine Vorschlagsliste ist nämlich grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Unterzeichner
zulässig; die bloße Streichung des nichtwählbaren Kandidaten auf der Vorschlagsliste
würde eine unzulässige inhaltliche Änderung der Liste bedeuten (BAG, 15.12.1972 – 1
ABR 8/72 – AP BetrVG 1972 § 14 Nr. 1).
bb) Diese Grundsätze sind vom Wahlvorstand bei der Nichtzulassung der Liste BOT
zutreffend angewandt worden. Der Wahlvorstand hat rechtmäßig gehandelt, als er den
Wahlvorschlag der Liste BOT, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar waren,
zurückgewiesen hat. Unstreitig enthielt die Liste BOT die Wahlbewerberin P7 N2, die
zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 10./11.04.2006 noch keine sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aufzuweisen hatte. Sie war
nämlich unstreitig erst seit dem 07.12.2005 bei der Arbeitgeberin tätig.
100
Die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 10./11.04.2006 kann schließlich auch nicht
darauf gestützt werden, dass der Wahlvorstand die ihm vorgelegte Vorschlagsliste BOT
nicht unverzüglich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO unverzüglich geprüft hätte.
101
Zwar gehört es zur Pflicht des Wahlvorstandes, eine derartige Prüfung so vorzunehmen,
dass eine Heilung des Mangels in Form der Einreichung einer neuen Liste noch vor
Ablauf der im Wahlausschreiben bestimmten Frist möglich ist. Die Prüfung der
Wählbarkeit der Wahlbewerber gehört auch zu der gebotenen Prüfung offensichtlicher
Mängel (LAG Düsseldorf, 25.03.2003 – 8 TaBV 70/02 – NZA-RR 2003, 475; LAG Berlin,
07.02.2006 – 4 TaBV 214/06 – NZA 2006, 509 m.w.N.).
102
Der Wahlvorstand ist im vorliegenden Fall jedoch seiner Pflicht zur unverzüglichen
Prüfung der Vorschlagsliste BOT nachgekommen. Die Vorschlagsliste BOT hat sich die
Unmöglichkeit der Heilung des oben beschriebenen Mangels selbst zuzuschreiben, da
ihre Liste erst am 10.03.2006 gegen 15.50 Uhr und damit nur 10 Minuten vor Ablauf der
im Wahlausschreiben bestimmten Frist dem Wahlvorstand vorgelegt hat. Nach Ablauf
der im Wahlausschreiben bestimmten Frist, "spätestens 10.03.2006 bis 16.00 Uhr", war
eine Heilung des Mangels nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist die Prüfung der
Ordnungsgemäßheit der Liste BOT durch den Wahlvorstand auch unverzüglich
vorgenommen worden. Bereits am Montag, den 13.03.2006 hat eine Sitzung des
Wahlvorstandes stattgefunden, in der die vorgelegten Listen überprüft worden sind. Mit
Schreiben vom 15.03.2006 ist die Vorschlagsliste BOT durch den Wahlvorstand
zurückgewiesen worden. Ob dem Listenführer der Liste BOT dabei zunächst mündlich
mitgeteilt worden ist, die von ihm vorgelegte Liste BOT sei o.k., ist unerheblich. Der
103
Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse nur aufgrund einer ordnungsgemäß einberufenen
Sitzung des Wahlvorstandes mit Stimmenmehrheit, § 1 Abs. 3 WO. Ein derartiger
Beschluss ist im vorliegenden Fall erst auf der ordnungsgemäßen Sitzung des
Wahlvorstandes vom 13.03.2006 gefallen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur
Einreichung von Vorschlagslisten bereits abgelaufen.
III.
104
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den
§§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.
105